S T U D I E N O R D N U N G. für den Studiengang Chemie. mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I

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1 S T U D I E N O R D N U N G für den Studiengang Chemie mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I an der Universität - Gesamthochschule Siegen Vom 11. Dezember 1998 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV.NW. S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV.NW. S. 213), hat die Universität - Gesamthochschule Siegen die folgende Studienordnung erlassen:

2 - 1 - Inhalt der Studienordnung 1 Geltungsbereich 2 Zugangsvoraussetzungen 3 Studienbeginn 4 Regelstudienzeit und Umfang des Studiums 5 Ziel des Studiums 6 Studieninhalte, Bereiche und Teilgebiete 7 Aufbau des Studiums 8 Grundstudium 9 Hauptstudium 10 Schulpraktische Studien 11 Lehrveranstaltungen und Vermittlungsformen 12 Qualifikationsnachweise 13 Erste Staatsprüfung 14 Freiversuch 15 Studienplan 16 Studienberatung 17 Anrechnung von Studien, Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen 18 Inkrafttreten, Veröffentlichung 1 Geltungsbereich 2

3 Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NW. S. 464) und der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754, 1995 S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NW. S. 524), für das Studium des Unterrichtsfaches Chemie für die Sekundarstufe I den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Teil der Ausbildung an der Universität - Gesamthochschule Siegen. 2 Zugangsvoraussetzungen Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife nachgewiesen. 3 Studienbeginn Das Studium des Unterrichtsfaches Chemie für die Sekundarstufe I kann im Sommer- und Wintersemester aufgenommen werden. 4 Regelstudienzeit und Umfang des Studiums (1) Die Regelstudienzeit umfasst nach 36 Abs. 5 LPO die Regelstudiendauer (sechs Semester) und die Prüfungszeit (ein Semester). (2) Als Studienumfang im Unterrichtsfach Chemie für die Sekundarstufe I sind etwa 42 Semesterwochenstunden vorgesehen (vgl. 36 Abs. 2 LPO). 5 Ziel des Studiums (1) Ziel des Studiums ist die Vermittlung der fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für eine selbständige Ausübung des Lehramtes für die Sekundarstufe I im Fach Chemie erforderlich sind. Das Studium umfasst an diesem Ausbildungsziel orientierte fachwissenschaftliche, fachdidaktische und schulpraktische Studien. (2) Das Studium des Faches Chemie mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I vermittelt: 1. Kenntnisse über Stoffe und Stoffumwandlungen und deren Deutungen mit Hilfe 3

4 von fachwissenschaftlich fundierten Schlüsselbegriffen und prinzipien. Zu diesen Begriffen und Prinzipien gehören z.b. das Teilchenwechselwirkungsprinzip, das Periodische System der Elemente, Energie und Entropie im Kontext von Stoffumwandlungen und die Kinetik chemischer Reaktionen. 2. Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, um chemische Experimente im Rahmen von Forschungsprojekten exemplarisch kennenzulernen und so in ihrer Bedeutung einschätzen zu können; 3. Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, um chemische Experimente im Rahmen von zielgerichtetem Unterricht didaktisch-methodisch selbständig planen und durchführen zu können; 4. Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, um Lernprozesse mit Hilfe chemiedidaktischer Kriterien analysieren und optimieren zu können; 5. Kenntnisse und Fähigkeiten, um die gesellschaftliche Bedeutung von Chemietechnik und Chemie erfassen und sachgerecht beurteilen zu können; 6 Studieninhalte, Bereiche und Teilgebiete (1) Der Studiengang Chemie für das Lehramt für die Sekundarstufe I enthält fachwissenschaftliche, fachdidaktische und schulpraktische Anteile. (2) Die Studieninhalte sind auf die Lernziele sowie die Erfahrungen und Lernmöglichkeiten der Schüler und Schülerinnen der Sekundarstufe I bezogen. Sie gliedern sich in Bereiche und Teilgebiete. (3) Das Grundstudium umfasst einführende Lehrveranstaltungen in die Gebiete 1. Allgemeine Chemie 2. Anorganische Chemie 3. Organische Chemie 4. Didaktik der Chemie (1) Die Bereiche und Teilgebiete im Hauptstudium sind gem. LPO 55 Anlage 3 gegliedert in: Bereich A Anorganische Chemie Teilgebiet 1. Chemie der Metalle 2 Chemie der Nichtmetalle B Organische Chemie C Andere Gebiete der Chemie 1. Reaktionsmechanismen 2. Synthesen 1. Physikalische Chemie, 2. Fachgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots 4

