Migration nach Deutschland

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1 Wanderungsmonitoring: Migration nach Deutschland 1. Quartal 2014

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3 Inhaltsverzeichnis 3 Inhalt Einleitende Hinweise Zuwanderung 5 Erteilungen von Aufenthaltstiteln Aufenthaltserlaubnisse Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Ausbildung Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Erwerbstätigkeit Weitere Aufenthaltserlaubnisse Niederlassungserlaubnisse zum Zweck der Erwerbstätigkeit 14 3 Statuswechsler 16

4 4 Einleitende Hinweise Einleitende Hinweise Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat nach 75 Nr. 1 die Aufgabe, Informationen über den Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit zwischen den Ausländerbehörden, der Bundesagentur für Arbeit und den für Pass- und Visaangelegenheiten vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zu koordinieren. Zur Unterstützung dieser Aufgabe greift das Bundesamt auf statistische Auswertungen aus dem Ausländerzentralregister (AZR) zurück, bereitet sie in Form des Wanderungsmonitorings auf und veröffentlicht dieses vierteljährlich. Um den Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit besser in den Gesamtkontext des Wanderungsgeschehens einordnen zu können, wird auch auf die Zuwanderung insgesamt 1 bzw. auf den Aufenthalt zu anderen Zwecken Bezug genommen. Ziel ist die Gewinnung von Informationen zum Zweck der Zuwanderungssteuerung und zur qualifizierten Beratung politischer Entscheidungsträger. Gleichzeitig unterstützt das an dieser Stelle regelmäßig veröffentlichte Wanderungsmonitoring Wissenschaftler 2, Studenten und Journalisten bei ihrer Arbeit und informiert die Öffentlichkeit. Das Wanderungsmonitoring gibt zunächst einen Überblick über die aktuelle Entwicklung der Zuzüge von ausländischen Staatsangehörigen nach Deutschland. Bei EU-Ausländern, die keinen Aufenthaltstitel benötigen, kann keine Differenzierung nach Aufenthaltsgründen vorgenommen werden. Die Zuwanderung von Drittstaatsangehörigen kann dagegen differenzierter nach Aufenthaltszwecken betrachtet werden. Die von den örtlichen Ausländerbehörden erteilten Aufenthaltstitel (Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnisse und Blaue Karten EU) werden im AZR registriert (Personenstatistik) und umfassen die Aufenthaltszwecke aus familiären oder humanitären Gründen oder zum Zweck der Erwerbstätigkeit. Betrachtet werden im Folgenden sowohl die Zuzüge als auch die an Drittstaatsangehörige erteilten Aufenthaltstitel im ersten Quartal Der vorliegende Bericht für das erste Quartal 2014 berücksichtigt einen dreimonatigen Nacherfassungszeitraum, um insbesondere die mit Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels verlängerten Bearbeitungszeiträume zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass alle vom 1. Januar 2014 bis zum 31. März 2014 erteilten Aufenthaltstitel, die erst im zweiten Quartal 2014 ausgehändigt wurden, mit erfasst sind. Der Bericht für das erste Quartal 2014 betrachtet vorrangig die Zuwanderung (Kapitel 1), die Erteilung von Aufenthaltstiteln (Kapitel 2) sowie die Statuswechsler (Kapitel 3) im Berichtszeitraum vom 1. Januar bis 31. März Bei den vorgestellten Daten handelt es sich jeweils um Personenstatistiken. Sofern einem Drittstaatsangehörigen im ersten Quartal 2014 mehrere Aufenthaltstitel erteilt wurden, wurde bei der Auswertung der Daten des Ausländerzentralregisters jeweils der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel berücksichtigt. 1 Hier ist darauf hinzuweisen, dass sich die Wanderungszahlen auf Basis des AZR von den Zahlen der auf An- und Abmeldungen basierenden, fallbezogenen Zu- und Fortzugsstatistik des Statistischen Bundesamtes unterscheiden, da die Daten des AZR personenbezogen sind und Personen erst registriert werden, wenn sie sich nicht nur vorübergehend ( 2 Abs. 1 AZRG) im Bundesgebiet aufhalten. 2 In diesem Bericht wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit in der Regel auch bei nicht geschlechtsneutralen Bezeichnungen die männliche Form verwendet. Die weibliche Form wird damit eingeschlossen.

5 Zuwanderung 5 1 Zuwanderung In diesem Kapitel werden Wanderungszahlen auf Basis des AZR vorgestellt. Bei den Zuzügen sind alle im ersten Quartal 2014 eingereisten Personen enthalten, auch wenn die Erteilung eines spezifischen Aufenthaltstitels erst im 2. Quartal 2014 erfolgte. Im ersten Quartal 2014 sind nach Angaben des AZR insgesamt ausländische Staatsangehörige nach Deutschland zu- und abgewandert. Damit stieg die Zahl der Zuzüge im Vergleich zum ersten Quartal 2013 ( Zuzüge) um 36% an, die der Fortzüge um 39% (1. Quartal 2013: ). Unter den im ersten Quartal des Jahres 2014 zugewanderten Personen befanden sich Unionsbürger (ohne Deutsche) und Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten. Damit beträgt der Anteil der Unionsbürger an der Zuwanderung 61%, derjenige der Staatsangehörigen aus Nicht-EU-Staaten 39%. Die Fortzüge unterteilen sich in die Abwanderung von Unionsbürgern (Anteil an den Fortzügen: 58%) und Personen aus Nicht-EU-Staaten (Anteil an den Fortzügen: 42%). Insgesamt betrug der Gesamtwanderungssaldo im ersten Quartal 2014 damit Zuzüge (Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten: , Staatsangehörige aus EU-Staaten: ). Im Vergleichszeitraum des Vorjahres betrug der Gesamtwanderungssaldo Tabelle 1: Zuzüge und Fortzüge von ausländischen Staatsangehörigen von 2010 bis zum 1. Quartal 2014 Ausländer gesamt Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten Zuzüge Fortzüge Wanderungssaldo Zuzüge Fortzüge Wanderungssaldo Quartal

