Betriebsinfo Mai 2013

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Betriebsinfo Mai 2013"

Transkript

1 - Abdruck - Betriebsinfo Mai 2013 Aktuelle Informationen zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht Inhalt Seite Beköstigungssatz in der Seefahrt...2 Hauptberuflichkeit von Selbstständigen...3 Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils einer Einmalzahlung bei Mehrfachbeschäftigungen in unterschiedlichen Rechtskreisen...3 Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten (sogenannter Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale)...5 Versicherungsrechtliche Beurteilung von Amateursportlern: Auswirkungen der Anhebung des Übungsleiterfreibetrags nach 3 Nummer 26 Satz 1 EStG...8 Gleitzone: Rückmeldung der Krankenkasse muss nicht abgewartet werden...9 Aktuelle Informationen und Hinweise finden Sie auch zeitnah auf unseren Internetseiten: und

2 Beköstigungssatz in der Seefahrt Besatzungsmitglieder auf Schiffen unter deutscher Flagge haben neben ihrem Heueranspruch einen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Verpflegung. Der Anspruch auf Verpflegung ist als Sachbezug (geldwerter Vorteil) bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Für Seeleute berechnen sich die Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich nach der Durchschnittsheuer. Die Durchschnittsheuern werden von einem Ausschuss der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr) festgesetzt und vom Bundesversicherungsamt genehmigt. Dieser Ausschuss setzt auch den monatlichen Wert für Beköstigung oder Verpflegungsvergütung fest (Beköstigungssatz). Dieser Beköstigungssatz ist bereits in allen Durchschnittsheuern - mit Ausnahme der Durchschnittsheuer nach Abschnitt G - enthalten. Bei Seeleuten, die nach Abschnitt G der Beitragsübersicht abgerechnet werden, ist deshalb das Bruttoarbeitsentgelt um den jeweils festgesetzten Beköstigungssatz zu erhöhen, und zwar unabhängig von der Höhe der tatsächlich gewährten Verpflegung bzw. deren steuerrechtlicher Behandlung. Der Beköstigungssatz ist Bestandteil der Durchschnittsheuer und nicht nur für Bordtage sondern auch für die sonstigen Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen, wie z. B. Urlaubszeiten und Zeiten der Entgeltfortzahlung. Auch für Seeleute, die im Rahmen ihres deutschen Arbeitsverhältnisses auf ein Schiff unter ausländischer Flagge entsandt werden und somit weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen, gilt der Beköstigungssatz. Dasselbe gilt grundsätzlich für Besatzungsmitglieder auf ISR-Schiffen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf das Rundschreiben der Knappschaft über die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen einer Eintragung in das internationale Seeschifffahrtsregister. Dieses finden Sie unter -> Informationen für Seefahrtsbetriebe -> Rundschreiben und Merkblätter. Für das Jahr 2013 beträgt der Beköstigungssatz: Vollbeköstigung = 225,00 Euro Frühstück = 48,00 Euro Mittag- u. Abendessen je = 87,00 Euro - Seite 2 -

3 Hauptberuflichkeit von Selbstständigen Arbeitnehmer, die neben ihrer Beschäftigung selbstständig tätig sind, sind von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ausgeschlossen, wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausüben. Durch den Ausschluss von der Krankenversicherungspflicht tritt auch keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ein. Für die Entscheidung, ob eine selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird, war bislang die Beschäftigung von Arbeitnehmern ein entscheidungserhebliches Merkmal. Bei Selbstständigen mit mindestens einem mehr als geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer wurde generalisierend angenommen, dass sie aufgrund ihrer Arbeitgeberfunktion hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind. Eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit war e- benfalls anzunehmen, wenn mehrere Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt waren, deren Arbeitsentgelte bei Zusammenrechnung die Geringfügigkeitsgrenze des 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV überschritten. Die wirtschaftliche Bedeutung und der zeitliche Umfang der selbstständigen Tätigkeit waren nicht näher zu prüfen. Die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung folgt dieser Betrachtungsweise allerdings nicht. Künftig kann nicht weiter generalisierend angenommen werden, dass Personen mit mindestens einem mehr als geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern aufgrund ihrer tatsächlichen oder potenziellen Arbeitgeberfunktionen - unabhängig von einem persönlichen Arbeitseinsatz - hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftliche Bedeutung und der zeitliche Umfang der selbstständigen Tätigkeit. Diese beiden Kriterien sind regelmäßig näher zu prüfen bzw. festzustellen. Allerdings kann die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer ein Indiz für den Umfang einer selbstständigen Tätigkeit darstellen, da der mit der Leitungsfunktion notwendig verbundene Zeitaufwand als Arbeitgeber dem Selbstständigen ebenso zuzurechnen ist wie das wirtschaftliche Ergebnis der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer. Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils einer Einmalzahlung bei Mehrfachbeschäftigungen in unterschiedlichen Rechtskreisen Sofern einmalig gezahlte Arbeitsentgelte aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen im gleichen Entgeltabrechnungszeitraum gewährt werden und in der Summe die Differenz zwischen anteiliger Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges und bisher beitragspflichtigem Arbeitsentgelt übersteigen, sind sie zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe zueinander so aufzuteilen, dass sie zusammen die Differenz zwischen anteiliger Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges und bisher beitragspflichtigem Arbeitsentgelt erreichen. Dabei sind die einmalig gezahlten Arbeitsentgelte aus den jeweiligen Beschäftigungen jedoch nicht in unbegrenzter Höhe zu berücksichtigen, sondern maximal in Höhe der Differenz zwischen anteiliger Beitragsbemessungsgrenze und bisher beitragspflichtigem Arbeitsentgelt (vgl. Abschnitt 3.4 der gemeinsamen Grundsätze vom 23. November 2011 zur Beitragsberechnung nach 22 Absatz 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen). Die vorgenannten Ausführungen zur Aufteilung einmalig gezahlter Arbeitsentgelte aus mehreren Beschäftigungen bei gleichem Zuordnungsmonat gelten auch, wenn die Beschäftigungen in unterschiedlichen Rechtskreisen ausgeübt werden. Dabei ist zusätzlich zu beachten - Seite 3 -

