LE 8: Das Binnenmarktrecht (1 von 5)
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1 1 LE 8: Das Binnenmarktrecht (1 von 5) 8.1 Definition 8.2 Das Binnenmarktrecht i.e.s. und i.w.s. und die Bereiche des Binnenmarktrechts 8.3 Freier Warenverkehr 8.4 Freizügigkeit 8.5 Drei weitere Freiheiten
2 2 LE 8: Das Binnenmarktrecht (2 von 5) Siehe auch: Art. 3, Abs. 3, UAbs. 1 EUV; Art. 26 AEUV 8.1 Definition (Art. 26, Abs. 2 AEUV) und Historie (siehe Sonderchart zu 8.1) 8.2 Das Binnenmarktrecht i.e.s. und i.w.s Die vier Freiheiten (Binnenmarkt i.e.s) Warenverkehr, Art AEUV Freizügigkeit, Art AEUV (Arbeitnehmer), 21 EUV (Unionsbürger) Niederlassungsfreiheit, Art AEUV Dienstleistungsfreiheit, Art AEUV Freiheit Kapital- u. Zahlungsverkehr, Art AEUV 8.22 Das Recht des Binnenmarktes i.w.s. Verkehr, Art AEUV Wettbewerb, Art AEUV Steuern, Art AEUV Rechtsangleichung, Art AEUV
3 3 LE 8: Das Binnenmarktrecht (3 von 5) (AEUV) 8.23 Die Politiken im übrigen, die auch dem Binnenmarkt dienen: Wirtschaftspolitik ( , z. T. auch ) Währungspolitik (EZB) ( , z. T ) Beschäftigungspolitik ( ) Handels- und Zollpolitik ( ) Sozialpolitik ( ) Bildung, Jugend, Sport ( ) Kulturpolitik (167) Gesundheitspolitik (168) Verbraucherschutzpolitik (169) Netze- und Industriepolitik ( ) Kohäsionspolitik ( ) F + E-Politik, Raumfahrt ( ) Umweltpolitik ( ) Energiepolitik (194) Tourismuspolitik (195) Katastrophenschutz (196) Entwicklungs- und Drittlandpolitik, Humanitäre Hilfe ( )
4 LE 8: Das Binnenmarktrecht (4 von 5) Die Bereiche 4 1. Europäisches Binnenmarktrecht Unter Europäischem Binnenmarktrecht ist das Binnenmarkt-Innenrecht der EU zu verstehen. Es umfasst das primäre und das sekundäre Gemeinschaftsrecht in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof, soweit es die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes als gemeinsamen Markt zwischen den Mitgliedstaaten betrifft. Nicht zum europäischen Binnenmarkt zählen deshalb die Vorschriften über die gemeinsame Innen-, Außen-, Sicherheits- und Justizpolitik. Hier fehlt der direkte Wirtschaftsbezug. Das europäische Binnenmarktrecht umfasst sowohl die vorsorgliche Setzung von Zielen, Rahmenbedingungen oder technischen Standards für den Binnenmarkt als auch die nachträgliche Angleichung des Rechts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Das angeglichene Recht ist von der Entstehung her europäisches Recht, das in den Mitgliedstaaten entweder unmittelbar (Verordnung) oder mittelbar (kraft mitgliedstaatlicher Umsetzung) als Binnenmarktrecht gilt. (Kilian, Wolfgang, 2008: Europäisches Wirtschaftsrecht, 3. Aufl., München)
5 LE 8: Das Binnenmarktrecht (5 von 5) Die Bereiche 5 2. Europäisches Außenwirtschaftsrecht Das Europäische Außenwirtschaftsrecht umfasst das Binnenmarkt-Außenrecht der Europäischen Gemeinschaft. Es betrifft die gesamte Handelspolitik, soweit es sich um die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes im Verhältnis zu Nichtmitgliedstaaten handelt und Vorrang vor dem nationalen Außenwirtschaftsrecht der Mitgliedstaaten genießt. (Kilian, a.a.o., Randnr. 42) 3. Internationales Binnenmarktrecht Das internationale Binnenmarktrecht betrifft völkerrechtliche Verträge von Mitgliedstaaten der Europäischen Union in wirtschaftlich relevanten Bereichen. Es handelt sich dabei um Staatsverträge von Mitgliedstaaten, die untereinander, mit Drittstaaten oder mit internationalen Organisationen abgeschlossen werden. (Kilian, a.a.o., Randnr. 43)
6 6 Sonderchart zu 8.1: Historie Binnenmarkt Historie: EWG-V (Art. 3): Gemeinsamer Markt; aber Art. 100 EWG-V: Einstimmigkeit Stagnation bis 1985: Weissbuch (300 Maßnahmen) EEA 1987: Weissbuch Vertrag: Art. 8a EWG-V Über Maastricht (1992/1993), Amsterdam (1997/1999) und Lissabon zum heutigen Stand 1993: Größter Teil vollendet Herausforderungen: Osterweiterung Europ. Rat Lissabon 2000: Bis 2010 weltweit Wirtschaftsraum Spitze Beachtung aller Werte (Art. 2 EUV) und Vertragsziele (Art. 3 EUV) Fortschreibung zu Lissabon 2000 Achtung: Die Vorlesung beschränkt sich auf das Recht der sog. vier Freiheiten (siehe 8.21), die den Kern des Binnenmarktrechts bilden.
7 7 8.3 Freier Warenverkehr (AEUV) (Pechstein, a.a.o., S. 420ff.) Zollunion (Art ) Einheitliche Außenzölle Verbot von Ein- und Ausfuhrzöllen in EG Verbot von Abgaben gleicher Wirkung Verbot mengenmäßiger Beschränkungen der Einfuhr + Ausfuhr (Art ) Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung (Art ) Handelsmonopole ohne Diskriminierung (Art. 37)
8 8 8.4 Freizügigkeit (Zur Arbeitnehmerfreizügigkeit: Pechstein, S ) Drei Regelungsbereiche: Art. 21 AEUV: Freizügigkeit für Unionsbürger unabhängig von wirtschaftlicher Betätigung (Grundrecht) Art AEUV: Freizügigkeit der Arbeitnehmer (kein Grundrecht) Grenzen: Art. 45, Abs. 3+4 AEUV Inhalte: Art. 45, Abs. 3, a-d Bewerbungsrecht Ein- und Ausreise Aufenthalt Verbleiberecht nach Ausscheiden Familienangehörige: Sekundärrecht (VO-EWG 1612/68, Art ) Art AEUV: Zielnormen für Maßnahmen der Europäischen Union
9 9 8.5 Drei weitere Freiheiten 8.51 Niederlassungsfreiheit Art Rechtsprechung (Pechstein, a.a.o., S ) 8.52 Dienstleistungsfreiheit Art Rechtsprechung (Pechstein, wie vor, S ) 8.53 Freiheit des Zahlungs- und Kapitalverkehrs Art Rechtsprechung (Pechstein, wie vor, S )
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