Der ältere Arbeitnehmer
|
|
- Lena Dunkle
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Der ältere Arbeitnehmer Stand: Januar 2007 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Innung oder an Ihren Fachverband Die im Merkblatt Der ältere Arbeitnehmer zusammengestellten Hinweise sollen den Metallinnungen und ihren Mitgliedern einen Überblick über praktische und rechtliche Fragen zum Thema geben.
2 - 2 - INHALTSVERZEICHNIS Präambel... Seite 3 I. Fördermöglichkeiten für Betriebe und ältere Arbeitnehmer... Seite 3 1. Eingliederungszuschuss... Seite 3 2. Förderung der beruflichen Weiterbildung... Seite 3 3. Trainingsmaßnahmen im Betrieb... Seite 3 4. Arbeitslosenversicherung... Seite 4 II. Altersteilzeit... Seite 4 III. Beendigung von Arbeitsverhältnissen älterer Arbeitnehmer... Seite 4 1. Erreichen von Altersgrenzen... Seite Allgemeines... Seite Renten wegen Alters... Seite Anhebung der Altersrenten... Seite 5 2. Beendigung durch Befristung... Seite 6 3. Beendigung durch Aufhebungsvertrag... Seite 6 4. Beendigung durch Kündigung... Seite Gesetzlicher Kündigungsschutz... Seite Tariflicher Kündigungsschutz... Seite Kündigungsfristen... Seite Verdienstsicherungsklausel bei Änderungskündigungen... Seite 7 IV. Arbeitsverhältnisse mit Rentnern... Seite 8 1. Rentenbezug ab Vollendung des 65. Lebensjahres... Seite 8 2. Rentenbezug vor Vollendung des 65. Lebensjahres... Seite Vollrente... Seite Teilrente... Seite 8 Anhang: Beispiel für eine Altersgrenzen-Vereinbarung / Beispiel für eine Bestätigung
3 - 3 - Präambel Das Thema demographischer Wandel wird in der Personalmanagementpraxis häufig noch von anderen Problemen überlagert, die allesamt aktueller erscheinen. Dennoch stehen Betriebe zunehmend vor der Notwendigkeit, Strukturwandel und Innovation mit alternden Belegschaften zu bewältigen. Der demographisch bedingte Bevölkerungsrückgang führt zwangsläufig auch zu einem Rückgang des Arbeitskräfteangebots. Die Betriebe müssen sich schon jetzt auf die Folgen des demographischen Wandels einstellen. Immer mehr Betriebe erkennen aber auch, dass es unter personalpolitischen Aspekten vorteilhaft ist, die Erfahrungen und das Know-how älterer Arbeitnehmer zu nutzen. Aus diesem Grund haben wir uns entschlossen, Ihnen einen Überblick zu verschaffen, was aktuell bei der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer, im allgemeinen Arbeitnehmer ab dem 50. Lebensjahr, personalpolitisch von Bedeutung und zu beachten ist. I. Fördermöglichkeiten für Betriebe bei der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Unternehmen, die sich dazu entschließen, ältere Arbeitnehmer ( 50 plus ) einzustellen oder beruflich zu fördern, können von der Bundesagentur für Arbeit einen finanziellen Ausgleich erhalten. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Kommt eine der nachfolgend genannten Förderungen für Sie in Betracht, wenden Sie sich bitte wegen der weiteren Einzelheiten an Ihren zuständigen Verband. 1. Eingliederungszuschuss Bei der Einstellung älterer Arbeitnehmer über 50 Jahre können von der Agentur für Arbeit Zuschüsse gewährt werden, wenn die betreffenden Arbeitsverhältnisse bis zum begründet werden. Zuschussfähig ist das Arbeitsentgelt einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt kann zwischen 50 und 70 % liegen. Die Förderdauer kann von 36 bis zu 96 Monaten reichen. 2. Förderung der beruflichen Weiterbildung Befristet bis zum (spätester Förderbeginn) gab es Fördermöglichkeiten für die Weiterbildung von Arbeitnehmern über 50 Jahre in Betrieben mit i. d. R. nicht mehr als 100 Beschäftigten. Mit der oben bereits angesprochenen Initiative 50plus ist allerdings angedacht, diese Förderung rückwirkend zum wieder aufleben zu lassen, allerdings bereits für Arbeitnehmer über 45 Jahren in Betrieben mit i. d. R. nicht mehr als 250 Beschäftigten. Voraussetzung ist wie bisher, dass die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses erfolgt und dass das Arbeitsentgelt weitergezahlt wird sowie dass an einer außerbetrieblichen, für die Weiterbildungsförderung anerkannten Maßnahme teilgenommen wird. Ersetzt werden dann die Kosten der Weiterbildung. 3. Trainingsmaßnahmen im Betrieb Bevor ein älterer zuvor arbeitsloser Arbeitnehmer über 50 Jahre eingestellt wird, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, sich von der Eignung und Qualifikation des älteren Arbeitnehmers direkt am Arbeitsplatz durch eine sog. Trainingsmaßnahme zu überzeugen. Während der Zeit einer Trainingsmaßnahme erhalten Arbeitslose weiterhin Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II. Die Förderdauer ist unterschiedlich und kann bis zu 8 Wochen betragen. Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitslosen einen bestimmten Anerkennungsbetrag (steuer- und sozialversicherungspflichtig; SV-Grenzen beachten!) wird dieser nicht auf die Entgeltersatzleistung angerechnet. Ein Arbeitsverhältnis kommt durch eine Trainingsmaßnahme nicht zustande.