4 und im ersten Schritt zu prüfen, ob durch die Einmalzahlung aus der Beschäftigung im Rechtskreis Ost die anteilige Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (Ost) überschritten wird. Damit wird die grundsätzliche Beitragspflicht der Einmalzahlung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung aus der Beschäftigung im Rechtskreis Ost festgelegt und ggf. begrenzt. Im zweiten Schritt wird die Beitragspflicht der Einmalzahlungen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung aus beiden Beschäftigungen unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (West) ermittelt. Dabei ist die Einmalzahlung aus der Beschäftigung im Rechtskreis Ost nur im Umfang des im ersten Schritt ermittelten maximal beitragspflichtigen Anteils zu berücksichtigen. Beispiel (Darstellung nur Renten- und Arbeitslosenversicherung) monatliche Beitragsbemessungsgrenze (RV/AloV - West) monatliche Beitragsbemessungsgrenze (RV/AloV - Ost) laufendes Arbeitsentgelt Arbeitgeber A (Rechtskreis Ost) laufendes Arbeitsentgelt Arbeitgeber B (Rechtskreis West) 5.600,00 Euro 4.800,00 Euro 4.600,00 Euro 850,00 Euro Arbeitgeber A zahlt im November eine Einmalzahlung in Höhe von 2.500,00 Euro. Arbeitgeber B zahlt im November eine Einmalzahlung in Höhe von 400,00 Euro. 1. Berücksichtigung der Einmalzahlung aus der Beschäftigung im Rechtskreis Ost: anteilige Beitragsbemessungsgrenze - Ost (Jan. - Nov.) beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (Jan. - Nov.) Differenz maximal beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung ,00 Euro ,00 Euro 2.200,00 Euro 2.200,00 Euro 2. Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der Einmalzahlungen: anteilige Beitragsbemessungsgrenze - West (Jan. - Nov.) ,00 Euro beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Arbeitgeber A (Jan. - Nov.) ,00 Euro beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Arbeitgeber B (Jan. - Nov.) 9.350,00 Euro Differenz 1.650,00 Euro beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlungen 1.650,00 Euro Aufteilung des beitragspflichtigen Teils der einmalig gezahlten Arbeitsentgelte: Arbeitgeber A: 2.200,00 Euro x 1.650,00 Euro (2.200,00 Euro + 400,00 Euro =) 2.600,00 Euro = 1.396,15 Euro Arbeitgeber B: 400,00 Euro x 1.650,00 Euro (400,00 Euro ,00 Euro =) 2.600,00 Euro = 253,85 Euro - Seite 4 -

5 Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten (sogenannter Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale) Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit, für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen sind nach 3 Nummer 26 EStG bis zur Höhe von insgesamt 2.400,00 Euro (bis 31. Dezember 2012: 2.100,00 Euro) im Kalenderjahr steuerfrei, wobei es für die Steuerfreiheit nicht darauf ankommt, dass die Vergütungen ausdrücklich als Aufwandsentschädigungen deklariert werden (sogenannter Übungsleiterfreibetrag). Daneben können auch Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten, z. B. als Vereinsvorstand, Schatzmeister oder Vereinskassierer, als Platz- oder Gerätewart oder als Bürokraft oder Reinigungspersonal, gezahlt werden, die nach 3 Nummer 26a EStG bis zu einer Höhe von insgesamt 720,00 Euro (bis 31. Dezember 2012: 500,00 Euro) im Kalenderjahr steuerfrei sind (sogenannte Ehrenamtspauschale). Wird die Ehrenamtspauschale geltend gemacht, kann für dieselbe Tätigkeit kein Übungsleiterfreibetrag nach 3 Nummer 26 EStG in Anspruch genommen werden. Nach 14 Absatz 1 Satz 3 SGB IV gehören diese steuerfreien Aufwandsentschädigungen nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Der Steuerfreibetrag ist für die Ermittlung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung in gleicher Weise zu berücksichtigen wie im Steuerrecht. Das heißt, der steuerfreie Jahresbetrag kann pro rata (z. B. monatlich) oder en bloc (z. B. zu Beginn der Beschäftigung bzw. jeweils zum Jahresbeginn) ausgeschöpft werden. Bei Aufnahme oder Beendigung einer Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres kann monatlich ein entsprechend höherer steuerfreier Betrag berücksichtigt werden. Bei einer Beendigung der Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres gilt dies jedoch nur dann, wenn das Ende der Beschäftigung (von vornherein) feststeht, und bei Beginn einer Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres nur insoweit, als der Steuerfreibetrag noch nicht ausgeschöpft ist. Sofern eine auf Dauer angelegte Beschäftigung im Laufe des Kalenderjahres endet, wird durch die steuerlich mögliche, rückwirkende Ausschöpfung des vollen Steuerfreibetrags die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung nicht berührt. Die Steuerfreibeträge wurden durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) vom 21. März 2013 rückwirkend ab 1. Januar 2013 erhöht. Für die Sozialversicherung wirkt sich die steuerrechtlich zulässige rückwirkende Erhöhung jedoch erst mit dem Tag aus, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, also ab 28. März In Anlehnung an die Fälligkeit von Beiträgen ( 23 Absatz 1 SGB IV) ist eine Korrektur für die Zeit vor dem 1. April 2013 bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen sozialversicherungsrechtlich nicht zulässig. Dies bedeutet auch, dass in bereits beendete Versicherungsverhältnisse nicht mehr nachträglich eingegriffen werden darf. In Fällen, in denen der Abzug des bisherigen Freibetrags nicht zur Geringfügigkeit im Sinne des 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV (Minijob) geführt hat, führt die nachträgliche Berücksichtigung des erhöhten Freibetrages nicht zur Beseitigung der Versicherungspflicht für die Vergangenheit. - Seite 5 -

