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1 Stellungnahme der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Bericht der Sachverständigenkommission zur Erarbeitung von Vorschlägen für die Neuregelung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages Dresden, 7. November 2006

2 1. Status des Abgeordneten und Anspruch auf Entschädigung Bei der Ausgestaltung der Abgeordnetenentschädigung hat der Gesetzgeber die durch die Sächsische Verfassung und das Grundgesetz festgelegten Vorgaben und Grenzen zu beachten. Artikel 39 Abs. 3 der Sächsischen Verfassung formuliert in Anlehnung an Artikel 38 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz: Die Abgeordneten vertreten das ganze Volk. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. In Artikel 42 Abs. 3 regelt die Verfassung des Freistaates analog zum Grundgesetz, Artikel 48 Abs.3: Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben innerhalb des Landes das Recht der kostenfreien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Den Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes hinsichtlich der Bezüge der Abgeordneten (Band 40, 76 und 102) sind ferner folgende Grundsätze zu entnehmen: formale Gleichheit der Abgeordneten unabhängig vom individuellen Aufwand und beruflichen Einkommen Anspruch auf Vollalimentation Gebot der Transparenz hinsichtlich aller Entscheidungen, welche die Entschädigung betreffen Zur Angemessenheit der Abgeordnetenentschädigung hat das BVerfG Bewertungsmaßstäbe eingeführt. Die Entschädigung muss der Bedeutung des Amtes hinsichtlich Verantwortung, Belastung und Verfassungsrang gerecht werden, die Freiheit des Mandats sichern auch ohne weiteres Einkommen eine ausreichende Existenzgrundlage abgeben. 2. Kriterien für Reform der Abgeordnetenentschädigung Unsere Fraktion hat im vergangenen Jahr in einem Positionspapier 1 drei Kriterien entwickelt, an denen eine Neuordnung der Abgeordnetenentschädigung durchgängig zu messen ist: Transparenz Bürgerinnen und Bürger müssen aus dem Gesetz ohne weiteres erkennen können, wie hoch die gesamte Abgeordnetenentschädigung ist. Nachvollziehbarkeit Die Höhe der Bezüge und ihre Gestaltung müssen sich überzeugend aus den Aufgaben der Amtsführung ergeben. Steuerliche Gleichbehandlung Abgeordnete sind in der steuerlichen Behandlung den anderen Bürgerinnen und Bürgern weitgehend gleich zu stellen. Wir wollen darüber hinaus erreichen, dass für die Berechnung und Auszahlung der Abgeordnetenbezüge kein unnötiger Verwaltungsaufwand betrieben wird. 1 Reform der Abgeordnetenbezüge im Sächsischen Landtag - Position der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Dresden

3 3. Stellungnahme zu den Empfehlungen der Kommission 3.1 Höhe der Leistungen und steuerliche Behandlung Nach den Vorschlägen der Kommission werden die fünf einzelnen Ansprüche auf Aufwandsentschädigungen gemäß 6 SächsAbgG zu einer einheitlichen in Höhe von Euro vereinigt, die wie bisher ohne Nachweis zu vereinnahmen ist. Eine solche Zusammenfassung der diversen Pauschalen, Fahrtkostenerstattungen und Übernachtungsgelder zu einer würde besseren Durchblick im derzeitigen Entschädigungsdschungel schaffen. Der Verwaltungsaufwand würde spürbar gesenkt. Die von der Kommission vorgeschlagene e Gewährung der Pauschale ist jedoch unzeitgemäß und abzulehnen. Damit hält die Kommission an einer überkommenen Sonderstellung des Abgeordneten fest, die