Entgeltgrenzen (in Euro) Geltungsbereich jährlich monatlich. BBG KV/PV West/Ost , ,50

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1 Beiträge Voraussichtliche Rechengrößen 2013 Entgeltgrenzen (in Euro) Geltungsbereich jährlich monatlich BBG RV/ALV West , ,00 Ost , ,00 BBG KV/PV West/Ost , ,50 Jahresarbeitsentgeltgrenze (allg.) West/Ost ,00 Jahresarbeitsentgeltgrenze (bes.) West/Ost ,00 Geringverdienergrenze West/Ost 325,00 Geringfügigkeitsgrenze* West/Ost 450,00 West , ,00 Bezugsgröße in der SV Ost KV/PV , ,00 Ost RV/ALV , ,00 * Erhöhung von 400 auf 450 Euro bei Redaktionsschluss noch nicht verabschiedet 1

2 Beiträge Beitragssätze zur KV Keine Veränderung zum Jahreswechsel + Allgemeiner Beitragssatz: 15,5 % + Ermäßigter Beitragssatz:14,9 % + Erhöhter Beitragssatz: bereits zum entfallen Der ehemalige Zusatzbeitrag (0,9 %) ist in den o. g. Beitragssätzen enthalten, muss allerdings weiterhin vom Versicherten allein getragen werden. Der Arbeitgeberanteil beträgt daher die Hälfte der um 0,9 % verminderten Beitragssätze. 2

3 Beiträge Beitragszuschuss zur gesetzlichen/privaten KV Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss in Höhe der halben Aufwendungen für eine gesetzliche oder private KV jedoch begrenzt auf einen Höchstzuschuss. + Mitglieder mit Anspruch auf Krankengeld: Bundeseinheitlicher Höchstzuschuss 2013 = 287,44 Euro Berechnung: BBG KV 2013 = 3.937,50 Euro x 7,3 % + Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld: Bundeseinheitlicher Höchstzuschuss 2013 = 275,63 Euro Berechnung: BBG KV 2013 = 3.937,50 Euro x 7,0 % 3

4 Beiträge Beitragszuschuss zur gesetzlichen/privaten PV Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss in Höhe der halben Aufwendungen für eine gesetzliche oder private PV jedoch begrenzt auf einen Höchstzuschuss. + Bundeseinheitlicher Höchstzuschuss 2013: 40,36 Euro Berechnung: BBG KV 2013 = 3.937,50 Euro x 1,025 % 1 + Ausnahme Sachsen; Höchstzuschuss 2013: 20,67 Euro Berechnung: BBG KV 2013 = 3.937,50 Euro x 0,525 % 2 1 Hälfte des Beitrages zur gesetzlichen PV der vom Versicherten allein zu tragende Beitragszuschlag für Kinderlose ist nicht zuschussfähig. 2 Hier trägt der Arbeitgeber nur 0,525 %; 1 % sowie weitere 0,525 % (+ ggf. den Beitragszuschlag für Kinderlose) trägt der Arbeitnehmer. 4

5 Beiträge Beiträge für eine Direktversicherung + Beiträge für eine Direktversicherung sind bis zu einer Grenze von 4 % der jährlichen RV-Beitragsbemessungsgrenze West (69.600,00 Euro x 4 % = 2.784,00 Euro) im Jahr 2013 steuerund sozialversicherungsfrei. + Dies gilt auch für die darin enthaltenen Beiträge, die aus einer Entgeltumwandlung stammen. 5

6 Beiträge Weitere Beitragssätze Arbeitslosenversicherung: 3,0 % + Insolvenzgeldumlage: 0,15 % 1 + Rentenversicherung: 18,9 % 2 + Pflegeversicherung: 2,05 % 3 + Künstlersozialabgabe: 4,1 % 4 1 Bisher 0,04 % 2 Bisher 19,6 %; Senkung bei Redaktionsschluss noch nicht verabschiedet 3 Bisher 1,95 %; zzgl. Zuschlag für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr in Höhe von 0,25 % (vom Versicherten zu tragen) 4 Bisher 3,9 % 6