5 der Hochschule z. B.Analytik, Chemie aus der Lebenswelt, Chemie der Baustoffe, Lebensmittelchemie, Makromolekulare Chemie, Biochemie u.a. D Didaktik der Chemie 1. Voraussetzungen, Ziele, Methoden und Medien des Chemieunterrichts 2. Schulorientiertes Experimentieren (5) Die Studien in einem Teilgebiet umfassen Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 4 Semesterwochenstunden und beinhalten in der Regel die Ableistung von Laborpraktika. Diese umfassen etwa die Hälfte der für den Studiengang zur Verfügung stehenden Semesterwochenstunden und werden auf das Studium der Teilgebiete angerechnet (LPO 55 Anlage 3 Absatz 1.2). 7 Aufbau des Studiums (1) Das Studium gliedert sich in ein Grund- und ein Hauptstudium. Das Grundstudium umfasst in der Regel den Studienabschnitt vom 1. bis zum 3. Semester, das Hauptstudium den vom 4. bis 6. Semester. (2) Das Grundstudium dient der Einführung in die in 6 Abs. 3 genannten Gebiete. Es soll grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln sowie zur weiteren wissenschaftlichen Arbeit und Planung des Studiums anleiten. Es schließt mit der Zwischenprüfung ab. (3) Das Hauptstudium baut auf der in der Zwischenprüfung nachgewiesenen Beherrschung der Grundlagen des Faches auf und leistet eine exemplarische Vertiefung und Erweiterung des Studiums der in 6 Abs. 4 genannten Bereiche und Teilgebiete. Die Studierenden sollen darüber hinaus entsprechend ihren besonderen Interessen Studienschwerpunkte bilden. 8 Grundstudium (1) Das Grundstudium umfasst etwa 20 Semesterwochenstunden (SWS) Pflichtveranstaltungen, die im Studienplan (Anhang) aufgeführt sind. (2) Das Grundstudium soll einen Überblick über Methoden und Inhalte der Chemie und der Didaktik der Chemie vermitteln. Es schafft unter Verzicht auf eine Spezialisierung die Basis für die anschließende Ausbildung und Bildung im Hauptstudium. Das Grundstudium setzt sich zusammen aus einführenden Lehrveranstaltungen zur Allgemeinen Chemie, zur Anorganischen Chemie, zur Organischen Chemie und zur Didaktik der Chemie. (3) Die Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums sind als Mindestanforderungen für einen 5

6 erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums anzusehen. Die Teilnahme an Wahlveranstaltungen innerhalb des Lehrangebots der Chemie sowie der Lehrangebote Mathematik für Chemiker und Physik für Chemiker wird den Studierenden empfohlen. (4) Bis zu Beginn des Hauptstudiums sollen die Studierenden mit den grundlegenden Anwendungen der Informations- und Kommunikationstechnologien vertraut sein ( 7 Abs. 5 LPO). (5) Das Grundstudium ist mit einer Zwischenprüfung der Hochschule abzuschließen. Als Prüfungsvorleistungen sind hierzu zwei Leistungsnachweise und zwei Teilnahmenachweise zu erwerben. Der Leistungsnachweis im Gebiet Allgemeine Chemie ist verpflichtend. (6) Die Zwischenprüfung wird als 20-30minütige mündliche Prüfung in einem der Gebiete des Grundstudiums abgelegt, in dem nicht Leistungsnachweise erworben wurden. Alles weitere hierzu regelt die Zwischenprüfungsordnung (ZPO) des Fachbereiches Chemie/Biologie. Der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums wird durch die Vorlage des Zeugnisses über die bestandene Zwischenprüfung der Hochschule erbracht und ist Voraussetzung für die Aufnahme des Hauptstudiums. 9 Hauptstudium (1) Das Hauptstudium dient der Vertiefung und Schwerpunktbildung. Es umfasst insgesamt etwa 22 Semesterwochenstunden an Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen. (2) Die Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums sind Bereichen und Teilgebieten (siehe 6 Abs. 4 gemäß Anlage 3 zu 55 LPO ) zugeordnet. Im Vorlesungsverzeichnis wird angegeben, welchen Bereichen und Teilgebieten die einzelnen Lehrveranstaltungen zuzuordnen sind. (3) Im Rahmen des Nachweises des ordnungsgemäßen Studiums sind Studien in je einem Teilgebiet der Bereiche A bis C, sowie im Teilgebiet D2 nachzuweisen. Ein Teilgebiet nach Wahl ist vertieft zu studieren. Die Studien in einem Teilgebiet umfassen dabei Lehrveranstaltungen im Umfang von in der Regel vier Semesterwochenstunden, das vertiefte Studium eines Teilgebietes mindestens sechs Semesterwochenstunden (3x4 SWS + 6 SWS = 18 SWS). Des weiteren ist die Teilnahme an den schulpraktischen Studien (Tagespraktikum) verpflichtend (2 SWS). Zwei Semesterwochenstunden (2SWS) an Wahlpflichtveranstaltungen sind je nach Neigung des/der Studierenden aus den in 6 Abs. 4 angeführten Bereichen frei wählbar. (4) Im Hauptstudium sind zwei Leistungsnachweise zu erbringen, davon einer aus dem Teilgebiet der Bereiche A bis C, das vertieft studiert worden ist, der andere aus dem Bereich D. Das Studium der zwei übrigen Teilgebiete ist durch qualifizierte Studiennachweise zu belegen. (5) Die in den Absätzen 3 und 4 sowie in 10 Abs. 1 benannten Pflicht- und Wahlpflicht- 6