durch eine mangelhafte Vergleichbarkeit von Einkommen geprägt ist. Wir sind nach wie vor der Überzeugung, dass eine steuerrechtliche Gleichbehandlung des Abgeordneten mit den normalen Bürgerinnen und Bürgern auch aus Gründen der Akzeptanz geboten ist. Der steuerliche Nachweis für Aufwendungen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit ist im Berufsleben der Regelfall. Die Kommission liefert kein neues Argument, warum von dieser Regel im Falle der Abgeordneten des Sächsischen Landtags abgewichen werden soll. Aus unserer Sicht wird durch eine Zusammenfassung der bisherigen fünf Einzelleistungen zu einer deren Versteuerung noch dringlicher, denn es ist höchst fraglich, ob eine e in dieser Höhe angemessen und verfassungsgemäß ist. Wir stimmen mit der Einschätzung der Kommission überein, dass die sonstigen Leistungen der Amtsausstattung (Ersatz von Aufwendungen für Mitarbeiter, Sachleistungen, Einrichtung eines Abgeordnetenbüros) nachvollziehbar und angemessen sind. Zugleich teilen wir die Bedenken der Kommission im Hinblick auf die zusätzlichen en Amtsaufwandsentschädigungen. Die Summe der von der Kommission vorgeschlagenen monatlichen Zahlungen für Grundentschädigung, Aufwandsentschädigung, Pflichtbeitrag zur Altersvorsorge sowie Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung addieren sich zu fast Euro pro Monat und Abgeordneten 2. Hinzu kommen die einmaligen Leistungen bei Berufsunfähigkeit, für Hinterbliebenenversorgung und Übergangsgeld. Wir haben hingegen in unserem Vorschlag die monatliche Zahlung eines Abgeordnetengehaltes in Höhe von vorgesehen dies wäre aber voll zu versteuern. Eine Synopse des Vorschlage der Kommission mit dem Status Quo und der Beschlusslage unserer Fraktion zeigt, dass die Kommission sowohl hinsichtlich der Kosten als auch der Transparenz weit hinter unserem Reformentwurf zurückbleibt: 2 Berechnung der Leistungen nach Vorschlag der Kommission: Grundentschädigung; Aufwandspauschale; Altersvorsorge; 230 Zuschuss Kranken-und Pflegeversicherung: Summe 3

4 Leistung nach SächsAbgG Status Quo Vorschlag GRÜNE Vorschlag Kommission I. Grundentschädigung 1 Grundentschädigung für Abgeordnete 4.284, ( 5 Abs. 1) 2 Grundentschädigung für Präsident und Fraktionsvorsitzende Grundentschädigung für Vizepräsidenten ( 5 Abs. 2) II. Aufwandsentschädigung 3 Allgemeine Kostenpauschale ( 6 Abs. 2 Nr. 1) 4 Tagegeld- u. Fahrtkostenpauschale ( 6 Abs. 2 Nr. 2) 6 Fahrtkosten für auswärtige Abgeordnete ( 6 Abs. 2a) 7 Übernachtungsgeld für auswärtige Abgeordnete ( 6 Abs. 3) 8 Ersatz von Aufwendungen für Mitarbeiter ( 6 Abs. 4) 9 Amtsausstattung ( 6 Abs. 5) 10 Amtsaufwandsentschädigung für Präsident, Vizepräsidenten. Fraktionsvorsitzende, Ausschussvorsitzende und Stellvertreter ( 6 Abs. 6) 11 Einrichtung eins Abgeordnetenbüros ( 6 Abs. 7) 12 Bahn-Netzkarte Sachsen ( 10) 13 Reisekosten in besonderen Fällen ( 11) 8.568,00 (2fach) 6.426,00 (1,5fach) 1.161,00 645,00 1,5fache Grundentschädigung 1,25fache Grundentschädigung Teil der 0,30 /km nach Abrechnung Teil der Bis 90 /Übernachtung nach Abrechnung Bis /Monat zuzüglich Lohnnebenkosten, Urlaubsund Weihnachtsgeld Sachleistungen: Arbeitsraum im Landtag, elektronische Informations- und Kommunikationseinrichtungen, Bibliothek, Archiv etc Präsident 460,16 ; Vizepräsidenten 230,08 ; Fraktionsvorsitzende 306,78 ; Ausschussvorsitzende und Stellvertreter 332,34 ; Einmalig bis 2863,23 auf