Informationsdienst. Pflegeversicherung. Letzte Aktualisierung: Juni 2008

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1 Pflegeversicherung Letzte Aktualisierung: Juni 2008 Informationsdienst Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung 2.1 Grundsatz 2.2 Ausschluss der Versicherungspflicht 3 Befreiung von der Versicherungspflicht für freiwillig krankenversicherte Mitglieder 3.1 Antrag auf Befreiung und zuständige Pflegekasse 3.2 Wirkung der Befreiung 4 Kündigung bestehender privater Pflegeversicherungsverträge 5 Weiterversicherung in der sozialen Pflegeversicherung 6 Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung 6.1 Privat Krankenversicherte 6.2 Sonstige Personen 6.3 Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes 6.4 Zuständigkeit des Versicherungsunternehmens 7 Pflegekassenzuständigkeit 8 Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger 9 Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger 10 Fortbestand der Mitgliedschaft 11 Meldepflichten 12 Beitragspflicht 13 Beitragssatz 13.1 Ausnahmeregelung für Beamte und Ruhestandsgeldbezieher 13.2 Versicherungspflichtig Beschäftigte mit eigenem Beihilfeanspruch abgeleiteten Beihilfeanspruch 14 Beitragsbemessungsgrenze 15 Vollendung des 23. Lebensjahres 16 Nachweis der Elterneigenschaft 17 Beitragsfreiheit für Bezieher von Mutterschafts- oder Erziehungsgeld 18 Beitragspflichtige Einnahmen für Beschäftigte 18.1 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Bemessungsgrundlage während des Bezugs von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld 18.3 Bemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung 18.4 Bemessungsgrundlage für Bezieher von Versorgungsbezügen 19 Beitragstragung für krankenversicherungspflichtig Beschäftigte bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsentgelt in der Gleitzone liegt bei Geringverdienern für freiwillig Versicherte einer Krankenkasse für Bezieher von Versorgungsbezügen 20 Beitragszuschüsse 20.1 Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer Höhe des Zuschusses 20.2 Privat versicherte Arbeitnehmer Höhe des Beitragszuschusses für privat versicherte Arbeitnehmer 21 Bezieher von Vorruhestandsgeld 22 Beitragszahlung 23 Einzugsstelle für den Beitrag zur Pflegeversicherung 24 Abrechnungsverfahren mit der hkk 25 Fälligkeit der Beiträge

2 1 Allgemeines Die Pflegeversicherung besteht als 5. Säule der Sozialversicherung bereits seit Gesetzliche Grundlage ist das Elfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI). Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die bei jeder gesetzlichen Krankenkasse errichtet wurden. Die Aufgaben der Pflegekassen werden von den Krankenkassen wahrgenommen, die somit auch für den Einzug der Beiträge zur Pflegeversicherung zuständig sind. Der versicherte Personenkreis in der Pflegeversicherung richtet sich nach dem Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung. In die Pflegeversicherung werden daher alle Personen einbezogen, die der gesetzlichen Krankenversicherung angehören. Alle privat Krankenversicherten werden verpflichtet, einen adäquaten Pflegeversicherungsschutz bei einem privaten Versicherungsunternehmen abzuschließen. 2 Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung 2.1 Grundsatz Die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung erstreckt sich auf alle Personen, die Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Dabei ist es unerheblich, ob die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung ist. Die Bezieher von Vorruhestandsgeld werden - wie im Krankenversicherungsrecht - den gegen Arbeitsentgelt Beschäftigten gleichgestellt. Auch alle in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten werden in die Versicherungspflicht der sozialen Pflegeversicherung einbezogen, und zwar unabhängig von der Rechtsgrundlage für die freiwillige Krankenversicherung. Unerheblich ist ferner, ob die freiwillige Versicherung im Krankheitsfall Leistungsbeschränkungen (z.b. kein Krankengeldanspruch) vorsieht. Darüber hinaus werden bestimmte Personengruppen in die Versicherungspflicht der Pflegeversicherung eingebunden, die weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind und ihre Ansprüche auf Leistungen im Krankheitsfalle aus Sondersystemen herleiten. Hierzu gehören beispielsweise Personen mit Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz, Bezieher einer Kriegsschadenrente oder vergleichbarer Leistungen sowie Soldaten auf Zeit. 2.2 Ausschluss der Versicherungspflicht Um den Missbrauch konstruierter Beschäftigungsverhältnisses entgegenzuwirken, wurde im Gesetz folgende widerlegbare Vermutung aufgestellt: Personen, die mindestens 10 Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, sind nicht pflichtversichert, wenn sie eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung aufnehmen. Dieses gilt besonders für Beschäftigungen unter Familienangehörigen. 3 Befreiung von der Versicherungspflicht für freiwillig krankenversicherte Mitglieder Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung können sich von der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung befreien lassen, wenn sie einen gleichwertigen privaten Pflegeversicherungsschutz nachweisen. Damit wird für diesen Personenkreis der Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" durchbrochen; es ist somit möglich, dass Personen der gesetzlichen Krankenversicherung, aber nicht der gesetzlichen Pflegeversicherung als Mitglied angehören ( 22 Abs. 1 SGB XI). Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung ist nur auf Antrag des Mitgliedes möglich. Außerdem ist der Nachweis eines gleichwertigen Versicherungsschutzes bei einem privaten Versicherungsunternehmen zwingende Voraussetzung. Seite 2 von 15 Seite(n)

