MEDIZINRECHT I (HS 2010):

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1 Universität Luzern Rechtswissenschaftliche Fakultät Prof. Dr. Bernhard Rütsche PhD BmEL / Law Track MEDIZINRECHT I (HS 2010): Die Rechtsquellen und Normenhierarchie im Medizinrecht Inhalt I. Lernziele... 2 II. Vorbereitung... 2 III. Referatsthemen... 3 IV. Präsentationen... 3 V. Diskussion: Fälle und Fragen erstellt am

2 2 I. Lernziele Sie wissen, was Medizinrecht bedeutet und beinhaltet und können das Medizinrecht vom Gesundheitsrecht und Biomedizinrecht abgrenzen. Sie haben den Überblick über die Kompetenzen des Bundes im Medizinrecht und können kompetenzrechtliche Fälle lösen. Sie kennen die für das Medizinrecht relevanten Grundrechte und können Grundrechtsfälle lösen. Sie haben den Überblick über die das Medizinrecht betreffenden materiellen Normen des Verfassungsrechts ausserhalb des Grundrechtsteils. Sie haben den Überblick über die Bundesgesetze und die kantonalzürcherischen Gesetze im Bereich des Medizinrechts und mit Bezug zum Medizinrecht. Sie haben den Überblick über die wichtigsten Bundesgerichtsentscheide im bereich des Medizinrechts. Sie haben den Überblick über das nationale Soft Law im Medizinrecht und können dessen rechtliche Bedeutung beurteilen. Sie haben den Überblick über die wichtigsten völkerrechtlichen Verträge im Bereich des Medizinrechts und mit Bezug zum Medizinrecht. Sie haben den Überblick über die wichtigsten Entscheide des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Bereich des Medizinrechts. Sie haben den Überblick über das internationale Soft Law im Medizinrecht. Sie können beurteilen, welche Bedeutung das internationale Medizinrecht hat. II. Vorbereitung 1. Vorlesungsskript Vorstudium der Präsentationen Vorüberlegungen zu den Übungsfällen und Diskussionsfragen 2. Literatur Obligatorisch: THOMAS GÄCHTER/IRENE VOLLENWEIDER, Gesundheitsrecht, Helbing Lichtenhahn, Basel 2008, S (Hinweis: im Herbst 2010 erscheint die 2. Auflage!) Fakultativ: GABRIELLE STEFFEN/OLIVIER GUILLOD, Landesbericht Schweiz, in: Jochen Taupitz (Hrsg.), Das Menschenrechtsübereinkommen zur Biomedizin des Europarates -- taugliches Vorbild für eine weltweit geltende Regelung?, S

3 3 SPRECHER FRANZISKA, Medizinische Forschung mit Kindern und Jugendlichen nach schweizerischem, deutschen, europäischem und internationalem Recht, Springer, Berlin/Heidelberg 2007, S Rechtsquellen Anschaffungsempfehlung: THOMAS GÄCHTER/BERNHARD RÜTSCHE/BRIGITTE TAG (Hrsg.), Textausgabe Medizin- und Gesundheitsrecht, Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel III. Referatsthemen 1. Bedeutung von internationalem Soft Law beim Erlass des neuen Bundesgesetzes über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz) 2. Einfluss des Übereinkommens des Europarats über Menschenrechte und Biomedizin (Biomedizinkonvention) auf die schweizerische Rechtsordnung 3. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Bereich der Fortpflanzungsmedizin 4. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Suidzidbeihilfe IV. Präsentationen 1. Was ist Medizinrecht? 2. Gesundheitsrecht / Medizinrecht / Biomedizinrecht 3. Übersicht über die Rechtsquellen im nationalen Recht 4. Kompetenzen des Bundes im Medizinrecht 5. Grundrechte mit Relevanz für das Medizinrecht 6. Materielle Verfassungsnormen ausserhalb des Grundrechtsteils (I-II) 7. Bundesgesetze im Medizinrecht (I-IV) 8. Kantonale Gesetze im Medizinrecht (Kanton Zürich) 9. Richterrecht (Bundesgerichtsentscheide) (I-II) 10. Nationales Soft Law (I-IV) 11. Übersicht über die Rechtsquellen im internationalen Recht 12. Völkerrechtliche Verträge (I-II) 13. Internationale Umsetzungsorgane (EGMR-Entscheide) (I-II) 14. Internationales Soft Law (I-II)