6 Da die erhöhten Steuerfreibeträge erst vom Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes an berücksichtigt werden, vermindert sich erst dann auch das beitragspflichtige Arbeitsentgelt entsprechend. Dies gilt auch insoweit, als dass der jeweilige Erhöhungsbetrag von monatlich 25,00 Euro (200,00 Euro./. 175,00 Euro) bzw. 18,33 Euro (60,00 Euro./. 41,67 Euro) in die Zeit nach Verkündigung des Gesetzes verlagert wird, wobei es auch hier unerheblich ist, ob der aufgelaufene Erhöhungsbetrag in Höhe von 75,00 bzw. 54,99 Euro für die Monate Januar bis März 2013 zusammengefasst einmalig oder zusätzlich monatlich berücksichtigt wird. Beispiel 1 Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung als Übungsleiter wird seit Jahren ausgeübt. Zum 1. Januar 2013 nimmt der Betrieb die versicherungsrechtliche Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses unter Zugrundelegung des bis dahin gültigen Übungsleiterfreibetrags für das Kalenderjahr 2013 vor. Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt 500,00 Euro. Die Aufzehrung des Steuerfreibetrags erfolgt pro rata. Ergebnis: In der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 betrug das monatliche Arbeitsentgelt 325,00 Euro (500,00 Euro abzüglich 175,00 Euro Freibetrag). Hiervon sind wegen Vorliegens einer geringfügig entlohnten Beschäftigung Beiträge an die Minijob-Zentrale entrichtet worden. Die Erhöhung des Steuerfreibetrags wirkt sich sozialversicherungsrechtlich ab dem 1. April 2013 aus. Hierbei ergeben sich zwei Alternativen: 1. Der aufgelaufene Erhöhungsbetrag für die Monate Januar bis März 2013 in Höhe von 75,00 Euro (3 x 25,00 Euro) wird einmalig im April 2013 berücksichtigt. Im April 2013 beträgt das beitragspflichtige Arbeitsentgelt somit 225,00 Euro (500,00 Euro abzüglich 200,00 Euro mtl. Freibetrag sowie abzüglich Erhöhungsbetrag in Höhe von 75,00 Euro). Ab Mai 2013 beträgt das beitragspflichtige Arbeitsentgelt 300,00 Euro (500,00 Euro abzüglich 200,00 Euro mtl. Freibetrag). 2. Der gleichmäßig auf die verbleibenden 9 Kalendermonate zu verteilende Steuerfreibetrag erhöht sich aufgrund der rückwirkenden Erhöhung des Steuerfreibetrags. erhöhter Steuerfreibetrag 2.400,00 Euro abzüglich Freibetrag Januar 175,00 Euro abzüglich Freibetrag Februar 175,00 Euro abzüglich Freibetrag März 175,00 Euro verbleibender Steuerfreibetrag 1.875,00 Euro geteilt durch 9 Monate 208,33 Euro mtl. Freibetrag bis Dezember 2013 Vom 1. April 2013 bis 31. Dezember 2013 beträgt das zu verbeitragende Arbeitsentgelt somit 291,67 Euro (500,00 Euro abzüglich 208,33 Euro). Es liegt weiterhin eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. - Seite 6 -

7 Beispiel 2 Zum 1. Januar 2013 wird erstmals eine Übungsleitertätigkeit aufgenommen. Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt 400,00 Euro. Die Aufzehrung des Steuerfreibetrags erfolgt en bloc. Ergebnis: Der bis März 2013 geltende Freibetrag in Höhe von 2.100,00 Euro wird mit 1.200,00 Euro (400,00 Euro x 3 Monate) nicht ausgeschöpft. Es besteht kein beitrags- und meldepflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung. Aufgrund der Erhöhung des Steuerfreibetrages ist ab dem 1. April 2013 ein neuer Restbetrag zu ermitteln. erhöhter Steuerfreibetrag 2.400,00 Euro abzüglich bisher ausgeschöpft 1.200,00 Euro = Reststeuerfreibetrag 1.200,00 Euro Der Steuerfreibetrag wird mit einer Aufwandsentschädigung in Höhe von 400,00 Euro monatlich bis zum 30. Juni 2013 ausgeschöpft (400,00 Euro x 3 = 1.200,00 Euro). Meldungen zur Sozialversicherung sind für diesen Zeitraum nicht einzureichen. Vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 besteht mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt in Höhe von 400,00 Euro ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis. Ab dem 1. Januar 2014 erfolgt erneut eine en bloc-aufzehrung, so dass sich zunächst wieder kein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung ergibt. Beispiel 3 Aufnahme einer Übungsleitertätigkeit zum 1. Januar Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt 635,00 Euro. Die Aufzehrung des Steuerfreibetrags erfolgt pro rata. Ergebnis: Vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 bestand ein versicherungspflichtiges mehr als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 460,00 Euro (635,00 Euro abzüglich 175,00 Euro), welches bei der zuständigen Krankenkasse gemeldet wurde. Ab dem 1. April 2013 übersteigt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt in Höhe von 435,00 Euro (635,00 Euro abzüglich 200,00 Euro) die zulässige Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 Euro nicht, so dass die Beschäftigung zum 31. März 2013 bei der Krankenkasse ab- und ab 1. April 2013 bei der Minijob-Zentrale angemeldet wird. Die Berücksichtigung des Steuerfreibetrages kann wie im Ergebnis unter Beispiel 1 beschrieben erfolgen. - Seite 7 -

8 Beispiel 4 Wie Beispiel 3, nur mit en bloc-aufzehrung. Ergebnis: Der bis zum 31. März 2013 maßgebende jährliche Steuerfreibetrag in Höhe von 2.100,00 Euro wurde mit 1.905,00 Euro (635,00 Euro x 3) noch nicht ausgeschöpft. Vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 besteht somit kein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung. Durch die Erhöhung der Übungsleiterpauschale ergibt sich ab dem 1. April 2013 ein noch zur Verfügung stehender Steuerfreibetrag in Höhe von 495,00 Euro (2.400,00 Euro abzüglich 1.905,00 Euro), der im April 2013 ausgeschöpft werden kann. Ab April 2013 liegt eine mehr als geringfügige Beschäftigung vor, weil die zulässige Entgeltgrenze von 450,00 Euro regelmäßig monatlich überschritten wird. Der Arbeitgeber hat die Beschäftigung nach Aufzehrung des Freibetrages bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden. Im April 2013 verbleibt ein zu verbeitragendes Arbeitsentgelt in Höhe von 140,00 Euro (635,00 Euro abzüglich 495,00 Euro). Ab 1. Mai 2013 beträgt das monatliche Arbeitsentgelt 635,00 Euro. Ab dem 1. Januar 2014 erfolgt erneut eine en bloc-aufzehrung, so dass sich zunächst wieder kein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung ergibt. Versicherungsrechtliche Beurteilung von Amateursportlern: Auswirkungen der Anhebung des Übungsleiterfreibetrags nach 3 Nummer 26 Satz 1 EStG Zur Feststellung einer sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigung von Amateuren im Sport haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrer Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 23./24. November 2011 (vgl. Punkt 1 der Ergebnisniederschrift) auf bestimmte Abgrenzungskriterien verständigt. Danach wird bei Vertragsamateuren grundsätzlich ein Beschäftigungsverhältnis unterstellt, das nach Maßgabe der Regelungen der einzelnen Zweige der Sozialversicherung zur Versicherungspflicht führt. Im Sonderfall einer vertraglichen Vereinbarung ohne Entgeltzahlung kommt Versicherungspflicht nicht zustande, da es an der Entgeltlichkeit mangelt. In Bezug auf Amateursportler, die ohne gesonderte schriftliche Vertragsvereinbarung allein aufgrund ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Bindungen tätig werden, wird die widerlegbare Vermutung zugrunde gelegt, dass bei Zahlungen bis zur Höhe von 175,00 Euro im Monat keine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht und damit keine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung ausgeübt wird. Der bei Amateursportlern ohne Vertragsvereinbarung zur Feststellung bzw. Abgrenzung einer sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigung dienende Entgeltbetrag von 175,00 Euro im Monat ist in Anlehnung an die Höhe des Steuerfreibetrags nach 3 Nummer 26 Satz 1 EStG für ehrenamtliche tätige Übungsleiter gewählt worden. Wird der Steuerfreibetrag geändert, geht damit grundsätzlich eine Änderung des der vorgenannten Abgrenzung dienenden Entgeltbetrags - hier auf monatlich 200,00 Euro - einher. - Seite 8 -

