4. Teil: Haftpflichtversicherung
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- Bernt Blau
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1 65 4. Teil: Haftpflichtversicherung 1. Abschnitt: Definition der Haftpflichtversicherung 2. Abschnitt: Versichertes Interesse/versicherter Gegenstand 3. Abschnitt: Versicherte Gefahr 4. Abschnitt: Versicherte Leistungen 5. Abschnitt: Gesetzliche Vorschriften zur Haftpflichtversicherung 6. Abschnitt: Zeitlicher Geltungsbereich der Haftpflichtversicherung 7. Abschnitt: Örtlicher Geltungsbereich der Haftpflichtversicherung 8. Abschnitt: Arten von Haftpflichtversicherungen
2 66 Übersicht Versicherungsfall Versichertes Bedroht Versicherte Eintritt Vten Scha- Löst Versicherte Interesse durch Gefahr bewirkt den aus Leistung (Gegenstand) Gefährdetes Element Gefährdendes Element Leistungsbegründende Tatsache Verursachung / Eintritt von Haftpflichtansprüchen Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen Erhaltungsinteresse (Vermögen) Reputationsinteresse Abwehr unbegründeter Ansprüche Entschädigung begründeter Ansprüche
3 67 1. Abschnitt: Definition der Haftpflichtversicherung Vermögensversicherung: Vermögen als abstrakte Grösse ist der versicherten Gefahr ausgesetzt. Entschädigung berechtigter Ansprüche Dritter. Abwehr unberechtigter Ansprüche (Rechtsschutzfunktion). 2. Abschnitt: Versichertes Interesse/versicherter Gegenstand Erhaltungsinteresse (Vermögen). Reputationsinteresse. 3. Abschnitt: Versicherte Gefahr Erhebung von Haftpflichtansprüchen wegen: Unerlaubter Handlung. Positiver Vertragsverletzung. Kostenauflage nach Umweltschutzgesetz. Geschäftsführung ohne Auftrag. 4. Abschnitt: Versicherte Leistungen In der Haftpflichtversicherung werden folgende Leistungen erbracht: Entschädigung begründeter Ansprüche. Abwehr unbegründeter Ansprüche, einschliesslich: Schadenzinsen; Schadenminderungs-, Expertise-, Anwalts-, Gerichts-, Schiedsgerichts- und Vermittlungskosten; Parteientschädigungen; Schadenverhütungskosten; allfälliger weiterer versicherter Kosten.
4 68 Höhe der Versicherungssumme: keine allgemeinen Regeln abhängig vom individuellen Risiko. I.d.R. Selbstbehalte. 5. Abschnitt: Gesetzliche Vorschriften zur Haftpflichtversicherung I. Betriebshaftpflichtversicherung Art. 59 VVG Haftpflichtversicherung Hat sich der Versicherungsnehmer gegen die Folgen der mit einem gewerblichen Betriebe verbundenen gesetzlichen Haftpflicht versichert, so erstreckt sich die Versicherung auch auf die Haftpflicht der Vertreter des Versicherungsnehmers sowie auf die Haftpflicht der mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes betrauten Personen. A. Normzweck Versicherungsdeckung der Betriebshaftpflichtversicherung für das obere Kader eines Unternehmens (Vertreter, Organe, mit der Leitung oder Beaufsichtigung beauftragte Personen z.b. Werkstattleiter). Praxis: Versicherung nicht nur der Organe und sonstigen Vertreter des Versicherungsnehmers, sondern sämtlicher Mitarbeiter und Hilfspersonen. B. Regressansprüche Art. 59 VVG: relativ zwingend. Nicht zum oberen Kader gehörenden Mitarbeiter werden nicht vom relativ zwingenden Charakter von Art. 59 VVG erfasst Regressansprüche können ausgeschlossen werden sog. Suva-Klausel (Art. 59 VVG e contrario).
5 69 II. Geschädigtenschutz A. VVG Art. 60 VVG Gesetzliches Pfandrecht des geschädigten Dritten 1 An dem Ersatzanspruche, der dem Versicherungsnehmer aus der Versicherung gegen die Folgen gesetzlicher Haftpflicht zusteht, besitzt der geschädigte Dritte im Umfange seiner Schadenersatzforderung Pfandrecht. Der Versicherer ist berechtigt, die Ersatzleistung direkt an den geschädigten Dritten auszurichten. 2 Der Versicherer ist für jede Handlung, durch die er den Dritten in seinem Rechte verkürzt, verantwortlich. Pfandrecht an Forderungen (Art. 899 ff. ZGB). Normzweck: Schutz des Schadenersatzanspruches des Geschädigten. Art. 60 Abs. 1 VVG Haftpflichtversicherer darf an den Geschädigten ohne Zustimmung des Versicherten leisten. B. Stufen des Geschädigtenschutzes 1. Versicherungspflichten gemäss eidgenössischen und kantonalen Vorschriften Beispiele Art. 40 Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbstständig ausüben, halten sich an folgende Berufspflichten: [...] h. Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfanges der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen oder andere, gleichwertige Sicherheiten zu erbringen.
