Seminar Versicherungspflicht/-freiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. SBK für Arbeitgeber. Starke Leistung. Ganz persönlich.

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1 Seminar Versicherungspflicht/-freiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung SBK für Arbeitgeber. Starke Leistung. Ganz persönlich.

2 2 1. Personenkreis Geringfügige Beschäftigung Folie 1 Versicherungspflicht/-freiheit

3 3 Herzlich illkommen zum SBK-Seminar - In diesem Seminar erläutern wir Ihnen die Grundlagen für die Beurteilung der Sozialversicherungs- Zunächst zeigen wir Ihnen den Personenkreis auf, für den die Sozialversicherung die Versicherungs- Renten- und Arbeitslosenversicherung vorsieht. Als eiteres erläutern wir Ihnen die Vorausset- arbeiter. Anschaulich erhalten Sie praxisnahe Entscheidungskriterien, die Ihnen die Arbeit im Personalbüro erleichtern. Die Auswirkungen bei Überschreiten der Jahresarbeits entgeltgrenze (JAEG) werden Ihnen genauso erläutert wie das Unterschreiten der JAEG. Durch praktische Beispiele werden wir Ihnen diese Verfahrensweise veranschaulichen. elche Voraussetzungen vorliegen müssen, um Seminar kennenlernen. ir wünschen Ihnen ein kurzweiliges Seminar und stehen Ihnen für weitere Fragen gerne zur Verfügung. Ihre SBK

4 4 Personenkreis versicherungspflichtig Praktikanten Rentner versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte Richter Folie 2 Versicherungspflicht/-freiheit

5 5 1. Personenkreis Folie 2: Die gesetzlichen Regelungen der Versiche- gesetzbüchern V (Krankenversicherung) und XI Damit ist gemeint, dass die Regelungen der Krankenversicherung vom Grundsatz her auch für die - beitnehmer, Auszubildende, Studenten, Praktikan- und Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen haben (Nichtversicherte). Sie sind besonders schutzbedürftig und daher kraft Gesetzes versichert. Krankenversicherungsfrei sind Arbeitnehmer ab einem bestimmten Jahreseinkommen, geringfügig Beschäftigte, Personen, die beim Beschäftigungsbeginn das 55. Lebensjahr vollendet haben, Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten. Für die Ver sicherungsfreiheit sind im Einzelfall weitere Voraussetzungen zu erfüllen, auf die an dieser Stelle im Einzelnen nicht eingegangen werden kann. Unsere Betriebsberater informieren Sie bei Fragen dazu jedoch gerne. Arbeitnehmern ab einem bestimmten Jahreseinkommen stellt der Gesetzgeber bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen (siehe ab Seite 15) frei, ob sie der gesetzlichen Krankenversicherung angehören möchten oder - SBK-Tipp: Berufsanfänger (z.b. Hochschulabsolventen), die bei ihrer ersten Beschäftigungsauf- - können grundsätzlich eine freiwillige Kran- Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und benötigen daher in ihrer Beschäftigung keinen Krankenversicherungs- keit, Rentenansprüche zu erwerben. Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, Beschäftigung. Allerdings verwehrt der Gesetzgeber diesen Personen den Zutritt zur gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie in den letzten Jahren vor Beschäftigungsaufnahme auf eigenen unsch keinen Bezug zur Solidargemeinschaft hatten. So sie in den letzten fünf Jahren zweieinhalb Jahre wegen Überschreitens der JAEG oder wegen einer glied oder familienversichert waren und sich auch nicht freiwillig versichert haben. Die Altersgrenze von 55 Lebensjahren gilt nicht für Bezieher von Ar- Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall. Beamte, Richter sowie Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten sind durch andere Versorgungssysteme für den Fall von Krankheit abgesichert und benötigen daher nicht den Schutz der Solidargemeinschaft. Hinweis und -freiheit in der Rentenversicherung sind im Sozialgesetzbuch VI, die der Arbeitslosenversicherung im Sozialgesetzbuch III geregelt. Zwar behandeln wir im vorliegenden geversicherung, es bestehen jedoch mit Ausnahme der Regelungen zum Jahresarbeitsentgelt weitreichende Übereinstimmungen.

6 6 + Beschäftigung + Beschäftigung Folie 3 Versicherungspflicht/-freiheit

7 7 Arbeitnehmer Folie 3: Die Voraussetzungen der Versicherungs- Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung Beschäftigter ist und Arbeitsentgelt erhält. Arbeitnehmer Früher war die Zugehörigkeit zu einer der Personengruppen der Angestellten oder gewerblichen Arbeitnehmer (Arbeiter) ausschlaggebend für die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers. Diese historisch bedingte Unterscheidung wurde jedoch aufgehoben. Es erfolgt nunmehr die Zuweisung anhand der Sozialversicherungsnummer. Als Konsequenz unterliegen alle Arbeitnehmer, unabhängig davon ob sie als Arbeiter oder Angestellte angesehen werden, der grundsätzlichen selbstständig Tätigen verrichten Arbeitnehmer weisungsgebundene Tätigkeiten. Arbeitsentgelt Zum Arbeitsentgelt gehören alle laufenden (z.b. monatliches Gehalt) und einmaligen (z.b. eihnachts- oder Urlaubsgeld) Einnahmen aus oder im Zusammenhang mit einer Beschäftigung welcher Bezeichnung (z.b. Lohn oder Gehalt) und in welcher Form (Bar- oder Sachbezug) die Einnahmen von Ihnen gewährt werden. Auch der Rechtsanspruch muss nicht gegeben sein, es reicht aus, wenn eine Zahlung erfolgt (z.b. freiwillige Zahlung von eihnachtsgeld). kenkasse ein. Bei einer versäumten Anmeldung kann es auch rückwirkend zur Versicherungs- und Beschäftigung Eine Beschäftigung liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer in den Betrieb eingliedert. Das geschieht über hinsichtlich Art, Ort, Zeit und eise der Arbeit weisungsbefugt sind. Der Arbeitnehmer ist Ihnen gegenüber weisungsgebunden und hat als Gegenleistung Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt. Entscheidend sind immer die tatsächlichen, nicht die vertraglichen Verhältnisse.

8 8 pflichtigen Beschäftigung pflichtigen Beschäftigung Folie 4 Versicherungspflicht/-freiheit

9 9 Arbeitnehmer Folie 4: - Rentenversicherung und im Bereich der Arbeitsförderung gibt es nur die Versicherungs- und versicherung beginnt grundsätzlich mit dem Beginn des Tages, an dem die Beschäftigung aufgenommen wird, und zwar um 0.00 Uhr. Das Fällen rückwirkend beginnt, da die Arbeit erst im Laufe des Tages aufgenommen wird. Beginnen das Arbeitsverhältnis und die Entgeltzahlung an einem arbeitsfreien Tag (z.b. einem gesetzlichen Feier- Arbeitsvertrag vereinbarten Tag. kenkasse vor. gungsverhältnis (z.b. durch Kündigung), endet des Beschäftigungsverhältnisses um Uhr. Anspruch auf Resturlaub haben, endet in diesen Urlaubstages, sofern dies auch der letzte bezahlte Tag ist. Beschäftigen Sie einen Arbeitnehmer, der aufgrund eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses bei einem anderen Arbeitgeber bereits eine Krankenkas- bei der Krankenkasse, die bei Aufnahme der ersten schaften bei unterschiedlichen Krankenkassen sind somit ausgeschlossen. SBK-Tipp: ird Ihnen eine Bescheinigung nicht am ersten Arbeitstag vorgelegt, so sprechen Sie uns bitte an. ir sind Ihnen und Ihren

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