9 Dabei sind Prämien für besondere Leistungserfolge bei der Beurteilung der Höhe der Vergütung auch prospektiv mit einzubeziehen. Werden Nachweise geführt, die aus besonderen Gründen (z. B. Transportkosten für notwendiges Sportgerät) einen höheren Aufwand belegen, kann im Einzelfall auch trotz monatlicher Zahlung über 200,00 Euro eine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung verneint werden. Werden im umgekehrten Fall dagegen niedrigere Aufwände nachweislich geltend gemacht, kann eine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung auch bei einer monatlichen Zahlung bis zu 200,00 Euro bestehen, wenn die Vergütung nicht lediglich zur sportlichen Motivation oder zur Vereinsbindung gewährt wird. Die Amateursportler sind dann regelmäßig als versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte anzusehen und bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See, Minijob-Zentrale, zu melden. Anders als im Steuerrecht entfaltet die Erhöhung des Entgeltbetrags für sozialversicherungsrechtliche Belange aber erst von dem Zeitpunkt an Wirkung, in dem das Ehrenamtsstärkungsgesetz Rechtskraft erlangt, d. h. mit dem Tag der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt; dies ist der 28. März Hieraus folgt, dass die Erhöhung des Entgeltbetrags die versicherungsrechtliche Beurteilung für Zeiten vor der Gesetzesverkündung unberührt lässt. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich hier in diesem Zusammenhang - unverändert - nicht um einen Entgeltfreibetrag handelt. Wird der Grenzwert von 200,00 Euro im Monat ü- berschritten und infolgedessen ein Beschäftigungsverhältnis begründet, ist nicht nur der den Grenzwertübersteigende Teil als Arbeitsentgelt anzusehen, sondern der gesamte Betrag der Leistung bzw. Zuwendung. Gleitzone: Rückmeldung der Krankenkasse muss nicht abgewartet werden Die Regelungen zur Gleitzone gelten bei Mehrfachbeschäftigten stets bezogen auf das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt aus allen Beschäftigungen (Gesamtentgelt). Dies bedeutet, dass jeder Arbeitgeber des Mehrfachbeschäftigten die Höhe des Gesamtentgelts kennen muss, da er nur so die notwendige Verhältnisrechnung durchführen und seinen beitragspflichtigen Anteil am Arbeitsentgelt ermitteln kann. Die Arbeitgeber erhalten das Gesamtentgelt durch die Meldung der Krankenkasse (Krankenkassenmeldung). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass zuvor sämtliche Arbeitgeber des Mehrfachbeschäftigten mittels GKV-Monatsmeldung die entsprechenden Daten an die Krankenkasse gemeldet haben. Bislang ist vorgesehen, dass die von den Krankenkassen ermittelten Ergebnisse solange zu berücksichtigen sind, bis sich die Krankenkasse erneut meldet. Folglich ist in den einschlägigen Fällen das der Gleitzonenberechnung zugrunde liegende beitragspflichtige Gesamtentgelt nur abzuändern, wenn die Krankenkasse eine neue Krankenkassenmeldung erstattet. Durch dieses Verfahren kommt es jedoch häufig zu einem Zeitverzug, denn für die Rückmeldungen der Kassen müssen zunächst alle Monatsmeldungen der beteiligten Arbeitgeber vorliegen. Inzwischen haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung daher in der Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens vom 6. März 2013 auf eine Vereinfachung verständigt: Es ist zulässig, dass der Arbeitgeber im monatlichen Verfahren der Beitragsberechnung eigenständig eine vorläufige Aufteilung der beitragspflichtigen Einnah- - Seite 9 -

10 men vornimmt und nicht auf die Reaktion der Krankenkasse wartet. Dies setzt in der Praxis allerdings voraus, dass der Arbeitnehmer ihm das Arbeitsentgelt aus der(n) weiteren Beschäftigung(en) mitteilt. Diese selbstständige Berechnung des Arbeitgebers gilt jedoch lediglich als vorläufige Beitragsberechnung, da die endgültige Ermittlung des Gesamtentgelts durch die Krankenkasse erfolgt. Der Arbeitgeber hat dabei sicherzustellen, dass das Arbeitsentgelt ohne die vorläufige Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen in die GKV-Monatsmeldung einfließt und ferner eine Korrektur der Beitragsaufteilung vorgenommen wird, sofern die eigenständig ermittelten Werte von den Werten der Krankenkasse im DSKK abweichen. Der getroffene Grundsatz der Dauerwirkung der Feststellung durch die Krankenkasse wird durch diese Harmonisierung nicht aufgehoben, sondern durch eine für die Abrechnungspraxis der Arbeitgeber sinnvolle Option einer Vorabermittlung ergänzt. Haben Sie noch Fragen? Benötigen Sie noch weitere Informationen? Wir beraten und betreuen Sie individuell. Fragen zu Ihrem täglichen Melde- und Beitragsgeschäft beantwortet Ihnen unser Team im Service-Center: Anschrift: Knappschaft, Essen Mit freundlichen Grüßen Dr. Erik Thomsen - Seite 10 -

Sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten

Sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten Sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale Durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz)

Mehr

Wissenswertes zur Classic Line

Wissenswertes zur Classic Line Wissenswertes zur Classic Line Version 2012 WDB Artikel: 20205 Thema: Rückmeldung in der Gleitzone Seite 1 von 11 Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen zur Gleitzonenberechnung... 3 1.1 Gleitzone bei Mehrfachbeschäftigungen...