4 4 1. Was ist Medizinrecht? Definition Medizinrecht Das Medizinrecht umfasst alle rechtlichen Bestimmungen, welche die Ausübung medizinischer Berufe betreffen. Im Kern regelt das Medizinrecht das Arzt-Patienten-Verhältnis. Abgrenzung zum Gesundheitsrecht Das Gesundheitsrecht umfasst alle rechtlichen Bestimmungen, welche die Verhinderung und Bekämpfung von Krankheiten und deren Folgen sowie die Förderung der Gesundheit betreffen. Abgrenzung zum Biomedizinrecht Enge Definition: Die Biomedizin bezeichnet jenen Teilbereich der Medizin, in dem mit biologischen Methoden (Zell- und Molekularbiologie) gearbeitet wird. Das Biomedizinrecht umfasst alle rechtlichen Bestimmungen, welche diesen Teilbereich betreffen. Weite Definition: Das Biomedizinrecht umfasst alle rechtlichen Bestimmungen, welche die Anwendung von Biologie und Medizin auf den Menschen regeln. 2. Gesundheitsrecht / Medizinrecht / Biomedizinrecht Transplantationsmedizin Fortpflanzungsmedizin Gentechnologie im Humanbereich (Gentherapien, genetische Untersuchungen) Forschung in der Biomedizin, insb. Embryonen- und Stammzellenforschung Aufklärung und Einwilligung Sorgfaltspflichten Patientenrechte und -pflichten Behandlungs- und Untersuchungspflichten Datenschutz (insb. Berufsgeheimnis) Sterbehilfe und Palliativmedizin Schwangerschaftsabbruch Forschung in der Medizin Medizinische Berufe (Personalrecht/Ausbildung/Zulassung) Öffentlicher Gesundheitsschutz - Prävention - Heilmittel - Betäubungsmittel - Gifte, Chemikalien - Lebensmittel - Arbeitssicherheit - Strahlenschutz - Gentechnologie im Ausserhumanbereich Sozialversicherungen - Krankenversicherung - Invalidenversicherung u.a. Spitalorganisation und Spitalplanung Forschung im Gesundheitsbereich

5 5 3. Übersicht über die Rechtsquellen im nationalen Recht Bundeskompetenzen Grundrechte Materielle Verfassungsnormen Bundesgesetze und Verordnungen Richterrecht Kantonale Gesetze und Verordnungen Soft Law 4. Kompetenzen des Bundes im Medizinrecht Allgemeine Kompetenzen Art. 118 BV: Art. 122 BV: Art. 123 BV: Schutz der Gesundheit Zivilrecht Strafrecht Spezifische Kompetenzen Art. 118b BV: Art. 119 BV: Art. 119a BV: Art. 95 BV: Forschung am Menschen Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich Transplantationsmedizin Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit

6 6 5. Grundrechte mit Relevanz für das Medizinrecht Menschenwürde Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot Recht auf Leben Persönliche Freiheit Recht auf Hilfe in Notlagen Schutz der Privatsphäre Glaubens- und Gewissensfreiheit Wissenschaftsfreiheit Wirtschaftsfreiheit Körperliche und geistige Integrität Bewegungsfreiheit Elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung Achtung des Privat- und Familienlebens Schutz vor Datenmissbrauch Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung 6. Materielle Verfassungsnormen ausserhalb des Grundrechtsteils (I) Art. 118b Abs. 2 BV: Für Forschung mit Personen in der Biologie und Medizin gilt Informed Consent; Erfordernis einer formellgesetzliche Grundlage für Ausnahmen; absolute Verbindlichkeit einer Ablehnung Kein Missverhältnis zwischen Risiko/Belastungen und Nutzen eines Forschungsprojekts Subsidiarität der Forschung mit Urteilsunfähigen; Minimal Risk and Burden bei allgemeinnütziger Forschung mit Urteilsunfähigen Unabhängige Überprüfung

