Generalplanungsvertrag

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1 Generalplanungsvertrag zwischen Forschungsinstitut für Bergbaufolgelandschaften e.v., vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Haubold-Rosar Am Brauhausweg Finsterwalde - nachstehend A u f t r a g g e b e r genannt - und.. - nachstehend A u f t r a g n e h m e r genannt - wird für die Baumaßnahme: FIB Finsterwalde, Stufenweise Vergabe von Generalplanungs- und Überwachungsleistungen für den Neubau eines Verwaltungs- und Laborgebäudes in Finsterwalde und einer Freilandstation in Grünewalde, folgender Vertrag geschlossen: Inhaltsverzeichnis: 1 Gegenstand des Vertrages 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrages 3 Übergabe von Vertragsunterlagen 4 Leistungspflichten des Auftragnehmers, stufenweise Beauftragung 5 Allgemeine Leistungspflichten 6 Spezifische Leistungspflichten 7 Fachlich Beteiligte 8 Personaleinsatz des Auftragnehmers und Nachunternehmer 9 Baustellenbüro 10 Honorar 11 Nebenkosten 12 Umsatzsteuer

2 13 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers 14 Ergänzende Vereinbarungen Seite 2 von 24

3 1 Gegenstand des Vertrages 1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind Planungs- und Überwachungsleistungen der folgenden Leistungsbilder: - Objektplanung - Gebäude gem. 33 ff. HOAI, - Innenräume gem. 33 ff. HOAI, - Freianlagen gem. 38 ff. HOAI, - Verkehrsanlagen (Parkplätze) gem. 45 ff. HOAI, und - Fachplanung - Tragwerksplanung gem. 49 ff. HOAI, - Technische Ausrüstung gem. 53 ff. HOAI. Gegenstand des Vertrages sind weiterhin Besondere Leistungen (z. B. Bedarfsplanung, Abbruchplanung, besondere Brandschutzplanung) und Beratungsleistungen (Bauphysik: Wärmeschutz und Energiebilanzierung). Die vertragsgegenständlichen Leistungen werden durch den Auftragnehmer als Generalplaner, der die Leistungen der vorgenannten Leistungsbilder koordiniert, aus einer Hand erbracht. 1.2 Ausgangssituation und Planungsaufgabe: Neubau des Büro- und Laborgebäudes am Standort Finsterwalde (Vorhaben Finsterwalde) Die Beschreibung der Planungsaufgabe ergibt sich aus der als Anlage 5.1. beigefügten Projektbeschreibung Neubau der Forschungsstation in Grünewalde (Vorhaben Grünewalde) Die Beschreibung der Planungsaufgabe ergibt sich aus der als Anlage 5.2. beigefügten Projektbeschreibung. 1.3 Baugrundstücke: Baugrundstück Finsterwalde Der Neubau des Büro- und Laborgebäudes soll auf dem Eckgrundstück des Auftraggebers am Brauhausweg 2 in Finsterwalde errichtet werden. Auf dem Grundstück befindet sich ein im Jahr 2015 errichtetes sogenanntes Technikum, das an das zukünftige Gebäude angebunden werden soll. Die übrigen Bestandsgebäude müssen abgerissen werden. Für das Grundstück wurde ein vorhabenbezogener Bebauungsplan erlassen, der die Baugrenzen und Abmaße für den Neubau vorgibt Baugrundstück Grünewalde Der Neubau der Forschungsstation in Grünewalde erfolgt auf einem in der Bergbaufolgelandschaft auf Kippengelände gelegenen Außenbereichsgrundstück, für das bereits ein Bauvorbescheid vorliegt, welche die konkrete Bebaubarkeit vorgibt. Seite 3 von 24

4 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrages 2.1 Folgende Anlagen sind Vertragsbestandteile: - grobe Kostenschätzung für beide Vorhaben (Anlage 1) - Datenschutzvertrag (Anlage 2) - Bebauungsplan Finsterwalde (Anlage 3.1) - Bauvorbescheid Grünewalde (Anlage 3.2.) - Raumbedarfsplan Finsterwalde (Anlage 4) - Projektbeschreibung für beide Vorhaben (Anlage 5) - Protokoll Bietergespräch nebst Präsentation (Anlage 6) - Preisangebot des Auftragnehmers für beide Vorhaben (Anlage 7) - Erklärung zur Einhaltung der Mindestbedingungen des Brandenburgischen Vergabegesetzes (Anlage 8) - Erklärung zur Einhaltung der Mindestbedingungen des Brandenburgischen Vergabegesetzes AN-Nachunternehmer (Anlage 9) - Muster Planänderungsanzeige (Anlage 10) - Allgemeine Vertragsbedingungen AVB (Anlage 11) - Nachunternehmer-Verzeichnis (Anlage 12) 2.2 Der Auftragnehmer hat die Energieeinsparverordnung (EnEV) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung zu beachten und bei der Bedarfsplanung die Entwurfsfassung DIN 18205, November Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung Widersprüche aus den Vorgaben des Auftraggebers erkennt, hat er auf diese hinzuweisen. 2.3 Im Falle des Abrufs der Leistungsstufe 2 ( 6 Nummer 6.2) sind für die weitere Bearbeitung die vom Auftraggeber gebilligte Genehmigungsplanung zu Grunde zu legen. 2.4 Der Bieter verpflichtet sich, die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes einzuhalten und ggf. die von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer ebenso auf die Einhaltung der Bestimmungen des Mindestlohngesetzes sowie zur Weitergabe dieser Verpflichtung entlang einer Liefer-/Leistungskette von weiteren Unterauftragnehmern zu verpflichten Seite 4 von 24