Mehr

Mindestlohn 2015. Hinweise und Beispiele Stand 21. Januar 2015

Mindestlohn 2015. Hinweise und Beispiele Stand 21. Januar 2015 Mindestlohn 2015 Hinweise und Beispiele Stand 21. Januar 2015 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz (Übungsleiterpauschale) Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer

Mehr

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

Sonderbeitrag ab 01.07.2005

Sonderbeitrag ab 01.07.2005 SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden

Mehr

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt 14. Oktober 2014 Referent Diplom Verwaltungswirt 1985 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium

Mehr

Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung

Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung Zuschuss zur privaten Krankenversicherung Für die Berechnung des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung werden der allgemeine Beitragssatz und das monatliche sozialversicherungspflichtige Entgelt

Mehr

Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs

Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit Informationen für Arbeitnehmer Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung Wir vermitteln: befristete und geringfügige Beschäftigungen jeder Art. Stunden-,

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

Fragen- und Antwortenkatalog zum qualifizierten Meldedialog auf Grundlage der GKV-Monatsmeldung und des Datensatzes Krankenkassenmeldung.

Fragen- und Antwortenkatalog zum qualifizierten Meldedialog auf Grundlage der GKV-Monatsmeldung und des Datensatzes Krankenkassenmeldung. Fragen- und Antwortenkatalog zum qualifizierten Meldedialog auf Grundlage der GKV-Monatsmeldung und des Datensatzes Krankenkassenmeldung. Stand: 21. Oktober 2014 Einleitung Nach 26 Abs. 4 SGB IV haben

Mehr

Fragen- und Antwortenkatalog zum Qualifizierten Meldedialog Stand: 21. Oktober 2014 in der ab dem 1. Januar 2015 an geltenden Fassung

Fragen- und Antwortenkatalog zum Qualifizierten Meldedialog Stand: 21. Oktober 2014 in der ab dem 1. Januar 2015 an geltenden Fassung Fragen- und enkatalog zum Qualifizierten Meldedialog Stand: 21. Oktober 2014 in der ab dem 1. Januar 2015 an geltenden Fassung Einleitung Nach 26 Abs. 4 SGB IV haben die Krankenkassen für Zeiträume ab

Mehr

01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1

01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1 01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1 Der Verein als Arbeitgeber Der Übungsleiter/Trainer im Verein? Die lohnsteuerliche Betrachtung von Übungsleitern/ Trainern richtet sich nach dem Vertragsverhältnis.

Mehr

Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung

Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung 1 Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld) gilt eine besondere Regelung für die Beitragsberechnung, wenn im Monat

Mehr

Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Minijobs

Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Minijobs Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Minijobs Inhalt Minijobs Geringfügig entlohnte Beschäftigung Kurzfristige Beschäftigung Steuer- und Arbeitsrecht 2 Minijobs Minijobs - geringfügige Beschäftigungen

Mehr

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37 2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 J Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 J Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung? 12 J Was geschieht, wenn die 450

Mehr

Hinweise. Kurzarbeitergeld in der Seefahrt

Hinweise. Kurzarbeitergeld in der Seefahrt K n a p p s c h a f t Stand: 1. Januar 2016 Dezernat VII.1.5 Hamburg Hinweise Kurzarbeitergeld in der Seefahrt Bedingt durch die globale Finanzkrise ist auch in den Seefahrtsbetrieben die Inanspruchnahme

Mehr

Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten

Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten Wie wird der Arbeitgeberzuschuss bei privat Krankenversicherten berechnet? Hinweis Der Zuschuss des Arbeitgebers zur privaten Kranken-

Mehr

Sozialversicherung 2012

Sozialversicherung 2012 Sozialversicherung 2012 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V. GKV-Monatsmeldung

Mehr

Beiträge aus Einmalzahlungen

Beiträge aus Einmalzahlungen TK-Firmenkundenservice 0800-285 85 87 60 Mo. bis Do. 7 bis 18 Uhr und Fr. 7 bis 16 Uhr (gebührenfrei innerhalb Deutschlands) Fax 040-85 50 60 56 66 www.firmenkunden.tk.de E-Mail: firmenkunden@tk.de Techniker

Mehr

Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2010/2011

Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2010/2011 ZDH-Abteilung Soziale Sicherung Dezember 2010 Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2010/2011 Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick: 1. Krankenversicherung Der allgemeine Beitragssatz

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

Minijobs und mehr! Die ersten Mitarbeiter. Niederlassung Coesfeld

Minijobs und mehr! Die ersten Mitarbeiter. Niederlassung Coesfeld Gründerwoche der wfc Kreis Coesfeld Minijobs und mehr! Die ersten Mitarbeiter Niederlassung Coesfeld Gründerwoche der wfc Kreis Coesfeld Minijobs und mehr! Die ersten Mitarbeiter Niederlassung Coesfeld

Mehr

Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen

Was Sie über kleine Jobs wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen Euro-Geldscheine und Münzen Minijob - 450 Euro Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Einklinker DIN lang Logo Minijob - Chancen und Risiken Minijob -

Mehr

Zur Prüfung und Durchführung des Sozialausgleiches durch die Krankenkassen wird das Meldeverfahren zum 01.01.2012 erweitert.

Zur Prüfung und Durchführung des Sozialausgleiches durch die Krankenkassen wird das Meldeverfahren zum 01.01.2012 erweitert. Veröffentlichung: ja Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen

Mehr

- 1 - H i n w e i s e

- 1 - H i n w e i s e - 1 - Dezernat VII.1.5 Hamburg Millerntorplatz 1 20359 Hamburg Ihr Ansprechpartner Herr Bergel Tel. 040 30 388 1912 Fax 040 30 388 1995 E-Mail guido.bergel@kbs.de www.knappschaft.de H i n w e i s e Stand:

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz

Mehr

Ihr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis

Ihr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Ihr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Die energie-bkk ist für Berufstätige mehr als nur eine Krankenkasse. Sie ist Partner in der Arbeitswelt. Aber auch nach dem

Mehr

Sozialversicherung 2014

Sozialversicherung 2014 Sozialversicherung 2014 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V. Meldefrist ab

Mehr

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Änderungen bei Mini- und Midijobs Alt-Regelung 1. Mini-Jobs ( 8, 8a SGB IV) Arbeitsentgelt (AE) bis 400 EUR Arbeitgeber-(ArbGeb)Pauschalbeiträge in Prozent [15/13/2 ( 8) bzw. 5/5/2 ( 8a)] Versicherungsfrei:

Mehr

Kurzfristige Beschäftigung

Kurzfristige Beschäftigung Kurzfristige Beschäftigung (Hinweise des Gesamtverbandes der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände) Gesetzliche Grundlage 8 SGB IV Geringfügigkeitsrichtlinien (download z. B. über

Mehr

Die wichtigsten Rahmenbedingungen

Die wichtigsten Rahmenbedingungen 6 Die wichtigsten Rahmenbedingungen Teilzeitjobs und Aushilfsbeschrftigungen werden in nahezu allen Betrieben und Wirtschaftszweigen angeboten. Sie sind aus der betrieblichen Praxis heute kaum mehr wegzudenken.