6 6 Zuwanderung Betrachtet man den Anteil der einzelnen Aufenthaltszwecke an den Zuzügen von Staatsangehörigen aus Nicht-EU-Staaten, so zeigt sich folgendes Bild: 12,1% der Drittstaatsangehörigen zogen im ersten Quartal 2014 zum Zweck der Ausbildung (Studium, Sprachkurs, Schulbesuch, sonstige Ausbildung) nach Deutschland. 8,6% der Drittstaatsangehörigen, die im ersten Quartal 2014 eingereist sind, erhielten eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit. 11,9% der Drittstaatsangehörigen zogen aus familiären Gründen nach Deutschland. 22,8% der Zugewanderten erhielten eine Aufenthaltsgestattung. Hier spiegelt sich die gestiegene Asylzuwanderung wider. Zusätzlich wurde 5,3% der Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt. Insgesamt stieg die Zuwanderung von Drittstaatsangehörigen im Vergleich zum ersten Quartal 2013 um 28,5%. Überproportional angestiegen ist dabei insbesondere der Asylbewerberzugang (+66,0%). Dies schlägt sich in dem höheren Anteil der Aufenthaltsgestattungen und Duldungen nieder. Trotz des absoluten Anstiegs der Zahl der Studierenden (+13,7%) sank der Anteil des Zuzugs zum Zweck des Studiums von 11,2% auf 9,9%. Rückläufig war auch der Anteil der Zuwanderung zum Zweck der Erwerbstätigkeit (von 11,7% auf 8,6%) obwohl die Zahl der Erwerbsmigranten im ersten Quartal 2014 ein ähnliches Niveau erreichte wie im Vorjahreszeitraum. Abbildung 1: Zuzüge von Drittstaatsangehörigen im ersten Quartal 2014 nach ausgewählten Aufenthaltszwecken Gesamtzahl: ,9 % Studium 1,4 % 0,8 % Sprachkurs, Schulbesuch Sonstige Ausbildung 8,6 % 11,9 % Erwerbstätigkeit Familiäre Gründe 1,4 % 1,7 % 5,3 % 22,8 % 4,9 % 31,3 % Niederlassungserlaubnis EU-Aufenthaltsrecht Humanitäre Gründe Aufenthaltsgestattung Duldung Sonstige* * Darunter fallen u.a. Personen, die einen Aufenthaltstitel beantragt haben

7 Erteilungen von Aufenthaltstiteln 7 2 Erteilungen von Aufenthaltstiteln Betrachtet werden im Folgenden die Drittstaatsangehörigen, denen im ersten Quartal 2014 eine Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnis 3 oder eine Blaue Karte EU erteilt wurde. Da hier personen- und nicht fallbezogen ausgewertet wurde, wird bei Personen, denen mehrere Aufenthaltstitel (etwa durch Verlängerung oder Wechsel eines Aufenthaltstitels) im Berichtszeitraum erteilt wurden, jeweils der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel berücksichtigt (zu Statuswechslern siehe Kapitel 3). Zudem wird differenziert, ob jemand im Berichtszeitraum eingereist ist oder sich schon zuvor in Deutschland aufhielt (Einreise im Jahr 2014/Einreise vor 2014). zeitraum anstieg, sank die Zahl der erteilten Niederlassungserlaubnisse um 7%. Betrachtet man lediglich die Erteilungen von Aufenthaltserlaubnissen an Personen, die erst im Berichtszeitraum eingereist sind, so zeigt sich ein Anstieg gegenüber dem ersten Quartal 2013 um etwa 19%. Von den Personen, denen im ersten Quartal 2014 eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU oder eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurde, hielten sich bereits vor 2014 in Deutschland auf (ca. 90%), sind im Jahr 2014 eingereist (ca. 10%). Von den im Jahr 2014 eingereisten Personen erhielten Tabelle 2: Drittstaatsangehörige, denen im ersten Quartal 2014 eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU oder eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurde Aufenthaltserlaubnis - Ausbildung Aufenthaltserlaubnis oder Blaue Karte EU - Erwerbstätigkeit Aufenthaltserlaubnis - völkerrechtliche, humanitäre, politische Gründe Aufenthaltserlaubnis - familiäre Gründe Aufenthaltserlaubnis - Besondere Aufenthaltsrechte Niederlassungserlaubnis Gesamtergebnis 1. Quartal 2014 gesamt Einreise im Jahr Einreise vor Insgesamt wurden im ersten Quartal 2014 an Drittstaatsangehörige Aufenthaltserlaubnisse bzw. Blaue Karten EU (1. Quartal 2013: Aufenthaltserlaubnisse bzw. Blaue Karten EU) sowie an Drittstaatsangehörige Niederlassungserlaubnisse (erstes Quartal 2013: Niederlassungserlaubnisse) erteilt. Während die Zahl der erteilten Aufenthaltserlaubnisse um etwa 10% im Vergleich zum Vorjahres- 3 Bei einer Aufenthaltserlaubnis handelt es sich um einen befristeten, bei einer Niederlassungserlaubnis um einen unbefristeten Aufenthaltstitel eine Aufenthaltserlaubnis und 127 eine Niederlassungserlaubnis. Der Schwerpunkt der im ersten Quartal 2014 insgesamt an Drittstaatsangehörige erteilten Aufenthaltserlaubnisse liegt mit etwa 46% bei Aufenthaltserlaubnissen aus familiären Gründen. Nach 27 Abs. 5 besteht für die nachziehenden Familienangehörigen der Zugang zum Arbeitsmarkt. Der Anteil der Erteilungen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen beträgt ca. 24% aller erteilten Aufenthaltserlaubnisse und ist damit im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (1. Quartal 2013: 18%) überproportional gestiegen.