7 7 6. Materielle Verfassungsnormen ausserhalb des Grundrechtsteils (II) Art. 119 Abs. 2 BV: Klonverbot und Verbot von Keimbahninterventionen Verbot der Hybridbildung Begrenzung der Zwecke von Fortpflanzungsverfahren; Erfordernis einer formellgesetzliche Grundlage für die In-vitro-Fertilisation; Verbot der planmässigen Erzeugung überzähliger Embryonen Verbote der Embryonenspende und Leihmutterschaft Handelsverbot für Keimgut und Erzeugnissen aus Embryonen Erfordernis einer formellgesetzliche Grundlage für die Erhebung und Bearbeitung genetischer Daten des Menschen Recht auf Zugang zu den Abstammungsdaten Art. 119a Abs. 3 BV: Unentgeltlichkeit der Spende von menschlichen Organen, Geweben und Zellen Handelsverbot für menschliche Organe 7. Bundesgesetze im Medizinrecht (I) Gesetze im Bereich Medizinrecht: BG vom über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG; SR ) BG vom über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG; SR ) BG vom über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz; SR ) BG vom über die Forschung an embryonalen Stammzellen (Stammzellenforschungsgesetz, StFG; SR ) BG vom über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR ) BG vom über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen (Sterilisationsgesetz; SR )

8 8 7. Bundesgesetze im Medizinrecht (II) Gesetze mit Bezug zum Medizinrecht: Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210): Das Recht der Persönlichkeit (Art ) Vaterschaftsklage bei fortpflanzungsmedizinischen Verfahren (Art. 256 Abs. 3) Elternrechte (Art. 275a, ) Fürsorgerischer Freiheitsentzug (Art. 397a-397f) BG vom betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; SR 220): Haftung aus unerlaubter Handlung (Art ) Haftung aus Vertrag allgemein (Art ) Arbeitsvertrag (Art ) Auftragsrecht (Art ) Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) Allgemeine Datenschutzbestimmungen, insb. Auskunftsrecht (Art. 4-11a) Bearbeiten von Personendaten durch private Personen (Art ) 7. Bundesgesetze im Medizinrecht (III) Gesetze mit Bezug zum Medizinrecht: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0): Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (Art ) Berufsgeheimnis (Art bis ) BG vom über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz; SR ): Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten durch Ärzte (Art und 35) BG vom über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR ): Umgang mit Betäubungsmitteln durch Medizinalpersonen und Krankenhäuser (Art. 9-18, 20-21) BG vom über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; ) Herstellung von Arzneimitteln (Art. 5-7), Vertrieb, Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln (Art ), Werbung und Preisvergleiche (Art ), Umgang mit Blut und Blutprodukten (Art ), klinische Versuche (Art )

