ADSp 2017 Haftung und Versicherung. Stand

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1 ADSp 2017 Haftung und Versicherung Stand

2 Warum ADSp 2017? VBGL ADSp 2003 ADSp 2016 ADSp 2017 Die Koexistenz verschiedener Bedingungswerken erwies sich in der Praxis als äußerst unvorteilhaft. Einigkeit bestand, dass nur ein einheitliches Regelwerk dem praktischen Regelungsbedarf im speditionellen Massen- und Alltagsgeschäft gerecht wird. Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA) Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL) Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) Deutscher Speditions- und Logistikverband (DSLV) Handelsverband Deutschland (HDE) Die beteiligten Verbände haben sich daher auf ein neues gemeinsames Bedingungswerk geeinigt, nämlich auf die ADSp 2017, die sie zur Verwendung empfehlen. Diese wurden auf die aktuellen rechtlichen und wirtschaftlichen Anforderungen im Speditions-, Logistik und Frachtführergewerbe angepasst

3 ADSp 2017 Drei große Themenkomplexe der Änderungen Haftung AGB-rechtliche Gestaltungsspielräume werden zugunsten beider Vertragsparteien genutzt Auftraggeberhaftung Haftung für Güterschäden Schäden, der nicht durch Verlust oder Beschädigung verursacht wurden Haftung bei verfügter Lagerung Haftung bei anderen Schäden (kein Güterschaden) Kommunikation Erhöhte Anforderungen an Auftraggeber / Spediteure u.a. Überprüfung von Auftragsdaten Unterrichtungspflicht Zollabwicklung Kostenkalkulation Gegenseitige Informationspflichten Sicherung von Schadenersatzansprüchen Auftragsabwicklung Wettbewerbsintensive Themen ( Brennpunkt Rampe ) u.a. Kontrollpflichten Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten Einhaltung von Be- und Entladezeiten Zollabwicklung Zulässigkeit elektronisch oder digital erstellter Quittungen Palettentausch

4 ADSp 2017 Auswirkung auf die Haftung Die Änderungen kurz zusammengefasst Haftungsklauseln orientieren sich an dem gesetzlichen Leitbild des 431 HGB (HGB-Frachtrecht) - Wertersatzprinzip Deutliche Anhebung der in den ADSp verankerten Grundhaftung Möglichkeit der Wertdeklaration im Lagerbereich, d.h. Erhöhung des Haftungsbetrages Erhöhung der schadenfallbezogenen Haftungssummen

5 Haftungshöchstsummen nach Ziffern 23 und 24 ADSp 2017 Erneut wurden die Höchsthaftungssummen erhöht. Da die gewichtsbezogenen Haftungsbegrenzungen aus den ADSp 2016 übernommen wurde, fiel die Erhöhung insgesamt moderat aus. Fracht- und Speditionsverträge (Ausnahme: reine Seebeförderung) Ziffer 23 ADSp ,33 SZR/kg für Güterschäden bei Obhut, Sammelladung, Fixkosten, Selbsteintritt, keine Differenzierung zwischen Transport und Umschlag 2 SZR/kg Multimodal mit Seebeförderung Max. 1,25 Mio. EUR oder 2 SZR/kg je Schadenfall Max. 2,5 Mio. EUR oder 2 SZR/kg je Ereignis Vermögensschäden max EUR je Schadenfall Lagerverträge (verfügte Lagerung) Ziffer 24 ADSp ,33 SZR/kg, max EUR je Schadenfall für Güterschäden EUR p.a. für Inventurdifferenzen eines Auftraggebers Max. 2,5 Mio. EUR je Ereignis Wertdeklaration möglich: Höherer Haftungswert kann vor Einlagerung, in Textform, gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart werden

6 Entwicklung der Haftung des Spediteurs in den ADSp - Kurzübersicht ADSp 2003 ADSp 2016 ADSp 2017 Güterschäden (begrenzt auf den Wertverlust, keine Haftung für den Güterfolgeschaden) 5 EUR/kg, max EUR je Schadenfall 8,33 SZR/kg, max EUR je Schadenfall 8,33 SZR/kg, max EUR je Schadenfall Inventurdifferenzen EUR je Inventur EUR p.a EUR p.a. Sonstige Schäden (mit Ausnahme von Personen- und Drittschäden) Maximale Haftung EUR je Schadenfall EUR je Schadenfall EUR je Schadenfall 1,0 Mio. EUR je Schadenfall, 2,0 Mio. EUR je Schadenereignis 1,0 Mio. EUR je Schadenfall, 2,0 Mio. EUR je Schadenereignis (gilt nicht für Wertdeklaration nach Ziffer 24.2) 1,25 Mio. EUR je Schadenfall, 2,5 Mio. EUR je Schadenereignis Möglichkeit der Wertdeklaration im Bereich verfügter Lagerung Nein, keine Möglichkeit Ja, neu geschaffen in Ziffer 24.2 ADSp 2016 Ja, Ziffer 24.2 ADSp 2017 Verpflichtung zur Eindeckung einer Transportversicherung berechtigt, aber nicht verpflichtet, wenn im Interesse des Auftraggebers berechtigt, aber nicht verpflichtet, wenn im Interesse des Auftraggebers hat die Versicherung zu besorgen, wenn im Interesse des Auftraggebers