8 8 Erteilungen von Aufenthaltstiteln Der Bereich der Bildungs- und Erwerbsmigration insgesamt Personen mit erteilten Aufenthaltserlaubnissen zum Zwecke der Ausbildung (27.603) bzw. der Erwerbstätigkeit (17.760) umfasst ca. 27% aller im ersten Quartal 2014 an Drittstaatsangehörige erteilten Aufenthaltserlaubnisse. Hiervon entfallen 61% auf Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Ausbildung und 39% auf Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Erwerbstätigkeit. Während die Zahl der Erteilungen zum Zweck der Ausbildung um etwa 8% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum anstieg, war bei den Erteilungen zum Zweck der Erwerbstätigkeit ein leichter Rückgang um 6% festzustellen. Betrachtet man jedoch nur die Personen, die auch im jeweiligen Berichtszeitraum zum Zweck der Erwerbstätigkeit eingereist sind, so konnte ein leichter Anstieg um 3% verzeichnet werden. Insgesamt reisten 19% der Drittstaatsangehörigen, denen im ersten Quartal 2014 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung erteilt wurde, und ca. 29% derjenigen, denen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt wurde, im Jahr 2014 ein. Allgemein ist zu erkennen, dass die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen hauptsächlich Personen betrifft, die sich bereits vor 2014 im Bundesgebiet aufgehalten hatten. Allerdings ist dieser Umstand bei den letztgenannten Bereichen (Bildung und Erwerbstätigkeit) weniger stark ausgeprägt als bei den anderen Aufenthaltszwecken. Besonders deutlich wird dieser Unterschied bei der Betrachtung der ausgestellten Niederlassungserlaubnisse, da die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis regelmäßig einen längeren Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt von Personen reisten bereits vor 2014 ein und konnten im ersten Quartal 2014 ihren Aufenthaltsstatus durch die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verfestigen. Abbildung 2: Drittstaatsangehörige, an die im ersten Quartal 2014 eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU oder eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurde 100% 90% 80% 70% 22,9 2,3 0,6 4,2 34,9 25,3 2,1 60% 50% 35,6 11,3 35,7 40% 30% 20% 10% 0% 24,4 18,2 19,0 8,2 24,6 6,4 12,7 11,5 Erteilungen im 1. Quartal 2014 Einreise im Jahr 2014 Einreise vor 2014 Aufenthaltserlaubnis - Ausbildung Aufenthaltserlaubnis - völkerrechtliche, humanitäre, politische Gründe Aufenthaltserlaubnis - besondere Aufenthaltsrechte Aufenthaltserlaubnis - Erwerbstätigkeit Aufenthaltserlaubnis - familiäre Gründe Niederlassungserlaubnis

9 Erteilungen von Aufenthaltstiteln Aufenthaltserlaubnisse Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Ausbildung Tabelle 3: Drittstaatsangehörige, denen im ersten Quartal 2014 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung erteilt wurde* nach 16 Abs.1 (Studium) nach 16 Abs. 1a (Aufenthalt zur Studienbewerbung) nach 16 Abs.4 (Arbeitsplatzsuche nach Studium) nach 16 Abs. 5 (Sprachkurse, Schulbesuch) nach 16 Abs. 5b (Arbeitsplatzsuche nach schulischer Berufsausbildung) nach 16 Abs. 6 (innergemeinschaftlich mobiler Student aus) nach 17 Abs. 1 (sonstige betriebliche Ausbildungszwecke) nach 17 Abs. 3 (Arbeitsplatzsuche nach betrieblicher Berufsausbildung) Gesamtergebnis 1. Quartal 2014 gesamt Einreise im Jahr 2014 Einreise vor * Hier ist darauf hinzuweisen, dass Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach 16 Abs. 4, 16 Abs. 5b und 17 Abs. 3 erteilt wurde, ihre Ausbildung bereits abgeschlossen haben, aber aufgrund der Systematik des Aufenthaltsgesetzes unter den Bereich Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung subsumiert werden. Im Berichtszeitraum wurden insgesamt Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Ausbildung an Drittstaatsangehörige erteilt; dies waren oder 8% mehr als im ersten Quartal Hauptverantwortlich für diesen Anstieg war die größere Zahl an erteilten Aufenthaltserlaubnissen zum Zweck eines Studiums in Deutschland gemäß 16 Abs. 1 und 6 ( Fälle). Damit entfielen im ersten Quartal 2014 rund 83% aller Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Ausbildung auf Studierende ( Erteilungen nach 16 Abs. 1 und 6 ). Davon reisten wiederum 83% bereits vor 2014 nach Deutschland und 17% im Berichtszeitraum ein. Für den Besuch von Schule/Sprachkurs erhielten Personen eine Aufenthaltserlaubnis, für die betriebliche Ausbildung gab es solcher Erteilungen; dies entspricht 6% bzw. 5% aller zum Zweck der Ausbildung ausgestellten Aufenthaltserlaubnisse. Sowohl beim Schulbesuch/Sprachkurs als auch bei der betrieblichen Ausbildung zeigt sich, dass mit 39% bzw. 37% ein wesentlicher Teil der Drittstaatsangehörigen, denen hierfür eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, erst im Jahr 2014 einreiste. Aufenthaltserlaubnisse für Studienbewerbungen wurden an 220 Personen erteilt. Von den insgesamt Aufenthaltserlaubnissen zur Arbeitsplatzsuche entfallen lediglich 5 bzw. 10 auf Personen, die nach einer schulischen bzw. betrieblichen Berufsausbildung eine Arbeit suchen (nach 16 Abs. 5b bzw. 17 Abs. 3 ). Einen Aufenthaltstitel (nach 16 Abs. 4 ) zur Arbeitsplatzsuche nach Abschluss des Studiums erhielten im ersten Quartal 2014 insgesamt drittstaatsangehörige Absolventen von Hochschulen in Deutschland. Dies entspricht in etwa dem Wert aus dem vergleichbaren Vorjahreszeitraum.