9 9 7. Bundesgesetze im Medizinrecht (IV) Projektierte Gesetze im Bereich Medizinrecht: Erwachsenenschutzrecht (Stand: Verabschiedung am , Inkrafttreten voraussichtlich am ) Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung (Art ZGB) Vertretung urteilsunfähiger Personen bei medizinischen Massnahmen (Art ZGB) Fürsorgerische Unterbringung (Art ZGB) Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Stand: Botschaft vom 30. September 2009, zurzeit in den parlamentarischen Verhandlungen) Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (Stand: Botschaft vom 21. Oktober 2009, zurzeit in den parlamentarischen Verhandlungen) Revision Fortpflanzungsmedizingesetz, Zulassung Präimplantationsdiagnostik (Stand: Vernehmlassung abgeschlossen) Revision Epidemiengesetz (Stand: Vernehmlassung abgeschlossen) Revision Heilmittelgesetz (Stand: Vernehmlassung abgeschlossen, Botschaft voraussichtlich 2012) 8. Kantonale Gesetze im Medizinrecht (Kanton Zürich) Gesetze im Bereich Medizinrecht: Gesundheitsgesetz vom (GesG; LS 810.1) Patientinnen- und Patientengesetz vom (LS ) Gesetz über die ärztlichen Zusatzhonorare vom (LS ) Gesetze mit Bezug zum Medizinrecht: Haftungsgesetz vom (LS 170.1) Haftung für Schädigung Dritter und des Staates ( 6-18b) Gesetz über die Information und den Datenschutz vom (IDG; LS 170.4) Grundsätze im Umgang mit Informationen, Bekanntgabe von Informationen, Informationszugangsrecht und weitere Rechtsansprüche ( 4-29) Personalgesetz vom (LS ) Angestelltenverhältnis ( 7-55) Gesetz über das Universitätsspital Zürich vom (USZG; LS ) Personalrecht ( 13-15) Gesetz über das Kantonsspital Winterthur vom (KSWG; LS ) Personalrecht ( 12-14)

10 10 9. Richterrecht (Bundesgerichtsentscheide) (I) 111 Ia 231 Rolf Himmelberger I 115 Ia 234 Kanton St. Gallen 117 Ib 197 Querschnittlähmung 118 Ia 427 Kanton Freiburg 119 Ia 460 Kanton Basel-Stadt 120 Ib 411 Klinik Königsfelden 122 I 153 Klinik Schlössli Oetwil 123 I 112 Rolf Himmelberger II Obduktion: Persönliche Freiheit Fortpflanzungsmedizin: Persönliche Freiheit, Forschungsfreiheit, Menschenwürde Aufklärung über Operationsrisiko: Widerrechtlichkeit, hypothetische Einwilligung Zahnmedizinische Zwangsbehandlung: Persönliche Freiheit, Kindeswohl Fortpflanzungsmedizin: Persönliche Freiheit, Forschungsfreiheit, Menschenwürde Überwachung von Patienten: Sorgfaltspflichten in der Psychiatrie Einsicht in Psychiatrie-Krankengeschichte: Akteneinsichtsrecht, Privatsphäre Organtransplantation: Persönliche Freiheit, Rechtgleichheit 9. Richterrecht (Bundesgerichtsentscheide) (II) 125 I 276 Zahnprothetiker 126 I 112 Klinik Waldau 127 I 6 Universitätsklinik Basel 129 I 302 Dignitas I 130 IV 7 Spital Schwyz 132 III 359 Ungeplantes Kind 133 I 58 Dignitas II 134 IV 175 Spital Triemli 135 II 12 Psychotherapeutin Berufsausübung von Medizinalpersonen: Wirtschaftsfreiheit, Binnenmarktgesetz Zwangsmedikation: Persönliche Freiheit, Gesetzmässigkeitsprinzip Zwangsmedikation: Menschenwürde, Persönliche Freiheit Obduktion: Postmortaler Persönlichkeitsschutz Anamnese nach Rollbrettunfall: Sorgfaltspflichten in Notfallsituationen Sterilisationsfehler: Unterhaltskosten für ungeplantes Kind als Schaden Beihilfe zum Suizid: Recht auf Leben, Privatsphäre, staatliche Gewährleistungspflichten Heilversuch mit Krebsmedikament: Sorgfaltspflichten beim "off-label-use" Berufsausübung von Medizinalpersonen: Binnenmarktgesetz