6 70 Art. 63 SVG Versicherungspflicht 1 Kein Motorfahrzeug darf in den öffentlichen Verkehr gebracht werden, bevor eine Haftpflichtversicherung nach den folgenden Bestimmungen abgeschlossen ist. 2. Pfandrecht gemäss Art. 60 VVG 3. Direktes Forderungsrecht nur SVG / Verordnung über klinische Versuche in der Humanforschung Art. 65 SVG Unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer, Einreden 1 Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer. Art. 14 KlinV Schutz der geschädigten Person 2 Die geschädigte Person oder ihr Rechtsnachfolger hat im Rahmen der Versicherungsdeckung ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherungsunternehmen (Satz 1). 4. Einredenausschluss nur SVG / Verordnung über klinische Versuche in der Humanforschung Art. 65 SVG Unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer, Einreden 2 Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden. Art. 14 KlinV Schutz der geschädigten Person 2 Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April können ihr oder ihm nicht entgegengehalten werden (Satz 2).
7 71 5. Ausfallschutz nur SVG Art. 76 SVG Nationaler Garantiefonds 1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds, der eigene Rechtspersönlichkeit hat. 2 Der Nationale Garantiefonds hat folgende Aufgaben: a. Er deckt die Haftung für Schäden, die in der Schweiz verursacht werden durch: 1. nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge und Anhänger, soweit nach diesem Gesetz eine Versicherungspflicht besteht, 2. Radfahrer oder Benützer fahrzeugähnlicher Geräte, sofern der Schädiger nicht ermittelt werden kann oder der Schaden weder vom Schädiger noch von einer Haftpflichtversicherung noch von einer für ihn verantwortlichen Person oder einer anderen Versicherung gedeckt wird; b. Er deckt die Haftung für Schäden, die durch in der Schweiz zugelassene Motorfahrzeuge und Anhänger verursacht werden, wenn über den leistungspflichtigen Haftpflichtversicherer der Konkurs eröffnet worden ist; [...] 6. Regulierungsvorschriften nur SVG Art. 79c SVG Schadenregulierung 1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen, die in der Schweiz tätigen Schadenregulierungsbeauftragten, der Bund und die Kantone für ihre Fahrzeuge, die nicht versichert sind, sowie das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds haben Geschädigten, die Haftpflichtansprüche gegen sie erheben, innert dreier Monate: a. ein begründetes Schadenersatzangebot vorzulegen, sofern die Haftung unstreitig und der Schaden beziffert worden ist; b. eine begründete Antwort auf die mit der Schadenersatzforderung gemachten
8 72 Darlegungen zu erteilen, sofern die Haftung bestritten wird oder nicht eindeutig feststeht oder der Schaden nicht vollständig beziffert worden ist. 2 Die dreimonatige Frist beginnt für die mit der Schadenersatzforderung konkret geltend gemachten Ansprüche mit dem Eingang der Ersatzforderung bei der vom Geschädigten angegangenen Stelle. 3 Nach Ablauf der dreimonatigen Frist beginnt die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen. Weitergehende Ansprüche des Geschädigten bleiben vorbehalten. Art. 79d SVG Entschädigungsstelle 1 Geschädigte mit Wohnsitz in der Schweiz können ihre Haftpflichtansprüche bei der Entschädigungsstelle des Nationalen Garantiefonds geltend machen, wenn: a. die zur Schadenregulierung angegangene Stelle ihren Verpflichtungen gemäss Artikel 79c nicht nachgekommen ist; [ ] 2 Keine Ansprüche gegen die Entschädigungsstelle bestehen, wenn die geschädigte Person: a. im In- oder Ausland gerichtliche Schritte zur Durchsetzung ihrer Ersatzansprüche eingeleitet hat; oder [ ]. 6. Abschnitt: Zeitlicher Geltungsbereich der Haftpflichtversicherung I. Verursachungsprinzip (act commited) Massgebend: Verursachung eines Haftpflichtschadens durch den Versicherten. Versicherungsschutz besteht für alle Fälle, bei denen die Schadenverursachung in die Vertragslaufzeit fällt. Privat- und Motorfahrzeughaftpflichtversicherung. II. Schadeneintrittsprinzip (loss occurence) Massgebend: Schadenseintritt beim Geschädigten.
9 73 Versicherungsschutz: Fälle, bei denen der Schadeneintritt in die Vertragslaufzeit fällt. Betriebshaftpflichtversicherung. III. Anspruchserhebungsprinzip (claims made) A. Im Allgemeinen Massgebend: Geschädigter macht gegenüber dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherer einen Ersatzanspruch geltend. Versicherungsschutz: Geltendmachung des Haftpflichtanspruchs fällt in die Vertragslaufzeit. Nicht unumstritten mitunter als sittenwidrig qualifiziert. Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung. B. Nachhaftung Erfordernis von Nachhaftungen. Dauer der Nachhaftungsfrist ist grundsätzlich frei verhandelbar und beträgt i.d.r. ein paar Jahre. Keine Verpflichtung der Versicherer, Nachhaftungen anzubieten. Beispiel Vereinbarung einer Nachhaftung bis zum Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist. 7. Abschnitt: Örtlicher Geltungsbereich der Haftpflichtversicherung Grundsatz: Deckung für die gesamte Welt. Häufiger Ausschluss: USA, Kanada (unterschiedliche Ausschlussgrade).
10 74 8. Abschnitt: Arten von Haftpflichtversicherungen Privatbereich Privathaftpflichtversicherung Haftung als Privatperson Haftung als Arbeitgeber von Hauspersonal Mieterhaftung Geschäftsbereich Betriebshaftpflichtversicherung Anlagerisiko Betriebsrisiko Produkterisiko Berufshaftpflichtversicherung Gebäudehaftpflichtversicherung Bauherrenhaftpflichtversicherung Spezialhaftpflichtversicherungen Motorfahrzeughaftpflichtversicherung
11 75 I. Privathaftpflichtversicherung A. Versicherte Gefahren 1. Gefahren des täglichen Lebens Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen Lebens (einschliesslich nebenberuflicher oder nebenamtlicher Tätigkeiten) insbesondere als: Mieter und Pächter von selbst genutzten, unbeweglichen Sachen (Mieterschäden). Eigentümer, Mieter oder Pächter von Grundstücken (bspw. Garten- oder Pflanzland). Bauherr bis zu einer bestimmten Bausumme (bspw. CHF ). Familienhaupt. Arbeitgeber von privatem Dienstpersonal. Sportler. Tierhalter. Benützer fremder Motorfahrzeuge (gelegentlicher Gebrauch) für: Bonusverlust aus der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung; Deckungslimite des der Halterversicherung übersteigenden Schadens; Ansprüche, welche durch die obligatorische Haftpflichtversicherung nicht gedeckt sind. Benützer von Motorfahrrädern, soweit der Anspruch nicht durch eine gesetzliche Haftpflichtversicherung gedeckt ist oder gedeckt sein müsste. Benützer von Fahrrädern. Angehörige der schweizerischen Armee, des schweizerischen Zivilschutzes und der Feuerwehr. Ermächtigte Besitzer fremder beweglicher Sachen (Obhutsschäden). 2. Sondergefahren Schäden an anvertrauten Motorfahrzeugen (gelegentlicher Gebrauch). Jäger-Haftpflicht.
12 76 Schäden an gemieteten / geliehenen Reitpferden. Teilweise: Mieterhaftung. 3. Ausschlüsse 3.1 Wichtige Ausschlüsse Haftung aus Erwerbstätigkeit. Haftung als Eigentümer unbeweglicher Sachen (Häuser, Ferienhäuser). Haftung für reine Vermögensschäden (v.a. freiwillig übernommene vertragliche Haftung). Haftung versicherter Personen untereinander. Allmählich entstehende (Mieter)Schäden. Haftung für Risiken, für die eine gesetzliche Versicherungspflicht besteht. Haftung aus Vergehen und Verbrechen. 3.2 Obhutsschäden Beispiele Schäden an übernommenen Motorfahrzeugen (inkl. Motorfahrräder), Wasserfahrzeugen, gemieteten oder entliehenen Pferden, Bargeld, Wertpapieren, Bank-, Post-, Kredit- und Kundenkarten, Dokumenten, Plänen, EDV-Software, Ton- und Datenträgern, persönlichen Militär-, Schutz- und Wehrdienstmaterialien, Sachen, die dem Arbeitgeber des Versicherten gehören, Sachen, die Gegenstand eines Miet-Kauf oder Leasingvertrages sind.