10 10 Erteilungen von Aufenthaltstiteln Abbildung 3: 100% 90% 80% 70% Drittstaatsangehörige, denen im ersten Quartal 2014 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung erteilt wurde 0,1 0,0 0,1 5,1 3,9 9,9 5,8 4,4 5,5 12,1 6,7 0,8 0,8 0,3 0,7 60% 50% 40% 82,7 77,0 84,1 30% 20% 10% 0% Erteilungen im 1. Quartal 2014 Einreise im Jahr 2014 Einreise vor 2014 sonstige Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Ausbildung ( 16 Abs. 5b, 17 Abs. 3 ) sonstige betriebliche Ausbildungszwecke nach 17 Abs. 1 Sprachkurs, Schulbesuch nach 16 Abs. 5 Arbeitsplatzsuche nach Studium nach 16 Abs.4 Studienbewerbung nach 16 Abs. 1a Studium nach 16 Abs.1,6

11 Erteilungen von Aufenthaltstiteln Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Erwerbstätigkeit Tabelle 4: Drittstaatsangehörige, denen im ersten Quartal 2014 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt wurde nach 18 Abs. 3 nach 18 Abs. 4 Satz 1 (qualifizierte nach 18 Abs. 4 Satz 2 (qualifizierte (keine qualifizierte Beschäftigung) Beschäftigung nach Rechtsverordnung) Beschäftigung im öffentlichen Interesse) nach 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) (qualifizierte Fachkraft, seit 3 Jahren ununterbrochen beschäftigt) nach 18a Abs. 1 Nr.1 Buchstabe a) (qualifizierte Geduldete mit Abschluss in Deutschland) nach 18c (Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche) nach 19a i. V. m. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a BeschV (Blaue Karte EU, Regelberufe) nach 19a i. V. m. 2 Abs. 2 BeschV (Blaue Karte EU, Mangelberufe) 1. Quartal 2014 gesamt Einreise im Jahr 2014 Einreise vor nach 20 Abs. 1 (Forscher) nach 20 Abs. 5 (in [Staatsangehörig- keitsschlüssel des EU-Mitgliedsstaates] zugelassener Forscher nach 21 Abs. 1 (selbstständige Tätigkeit wirtschaftliches Interesse) nach 21 Abs. 2 (selbstständige Tätigkeit völkerrechtliche Vergünstigung) nach 21 Abs. 2a (selbständige Tätigkeit - Absolvent inländischer Hochschule) nach 21 Abs. 5 (freiberufliche Tätigkeit) Gesamtergebnis 1. Quartal 2014 gesamt Einreise im Jahr 2014 Einreise vor Im ersten Quartal 2014 wurden insgesamt an Personen Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Erwerbstätigkeit (inklusive Blaue Karten EU) erteilt; dies waren Personen (-6%) weniger als im entsprechenden Vorjahresquartal. Den Hauptanteil daran hatten die Aufenthaltserlaubnisse nach 18 Abs. 3 und 4 mit zusammengerechnet Personen ( Personen bzw. -4% gegenüber dem 1. Quartal 2013). Davon entfielen etwa 75% auf Drittstaatsangehörige mit einer qualifizierten Beschäftigung nach 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 (9.770 Personen; -435 Personen bzw. -4% gegenüber dem 1. Quartal 2013) und ca. 25% auf Drittstaatsangehörige ohne qualifizierte Beschäftigung nach 18 Abs. 3 (3.295 Personen; -720 Personen bzw. -18% gegenüber 1. Quartal 2013). Bezogen auf die Personen, denen im Berichtszeitraum eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt wurde, liegt