11 Nationales Soft Law (I) Medizinisch-ethische Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW), insbesondere Patientenverfügungen (2009) Lebendspende von soliden Organen (2008) Medizinische Behandlung und Betreuung von Menschen mit Behinderung (2008) Palliative Care (2006) Zusammenarbeit Ärzteschaft und Industrie (2006) Recht der Patientinnen und Patienten auf Selbstbestimmung (2005) Zwangsmassnahmen in der Medizin (2005) Feststellung des Todes mit Bezug auf Organtransplantationen (2005) Betreuung von Patientinnen und Patienten am Lebensende (2004) Behandlung und Betreuung von zerebral schwerst geschädigten Langzeitpatienten (2003) Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bei inhaftierten Personen (2002) Grenzfragen der Intensivmedizin (1999) Somatische Gentherapie am Menschen (1998) 10. Nationales Soft Law (II) Standesordnung FMH (Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte), erste Fassung von 1998, aktuelle Fassung von 2008, insbesondere zu folgenden Bereichen: Verhalten gegenüber Patient und Patientin Verhalten in der Öffentlichkeit Verhalten gegenüber Kollegen und Kolleginnen Verhalten gegenüber Kostenträgern

12 Nationales Soft Law (III) Stellungnahmen der Nationalen Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin (NEK), insbesondere Zur Forschung mit Kindern (16/2009) Präimplantationsdiagnostik II (14/2007) Sorgfaltskriterien im Umgang mit Suizidbeihilfe (13/2006) Forschung an menschlichen Embryonen und Föten (11/2006) Präimplantationsdiagnostik (10/2005) Beihilfe zum Suizid (9/2005) Medizinische Betreuung ist Pflicht (8/2005) Zur Sterilisation bei urteilsunfähigen Personen (7/2004) Zur Regelung der Lebendspende im Transplantationsgesetz (6/2003) Zum reproduktiven Klonen beim Menschen (4/2003) Zur Forschung an embryonalen Stammzellen (3/2002) Zur Fristenregelung (2/2002) Forschung an importierten embryonalen Stammzellen (1/2001) 10. Nationales Soft Law (IV) Gutachten des Bundesamtes für Justiz (BJ), insbesondere Art. 24 novies BV. Fortpflanzungsmedizin. Verfassungsrechtlicher Status von Embryonen, Gutachten vom , in: VPB Art. 119 Abs. 2 Bst. e und Art. 119a Abs. 3 BV. Auslegung der Handelsverbote und des Unentgeltlichkeitsprinzips im Umgang mit humanbiologischem Material im Lichte neuer biotechnologischer Entwicklungen, Gutachten vom , in: VPB Vereinbarkeit genetischer und morphologischer Untersuchungen von Embryonen in vitro mit Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV, Gutachten vom und , in: VPB

13 Übersicht über die Rechtsquellen im internationalen Recht Völkerrechtliche Verträge Selfexecuting Non-Selfexecuting Umsetzungsorgane Soft Law Gerichte Ausschüsse / Komitees Internationale Organisationen Internationale NGO Nationales Recht 12. Völkerrechtliche Verträge (I) Völkerrechtliche Verträge im Bereich Medizinrecht: Europäisches Übereinkommen vom über Menschenrechte und Biomedizin ('Biomedizinkonvention', 'BMK'; SR ) Zusatzprotokoll vom 12. Januar 1998 über das Verbot des Klonens von menschlichen Lebewesen (SR ) Zusatzprotokoll vom 24. Januar 2002 über die Transplantation von Organen und Geweben menschlichen Ursprungs (SR ) Zusatzprotokoll vom 25. Januar 2005 über biomedizinische Forschung (ETS 195; unterzeichnet, vom Parlament noch nicht genehmigt) Zusatzprotokoll vom über genetische Untersuchungen zu Gesundheitszwecken (ETS 203; noch nicht unterzeichnet)