Nachweis Erstattung der Fahrt- und Übernachtungskosten auf Nachweis bei Reisen für den Landtag oder einen Ausschuss III. Alters-, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsvorsorge 14 Altersentschädigung, ( 13, 14) ab zehn Jahren Zugehörigkeit 35% der Grundentschädigung, pro jedes weitere Jahr 3,5% mehr; Anspruch bei zehn Jahren Zugehörigkeit ab 65, für jedes weitere Jahr ein Jahr früher Teil der Überprüfung: nachhaltige Bedenken Überprüfung: noch zeitgemäß? eigenes Versorgungswerk; Pflichtbeitrag /Monat 4

5 14 a Leistung nach SächsAbgG Status Quo Vorschlag GRÜNE Vorschlag Kommission Versorgungsabfindung: unter zehn Jahren Mitgliedschaft durch Alternativ zur 70% des Höchst- Pflichtmitglied- Altersentschädigung beitrages von Angestellten schaft im Versorgungswerk ( 17) 15 Berufsunfähigkeit ( 16) 16 Hinterbliebenenversorgung ( 19) IV. Sonstige Leistungen 17 Übergangsgeld ( 12) 18 Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege, Geburtsund Todesfällen ( 21) 18 Unfallversicherung ( 22) 35% bis 75 % der Grundentschädigung Für Ehegatten oder Partner 55 % der Altersentschädigung Für einen Monat pro Jahr Mitgliedschaft, höchstens 18 Monate; 100% der Grundentschädigung; Anrechnung aller Erwerbs- und Versorgungseinkünfte, in den ersten zwei Monaten nur hälftig Leistungen nach Beihilferecht oder Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (bis 230 /Monat) Vertrag über Gruppenunfallversicherung Höchstens 12 Monate; bis 6 Monate 60%, danach 40 % der Grundentschädigung; Anrechnung aller Erwerbs- und Versorgungseinkünfte (durch Staatskasse abzudecken) (durch Staatskasse abzudecken) (durch Staatskasse abzudecken) 3.2 Altersversorgung Die Kommission denkt notwendigerweise in ihrem Bericht über einen Systemwechsel bei der Altersvorsorge nach. Der längst fällige Übergang zu einem Modell mit angemessener Selbstbeteiligung und Eigenverantwortung ist zu unterstützen. Die Kommission schlägt allerdings als Lösung die Einrichtung eines Versorgungswerkes mit Pflichtmitgliedschaft für alle neuen Abgeordneten vor. Der zu zahlende Beitrag soll pro Abgeordneten und Monat betragen. Die Schaffung eines solchen gesonderten Versorgungswerkes, das eigens für die Abgeordneten des Sächsischen Landtages einzurichten wäre, lehnen wir ab. Wenn seit mehr als einer Dekade im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung Politiker aller Parteien die Bürgerinnen und Bürgern zu einer stärkeren Eigenverantwortung für die Alterssicherung ermahnen, ist es völlig unzeitgemäß, Abgeordnete per Pflichtmitgliedschaft und staatlichem Beitrag in einem Versorgungswerk rundum sorglos zu stellen und dabei auch ein Stück weit entmündigen zu wollen. In einer Zeit, in der auch für die Altersvorsorge die Bürgerversicherung nach dem Prinzip Eine für alle auf die politische Tagesordnung rückt, sollten keine neuen berufsständischen Versorgungswerke geschaffen werden. Warum Abgeordnete nicht in freier Entscheidung über ihre Altersversorgung entscheiden können, warum sie nicht beispielsweise Beiträge zur Rentenversicherung zahlen sollen, diese Fragen waren der Kommission leider keinerlei Erörterung wert. 5

6 3.3 Anpassung der Leistungen Die Kommission schlägt eine Anpassung der Leistungen nach Indexierung vor. Für die Grundentschädigung und den Beitrag zur Altersvorsorge soll die jährliche Änderung nach einem Index erfolgen, der sich jeweils hälftig aus dem Durchschnittsverdienst im produzierenden Gewerbe und im öffentlichen Dienst ergibt. Die Anpassung der Aufwandsentschädigung soll der Änderungsrate der privaten Lebenshaltungskosten folgen. Auch wenn jeder Landtag dies für jede Legislatur erneut zu beschließen hätte, haben wir gegen diesen Vorschlag sowohl inhaltliche als auch verfassungsrechtliche Bedenken. Auch eine einmalige Befassung zu Beginn der Legislatur stellt einen Vorratsbeschluss dar, mit dem sich der Landtag der Möglichkeit beraubt, aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen und Diskussionen in die Debatte über die Höhe der Entschädigung seiner Abgeordneten einfließen zu lassen. Auch mit diesem von der Kommission vorgeschlagenen Kunstgriff darf sich der Landtag nicht seiner Verpflichtung entziehen, stets wieder aufs Neue über die Höhe und die Angemessenheit der Diäten zu debattieren und zu entscheiden. Eine wie immer geartete - Indexierung würde es erlauben, diese Debatte kurz und verschleiert zu führen. Wenn sich der Landtag mehrheitlich für eine Indexierung entschiede, müsste diese zumindest unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung aller Einkommensgruppen sowie von Transfereinkommen und Renten erfolgen. 3.4 Nebeneinkünfte Hinsichtlich der Regelungen zu Nebeneinkünften von Abgeordneten ist die Rechtslage in Sachsen vollkommen unzureichend. Die Geschäftsordnung des Landtags kennt nur sehr weite Verhaltensregeln ohne wirksame Sanktionen. Die Abgeordneten müssen nur den Beruf veröffentlichen; wenige, besonders korruptionsanfällige entgeltliche Tätigkeiten sind dem Präsidenten anzuzeigen, werden aber erst ab Zuwendungen von im Jahr veröffentlicht. Besondere wirtschaftliche Interessen eines Abgeordneten an einer Entscheidung bleiben der Öffentlichkeit verborgen. Nach unserer Überzeugung muss die Unabhängigkeit der Mandatsausübung gegenüber korrumpierenden Einflüssen gesichert werden und die Öffentlichkeit Kenntnis von Interessenverflechtungen erhalten. Angesichts der Vollalimentation muss die Abgeordnetentätigkeit auch im Mittelpunkt des Engagements stehen. Gegen eine Berufsausübung von Abgeordneten und die Annahme von am Markt erzielbaren Zuwendungen ist nichts einzuwenden, solange darunter nicht die Erfüllung der Aufgaben aus dem Mandat leidet. Die Kommission bleibt in ihren Empfehlungen zur Nebentätigkeit weitgehend im Allgemeinen. Wir teilen die Einschätzung der Kommission, dass die grundsätzlichen Bestimmungen zur Nebentätigkeit der Abgeordneten einer gesetzlichen Normierung im Abgeordnetengesetz bedürfen, die durch die Verhaltensregeln der Geschäftsordnung weiter auszufüllen ist. Die durch die Kommission vorgeschlagene Orientierung z.b. an den Abgeordnetengesetzen des Bundes oder Niedersachsens hinsichtlich grundlegender Bestimmungen über den Charakter des Mandats, anzeige- bzw. veröffentlichungspflichtiger Berufe, Tätigkeiten und Interessenverknüpfungen, erlaubter und unerlaubter Zuwendungen sowie entsprechender Sanktionen hat unsere Fraktion bereits in Gesetzestext umgesetzt. Seit September 2006 befindet sich unser Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Freiheit der Mandatsausübung und zur Anzeige und Veröffentlichung von Zuwendungen in der parlamentarischen Behandlung. 3 3 Gesetz zum Schutz der Freiheit der Mandatsausübung und zur Anzeige und Veröffentlichung von Zuwendungen, Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom , Sächsischer Landtag, Drs 4/6314 6

7 3.5 Verkleinerung des Landtages Mehr Bürokratie, höhere Kosten: Anscheinend waren der Kommission diese Mängel ihres Berichts bewusst, so dass sie unaufgefordert eine Verkleinerung des Landtages um ein Drittel vorgeschlagen hat. Bei diesem Vorschlag sind der Kommission offensichtlich ihre eigenen Ausführungen hinsichtlich der Arbeitsbelastung der Abgeordneten (s. Seite 17ff des Berichtes) entgangen. Unstrittig dürfte sein, dass eine drastische Vergrößerung der Wahlkreise zu einem höheren Arbeitsanfall bei den Mandatsträgern führen muss. Der Vorschlag der Kommission scheint uns vor diesem Hintergrund eher aus der argumentativen Not der Kostenreduzierung geboren worden zu sein. Wir sehen in diesem Vorschlag einen Angriff auf die Qualität der demokratischen Vertretung und die Kontrollfähigkeit des Landtages, einen Verzicht auf Bürgernähe der Abgeordneten und eine generelle Infragestellung der Arbeitsfähigkeit kleiner Fraktionen. Es ist eine falsche Richtungsentscheidung, wenn die Kommission sich bei der Abgeordnetenentschädigung nicht zu tief greifenden Reformvorschlägen entschließen kann, aber zugleich eine Kostenreduzierung durch Verkleinerung des Parlaments erzielen will. 3.6 Gesamtbewertung Den zahlreichen, von den Fraktionen und Sachverständigen erarbeiteten Vorschlägen zur Reform des Abgeordnetengesetzes hat die von der Koalition eingesetzte Kommission einen weiteren hinzugefügt. Vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Debatte über die Stellung der Abgeordneten und angesichts der bereits vollzogenen Reformen in den Landtagen von Nordrhein-Westfalen und auch in Schleswig-Holstein sind wir vom Bericht der Kommission und den darin enthaltenen Anregungen enttäuscht. Denn anders als erhofft, hat es die Kommission weder vermocht, a) die Gleichstellung der Abgeordneten als Steuerzahler mit den Bürgerinnen und Bürgern zu vollziehen noch b) die Abgeordneten -wie alle anderen Bürgerinnen und Bürger- in die Eigenverantwortung für ihre Alterssicherung zu entlassen noch c) ausreichend für Transparenz zu sorgen. Die Kommission schlägt in ihrem Bericht im Wesentlichen Fortschreibungen des bisherigen Zustandes vor, ergänzt durch wenige Systemveränderungen. Die Darstellung von Alternativen und Begründungen für ihre Entscheidungen bleibt sie in der Regel schuldig. Leider hat der Kommission der Mut gefehlt zu einer großen Reform der Abgeordnetenentschädigung. Transparenz und Nachvollziehbarkeit werden nur ansatzweise verbessert, die steuerliche Gleichbehandlung der Abgeordneten mit den übrigen Bürgerinnen und Bürgern bleibt auf der Strecke. Hier wirkt sich offensichtlich die durch die Koalitionsmehrheit abgelehnte Mitwirkung des Bundes der Steuerzahler negativ aus. Die Kommission hat auch von sich aus nicht auf diesen externen Sachverstand zurückgegriffen. Im Gegensatz zu erfolgreichen Reformen des Abgeordnetenrechts in anderen Landesparlamenten ist die Kommission nur als Kommission der Koalition eingesetzt worden. Wenn auch in Sachsen noch ein großer Wurf gelingen soll, ist jetzt ein Zusammenwirken aller demokratischen Fraktionen bei der Neuregelung des Abgeordnetengesetzes notwendig. Nordrhein-Westfalen hat gezeigt, wie ein modernes Abgeordnetengesetz aussehen muss, Schleswig-Holstein hat nachgezogen. Eine sächsische Reform muss diesem Maßstab gerecht werden. 7

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