7 Beiträge Umlage- und Erstattungssätze 2013 Ausgleichsverfahren U1 und U2 + U1 ermäßigter Umlagesatz 0,9 % Erstattung 50 % + U1 allgemeiner Umlagesatz 1,9 % Erstattung 70 % + U1 erhöhter Umlagesatz 2,4 % Erstattung 80 % + U2 Umlagesatz 0,32 % Erstattung 100 % 7

8 Beiträge Fälligkeit der GSV-Beiträge 2013 Drittletzter Bankarbeitstag des Monats der Fälligkeit Monat Jan. Feb. März April Mai Juni Fälligkeitstag Monat Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Fälligkeitstag in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland: in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen:

9 Beiträge Abgabetermin Beitragsnachweis 2013 Fünftletzter Bankarbeitstag des Monats der Fälligkeit Monat Jan. Feb. März April Mai Juni Abgabetag Monat Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Abgabetag in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland: in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen:

10 Beiträge Elektronische Betriebsprüfung Vereinfachung ab Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (eubp) am Rechner des Prüfers statt vor Ort im Unternehmen. + Nur bei Unstimmigkeiten wird eine (im Regelfall deutlich kürzere) Prüfung vor Ort erforderlich. + Die Teilnahme an der eubp erfolgt auf freiwilliger Basis. + Unternehmen können den Prüfer unverändert in den eigenen Räumen oder beim Steuerberater prüfen lassen. 10

11 Beiträge Freiwilligendienstleistende Teilnahme am U2-Verfahren seit dem Personen, die einen Freiwilligendienst leisten, werden seit dem in das U2-Verfahren einbezogen. + Damit einhergehend: U2-Umlagezahlung des Arbeitgebers. Unverändert: Keine U1-Teilnahme + Personen, die einen Freiwilligendienst leisten, haben keinen EFZ-Anspruch. + Sie sind daher vom U1-Verfahren ausgeschlossen und werden auch bei der Ermittlung der Gesamtzahl der Beschäftigten des Arbeitgebers nicht berücksichtigt. 11

12 Jahresarbeitsentgeltgrenze Grundsatz Ausscheiden aus der Versicherungspflicht + Arbeitnehmer sind ab krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt sowohl die JAE- Grenze 2012 (= ,00 Euro) als auch die JAE-Grenze 2013 (= ,00 Euro) überschreitet. + Berufsanfänger mit einem Entgelt über der JAE-Grenze sind ab Beschäftigungsaufnahme versicherungsfrei. 12

13 Jahresarbeitsentgeltgrenze Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze Vertrauensschutzregelung + Für Arbeitnehmer, die am die JAE-Grenze überschritten hatten, und deshalb versicherungsfrei und bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert waren, gilt eine besondere JAE-Grenze (2013: ,00 Euro). + Arbeitgeber haben bei Neueinstellung zu prüfen, ob die besondere JAE-Grenze anzuwenden ist. + Die besondere JAE-Grenze gilt auch bei zwischenzeitlicher Krankenversicherungspflicht weiter. 13

14 Jahresarbeitsentgeltgrenze Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (JAE) Ermittlung des zu berücksichtigenden regelmäßigen JAE jährliches Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers (laufende + einmalige Einnahmen)./. unregelmäßiges Arbeitsentgelt (z. B. Vergütung für Überstunden) = regelmäßiges JAE (laufendes + einmalig gezahltes Arbeitsentgelt)./. Familienzuschläge = zu berücksichtigendes regelmäßiges JAE 14

15 Jahresarbeitsentgeltgrenze Überschreiten der JAE-Grenze Erhöhung des Arbeitsentgelts + Eine Überschreitung der JAE-Grenze ist erst mit ihrem tatsächlichen Eintreten zu berücksichtigen, also erst vom Beginn des Zeitraumes an, für den das erhöhte Entgelt erstmals gezahlt wird. + Bei einer rückwirkenden Erhöhung des Arbeitsentgelts endet die Krankenversicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist (wenn auch die JAE-Grenze des Folgejahres überschritten wird). 15