4 Arbeitslosenversicherung Werden zuvor arbeitslose Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, beim betreffenden Arbeitgeber erstmalig eingestellt, so fallen keine Arbeitgeberanteile zur Arbeitslosenversicherung an. Diese Regelung gilt nur bei einer Einstellung vor dem II. Altersteilzeit Durch Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. Eine Altersteilzeitvereinbarung kann nur auf freiwilliger Basis durch entsprechenden Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen. Gesetzliche Voraussetzungen für die Altersteilzeit sind: Der Arbeitnehmer hat das 55. Lebensjahr vollendet. Der Arbeitnehmer reduziert seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer hat innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 3 Jahre in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden. Der Arbeitnehmer wird auch während der Altersteilzeit in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung stehen. Der Arbeitgeber stockt das Regelarbeitsentgelt um mindestens 20 % auf. Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich zu seinen gewöhnlichen Sozialversicherungsbeiträgen Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 80 % auf Basis des Entgelts der Altersteilzeit, begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze. Sind 90 % der Beitragsbemessungsgrenze niedriger, gilt dieser Betrag als Basis für die Berechnung. Die Altersteilzeit beginnt spätestens am Werden diese Voraussetzungen erfüllt, sind die Aufstockungsbeträge zu Entgelt und Rente für Arbeitgeber und Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei, und es ist der spezielle Altersrentenzugang nach Altersteilzeit eröffnet (60 Jahre mit schrittweiser Anhebung auf 63 Jahre). Wenn der Arbeitgeber zusätzlich noch die durch Altersteilzeit freiwerdende Stelle wiederbesetzt, so werden dem Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit im Grundsatz die Aufstockungsleistungen, soweit sie in gesetzlicher Höhe geleistet wurden, erstattet. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass einige Tarifverträge erhöhte Aufstockungen zum Entgelt und zur Rente vorsehen. Sollten Sie beabsichtigen, mit einem älteren Arbeitnehmer eine Altersteilzeitvereinbarung abzuschließen, so sollten Sie sich aufgrund der komplexen Materie vorab umfassend von Ihrem zuständigen Verband beraten lassen. III. Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit älteren Arbeitnehmern 1. Erreichen der Altersgrenzen 1.1 Allgemeines Ein Arbeitsverhältnis endet - entgegen einer weit verbreiteten Meinung - nicht automatisch dadurch, dass der Arbeitnehmer ein bestimmtes Lebensalter erreicht hat oder einen Anspruch auf eine Altersrente geltend machen kann oder macht. Tarifverträge sowie Anstellungsverträge können beinhalten, dass ein Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt enden soll, in welchem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Rente wegen Alters hat. Eine derartige Vereinbarung in Arbeitsverträgen ist dringend zu empfehlen. Soll der Arbeitnehmer vor
5 - 5 - Vollendung des 65. Lebensjahres ausscheiden, ist eine solche Vereinbarung nur dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer sie innerhalb der letzten drei Jahre vor dem genannten Beendigungstermin bestätigt. Keiner Bestätigung bedarf die Vereinbarung, wenn sie in den letzten drei Jahren vor dem Beendigungstermin geschlossen worden ist. Fehlt eine solche Bestätigung, besteht das Arbeitsverhältnis bis zum 65. Lebensjahr unbefristet fort. Es kann dann nur durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet werden. Ist in dem Arbeitsvertrag ein Beendigungszeitpunkt überhaupt nicht geregelt, so kann auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres das Arbeitsverhältnis nur durch Kündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrages beendet werden. Praxis-Tipp: Benutzen Sie Verträge Ihres zuständigen Verbandes. Muster für eine Bestätigung finden Sie als Anhang. Die Koalitionsarbeitsgruppe Rentenversicherung hat im Herbst 2006 ihre Vorschläge für die Heraufsetzung des Renteneintrittalters auf 67 Jahre konkretisiert. Hiernach soll die Regelaltersgrenze von 2012 an beginnend mit dem Jahre 1947 bis zum Jahr 2029 schrittweise auf 67 Jahre angehoben werden. Die Anhebung soll zunächst monatsweise pro Jahr erfolgen bis zur Heraufsetzung auf das 66. Lebensjahr und dann um jeweils zwei Monate pro Jahr bis zum 67. Lebensjahr. Damit gilt für die Geburtsjahrgänge ab 1964 die Regelaltersgrenze 67 Jahre. Da mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens erst im 2. Quartal 2007 zu rechnen ist, gelten nach wie vor die bisherigen Altersgrenzen. 1.2 Renten wegen Alters Folgende Altersrenten gibt es: Regelaltersrente nach Vollendung des (derzeit) 65. Lebensjahres. Altersrente für langjährig Versicherte nach Vollendung des 63. Lebensjahres und Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren. Altersrente für schwer behinderte Menschen, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige nach Vollendung des 60. Lebensjahres. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres, sofern nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten eine Arbeitslosigkeit von 52 Wochen gegeben ist oder die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit für mindestens 24 Kalendermonate vermindert wurde und in beiden Fällen in den letzten 10 Jahren mindestens 8 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet worden sind. Altersrente für weiblich Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, sofern nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind. 1.3 Anhebung der Altersrenten Aufgrund der demographischen Entwicklung und der damit einhergehenden Belastung der Rentenkasse wurde bei allen Altersrenten - z. Zt. noch ohne Regelaltersgrenze - das Zugangsalter angehoben. Überwiegend kann zwar nach wie vor der frühere Rentenzugang gewählt werden, es ist dann aber pro Monat vorzeitigem Rentenbeginn ein lebenslanger Abschlag von 0,3 % hinzunehmen.