12 12 Erteilungen von Aufenthaltstiteln mit der Anteil derjenigen, die bereits vor 2014 einreisten, bei etwa 71%. Hinsichtlich der Personen, die einen Aufenthaltstitel nach 18 Abs. 3 erhielten, beträgt der Anteil derjenigen, die sich schon vor 2014 in Deutschland aufgehalten hatten, etwa 61%. Im ersten Quartal 2014 wurden insgesamt Blaue Karten EU erteilt; 255 oder 8% weniger als ein Jahr zuvor. Davon entfielen mit Blaue Karten EU etwa die Hälfte auf Personen, die in einem sog. Mangelberuf (Berufe, an denen in Deutschland ein besonderer Bedarf besteht; Mindestjahresbruttogehalt 2014: Euro) tätig sind. Hiervon waren Personen und damit etwa 84% bereits vor 2014 und ca. 16% (244 Personen) erst in 2014 eingereist. Von den Personen, die auf der Grundlage einer Blauen Karte EU eine Tätigkeit in einem sog. Regelberuf (Mindestjahresbruttogehalt 2014: Euro) ausüben, waren 71% (1.107 Personen) vor 2014 und 29% (451 Personen) im Jahr 2014 eingereist. Im ersten Quartal 2014 bekamen 213 Forscher eine Aufenthaltserlaubnis nach 20 ; dies waren 50 Personen mehr als in den ersten drei Monaten des Jahres Von diesen 213 Forschern waren bereits 168 vor dem Jahr 2014 eingereist. Aufenthaltserlaubnisse für Personen, die bereits in einem anderen EU- Land einen Aufenthaltstitel zu Forschungszwecken innehatten (vgl. 20 Abs. 5 ), wurden im Jahr 2014 bisher nicht registriert. An Selbständige wurden vom bis insgesamt Aufenthaltserlaubnisse vergeben (+211 Personen oder 19% mehr als ein Jahr zuvor). Der überwiegende Anteil hiervon ging an Personen mit freiberuflicher Tätigkeit (867 Personen oder 67%), gefolgt von 321 Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach 21 Abs. 1 erteilt wurde (25%). Hochschulabsolventen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 21 Abs. 2a waren im Berichtszeitraum quantitativ von geringer Bedeutung (72 Personen). Rund 85% der insgesamt 867 freiberuflich Tätigen waren bereits vor 2014 ins Bundesgebiet eingereist. Hinsichtlich der 321 Personen, die 2013 eine Aufenthaltserlaubnis nach 21 Abs. 1 erhalten haben, trifft dies auf 79% zu. Die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach 18c wurde laut AZR im ersten Quartal 2014 lediglich an 75 Personen (28 davon mit Einreise in 2014) erteilt. Dies war eine Steigerung um 49 Personen gegenüber dem betreffenden Vorjahreszeitraum. Ursächlich hierfür dürfte primär die Änderung des 18c Abs. 3 seit September 2013 sein, wonach Ausländer, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten und unmittelbar vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach 18c Abs. 1 im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit waren, nun auch die Möglichkeit haben, sich vom Inland aus einen neuen, ihrer Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz zu suchen. Die insgesamt geringe Fallzahl von 75 Personen liegt darin begründet, dass sich die hierfür grundsätzlich in Frage kommenden Personen überwiegend mit einem Langzeitvisa zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland aufhalten und deshalb regelmäßig keine Eintragung im allgemeinen Datenbestand des AZR erfolgt.

13 Erteilungen von Aufenthaltstiteln 13 Abbildung 4: Drittstaatsangehörige, denen im ersten Quartal 2014 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt wurde 100% 90% 80% 70% 4,9 1,2 2,4 17,4 0,4 0,1 2,4 0,9 1,7 13,5 0,5 0,0 5,9 1,3 2,8 19,0 0,4 0,2 60% 50% 40% 55,0 55,8 54,7 30% 20% 10% 0% 18,6 25,2 15,8 Erteilungen im 1. Quartal 2014 Einreise im Jahr 2014 Einreise vor 2014 keine qualifizierte Beschäftigung nach 18 Abs. 3 qualifizierte Beschäftigung nach 18 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 qualifizierte Geduldete nach 18a Abs. 1 Nr. 1 Arbeitsplatzsuche nach 18c Blaue Karte EU nach 19a Forscher nach 20 Abs. 1, 5 selbständige Tätigkeit nach 21 Abs. 1, 2, 2a selbständige freiberufliche Tätigkeit nach 21 Abs Weitere Aufenthaltserlaubnisse Im Zeitraum bis wurde an insgesamt Drittstaatsangehörige eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erteilt (1. Quartal 2013: Personen). Davon hielten sich mit Personen ca. 90% bereits vor 2014 im Bundesgebiet auf, die restlichen ca. 10% (7.352 Personen) sind im Jahr 2014 eingereist. Fast die Hälfte (47%) der erteilten Aufenthaltserlaubnisse aus familiären Gründen wurde an Ehegatten von Deutschen bzw. Ausländern nach 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. nach 30 erteilt ( Aufenthaltserlaubnisse). Darunter befanden sich 646 Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte eines Inhabers einer Blauen Karte EU nach 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3g erhielten. Davon sind 203 Personen im Jahr 2014 eingereist (31%). Zusätzlich wurde 340 Kindern von Inhabern einer Blauen Karte EU eine Aufenthaltserlaubnis nach 32 Abs. 1 Nr. 1a erteilt, darunter 97 Kinder, die 2014 eingereist sind. Insgesamt belief sich der Anteil der im ersten Quartal an nachgezogene Kinder von Deutschen bzw. Ausländern erteilten Aufenthaltserlaubnisse (11.149) auf 14% aller erteilten Aufenthaltserlaubnisse aus familiären Gründen. Von den Drittstaatsangehörigen, denen im ersten Quartal 2014 eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt wurde (+43% gegenüber dem 1. Quartal 2013;