16 Jahresarbeitsentgeltgrenze Erhöhung des Arbeitsentgelts Beispiel Beschäftigungsbeginn Monatliches Entgelt 3.800,00 Euro Gehaltserhöhung Neues monatliche Entgelt 4.400,00 Euro Beurteilung Ab besteht weiterhin Versicherungspflicht, weil im Jahr 2012 das regelmäßige JAE (45.600,00 Euro) die JAE-Grenze des Jahres 2012 (50.850,00 Euro) nicht überschreitet. Ab beträgt das regelmäßige JAE ,00 Euro und überschreitet damit die JAE-Grenze des Jahres 2013 (52.200,00 Euro). Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht kommt frühestens zum Ende des Jahres 2013 in Betracht, vorausgesetzt die JAE-Grenze des Jahres 2014 wird ebenfalls überschritten. 16

17 Jahresarbeitsentgeltgrenze Über-/Unterschreiten der JAE-Grenze Arbeitgeberwechsel + Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der JAE-Grenze aufnehmen, sind vom Beginn der Beschäftigung an krankenversicherungsfrei. Verminderung des Arbeitsentgelts + Krankenversicherungsfreiheit endet unmittelbar zu dem Zeitpunkt, an dem die JAE-Grenze unterschritten wird. + Ausnahme: Die JAE-Grenze wird nur vorübergehend unterschritten. 17

18 Jahresarbeitsentgeltgrenze Verminderung des Arbeitsentgelts Beispiel 1 Beschäftigungsbeginn Monatliches Entgelt 3.800,00 Euro Gehaltserhöhung Neues monatliches Entgelt 4.400,00 Euro Beginn der Mutterschutzfrist Im Anschluss an die Schutzfrist Elternzeit Beurteilung Zum kommt es nicht zur Versicherungsfreiheit. Diese kann frühestens ab eintreten. 18

19 Jahresarbeitsentgeltgrenze Verminderung des Arbeitsentgelts Beispiel 2 Beschäftigungsbeginn Monatliches Entgelt 3.800,00 Euro Gehaltserhöhung Neues monatliches Entgelt 4.400,00 Euro AN (= Vater geworden) plant Elternzeit April und Mai 2013 Beurteilung Zum kommt es zur Versicherungsfreiheit, da sowohl die JAE-Grenze 2012 als auch bei Beurteilung zum Zeitpunkt des Jahreswechsels 2012/2013 die JAE-Grenze 2013 überschritten wird. 19

20 Meldungen Jahresmeldung 2012 Meldegrund 50 Abgabe der Jahresmeldung 2012 für Arbeitnehmer mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum: Meldezeitraum bei durchgehender Beschäftigung: Jahresmeldung entfällt bei + Unterbrechungsmeldung + Sonstiger Meldung + Abmeldung 20

21 Meldungen GKV-Monatsmeldung Zum wurde das GKV-Meldeverfahren ergänzt. + Arbeitgeber müssen seitdem für Mehrfachbeschäftigte eine GKV-Monatsmeldung an die zuständige Krankenkasse übermitteln. + Nach Eingang dieser Meldung prüft die Krankenkasse, ob das Gesamtentgelt des Mehrfachbeschäftigten innerhalb der Gleitzone oder oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Erweiterung ab Es werden zusätzliche Angaben für die korrekte Ermittlung des Gleitzonenentgelts, bei Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze und bei Altersteilzeit eingeführt. 21