13 Regressansprüche VVG: keine Bestimmung, die es den Haftpflichtversicherern untersagen würde, Regressforderungen aus dem Versicherungsschutz auszuschliessen. Ausschluss von Regressansprüchen möglich. Entschädigung Ansprüche Dritter aus: B. Versicherte Leistungen 1. Entschädigungskosten Beispiele 1.1 Personenschäden Tötung, Verletzung, sonstige Gesundheitsschädigung. 1.2 Sachschäden Beispiele Zerstörung, Beschädigung, Verlust von Sachen. Tötung, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Tieren. 2. Schadenverhütungs- und Schadenminderungskosten (teilweise) Kosten für sofortige Massnahmen zur Verhütung unmittelbar bevorstehender versicherter Personen- oder Sachschäden. Kosten zur Minderung bereits eingetretener versicherter Personen- oder Sachschäden (Schadenminderungskosten). Abwehr unbegründeter Ansprüche. Vertretung der Versicherten. 3. Abwehrkosten
14 78 Expertisekosten. Anwalts- und Gerichtskosten. Schadenzinsen. II. Betriebshaftpflichtversicherung A. Versicherte Gefahren Finanzielle Folgen, aus Personen- und Sachschäden von Drittpersonen. 1. Anlagerisiko Haftpflicht aus dem Eigentum oder Besitz von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und Anlagen. 2. Produktrisiko Haftpflicht für Schäden, aus der Herstellung oder dem Vertrieb von Produkten. 3. Betriebs- und Berufsrisiko Haftpflicht für Schäden aus betrieblichen Vorgängen und beruflichen Tätigkeiten. 4. Umweltbeeinträchtigung Personen- oder Sachschäden aufgrund von (unfallmässigen) Umweltbeeinträchtigungen. Beispiel Abbrennen eines Waldes aufgrund einer Fabrikexplosion. B. Ausschlüsse Haftung versicherter Personen untereinander (cross-liability). Reine Vermögensschäden. Punitive damages. Gewährleistungsansprüche. Freiwillige Haftungsübernahmen. Bearbeitungs-, Tätigkeits- und Obhutsschäden.
15 79 Nuklearschäden. Asbest-, Urea-Formaldehyd- und Silikon-Implantatschäden. Haftung aus Vergehen und Verbrechen. Allmählich entstehende Umweltschäden. etc. Beispiele Schäden an Sachen, die der Versicherte übernommen, gemietet oder gepachtet hat. Schäden an Sachen, an denen der Versicherte eine Tätigkeit ausgeführt hat oder hätte ausführen sollen. Altlasten (z. B. verunreinigtes Erdreich), gelegentliches Eindringen schädlicher Stoffe in den Boden, wiederholtes Verschütten von Flüssigkeiten. Entschädigung der Ansprüche Dritter aus: C. Versicherte Leistungen 1. Entschädigungskosten Beispiele 1.1 Personenschäden Tötung, Verletzung, sonstige Gesundheitsschädigung. 1.2 Sachschäden Beispiele Zerstörung, Beschädigung, Verlust von Sachen. Tötung, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Tieren. 2. Schadenverhütungs- und Schadenminderungskosten (teilweise) Kosten für sofortige Massnahmen zur Verhütung unmittelbar bevorstehender versicherter Personen- oder Sachschäden.
16 80 Kosten zur Minderung bereits eingetretener versicherter Personen- oder Sachschäden (Schadenminderungskosten). 3. Abwehrkosten Abwehr unbegründeter Ansprüche. Vertretung der Versicherten. Expertisekosten. Anwalts- und Gerichtskosten. Schadenzinsen. III. Abschnitt: Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung A. Im Allgemeinen Für Personen, welche durch ihrer berufliche Tätigkeit Einfluss auf das Vermögen von Dritten nehmen. V.a. Berufsgruppen, die im Dienstleistungsbereich tätig sind und deren Kernkompetenzen in der Begutachtung, Verwaltung und Beratung liegen. I.d.R. Claims-made-Prinzip. Gewisse Berufsgruppen sind von Gesetzes wegen verpflichtet, Haftpflichtversicherungen abzuschliessen. Art. 12 Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln: [..] f. Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
17 81 B. Versicherte Gefahren Versichert ist die Haftung aus fehlerhafter Tätigkeit (positiver Vertragsverletzung) von: Anwälten. Notaren. Mediatoren. Treuhändern und Immobilientreuhändern. Bauherrentreuhändern. Immobilienverwaltern. Vermögensverwaltern/Anlageberatern. Unternehmensberatern. Versicherungsvermittlern. Vertreibern von FINMA-bewilligten Anlagefondsanteilen. D&O. Patentanwälte. Informatiker. Pensionsversicherungsexperten. etc. Beispiele Ungenügende Analysen und Beratungsleistungen, Fehlberatungen, Fristversäumnisse, Prozessführungsfehler, Übersehen von Buchhaltungsfehlern, fehlerhafte Gesellschaftsgründung, mangelnde Überwachung und Ausführungskontrolle.
18 82 C. Versicherte Leistungen 1. Entschädigungskosten Entschädigung der Ansprüche Dritter aus der Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten. 2. Abwehrkosten (teilweise Schadenverhütungs- Schadenminderungskosten) Abwehr unbegründeter Ansprüche. Vertretung der Versicherten. Expertisekosten. Anwalts- und Gerichtskosten. Schadenzinsen.
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