Mehr

ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS. Merkblatt. zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006

ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS. Merkblatt. zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006 ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS Merkblatt zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006 Abteilung Sozialpolitik Berlin, Dezember 2005 - 2 - Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Mehr

Märzklausel. Inhaltsverzeichnis. 1. Ziel. 2. Voraussetzungen. 3. Vorgehensweise. 4. Details. 5. Verwandte Themen

Märzklausel. Inhaltsverzeichnis. 1. Ziel. 2. Voraussetzungen. 3. Vorgehensweise. 4. Details. 5. Verwandte Themen Märzklausel Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1684 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweise 4. Details 4.1. Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge 4.2. Beitragsabrechnung 4.3. Lohnkonto

Mehr

Der Verein als Arbeitgeber. Informationen für Vereine

Der Verein als Arbeitgeber. Informationen für Vereine Der Verein als Arbeitgeber Informationen für Vereine Der Verein als Arbeitgeber Prüfung nach steuerlichen Gesichtspunkten beim Verein und dem Arbeitnehmer => Finanzamt Prüfung der Sozialversicherungspflicht

Mehr

STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen

STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen 1. ZWEI ODER MEHR ARBEITSVERHÄLTNISSE: Steuerliche Auswirkungen. Für die jährliche Steuerberechnung werden generell

Mehr

Die UV-Jahresmeldung ist jeweils bis zum 16.02. des Folgejahres zusätzlich zu den Entgeltmeldungen

Die UV-Jahresmeldung ist jeweils bis zum 16.02. des Folgejahres zusätzlich zu den Entgeltmeldungen Veröffentlichung: ja Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen

Mehr

Qualifizierter Meldedialog

Qualifizierter Meldedialog Qualifizierter Meldedialog Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1647 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Vorgehensweise 2.1. GKV-Monatsmeldung durch den Arbeitgeber erstellen 2.2. Kassenmeldung der Krankenkasse

Mehr

8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 8. Nachtrag zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See vom 01.01.2009 in der

Mehr

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007 KRANKENVERSICHERUNG KV 11 Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007 Beitragsbemessungsgrenzen wie auch Bezugsgrößen sind zentrale Werte in der Sozialversicherung. Hieraus werden andere Größen

Mehr

Dienstanweisung Gleitzone (Gültig ab 01.01.2013)

Dienstanweisung Gleitzone (Gültig ab 01.01.2013) Dienstanweisung Gleitzone (Gültig ab 01.01.2013) Stand Juni 2013 Verfasser: Frau Pniok Stand 06.2013 Seite 1 von 10 Vordruck Nr. BTD036 1 Vorbemerkung... 3 2 Rechtliche Grundlagen... 4 3 Zuständigkeitsregelung/Anordnung...

Mehr

1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer

1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer 1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer sonstigen der wissenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung

Mehr

54.600,00 4.550,00 2.2 Bezugsgröße p.a. mtl. 2.135,00 2.100,00 2.3 Beitragssatz 2,8 % 2,8 % 2.4 Höchstbeitrag mtl. 151,20 127,40

54.600,00 4.550,00 2.2 Bezugsgröße p.a. mtl. 2.135,00 2.100,00 2.3 Beitragssatz 2,8 % 2,8 % 2.4 Höchstbeitrag mtl. 151,20 127,40 Sozialversicherungsdaten 2009 Nachfolgend finden Sie die ab dem 01.01.2009 geltenden Daten zu den Sozialversicherungszweigen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Rentenversicherung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 2. Arbeitslosenversicherung 5 2.1 Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 5 2.2 Bezugsgröße 5 2.3 Beitragssatz 5 2.

Inhaltsverzeichnis. 2. Arbeitslosenversicherung 5 2.1 Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 5 2.2 Bezugsgröße 5 2.3 Beitragssatz 5 2. Inhaltsverzeichnis Seite 1. Rentenversicherung/RV 4 1.1 Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 4 1.2 Bezugsgröße 4 1.3 Beitragssatz 4 1.4 Geringfügigkeitsgrenze 4 1.5 Höchstbeitrag in der RV der Arbeiter und Angestellten

Mehr

DA Seite 1 28. Gesetzestext

DA Seite 1 28. Gesetzestext DA Seite 1 28 Gesetzestext 28 SGB III Sonstige versicherungsfreie Personen (1) Versicherungsfrei sind Personen, 1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

MEHRFACHBESCHÄFTIGTE ARBEITNEHMER

MEHRFACHBESCHÄFTIGTE ARBEITNEHMER MEHRFACHBESCHÄFTIGTE ARBEITNEHMER Dieser Leitfaden Mehrfachbeschäftigung behandelt die wichtigsten programmtechnischen Besonderheiten in Stotax Gehalt und Lohn für die Anlage, die Abrechnung und das Meldeverfahren

Mehr

Legale, steuerfreie Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten an Helfer im Verein.

Legale, steuerfreie Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten an Helfer im Verein. Legale, steuerfreie Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten an Helfer im Verein. Mit der Rückzahlung dieser Pauschalen an den Verein erhält der Helfer eine Spendenquittung, die wiederum seine Steuerlast

Mehr

---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum)

---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum) o Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach 6 Absatz 1b SGB VI Vom Arbeitnehmer auszufüllen Name Vorname RV-Nummer

Mehr

Berechnung des. gemäß 47 Abs. 1, 2 und 6 SGB V. gemäß 24 Abs. 4 7 TV AWO NRW

Berechnung des. gemäß 47 Abs. 1, 2 und 6 SGB V. gemäß 24 Abs. 4 7 TV AWO NRW Berechnung des Krankengeldes gemäß 47 Abs. 1, 2 und 6 SGB V und des Krankengeldzuschusses gemäß 24 Abs. 4 7 TV AWO NRW Präsentation des Konzernbetriebsrates des AWO-Bezirks Westliches Westfalen e.v. Höchstgrenzen

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...