7 Versicherungspflicht nach Ziffer 21 ADSp 2017 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z.b. Transportoder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Wahl, wenn der Auftraggeber ihn damit vor Übergabe des Gutes beauftragt Bisher: Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen.! Der Spediteur war berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Versicherung des Gutes zu besorgen. Folge: Der Spediteur muss seine Kunden beraten, insbesondere bei der Einlagerung der Ware Der Spediteur muss mit seinen Kunden kommuniziere und auch mit seinem Makler bzw. Versicherer. Es empfiehlt sich, eine entsprechende Police vorzuhalten. Wichtig: Die Versicherungspflicht gilt in Zukunft auch für Frachtführer, die nicht in einer Auftragskette eingebettet sind, sondern direkt mit dem Verlader einen Frachtvertrag unter Einbeziehung der ADSp 2017 schließen

8 Handlungsempfehlungen aus Ziffer 21 ADSp 2017 Generelle Dokumentationspflicht, ob Versicherung zu besorgen ist Bei Neukunden: Automatische Nachfrage mit schriftlicher Dokumentation Erfassen in der EDV Angabe des Wertes der Güter im EDV-Feld Bei Rahmenverträge Wiederholungskunden Automatischer EDV-Hinweis, ob Versicherung zu besorgen ist Angabe des Wertes der Güter im EDV-Feld Jährliche Nachfrage bei Kunden, die auf Besorgung der Versicherung verzichten Wenn Wertangabe durch Auftraggeber erfolgt ist: Automatische Hinterlegung mit Prüfungsvermerk für Kunden Betreuer des Spediteurs EDV-Übertragung aller Güterversicherung an Versicherer Mitteilungsverpflichtung des Spediteurs bei Unmöglichkeit der Versicherung gegenüber Auftraggeber

9 Die Wertdeklaration nach Ziffer 24.2 ADSp 2017 Nach Ziffer 24.2 kann mit dem Spediteur bzw. Lagerhalter eine höhere Haftung vereinbart werden. Damit entfallen seine Haftungsbegrenzungen im Lagerbereich. Bei einem ersatzpflichtigen Schaden muss er den vereinbarten Wertersatz leisten. ADSp-Lager-Plus Die ADSp-Lager-Plus als Zusatzdeckung bietet unserem Spediteur die Möglichkeit, aufgrund der Wertdeklaration des Auftraggebers die Haftung für Güterschäden (Verluste und Beschädigungen) so zu versichern, dass auch im Falle eines ersatzpflichtigen Schadens der deklarierte Wert ersetzt wird. Die in den ADSp 2017 vorgesehenen Begrenzungen der Ersatzleistung im Lagerbereich fallen weg. Die Absicherungsmöglichkeit gilt nur für disponierte Lagerungen innerhalb Deutschlands. Möglichkeiten: Versicherung auf erstes Risiko in Höhe von EUR Anhebung der Begrenzung auf eine gewünschte Summe bis EUR je Schadenfall Für Inventurdifferenzen kann die Haftungssumme auf EUR pro Jahr aufgestockt werden Haftung für andere als Güterschäden (nämlich Güterfolge und Vermögensschäden) auf bis zu EUR

10 Auftraggeberhaftung nach Ziffer 29 ADSp 2017 In Ziffer 29 ADSp 2017 ist neu die beschränkte Auftraggeberhaftung verankert, die nicht über Verkehrshaftung versichert ist. Viele Unternehmen, auch Spediteure, sind von der neuen SOLAS - Richtlinie (International Convention for the Safety of Life at Sea) der International Maritime Organisation (IMO) betroffen, die am 1. Juli 2016 in Kraft getreten ist. Im Zuge der damit einhergehenden, generellen Verschärfung der Absenderpflichten sind z.b. für Hafenbetreiber und Container-Reedereien verifizierte Gewichtsangaben Pflicht. Bei Fehler treffen sie als Auftraggeber die vertragliche ( ADSp 2017 ) oder gesetzliche Haftung ( HGB ); sie müssen den dadurch entstandenen Schaden ersetzen. Ziffer 29 ADSp 2017 sowie 414, 455, 468, 488 HGB regeln die Haftung des Auftraggebers. Auftraggeber ist immer derjenige, der einen Transport- oder Speditionsauftrag erteilt. Das ist in erster Linie der Absender oder auch der Empfänger einer Sendung, aber auch ein Spediteur oder Frachtführer, der einen Auftrag an einen weiteren Spediteur oder Frachtführer weitergibt. Dabei hat er viele Pflichten zu beachten. Das beginnt bei sachgemäßer Verpackung und Kennzeichnung der zu versendenden Güter und geht über die richtige und vollständige Angaben in den Begleitdokumenten hin bis zur Mitteilung über die Gefährlichkeit eines Gutes. Über BHV in der KLP und im Gegensatz zum Markt besteht grundsätzlich Deckungsschutz mit einer Versicherungssumme von maximal 3 Mio. EUR für Frachtführer und maximal 5 Mio. EUR für Spediteure bzw. Lagerhalter!