14 14 Erteilungen von Aufenthaltstiteln damals Aufenthaltserlaubnisse), hielten sich Personen (94%) bereits vor 2014 in Deutschland auf. Von den insgesamt aus diesen Gründen erteilten Aufenthaltserlaubnissen entfielen etwa 28% auf Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 1 oder 2 erhalten haben, weil ihnen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen des Asylverfahrens die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz zuerkannt hat, ca. 23% auf Personen, bei denen nach 25 Abs. 5 rechtliche oder tatsächliche Hinderungsgründe für die Ausreise festgestellt wurden, sowie ca. 11% auf Personen, bei denen Abschiebungshindernisse nach 25 Abs. 3 vorlagen. Darüber hinaus haben innerhalb der hier genannten gesamten Personengruppe rund 19% eine Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden nach 23 Abs. 1 erhalten. 2.2 Niederlassungserlaubnisse zum Zweck der Erwerbstätigkeit Tabelle 5: Drittstaatsangehörige, denen im ersten Quartal 2014 eine Niederlassungserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt wurde nach 18b (Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen) nach 19 Abs. 1 (Hochqualifizierter ohne Zuordnung nach Abs. 2) nach 19 Abs. 2 Nr. 1 (Hochqualifizierter - Wissenschaftler) nach 19 Abs. 2 Nr. 2 (Hochqualifizierte Lehrperson) nach 19a Abs. 6 (Inhaber Blaue Karte EU) nach 21 Abs. 4 (3 Jahre selbstständige Tätigkeit) Gesamtergebnis 1. Quartal 2014 gesamt Einreise im Jahr 2014 Einreise vor

15 Erteilungen von Aufenthaltstiteln 15 In den ersten drei Monaten des Jahres 2014 wurden an insgesamt Personen Niederlassungserlaubnisse zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt. Dies waren 412 Person oder 41% mehr als im gleichen Vorjahreszeitraum. Der größte Teil dieser Niederlassungserlaubnisse entfällt mit ca. 58% auf 825 Absolventen deutscher Hochschulen ( 18b ), die ausschließlich vor 2014 eingereist waren. 504 Niederlassungserlaubnisse wurden an Inhaber einer Blauen Karte EU nach 19a Abs. 6 4 erteilt (36%), 45 Niederlassungserlaubnisse an Personen nach dreijähriger erfolgreicher selbständiger Tätigkeit (3%). An Hochqualifizierte nach 19 wurden im ersten Quartal 2014 insgesamt 44 Niederlassungserlaubnisse erteilt, darunter 40 an Personen, die sich bereits vor 2014 im Bundesgebiet aufhielten. Im Jahr 2012 waren noch an 885 Personen Niederlassungserlaubnisse nach 19 erteilt worden. Dieser Rückgang wird darauf zurückgeführt, dass einem Großteil der Personen, die vor der Umsetzung der Hochqualifiziertenrichtlinie zum 1. August 2012 eine Niederlassungserlaubnis nach 19 erhalten hätten, nun eine Blaue Karte EU oder auch, sofern ein Hochschulabschluss in Deutschland erlangt wurde, eine Niederlassungserlaubnis nach 18b erteilt wird. Abbildung 5: Drittstaatsangehörige, denen im ersten Quartal 2014 eine Niederlassungserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt wurde 100% 90% 3,2 0,0 0,0 3,2 80% 35,5 35,6 70% 60% 3,1 2,8 50% 100,0 40% 30% 58,2 58,3 20% 10% 0% Erteilungen im 1. Quartal 2014 Einreise im Jahr 2014 Einreise vor ,0 Absolventen deutscher Hochschulen nach 18b Inhaber Blaue Karte EU nach 19a Abs. 6 Hochqualifizierte nach 19 gesamt selbstständige Tätigkeit nach 21 Abs. 4 4 Neben Zeiten des Besitzes einer Blauen Karte EU werden Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach 18 Absatz 4 i.v.m. 3, 4, 5, 7, oder 26 Beschäftigungsverordnung und Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis als Forscher nach 20 angerechnet, wenn der Ausländer über einen Hochschulabschluss verfügt und ein Bruttogehalt erhielt, mit dem in dieser Zeit die Mindestgehaltsgrenzen erfüllt wurden. Der Zeitraum anrechenbarer Beschäftigungszeiten ist jedoch beschränkt durch das Datum des Inkrafttretens der Hochqualifizierten-Richtlinie. Es werden somit nur Beschäftigungszeiten ab dem 19. Juni 2009 angerechnet.

16 16 Statuswechsler 3 Statuswechsler In diesem Abschnitt wird darauf eingegangen, wie sich der Statuswechsel (Wechsel von einem Aufenthaltstitel in einen anderen) insbesondere bei ausbildungs- und erwerbsbezogenen Aufenthaltstiteln im ersten Vierteljahr 2014 dargestellt hat. Hierzu werden folgende Statuswechsel berücksichtigt: Wechsel von 16 Abs. 1 (Studium) in einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit Wechsel von 16 Abs. 4 (Arbeitsplatzsuche nach Studium) in einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit Wechsel von 18 Abs. 3 oder 4 in einen anderen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit ( 19, 19a, 20, 21 ) Wechsel von 16 Abs. 1, 4 oder 18 zu einem Aufenthaltstitel aus familiären Gründen Wechsel von einem Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit in eine Niederlassungserlaubnis nach 9 Wechsel zu einer Blaue Karte EU. Tabelle 6: Wechsel von 16 Abs. 1 (Studium) in einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit im ersten Quartal 2014 aktuelles Aufenthaltsrecht Anzahl nach 18 Abs. 3 (keine qualifizierte Beschäftigung) 44 nach 18 Abs. 4 Satz 1 (qualifizierte Beschäftigung nach Rechtsverordnung) 560 nach 18 Abs. 4 Satz 2 (qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen Interesse) 14 nach 18b (Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen) 10 nach 19 Abs. 1, 2 Nr.1 und 2 Nr. 2 (Hochqualifizierte) insgesamt 0 nach 19a i. V. m. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a BeschV (Blaue Karte EU, Regelberufe) 103 nach 19a i. V. m. 2 Abs. 2 BeschV (Blaue Karte EU, Mangelberufe) 233 nach 20 Abs. 1 (Forscher) 15 nach 21 Abs. 1, 2 und 2a (selbstständige Tätigkeit) 13 nach 21 Abs. 5 (freiberufliche Tätigkeit) 46 sonstige Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit 4 Insgesamt 1.042

