IG Metall Informationstagung. Bereich Industrie. am 3. November 2010

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1 IG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 3. November 2010 Referent: Ignatz Heggemann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mönckebergstraße 17, Hamburg Tel: / Low Performer Ein Schlagwort, das es in sich hat. Juristische Bedeutung und Handlungsoptionen bei angeblich unterdurchschnittlichen Leistungen von Arbeitnehmern.

2 I. Begriff Low Performer Schlagwort für Minderleister Schlechtleister Fehlleister Funktion und Ziel des Begriffes Leistungsdruck erhöhen Aufhebungsvertrag abschließen Eigenkündigung aussprechen Industrie 2

3 II. Pflichten aus dem Arbeitsvertrag Arbeitnehmer hat die vereinbarte Leistung Mittlerer Art und Güte zu erbringen Subjektiver Leistungsbegriff Angemessene Anspannung geistlicher und körperlicher Kräfte notwendig Auf Dauer ohne Gefährdung seiner Gesundheit Industrie 3

4 III. Begriffe aus ERA zum Zeitentgelt Das Grundentgelt ist laut Entgelttabelle für Sach- und ordnungsgemäße Ausführung der übertragenen Arbeit zu leisten Arbeitnehmer muss geeignet sein Arbeitnehmer muss genügend eingearbeitet und eingeübt sein Auf Dauer ohne Gefährdung für die Gesundheit leisten können Industrie 4

5 IV. Normalleistung Subjektiver Leistungsbegriff Individuelle Dauerbelastungsgrenze darf nicht überschritten werden Industrie 5

6 V. Dauerbelastungsgrenze Gleichgewicht zwischen Beanspruchung und Erholung Beanspruchung oberhalb der Dauerbelastungsgrenze führt zu einer stärkeren Ermüdung, die nur ausgeglichen werden kann durch zusätzliche Erholung, wenn keine Gesundheitsgefahren verursacht werden sollen Industrie 6

7 VI. Begriff Schlechtleistung Arbeitnehmer muss tun, was er soll und zwar so gut wie er kann Qualitative Abweichung über Normalmaß hinaus Industrie 7

8 VII. Begriff Fehlleistung Arbeitnehmer erbringt fehlerhafte Leistung Industrie 8

9 VIII. Begriff Minderleistung Quantitative Abweichung von der Durchschnittsleistung vergleichbarer Arbeitnehmer Industrie 9

10 IX. Positionen des Bundesarbeitsgerichtes z.b.: In Entscheidungen , 2 AZR 667/ , 2 AZR 675/ , 2 AZR 536/06 Rechtsprechung zu Abmahnung oder Kündigung wegen Minderleistung Sachverhalt: 40 bis 50 % niedrigere, als sog. Normalleistung (1,0) im Prämiensystem; Durchschnittsleistung 1,08; Kündigung wurde ausgesprochen Industrie 10

11 IX. Positionen des Bundesarbeitsgerichtes Sachverhalt: 40 bis 50 % niedrigere, als sog. Normalleistung (1,0) im Prämiensystem; Durchschnittsleistung 1,08; Kündigung wurde ausgesprochen Sachverhalt: Vertriebsaußendienstmitarbeiter erbringt Nettowerteinheiten in Höhe von 962; der Durchschnitt beträgt Nettowerteinheiten 2477; der Arbeitgeber hat eine Abmahnung ausgesprochen Industrie 11

12 IX. Positionen des Bundesarbeitsgerichtes Sachverhalt: Fehlerquote im Versand 4,01 Promille bzw. 5,44 Promille; Durchschnittliche Fehlerquote 1,34 Promille; Kündigung Industrie 12

13 IX. Positionen des Bundesarbeitsgerichtes Prüfungsschema Subjektiver Leistungsbegriff Arbeitnehmer muss tun was er soll und zwar so gut wie er kann Objektive Normalleistung wird nicht geschuldet Es wird kein Erfolg geschuldet Arbeitnehmer ist jedoch verpflichtet, unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit zu arbeiten Wenn unterdurchschnittlich geleistet wird, bedeutet dieses nicht, dass er seine persönliche Leistungsfähigkeit nicht ausschöpft Industrie 13