22 Meldungen GKV-Monatsmeldung Gleitzone Für die Anwendung der Gleitzone kommt es bei Sonderzahlungen darauf an, ob diese als regelmäßig gelten. + Bislang konnten die Krankenkassen nicht zweifelsfrei erkennen, ob es sich bei einer Sonderzahlung um eine regelmäßige Zahlung handelt und somit die Gleitzonenregelung nicht richtig überprüfen. + Ab 2013 wird ein Feld Regelmäßiges Jahresentgelt eingeführt. Dieses ist vom Arbeitgeber auszufüllen, wenn er das Feld Gleitzone mit 1 (Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone) gekennzeichnet hat. + In der Gleitzonenmeldung der Krankenkasse an die Arbeitgeber wird zudem ein Feld über die maßgeblichen SV-Tage eingeführt. 22

23 Meldungen GKV-Monatsmeldung Rückmeldung des Gesamtarbeitsentgelts Ab dem kommenden Jahr informiert die Krankenkasse die Arbeitgeber darüber, ob Mehrfachbeschäftigte mit ihrem Gesamtentgelt die BBG überschreiten. + Eine Meldung an den Arbeitgeber erfolgt immer dann, wenn die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze mindestens eines Sozialversicherungszweigs überschritten wird. + Die Krankenkasse übermittelt die Summe der laufenden beitragspflichtigen Arbeitsentgelte an alle Arbeitgeber auch in den Versicherungszweigen, in denen die BBG nicht überschritten wird. 23

24 Meldungen GKV-Monatsmeldung Altersteilzeit Sofern Arbeitsentgelt aus Altersteilzeitarbeit vorliegt, gelten besondere Regelungen für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen. + In die GKV-Monatsmeldung wird ein neues Feld Beitragsbemessungsgrundlage Entgelt Altersteilzeit aufgenommen. + Arbeitgeber müssen diese Angabe in allen Meldesachverhalten der GKV-Monatsmeldung mit Berücksichtigung von Altersteilzeit machen. Beitragsgruppen und Rechtskreis + Zusätzlich: Erweiterung der Monatsmeldung um die Beitragsgruppe und das Kennzeichen Rechtskreis. 24

25 Meldungen AAG: Antragsverfahren ab 2013 Maschinelles Erstattungsverfahren erweitert + Das maschinelle Verfahren für die Erstattungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) wird zum optimiert. + Der GKV-Spitzenverband hat hierzu am gemeinsame Grundsätze und eine Verfahrensbeschreibung veröffentlicht. + Neu aufgenommen wurde unter anderem ein Datenfeld, mit dem Arbeitgeber rechtsverbindlich eine Abtretungserklärung nach 5 AAG vornehmen können. 25

26 Meldungen Betriebsdatenpflege Neue Meldegründe seit Seit dem sind Unternehmen dazu verpflichtet, Änderungen ihrer Betriebsdaten elektronisch zu melden. Aufgrund der vielen Fehler bei den übermittelten Daten wurden nun Meldegründe eingeführt. 11 Änderung der Betriebsbezeichnung 12 Änderung der Anschrift 13 Änderung des Status-/Ruhend-Kennzeichens 14 Änderung des Ansprechpartners 15 Änderung der abweichenden Korrespondenzadresse 16 Änderung der meldenden Stelle 17 Kombinationen aus Kombinationen aus Meldegrund 11 mit mindestens einem weiteren Meldegrund aus

27 Meldungen Heimarbeiter Neuer Personengruppenschlüssel Für Heimarbeiter wird ab dem ein neuer Personengruppenschlüssel 124 eingeführt. + Abmeldung zum (Meldegrund 33 ) mit dem bisherigen Personengruppenschlüssel. + Anmeldung zum (Meldegrund 13 ) mit dem neuen Personengruppenschlüssel 124. Ausnahmen + Der neue Personengruppenschlüssel gilt nicht für Heimarbeiter mit tarifvertraglichem Entgeltfortzahlungsanspruch. Sie werden wie alle anderen Arbeitnehmer gemeldet. + Nur geringfügig entlohnte (und somit versicherungsfreie) Heimarbeiter sind mit Schlüssel 109 der Minijob-Zentrale zu melden. 27