5 und die Einhaltung der Bestimmungen des Mindestlohngesetzes durch Unterauftragnehmer entlang einer Liefer-/Leistungskette zu überprüfen. Diese Verpflichtung gilt nicht gegenüber Unterauftragnehmern, die ihren Sitz im Ausland haben und ihre Leistung ausschließlich im Ausland erbringen. 2.5 Der Auftragnehmer hat zu beachten, dass trotz Planung und Ausführung des Bauvorhabens der laufende Betrieb in Finsterwalde aufrecht erhalten werden muss. Die im bisherigen Bestandsgebäude in Finsterwalde untergebrachten Funktionen werden in einer Interimslösung ausgelagert, jedoch muss das Technikum weiter voll genutzt werden können. 3 Übergabe von Vertragsunterlagen Die in 2 Nummer 2.1 genannten Anlagen zum Vertrag wurden dem Auftragnehmer bereits übergeben. Darüber hinaus werden dem Auftragnehmer mit Vertragsabschluss keine weiteren vertraglichen Unterlagen übergeben. 4 Leistungspflichten des Auftragnehmers, stufenweise Beauftragung 4.1 Allgemeine und spezifische Leistungspflichten Die Leistungspflichten des Auftragnehmers gliedern sich in allgemeine und spezifische Leistungspflichten: - Die allgemeinen Leistungspflichten ( 5) sind in jeder Stufe der Beauftragung zu beachten und zu erfüllen. - Die spezifischen Leistungspflichten ( 6) sind in der jeweils beauftragten Stufe zu erbringen. 4.2 Stufenweise Beauftragung Die Beauftragung erfolgt in Leistungsstufen. Leistungsstufen, die der Auftraggeber nicht nach Nummer mit Vertragsabschluss beauftragt, stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Auftraggeber sie gemäß Nummer abruft. Die Entscheidung über einen Abruf ist u.a. abhängig von dem Fortschritt im öffentlichrechtlichen Genehmigungsverfahren, der Bereitstellung von Finanzmitteln und der Einhaltung der Projektziele (insbesondere der Einhaltung der Kostenobergrenze). Der Auftraggeber behält sich vor, die Beauftragung auf Teilleistungen einzelner Leistungsstufen oder auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahmen zu beschränken oder die Beauftragung von Teilleistungen zeitlich vorzuziehen Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit Vertragsschluss mit der Erbringung der Leistungsstufe 1 für beide Vorhaben gemäß 6 Nummer 6.1. Seite 5 von 24

6 4.2.2 Der Auftraggeber beabsichtigt, bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Baumaßnahme weitere Leistungen der Leistungsstufe 2 gemäß 6 Nummer 6.2 abzurufen. Der Abruf erfolgt schriftlich und spätestens binnen zwölf Monaten nach Fertigstellung der vorangegangenen Leistungsstufe für jedes Vorhaben getrennt. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig auf die Notwendigkeit des Anschlussabrufs hinzuweisen. Für die weiteren Leistungen werden die Termine bzw. Fristen jeweils schriftlich bei Abruf vereinbart, soweit diese sich nicht bereits aus dem Vertrag ergeben Ein Rechtsanspruch des Auftragnehmers auf Beauftragung der weiteren Leistungsstufe für eines der Vorhaben besteht nicht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungen der weiteren Leistungsstufe zu erbringen, wenn der Auftraggeber sie ihm überträgt. Aus der stufenweisen Beauftragung und seiner Bindung an die Honorare gemäß 10 kann der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Erhöhung seines Honorars ableiten. 5 Allgemeine Leistungspflichten 5.1 Projektziele Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf der Grundlage der 2 und 3 seine Leistungen in allen Leistungsstufen so zu erbringen, dass die Baumaßnahmen (s. 1) gemäß den Vorgaben nach 5 Nummern 5.2 bis 5.4 (Projektziele) mangelfrei hergestellt werden können. 5.2 Quantitäten/Qualitäten Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in 1 Nummer 1.2 vorgegebenen Quantitätsund Qualitätsziele umzusetzen. Diese hat der Auftragnehmer für die Grundflächen und Bauteile nach Kostenkennwerten (Euro/Bezugseinheit) zu belegen und bei Bedarf in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu präzisieren. Die vom Auftraggeber vorgegebenen Quantitäten sind vom Auftragnehmer als Teil der Planung in Form einer Berechnung nachzuweisen. Die Vorgaben dieser genehmigten Unterlagen sind verbindlich; Abweichungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. 5.3 Kosten Die Parteien vereinbaren als vertragliche Beschaffenheit des Werkes des Auftragnehmers, dass die Baukosten für das Vorhaben Finsterwalde Neubau des Büro- und Laborgebäudes den Betrag von Euro ,00 brutto (einschließlich 19% USt.) und das Vorhaben Grünewalde Forschungstation den Betrag von Euro brutto (einschließlich 19 % Ust.) entsprechend der groben Kostenschätzung Anlage 1.1. und Anlage 1.2. jeweils nicht überschreiten dürfen. Seite 6 von 24

7 Die genannten Kosten umfassen die Kostengruppen 200 bis 700 nach DIN 276 Teil 1 in der Fassung von Dezember Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass diese Kostenobergrenze zwingend eingehalten wird. Sollte sich im Rahmen der Planung herausstellen, dass die geforderten funktionalen Anforderungen nicht erreicht werden können, ohne dass die Kostenobergrenzen überschritten werden, muss der Auftragnehmer dies so früh wie möglich aufzeigen und dem Auftraggeber entsprechendes Einsparpotential aufzeigen. Die vorgenannte Kostenobergrenze kann im Projektverlauf nur durch schriftliche Vereinbarung der Parteien oder durch schriftliche Vorgabe des Auftraggebers geändert werden. Unabhängig von der Beachtung der Projektziele hat der Auftragnehmer bei allen Leistungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht nur in Bezug auf die Baukosten, sondern auch im Hinblick auf den Betrieb des Gebäudes zu beachten. Unter Wahrung der Vorgaben des Auftraggebers sind die künftigen Bau- und Nutzungskosten möglichst gering zu halten; Baukosten dürfen nicht mit der Folge eingespart werden, dass die Einsparungen durch absehbare höhere Nutzungskosten (insbesondere Betriebs- und Instandsetzungskosten) aufgezehrt werden Der Auftragnehmer ist zu einer dynamischen Kostenkontrolle gemäß DIN 276 Teil 1 in der Fassung von Dezember 2008 verpflichtet. Hierzu hat der Auftragnehmer die Kosten ab der Bedarfsplanung (Kostenrahmen) in der Gliederung gemäß DIN 276 Teil 1 in der Fassung von Dezember 2008 und ab der Vorplanung (vertiefte Kostenschätzung) parallel auch ausführungs- bzw. gewerkeorientiert nach Vergabeeinheiten zu erfassen und kontinuierlich fortzuschreiben. Die Angebote, Aufträge und Rechnungen (einschließlich Nachträge) der ausführenden Unternehmen sind in der für das Bauvorhaben festgelegten Struktur aktuell zusammenzustellen und durch Vergleiche mit den vorherigen Kostenermittlungen (Kostenrahmen, Kostenschätzung, Kostenberechnung und bepreiste Leistungsverzeichnisse) sowie mit der Kostenobergrenze zu kontrollieren. Der Auftragnehmer hat ein Datenblatt (Tabelle) zu erstellen und ständig fortzuschreiben, in dem alle relevanten Kostendaten für die Kostengruppen 300 (Baukonstruktionen), 400 (Technische Anlagen), 500 (Außenanlagen) und 600 (Ausstattung) gemäß DIN 276 Teil 1 in der Fassung von Dezember 2008 aus allen Planungs- und Ausführungsphasen ausführungs- bzw. gewerkeorientiert nach Vergabeeinheiten zu erfassen sind. Zu den relevanten Kostendaten gehören insbesondere der Kostenrahmen, die Kostenschätzung, die Kostenberechnung, die bepreisten Leistungsverzeichnisse, die Angebots- und Auftragssummen (einmal mit und einmal ohne Stundenlohnarbeiten sowie mit Nachträgen) sowie die Kostenfeststellung Seite 7 von 24