7 studien sind als Mindestforderung für einen erfolgreichen Abschluss des Hauptstudiums anzusehen. 10 Schulpraktische Studien (1) Nach 2 Abs. 3 LABG sind in das fachwissenschaftliche und erziehungswissenschaftliche Studium schulpraktische Studien einzubeziehen. Nach 6 LPO werden sie sowohl als semesterbegleitende Tagespraktika wie auch als Blockpraktika während der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt. Das semesterbegleitende Tagespraktikum nach 6 Abs. 1 Ziffer 1b LPO ist eine Pflichtveranstaltung des Hauptstudiums (2 SWS). Es kann frühestens nach Abschluss des Grundstudiums besucht werden und wird von einem Seminar begleitet, das mit den Wahlpflichtveranstaltungen des Hauptstudiums aus dem Bereich D verrechnet werden kann (2 SWS). (2) Zu Umfang und Formen der schulpraktischen Studien an der Universität - Gesamthochschule Siegen wird im übrigen auf die "Rahmenrichtlinien für die Schulpraktischen Studien" verwiesen (Amtl. Mitteilungen der Universität - Gesamthochschule Siegen Nr. 7/1986 vom 24. März 1986). 11 Lehrveranstaltungen und Vermittlungsformen Lehrveranstaltungen im Sinne dieser Studienordnung sind: 1) Vorlesungen (V) 2) Übungen (Ü) 3) Laborpraktika (P) 4) Schulpraktische Studien (SPS, Tagespraktikum, Blockpraktikum) Außerdem können noch folgende Veranstaltungsformen gewählt werden: 5) Seminare (S) 6) Kolloquien (K) 7) Exkursionen (E) 8) Anleitung zum wissenschaftlichen Arbeiten (Staatsexamensarbeit) (1) Vorlesungen 7