17 Statuswechsler 17 In den ersten drei Monaten des Jahres 2014 wechselten insgesamt Personen von einer Aufenthaltserlaubnis nach 16 Abs. 1 in einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit (1. Quartal 2013: 989). Davon wechselten mit 55% mehr als die Hälfte dieser ehemaligen Studenten in eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung nach 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 (574 Personen). Zudem wurde an 336 Personen, die zuvor eine Aufenthaltserlaubnis nach 16 Abs. 1 innehatten, eine Blaue Karte EU (103 an Personen in Regelberufen und 233 an Personen in Mangelberufen) erteilt (32% dieser Statuswechsler). Zu einem Wechsel in eine Niederlassungserlaubnis nach 19 kam es im ersten Quartal 2014 dagegen nicht. Tabelle 7: Wechsel von 16 Abs. 4 (Arbeitsplatzsuche nach Studium) in einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit im ersten Quartal 2014 aktuelles Aufenthaltsrecht Anzahl nach 18 Abs. 3 (keine qualifizierte Beschäftigung) 2 nach 18 Abs. 4 Satz 1 (qualifizierte Beschäftigung nach Rechtsverordnung) 390 nach 18 Abs. 4 Satz 2 (qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen Interesse) 5 nach 18b (Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen) 3 nach 19 Abs. 1, 2 Nr.1 und 2 Nr. 2 (Hochqualifizierte) insgesamt 2 nach 19a i. V. m. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a BeschV (Blaue Karte EU, Regelberufe) 48 nach 19a i. V. m. 2 Abs. 2 BeschV (Blaue Karte EU, Mangelberufe) 122 nach 20 Abs. 1 (Forscher) 1 nach 21 Abs. 1, 2 und 2a (selbständige Tätigkeit) 25 nach 21 Abs. 5 (freiberufliche Tätigkeit) 26 Insgesamt 624 Im Berichtszeitraum wurden insgesamt 624 Wechsel von einer Aufenthaltserlaubnis nach 16 Abs. 4 in andere Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit registriert; dies waren 69% mehr als im vergleichbaren Vorjahreszeitraum (1. Quartal 2013: 370). Auch hinsichtlich dieser Wechsel lässt sich erkennen, dass sich die Veränderungen auf wenige Aufenthaltstitel konzentrieren: So fällt der Wechsel zu einer Aufenthaltserlaubnis nach 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 mit 395 Personen (63%) hier ebenfalls am stärksten ins Gewicht. Mit 170 Personen, die zu einer Blauen Karte EU (48 Personen in Regelberufe und 122 in Mangelberufe) wechselten, liegt der Anteil dieser Drittstaatsangehörigen bei 27%. In eine selbständige bzw. freiberufliche Tätigkeit nach 21 wechselten 51 Personen (8%).

18 18 Statuswechsler Tabelle 8: Wechsel von 18 in einen anderen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit im ersten Quartal 2014 aktuelles Aufenthaltsrecht Wechsel von Summe nach 18 Abs. 3 (keine qualifizierte Beschäftigung) nach 18 Abs. 4 Satz 1 (qualifizierte Beschäftigung nach Rechtsverordnung) nach 18 Abs. 4 Satz 2 (qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen Interesse) nach 18b (Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen) nach 18c (Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche) nach 19 Abs. 1, 2 Nr.1 und 2 Nr. 2 (Hochqualifizierte) insgesamt nach 19a Abs. 6 (Niederlassungserlaubnis an Inhaber einer Blauen Karte EU) nach 19a i. V. m. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a BeschV (Blaue Karte EU, Regelberufe) nach 19a i. V. m. 2 Abs. 2 BeschV (Blaue Karte EU, Mangelberufe) 18 Abs Abs. 4 Satz 1 18 Abs. 4 Satz nach 20 Abs. 1 (Forscher) nach 21 Abs. 1, 2 und 2a (selbständige Tätigkeit) nach 21 Abs. 4 (Niederlassungserlaubnis nach 3 Jahren selbständiger Tätigkeit) nach 21 Abs. 5 (freiberufliche Tätigkeit) sonstige Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit Insgesamt Aus 18 Abs. 3 wechselten 199 Personen (ca. 10% der Statuswechsler von Aufenthaltserlaubnissen nach 18 insgesamt) im Zeitraum bis in einen anderen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit, darunter 150 in eine qualifizierte Beschäftigung nach 18 Abs. 4 und 31 Personen in eine freiberufliche Tätigkeit nach 21 Abs. 5. Dagegen wechselten insgesamt Personen, die vorher einen Aufenthaltstitel nach 18 Abs. 4 Satz 1 oder 2 innehatten, in einen anderen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit, davon 644 Personen (34% aller Statuswechsler) in eine Blaue Karte EU und 632 (33% der Statuswechsler) in eine Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen nach 18b. Zudem wechselten 141 Personen aus 18 gesamt in eine Niederlassungserlaubnis nach 19a Abs. 6 (7% aller Statuswechsler). Zusammengerechnet nahm die Gesamtzahl der Statuswechsler aus 18 in einen anderen häufig unbefristeten Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 26% zu (1. Quartal 2013: Personen).