8 (Rechnungssummen). In dem Datenblatt sind neben den Summen auch die Zwischensummen für den Rohbau, den Ausbau und die Gebäudetechnik anzugeben. Anhand eines jeden Datenblattes müssen die zu erwartenden Abrechnungssummen (Gesamtkosten) jederzeit ablesbar sein. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber einmal monatlich ein Datenblatt als Statusbericht zur Verfügung. Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit weitere Statusberichte zu verlangen. Die Statusberichte sind fortlaufend zu nummerieren und mit dem jeweiligen Datum (Stichtag der Fortschreibung) zu versehen. Jeder Statusbericht ist gesondert zu speichern und zu dokumentieren. Werden Abweichungen zu den vorherigen Kostenermittlungen und zur Kostenobergrenze festgestellt, hat der Auftragnehmer diese so zu benennen, dass der Auftraggeber entscheiden kann, ob die Planung unverändert fortgesetzt wird oder ob zielgerichtete Maßnahmen der Kostensteuerung ergriffen werden, über die der Auftragnehmer aufzuklären hat. 5.4 Termine Im Anschluss an die Bestimmung des Baugrundstücks erwartet der Auftraggeber eine schnellstmögliche Realisierung der Baumaßnahmen auf der Grundlage der Planungsleistungen. Der Auftragnehmer hat nach Möglichkeit Vorschläge zur Beschleunigung der Bauausführung zu unterbreiten Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass die Bauleistungen binnen einer Bauzeit von 18 bis 20 Monaten erbracht werden können (gerechnet vom Beginn der Baugrubenarbeiten an bis zur Übergabe des Objekts an den Auftraggeber) Auf der Grundlage der Bauzeit gemäß Nummer erarbeitet der Auftragnehmer in Abstimmung mit seinem Vertragspartner unverzüglich nach Vertragsschluss einen Terminplan mit den wesentlichen Vorgängen betreffend Planung, Vergabe und Ausführung. In Abstimmung mit dem Auftraggeber wird der Auftragnehmer diesen Terminplan in regelmäßigen Abständen, soweit sich die Projektumstände geändert haben, detaillieren und fortschreiben bzw. an dessen Fortschreibung mitwirken sowie die Termineinhaltung überwachen Der Auftragnehmer ist verpflichtet, angemessene Vertragsfristen für seine wesentlichen Leistungen (insbesondere für die Fertigstellung der Vorplanung, Vorlage einer genehmigungsfähigen Entwurfsplanung, Vorlage der Ausführungsplanung und Vorlage der GU-Ausschreibung) mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 5.5 Erreichen der Projektziele Der Auftragnehmer hat Anordnungen des Auftraggebers unverzüglich daraufhin zu überprüfen, ob sie die vertraglich vereinbarten Projektziele gefährden. Hat der Seite 8 von 24

9 Auftragnehmer insoweit Bedenken, ist er verpflichtet, sie anzuzeigen und schriftlich zu begründen Wird erkennbar, dass die Projektziele mit der bisherigen Planung, nach dem Ergebnis der Ausschreibung von Leistungen oder dem bisher vorgesehenen Bauablauf nicht erreicht werden können, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu unterrichten und die aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten und deren Auswirkungen auf die Projektziele darzulegen, so dass diese Ziele und insbesondere die Kostenobergrenze eingehalten werden Billigt der Auftraggeber Planungsergebnisse des Auftragnehmers im Rahmen einer Leistungsstufe für die weitere Bearbeitung, ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine weiterführenden Arbeiten auf den darin enthaltenen gestalterischen, wirtschaftlichen und funktionalen Anforderungen aufzubauen. Die Billigung von Planungsergebnissen durch den Auftraggeber befreit den Auftragnehmer jedoch nicht von seiner Verantwortung für die Einhaltung der Kostenobergrenze, vertragsgerechte Qualität seiner Planungen und die Mangelfreiheit der sie realisierenden Bauleistungen Die Verantwortung des Auftragnehmers für die Erreichung der Projektziele bleibt durch die Beauftragung eines Projektsteuerers unberührt. 5.6 Besprechungen Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Einladung des Auftraggebers an projektbezogenen Besprechungen (auch nach Fertigstellung der Bauleistungen gemäß 5 Nummer 5.4.1) teilzunehmen und an Verhandlungen mit Behörden mitzuwirken. Zu den projektbezogenen Besprechungen gehören neben den regelmäßigen jour-fixe-terminen auch Vor-Ort-Termine zur Praxisplanung und Bauplanung im Dialog mit dem Auftraggeber und sonstigen Baubeteiligten. Diese Termine sind rechtzeitig abzustimmen. Die Besprechungen sind durch rechtzeitige Übersendung von Unterlagen durch den Auftragnehmer zu unterstützen. Der Auftragnehmer fertigt über die Besprechungen und Verhandlungen unverzüglich Niederschriften an und legt sie dem Auftraggeber zur Genehmigung vor Der Auftragnehmer fertigt über die von ihm geführten Planungs- und Baubesprechungen Niederschriften. Diese legt er dem Auftraggeber zur Kenntnis vor. 5.7 Leistungsänderungen Der Auftraggeber ist berechtigt, die Projektziele zu ändern. Sofern hierdurch geänderte oder zusätzliche Leistungen erforderlich werden, gilt Nummer In diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, vor Beginn der geänderten oder Seite 9 von 24