8 Vorlesungen dienen zur zusammenhängenden Darstellung und Vermittlung von Grundund Spezialwissen sowie von methodischen Kenntnissen. (2) Übungen Übungen dienen der Vertiefung und Einübung von Sachwissen und sollen dem Studenten/der Studentin Hilfen zum Selbststudium geben. (3) Laborpraktika Laborpraktika dienen der experimentellen und theoretischen Vertiefung. Dabei soll die Verknüpfung von Experiment und Theorie unter fachwissenschaftlichen und beim schulorientierten Experimentieren besonders unter fachdidaktischen Aspekten erarbeitet werden. Die Teilnahme an einem Praktikum kann von der erfolgreichen Teilnahme an den entsprechenden Vorlesungen und Übungen abhängig gemacht werden. Laborpraktika werden kursmäßig oder als offene Veranstaltungen abgehalten. Die Praktika zur Allgemeinen Chemie, Anorganischen und Organischen Chemie im Grundstudium und im Hauptstudium werden teilweise auch in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt. Ihre Organisation wird durch eine Praktikumsordnung geregelt. Als Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme werden Studiennachweise ausgestellt, deren Vergabe die erfolgreiche Durchführung der gestellten Praktikumsaufgaben voraussetzt. Die im Vorschlagsstudienplan (s. Anhang ) für Laborpraktika angegebenen Zeiten in Semesterwochenstunden (SWS) berücksichtigen nur die für die Durchführung der gestellten Praktikumsaufgaben benötigten Zeiten. Darin nicht enthalten sind Zeiten, die für Vorbereitung, Literaturstudien, apparativen Aufbau, Reinigung von Geräten und Arbeitsplatz, Auswertungen, Abfassung von Protokollen etc. nötig sind. (4) Schulpraktische Studien (SPS, Tagespraktikum und Blockpraktikum) Durch schulpraktische Studien sollen die Studierenden erste praktische Erfahrungen in der Analyse, Planung und Durchführung von Chemieunterricht gewinnen. Sie umfassen die Hospitation im Chemieunterricht in Schulen sowie die Planung und Durchführung von Chemiestunden als einen ersten Unterrichtsversuch der Studierenden. Diese Praktika werden in begleitenden Seminaren vor- und nachbereitet. (5) Seminare Seminare dienen der vertieften Bearbeitung fachwissenschaftlicher oder fachdidaktischer Themen. Sie können auch als fachübergreifende Veranstaltungen angeboten werden. (6) Kolloquien 8

9 Kolloquien werden insbesondere für Studenten und Studentinnen höherer Semester (Examenskandidaten/-kandidatinnen) angeboten. Sie dienen der kritischen Diskussion von Forschungsergebnissen und neueren fachdidaktischen Konzepten. (7) Exkursionen Exkursionen (z.b. chemischer Betriebe oder Forschungsanlagen) sind erforderlich, um die industrielle Anwendung der Chemie sowie ihren Bezug zur Umwelt und Gesellschaft kennenzulernen. (8) Anleitung zum wissenschaftlichen Arbeiten (Staatsexamensarbeit) Diese Veranstaltungen dienen der Einführung in eine selbständige Tätigkeit auf wissenschaftlicher Grundlage. In der individuellen Diskussion und Beratung mit dem Betreuer soll der Student lernen, erzielte Ergebnisse kritisch zu deuten und miteinander zu verbinden. Er erhält die Möglichkeit, bei der Planung und Durchführung seiner Arbeiten den Rat eines erfahrenen Wissenschaftlers einzuholen. 12 Qualifikationsnachweise (1) Qualifikationsnachweise sind Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung. Sie werden aufgrund individuell zurechenbarer Leistungen erworben. Dabei werden unterschieden: 1. Leistungsnachweise, 2. qualifizierte Studiennachweise und 3. Studiennachweise (Teilnahmenachweise). Leistungsnachweise, qualifizierte Studiennachweise und Studiennachweise (Teilnahmenachweise) unterscheiden sich durch abgestufte Leistungsanforderungen. (2) Die Anforderungen an Leistungsnachweise sind nach 8 Abs. 2a LPO durch eine selbständige Auseinandersetzung mit dem in den jeweiligen Lehrveranstaltungen behandelten Stoff bestimmt. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können unter anderem erbracht werden in Form von Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) von in der Regel zweistündiger Dauer, Seminarvorträgen mit schriftlicher Ausarbeitung, schriftlichen Hausarbeiten und von mündlichen Prüfungen (Kolloquien). (3) Die Anforderungen an qualifizierte Studiennachweise beschränken sich auf die Feststellung, ob sich die Studierenden jeweils den in den Lehrveranstaltungen behandelten Stoff angeeignet haben. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können unter anderem erbracht werden in Form von Protokollen einer Seminarsitzung, Exkursionsberichten, Versuchsprotokollen, Praktikumsberichten, schriftlichen Unterrichtsvorbereitungen, schriftlichen Hausaufgaben und mündlichen Prüfungen (s. 8 Abs. 2b LPO). (4) Studiennachweise (Teilnahmenachweise) sind Bescheinigungen über die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung. Sie können aufgrund aktiver Mitarbeit (z.b. in Form 9