19 Statuswechsler 19 Tabelle 9: Wechsel von 16 Abs. 1, 4 oder 18 zu einem Aufenthaltstitel aus familiären Gründen im ersten Quartal 2014 aktuelles Aufenthaltsrecht 16 Abs.1 16 Abs.4 18 Abs Abs. 4 Satz 1 18 Abs. 4 Satz 2 18 Summe Ehegattennachzug zu Deutschen nach 28 Abs. 1 Satz 1 Nr Nachzug eines Elternteils zu Deutschen nach 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU nach 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3g Ehegattennachzug zu einem Ausländer nach 30 ohne 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3g Angehörige von EU-/EWR-Bürgern (Aufenthaltskarte/Daueraufenthaltskarte) sonstige familiäre Aufenthaltstitel (z.b. Kindernachzug) Insgesamt Im ersten Quartal 2014 wurden Drittstaatsangehörige verzeichnet, die bislang einen Aufenthaltstitel nach 16 Abs. 1 oder 4 oder 18 inne hatten und in einen Aufenthaltstitel aus familiären Gründen gewechselt sind (1. Quartal 2013: 1.275). Etwa 35% davon bzw. 484 Personen haben als Studierende ( 16 Abs. 1 ) einen Aufenthaltstitel nach 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 als Ehegatte von Deutschen erhalten. Tabelle 10: Wechsel von einem Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit in eine Niederlassungserlaubnis nach 9 im ersten Quartal 2014 aktuelles Aufenthaltsrecht Anzahl von 18 Abs. 3 (keine qualifizierte Beschäftigung) 53 von 18 Abs. 4 Satz 1 (qualifizierte Beschäftigung nach Rechtsverordnung) 303 von 18 Abs. 4 Satz 2 (qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen Interesse) 9 nach 19a i. V. m. 2 BeschV (Blaue Karte EU) 16 nach 20 Abs. 1 (Forscher) 2 nach 21 gesamt (selbständige/freiberufliche Tätigkeit) 16 sonstige Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit 9 Insgesamt 408

20 20 Statuswechsler Aus einem Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit in eine Niederlassungserlaubnis nach 9 sind in den ersten drei Monaten 2014 insgesamt 408 Drittstaatsangehörige gewechselt, die überwiegende Mehrheit davon aus einer Aufenthaltserlaubnis nach 18 Abs. 4 (76% bzw. 312 Personen). Blaue Karte EU bis Ende Juni 2014 Aufgrund der Relevanz der neu eingeführten Blauen Karte EU wird in der folgenden Tabelle die Entwicklung der Erteilungen von Blauen Karten EU über den Berichtszeitraum hinaus bis Ende Juni 2014 betrachtet (zur Erteilung von Blauen Karten EU im Berichtszeitraum siehe Kapitel 2.1.2). Tabelle 11: Inhaber einer Blauen Karte EU, die zum 30. Juni 2014 aufhältig waren, und deren vorheriger Aufenthaltsstatus vorheriger Aufenthaltstitel Anzahl nach 16 Abs.1, 6 (Studium) nach 16 Abs. 4 (Arbeitsplatzsuche nach Studium) 783 nach 16 Abs. 5 (Sprachkurse, Schulbesuch) 156 nach 17 Abs. 1 (sonstige betriebliche Ausbildungszwecke) 977 nach 16 Abs. 5b, 17 Abs. 3 (Arbeitsplatzsuche nach schulischer bzw. betrieblicher Berufsausbildung) 5 nach 18 Abs. 3 (keine qualifizierte Beschäftigung) 42 nach 18 Abs. 4 Satz 1 (qualifizierte Beschäftigung nach Rechtsverordnung) nach 18 Abs. 4 Satz 2 (qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen Interesse) 78 nach 18 (Beschäftigung) 106 nach 18c (Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche) 42 nach 20 (Forscher) 68 nach 21 (selbständige/freiberufliche Tätigkeit insgesamt) 31 sonstiger Aufenthaltsstatus 639 Neuerteilungen Insgesamt Am 1. August 2012 wurde in Deutschland die Blaue Karte EU eingeführt. Zum Zeitpunkt waren Drittstaatsangehörige mit einer Blauen Karte EU in Deutschland aufhältig Personen bzw. 46% von ihnen erhielten Blaue Karten EU für eine Tätigkeit in Mangelberufen (u.a. MINT-Berufe und Ärzte) nach 19a i.v.m. 2 Abs. 1 Nr. 2 Bst. b oder 2 Abs. 2 BeschV Blaue Karten EU-Inhaber (54%) waren als Akademiker in Regelberufen nach 19a i.v.m. 2 Abs. 1 Nr. 2 Bst. a BeschV tätig. Unter den insgesamt Personen, die zum 30. Juni 2014 im Besitz einer Blauen Karte EU waren, befanden sich Fachkräfte, die erstmalig eine hochqualifizierte Beschäftigung in Deutschland aufgenommen haben (67%), darunter Neuzuwanderer und Drittstaatsangehörige, die in Deutschland ein Studium oder eine Aus- und Weiterbildung absolviert haben Personen konnten von einer Aufenthaltserlaubnis nach 18 Abs. 4 in eine Blaue Karte EU wechseln (27%). In dieser Gesamtzahl von Personen (Blaue Karten EU-Inhaber) nicht enthalten sind 953 Drittstaatsangehörige, die zuletzt mit einer Blauen Karte EU im AZR registriert, zum Stichtag jedoch nicht mehr in Deutschland aufhältig waren. Daneben sind insgesamt in Deutschland aufhältige Personen, die ab dem 1. August 2012 eine Blaue Karte EU erhalten haben, mittlerweile im Besitz eines anderen Aufenthaltstitels. Davon genießen inzwischen Personen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Allein Personen wurde zwischenzeitlich eine Niederlassungserlaubnis nach 19a Abs. 6 erteilt.

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