14 Völkerrechtliche Verträge (II) Völkerrechtliche Verträge mit Bezug zum Medizinrecht: Internationaler Pakt vom über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I; SR ) Recht auf das erreichbare Höchstmass an Gesundheit (Art. 12) Internationaler Pakt vom über bürgerliche und politische Rechte (UNO- Pakt II; SR ) Verbot von medizinischen und wissenschaftlichen Versuchen ohne freiwillige Zustimmung (Art. 7 Satz 2) 'UNO-Folterkonvention' vom (SR 0.105) Aufklärung des medizinischen Personals über das Folterverbot (Art. 10 Ziff. 1) 'Kinderrechtskonvention' vom ('KRK'; SR 0.107) Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmass an Gesundheit (Art. 24) 'Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU' vom (FZA; SR ) Gegenseitige Anerkennung von medizinischen Berufen und Fachberufen (Anhang III Abschnitt A.C) 13. Internationale Umsetzungsorgane (EGMR-Entscheide) (I) Open Door v. Ireland, , Ser. A No. 246 Pretty v. United Kingdom, , Rep III Boso c. Italie, , Rec VII Vo c. France, , Rec VIII Maurice c. France, , Rec IX Nevmerzhitsky v. Ukraine, , Rep II Beratung über Schwangerschaftsabbrüche im Ausland: Meinungsfreiheit Suizidbeihilfe: Recht auf Leben, Folterverbot, Privatsphäre, Schwangerschaftsabbruch gegen den Willen des Vaters: Privatsphäre, Recht auf Leben Fahrlässiger Fetozid durch Arzt: Recht auf Leben (Beginn, Schutzpflichten) Unsorgfältige Pränataldiagnose: Eigentumsgarantie Medizinische Versorgung eines Gefangenen im Hungerstreik: Folterverbot

15 Internationale Umsetzungsorgane (EGMR-Entscheide) (II) Evans v. The United Kingdom, , No. 6339/05 Dickson v. The United Kingdom, , No /04 Hadri-Vionnet c. Suisse, , No /00 S.H. et al. v. Austria, , No /2000 Einwilligung des Vaters zur künstlichen Fortpflanzung: Recht auf Leben, Privatsphäre Fortpflanzungsmedizin und Haft: Privatsphäre Bestattung eines totgeborenen Kindes: Privatsphäre Verbote der Samen- und Eizellenspende: Diskriminierungsverbot und Privatsphäre 14. Internationales Soft Law (I) UNESCO Allgemeine Erklärung über das menschliche Genom und Menschenrechte (1997) Internationale Erklärung über humangenetische Daten (2003) Allgemeine Erklärung über Bioethik und Menschenrechte (2005) Europarat Empfehlung der parlamentarischen Versammlung über Psychiatrie und Menschenrechte (Rec.1235[1994]) Empfehlung des Ministerkomitees über ethische und organisatorische Aspekte der Gesundheitsversorgung im Gefängnisbereich (Rec.[98]7) Empfehlung der parlamentarischen Versammlung über den Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde von terminal Kranken und von Sterbenden (Rec.1418 [1999]) Empfehlung des Ministerkomitees zur Xenotransplantation (Rec.[2003]10) Empfehlung des Ministerkomitees über den Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde von Personen mit psychischen Störungen (Rec.[2004]10) Empfehlung des Ministerkomitees zur Forschung mit biologischem Material (Rec.[2006]4)

16 Internationales Soft Law (II) The World Medical Association (Weltärztebund): Helsinki-Deklaration: Ethische Grundsätze für die medizinische Forschung am Menschen (erste Fassung von 1964, aktuelle Fassung von 2008) Council for International Organizations of Medical Sciences (CIOMS), in collaboration with the World Health Organization (WHO): Internationale ethische Richtlinien für die biomedizinische Forschung am Menschen (CIOMS-Richtlinien, erste Fassung von 1982, aktuelle Fassung von 2002) The International Conference on Harmonisation (ICH) Richtlinie über die gute klinische Praxis im Rahmen von klinischen Versuchen mit Menschen (GCP-Richtlinie, 1996) V. Diskussion: Fälle und Fragen A. Epidemiengesetz B. Komplementärmedizin C. Forschung am Menschen D. Institut für Prävention und Gesundheitsförderung E. Sterbehilfeorganisationen F. Obligatorische Grippeimpfung G. Zeugungsverbote H. "Vernünftige Regulierung der Fortpflanzungsmedizin" I. Bedeutung von nationalem Soft Law J. Internationalisierung des Medizinrechts