3 Dem Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung kann nur dann entsprochen werden, wenn der Befreiungsberechtigte den Nachweis erbringt, dass er vom Zeitpunkt der Befreiung an bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert ist und für sich und seine Angehörigen, die bei Versicherungspflicht Anspruch auf Familienversicherung hätten, Leistungen beanspruchen kann, die nach Art und Umfang den Leistungen der Pflegeversicherung gleichwertig sind. Sofern der von der Pflegeversicherungspflicht Befreite nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat, genügt für die Gleichwertigkeit eine entsprechende anteilige Versicherung in der privaten Pflegeversicherung (sogenannte Restkostenversicherung), so dass Vertragsleistungen und Beihilfeleistungen zusammen den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung entsprechen. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung zieht die Verpflichtung nach sich, den privaten Versicherungsschutz für die Dauer der Befreiung und im erforderlichen Umfang aufrechtzuerhalten. Das private Versicherungsunternehmen muss dies überwachen. 3.1 Antrag auf Befreiung und zuständige Pflegekasse Der Antrag auf Befreiung von der Pflegeversicherung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen. Der Befreiungsantrag ist bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen. Zuständig ist die Pflegekasse, die bei der Krankenkasse errichtet ist, bei der die freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung besteht. Bei der hkk ist dies die: 3.2 Wirkung der Befreiung "hkk-pflegekasse", Martinistr. 24, Bremen Die Befreiung wirkt grundsätzlich vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen (einschließlich Leistungen für familienversicherte Angehörige) in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden ( 22 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB XI). Die Befreiung gilt für die Dauer der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sollte in der Krankenversicherung - und damit in der Pflegeversicherung - wieder eine Versicherungspflicht oder eine Familienversicherung zum Tragen kommen, so verliert die Befreiung ihre Wirkung. Ein Arbeitgeberwechsel hat dagegen keinen Einfluss auf die Befreiung von der Versicherungspflicht, vorausgesetzt, die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht nahtlos fort. Das gilt selbst dann, wenn im Zusammenhang mit dem Arbeitgeberwechsel eine andere Krankenkasse gewählt wird. 4 Kündigung bestehender privater Pflegeversicherungsverträge Personen, die in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig werden und bei einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung pflegeversichert sind, können ihren privaten Pflegeversicherungsvertrag zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Dies kann ggf. auch rückwirkend der Fall sein. 5 Weiterversicherung in der sozialen Pflegeversicherung Wie die gesetzliche Krankenversicherung, sieht auch die Pflegeversicherung die Möglichkeit vor, nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht die Versicherung in der Pflegeversicherung auf Antrag freiwillig fortzusetzen. Das Recht zur Weiterversicherung besteht allerdings dann nicht, wenn Versicherungspflicht zur privaten Pflegeversicherung eintritt. Seite 3 von 15 Seite(n)

4 Die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung haben nach den gesetzlichen Vorschriften auch Personen, deren Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung wegen der Verlegung ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland endet. Sinn und Zweck dieser Weiterversicherungsmöglichkeit ist, bereits erworbene Anwartschaften durch den weiteren Erwerb von Vorversicherungszeiten zu erhalten. Wie im Recht der Krankenversicherung ist auch in der Pflegeversicherung eine Weiterversicherung an bestimmte Vorversicherungszeiten gebunden. Gefordert wird, dass entweder in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mindestens 12 Monate eine Versicherung in der Pflegeversicherung bestanden hat. Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Versicherung bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen. 6 Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung Um das Ziel, die Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit für möglichst alle Bundesbürger zu erreichen, wurde neben der Pflegeversicherung für die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherten Personen eine private Pflegepflichtversicherung eingeführt. 6.1 Privat Krankenversicherte Nach 23 Abs. 1 SGB XI haben Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen versichert sind, zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit auch einen Pflegeversicherungsvertrag bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Eine private Zusatz- oder Reisekrankenversicherung oder eine Krankenhaustagegeldversicherung reichen für die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht aus. 6.2 Sonstige Personen Die Verpflichtung zum Abschluss eines anteiligen beihilfekonformen Versicherungsvertrages besteht auch für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe haben, sofern sie nicht bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind. 6.3 Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes Der private Pflegeversicherungsvertrag muss vom Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht an Leistungen vorsehen, die nach Art und Umfang den Leistungen der Pflegeversicherung gleichwertig sind, und zwar nicht nur für das Mitglied selbst, sondern auch für die Familienangehörigen, für die bei Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung Anspruch auf Familienversicherung bestehen würde. 6.4 Zuständigkeit des Versicherungsunternehmens Grundsätzlich werden die privat Krankenversicherten verpflichtet, bei ihrem Krankenversicherungsunternehmen auch das Pflegerisiko abzusichern und den Vertrag für die Dauer der Versicherungspflicht aufrechtzuerhalten. Es besteht aber auch die Möglichkeit, für die Pflegeversicherung ein anderes privates Versicherungsunternehmen zu wählen. Das Wahlrecht ist innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt der individuellen Versicherungspflicht auszuüben. Die privaten Versicherungsunternehmen unterliegen einem Kontrahierungszwang. Sie dürfen den zur Versicherung Verpflichteten nicht abweisen. Seite 4 von 15 Seite(n)