14 IX. Positionen des Bundesarbeitsgerichtes Bei einer Vergleichgruppe gibt es immer ein Schlusslicht. Die Ursache hierfür: Gruppenmitglieder besonders leistungsstark Gruppenmitglieder überfordern sich (oberhalb der Dauerleistungsgrenze) Gruppenschwächster besonders schwach Industrie 14

15 IX. Positionen des Bundesarbeitsgerichtes BAG unterscheidet in der Prüfungssystematik nicht zwischen verhaltens- und personenbedingter Kündigung. Unterschied ist: Kann der Arbeitnehmer, nur will er nicht, oder will der Arbeitnehmer, nur kann er nicht? BAG wendet die Prüfung im Prinzip die Prüfungssystematik für die personenbedingte Kündigung an. Es kommt auf die sog. negative Prognose an Industrie 15

16 IX. Positionen des Bundesarbeitsgerichtes Systematik im Einzelnen: Vortrag des Arbeitgebers Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen, aus denen ersichtlich ist, dass Leistung des Arbeitnehmers deutlich (mindestens 20 bis 30 %) hinter der der vergleichbaren Arbeitnehmer zurückbleibt Durchschnittsleistung erheblichen unterschritten (über längeren Zeitraum) Industrie 16

17 IX. Positionen des Bundesarbeitsgerichtes Vortrag des Arbeitnehmers Der Arbeitnehmer muss das Zahlenwerk des Arbeitgebers hinterfragen und qualifiziert bestreiten Darlegen, dass persönliche Leistungsfähigkeit ausgeschöpft wird. Anhand der Kriterien: Alter Qualifikation Krankheit Betriebliche Umstände usw. Wenn Arbeitnehmer derartige Umstände nicht vortragen kann, ist davon auszugehen, dass dieser seine Leistungsfähigkeit nicht ausschöpft (wie bei der krankheitsbedingten Kündigung Ursachen für Fehlzeiten) Industrie 17

18 IX. Positionen des Bundesarbeitsgerichtes Wenn nicht verhaltensbedingt, sind die Werte für grundlegende Störung (30 %) zu Grunde zu legen Industrie 18

19 X. Möglichkeiten des Betriebsrates Beschwerde gemäß 85 BetrVG Dies könnte in Frage kommen, wenn Arbeitnehmer sich darüber beschweren, dass die Leistungsvorgaben durch das Direktionsrecht ermessensfehlerhaft ausgeübt werden 87 Abs. 1 Ziffer 11 BetrVG / Leistungsentgelt Der Betriebsrat könnte gemäß ERA dann eine E-Stelle hinsichtlich der Einführung eines Leistungsentgeltes verlangen, wenn es Leistungsvorgaben gibt. Sodann hätte der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Bezugsgröße Normalleistung (hier nicht subjektiv, sondern diese wird festgelegt und sollte auch für Schwächere die Dauerbelastungsgrenze nicht überschreiten) Industrie 19

20 X. Möglichkeiten des Betriebsrates Überforderungsschutz Definition der Geldfaktoren für Leistung oberhalb der Normalleistung Arbeits- und Gesundheitsschutz, 87 Abs. 7 BetrVG, 91 Wenn die Dauerbelastungsgrenze überschritten wird, durch Vorgaben oder durch indirekten Druck, ist eine Gesundheitsgefährdung nicht auszuschließen. Hier könnte geregelt werden: Erholpausen Arbeitsorganisation Kriterien für geeignet und eingearbeitet Führungsverhalten Industrie 20

21 X. Möglichkeiten des Betriebsrates 87 Abs. 1 Ziffer 6 BetrVG - Wenn mittels EDV Leistungs- und Verhaltensdaten erhoben und ausgewertet werden können Norm bezieht sich primär auf Persönlichkeitsschutz hinsichtlich des Datenschutzes. Jedoch auch Keine unzulässige Leistungs- und Verhaltenskontrolle Verhinderung von Abmahnungen und Kündigungen wegen Abweichungen von der Durchschnittsleistung 94 BetrVG Leistungsbeurteilung Regeln für Arbeitnehmer, die unterhalb der Durchschnittsbewertung liegen (problematisch) Qualifizierung Veränderung der Arbeitsorganisation und des Arbeitsplatzes Industrie 21

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