10 zusätzlichen Leistungen eine Planänderung zu beantragen und hierfür das als Anlage beigefügte Muster Planänderungsanzeige zu verwenden Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausführung der in den Anlagen 10 bis 15 zur HOAI genannten Besonderen Leistungen und der in der Anlage 1 zur HOAI genannten Beratungsleistungen zu verlangen, soweit diese der Umsetzung des Bauvorhabens nach 1 dienlich sind, es sei denn, der Auftragnehmer ist auf derartige Leistungen nicht eingerichtet. Für den Honoraranspruch des Auftragnehmers gilt 10 Nummer 10.6 (Beratungsleistungen) bzw (Besondere Leistungen) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausführung geänderter oder zusätzlicher Planungsleistungen zu verlangen, soweit diese der Umsetzung des Bauvorhabens nach 1 dienlich sind, es sei denn, der Auftragnehmer ist auf derartige Leistungen nicht eingerichtet. Für den Honoraranspruch des Auftragnehmers gilt 10 Nummer Behandlung von Unterlagen Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen unverzüglich zu sichten und ihn schriftlich zu unterrichten, wenn er feststellt, dass sie unvollständig oder unzutreffend sind oder ihre Beachtung als Grundlage der Planung und Ausführung mit den Projektzielen nicht vereinbar ist Die vom Auftragnehmer vorzulegenden Unterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen sind dem Auftraggeber in dreifacher Ausfertigung, davon einfach in kopier-/pausfähiger Ausführung sowie in digitaler Form dwg autocad2000 bzw. als dxf-datei und zusätzlich im pdf-format, sowie in Form einer CD zu übergeben. Die von den Zeichnungen angefertigten Vervielfältigungen sind vom Auftragnehmer im nötigen Umfang weiterzubearbeiten, u. a. normengerecht dreifach farbig bzw. mit Symbolen anzulegen, DIN-gerecht zu falten und in Ordnern vorzulegen. 5.9 Koordination Der Auftragnehmer hat seine Nachunternehmer sowie die sonstigen fachlich Beteiligten in jeder Leistungsstufe zeitlich und sachlich so zu koordinieren und ihre Beiträge rechtzeitig und ordnungsgemäß zu integrieren, dass die vereinbarten Projektziele eingehalten werden. Dies schließt auch die Koordinierung erforderlicher Gutachten (z.b. Brandschutz, Schadstoffe, Baugrund, Kampfmittel) ein Erreichbarkeit, Präsenz und Reaktionszeit Entweder der/die Projektverantwortliche oder die Mitglieder des Kernteams des Auftragnehmers gemäß 8 müssen täglich zwischen 8 und 20 Uhr telefonisch erreichbar sein und innerhalb von 1h vor Ort präsent sein können (ausgenommen sind Seite 10 von 24

11 Sonntage und Feiertage in Brandenburg). Im Falle krankheits- oder urlaubsbedingter Ausfalltage ist die entsprechende Erreichbarkeit und Präsenz eines namentlich zu benennenden Vertreters sicherzustellen. Anfragen des Auftraggebers sind binnen angemessener Frist zu beantworten. Bei Anfragen per beträgt die Frist in der Regel 24 Stunden ab Zugang beim Auftragnehmer. Fällt der Ablauf der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag in Brandenburg, verlängert sich die Frist entsprechend. 6 Spezifische Leistungspflichten Die Anlage Preisangebot des AN enthält für jedes der beiden Vorhaben alle Grundleistungen der vertragsgegenständlichen Leistungsbilder (siehe 1 Nummer 1.1), die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, siehe 3 Abs. 2 S. 1 HOAI. Beauftragt werden nur die zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Auftrags konkret erforderlichen Leistungen. Die spezifischen Leistungspflichten des Auftragnehmers umfassen die in der Anlage Preisangebot des AN enthaltenen Grundleistungen daher nur, soweit diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrags konkret erforderlich sind. Kommt es zu der beabsichtigten Beauftragung eines oder mehrerer Generalunternehmer(s), entfallen z. B. einige Grundleistungen oder Teile davon aus der Leistungsstufe 2 (insbesondere aus den Leistungsphasen 8). Im Zweifel hat der Auftragnehmer nach billigem Ermessen über die konkrete Erforderlichkeit der Grundleistungen zu bestimmen. Dies ist entsprechend anzuwenden auf Beratungsleistungen gemäß 3 Abs. 1 Satz 2 HOAI i. V. m. Anlage 1 zur HOAI. Die Anlage Preisangebot des AN enthält darüber hinaus Beratungsleistungen und Besondere Leistungen, die soweit beauftragt - ebenfalls zu den spezifischen Leistungspflichten gehören. Die spezifischen Leistungspflichten gliedern sich in folgende Leistungsstufen: 6.1 Leistungsstufe 1 Grundlagenermittlung und Vorplanung, Entwurfs- und Genehmigungsplanung für beide Vorhaben Die Leistungsstufe 1 umfasst alle in der Anlage Preisangebot des AN zu dieser Leistungsstufe aufgeführten Grundleistungen, soweit diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrags konkret erforderlich sind, und die folgenden Besonderen Leistungen: - Erstellung einer Bedarfsplanung nach DIN gem. Entwurfsfassung, November 2015 im Dialogverfahren mit den erforderlichen Besprechungen vor Ort (Festlegung der wesentlichen Bedürfnisse, Ziele und Mittel des Auftraggebers sowie der Rahmenbedingungen des Projekts und aller erforderlichen Anforderungen an den Entwurf sowie Erstellung eines konkreten Kostenrahmens) und Aufstellen von Funktions- und Seite 11 von 24

12 Raumprogrammen sowie der Raumbücher (einschließlich Möblierungspläne), auch mit 3D-Ansichten, mit dem Ziel, dass alle Räume unter Berücksichtigung der An- und Zuordnung ihrer Funktionen im Sinne einer optimalen Vernetzung dargestellt werden, sodass Raumbücher und Möblierungspläne entstehen, die über eine architektonisch geprägte Planung hinausgehen und insbesondere einer optimalen Nutzung entsprechen ( siehe Preisangebot jeweils[hau1] Ziff ) Erstellung einer Abbruchplanung für abzubrechende Gebäude(teile) und Einholung der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen nur für das Vorhaben Finsterwalde (siehe Preisangebot Ziff ) - Erstellung einer vertieften Kostenschätzung bis zur dritten Ebene der Kostengliederung nach DIN 276 Teil 1 in der Fassung von Dezember 2008, die der Billigung durch den Auftraggeber bedarf (siehe Preisangebot jeweils[hau2] Ziff ) - Einrichtung und Fortschreibung einer dynamischen Kostenkontrolle gemäß 5 Nummer 5.3.2, sowie die Aufarbeitung derselben zur Einreichung beim Fördermittelgeber in Form einer Entwurfsunterlage-Bau zur Erlangung der Fördermittel (siehe Preisangebot jeweils Ziff ) - Erarbeiten und Erstellen von besonderen bauordnungsrechtlichen Nachweisen für den vorbeugenden und organisatorischen Brandschutz (siehe Preisangebot jeweils Ziff ) - Bauphysik (Wärmeschutz und Energiebilanzierung, Bauakustik (Schallschutz) und Raumakustik): Die konkret erforderlichen Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 gemäß Ziffer Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der Anlage 1 zu 3 Abs. 1 HOAI (siehe Preisangebot jeweils Ziff ) und Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmungen (siehe Preisangebot jeweils Ziff ) Die Leistungen der Leistungsstufe 1 sind erbracht, wenn - die Raumbücher (einschließlich Möblierungspläne) mit 3 D-Ansichten vorliegen, - eine genehmigungsfähige Abbruchplanung vorliegt, - sämtliche in der Anlage Preisangebot des AN zur Leistungsstufe 1 aufgeführten sowie konkret erforderlichen Grundleistungen erbracht sind, - die besonderen Brandschutznachweise vorliegen, - die Vorplanung in einer Weise erarbeitet ist, dass die vereinbarten Projektziele nachweislich eingehalten werden können, Seite 12 von 24