6 - 6 - Altersrente für langjährig Versicherte: In einem ersten Schritt wurde diese Altersgrenze von 63 Jahren auf das 65. Lebensjahr angehoben. Wer nach dem geboren ist, bekommt diese Rente ohne Abschlag erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres. In einem zweiten Schritt wurde für Versicherte, die nach dem geboren sind, der frühestmögliche Rentenbeginn auf das 62. Lebensjahr abgesenkt. Dies bedeutet, dass erstmalig die im November 1949 Geborenen von der Möglichkeit, mit 62 Jahren in Rente zu gehen, Gebrauch machen können, mit entsprechendem Abschlag. Altersrente für schwer behinderte Menschen: Bei dieser Rentenart wurde die Altersgrenze vom 60. Lebensjahr auf das 63. Lebensjahr angehoben. Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist zwar weiterhin ab Vollendung des 60. Lebensjahres möglich, allerdings ebenfalls nur mit entsprechendem Abschlag. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit: Für diese Rentenart ist die Altersrente vom 60. auf das 65. Lebensjahr angehoben worden. Wer nach dem geboren ist, bekommt diese Rente ohne Abschläge erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Auch diese Rente kann weiterhin wie ursprünglich mit 60 in Anspruch genommen werden, allerdings nur mit entsprechenden Abschlägen. Altersgrenze für Frauen: Für diese Rentenart wurde die Altersgrenze ebenfalls vom 60. auf das 65. Lebensjahr heraufgesetzt, mit der Folge, dass eine ungekürzte Inanspruchnahme der Rente erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres möglich ist. Auch hier ist eine vorzeitige Inanspruchnahme - mit entsprechenden Abschlägen - ab dem 60. Lebensjahr möglich. Für Frauen, die nach dem geboren sind, wurde diese Rente abgeschafft. 2. Beendigung durch Befristung Nach der sog. Mangold-Entscheidung des Europäischen Gerichthofs hat sich nunmehr auch das Bundesarbeitsgericht dieser Rechtsprechung angeschlossen und 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG als europarechtswidrig angesehen. Aus diesem Grund sind (nur) hierauf gestützte Befristungen mit älteren Arbeitnehmern, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, zukünftig unwirksam. Die Bundesregierung hat allerdings eine aus ihrer Sicht europataugliche Neuregelung der o. g. Vorschrift bereits in das Gesetzgebungsverfahren im Rahmen der Initiative 50plus eingebracht. Da man allerdings zweifelhaft ist, ob diese Neuregelung jetzt den Vorgaben des Europäischen Gerichthofs entspricht, ist dringend zu empfehlen, bei Befristungen mit älteren Arbeitnehmern den zuständigen Verband in die Beratungen mit einzubeziehen. 3. Beendigung durch Aufhebungsvertrag Vor Ausspruch einer Kündigung sollte immer der Versuch stehen, eine einvernehmlich Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag zu erreichen. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit kann ein Arbeitsvertrag jederzeit durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Es greift weder der allgemeine noch ein besonderer Kündigungsschutz ein. Ein Aufhebungsvertrag ist schriftlich abzufassen und von beiden Parteien eigenhändig zu unterschreiben. Mit Mitarbeitern, die einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung haben, sollte ein Rentengespräch geführt werden. Vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen, die den Arbeitgeber verpflichten, das an den Arbeitnehmer im Fall der Arbeitslosigkeit gezahlte
7 - 7 - Arbeitslosengeld an die Bundesagentur für Arbeit zu erstatten (vgl. 5. Erstattung gegenüber der Agentur für Arbeit ). Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass sich dieser über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen eines Aufhebungsvertrages, insbesondere über die Verhängung von Sperrzeiten, bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu informieren hat (siehe Merkblatt Aufhebungsvertrag ). 4. Beendigung durch Kündigung 4.1 Gesetzlicher Kündigungsschutz Grundsätzlich unterliegen ältere Arbeitnehmer keinem besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Das Erreichen einer Altersrente stellt keinen Grund dar, der den Arbeitgeber zu einer Kündigung berechtigt. Bei einer Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen ist die meist langjährige Betriebszugehörigkeit älterer Arbeitnehmer allerdings im Rahmen der Sozialauswahl zu deren Gunsten besonders zu berücksichtigen. 4.2 Tariflicher Kündigungsschutz Einige Tarifverträge (nicht so die Tarifverträge des Metallhandwerks in NRW!) enthalten spezielle Regelungen hinsichtlich des Kündigungsschutzes für ältere Arbeitnehmer. Die Altersgrenzen für diese Regelungen liegen zwischen 50 und 55 Jahren. Fast alle Tarifverträge lassen diesen speziellen Kündigungsschutz mit Vollendung des 65. Lebensjahres enden. Ebenso setzen fast alle Tarifverträge eine Betriebszugehörigkeit zwischen 15 und 20 Jahren voraus und sehen vor, dass ein spezieller Kündigungsschutz älterer Arbeitnehmer erst bei einer bestimmten Beschäftigtenzahl vorliegt. Diese Mindestbeschäftigtenzahl beträgt meist 20 bis 50 Arbeitnehmer. Die außerordentliche Kündigung bleibt stets uneingeschränkt möglich unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften. Die ordentliche Kündigung ist in verschiedenen Tarifverträgen an die Zustimmung des Betriebsrates geknüpft. Der tarifliche Kündigungsschutz besteht nur in Betrieben mit Betriebsrat. Bei tariflich unkündbaren Arbeitnehmern sind Besonderheiten bei der Verhängung von Sperrzeiten zu beachten (siehe Merkblatt Aufhebungsvertrag ). 4.3 Kündigungsfristen Für die Kündigung der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber gelten je nach Betriebszugehörigkeit verlängerte Kündigungsfristen. Grundsätzlich gehen bei Tarifgeltung deren spezielle Kündigungsfristen vor. Dies gilt im Falle der Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages, der Tarifbindung sowie der einzelvertraglichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag. Nur wenn kein Tarifvertrag greift, sind die gesetzlichen Kündigungsfristen anzuwenden. 4.4 Verdienstsicherungsklausel bei Änderungskündigungen Einige Tarifverträge (nicht Metallhandwerk NRW) enthalten spezielle Regelungen hinsichtlich der Verdienstsicherung für ältere Arbeitnehmer. Die Altersgrenzen für diese Regelungen liegen zwischen 50 und 55 Jahren. Die Verdienstsicherung bedeutet, dass der Arbeitnehmer bei vom Arbeitgeber veranlasster Änderung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen der Altersgrenze eine bestimmte monatliche Ausgleichszahlung, meist in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Tarifgehalt der bisherigen und der neuen Tätigkeiten, erhält, wenn dem Arbeitnehmer eine Tätigkeit übertragen wird, die einer niedrigeren Tarifgruppe entspricht, als die, in die er bisher eingruppiert war.