5 7 Pflegekassenzuständigkeit Für die Durchführung der Pflegeversicherung ist jeweils die Pflegekasse zuständig, die bei der Krankenkasse errichtet ist, bei der eine Pflichtmitgliedschaft oder eine freiwillige Mitgliedschaft besteht. Damit ist eine einheitliche Zuständigkeit für Krankenversicherung und Pflegeversicherung gegeben. Wechselt das Mitglied die Krankenkasse, ist damit automatisch ein Wechsel der Pflegekasse verbunden. 8 Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger Die Mitgliedschaft der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung vorliegen. Damit wird der Beginn der Mitgliedschaft für alle Personen, die Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, an die Krankenversicherungsregelungen gebunden. 9 Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen der Versicherungspflicht entfallen, z.b. mit dem Ende der Beschäftigung oder mit dem Tod des Mitgliedes. 10 Fortbestand der Mitgliedschaft Die mitgliedschaftserhaltenden Vorschriften der Krankenversicherung gelten auch für die Pflegeversicherung. Damit ist der Erhalt der Mitgliedschaft bei Arbeitsunterbrechungen ohne Arbeitsentgeltzahlung sowie beim Bezug bestimmter Entgeltersatzleistungen, z.b. Bezug von Krankengeld, auch in der Pflegeversicherung gewährleistet. Darüber hinaus bleibt die Mitgliedschaft von Schwangeren erhalten, deren Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder die unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden sind, sofern sie nicht anderweitig versichert sind ( 49 Abs. 2 SGB XI). Obwohl vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich genannt, wird eine bestehende Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung durch den Wehr- oder Zivildienst nicht berührt. In den Fällen, in denen bei versicherungspflichtig Beschäftigten nach 1 Abs. 2 Arbeitsplatzschutzgesetz Entgelt weiterzugewähren ist, gilt ein Beschäftigungsverhältnis als durch den Wehr- oder Zivildienst nicht unterbrochen. Solange Anspruch auf Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld besteht, bleibt die Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung erhalten. 11 Meldepflichten Mit Einführung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) zum 1. Januar 1999 wurde ein zusätzlicher vierter Versicherungsschlüssel für die Pflegeversicherung eingeführt. Bei freiwillig Versicherten einer gesetzlichen Krankenkasse gilt die Beitrittserklärung zur Krankenkasse gleichzeitig als Anmeldung zur Pflegeversicherung. 12 Beitragspflicht Das Beitragsrecht der Pflegeversicherung entspricht weitgehend dem Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung. Beiträge sind grundsätzlich für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung zu zahlen. Jedoch wurde die Beitragspflicht durch das Kinderberücksichtigungsgesetz, welches ab dem in Kraft ist, ergänzt. Seit diesem Datum haben alle kinderlosen Mitglieder einen Beitragszuschlag zu entrichten, es sei denn: sie sind vor dem geboren oder sie leisten derzeit ihren Wehr- oder Zivildienst ab oder Seite 5 von 15 Seite(n)

6 haben das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet oder sie sind wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Für die Berechnung der Beiträge ist - wie in der Krankenversicherung - die Woche zu sieben, der Monat zu 30 und das Jahr zu 360 Tagen anzusetzen. Beginnt oder endet die Mitgliedschaft im Laufe eines Kalendermonats, ist für die Beitragsberechnung von der tatsächlichen Anzahl der verbleibenden Kalendertage des entsprechenden Monats auszugehen. Die Beiträge werden - wie in der Krankenversicherung - nach einem Beitragssatz prozentual von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder erhoben. 13 Beitragssatz Der Beitragssatz wird durch Gesetz für alle Pflegekassen bundeseinheitlich festgelegt. Er beträgt für die Zeit vom bis ,7 % der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Seit dem beträgt der Beitragssatz 1,95 %. Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung ist vom an von den Mitgliedern zu erheben, die keine Kinder haben oder hatten. Er beträgt 0,25 Beitragssatzpunkte und wird auf den Beitragssatz aufgeschlagen. Insgesamt beträgt der Beitragssatz für Mitglieder ohne Kinder für die Zeit vom ,95 v. H.. Seit dem beträgt der Beitragssatz 2,20 v.h Ausnahmeregelung für Beamte und Ruhestandsgeldbezieher Als Folge der Halbierung ihrer Leistungsansprüche ( 28 Abs. 2 SGB XI) beträgt der Beitragssatz für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, die Hälfte des "normalen" Beitragssatzes. Unter diese Regelung fallen in erster Linie die (pflege-)versicherungspflichtigen Beamten, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten und sonstigen Beschäftigten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, Geistlichen der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften sowie Pensionäre. Diese Personen erhalten keinen Beitragszuschuss durch ihren Dienstherrn. Für Mitglieder, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, und deshalb Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nur zur Hälfte erhalten, beträgt der Beitragssatz seit dem die Hälfte von 1,95 v. H., also 0,975 v. H. Durch den Beitragszuschlag für Kinderlose erhöht sich dieser Beitragssatz auf 1,225 v. H Versicherungspflichtig Beschäftigte mit... Bei Versicherten, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, gilt auch für das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung die Regelung über die Anwendung des halben Beitragsatzes eigenem Beihilfeanspruch Die genannte Bestimmung lehnt sich allerdings streng an den Personenkreis an, für den auch in der Krankenversicherung Versicherungsfreiheit besteht, d.h. nur für Personen mit einem eigenen Beihilfeanspruch gilt für die Pflegeversicherung die Beitragsberechnung nach dem halben Beitragssatz (z.b. Witwen und Vollwaisen eines Beamten; für Halbwaisen von Beamten gibt es zum Teil unterschiedliche Beihilfeansprüche, so dass sich bei der zuständigen Beihilfestelle vergewissert werden sollte, ob es sich um einen eigenen oder abgeleiteten Beihilfeanspruch handelt). Nur in diesen Fällen sind die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung mit Seite 6 von 15 Seite(n)

7 dem halben Beitragssatz der Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Im Ergebnis beträgt der Beitragssatz für Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 0,4875 % (= ¼ statt ½). Sofern der Arbeitnehmer kinderlos ist, trägt der Arbeitgeber die Beiträge in Höhe von 0,4875 % und der Arbeitnehmer zahlt neben den halben Beitragsanteil von 0,4875 % noch den Beitragszuschlag von 0,25 v. H., insgesamt also 0,7375 v. H abgeleiteten Beihilfeanspruch Für Personen mit abgeleiteten Beihilfeansprüchen (z.b. Ehefrauen) gilt die Regelung, nur halbe Beiträge zu entrichten, nicht. Für Halbwaisen von Beamten gibt es bedingt durch unterschiedliche Beihilferichtlinien in den Bundesländern zum Teil unterschiedliche Beihilfeansprüche, so dass sich bei der zuständigen Beihilfestelle vergewissert werden sollte, ob es sich um einen eigenen oder abgeleiteten Beihilfeanspruch handelt. Von einem abgeleiteten Beihilfeanspruch ist auszugehen, wenn dieser nicht aus einer selbst ausgeübten Tätigkeit als Beamter entstanden ist bzw. wie unter genannt auf einen eigenen Anspruch (z. B. durch den Tod des verbeamteten Ehepartners) übergegangen ist. In diesen Fällen ist beim Arbeitsentgelt der volle Beitragssatz zur Pflegeversicherung zu berücksichtigen und zusätzlich bei Kinderlosen den Beitragszuschuss in Höhe von 0,25 v. H. Diese Auffassung wurde durch die BSG-Urteile vom (12 RP 4/96 und 12 RP 5/96) bestätigt. 14 Beitragsbemessungsgrenze Die beitragspflichtigen Einnahmen sind - wie in der Krankenversicherung - höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Als Beitragsbemessungsgrenze in der sozialen Pflegeversicherung gilt die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. 15 Vollendung des 23. Lebensjahres Der Beitragszuschlag für Kinderlose ist zu entrichten, wenn das 23. Lebensjahr vollendet ist. Der Beitragszuschlag ist erstmals nach Ablauf des Monats zu erheben, in dem das Mitglied ohne Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat. Das 23. Lebensjahr wird mit Ablauf des Tages vollendet, welcher dem Tag vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Beispiele: Geburtstag Vollendung des 23. Lebensjahres Beginn der Beitragszuschlagspflicht Nachweis der Elterneigenschaft Wie bereits unter Punkt 12 genannt, haben Kinderlose ab dem einen Beitragszuschlag zu entrichten. Das Gesetz schreibt keine konkrete Form des Nachweises über die Elterneigenschaft vor. Es sollen alle Urkunden berücksichtigt werden können, die geeignet sind, zu- Seite 7 von 15 Seite(n)

8 verlässig die Elterneigenschaft des Mitglieds (als leibliche Eltern, Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern) zu belegen. Dies können z. B. sein: Geburtsurkunden Abstammungsurkunden Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamtes Auszug aus dem Familienbuch/ Familienstammbuch Steuerliche Lebensbescheinigung des Einwohnermeldeamtes Vaterschaftsanerkennungs- und Vaterschaftsfeststellungsurkunde Adoptionsurkunde Kindergeldbescheid der Bundesagentur für Arbeit (Familienkasse) Erziehungsgeldbescheid Lohnsteuerkarte Sterbeurkunde Bereits ein einzelnes Kind löst bei beiden beitragspflichtigen Elternteilen Zuschlagsfreiheit aus. Eltern, deren Kind nicht mehr lebt, gelten nicht als kinderlos. Eine Lebendgeburt schließt den Beitragszuschlag zur sozialen Pflegeversicherung dauerhaft aus. Die Gründe, warum jemand keine Kinder hat, spielen für den Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung keine Rolle. Der Nachweis der Elterneigenschaft ist gegenüber der beitragsabführenden Stelle zu erbringen (z. B. dem Arbeitgeber). Die zur Abführung der Beiträge verpflichteten Stellen haben in ihren Unterlagen zu dokumentieren, dass ein Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung nicht zu zahlen ist. Der Nachweis über die dafür erforderliche Elterneigenschaft ist von der beitragsabführenden Stelle aufzubewahren und bei Prüfungen (u.a. Betriebsprüfungen, Prüfungen der Zahlstellen von Versorgungsbezügen) vorzulegen. Aus dem Nachweis muss bei einer Rückwirkung der Nichtzahlung des Beitragszuschlags entweder das Ereignis (z.b. die Geburt des Kindes) oder das Datum bzw. der Zeitraum in der Bescheinigung vor dem Tag der Rückwirkung erkennbar sein. Außerdem ist das Datum des Eingangs zu vermerken. Soweit der beitragsabführenden Stelle Originalunterlagen eingereicht und dem Versicherten wieder zurückgegeben werden, sind hiervon Kopien zu fertigen und in die Prüfunterlagen aufzunehmen. Ein Vermerk als Nachweis hat vorgelegen... " ist nicht ausreichend. Der Nachweis ist für die Dauer des die Beitragszahlung zur Pflegeversicherung begründenden Versicherungsverhältnisses von der beitragsabführenden Stelle aufzubewahren und darüber hinaus bis zum Ablauf von weiteren vier Kalenderjahren. Soweit bei dem Nachweis der Elterneigenschaft auf Unterlagen zurückgegriffen werden soll, die der beitragsabführenden Stelle bereits vorliegen, ist eine gesonderte zusätzliche Aufbewahrung bei den für die Beitragszahlung zur Pflegeversicherung begründenden Unterlagen nicht notwendig. Geht aus den aktuellen, bei der beitragsabführenden Stelle, vorliegenden Unterlagen nicht (mehr) hervor, dass die Elterneigenschaft vorliegt (z.b. weil das Kind nicht mehr auf der Lohnsteuerkarte geführt wird) ist ein Auszug aus dem Lohn- oder Gehaltskonto zu den Lohnoder Gehaltsunterlagen zu nehmen. 17 Beitragsfreiheit für Bezieher von Mutterschafts- oder Erziehungsgeld Die Beitragsfreiheit für Mitglieder während der Dauer des Bezugs von Mutterschafts- oder Erziehungsgeld ist in 56 Abs. 3 SGB XI geregelt. Diese gesetzlichen Vorschriften stellen klar, dass sich die Beitragsfreiheit nur auf die Leistung, also auf das Mutterschafts-oder Erziehungsgeld bezieht. Folglich unterliegen die während des Bezugs dieser Leistungen weitergewährten Einnahmen (z. B. weitergezahltes laufendes oder einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, Rente, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen) der Beitragspflicht. Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld gelten wie im Beitragsrecht der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung - nicht als Arbeitsentgelt, und sind daher nicht mit Beiträgen zu belegen. Dagegen unterliegen Zuschüsse zum Erziehungsgeld der Beitragspflicht. Seite 8 von 15 Seite(n)

9 18 Beitragspflichtige Einnahmen für Beschäftigte Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung sind die "beitragspflichtigen Einnahmen" der Mitglieder. Das Recht der Pflegeversicherung übernimmt den im Bereich der Krankenversicherung verwendeten Begriff der beitragspflichtigen Einnahmen und knüpft weitgehend an die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung an. Für die Festlegung der beitragspflichtigen Einnahmen ist das Versicherungsverhältnis des Mitglieds in der Pflegeversicherung maßgebend. Da dieses Versicherungsverhältnis bei Beschäftigten in der Regel mit dem Versicherungsverhältnis in der Krankenversicherung übereinstimmt, sind die Vorschriften der Krankenversicherung für die Beitragsbemessung der jeweils versicherten Personengruppen anzuwenden. Es gelten die für die Krankenversicherung genannten beitragspflichtigen Einnahmen auch für die Pflegeversicherung, für Beschäftigte also in der Regel das erzielte Arbeitsentgelt Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt... Für die beitragsrechtliche Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt gilt 23a SGB IV. Damit gelten auch die Grundsätze der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger für die Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts sowie für die Ermittlung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen für den Versicherungszweig der Pflegeversicherung Bei der Bildung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze werden alle im Laufe eines Kalenderjahres beitragspflichtigen Zeiten des Beschäftigungsverhältnisses (SV-Tage) ermittelt. Obwohl das Krankengeld in der Pflegeversicherung von Rechts wegen keine Beitragsfreiheit begründet, werden Zeiten, in denen ein Anspruch auf Krankengeld besteht, im Hinblick auf 23a Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB IV und nicht zuletzt wegen der gebotenen Einheitlichkeit bei der Beitragsberechnung nicht als SV-Tage gewertet Bemessungsgrundlage während des Bezugs von Kurzarbeitergeld Die Bestimmungen der Pflegeversicherung verweisen auf die Beitragsberechnungsgrundlagen in der Krankenversicherung für Empfänger von Kurzarbeitergeld. Als beitragspflichtige Einnahmen für Bezieher von Kurzarbeitergeld gelten, neben dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt, auch 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach 179 Abs. 1 Satz 4 SGB III. Bei Bezug von Kurzarbeitergeld leistet die Bundesagentur für Arbeit eine Pauschale zur Abgeltung des Beitragszuschlags an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung zugunsten der Pflegekasse für Versicherte ohne Kinder. Fallen in einem Monat beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und Kurzarbeitergeld zusammen, ist aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung zu berechnen und abzuführen. Weitere Details entnehmen Sie bitte dem hkk-informationsdienst Kurzarbeitergeld: Berechnung der Beiträge, der ebenfalls als Download zur Verfügung steht Bemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung unterliegen, gilt für die Beitragsbemessung die Regelung der Krankenversicherung ( 240 SGB V) entsprechend. Danach hat die Satzung der Pflegekasse auch eine Regelung über die Beitragsbemessung vorzusehen, wobei sichergestellt werden muss, dass dabei die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt wird. Die gesetzlich bestimmten Mindestbemessungsgrundlagen gelten auch für die Bemessung der Beiträge zur Pflegeversicherung. Seite 9 von 15 Seite(n)

10 18.4 Bemessungsgrundlage für Bezieher von Versorgungsbezügen Die Beiträge zur Pflegeversicherung errechnen sich wie die Krankenversicherungsbeiträge aus dem Versorgungsbezug. Beiträge sind allerdings auch hier nur bis zum maximalen beitragspflichtigen Versorgungsbezug (sogenanntes "VB-max") zu berechnen. Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Versorgungsbezug und Arbeitseinkommen insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 SGB IV übersteigen (Beitragspflicht begründender Mindestbetrag). 19 Beitragstragung für krankenversicherungspflichtig Beschäftigte Bei Arbeitnehmern, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, trägt die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge der Arbeitgeber zur Hälfte in Höhe von 0,975 v. H. Der Arbeitnehmer zahlt die andere Hälfte von 0,975 v. H und sofern er kinderlos ist den Beitragszuschlag von 0,25 v. H., insgesamt also 1,225 v. H. Liegt der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers in einem Bundesland, in dem die am bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage nicht um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel (Buß- und Bettag), vermindert worden ist, ist für die Berechnung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung der Arbeitnehmeranteil durch Multiplikation der beitragspflichtigen Einnahmen mit 1, 725 v. H. zu ermitteln, der Arbeitgeberanteil durch Multiplikation der beitragspflichtigen Einnahmen mit 0,475 v. H. Dies kann nur die Beschäftigten im Bundesland Sachsen betreffen. Für alle übrigen gilt: der Arbeitgeber trägt 0,975 v. H. der Arbeitnehmer trägt 0,975 v. H. und ggf. zusätzlich den Beitragszuschlag von 0,25 v. H (insgesamt 1,225 v. H.) bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsentgelt in der Gleitzone liegt Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung nach 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI ist grundsätzlich vom Arbeitnehmer zu tragen ( 58 Abs. 1 SGB XI). Dies gilt auch für Beschäftigungsverhältnisse mit einem Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone. Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung ist unter Berücksichtigung der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme (Beitragsbemessungsgrundlage) zu ermitteln. Beispiel 1: Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung bei einem monatliche Arbeitsentgelt von 600 EUR mit dem Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung. Mtl. Arbeitsentgelt = 600,00 EUR (Beitragssatz zur KV 13,2%, Zusatzb. KV 0,9 %, zur PV 1,95%, zur RV 19,9%, zur ALV 3,3%) beitragspflichtige Einnahme = 1,2268 x ,44 = 554,64 EUR (nach der vereinfachten Formel) Pflegeversicherung Pflegeversicherungsbeitrag = 554,64 EUR x 0,975 % x 2 = 10,82 EUR Abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteile (600 x 0,975%) = - 5,85 EUR Arbeitnehmerbeitragsanteil = 4,97 EUR Seite 10 von 15 Seite(n)

11 Beitragszuschlag Pflegeversicherung = 554,64 EUR x 0,25%= +1,39 EUR Arbeitnehmerbeitragsanteil (insgesamt) = 6,36 EUR Beispiel 2: Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung bei einem monatliche Arbeitsentgelt von 600 EUR mit dem Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung (Bundesland Sachsen) Mtl. Arbeitsentgelt = 600,00 EUR (Beitragssatz zur KV 13,2%, Zusatzb. KV 0,9 %, zur PV 1,95%, zur RV 19,9%, zur ALV 3,3%) beitragspflichtige Einnahme = 1,2268 x ,44 = 554,64 EUR (nach der vereinfachten Formel) Pflegeversicherung Pflegeversicherungsbeitrag = 554,64 EUR x 0,975% x 2 = 10,82 EUR Abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (600 x 0,475%) = -2,85 EUR Arbeitnehmerbeitragsanteil = 7,97 EUR Beitragszuschlag Pflegeversicherung = 554,64 EUR x 0,25% = +1,39 EUR Arbeitnehmerbeitragsanteil (insgesamt) = 9,36 EUR Beispiel 3: Bei Beschäftigungen mit Arbeitsentgelten außerhalb der Gleitzone (z.b. schwankendes Arbeitsentgelt), in denen zwar das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone liegt, das tatsächliche monatliche Arbeitsentgelt jedoch die Gleitzonengrenzen über- oder unterschreitet, kann die für die Beitragsberechnung zu ermittelnde beitragspflichtige Einnahme nicht nach den o.a. Formeln berechnet werden. In diesen Fällen ist in den Monaten, in denen das Arbeitsentgelt die untere Gleitzonengrenze von 400,01 EUR unterschreitet, für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme das beitragspflichtige Arbeitsentgelt mit dem Faktor F zu multiplizieren: tatsächliches Arbeitsentgelt x 0,7732 = beitragspflichtige Einnahme Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung bei einem laufenden monatlichen Arbeitsentgelt von 380 EUR mit dem Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung. Seite 11 von 15 Seite(n)