13 - auf ihrer Grundlage der Entwurf geplant werden kann, - die endgültige Lösung der Planungsaufgabe in einer Weise erarbeitet ist, dass die vereinbarten Projektziele nachweislich eingehalten werden können, - auf ihrer Grundlage die Ausführung geplant werden kann, - der Auftragnehmer die für die öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Zustimmungen erforderlichen Unterlagen hinsichtlich der Vorhaben genehmigungs- und zustimmungsfähig übergeben hat, und - die durch den Auftraggeber gebilligte vertiefte Kostenberechnung vorliegt und daraus abgeleitet die Entwurfsunterlage-Bau übergeben wurde. 6.2 Leistungsstufe 2 Ausführungsplanung bis zur Objektbetreuung. Die Leistungsstufe 2 untergliedert sich in folgende 4 Leistungsphasen und wird vorhabenspezifisch abgerufen und erbracht Leistungsphase Ausführungsplanung Die Leistungsphase 2.1.umfasst alle Leistungen, die zur Erstellung der Ausführungsplanung des jeweiligen Vorhabens erforderlich sind. Hierzu gehören alle in der Anlage Preisangebot des AN zu dieser Leistungsstufe aufgeführten Grundleistungen, soweit diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrags konkret erforderlich sind, und die folgenden Besonderen Leistungen: - Fortschreibung der dynamischen Kostenkontrolle gemäß 5 Nummer (siehe Preisangebot jeweils Ziff ) Fortschreiben von Raumbüchern in detaillierter Form (einschließlich Möblierungspläne), auch mit 3 D-Ansichten (siehe Preisangebot jeweils Ziff ) und - Bauphysik (Wärmeschutz und Energiebilanzierung, Bauakustik (Schallschutz) und Raumakustik): Die konkret erforderlichen Grundleistungen der Leistungsphase 5 gemäß Ziffer Abs. 1 Nr. 5 der Anlage 1 zu 3 Abs. 1 HOAI (siehe Preisangebot jeweils Ziff ). Die Leistungen der Leistungsphase 2.1. sind erbracht, wenn - sämtliche in der Anlage Preisangebot des AN zur Leistungsstufe 3 aufgeführten sowie konkret erforderlichen Grundleistungen erbracht sind, - die detailliert fortgeschriebenen Raumbücher (einschließlich Möblierungspläne) vorliegen, - die in Leistungsstufe 2 erarbeitete Lösung der Planungsaufgabe nach Maßgabe des beschriebenen Leistungsumfanges ausführungsreif durchgeplant und dargestellt ist, Seite 13 von 24

14 - die zur Vorbereitung der Vergabe für die Ausschreibung notwendigen zeichnerischen Details einschließlich der Planvorgaben DIN-gerecht und so vollständig erstellt sind, dass auf dieser Grundlage eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibungen aufgestellt werden können, - die Ausführungsplanung die Kostenobergrenze gemäß 5 Nummer nachweislich einhält, - sowie die fortgeschriebenen Ausführungspläne mit der tatsächlich zu realisierenden Ausführung übereinstimmen. Falls der Auftraggeber die folgenden (ersetzenden) Besonderen Leistungen - Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm und - Prüfen der von dem/den bauausführenden Unternehmen aufgrund der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanung des Auftragnehmers beauftragt, werden diese ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsstufe. Das Honorar für diese ersetzenden Besonderen Leistungen entspricht dem Honorar für die entfallenen Grundleistungen. Werden ersetzende Besondere Leistungen nur zum Teil beauftragt (z. B. bei einer teil-funktionalen Ausschreibung für bestimmte Gewerke), so entspricht das Honorar für die ersetzende Besondere Teilleistung und für die verbleibende Grundleistung (z. B. Leistungsverzeichnisse für die übrigen Gewerke) in der Summe dem Honorar für die betreffende (nur z. T. entfallende) Grundleistung. Im Fall der Beauftragung der vorgenannten ersetzenden Besonderen Leistungen ist 6 Nummer sinngemäß anzuwenden, sodass u. a. die detaillierte Objektbeschreibung vorliegen muss und die Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanung geprüft sein müssen Leistungsphase 2.2. Leistungen für die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe Die Leistungsphase 2.2. umfasst alle in der Anlage Preisangebot des AN zu dieser Leistungsphase aufgeführten sowie konkret erforderlichen Grundleistungen, die für die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe erforderlich sind. Der Auftragnehmer hat beim Aufstellen der Leistungsbeschreibungen die VOB/C (DIN ff.) zu beachten, insbesondere die Hinweise in den Abschnitten 0 der DIN ff. Werden Besondere Leistungen im Sinne der Abschnitte 4 der DIN ff. benötigt, hat der Auftragnehmer diese in die Leistungsbeschreibungen aufzunehmen. Die Leistungsbeschreibungen sind in qualitativer und quantitativer Hinsicht mit dem Seite 14 von 24

15 Auftraggeber abzustimmen. Darüber hinaus umfasst die Leistungsstufe 4 die folgenden Besonderen Leistungen: - Fortschreibung der dynamischen Kostenkontrolle gemäß 5 Nummer (siehe Preisangebot jeweils Ziff ) und - Bauphysik (Wärmeschutz und Energiebilanzierung, Bauakustik (Schallschutz) und Raumakustik): Die konkret erforderlichen Grundleistungen der Leistungsphasen 6 und 7 gemäß Ziffer Abs. 1 Nr. 6 und 7 der Anlage 1 zu 3 Abs. 1 HOAI (siehe Preisangebot jeweils Ziff ). Der Auftraggeber erbringt im Rahmen der Vergabe folgende Leistungen: - Versenden der Vergabe- und Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche, - Auskunftserteilung gegenüber Bewerbern und Bietern, - Führung von Bietergesprächen (gemeinsam mit dem Auftragnehmer, der die Protokolle führt), - Auftragserteilung. Unverzüglich nach Vorliegen der Angebote der Bieter (Generalunternehmer) ist durch den Auftragnehmer mit dem Vergleich der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Auftragnehmer bepreisten Leistungsverzeichnissen zu beginnen. Dieser Vergleich ist vorzulegen und bedarf der Anerkennung durch den Auftraggeber. Die Fortschreibung des Vergleichs ist durch den Auftragnehmer im Rahmen der dynamischen Kostensteuerung und Kostenkontrolle nach 5 Nummer vorzunehmen. Die Leistungen der Leistungsphase 2.2 sind erbracht, wenn - sämtliche in der Anlage Preisangebot des AN zur Leistungsphase 2.2 aufgeführten sowie konkret erforderlichen Grundleistungen erbracht sind, - die zur Realisierung der ausführungsreifen Planungen erforderlichen Mengen nachvollziehbar ermittelt sind, - die erforderlichen Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen auf Basis der Raumbücher und Möblierungspläne als Grundlage der GU- Ausschreibung eindeutig und erschöpfend aufgestellt sind, - die Prüfung und Wertung der eingereichten Angebote fachlich zuschlagsreif abgeschlossen sind und - die Kosten auf der Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse ermittelt und vom Auftraggeber anerkannt sind. Falls der Auftraggeber die folgenden (ersetzenden) Besonderen Leistungen - Aufstellen der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm auf der Grundlage der detaillierten Objektbeschreibung und Seite 15 von 24

16 - Prüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm einschließlich Preisspiegel beauftragt, werden diese ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsstufe. Das Honorar für diese ersetzenden Besonderen Leistungen entspricht dem Honorar für die entfallenen Grundleistungen. Werden ersetzende Besondere Leistungen nur zum Teil beauftragt (z. B. bei einer teil-funktionalen Ausschreibung für bestimmte Gewerke), so entspricht das Honorar für die ersetzende Besondere Teilleistung und für die verbleibende Grundleistung (z. B. Leistungsverzeichnisse für die übrigen Gewerke) in der Summe dem Honorar für die betreffende (nur z. T. entfallende) Grundleistung. Im Fall der Beauftragung der vorgenannten ersetzenden Besonderen Leistungen ist 6 Nummer sinngemäß anzuwenden, sodass u. a. die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm vorliegen muss und die Angebote geprüft und gewertet sein müssen Leistungsphase 2.3 Objektüberwachung und Dokumentation Die Leistungsphase 2.3 umfasst alle in der Anlage Preisangebot des AN zu dieser Leistungsphase aufgeführten sowie konkret erforderlichen Grundleistungen für die Objektüberwachung und Dokumentation und die folgenden Besonderen Leistungen: - Fortschreibung der dynamischen Kostenkontrolle gemäß 5 Nummer mit Zuarbeit für Mittelabrufe ( siehe Preisangebot jeweils Ziff ) und - ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen (siehe Preisangebot jeweils Ziff ). Der Auftragnehmer hat seine für die Bauausführung erforderlichen Leistungen so zu erbringen, dass der mit den ausführenden Firmen und dem Auftraggeber vereinbarte Bauablauf störungsfrei verläuft. Eingehende Rechnungen sind unverzüglich auf ihre Prüffähigkeit zu prüfen und wenn prüffähig, sachlich und rechnerisch zu prüfen und mit den entsprechenden Feststellungsvermerken festzustellen. Nicht prüffähige Rechnungen sind unverzüglich zurück zu geben. Dabei ist schriftlich zum Ausdruck zu bringen, dass und inwieweit sowie aus welchen Gründen die Prüffähigkeit verneint wird, um dem Rechnungsersteller die Gelegenheit zur Abhilfe zu geben (qualifizierte Prüfbarkeitsrüge). In diesem Fall muss darauf hingewiesen werden, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Rechnung bis zur Abhilfe verweigert wird. Der Auftragnehmer hat für die Vorlage von geprüften Rechnungen der ausführenden Unternehmen beim Auftraggeber folgende Fristen einzuhalten: Seite 16 von 24

17 - Abschlagsrechnungen: 14 Kalendertage. - Teil-/Schlussrechnungen: 21 Kalendertage. Der mit der örtlichen Bauüberwachung Beauftragte hat während der Bauzeit zum Nachweis aller Leistungen ausgenommen solcher, die durch fachlich Beteiligte (siehe 7 Nummer 7.1) überwacht werden die Ausführungszeichnungen entsprechend der tatsächlichen Ausführung während der Objektausführung fortzuschreiben bzw. ihre Fortschreibung durch die jeweiligen Ausführungsplanenden zu veranlassen. Die Leistungen der Leistungsphase 2.3 sind erbracht, wenn - sämtliche in der Anlage Preisangebot des AN zur Leistungsphase 2.3 aufgeführten sowie konkret erforderlichen Grundleistungen erbracht sind, - alle Leistungen der ausführenden Unternehmen zur Realisierung der genehmigten Planung und zur Erfüllung der Projektziele vollständig erbracht, abgenommen und schlussgerechnet sind, - das Tragwerk kontrolliert ist, - alle bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel beseitigt sind, - die dynamische Kostenkontrolle durchgeführt ist, und - die Kostenfeststellung sowie die gesamte Zuarbeit für den jeweiligen Mittelabruf vorliegt Leistungsphase 2.4. Objektbetreuung Die Leistungsphase 2.4. umfasst alle in der Anlage Preisangebot des AN zu dieser Leistungsphase aufgeführten sowie konkret erforderlichen Grundleistungen für die Objektbetreuung. Die Leistungen der Leistungsphase 2.4. sind erbracht, wenn sämtliche in der Anlage Preisangebot des AN zur Leistungsphase 2.4 aufgeführten sowie konkret erforderlichen Grundleistungen sowie alle ggf. beauftragten Besonderen Leistungen erbracht sind. 6.3 Leistungsstufen 1 bis 2 (übergreifend) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber zum Ende einer jeden beauftragten bzw. abgerufenen Leistungsstufe zu informieren, welche Grundleistungen konkret erforderlich waren und vollständig oder teilweise erbracht worden sind. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auch zu informieren, ob und ggf. welche Grundleistungen oder Teile davon durch Besondere Leistungen ersetzt worden sind. Seite 17 von 24

18 7 Fachlich Beteiligte 7.1 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber darauf hinzuweisen, falls zur Erreichung der Projektziele sonstige Planungs- und Überwachungs- sowie Beratungs- und Gutachterleistungen erforderlich werden, die über die vertraglichen Leistungspflichten des Auftragnehmers hinaus gehen. Die mit der Erbringung solcher weitergehender Planungs- und Überwachungs- sowie Beratungs- und Gutachterleistungen beauftragten Drittunternehmen (fachlich Beteiligte) ergeben sich aus einer durch den Auftraggeber zu führenden Liste. Änderungen und Ergänzungen zu dieser Liste wird der Auftraggeber zeitnah dem Auftragnehmer mitteilen. 7.2 Der Auftraggeber behält sich vor, das Projekt unter Beteiligung eines Projektsteuerers und externer Berater durchzuführen. In diesem Fall ist der Projektsteuerer im Rahmen des mit ihm abzuschließenden Vertrages bevollmächtigt, die Rechte des Auftraggebers zur Realisierung der Projektziele gegenüber dem Auftragnehmer und den Fachplanern wahrzunehmen. 8 Personaleinsatz des Auftragnehmers und der Nachunternehmer 8.1 Als projektverantwortliche Person für die Erbringung der vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers wird benannt:.. Der Projektverantwortliche vertritt den Auftragnehmer im Zuge der Abwicklung des Vertrages auch rechtgeschäftlich und ist verantwortlicher Ansprechpartner für den Auftraggeber. Der Projektverantwortliche ist zugleich Bauleiter gemäß 57 der Berliner Bauordnung. Der Projektverantwortliche ist berechtigt, die nach 6 Nummer und der Anlage Preisangebot des AN, Leistungsphase 2.2., auszustellenden Bescheinigungen für den Auftragnehmer zu vollziehen. Zum Kernteam des Auftragnehmers gehören folgende Mitarbeiter(innen): 1. für das Leistungsbild Objektplanung Gebäude:. 2. für das Leistungsbild Objektplanung und Innenräume:. 3. für das Leistungsbild Tragwerksplanung:. 4. für das Leistungsbild Technische Ausrüstung:. 5. für die Brandschutzplanung:. 6. für die Koordinierung der Planung der Labore... Seite 18 von 24

