SVcompact. Versicherungsrecht. Schnell und sicher durch die Sozialversicherung. Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "SVcompact. Versicherungsrecht. Schnell und sicher durch die Sozialversicherung. Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung"

Transkript

1 SVcompact Schnell und sicher durch die Sozialversicherung Versicherungsrecht Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung

2 Vorwort In dieser SVcompact-Ausgabe erläutern wir die Vorschriften zum Versicherungsrecht für verschiedene Beschäftigungsmöglichkeiten. Zunächst erhalten Sie einen Überblick über die hier angesprochenen Personenkreise. Im Kapitel Versicherungspflicht wird auf die grundsätzliche Versicherungspflicht aller Personenkreise eingegangen. Dabei ist zu beachten, dass in einigen Beschäftigungsverhältnissen zwar grundsätzlich Versicherungspflicht besteht, aber Ausnahmeregelungen (z. B. bei geringfügig Beschäftigten) Versicherungsfreiheit vorsehen. Die Vorschriften der Versicherungsfreiheit für die verschiedenen Personenkreise werden in Kapitel 3 vorgestellt. Das Kapitel 4 handelt von der Versicherungsberechtigung. Um das Thema Versicherungsrecht zu komplettieren, gehen wir im letzten Kapitel 5 auf das Thema Entsendung ein. Fundstellen, die mit dem Symbol Internet unter gekennzeichnet sind, finden Sie im Die Redaktion 2

3 Inhalt 1 Personenkreise Arbeitnehmer Auszubildende Beschäftigte Rentner Beschäftigte Studenten Praktikanten Beschäftigte Schüler Unternehmer Nichtversicherte nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V 9 2 Versicherungspflicht Arbeitnehmer Krankenversicherung/Pflegeversicherung Rentenversicherung/Arbeitsförderung Unfallversicherung Auszubildende Krankenversicherung/Pflegeversicherung Rentenversicherung/Arbeitsförderung Unfallversicherung Beschäftigte Rentner Krankenversicherung/Pflegeversicherung Rentenversicherung/Arbeitsförderung Unfallversicherung Beschäftigte Studenten (Werkstudenten) Krankenversicherung/Pflegeversicherung Rentenversicherung/Arbeitsförderung Unfallversicherung Praktikanten Krankenversicherung/Pflegeversicherung Rentenversicherung/Arbeitsförderung Unfallversicherung Beschäftigte Schüler Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung Arbeitsförderung Unfallversicherung 27 3

4 2.7 Unternehmer Krankenversicherung/Pflegeversicherung Rentenversicherung/Arbeitsförderung Unfallversicherung Nichtversicherte nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Krankenversicherung/Pflegeversicherung 31 3 Versicherungsfreiheit Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) Definition JAEG und besondere JAEG Jahresarbeitsentgelt und mehrere Beschäftigungen Geringfügige Beschäftigung Beamte und Ruhegehaltsbezieher (Pensionäre) 41 4 Versicherungsberechtigung Krankenversicherung Pflegeversicherung Rentenversicherung Arbeitsförderung Unfallversicherung 46 5 Entsendung Ausstrahlung Entsendung Beschäftigungsverhältnis Vereinfachte EG-Verordnung Anforderungen an das entsendende Unternehmen Monats-Grenze bei Entsendung Tätigkeit in mehreren EU-Staaten Nachweis der Entsendung Übergangsregelung Einstrahlung Entsendung Beschäftigungsverhältnis Zeitliche Begrenzung Grenzgänger 54 4

5 Abkürzungsverzeichnis BBiG Berufsbildungsgesetz BetrAVG Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung BGB Bürgerliches Gesetzbuch EhfG Entwicklungshelfer-Gesetz EUGH Europäischer Gerichtshof GKV-WSG Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung JAEG Jahresarbeitsentgeltgrenze SGB I Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (Allgemeiner Teil) SGB III Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (Arbeitsförderung) SGB IV Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (Gemeinsame Vorschriften) SGB V Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (Krankenversicherung) SGB VI Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (Rentenversicherung) SGB VII Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (Unfallversicherung) SGB XI Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (Pflegeversicherung) Herausgeber und Verlag: ip inside partner Werbeagentur und Verlag GmbH Am Bahndamm Legden Telefon Telefax info@inside-partner.de Stand: Januar 2012 Alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr. ip inside partner Alle Rechte vorbehalten. Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier. 5