11 Auftraggeberhaftung nach Ziffer 29 ADSp 2017 Beispiel 1 Beispiel 2 Spediteur hat den Auftrag Güter zu verpacken und zu transportieren. Er verpackt nicht sachgerecht, das Gut läuft auf dem LKW des Subunternehmers des von ihm beauftragten Frachtführers aus und entzündet sich. Es entstehen ein Totalschaden LKW und Güter von EUR und weitere Kosten in Höhe von EUR Es waren die ADSp 2017 sowohl zwischen Absender und Spediteur, als auch zwischen Spediteur und (Haupt- )Frachtführer sowie zwischen Haupt- und Unterfrachtführer vereinbart. Ein klassischer Sofa-Spediteur (keine Fixkostenspedition) beauftragt einen Frachtführer mit einem grenzüberschreitenden Straßentransport von Handelsmöbeln. Die Begleitpapiere und Zolldokumente weisen auch Handelsmöbel aus. Der Frachtführer beauftragt einen Subunternehmer und übergibt den verschlossenen Trailer, den er vom Absender übernommen hat. An der Grenze wird bei der Zollkontrolle festgestellt, dass die Ladung aus HighTec-Artikeln besteht und zudem noch Rauschgift und Bargeld beigemischt wurden. Die Ladung und der LKW werden beschlagnahmt und nicht mehr frei gegeben; der Fahrer muss 4 Wochen in Haft. Schaden (LKW-Verlust) und Kosten (Anwälte, Gehalt des Fahrers, Entschädigung für Haftzeit etc.) insgesamt EUR. Wer haftet für den Schaden / in welcher Höhe? Der Hauptfrachtführer hat den Verpackungsmangel weder verursacht, noch hat er ihn zu vertreten, da es sich beim Spediteur um keinen seiner Erfüllungsgehilfen handelt. Der Unterfrachtführer kann den Hauptfrachtführer zwar nach 414 HGB in Anspruch nehmen, der Anspruch ist nach Ziffer 29 ADSp 2017 jedoch auf TEUR 200 begrenzt. Der Spediteur hat zwar ebenfalls die ADSp 2017 vereinbart, hat die mangelhafte Verpackung jedoch verschuldet. Er kann daher vom Unterfrachtführer aus Delikt in voller Höhe in Anspruch genommen werden. Wer haftet für den Schaden / in welcher Höhe? Der Spediteur haftet gegenüber dem Hauptfrachtführer verschuldensunabhängig nach 455 HGB. Aufgrund der vereinbarten ADSp 2017 ist diese Haftung auf TEUR 200 begrenzt. Der Frachtführer haftet gegenüber dem Unterfrachtführer in voller Höhe gemäß Art. 7 und 6 CMR. Die CMR findet zwingend Anwendung und kann nicht abbedungen werden. Zwischen Absender und Spediteur sind zwar ebenfalls die ADSp 2017 vereinbart, allerdings trifft den Absender ein Verschulden. Er kann vom Unterfrachtführer unbegrenzt aus Delikt in Anspruch genommen werden

12 Warum sollten die ADSp 2017 vereinbart werden? Interessensausgleich Als gemeinschaftliches Empfehlungswerk sorgen die ADSp 2017 für eine Interessensausgleich zwischen den Vertragsbeteiligten Spielregeln für Auftragserteilung und -abwicklung Standgeldklausel Spediteurhaftung Markttransparenz Branchen-AGB: Keine konkurrierende Verbands-AGB Fertig bereitliegende Rechtsordnung Vereinfachtes Vertragsmanagement Vereinfachte Schadenbearbeitung Solvenzsicherung Ausgewogenes Haftungssystem Durchgängiges Wertersatzprinzip Begrenzung Kumul- und Großschadenrisiko

13 Versicherungsschutz Versicherung der Haftung nach den ADSp 2017? Versicherungsschutz KRAVAG-Logistic-Police (KLP) Kein Handlungsbedarf für Bestandskunden Für die sog. Absenderhaftung besteht über die BHV in der KLP und im Gegensatz zum Markt grundsätzlich Deckungsschutz Besorgung der Versicherung nach Ziffer 21 ADSp 2017 über die Speditions-Güterversicherung (optional) Höherwertdeklaration für Einlagerung mit Zusatzdeckung ADSp-Lager-Plus und einer Vermögensschadenabdeckung Die KRAVAG-Logistic-Police bietet einen umfassenden, spartenübergreifenden Betriebsschutz für das Straßenverkehrsgewerbe, für Speditionen und Logistik-Dienstleister sowie für reine Fuhrbetriebe, Frachtführer oder Lagerhalter bietet. Sie enthält den dafür notwendigen Spartenmix aus Verkehrshaftungsversicherung, Betriebshaftpflicht und Sachversicherung. Quelle: DVZ Nr Januar Jahrgang

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