12 Beschäftigung vom bis Mtl. Arbeitsentgelt = 380,00 EUR Weihnachtsgeld im Dezember = 500,00 EUR Zeitraum bis beitragspflichtige Einnahme = 380,00 x 0,7732 = 293,82 EUR Pflegeversicherung Versicherungsbeitrag = 293,82 EUR x 0,975% x 2 = 5,72 EUR Abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (380,00 x 0,975%) = -3,71 EUR Arbeitnehmerbeitragsanteil = 2,01 EUR Beitragszuschlag Pflegeversicherung = 293,82 EUR x 0,25% = +0,73 EUR Arbeitnehmerbeitragsanteil (insgesamt) = 2,74 EUR In Monaten des Überschreitens (Zeitraum bis ) der oberen Gleitzonengrenze von 800 EUR, hat die Beitragsberechnung nach den allgemeinen Regelungen zu erfolgen. Das heißt, der Beitragsberechnung ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt über 800 EUR als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zulegen und der Beitrag vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich je zur Hälfte zu tragen. Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Sozialversicherung in Höhe von 2,20 EUR (880,00 EUR x 0,25%) ist allerdings vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Mithin beträgt der Arbeitnehmerbeitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung 10,78 EUR (880 EUR x 1,225%) bei Geringverdienern Für Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und ein Arbeitsentgelt erzielen, das monatlich 325 EUR nicht übersteigt, trägt für die einzelnen Versicherungszweige der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein. Dies gilt auch für die Zahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose. Eine entsprechende Anwendung ergibt sich auch für die Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJG) oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJG) leisten. Auch für diesen Personenkreis ist der Beitragszuschlag für Kinderlose zu zahlen. Zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag gehört auch der Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten. Der Beitragszuschlag ist auch für Geringverdiener zu zahlen, die das 23. Lebensjahr vollendet haben. Der Beitragszuschlag ist mit beim Beitragssatz zu berücksichtigen, so dass der Arbeitgeber nicht nur den bisherigen Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen hat, sondern zusätzlich auch den Beitragszuschlag für Kinderlose. Daher hat der Arbeitgeber dieser Personenkreise auch den Beitragszuschlag für die Pflegeversicherung zu tragen für freiwillig Versicherte einer Krankenkasse Die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Mitglieder tragen den Beitrag zur Pflegeversicherung allein. Zusätzlich ist ab dem auch von diesem Personenkreis der Beitragszuschlag für Kinderlose zu entrichten. Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, erhalten - wie in der Krankenversicherung - unter den in der Krankenversicherung schon bestimmten Voraussetzungen - einen Beitragszuschuss. Der Beitragszuschlag ist allein vom Versicherten zu zahlen. Seite 12 von 15 Seite(n)

13 für Bezieher von Versorgungsbezügen Personen, die beitragspflichtige Versorgungsbezüge oder Betriebsrenten erhalten oder Arbeitseinkommen erzielen, tragen die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung allein. Lediglich für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, ist der Beitragssatz auf die Hälfte des normalen Beitragssatzes herabgesetzt. Sofern der Versorgungsbezieher nicht vor dem geboren ist, hat auch er den Beitragszuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,25 v. H. zu entrichten. Die aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessenden Beiträge trägt der Versicherte seit dem allein. 20 Beitragszuschüsse Durch die Gewährung von Zuschüssen zu den Beiträgen zur Pflegeversicherung wird erreicht, dass der Grundsatz der hälftigen Aufteilung der Beitragslast zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern auch dann gilt, wenn der Arbeitnehmer seine Zahlungspflichten selbst zu erfüllen hat, sei es wegen einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder weil ein Pflege-Pflichtversicherungsschutz bei einem privaten Versicherungsunternehmen besteht Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, erhalten unter den Voraussetzungen, die auch für die Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten gelten, von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrem Pflegeversicherungsbeitrag. Die Regelung entspricht inhaltlich weitgehend dem Krankenversicherungsrecht. Obwohl der Anspruch auf den Beitragszuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen daran geknüpft ist, dass der Beschäftigte nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und freiwillig krankenversichert ist, die Vorschrift des 61 Abs. 1 SGB XI für den Zuschuss zur Pflegeversicherung dieses Erfordernis formell nicht verlangt, kommt es hinsichtlich des anspruchsberechtigten Personenkreises zu keinen Abweichungen zwischen der Kranken- und Pflegeversicherung. Personen, die nicht wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, haben in aller Regel nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe und Heilfürsorge. Wegen der halben Leistungsansprüche haben diese Versicherten auch nur die halben Beiträge zu zahlen. An die Stelle des Zuschusses durch den Dienstherrn tritt in diesen Fällen die Beihilfe oder Heilfürsorge des Dienstherrn zu den Aufwendungen aus Anlass der Pflege Höhe des Zuschusses Als Beitragszuschuss ist der Betrag zu zahlen, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen wäre. Für den Fall, dass innerhalb desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse bestehen (Mehrfachbeschäftigte), sind die beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet. Sofern der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers in einem Bundesland (Sachsen) liegt, das keinen Feiertag abgeschafft hat, besteht Anspruch auf einen Zuschuss in analoger Regelung wie bei versicherungspflichtig Beschäftigten (siehe Punkt 19.1). Am Beitragszuschlag für Kinderlose hat sich der Arbeitgeber nicht zu beteiligen. Seite 13 von 15 Seite(n)