19 8.2 Durchgängiger Mitarbeitereinsatz Der Auftragnehmer hat darauf hinzuwirken, dass der Projektverantwortliche und die benannten Mitarbeiter(innen) des Kernteams über die gesamte Vertragsdauer bzw. während der jeweiligen Leistungsstufe eingesetzt werden. 8.3 Einsatz von Nachunternehmern Der Auftraggeber hat dem Einsatz der in der Anlage Nachunternehmerverzeichnis genannten Nachunternehmer zugestimmt: Die Vergabe weiterer (Teil-) Leistungen an die genannten oder weitere, namentlich zu benennende Nachunternehmer bedarf jeweils der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund versagt werden. Die Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen, auf die der Bürobetrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist; in diesem Fall darf der Auftraggeber den Einsatz bestimmter Nachunternehmer aus wichtigem Grund untersagen. Vergibt der Auftragnehmer weitere (Teil-) Leistungen ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers an Nachunternehmer, obwohl sein Bürobetrieb darauf eingerichtet ist, kann der Auftraggeber ihm eine angemessene Frist zur Aufnahme der Leistung im eigenen Bürobetrieb unter Kündigungsandrohung setzen und nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen auch von seinen Nachunternehmern eingehalten werden. Bei der Einschaltung von Nachunternehmern haftet der Auftragnehmer als Generalplaner für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrags. 9 Baustellenbüro 9.1 Der Auftragnehmer ist in der Leistungsstufe 2 verpflichtet, an der Baustelle für das Vorhaben Finsterwalde ein Baustellenbüro im Umkreis von maximal 3 km Luftlinie zu unterhalten. Er hat beiden Vorhaben ausreichende Besuche und Kontrollen auf dem jeweiligen Baugrundstück bzw. der Baustelle vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem Fortgang der Arbeiten richtet. Der Auftragnehmer hat durch mindestens einen fachlich geeigneten Mitarbeiter während des Betriebs der Baustelle täglich präsent zu sein. 9.2 Kostentragung Der Auftragnehmer beschafft sich das Baustellenbüro selbst, inklusive der erforderlichen Einrichtung. Die Kosten für das Baustellenbüro einschließlich Seite 19 von 24

20 Einrichtung, Beheizung, Beleuchtung und Betriebskosten sind mit den vereinbarten Nebenkosten abgegolten. 10 Honorar Die Ermittlung der Vergütung richtet sich nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), insbesondere nach - Teil 1 Allgemeine Vorschriften ( 1-16 HOAI) - Teil 3 Objektplanung: - Abschnitt 1 Gebäude und Innenräume ( HOAI) i. V. m. Anlage 10 - Abschnitt 2 Freianlagen ( HOAI) i. V. m. Anlage 11 - Abschnitt 4 Verkehrsanlagen ( HOAI) i. V. m. Anlage 13 - Teil 4 Fachplanung: - Abschnitt 1 Tragwerksplanung ( HOAI) i. V. m. Anlage 14 - Abschnitt 2 Technische Ausrüstung ( HOAI) i. V. m. Anlage 15. Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen ein Honorar, das wie folgt vereinbart wird: 10.1 Anrechenbare Kosten Die anrechenbaren Kosten nach 4 HOAI werden für die Grundleistungen nach 6 auf der Grundlage der seitens des Auftraggebers bestätigten Kostenberechnung zur Entwurfsplanung, ohne Umsatzsteuer, ermittelt. Solange diese nicht vorliegt, ist die bestätigte Kostenschätzung zur Vorplanung, ohne Umsatzsteuer, zugrunde zu legen. Solange diese nicht vorliegt, ist der bestätigte Kostenrahmen zur Bedarfsplanung, ohne Umsatzsteuer, zugrunde zu legen Die Honorarzonen und Honorarsätze, die der Honorarermittlung zugrunde gelegt werden, ergeben sich aus der Anlage Preisangebot des AN Vom-Hundert-Sätze Die Grundleistungen gemäß der Anlage Preisangebot des AN sind in Leistungsphasen unterteilt, die wie folgt in Prozentsätzen der Honorare bewertet werden: - Gebäude und Innenräume gemäß 34 Abs. 3 Nr. 1 9 HOAI, - Freianlagen gemäß 39 Abs. 3 Nr. 1 9 HOAI, - Verkehrsanlagen (Parkplätze) gemäß 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 9 HOAI, - Tragwerksplanung gemäß 51 Abs. 1 Nr. 1 6 HOAI und - Technische Ausrüstung, Anlagengruppen 1 bis 8 gemäß 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 9 HOAI. Der Auftragnehmer darf nur die Prozentsätze berechnen, die für die beauftragten Leistungsphasen vorgesehen sind ( 8 Abs. 1 HOAI). Seite 20 von 24