28 Meldungen Projekt OMS Optimierung des Meldeverfahrens Vor einiger Zeit ist das Projekt Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung kurz Projekt-OMS gestartet. + Inhalt: Eine zweijährige umfassende Untersuchung der bestehenden elektronischen Arbeitgebermeldeverfahren. OMS ist nicht ELENA + OMS ist kein Nachfolgeprojekt von ELENA. + Es soll kein neues Verfahren eingeführt, sondern das bestehende Meldeverfahren untersucht werden. + Darauf aufbauend sollen mit allen Beteiligten Optimierungsansätze erarbeitet und zur Umsetzung vorgeschlagen werden. 28

29 Sozialausgleich GKV-FinG: Beitragssatz festgeschrieben Beitragssatz seit Der allgemeine Beitragssatz beträgt 15,5 %. + Es entfallen 7,3 % auf die Arbeitgeber und 8,2 % auf die Arbeitnehmer. Festschreibung des Beitragssatzes durch das GKV-FinG + Bis Ende 2010: Festlegung durch Rechtsverordnung. + Seit : Festschreibung im Gesetz. + Falls die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht ausreichen, muss die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erheben, der allein vom Mitglied zu tragen ist. + Der Arbeitgeberbeitrag beträgt in diesen Fällen unverändert 7,3 %. 29

30 Sozialausgleich GKV-FinG: Zusatzbeitrag Einkommensunabhängig ohne Begrenzung + Der Zusatzbeitrag wird als einkommensunabhängiger Betrag in Euro und Cent erhoben und ist vom Mitglied direkt an die Krankenkasse zu zahlen. + Von bestimmten Personengruppen wird kein Zusatzbeitrag erhoben. Verspätungszuschlag + Wird der Zusatzbeitrag für jeweils sechs Monate nicht gezahlt, erhebt die Krankenkasse zusätzlich einen Verspätungszuschlag; dieser beträgt mindestens 20,00 Euro. + Bis zur Zahlung der ausstehenden Zusatzbeiträge und des Verspätungszuschlags besteht kein Anspruch auf den Sozialausgleich. 30

31 Sozialausgleich Grundzüge + Die Prüfung, ob ein Arbeitnehmer durch den Zusatzbeitrag finanziell überfordert ist und ein Sozialausgleich durchzuführen ist, erfolgt auf Basis des durchschnittlichen Zusatzbeitrags in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Kein Sozialausgleich in 2011, 2012 und Durchschnittlicher GKV-Zusatzbeitrag 2011 und 2012: 0,00 Euro, ein Sozialausgleich fand nicht statt. + Durchschnittlicher GKV-Zusatzbeitrag 2013: 0,00 Euro, ein Sozialausgleich findet nicht statt. Wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung wird der Sozialausgleich dennoch auf den nächsten Folien vorgestellt. 31

32 Sozialausgleich Grundzüge Aufgabe des Arbeitgebers + Durchführung des Sozialausgleichs für die Beschäftigten, die neben dem jeweils gezahlten Arbeitsentgelt keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen erzielen. Anspruchsberechtigte Personen + Einen Anspruch auf Sozialausgleich haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer unabhängig davon, ob die jeweilige Krankenkasse einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erhebt. + Keinen Anspruch auf Sozialausgleich haben Personen, von denen eine gesetzliche Krankenkasse keinen Zusatzbeitrag verlangen darf oder deren Zusatzbeitrag von Dritten getragen oder gezahlt wird. 32

33 Sozialausgleich Berechnung Ermittlung der individuellen Belastungsgrenze + Vergleich des durchschnittlichen GKV-Zusatzbeitrags mit zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten. + Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag diesen individuell zu ermittelnden Betrag, gilt das Mitglied als finanziell überfordert und hat einen Anspruch auf den Sozialausgleich. + Ob, und falls ja, in welcher Höhe die jeweilige Krankenkasse einen Zusatzbeitrag tatsächlich erhebt, spielt für die Höhe des Sozialausgleichs keine Rolle. 33