Mehr

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2010

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2010 KRANKENVERSICHERUNG KV 11 Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2010 Beitragsbemessungsgrenzen wie auch Bezugsgrößen sind zentrale Werte in der Sozialversicherung. Hieraus werden andere Größen

Mehr

IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung Richter & Schorn gfa@iwp-koeln.org, www.iwp-koeln.org

IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung Richter & Schorn gfa@iwp-koeln.org, www.iwp-koeln.org Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse Das IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung

Mehr

Bezahlung von Übungsleitern

Bezahlung von Übungsleitern Fitness & Gesundheit im Verein Bezahlung von Übungsleitern Steuern, Sozialabgaben und Freibeträge Bezahlung von Übungsleitern Steuern, Sozialabgaben und Freibeträge In vielen Vereinen stellt sich des Öfteren

Mehr

Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge

Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge bei 400-Euro-Minijobs Allgemeines Für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung,

Mehr

Minijob / Midijob Arbeitstagung AhV 19.09.2013 Claudia Hoppe DRV Hessen

Minijob / Midijob Arbeitstagung AhV 19.09.2013 Claudia Hoppe DRV Hessen Minijob / Midijob Arbeitstagung AhV 19.09.2013 Claudia Hoppe DRV Hessen Minijob Allgemeines Geringfügig entlohnte Beschäftigung Kurzfristige Beschäftigung Zusammenrechnung Übergangsregelungen Midijob Gleitzone

Mehr

Sozialversicherung 2016

Sozialversicherung 2016 Sozialversicherung 2016 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze / Beitragshöhen... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 I.

Mehr

GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts- Weiterentwicklungsgesetz GKV-FQWG. (Stand 13.06.2014)

GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts- Weiterentwicklungsgesetz GKV-FQWG. (Stand 13.06.2014) GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts- Weiterentwicklungsgesetz GKV-FQWG (Stand 13.06.2014) 1 Gesetzlicher Beitragssatz ab 01.01.2015: Allgemeiner Beitragssatz ( 241 SGBV ) - Ab dem 01.01.2015 beträgt der

Mehr

Rente und Hinzuverdienst

Rente und Hinzuverdienst Rente und Hinzuverdienst Altersrenten Sie wollen auch als Altersrentner beruflich aktiv bleiben? Das können Sie selbstverständlich. Ihr Einkommen heißt dann Hinzuverdienst. Wie viel Sie zur gesetzlichen

Mehr

Mitgliedschafts- und Beitragsrecht. Holger Eckhardt / Irina Riesen. holger.eckhardt@gkv-spitzenverband.de irina.riesen@gkv-spitzenverband.

Mitgliedschafts- und Beitragsrecht. Holger Eckhardt / Irina Riesen. holger.eckhardt@gkv-spitzenverband.de irina.riesen@gkv-spitzenverband. Rundschreiben Laufende Nummer RS 2009/284 Thema: Anlass: Für Fachbereich/e: Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und Höhe des Beitragszuschusses während des Bezuges von Kurzarbeitergeld

Mehr

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 - TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 Teil West mit 8% Kirchensteuer Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 8% Bis zu 3,0 Kinderfreibeträge

Mehr

Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung der Meldungen der Künstlersozialkasse an die Krankenkassen nach 28a Absatz 13 SGB IV

Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung der Meldungen der Künstlersozialkasse an die Krankenkassen nach 28a Absatz 13 SGB IV GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN KÜNSTLERSOZIALKASSE, WILHELMSHAVEN 11.07.2014 Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung der Meldungen der Künstlersozialkasse an die Krankenkassen nach 28a Absatz 13 SGB IV in

Mehr

Nachtrag zum Arbeitsvertrag

Nachtrag zum Arbeitsvertrag Nachtrag zum Arbeitsvertrag zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Original für die Personalakte zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Kopie für den Versicherer

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

Informationen für Arbeitgeber Vier Schritte zur erstmaligen Meldung eines Minijobbers

Informationen für Arbeitgeber Vier Schritte zur erstmaligen Meldung eines Minijobbers Informationen für Arbeitgeber Vier Schritte zur erstmaligen Meldung eines Minijobbers +++ Kostenlos Minijobs in Privathaushalten suchen und finden +++ www.haushaltsjob-boerse.de +++ Vier Schritte zur erstmaligen

Mehr

Rechte und Pflichten des Arbeitgebers für Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen

Rechte und Pflichten des Arbeitgebers für Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen Rechte und Pflichten des Arbeitgebers für Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen Geringfügig Entlohnte Beschäftigung = Minijob Jahresbetrachtung: Laufende Bezüge (Monatslohn) 400,00 + sichere Zusatzzahlungen

Mehr

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen

Mehr

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01. 1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege

Mehr

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Info Stand: 01/2013 Merkblatt zur geringfügigen und kurzfristigen Beschäftigung ab 01.01.2013 Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012

Mehr

Vom 21. Dezember 2006

Vom 21. Dezember 2006 Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV 838 Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV)

Mehr

- TABELLEN. Teil Ost (nur Sachsen) Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012

- TABELLEN. Teil Ost (nur Sachsen) Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 - TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 Teil Ost (nur Sachsen) Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 9% 3,5 bis 6,0 Kinderfreibeträge 0 1

Mehr

A. Fachliche Fragen. 1. Meldungen der Arbeitgeber

A. Fachliche Fragen. 1. Meldungen der Arbeitgeber Fragen- und enkatalog zum qualifizierten Meldedialog auf Grundlage der GKV-Monatsmeldung und des Datensatzes Krankenkassenmeldung Stand: 21. September 2011 Einleitung Ab dem 1. Januar 2012 werden die Krankenkassen

Mehr

seit 1974 eine gute Sache

seit 1974 eine gute Sache Beitragspflicht Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden (Ausnahme Elternlehre) einen monatlichen Beitrag von 5,20 zu entrichten.