8 - 8 - IV. Arbeitsverhältnisse mit Rentnern 1. Rentenbezug ab Vollendung des 65. Lebensjahres Bei Bezug einer Regelaltersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres ist ein Hinzuverdienst in unbeschränkter Höhe zulässig. 2. Rentenbezug vor Vollendung des 65. Lebensjahres 2.1 Vollrente Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ist beim Bezug einer Vollrente ein Hinzuverdienst i. H. v. 345 ohne Anrechnung auf die Rente möglich. Innerhalb eines Kalenderjahres ist ein zweimaliges Überschreiten bis zum Doppelten der monatlichen Hinzuverdienstgrenze, z.b. aufgrund von Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld möglich. Überschreitet der Hinzuverdienst diese Grenze, erhält der Arbeitnehmer nur noch eine Teilrente i. H. v. 1/3, 1/2 oder 2/3 der ursprünglichen Vollrente. 2.2 Teilrente Ältere Arbeitnehmer haben nicht nur die Möglichkeit, eine Altersrente als Vollrente, sondern auch als Teilrente in Anspruch zu nehmen. Der Bezug einer Teilrente bietet den Vorteil, dass hier die Hinzuverdienstgrenzen erheblich höher sind als bei Bezug einer Vollrente (so genannte vorgezogene Altersrente). Arbeitnehmer, die bereits Rente in Anspruch nehmen können, können ihre Arbeitsleistung einschränken und neben dem Bezug einer Teilrente ein Teilzeitarbeitsverhältnis aufrechterhalten. Macht der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber entsprechende Vorschläge, so ist dieser verpflichtet, hierzu Stellung zu nehmen. Altersrente als Teilrente kann beantragt werden als 1/3 der Vollrente, 1/2 der Vollrente oder 2/3 der Vollrente. Je niedriger der Anteil der Rente ist, desto mehr darf hinzuverdient werden. Der zulässige Hinzuverdienst während des Bezuges einer Teilrente muss stets individuell berechnet werden. Hinzuverdienstgrenzen alte Bundesländer neue Bundesländer Vollrente 350,- 350,- 2/3 Teilrente 917,16 806,25 1/2 Teilrente 1.371, ,93 1/3 Teilrente 1.826, ,60 Wird die höchste Hinzuverdienstgrenze, also diejenige bei Bezug einer 1/3 Teilrente überschritten, so entfällt der Anspruch auf Teilrentenbezug. Verdient der Teilrentner weniger und fällt damit unter die nächste maßgebliche Hinzuverdienstgrenze, so muss der Teilrentner einen entsprechenden Antrag auf Heraufsetzung seiner Rente stellen. Praxis-Tipp: Es wird empfohlen, den Arbeitnehmer aufzufordern, sich bei seinem Rentenversicherungsträger über seine zulässigen Hinzuverdienstgrenzen zu informieren. Die BfA oder die LVAs geben hierzu in einem formlosen Verfahren Auskunft.
9 - 9 - Beispiel für eine Altersgrenzen-Vereinbarung Vereinbarung Arbeitgeber... und Mitarbeiter/in stimmen darin überein, dass das Arbeitsverhältnis wegen Bezugs von Altersrente mit Ablauf des... Lebensjahres, also zum... endet. Ort, Datum Arbeitgeber Mitarbeiter/in... Beispiel für eine Bestätigung Bestätigung Arbeitgeber und Mitarbeiter/in stimmen darin überein, dass es bei der einzelvertraglichen Regelung bleiben soll, wonach das Arbeitsverhältnis gemäß der getroffenen Vereinbarung vom... endet. Ort, Datum Arbeitgeber Mitarbeiter/in
Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente
Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen
MehrRente und Hinzuverdienst
Rente und Hinzuverdienst Altersrenten Sie wollen auch als Altersrentner beruflich aktiv bleiben? Das können Sie selbstverständlich. Ihr Einkommen heißt dann Hinzuverdienst. Wie viel Sie zur gesetzlichen
MehrRente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen
HBE PRAXISWISSEN Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118 E-Mail
Mehr- je besonders - 30.11.2006 GB 4 CZ/gs Durchwahl: 5300 Info Nr.: 101/2006
Bundesleitung Friedrichstraße 169/170 D-10117 Berlin dbb beamtenbund und tarifunion Friedrichstraße 169/170 10117 Berlin An die Mitgliedsgewerkschaften des dbb - je besonders - Telefon 030.40 81-40 Telefax
MehrHinzuverdienstgrenzen für Rentner
grenzen für Rentner Rentenart: Regelaltersrente Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf die Regelaltersrente besteht ab Erreichen der Regelaltersgrenze. Für vor 1947 Geborene lag diese bei 65 Jahren.