34 Sozialausgleich Berechnungsverfahren I Beispiel 1: Durchschnittlicher Zusatzbeitrag (fiktiv): Tatsächlicher Zusatzbeitrag der Krankenkasse: Beitragspflichtiges Einkommen: Davon zwei Prozent: Sozialausgleich: 15,00 Euro 0,00 Euro 800,00 Euro 16,00 Euro entfällt Beispiel 2: Durchschnittlicher Zusatzbeitrag (fiktiv): Tatsächlicher Zusatzbeitrag der Krankenkasse: Beitragspflichtiges Einkommen: Davon zwei Prozent: Sozialausgleich: 20,00 Euro 25,00 Euro 800,00 Euro 16,00 Euro 4,00 Euro 34

35 Sozialausgleich Berechnungsverfahren II Beispiel: Entgelt Arbeitgeber A: Entgelt Arbeitgeber B: Durchschnittlicher Zusatzbeitrag (fiktiv): Belastungsgrenze (2.000,00 Euro x 2 Prozent): Sozialausgleich (45,00 Euro./. 40,00 Euro): 1.500,00 Euro 500,00 Euro 45,00 Euro 40,00 Euro 5,00 Euro Arbeitgeber A führt den Sozialausgleich für das durch ihn gezahlte Entgelt durch, da er das höhere Entgelt zahlt. Belastungsgrenze (1.500,00 Euro x 2 Prozent): Sozialausgleich (45,00 Euro./. 30,00 Euro): 30,00 Euro 15,00 Euro Arbeitgeber B erhält per Datensatz die Mitteilung, zusätzlich zwei Prozent vom Entgelt des Arbeitnehmers einzubehalten und an die Krankenkasse zu zahlen. Abzugsbetrag (500,00 Euro x 2 Prozent): Sozialausgleich per Saldo (15,00 Euro./. 10,00 Euro) 10,00 Euro 5,00 Euro 35

36 Sozialausgleich Meldungen + Um den Sozialausgleich durchführen zu können, benötigen die Krankenkassen Informationen aus dem Beschäftigungsverhältnis. + Diese Informationen sollen durch ein erweitertes Meldeverfahren zwischen Arbeitgeber und Krankenkassen ausgetauscht werden. Auch 2013: Kein Zusatzbeitrag, kein Sozialausgleich, kein Meldeverfahren + Bereits im November 2011 wurde beschlossen, dass das og. Meldeverfahren nur in den Jahren stattfindet, in denen es überhaupt zu einem Sozialausgleich kommen kann, der durchschnittliche Zusatzbeitrag also größer Null ist. + Die Folge: Das entsprechende Meldeverfahren fand bereits 2012 nicht statt und findet auch 2013 keine Anwendung. 36

37 Beschäftigung Minijobber: Anhebung der Grenzwerte geplant * Minijobber + Anhebung der Verdienstgrenze von bisher 400,00 Euro auf künftig 450,00 Euro monatlich. + Grundsätzliche Rentenversicherungspflicht; der Minijobber soll den pauschalen AG-Beitrag bis zum allgemeinen Beitragssatz aufstocken. + Aber: Möglichkeit zur Befreiung von dieser Versicherungspflicht. Midijobber (Gleitzone) + Anhebung der Verdienstgrenze von bisher 800,00 Euro auf künftig 850,00 Euro monatlich. + Die neue Gleitzone läge demnach zwischen 450,01 und 850,00 Euro. * Eine Verabschiedung stand bei Redaktionsschluss noch aus. 37

38 Beschäftigung Entgeltfortzahlung bei Organspenden Zum ist das Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes in Kraft getreten. + Die Arbeitsverhinderung infolge einer Organspende wird seitdem wie eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit behandelt. Entgeltfortzahlung durch Arbeitgeber + Der Organspender erhält für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit, längstens jedoch für sechs Wochen, sein Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber fortgezahlt. + Bis zum erhielten Organspender ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld. 38

39 Beschäftigung Entgeltfortzahlung bei Organspenden Fortgezahltes Entgelt und Beiträge werden erstattet + Arbeitgeber haben Anspruch auf Erstattung der Entgeltfortzahlung und der darauf entfallenden Beiträge. + Zuständig für die Erstattung ist die Krankenkasse, bei der der Organempfänger versichert ist. Weitere Besonderheiten + Die og. Erstattung ist nicht Bestandteil des AAG und wird daher nicht über das U1-Verfahren geregelt. + Der organspendende Arbeitnehmer ist zur Mitwirkung verpflichtet; er muss seinem Arbeitgeber alle Angaben machen, die für die Erstattung seiner entstandenen Aufwendungen erforderlich sind. 39

40 Beschäftigung Neuberechnung des Elterngeldes Berechnungsgrundlage für das Elterngeld + Bisher: Ermittlung eines Durchschnittsverdienstes aus dem Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt. + Künftig: Pauschal um Steuern und Abgaben gemindertes Bruttoeinkommen. Wichtig: Rechtzeitiger Steuerklassenwechsel + Ein Steuerklassenwechsel wirkt sich künftig nur noch dann steigernd auf das Elterngeld aus, wenn er mindestens sieben Monate vor der Geburt des Kindes stattgefunden hat. 40

41 Beschäftigung Neuberechnung des Elterngeldes Steuerfreibeträge + Bisher: Steuerfreibeträge erhöhen das Nettoentgelt und damit auch das Elterngeld. + Künftig: Steuerfreibeträge haben keine Auswirkungen mehr auf die Berechnung des Elterngeldes. Übergangsregelung 2012/ Die beschriebenen Neuregelungen gelten erst für Kinder, die ab dem geboren werden. + Elterngeld, welches bereits in 2012 bezogen wurde, läuft für den gesamten Bezugszeitraum nach altem Recht weiter. 41

42 Beschäftigung Rentenreform 2013 * Eine umfassende Rentenreform soll viele Personengruppen im Alter besser absichern; nachfolgend die wichtigsten geplanten Regelungen. Rente für Geringverdiener + Rentenaufstockung für Geringverdiener, die auch nach 40 Beitragsjahren und privater Zusatzvorsorge noch unter der Grundsicherung liegen. Selbstständige + Einführung einer Vorsorgepflicht für das Alter, wenn keine anderweitige Absicherung besteht. + Altersabhängige Sonder- und Befreiungsregelungen. + Keine Vorsorgepflicht bei lediglich geringfügiger Selbstständigkeit. * Eine Verabschiedung stand bei Redaktionsschluss noch aus. 42

43 Beschäftigung Rentenreform 2013 Freiwillige Zusatzbeiträge durch Arbeitgeber + Arbeitgeber können künftig mit ihren Beschäftigten Vereinbarungen über freiwillige Zusatzbeiträge treffen. + Pflichtbeitrag (je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen) und freiwilliger Zusatzbeitrag (vom Arbeitgeber getragen) zusammen müssen sich an der Beitragsbemessungsgrenze orientieren. Vorteile der freiwilligen Zusatzbeiträge u.a. + Für den Arbeitnehmer: Höhere Rentenleistungen, insbesondere auch eine bessere Absicherung des Risikos der Erwerbsminderung. + Für den Arbeitgeber: Instrument zur Sicherung / Gewinnung von Fachkräften. 43

44 Beschäftigung Rentenreform 2013 Rente und Hinzuverdienst Kombi- statt Teilrente + Bisher: Starres System bei Teilrentnern; Überschreitungen der Hinzuverdienstgrenzen können zu gravierenden Rentenkürzungen führen. + Künftig: Rentner können bis zum Erreichen der Regelaltersrente mehr als 400,00 Euro neben ihrer Rente verdienen; die Rentenhöhe wird dann stufenlos angepasst. Erwerbsminderungsrente + Bisher: Berechnung der Erwerbsminderungsrente, als hätte der Arbeitnehmer bis zum 60. Lebensjahr mit dem alten Verdienst gearbeitet. + Künftig: Anhebung der Zurechnungszeit auf das 62. Lebensjahr. Mindern die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der Erwerbsminderung die Ansprüche, fallen sie aus der Berechnung heraus. 44