21 Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase beauftragt, so darf für die beauftragten Grundleistungen nur ein Honorar berechnet werden, das dem Anteil der beauftragten Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht ( 8 Abs. 2 S. 1 HOAI). Zu den nicht beauftragten Grundleistungen gehören diejenigen Grundleistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrags nicht konkret erforderlich sind (siehe oben 6). Werden dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen, darf für die beauftragten Teile von Grundleistungen nur ein Honorar berechnet werden, das dem Anteil der beauftragten Teile an der gesamten Grundleistung entspricht ( 8 Abs. 2 S. 3 HOAI). Die auf die einzelnen Grundleistungen entfallenden prozentualen Anteile an den jeweils zugehörigen Leistungsphasen sind in der Anlage Preisangebot des AN vereinbart. Diese in der Anlage Preisangebot des AN vereinbarten prozentualen Anteile der Grundleistungen sind zur Streitvermeidung auch in anderen Fällen maßgebend, in denen es auf eine Bewertung von Teilleistungen ankommt. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Auftraggeber zur Honorarminderung berechtigt ist (etwa als Folge der Nichterbringung beauftragter Grundleistungen) oder dann, wenn Grundleistungen aufgrund einer Kündigung des Vertrages nicht mehr zu erbringen sind Honorarzuschläge Es werden keine Honorarzuschläge vereinbart Überschreitung der maximalen Honorartafelwerte der anrechenbaren Kosten Überschreiten die anrechenbaren Kosten die Honorartafelwerte der 35 Absatz 1, 40 Abs. 1, 48 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 56 Abs. 1 HOAI, so ist für die Honorarermittlung der höchste Tafelwert der anrechenbaren Kosten des betreffenden Leistungsbildes zugrunde zu legen. Ein Anspruch auf Erhöhung des vereinbarten Honorars, z. B. unter Anwendung fortgeschriebener Honorartafelwerte, steht dem Auftragnehmer nicht zu Beratungsleistungen Die in der Anlage Preisangebot des AN unter Ziffer , und genannten Beratungsleistungen (Bauphysik: Wärmeschutz und Energiebilanzierung, Bauakustik (Schallschutz) und Raumakustik) werden zu den dort für die einzelnen Leistungsstufen genannten Pauschalen honoriert. Im Übrigen erfolgt die Honorierung von Beratungsleistungen gemäß 3 Abs. 1 Satz 2 HOAI i. V. m. der Anlage 1 zur HOAI in entsprechender Anwendung der Grundsätze der Honorarermittlung der HOAI (insbesondere 6 Abs. 1 HOAI), soweit die Parteien keine abweichende Honorarvereinbarung treffen. Zur Bewertung der Leistungsphasen gelten die in der Anlage 1 zur HOAI festgelegten v.h.-sätze. Seite 21 von 24

22 10.7 Besondere Leistungen Die in der Anlage Preisangebot des AN unter Ziffer genannten Besonderen Leistungen werden zu den dort genannten Pauschalen honoriert. Alle übrigen Besonderen Leistungen, die zu den Grundleistungen hinzu treten, werden zum Nachweis nach den vereinbarten gestaffelten Stundensätzen gemäß Nummer 10.8 honoriert, soweit die Parteien keine abweichende Honorarvereinbarung treffen. Die Honorierung von Besonderen Leistungen, durch die Grundleistungen ersetzt werden, richtet sich nach 6 Nummer 6.1 und 6.2. Dies gilt entsprechend für etwaige weitere, dort nicht genannte ersetzende Besondere Leistungen Honorar bei Leistungsänderungen Ordnet der Auftraggeber über die vereinbarten Leistungen hinaus gemäß 5 Nummer weitere Leistungen an, auf die die HOAI anwendbar ist, so sind diese Leistungen nach der HOAI zu honorieren, also insbesondere über anteilige v.h.-sätze, die Honorarzone und anrechenbare Kosten. Dies gilt insbesondere für Wiederholungen von Grundleistungen. Ändern sich als Folge der Anordnung des Auftraggebers die anrechenbaren Kosten, so ist die auf der Grundlage der Entwurfsplanung erstellte Kostenberechnung durch schriftliche Vereinbarung anzupassen. Ist dagegen auf die angeordneten weiteren Leistungen die HOAI nicht anwendbar und erfordern diese im Verhältnis zu den beauftragten Leistungen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand, erhält der Auftragnehmer unter Zugrundelegung folgender Stundensätze für den Auftragnehmer (Partner, Geschäftsführer) für Projektleiter, Architekten und Ingenieure.. Euro/Stunde netto..euro/stunde netto für den Mitarbeiter mit beruflicher Qualifikation (technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen).. Euro/Stunde netto für sonstige Mitarbeiter.. Euro/Stunde netto ein zusätzliches Honorar nach Zeitaufwand, soweit keine andere Vereinbarung (z. B. über ein Pauschalhonorar) getroffen wird. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber vor der Ausführung von weiteren (geänderten und/oder zusätzlichen) Leistungen darauf hinzuweisen, dass es sich seiner Meinung nach um zusätzlich zu honorierende Leistungen nach dieser Vorschrift handelt, den voraussichtlichen Zeitaufwand zu benennen und die Entscheidung des Auftraggebers über die Anordnung entsprechender Leistungen abzuwarten. Soweit der Zeitaufwand hinreichend abschätzbar ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Verlangen ein Pauschalhonorar anzubieten Malus-Honorar Seite 22 von 24

23 Für den Fall der Überschreitung der Kostenobergrenze gemäß 5 Nummer vereinbaren die Parteien ein Malus-Honorar in Höhe von zehn v.h. des die Kostenobergrenze überschreitenden Betrages, maximal jedoch fünf v.h. des Brutto- Honorars des Auftragnehmers. Das Malus-Honorar fällt nicht an, wenn der Auftragnehmer die Überschreitung nicht zu vertreten hat. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen der Überschreitung der Kostenobergrenze gemäß 5 Nummer bleiben unberührt; der Malus-Betrag wird hierauf angerechnet. 11 Nebenkosten 11.1 Erstattung von Nebenkosten Die Nebenkosten nach 14 HOAI werden insgesamt pauschal mit v.h. vom Nettohonorar erstattet. Dies gilt auch für Leistungen, die nach 5 Nummer und beauftragt werden Reisekosten Reisekosten gehören zu den Nebenkosten und sind von der vereinbarten Nebenkostenpauschale abgegolten. 12 Umsatzsteuer Für das Honorar des Auftragnehmers gemäß 10 und die Nebenkostenerstattung gemäß 11 gilt: Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. 13 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers nach 10 AVB müssen mindestens betragen: - Für Personenschäden: EUR 2,0 Mio. - Für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden): EUR ,00. Die Ersatzleistung des Versicherers muss mindestens das 2-fache der Deckungssumme pro Jahr betragen. Der Auftragnehmer hat nachzuweisen, dass der Versicherungsschutz ausdrücklich auch Generalplanungs- und Überwachungsleistungen erfasst. Bei dem Versicherer muss es sich um ein in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes Versicherungsunternehmen handeln. Ist der Auftragnehmer eine Arbeitsgemeinschaft, so müssen die Anforderungen nach 13 i. V. m. 10 AVB von jedem Mitglied der Arbeitsgemeinschaft erfüllt werden. 14 Ergänzende Vereinbarungen Seite 23 von 24

24 14.1 Das Honorar für alle beauftragten Leistungen wird fällig, wenn das Werk abgenommen und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden sowie eine Prüffrist von 30 Tagen abgelaufen ist. Die Prüfung der Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Ein unbestrittenes Guthaben ist als Abschlagszahlung sofort zu zahlen Verantwortlicher Ansprechpartner auf Seiten des Auftraggebers ist Herr Dr. Michael Haubold-Rosar. Auftraggeber (Ort), (Datum) _ Rechtsverbindliche Unterschrift Auftragnehmer (Ort), (Datum) _ Rechtsverbindliche Unterschrift Seite 24 von 24

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