10 eines Protokolls, von Hausaufgaben oder anderer von den Anforderungen her gleichwertigen Leistungen) erworben werden. (5) Die Anforderungen an die Leistungen unterscheiden sich nach dem jeweiligen Studienabschnitt. Die Formen, in denen die verschiedenen Qualifikationsnachweise erbracht werden können, werden zu Beginn jeder Lehrveranstaltung von dem/der Lehrenden bekanntgegeben. 13 Erste Staatsprüfung (1) Das Studium schließt mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I ab. (2) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums (Zwischenprüfung) voraus. Der Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung soll frühestens im 5. Semester gestellt werden (vgl. 13 Abs.1 LPO). (3) Mit dem Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung gemäß 14 LPO sind aus dem Studium des Unterrichtsfaches Chemie vorzulegen: 1. der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung (Zwischenprüfungszeugnis); 2. ein Leistungsnachweis nach 9 Abs. 4 dieser Ordnung, in der Regel der Leistungsnachweis im Teilgebiet der Vertiefung; 3. ein qualifizierter Studiennachweis, sofern die schriftliche Hausarbeit im Fach Chemie angefertigt wird. (4) Der Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung soll bis zu Beginn des vorletzten Monats des 6. Semesters ergänzt werden. Mit dem Ergänzungsantrag gemäß 15 LPO sind aus dem Studium des Faches Chemie vorzulegen: 1. der Nachweis der schulpraktischen Studien (Teilnahmenachweis); 2. die Leistungsnachweise und qualifizierten Studiennachweise nach 9 Abs. 3 und 4 dieser Ordnung. (5) Von den Prüfungsleistungen nach 44 LPO kann die schriftliche Hausarbeit nach Wahl des Kandidaten/der Kandidatin im Fach Chemie angefertigt werden (Teilgebiet der Vertiefung). Die Hausarbeit ist als erste Prüfungsleistung zu erbringen. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Monate. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist verlängert werden (vgl. 17 LPO). Sind zur Anfertigung der Arbeit z.b. Versuchsreihen oder die empirische Gewinnung von Materialien erforderlich, so kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden. Die für die schriftliche Hausarbeit vorgeschlagene Themenstellerin oder der für die schriftliche Hausarbeit vorgeschlagene Themensteller wird in der Regel zum Mitglied des Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung bestellt, kann aber nicht für die Themenstellung für eine Arbeit unter Aufsicht vorgeschlagen werden. 10

11 (6) Prüfungsleistungen im Fach Chemie sind weiterhin: 1. eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur) von vier Zeitstunden; 2. eine mündliche Prüfung von 40 Minuten Dauer. (7) Die Prüfung im Fach Chemie erstreckt sich auf die vier ausgewählten Teilgebiete des Hauptstudiums, in denen Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise erbracht worden sind. Sofern die Besonderheiten des Teilgebietes dies erfordern, können Schwerpunkte angegeben werden. Die Prüfung bezieht sich auf Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete und kann Zusammenhänge des Faches und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Faches berücksichtigen. (8) Alles weitere regelt die Lehramtsprüfungsordnung (LPO). Hingewiesen sei insbesondere auf 13 LPO (Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung), 14 LPO (Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung), 15 LPO (Ergänzung des Zulassungsantrages), 17 LPO (Schriftliche Hausarbeit), 18 LPO (Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht), 20 LPO (Mündliche Prüfung) und 38 LPO (Lehramt für die Sekundarstufe I: Prüfungsleistungen). 14 Freiversuch Eine Erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium zu einem Zeitpunkt innerhalb der Regelstudiendauer die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrages erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Die Einzelheiten regelt 28 Abs. 1 4 LPO. Kandidatinnen und Kandidaten, die die Erste Staatsprüfung unter den Bedingungen des Freiversuches bestanden haben, können zur Verbesserung der Gesamtnote die Prüfung im Fach oder in Erziehungswissenschaften einmal wiederholen. Vgl. dazu 28 Abs. 5 LPO. 15 Studienplan Auf der Grundlage dieser Studienordnung wird ein Studienplan aufgestellt und als Anhang dieser Studienordnung beigefügt. Er dient als Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums. 16 Studienberatung (1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Universität - Gesamthochschule Siegen. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie ins- 11