MehrHaufe TaschenGuide 161. Eher in Rente. So geht's. von Andreas Koehler. 3. Auflage 2011. Haufe-Lexware Freiburg 2011
Haufe TaschenGuide 161 Eher in Rente So geht's von Andreas Koehler 3. Auflage 2011 Haufe-Lexware Freiburg 2011 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 648 02059 3 Zu Inhaltsverzeichnis schnell
MehrDass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt.
Die Erhöhung der Altersgrenzen bei den Renten Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt. Es gibt jedoch viele Unsicherheiten,
MehrRente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen
HBE PRAXISWISSEN Rente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118
MehrA. die Einführung einer abschlagsfreie Rente mit dem 63. Lebensjahr ( 236b SGB VI) sowie
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Referat D 5 Alt-Moabit 101
MehrWerkstattbericht Nr. 7/2001. Werkstattbericht. Werkstattbericht
Werkstattbericht Nr. 7/2001 Werkstattbericht Werkstattbericht Werkstattbericht Nr. 7/2001 Werkstattbericht Nr. 7/2001 Werkstattbericht Nr. 7/2001 Werkstattbericht Nr. 7/2001 Werkstattbericht Nr. 7/2001
MehrAb 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet.
Rente mit 67 was sich ändert Fragen und Antworten Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Wann kann ich
MehrWas ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014
Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014 Peter Weiß Berichterstatter für die Gesetzliche Rentenversicherung und Vorsitzender der Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU- Bundestagsfraktion
MehrInhalt. Rente mit 67 oder doch schon eher? 5. Viele Wege führen zur Rente vor 67 27
2 Inhalt Rente mit 67 oder doch schon eher? 5 Bin ich von der Rente mit 67 betroffen? 6 Eher in Rente wie hoch sind die Abschläge? 11 Kann ich die Abschläge finanziell ausgleichen? 16 Sind auch Erwerbsminderungsrenten
MehrRentenzugang nach Rentenarten (RV*)
Rentenzugang nach Rentenarten (RV*) Rentenzugang nach Rentenarten (RV*) In absoluten Zahlen und Anteile in Prozent, 2012 In absoluten Zahlen und Anteile in Prozent, 2012 * gesetzliche Rentenversicherung
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrAlter bei Rentenbeginn (RV*)
Alter bei Rentenbeginn (RV*) Alter bei Rentenbeginn (RV*) Versichertenrenten, Anteile Anteile der der Zugangsalter Zugangsalter im jeweiligen im jeweiligen Berichtsjahr Berichtsjahr in Prozent, in 1994
MehrRegelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65
Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem
MehrBeschäftigung von Rentnern
Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...
MehrMindesthinzuverdienstgrenze auf 400 Euro angehoben
Januar 2008 Rente und Hinzuverdienst Mindesthinzuverdienstgrenze auf 400 Euro angehoben Im Januar 2008 hat der Bundestag eine wichtige Änderung bei den Hinzuverdienstgrenzen für Rentner verabschiedet:
MehrMUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG
Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften
MehrService. Altersrenten - Wer? Wann? Wie(viel)? ISV03t
Service Altersrenten - Wer? Wann? Wie(viel)? 0 ISV03t Altersrenten - Wer? Wann? Wie(viel)? Überblick Regelaltersrente Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für besonders langjährig Versicherte
MehrViele Wege führen zur Rente vor 67
27 Viele Wege führen zur Rente vor 67 Es gibt verschiedene Altersrenten. e nachdem, für welche Rentenart Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie irgendwann zwischen 60 und 67 ahren in Rente gehen.
Mehrseit 1974 eine gute Sache
Beitragspflicht Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden (Ausnahme Elternlehre) einen monatlichen Beitrag von 5,20 zu entrichten.
MehrRV-Leistungsverbesserungsgesetz. (Entwurf) Für das Jahr 2014 geplante Neuregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
RV-Leistungsverbesserungsgesetz (Entwurf) Für das Jahr 2014 geplante Neuregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung Reha-Budget verbesserte Erwerbsminderungsrente Abschlagsfreie Rente ab 63 Mütterrente
MehrInformationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge
1 Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts
MehrDie JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs
Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit Informationen für Arbeitnehmer Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung Wir vermitteln: befristete und geringfügige Beschäftigungen jeder Art. Stunden-,
MehrHinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages
Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall
MehrHintergrundinfo zur geplanten Anhebung des Renteneintrittsalters bei Altersteilzeit und bei Vorruhestand. Nr. 21 N O V E M B E R 2003
arbeits- und gesundheitsschutzpolitik altersteilzeit/teilzeit allgemeine sozialpolitik arbeitsmarktalterssicherung/ betriebliche altersvorsorge/alterssicherung behindertenpolitik gesundheitspolitik soziale
MehrPersonalfragebogen Kündigung / Entlassung Zusatzangaben gem. Arbeitsbescheinigung 312 SGB III
Seite 1 Pers.Nr. : Arbeitgeber: Name: Mandanten Nr.: Vorname: Beendigung Arbeitverhältnis I Kündigung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses am oder Abschluss des Aufhebungsvertrages am: ( TT.MM.JJJJ) Kündigung/Beendigung
MehrKrankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )
Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung
MehrService. Altersrenten Wer? Wann? Wie(-viel)?
Service Altersrenten Wer? Wann? Wie(-viel)? 0 Wartezeiten Überblick Rentenanspruch und Wartezeiterfüllung 1 M01i_91 Rentenanspruch Voraussetzungen versicherungsrechtliche Voraussetzungen Wartezeit Rentenanspruch
MehrHaufe TaschenGuide 161. Eher in Rente. So geht's. Bearbeitet von Andreas Koehler
Haufe TaschenGuide 161 Eher in Rente So geht's Bearbeitet von Andreas Koehler 2. Auflage 2009 2009. Taschenbuch. 128 S. Paperback ISBN 978 3 448 09686 6 Recht > Rechtswissenschaft, Nachbarbereiche, sonstige
MehrArbeitsrecht Update Juli 2014
Arbeitsrecht Update Juli 2014 Gesetzliche Neuregelung der Altersbefristung zum 1. Juli 2014 Mit Wirkung zum 1. Juli 2014 ist eine gesetzliche Neuregelung in Kraft getreten, die es Arbeitgebern erlaubt,
MehrKVI-Muster. einer Altersteilzeit-Vereinbarung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell I
KVI-Muster einer Altersteilzeit-Vereinbarung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell I für nach dem 10. November 2005 abgeschlossene Altersteilzeitarbeitsvereinbarungen der Kunststoffverarbeitenden Industrie
MehrBerufsunfähigkeit heute - ein verkanntes Risiko
Berufsunfähigkeit heute - ein verkanntes Risiko Düsseldorf, Juli 2003 Berufsunfähigkeit heute 1 Berufsunfähigkeit heute - ein verkanntes Risiko Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch
MehrArbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland
Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland Inhalt Wer bekommt eine Arbeitslosenleistung? 2 Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen 2 Welche Arbeitslosenleistung bekommen Sie? 2 Wie
MehrAltersteilzeitvertrag. wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des Arbeitsvertrages vom Folgendes vereinbart:
Mustervertrag zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - Altersteilzeitvertrag wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des
MehrAuswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.
Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August
MehrLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.
SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
MehrMuster einer fristgerechten Kündigung
MUSTER Muster einer fristgerechten Kündigung Kündigung hiermit kündigen wir Ihr Arbeitsverhältnis fristgemäß zum (Datum). spätestens 3 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist persönlich bei der Agentur für
MehrDie Änderungskündigung im Arbeitsrecht
Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung
MehrWas Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen
Euro-Geldscheine und Münzen Minijob - 450 Euro Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Einklinker DIN lang Logo Minijob - Chancen und Risiken Minijob -
MehrBayerisches Staatsministerium Stand: 24. Juli 2014 der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
Bayerisches Staatsministerium Stand: 24. Juli 2014 der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Hinweise zur Durchführung der arbeits- und tarifvertraglichen Auswirkungen des Gesetzes über Leistungsverbesserungen
MehrRegelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission
Regelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission Zweite Ordnung zum gleitenden Übergang in den Ruhestand (Altersteilzeitordnung 2 ATZO 2) Vom 12. November 2015 (ABl. 2015 S. A 261) Die Arbeitsrechtliche
MehrErwerbsminderungsrente
Vorstand Sozialpolitik Verbesserungen für Erwerbsgeminderte Erwerbsminderungsrente www.igmetall.de Liebe Kollegin, lieber Kollege, seit dem 1. Juli 2014 ist es zu einer finanziellen Verbesserung bei der
MehrDer Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung
Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)
MehrVersichertenrenten Wer? Wann? Wie(viel)?
Service Versichertenrenten Wer? Wann? Wie(viel)? Andrea Handke Beraterin der Auskunfts- und Beratungsstelle Zeil 53 60313 Frankfurt am Main 0 Überblick Rentenanspruch und Wartezeiterfüllung Rente wegen
MehrDIE IG METALL KENNENLERNEN. Die IG Metall auf einen Blick: wir.die-igmetall.de Das Über-Uns-Portal: Reinschauen lohnt sich!
FB Mitglieder und Erschließungsprojekte Frankfurt am Main SIND IG METALL IG Metall Vorstand Wenn möglich, bitte beim Betriebsrat oder bei der IG Metall vor Ort abgeben. DIE IG METALL KENNENLERNEN Die IG
Mehr1.1 Einführung einer abschlagsfreien Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres für besonders langjährig Versicherte ( 236b SGB VI)
Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV- Leistungsverbesserungsgesetz); Arbeits- und tarifrechtliche Auswirkungen Zum 1. Juli 2014 tritt das Gesetz über Leistungsverbesserungen
MehrSonderbeitrag ab 01.07.2005
SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden
MehrWas ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014. Alois Karl, MdB Wahlkreisabgeordneter für Amberg-Sulzbach-Neumarkt
Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014 Alois Karl, MdB Wahlkreisabgeordneter für Amberg-Sulzbach-Neumarkt Das Rentenpaket das ist drin 1. Maßnahme 2. Maßnahme 3. Maßnahme 4. Maßnahme
MehrDas Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37
2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 J Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 J Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung? 12 J Was geschieht, wenn die 450
MehrNachtrag zum Arbeitsvertrag
Nachtrag zum Arbeitsvertrag zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Original für die Personalakte zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Kopie für den Versicherer
MehrTarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)
Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds () zuletzt geändert durch TV Nr. 137 Stand: Januar 2007 Herausgegeben und
MehrNds. Finanzministerium 18.08.2014 VD 4 63 00
Nds. Finanzministerium 18.08.2014 VD 4 63 00 Hinweise der TdL in der für Niedersachsen geltenden Fassung zu arbeits- und tarifrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrTeilzeitbeschäftigte 209
Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete
MehrZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNGEN, 140 SGB III
3 Sozialversicherungsrecht, Entgeltfindung sowie Arbeitsförderung Der Leistungsfall ist in 136 ff SGB III geregelt. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß 137 SGB III, wer 1. arbeitslos im Sinne des 138
MehrDA Seite 1 28. Gesetzestext
DA Seite 1 28 Gesetzestext 28 SGB III Sonstige versicherungsfreie Personen (1) Versicherungsfrei sind Personen, 1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches
MehrKINDERERZIEHUNGSZEITEN
KINDERERZIEHUNGSZEITEN Rentenversicherung für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe besteht seit dem 01.04.1960 sie gewährt im Alter und bei Berufsunfähigkeit
MehrArbeitslos Wohnen in Deutschland, Arbeiten in den Niederlanden
Arbeitslos Wohnen in Deutschland, Arbeiten in den Niederlanden Inhalt Wer bekommt eine Arbeitslosenleistung? 2 Welche Arbeitslosenleistung bekommen Sie? 2 Wie viel Arbeitslosenleistung bekommen Sie? 3
MehrGA Seite 1 (09/2012) 136. Änderungen
GA Seite 1 (09/2012) 136 Aktualisierung, Stand 09/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Weisung wird um eine Regelung zur Ermittlung des Lebensalters bei Nachweis eines unvollständigen Geburtsdatums
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrWertkonten was geschieht bei vorzeitigem Ausscheiden und Rentenbeginn?
Wertkonten was geschieht bei vorzeitigem Ausscheiden und Rentenbeginn? Autorin: Katrin Kümmerle, Rechtsanwältin und Senior Consultant bei der febs Consulting GmbH in München Wertkontenmodelle erfreuen
MehrHinweise zum Urlaub für Beschäftigte
Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte 1. Anspruch auf Erholungsurlaub /Höhe des Erholungsurlaubs Mit der Tarifeinigung vom 09.03.2013 wurde eine tarifliche Neuregelung der Höhe des Urlaubsanspruchs beschlossen.
MehrVorgestellt von Hans-Dieter Stubben
Neue Lösungen in der GGf-Versorgung Vorgestellt von Hans-Dieter Stubben Geschäftsführer der Bundes-Versorgungs-Werk BVW GmbH Verbesserungen in der bav In 2007 ist eine wichtige Entscheidung für die betriebliche
MehrANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST.
Verfall Urlaub: Übertragung & ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. In diesem kurz & knapp wird die Übertragung des gesetzlichen Erholungsurlaubes
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrDirektversicherung. Entgeltumwandlung
Direktversicherung Entgeltumwandlung Betriebliche Altersvorsorge mit Zukunft Das Problem: Die Versorgungslücke im Alter wächst So funktioniert die Entgeltumwandlung in der Direktversicherung Waren es vor
MehrBefristeter Arbeitsvertrag
Befristeter Arbeitsvertrag Stand: Mai 2004 Inhaltsverzeichnis I. Befristete Arbeitsverhältnisse nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz(TzBfG)... 2 a) Befristung ohne sachlichen Grund... 2 b) Befristung
MehrIhr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis
Ihr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Die energie-bkk ist für Berufstätige mehr als nur eine Krankenkasse. Sie ist Partner in der Arbeitswelt. Aber auch nach dem
MehrBefristete Arbeitsverhältnisse
Wann ist ein Arbeitsvertrag befristet? Wenn die Dauer des Vertrages kalendermäßig bestimmt ist (z.b. bis zum 31.12.2007 oder für die Dauer eines Monats) oder wenn sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung
MehrMerkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb
Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Von Nebenerwerb wird gesprochen, wenn eine Selbstständigkeit nicht hauptberuflich, sondern neben einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit oder während der Arbeitslosigkeit
Mehr1. Der Mitarbeiter wird ab dem 01.04. als Schlosser in der Produktion eingestellt.
LESERSERVICE Muster-Arbeitsvertrag (Quelle: Sekretärinnen SERVICE 04/08) Unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen Max Mustermann GmbH, Musterstr. 1, 12345 Musterstadt, im Folgenden: Arbeitgeber und Bernd
MehrKalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer
Kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Vorbemerkung Gesetzliche Voraussetzungen Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
MehrAusfertigung. Satzungsänderung
Ausfertigung Satzungsänderung Die Vertreterversammlung des Niedersächsischen Versorgungswerkes der Rechtsanwälte hat am 4. September 2013 aufgrund des 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Niedersächsische
MehrVorstand Sozialpolitik. Der Weg in den Ruhestand. Abschlagsfrei nach 45 Beitragsjahren in Rente. www.igmetall.de
Vorstand Sozialpolitik Der Weg in den Ruhestand 65 64 63 Abschlagsfrei nach 45 Beitragsjahren in Rente www.igmetall.de Liebe Kollegin, lieber Kollege, freust auch Du Dich auf die Rente mit 63? Darauf,
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrAltersrenten Wer? Wann? Wie(viel)?
Service Altersrenten Wer? Wann? Wie(viel)? Susanne Remmers Robert Fuhrbach Deutsche Rentenversicherung Rheinland Lungengasse 35 50676 Köln 0 Altersrenten Wer? Wann? Wie(viel)? Überblick Rentenanspruch
MehrVorgezogene Altersrente: Verluste bei der Rente und der Zusatzversorgung
4 Hamburg, Mai 21 N U T Z E N ver.di Service GmbH Franz-Mehring-Platz 1 1243 Berlin Vorgezogene Altersrente: Verluste bei der und der Zusatzversorgung Schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze Die gesetzliche
MehrRente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (bis 31.12.2000 Erwerbsunfähigkeitsrente) 1 Gesetzliche Grundlagen 37 SGB VI Altersrente 43 SGB VI Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 50 SGB VI Wartezeiten
MehrLeiharbeit in den Niederlanden
Leiharbeit in den Niederlanden Eine Übersicht Zeitarbeitsmarkt in den Niederlanden Zeitarbeitnehmer pro Tag: ± 240.000 Zeitarbeitnehmer pro Jahr: ± 750.000 Zeitarbeitnehmer: 56% männlich, 44% weiblich
MehrArbeitsverträge richtig befristen
Stand: April 2004 Arbeitsverträge richtig befristen Das Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ist seit dem 01.01.2004 in Kraft getreten und löste das Beschäftigungsförderungsgesetz
MehrTextilreinigungsgewerbe. Abschluss: 12.2.1979 gültig ab: 01.03.1980 Laufzeit bis: TARIFVERTRAG ÜBER ARBEITSPLATZ- UND VERDIENSTSICHERUNG
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 702 061 603 00 Bundesrepublik Deutschland - West Branche: Arbeiter Textilreinigungsgewerbe Abschluss: 12.2.1979 gültig ab: 01.03.1980 Laufzeit bis: 6 Mo TARIFVERTRAG
MehrAgentur für Arbeit Bad Homburg. Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit
Agentur für Arbeit Bad Homburg Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit Gründungszuschuss Mit einem Gründungszuschuss kann Ihnen der Start in die Selbständigkeit erleichtert werden. Außerdem
MehrArbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte
Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Zwischen der Firma Strasse Plz Ort (Arbeitgeber) Und Herrn/Frau Strasse Plz Ort Wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: (Arbeitnehmer) 1. Beginn
MehrMusterschreiben: Reaktion auf eine Änderungskündigung: Musterstadt, den. An die Firma (Anschrift) Betreff: Änderungskündigung
Musterschreiben: Reaktion auf eine Änderungskündigung: Musterstadt, den An die Firma (Anschrift) Betreff: Änderungskündigung Sehr geehrter Herr, Ihre Änderungskündigung vom habe ich erhalten und teile
MehrRatgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer
Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Ratgeber: Kündigung Haben Sie eine Kündigung erhalten und wissen nicht wie Sie sich verhalten sollen? Dieser Ratgeber gibt
MehrMögliche Handlungsalternativen nach einer Statusprüfung
BVW-Info zur Statusprüfung Eine mitarbeitende Ehefrau eines Handwerkers lässt den Status prüfen Frau Müller geb. am 20.02.1968 hatte in einem Handwerksbetrieb eine Lehre absolviert und sich dabei in den
MehrExpatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster
Expatriates und unselbständig Beschäftigte RA Der Unterschied zwischen unselbständig Beschäftigten und Expatriates unselbständig Beschäftigte Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen Expatriates
Mehr---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum)
o Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach 6 Absatz 1b SGB VI Vom Arbeitnehmer auszufüllen Name Vorname RV-Nummer
MehrDie KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente
Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente 1 Rechtsgrundlagen... 2 2 Wer ist bei der KVK ZusatzVersorgungsKasse versichert?... 2 3 Waren Sie bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen
MehrVollzeitarbeitsvertrag
Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und
MehrFragen und Antworten zur Mütterrente
1 von 6 12.09.2014 15:19 Home Presse Informationen der Pressestelle Medieninformationen Pressemitteilungen aktuell Fragen und Antworten zur Mütterrente Fragen und Antworten zur Mütterrente 1. Was ist die
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
MehrFachbereich Beamtenversorgung (BVK) Welche Jahrgänge sind davon betroffen?
Fachbereich Beamtenversorgung (BVK) Merkblatt Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (1. DRModG) für den Bereich der Beamtenversorgung Der Hessische Landtag hat das Erste Gesetz zur
MehrRechtsanwalt. Arbeitsverhältnis
Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
MehrRentenreform 2007 - RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz. Rentenreform 2007. Altersgrenzenanpassungsgesetz
Rentenreform 2007 RV- Altersgrenzenanpassungsgesetz (Stand: 24.1.2007) Folie 1 Sozialpolitik / Zeitplan RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz : Rahmen wurde im Koalitionsvertrag vom 11.11.2005 festgelegt Große
Mehr3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?
1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch
MehrWissenswertes zum Thema Umzug und Reisen
Informationsblatt Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen Wichtige Informationen zum Arbeitslosengeld Agentur für Arbeit Musterstadthausen Umzug Allgemeines Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist davon
Mehr