17 17 A. Epidemiengesetz Sachverhalt: Das Bundesgesetz vom 18. Dez über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz; SR ) regelt u.a.: Massnahmen des Bundes wie: Information der Bevölkerung Aus- und Weiterbildung von Fachpersonal Anerkennung von Laboratorien Versorgung mit Heilmitteln Massnahmen der Kantone wie Bereitstellung von Absonderungseinrichtungen Anordnung von ärztlichen Überwachungen, Absonderungen (Quarantäne), Zwangsuntersuchungen, Impfpflichten Verbote von Veranstaltungen sowie Schliessung von Schulen, anderen öffentlichen Anstalten und privaten Unternehmen Frage: Welchem Rechtsgebiet ist das Epidemiengesetz zuzuordnen? B. Komplementärmedizin Sachverhalt: Volk und Stände haben am 17. Mai 2009 den Verfassungsartikel "Zukunft mit Komplementärmedizin" angenommen. Der Artikel ist neu in Art. 118a BV verankert und lautet: "Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Berücksichtigung der Komplementärmedizin." Frage: Vermittelt die Bestimmung über die Komplementärmedizin dem Bund neue Gesetzgebungskompetenzen?

18 18 C. Forschung am Menschen Sachverhalt: Volk und Stände haben am 7. März 2010 den Verfassungsartikel über die Forschung am Menschen (Art. 118b BV) angenommen. Absatz 1 erteilt dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz und hat folgenden Wortlaut: "Der Bund erlässt Vorschriften über die Forschung am Menschen, soweit der Schutz seiner Würde und Persönlichkeit es erfordert. Er wahrt dabei die Forschungsfreiheit und trägt der Bedeutung der Forschung für Gesundheit und Gesellschaft Rechnung. Frage: Vergleichen Sie diese Kompetenznorm mit denjenigen in Art. 119 Abs. 2 und Art. 119a Abs. 1 BV. Gibt es zwischen den Kompetenznormen strukturelle Unterschiede? D. Institut für Prävention und Gesundheitsförderung Sachverhalt: Der Bundesrat hat am 30. September 2009 den Entwurf zum Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) zuhanden des Parlaments verabschiedet. Das Gesetz sieht die Errichtung eines Schweizerischen Instituts für Prävention und Gesundheitsförderung vor. Das Institut ist als öffentlich-rechtliche Anstalt konzipiert und hat zur Aufgabe, Bund, Kantone und Dritte bei der Prävention und Gesundheitsförderung zu unterstützen. Zur Finanzierung des Instituts sieht das Präventionsgesetz u.a. folgende Bestimmung vor: "Von jeder [nach dem Krankenversicherungsgesetz] obligatorisch versicherten Person erheben die Versicherer jährlich einen Prämienzuschlag für Krankheitsverhütung (KVG-Prämienzuschlag) und liefern diesen dem Schweizerischen Institut für Prävention und Gesundheitsförderung ab." Fragen: 1. Kann sich das vorgesehene Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung auf eine Bundeskompetenz abstützen? 2. Kann sich der vorgesehene KVG-Prämienzuschlag auf eine Bundeskompetenz abstützen?