45 Beschäftigung Beschäftigtendatenschutzgesetz * Bereits vor mehr als zwei Jahren, im Sommer 2010, hat der Gesetzgeber den Entwurf eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes vorgelegt; dieser sieht eine umfassende Erweiterung des 32 BDSG vor. Das geplante Gesetz soll dabei insbesondere + die bestehenden Vorschriften und Gerichtsurteile zum Beschäftigtendatenschutz vereinheitlichen und + bestehende Lücken schließen. * Eine Verabschiedung stand bei Redaktionsschluss noch aus. 45

46 Steuerrecht Familienpflegezeit und Lohnsteuer Gesetzliche Rahmenbedingungen + Arbeitnehmer können zur Pflege von Angehörigen ihre Arbeitszeit für maximal zwei Jahre auf bis zu 15 Stunden reduzieren ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht. + Das reduzierte Entgelt wird durch den Arbeitgeber aufgestockt; dieser kann hierfür ein zinsloses Darlehen in Anspruch nehmen. + Später arbeiten die Beschäftigten wieder Vollzeit und beziehen solange das reduzierte Gehalt, bis das Zeitkonto ausgeglichen ist. Steuerrechtliche Besonderheiten Ein Erlass des Bundesfinanzministeriums beantwortet die wichtigsten Fragen rund um die Lohnsteuer. 46

47 Steuerrecht ELStAM ab 2013 verbindlich Zum erfolgt der bundesweite Umstieg von der Steuerkarte auf ELStAM (Elektronische LohnSteuer AbzugsMerkmale). Hierdurch soll das Lohnsteuerabzugsverfahren deutlich einfacher werden. Einjährige Einführungsphase vom 1.1. bis Während dieser Zeit kann der Arbeitgeber selbst entscheiden, wann er mit der Nutzung beginnt. + Zudem ist es jedem Arbeitgeber überlassen, ob er das Verfahren zunächst nur für einen oder aber gleich für mehrere Beschäftigte durchlaufen lassen möchte. + Bis zum erstmaligen Abruf der ELStAM bleibt alles wie bisher. Auch die bisher gewährten Freibeträge des Arbeitnehmers gelten weiter. 47

48 Steuerrecht Jahressteuergesetz 2013 * Wehr- und Freiwilligendienstleistende + Der bisherige Wehrsold soll innerhalb der Bezüge für den freiwilligen Wehrdienst steuerfrei gestellt werden. Gleiches soll für das Dienstgeld wehrübungsleistender Reservisten gelten. + Auch das für den Bundesfreiwilligendienst gezahlte Taschengeld soll steuerfrei gestellt werden (2013: maximal 348,00 Euro monatlich). Geringfügig Beschäftigte + Die bisher angewendeten sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für die Pauschalsteuer sollen künftig auch auf die Erhebung von Säumniszuschlägen sowie im Mahnverfahren Anwendung finden. * Eine Verabschiedung stand bei Redaktionsschluss noch aus. 48

49 Steuerrecht Jahressteuergesetz 2013 Freibeträge + Einführung einer zweijährigen Geltungsdauer (bisher ein Jahr) + Umsetzung erstmals für den Lohnsteuerabzug 2014 Aufbewahrungsfristen + Bisher: 10 Jahre + Geplant: Ab 2013 Verkürzung auf 8 Jahre, ab 2015 auf 7 Jahre Vermögensbildung + Einführung einer elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung. + Umstellungszeitpunkt ist noch unklar; bis dahin gelten die aktuellen Regelungen (Anlage VL) weiter. 49

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