Mehr

Geringfügige Beschäftigung Mini-Jobs

Geringfügige Beschäftigung Mini-Jobs Mini-Jobs Mini-Jobs Geringfügig Beschäftigte sind gleich zu behandeln wie alle andere Arbeitnehmer Auch für sie gelten Tarifverträge wie für alle Ausnahmen gibt es nur dann, wenn geringfügig Beschäftigte

Mehr

Änderungen zum Jahreswechsel 2010

Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen

Mehr

GUERDAN HATZEL & PARTNER

GUERDAN HATZEL & PARTNER DARMSTADT GRIESHEIM Europahaus Marie-Curie-Straße 1 Schöneweibergasse 8+10 64293 Darmstadt 64347 Griesheim Tel. 0 61 51 95 11 0 Tel. 0 61 55 84 79-0 Fax 0 61 51 95 11-123 Fax 0 61 55 84 79-79 GUERDAN HATZEL

Mehr

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH

Öffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH Kaufmännische Krankenkasse KKH Hauptverwaltung 30144 Hannover Öffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH Der Verwaltungsrat der Kaufmännischen Krankenkasse

Mehr

DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV. Gesetzestext. 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich

DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV. Gesetzestext. 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV Gesetzestext 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten, 1. soweit sie eine Beschäftigung

Mehr

Entgelt in der Sozialversicherung

Entgelt in der Sozialversicherung Das Recht der Wirtschaft Ergänzungsdienst Erstes Ergänzungsblatt zu Band 243 der Schriftenreihe Stand 1. 1. 2012 Marburger Entgelt in der Sozialversicherung 1. Auflage Zu den Seiten 12 und 13, 21, 25,

Mehr

3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen

3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen 3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen 3.1 Allgemeines Die Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen wie auch die Meldepflicht des Versorgungsempfängers sind in 202 SGB V definiert.

Mehr

Seite 1 von 5. Die Abrechnung im Sportverein kurz und bündig. Teil 3 TrainerInnen

Seite 1 von 5. Die Abrechnung im Sportverein kurz und bündig. Teil 3 TrainerInnen Die Abrechnung im Sportverein kurz und bündig DVR-Nr.: 0426130 Teil 3 TrainerInnen Genauso wie Sportler (siehe voriges Heft) zählen auch Trainer zum Kreis jener Personen, bei denen die pauschale Reisekostenentschädigung

Mehr

Agentur für Arbeit Bad Homburg. Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit

Agentur für Arbeit Bad Homburg. Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit Agentur für Arbeit Bad Homburg Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit Gründungszuschuss Mit einem Gründungszuschuss kann Ihnen der Start in die Selbständigkeit erleichtert werden. Außerdem

Mehr

Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Abdruck Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Postfach 22 00 03 80535 München Nur per E-Mail! Bayer. Staatskanzlei Bayer. Staatsministerium des Innern Oberste

Mehr

Seminar Versicherungspflicht/-freiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. SBK für Arbeitgeber. Stark fürs Leben.

Seminar Versicherungspflicht/-freiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. SBK für Arbeitgeber. Stark fürs Leben. Seminar Versicherungspflicht/-freiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung SBK für Arbeitgeber. Stark fürs Leben. 2 Headline Personenkreis Versicherungspflichtige Arbeitnehmer Sozialversicherungspflicht

Mehr

Neuregelungen zum Sozialausgleich

Neuregelungen zum Sozialausgleich Neuregelungen zum Sozialausgleich Berechnung und Durchführung des Sozialausgleichs rückt näher Ab 01.01.2012 haben Sie durch den Sozialausgleich weitere Meldevorschriften zu beachten. Mit folgenden Beispielen

Mehr

- TABELLEN. Teil Ost (ohne Sachsen) Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011

- TABELLEN. Teil Ost (ohne Sachsen) Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011 - TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011 Teil Ost (ohne Sachsen) Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 9% Bis zu 3,0 Kinderfreibeträge 0 1

Mehr

Informationsveranstaltung Sozialversicherungsrecht Künstlersozialkasse - Deutsche Rentenversicherung Bund - Ausgewählte Praxisfragen am 16.

Informationsveranstaltung Sozialversicherungsrecht Künstlersozialkasse - Deutsche Rentenversicherung Bund - Ausgewählte Praxisfragen am 16. Informationsveranstaltung Sozialversicherungsrecht Künstlersozialkasse - Deutsche Rentenversicherung Bund - Ausgewählte Praxisfragen am in Köln Vizepräsident der Steuerberaterkammer Köln 1 I. Familienversicherung

Mehr

2 Sozialrechtlich relevante Regelungen

2 Sozialrechtlich relevante Regelungen 2 Sozialrechtlich relevante Regelungen In diesem Abschnitt werden die wichtigsten sozialrechtlichen Regelungen für Selbständige und Arbeitnehmer im Vergleich zusammenfassend dargestellt, wie sie am 31.05.2012

Mehr

Tipps für Studenten. Jobben und Studieren

Tipps für Studenten. Jobben und Studieren Tipps für Studenten Jobben und Studieren Viele Studenten jobben neben ihrem Studium. Einige nutzen die vorlesungsfreie Zeit, um eine Geldreserve für das nächste Semester anzulegen. Andere arbeiten lieber

Mehr

Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt.

Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt. Die Erhöhung der Altersgrenzen bei den Renten Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt. Es gibt jedoch viele Unsicherheiten,

Mehr

Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung. BVK Bayerische. Versorgungskammer

Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung. BVK Bayerische. Versorgungskammer Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung BVK Bayerische Versorgungskammer Die gesetzliche Rentenversicherung allein kann in Zukunft Ihre Altersversorgung

Mehr

Maik Großmann, Teamleiter Beiträge Krankenkassenbetriebswirt Leipzig, im März 2013

Maik Großmann, Teamleiter Beiträge Krankenkassenbetriebswirt Leipzig, im März 2013 Freiwillige Versicherung indergkv Maik Großmann, Teamleiter Beiträge Krankenkassenbetriebswirt Leipzig, im März 2013 Agenda Freiwillige Versicherung Krankenversicherung für Nichtversicherte Beitragsberechnung

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

28 Kurzfristige Beschäftigung

28 Kurzfristige Beschäftigung 28 Kurzfristige Beschäftigung 28.1 Jahreswechsel: Beginn 2014, Ende 2015 Sachverhalt: Ein Arbeitgeber hat mit einer Aushilfskraft eine Rahmenvereinbarung für die Zeit vom 1.9.2014 bis zum 31.8.2015 getroffen,

Mehr

1a.) Angaben zur Person und Beschäftigung: Name: Vorname: Adresse: Geburtsdatum: (TT) (MM) (JJJJ)

1a.) Angaben zur Person und Beschäftigung: Name: Vorname: Adresse: Geburtsdatum: (TT) (MM) (JJJJ) Fragebogen Aushilfen Datenbogen zur internen Erfassung 1.) Allgemeine Angaben 1a.) Angaben zur Person und Beschäftigung: Name: Vorname: Adresse: Geburtsdatum: (TT) (MM) (JJJJ) Geschlecht: O männlich O

Mehr

Sozialversicherung 2011

Sozialversicherung 2011 Sozialversicherung 2011 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze und Gleitzone... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V.

Mehr

Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010

Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010 Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010 Sehr geehrte Anwenderin, sehr geehrter Anwender, wie Sie bereits der Fachpresse, einigen Internetforen

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr