Merkblatt 7. Einkommen: Spezialfälle. MB 7 ab Steuerverwaltung des Kantons Bern. 1 Erwerbs- und Ersatzeinkommen

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1 Steuerverwaltung des Kantons Bern Merkblatt 7 Einkommen: Spezialfälle MB 7 ab Erwerbs- und Ersatzeinkommen 1.1 Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen Mitarbeiteraktien: Erträge Freie Mitarbeiteraktien Gebundene Mitarbeiteraktien Der geldwerte Vorteil aus der Zuteilung von Mitarbeiteraktien unter dem Verkehrswert ist als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Als Verkehrswert von börsenkotierten Aktien gilt der Börsenkurs. Für die Ermittlung des Verkehrswertes von nicht kotierten Aktien ist die «Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer» massgebend. Erträge aus Mitarbeiteraktien sind im Formular 3 der Steuererklärung (Wertschriftenverzeichnis) zu deklarieren. Einkommenssteuer: Im Zeitpunkt der Zuteilung der Mitarbeiteraktien gilt die Differenz zwischen dem Bezugspreis und dem Verkehrswert als Einkommen. Vermögenssteuer: Der Verkehrswert der Mitarbeiteraktien unterliegt der Vermögenssteuer und ist in Formular 3 der Steuererklärung anzugeben. Gebundene Mitarbeiteraktien unterliegen einer Sperrfrist. Diesem Umstand wird Rechnung getragen, indem ein Einschlag auf dem Verkehrswert gemäss folgender Tabelle gewährt wird. Sperrfrist Einschlag diskontierter Verkehrswert 1 Jahr 5,660 % 94,340 % 2 Jahre 11,000 % 89,000 % 3 Jahre 16,038 % 83,962 % 4 Jahre 20,791 % 79,209 % 5 Jahre 25,274 % 74,726 % 6 Jahre 29,504 % 70,496 % 7 Jahre 33,494 % 66,506 % 8 Jahre 37,259 % 62,741 % 9 Jahre 40,810 % 59,190 % 10 Jahre 44,161 % 55,839 % Einkommenssteuer: Im Zeitpunkt der Zuteilung der Mitarbeiteraktien gilt die Differenz zwischen dem Bezugspreis und dem diskontierten Verkehrswert als Einkommen. Vermögenssteuer: Der diskontierte Verkehrswert der Mitarbeiteraktien unterliegt der Vermögenssteuer. Der Vermögenssteuerwert ist jährlich gemäss der noch verbleibenden Sperrfrist anhand der Diskontierungstabelle neu zu ermitteln. Für die Ermittlung des Verkehrswertes von nicht kotierten Aktien ist die «Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer» massgebend. Die Deklaration hat in Formular 3 der Steuererklärung zu erfolgen Gebundene Mitarbeiteraktien mit Rückgabeverpflichtung ( /7) Einkommenssteuer: Die Einkommenssteuer ist erst bei Wegfall der Rückgabeverpflichtung geschuldet. Steuerbar ist die Differenz zwischen Bezugspreis und (diskontiertem) Verkehrswert bei Wegfall der Rückgabeverpflichtung. Die Diskontierung erfolgt aufgrund der noch verbleibenden Dauer der Sperrfrist im Zeitpunkt des Wegfalls der Rückgabeverpflichtung. Ausnahme: Wird ein bestimmter Rückgabepreis vereinbart, ist die Differenz zwischen Bezugspreis und (diskontiertem) Rückgabepreis bereits bei Zuteilung steuerbar. Vermögenssteuer: Nach Wegfall der Rückgabeverpflichtung unterliegt der (diskontierte) Verkehrswert der Mitarbeiteraktien der Vermögenssteuer. Bis dahin sind die Mitarbeiteraktien lediglich pro Memoria im Wertschriftenverzeichnis aufzuführen. Für die Ermittlung des Vermögenssteuerwertes gilt Ziffer sinngemäss. Ausnahme: Wird ein bestimmter Rückgabepreis vereinbart, unterliegt dieser ab Zuteilung der Aktien der Vermögenssteuer. Die Deklaration hat in Formular 3 der Steuererklärung zu erfolgen. 1

2 1.1.5 Mitarbeiteraktien für die Personalvorsorge Mitarbeiteroptionen Eine Besteuerung erfolgt erst bei Eintritt des versicherten Ereignisses (Alter, Tod, Invalidität usw.) und der damit verbundenen Herausgabe der Mitarbeiteraktien an die versicherte Person oder ihre Hinterlassenen. Der Verkehrswert in diesem Zeitpunkt gilt als Einkommen aus beruflicher Vorsorge (in Formular 1 angeben, Bescheinigung beilegen) und bildet auf den nächsten Stichtag steuerbares Vermögen (in Formular 3 deklarieren). Die Zahlung des Bezugspreises gilt als Leistung von Beiträgen an die berufliche Vorsorge und kann vom Einkommen abgezogen werden (Art. 205 DBG bleibt vorbehalten). Einkommenssteuer: Die Zuteilung von Optionen unter dem Verkehrswert ist im Zeitpunkt der Zuteilung als Erwerbseinkommen steuerbar. Steuerbar ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert der Option im Zeitpunkt der Abgabe und dem tieferen Abgabepreis. Einer Sperrfrist wird mittels Diskont Rechnung getragen (vgl. Tabelle Ziffer 1.1.3). Besteht während der Dauer der Sperrfrist ein latentes Verfallrisiko (bei Kündigung etc.), erfolgt die Besteuerung erst nach dem Wegfall des latenten Verfallrisikos. Einer weiterdauernden Sperrfrist wird mittels Diskont Rechnung getragen. Sind die Mitarbeiteroptionen objektiv nicht bewertbar (z. B. Sperrfrist länger als 5 Jahre, Laufzeit länger als 10 Jahre, individuelle Bedingungen, mögliche Laufzeitverkürzung), erfolgt die Besteuerung erst bei der Ausübung. Steuerbar ist diesfalls die Differenz zwischen dem Ausübungspreis der Option und dem Verkehrswert der erworbenen Aktie(n) zum Ausübungszeitpunkt. Vermögenssteuer: Falls der geldwerte Vorteil aus der Zuteilung von Optionen der Einkommensbesteuerung unterliegt, unterliegt der Wert dieser Optionen ab Zuteilung der Vermögenssteuer (in Formular 3 der Steuererklärung angeben). Der für die Bemessung der Einkommenssteuer massgebliche tatsächliche Wert der Option gilt auch als Vermögenssteuerwert. Bei gesperrten Optionen erfolgt keine jährliche Anpassung des Vermögenssteuerwertes anhand der Diskontierungstabelle (der Vermögenssteuerwert bleibt bis zum Ablauf der Laufzeit bzw. bis zur Ausübung der Option konstant). Der Wert zugeteilter, aber nicht der Einkommenssteuer unterliegender Optionen ist nicht als Vermögen steuerbar. Solche Optionen sind lediglich als Pro-memoria-Posten im Wertschriftenverzeichnis aufzuführen Unechte Mitarbeiterbeteiligungen Deklaration von Mitarbeiterbeteiligungen im Lohnausweis 1.2 Vorsorgeleistungen aus dem Ausland 2 Unechte Mitarbeiterbeteiligungen (Phantom Stocks und Stock Appreciation Rights) verschaffen keinen Anspruch auf den Erwerb von Aktien, sondern eine blosse Anwartschaft auf eine künftige Geldleistung. Einkommen aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind erst bei der «Ausübung», d.h. beim Erwerb der Geldleistung, steuerbar. Der Arbeitgeber hat das im betreffenden Jahr steuerbare Einkommen aus Mitarbeiterbeteiligungen als Bruttolohnbestandteil im Lohnausweis unter Ziffer 5 auszuweisen. Sind Mitarbeiterbeteiligungen im betreffenden Jahr noch nicht steuerbar, so sind sie auf dem Lohnausweis in der Rubrik Bemerkungen in Ziffer 15 aufzuführen. Ausserdem ist auf einem separaten Beiblatt zuhanden der steuerpflichtigen Person festzuhalten: Die Zuteilung stellt eine blosse Anwartschaft dar und ist noch nicht steuerbar. Die Besteuerung erfolgt bei Mitarbeiteroptionen erst im Zeitpunkt der Ausübung bzw. bei vorherigem Wegfall des Verfallrisikos. Die Besteuerung erfolgt bei Mitarbeiteraktien erst beim Wegfall der latenten Rückgabeverpflichtung. Die Unternehmung wird den Wert der Mitarbeiterbeteiligungen in jenem Zeitpunkt auf dem Lohnausweis als Bruttolohnbestandteil aufführen und über die Sozialversicherungsbeiträge abrechnen. Bis zur Besteuerung sind die zugeteilten Mitarbeiterbeteiligungen von der steuerpflichtigen Person als Pro-memoria-Posten im Wertschriftenverzeichnis aufzuführen. In allen Fällen von Mitarbeiterbeteiligungen sind sämtliche Detailangaben auf einem Beiblatt zum Lohnausweis aufzuführen. Dieses Beiblatt ist der Steuerverwaltung zusammen mit dem Lohnausweis zuzustellen. Es muss die persönlichen Daten des Arbeitnehmers enthalten (Name, Vorname, Adresse, AHV-Nummer) und klar dem Lohnausweis zuweisbar sein. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf Verlangen der Steuerverwaltung eine Liste der Personen einzureichen, die Mitarbeiterbeteiligungen erhalten haben. Sozialversicherungsleistungen von ausländischen Vorsorgeeinrichtungen (z.b. deutsche gesetzliche Angestelltenversicherung, amerikanische Social Security) sind grundsätzlich in der Schweiz steuerbar, wenn die Empfängerin bzw. der Empfänger hier Wohnsitz hat. Renten werden zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert, für Kapitalleistungen erfolgt die Besteuerung separat zum Vorsorgetarif. Bei der amerikanischen Social Security werden 2 / 3 der Nettoauszahlung (d.h. nach Abzug der amerikanischen Quellensteuern von 15%) besteuert.

3 Beruht eine solche Leistung auf einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, erfolgt die Besteuerung im ausländischen Staat, sofern zwischen diesem Land und der Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht. In diesen Fällen wird die ausländische Rente zur Satzbestimmung mit 100% in die Veranlagung einbezogen. Ausländische Renten sind in Formular 2, Ziffer 2.25 der Steuererklärung zu deklarieren. Kapitalleistungen aus ausländischen Sozialversicherungen sind in Formular 1 der Steuererklärung anzugeben; gleichzeitig ist eine Bescheinigung (z.b. Auszahlungsmeldung oder Abrechnung) beizulegen. 1.3 Sold für Militär-, Zivil-, Zivilschutz und Feuerwehrdienst 1.4 Lidlohn Sold, der für Militärdienst, Zivildienst oder Zivilschutzdienst entrichtet wird, unterliegt weder beim Kanton noch beim Bund der Einkommenssteuer. Sold für Feuerwehrdienst ist beim Kanton ebenfalls steuerfrei. Er ist in Formular 2, Ziffer 2.25 der Steuererklärung (nicht steuerbare Einkünfte) zu deklarieren. Weitere Entschädigungen an Angehörige der Feuerwehr (wie z.b. Funktionsentschädigungen, Jahresentschädigungen, Grundsold usw.) und Entschädigungen an Zivilschutzinstruktorinnen und Zivilschutzinstruktoren stellen dagegen steuerbares Einkommen dar. Sie sind in Formular 2, Ziffer 2.21 als Einkünfte aus unselbstständiger Nebenerwerbstätigkeit zu deklarieren. Lidlohn für die Abgeltung von Arbeitsleistungen unterliegt der Einkommensbesteuerung (in Formular 2, Ziffer 2.25 der Steuererklärung deklarieren). Dabei kommt der Rentensatz zur Anwendung, d.h. die Steuer wird unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. Berechnungsbeispiel: Lidlohn im Jahre an Sohn für geleistete Arbeit während 15 Jahren CHF 70'000.. Lidlohn für Arbeit während 15 Jahren CHF 70'000. Entsprechende jährliche Leistung für die Satzberechnung: CHF 70'000. : 15 = CHF 4'667. Einkommensberechnung: Steuerbares Einkommen ohne Lidlohn (Annahme) Lidlohn CHF 70'000. Steuerbares Einkommen CHF 28' CHF 70'000. CHF 98'250. Satzberechnung: Steuerbares Einkommen ohne Lidlohn CHF 28'250. Aufrechnung für Satzbestimmung + CHF 4'667. Für die Satzbestimmung massgebendes Einkommen Steuerberechnung: CHF 98'200. zum Satz von CHF 32'900. CHF 32'917. Lidlohn ist beim Kanton und beim Bund ausnahmsweise steuerbefreit, wenn die Vorgaben von Art. 29 Bst. k Steuergesetz erfüllt sind (diesfalls in Formular 2, Ziffer 2.25 der Steuererklärung unter nicht steuerbaren Einkünften zu deklarieren). 1.5 Autorenrechte, Lizenzen, Patente, usw. Einnahmen aus der Verwertung von Rechten (Lizenz-, Patent-, Autorenrechte, usw.) werden als Einkommen besteuert. Sie werden in der Regel Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen (Formular 9). Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die Rechte von der steuerpflichtigen Person selber geschaffen wurden. Nachgewiesene Aufwendungen (z. B. Forschungs- und Entwicklungskosten) können von den Einnahmen abgezogen werden. Befinden sich diese Rechte ausnahmsweise im Privatvermögen, weil sie z.b. durch Erbschaft erworben worden sind, stellen die Einnahmen daraus Ertrag aus beweglichem Vermögen dar. Diesfalls sind sie in Formular 2, Ziffer 2.25 der Steuererklärung zu deklarieren. 2 Vermögensertrag 2.1 Gratisaktien, Gratisliberierungen, Gratisnennwerterhöhungen 3 Steuerbar ist der Nennwert neu ausgegebener Aktien und die Erhöhung des Nennwertes, wenn die Liberierung der neuen Aktien bzw. die Kapitalerhöhung durch Umwandlung offener Reserven der Gesellschaft in Aktienkapital durchgeführt wird (in Formular 3 der Steuererklärung angeben). Diese Besteuerung nach dem Nominalwertprinzip erfolgt nur bei Aktien, die zum Privatvermögen der steuerpflichtigen Person gehören.

4 2.2 Liquidationsausschüttungen von Kapitalgesellschaften 2.3 Erlöse aus Bezugsrechten 2.4 Veräusserungen oder Rückkauf von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung 2.5 Ausbeutungsrechte 2.6 Vergütungszins für zuviel bezahlte Steuern Grundsätzlich gelten alle Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft, die nicht Kapitalrückzahlungen darstellen, als Vermögensertrag. Bei der Liquidation einer Kapitalgesellschaft gilt die Differenz zwischen einbezahltem Kapital bzw. Nominalwert und der Ausschüttung als Gewinnanteil und wird demzufolge als Vermögensertrag besteuert (in Formular 3 der Steuererklärung angeben). Der Erwerbspreis wird bei der Gewinnberechnung nicht berücksichtigt. Erlöse aus der Veräusserung von Bezugsrechten gelten nicht als Vermögensertrag, sondern als steuerfreier Vermögensgewinn, sofern die Aktien zum Privatvermögen der steuerpflichtigen Person gehören. Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung liegen vor, wenn die periodische Verzinsung weniger als die Hälfte der Gesamtrendite ausmacht. Dabei sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Emission entscheidend. Als Einkommen steuerbar ist neben dem allfällig periodisch ausgerichteten Zins (Zinscoupon) auch die Differenz zwischen dem Erwerbsund dem Veräusserungs- oder Rückzahlungspreis (in Formular 3 der Steuererklärung deklarieren). Es handelt sich i.d.r. um reine oder gemischte Diskontobligationen, globalverzinsliche oder Doppelwährungsobligationen. In der Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung sind die überwiegend einmalverzinslichen Anlagen mit dem Vermerk IUP (intérêt unique prédominant) gekennzeichnet. Auskünfte erteilt die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Veranlagungsunterstützung (Verrechnungssteuer) oder die Sektion Wertschriftenbewertung der Eidg. Steuerverwaltung. Einkünfte aus der Verleihung von Ausbeutungsrechten (z.b. Sand, Kies) unterliegen der Einkommenssteuer, gleichgültig, ob die Entschädigungen wiederkehrend oder einmalig sind. Sie sind in Formular 2, Ziffer 2.25 der Steuererklärung anzugeben. Der Vergütungszins gilt als Vermögensertrag und ist als solcher im Wertschriftenverzeichnis anzugeben. Es handelt sich nicht um einen Steuerrabatt. 3 Übriges Einkommen 3.1 Burgernutzen 3.2 Stipendien 3.3 Preise / Wettbewerbsgewinne 4 Einnahmen aus Burgernutzen, z.b. Losholz, sowie der Waldertrag bei beteiligten Personen privatrechtlicher Korporationen sind zum Verkehrswert anzugeben (Formular 2, Ziffer 2.25 der Steuererklärung). Bei Landwirtinnen und Landwirten, die Burgerland selbst bewirtschaften, ist der Ertrag in der Buchhaltung auszuweisen oder separat zu deklarieren. Ertrag aus weiterverpachtetem Burgerland ist entweder in die Buchhaltung aufzunehmen oder separat anzugeben (in Formular 2, Ziffer 2.25 der Steuererklärung). Wird der Burgernutzen an unterstützungsbedürftige Personen ausgerichtet, so bleibt er steuerfrei. Er ist als steuerfreie Unterstützung in Formular 2, Ziffer 2.25 der Steuererklärung anzugeben. Einkünfte aus staatlichen oder privaten Quellen für die Ausbildung einer steuerpflichtigen Person gelten als Unterstützung und sind steuerfrei, solange kein auftrags- oder dienstvertragsähnliches Verhältnis vorliegt (in Formular 2, Ziffer 2.25 der Steuererklärung unter nicht steuerbaren Einkünften deklarieren). Zuwendungen des Schweiz. Nationalfonds: Stipendien sind bei Kanton und Bund steuerfrei (in Formular 2, Ziffer 2.25 der Steuererklärung unter nicht steuerbaren Einkünften deklarieren). Forschungsbeiträge und persönliche Beiträge gelten als Erwerbseinkommen, sofern diese nach Abzug der Auslagen (Löhne, Material usw.) eine Entschädigung für eigene Arbeitsleistung darstellen. Sie sind in Formular 2, Ziffer 2.25 der Steuererklärung zu deklarieren. Kultur- und Förderpreise werden steuerlich wie folgt behandelt: Sie werden als Erwerbseinkommen erfasst, wenn sie die Belohnung für Arbeiten auf Ausschreibungen hin sind (z.b. bei Projekt- und Kunstwettbewerben) oder wenn sie sonst in direktem Zusammenhang mit einer konkreten Leistungserstellung stehen. Sie sind entweder als Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu erfassen oder in Formular 2, Ziffer 2.25 der Steuererklärung als steuerbare Einkünfte anzugeben. Sie stellen hingegen Schenkungen dar, wenn sie nicht mit einer konkreten Leistungserstellung direkt zusammenhängen. Dies trifft insbesondere zu, wenn öffentliche oder private Institutionen gestützt auf Erlasse, Reglemente, Statuten usw. Kultur- und Förderpreise entrichten, die das künstlerische oder wissenschaftliche Schaffen einer Person ganz allgemein würdigen oder fördern. Diesfalls ist eine Schenkungssteuer-Anzeige einzureichen.

5 Ausserdem sind die Preise in Formular 8, Ziffer 8.5 der Steuererklärung anzugeben. Wenn solche Preise gemäss Erlass, Reglement oder Statuten usw. die Unterstützung der Kunstschaffenden oder Wissenschaftler/innen bezwecken und der Empfänger oder die Empfängerin aufgrund seiner bzw. ihrer finanziellen Verhältnisse unterstützungsbedürftig ist, handelt es sich nicht um Schenkungen, sondern um einkommenssteuerfreie Unterstützungsleistungen. Diese sind in Formular 2, Ziffer 2.25 der Steuererklärung als nicht steuerbare Einkünfte zu deklarieren. Preise, die aus zufallsunabhängigen Leistungswettbewerben (Sport, Architektur, Kunst usw.) erzielt werden, sind als ordentliches Einkommen zu versteuern. Sie werden meistens Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen. Die Bewertung von Naturalgewinnen erfolgt in der Regel zu dem bei einem Verkauf erzielbaren Preis (Marktwert). Bar- und Naturalgewinne aus Geschäfts- und Massenwettbewerben und anderen lotterieähnlichen Veranstaltungen werden wie folgt besteuert (in Formular 3 der Steuererklärung angeben): Kantonssteuer: Bei Lotteriegewinnen können fünf Prozent vom Erlös als Gewinnungskosten abgezogen werden. Der Gewinn wird nur besteuert, wenn er nach diesem Abzug mindestens CHF beträgt. Direkte Bundessteuer: Alle Gewinne unterliegen nach Abzug der nachweisbaren Einsätze der ordentlichen Einkommensbesteuerung; keine Freigrenze. 5

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