19 19 E. Sterbehilfeorganisationen Sachverhalt: Am 28. Oktober 2009 schickte der Bundesrat zwei Varianten eines Gesetzesentwurfs in die Vernehmlassung, um die organisierte Suizidhilfe ausdrücklich zu regeln. Variante 2 sieht ein strafbewehrtes Verbot der organisierten Sterbehilfe vor und lautet: "Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen oder im Rahmen einer Suizidhilfeorganisation jemanden zum Suizid verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Suizid ausgeführt oder versucht wird, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft." Fragen: 1. In welche Grundrechte wird mit diesem Verbot eingegriffen? 2. Welche Grundrechte werden mit diesem Verbot geschützt? 3. Ist das Verbot grundrechtskonform? F. Obligatorische Grippeimpfung Sachverhalt: Nachdem der Kanton X von einer massiven Grippewelle heimgesucht worden ist, möchte der Regierungsrat die Grippeimpfung für alle obligatorisch erklären. Zu diesem Zweck erlässt er eine Verordnung mit folgender Bestimmung: "Jede im Kanton X wohnhafte Person ist verpflichtet, sich von einem Arzt jeweils im Oktober gegen Grippe impfen zu lassen. Die Impfung ist kostenlos. Wer sie nicht vornehmen lässt, wird mit Busse oder Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft." Fragen: 1. Ist der Kanton X kompetent, ein solches Impfobligatorium vorzusehen. 2. Ist das Impfobligatorium grundrechtskonform?

20 20 G. Zeugungsverbote Sachverhalt: Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG; SR ) statuiert in Art. 3 eine Reihe von Zeugungsverboten: 1 Fortpflanzungsverfahren dürfen nur angewendet werden, wenn das Kindeswohl gewährleistet ist. 2 Sie dürfen nur bei Paaren angewendet werden: a. zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne der Artikel des Zivilgesetzbuchs (ZGB) begründet werden kann; und b. die auf Grund ihres Alters und ihrer persönlichen Verhältnisse voraussichtlich bis zur Mündigkeit des Kindes für dessen Pflege und Erziehung sorgen können. 3 Gespendete Samenzellen dürfen nur bei Ehepaaren verwendet werden. 4 Keimzellen oder imprägnierte Eizellen dürfen nach dem Tod der Person, von der sie stammen, nicht mehr verwendet werden. Fragen: 1. Greifen diese Zeugungsverbote in Grundrechte ein? 2 Können sich diese Zeugungsverbot auf ein öffentliches Interesse bzw. auf den Schutz von Grundrechten Dritter abstützen? H. "Vernünftige Regulierung der Fortpflanzungsmedizin" Sachverhalt: Eine Aktionsgruppe "für eine vernünftige Regulierung der Fortpflanzungsmedizin" möchte mit Hilfe von Parlamentariern einen Vorstoss für ein totalrevidiertes Fortpflanzungsmedizingesetz lancieren. Dabei werden u.a. folgende Forderungen erhoben: Schaffung der notwendigen gesetzlichen Grundlagen für die Adoption überzähliger Embryonen Zulassung der Präimplantationsdiagnostik für Paare mit erblicher Belastung für Paare mit Fruchtbarkeitsproblemen für Paare in fortgeschrittenem Alter und zur Auswahl immunkompatibler Embryonen Zulassung der verbrauchenden Embryonenforschung mit dem Ziel, die Erfolgsquote von Fortpflanzungsverfahren zu verbessern. Frage: Inwieweit ist der Bundesgesetzgeber befugt, die erwähnten Forderungen ohne Verfassungsänderung umzusetzen?

21 21 I. Bedeutung von nationalem Soft Law Fragen: 1. Welche rechtliche Funktion und Bedeutung haben a) die SAMW-Richtlinien? b) die Standesordnung FMH c) die Stellungnahmen der NEK? d) die Gutachten des BJ? 2. Kann bzw. soll Soft Law staatlich gesetztes Recht ergänzen bzw. ersetzen? Wenn ja, in welchen Bereichen? J. Internationalisierung des Medizinrechts Fragen: 1. Inwiefern besteht ein Bedarf nach internationaler Regulierung des Medizinrechts? 2. Inwiefern ist eine Internationalisierung des Medizinrechts mit Nachteilen und Gefahren verbunden? 3. In welchem Bereichen des Medizinrechts sind auf internationaler Ebene Regelungslücken bzw. Überregulierungen auszumachen? 4. Ist das Soft Law dem Recht oder der Ethik zuzurechnen?

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