12 besondere auf die Unterrichtung über die Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen. Sie umfasst bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung ( 82 Abs. 1 und 2 UG). (2) Die studienbegleitende Fachberatung im Studiengang Chemie erfolgt durch Studienberater des Fachbereichs. Darüber hinaus nehmen alle Lehrenden in ihren Sprechstunden die Aufgabe wahr, die Studierenden in Fragen der Studiengestaltung, der Studienorganisation und der Wahl ihrer Studienschwerpunkte zu beraten. (3) Zu Anfang eines jeden Semesters wird eine allgemeine und eine fachbezogene Studienberatung durchgeführt. 17 Anrechnung von Studien, Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten, die an wissenschaftlichen Hochschulen erbracht worden sind, jedoch nicht auf ein Lehramt ausgerichtet waren, können bei der Zulassung angerechnet werden (vgl. 13 Abs. 4 LPO). (2) Studien, die an anderen als den in 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den in der Lehramtsprüfungsordnung festgelegten Anforderungen entsprechen, können bei der Zulassung angerechnet werden, jedoch nur bis zur Hälfte der im Unterrichtsfach Chemie zu erbringenden Studienleistungen (vgl. 13 Abs. 4 LPO). (3) Mindestens die Hälfte des Studiums für das Lehramt Chemie muss an deutschsprachigen Hochschulen erbracht worden sein. Darüber hinausgehende Studienzeiten im nicht deutschsprachigen Ausland werden nicht angerechnet (vgl. 5 Abs. 4 LPO). (4) Entscheidungen sowohl über die Anrechnung von Studien als auch über die Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen des Abschlusses des Grundstudiums trifft der Rat des Fachbereiches 8 (auf Antrag der Studentin, bzw. des Studenten) in entsprechender Anwendung des 90 Abs. 5 UG. (5) Entscheidungen sowohl über die Anrechnung von Studienzeiten als auch über die Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung trifft das für die Universität - Gesamthochschule Siegen zuständige Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen in Dortmund auf Antrag der Studentin, bzw. des Studenten. 18 Inkrafttreten, Veröffentlichung (1) Diese Studienordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1998 in Kraft. Sie wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität - Gesamthochschule Siegen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 1998/99 oder später ihr Lehramtsstudium 12

13 aufnehmen. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrates des Fachbereichs 8 - Chemie - Biologie - vom und des Beschlusses des Senats der Universität - Gesamthochschule Siegen vom Siegen, den 11. Dezember 1998 Der Rektor ( Universitätsprof. Dr. Walenta ) 13

14 Grundstudium: 1. bis 3. Semester Fachwissenschaftliche Studien: Anhang Vorschlagsstudienplan Allgemeine Chemie 8 V/P/Ü Grundlagen der Organischen Chemie Grundlagen der Anorganischen Chemie 4 V/P/Ü 4 V/P/Ü Fachdidaktische Studien: Einführung in die Didaktik der Chemie 2 V Experimentieren im Chemieunterricht 2 P 20 SWS Abschluss des Grundstudiums (Zwischenprüfung) Hauptstudium: 4. bis 6. Semester Vertiefende fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien Bereich A: Anorganische Chemie 1. Teilgebiet: Chemie der Metalle 4 V/P/Ü oder 2. Teilgebiet: Chemie der Nichtmetalle 4 V/P/Ü Bereich B: Organische Chemie 1. Teilgebiet: Synthesen 4 V/P/Ü oder 2. Teilgebiet: Reaktionsmechanismen 4 V/P/Ü Bereich C: Andere Gebiete der Chemie 4 V/P/Ü Bereich D: Didaktik der Chemie 1. Teilgebiet: Voraussetzungen, Ziele, Methoden und Medien des Chemieunterrichts (Wahlpflicht) 4 V/P/Ü 2. Teilgebiet: Schulorientiertes Experimentieren (Pflicht) Schulversuche zur Physikalischen Chemie 2 P/Ü Schulversuche zur Anorganischen Chemie oder Schulversuche zur Organischen Chemie 2 P/Ü + Schulpraktische Studien (Tagespraktikum) 2 SPS + Vertiefungsfach 2 V/P/Ü + Wahl nach Neigung oder Vertiefungsfach 2 V/P/Ü Schriftliche Hausarbeit Erste Staatsprüfung 22 SWS 14

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