14 20.2 Privat versicherte Arbeitnehmer Arbeitnehmer, die verpflichtet sind, einen privaten Pflegeversicherungsvertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten, erhalten unter den Voraussetzungen des 58 SGB XI von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrem Pflegeversicherungsbeitrag. Gleiches gilt auch für Arbeitnehmer, die sich von der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung haben befreien lassen. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber seine Zuschussberechtigung durch Vorlage einer Versicherungsbescheinigung nachzuweisen. Der Beitragszuschlag für Kinderlose ist von privat Pflegeversicherten nicht zu entrichten Höhe des Beitragszuschusses für privat versicherte Arbeitnehmer Als Beitragszuschuss ist der Betrag zu zahlen, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung zu zahlen wäre. Der Zuschuss ist allerdings begrenzt auf die Hälfte des Beitrags, den der Beschäftigte für seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat und entspricht der Regelung für privat krankenversicherte Arbeitnehmer nach 257 Abs. 2 SGB V. Bei Mehrfachbeschäftigten ist hinsichtlich der Zahlung des Beitragszuschusses eine der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte entsprechende Aufteilung vorzunehmen. Sofern der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers in einem Bundesland liegt, das keinen Feiertag abgeschafft hat (Sachsen), besteht Anspruch auf einen Zuschuss in analoger Regelung wie bei versicherungspflichtig Beschäftigten (siehe Punkt 19.1). 21 Bezieher von Vorruhestandsgeld Auch Bezieher von Vorruhestandsgeld haben gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten (Arbeitgeber) Anspruch auf einen Zuschuss zu den Pflegeversicherungsbeiträgen, wenn ein solcher Anspruch bereits unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen bestanden hat. Gemeint ist der Anspruch als freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung oder als Mitglied der privaten Krankenversicherung. Als Zuschuss ist der Betrag zu zahlen, den der Bezieher von Vorruhestandsgeld als versicherungspflichtiges Mitglied zu tragen hätte, höchstens jedoch die Hälfte des Beitrags, den er für seine Pflegeversicherung tatsächlich aufwendet. Kinderlose Bezieher von Vorruhestandsgeld haben ebenfalls den Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 v. H. zu entrichten. 22 Beitragszahlung Für die Zahlung der Beiträge gelten die bekannten Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag - 28d bis 28n und 28r SGB IV. Das dort beschriebene Verfahren für die versicherungspflichtig Beschäftigten in der Krankenversicherung gilt auch in der Pflegeversicherung. Die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag finden auf die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Arbeitnehmer jedoch keine Anwendung, da nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nur der Pflegeversicherungsbeitrag Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ist, der für einen in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherten gezahlt wird. 23 Einzugsstelle für den Beitrag zur Pflegeversicherung Der Beitrag zur Pflegeversicherung, der als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt wird, ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstellen entscheiden damit auch über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Pflegeversicherung. Zuständige Krankenkasse für die Pflegeversicherungsbeiträge ist die Krankenkasse, die bereits die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung durchführt. An diese Pflegekasse ist zusammen mit dem Pflegeversicherungsbeitrag auch der Beitragszuschlag für Kinderlose zu zahlen. Seite 14 von 15 Seite(n)

15 24 Abrechnungsverfahren mit der hkk Obwohl der Arbeitgeber bei freiwillig krankenversicherten Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung nicht verpflichtet ist, den Beitrag zur Pflegeversicherung im Firmenabrechnungsverfahren an die zuständige Pflegekasse (Einzugsstelle = Krankenkasse) abzuführen, bietet sich dieses Verfahren aber an, wenn bereits der freiwillige Krankenversicherungsbeitrag im Firmenabrechnungsverfahren abgeführt wird. Den freiwilligen Krankenkassenbeitrag im Firmenabrechnungsverfahren abzuführen und den Pflegeversicherungsbeitrag (Zuschuss des Arbeitgebers) auszuzahlen, hat aus unserer Sicht einen erhöhten Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten zur Folge, führt zu Verunsicherungen und sollte daher nicht angewandt werden. 25 Fälligkeit der Beiträge Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden wie die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fällig. Seit Januar 2006 müssen die Arbeitgeber die Gesamtsozialversicherungsbeiträge spätestens bis zum drittletzten Bankarbeitstag des jeweiligen Monats abführen. Die Beiträge für freiwillig Versicherte zur Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sind von dieser Regelung nicht betroffen. Insoweit sind die Satzungsbestimmungen der jeweiligen Krankenkasse maßgebend. Bei der hkk werden diese Beiträge spätestens am 15. des Monats, der dem Monat folgt, für den der Beitrag gilt, fällig. Bis zu diesen Zeitpunkten muss eine Gutschrift der jeweiligen Beiträge bei der hkk erfolgt sein. Seite 15 von 15 Seite(n)

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