6 1 Personenkreise 1.1 Arbeitnehmer Arbeitnehmer sind Personen, die aufgrund eines Vertrags in einem Dienstverhältnis mit persönlicher Abhängigkeit zu einem Arbeitgeber stehen. Der Vertrag kann sowohl mündlich als auch schriftlich geschlossen werden. Besondere Merkmale der Arbeitnehmereigenschaft sind die Bestimmung über Ort, Zeit und Strukturierung der Arbeit des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber, die Leistung der Arbeit zu fremdem Nutzen und auf fremdes wirtschaftliches Risiko, die Eingliederung in einen fremden Produktionsbereich, dessen Gestaltung wesentlich durch den Arbeitgeber geschieht. Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist es, die vereinbarte Arbeit zu leisten oder die vereinbarte Dienstleistung zu erbringen. Hauptrecht des Arbeitnehmers ist es, die vereinbarte Entlohnung zu erhalten. Über die versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Arbeitnehmern erfahren Sie mehr in den Kapiteln 2.1, 3, 4.1 sowie Auszubildende Ein Auszubildender erlernt einen Ausbildungsberuf. Ausbildungsberufe sind die beruflichen Tätigkeiten, die im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses im dualen System erlernt werden können. Das duale System verbindet die Praxis im Ausbildungsbetrieb mit der Theorie aus der Berufsschule. Ausbildungsberufe werden durch Ausbildungsordnungen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung staatlich anerkannt, die durch die Ausbildung zu erwerbenden Befähigungen werden durch die Ausbildungsordnung festgelegt. Jugendliche dürfen nur in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Konkrete Informationen über die versicherungsrechtliche Beurteilung von Auszubildenden enthält das Kapitel

7 1.3 Beschäftigte Rentner Ein Rentner ist eine Person, die nicht überwiegend erwerbstätig ist und ihren Lebensunterhalt aus einer gesetzlichen oder privaten Rente aus eigenen Beiträgen (Vollrente wegen Alters, Renten wegen Erwerbsminderung) oder einer Rente aus fremden Beiträgen (Bezieher von Hinterbliebenenrenten) bestreitet. Pensionäre erhalten statt einer Rente eine Pension, also eine meist staatliche Versorgungsleistung, die nicht auf vorher eingezahlten Beiträgen beruht, sondern eine Fortsetzung früherer Gehaltszahlungen ist. Nehmen diese Personen eine Beschäftigung auf, werden sie als beschäftigte Rentner bezeichnet. Wie sich die Beurteilung des Versicherungsrechts darstellt, ist den Kapiteln 2.3., 3.2 sowie 3.3 zu entnehmen. 1.4 Beschäftigte Studenten Als Studenten werden alle an einer Hochschule immatrikulierten Personen bezeichnet. Sie betreiben dort ein akademisches Studium, um sich für Berufe zu qualifizieren, die eine entsprechende Ausbildung voraussetzen oder für wünschenswert halten. Das Studentsein beginnt mit der Immatrikulation (Einschreibung in die Liste der Studenten) und endet mit der Exmatrikulation (Streichung aus der Liste der Studenten). Um das Studium finanzieren zu können, gibt es für viele Studierende neben der Unterstützung durch Verwandte, die Inanspruchnahme von Bildungskrediten und BAföG die Möglichkeit, neben dem Studium zu jobben. Wie die versicherungsrechtliche Beurteilung in den verschiedenen Konstellationen aussieht, wird in Kapitel 2.4 aufgezeigt. 1.5 Praktikanten Praktikanten sind Personen, die ein Praktikum ausüben. Als Praktikum wird innerhalb der Personalwirtschaft eine Tätigkeit bezeichnet, die im Rahmen der beruflichen Ausbildung (auch Studium) praktische Erfahrungen im künftigen Beruf vermitteln soll. Ein Praktikum kann im Rahmen eines Betriebspraktikums in einem Betrieb stattfinden, in Hochschulen kann dies auch im Rahmen eines Kurses der Fall sein. 7

8 Wie die verschiedenen Arten von Praktika zu beurteilen sind, wird in dem Kapitel 2.6 erläutert. 1.6 Beschäftigte Schüler Ein Schüler ist im weitesten Sinne eine lernende Person, die sich von einer anderen Person etwas beibringen lässt. Das ist insbesondere in der Grundschule, den weiterführenden Schularten sowie der Berufsschule der Fall. Zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von durch Schüler absolvierten Betriebspraktika (Dauer von zwei bis zu vier Wochen) finden sich weitere Informationen im Kapitel Unternehmer In der deutschen Gesetzgebung gibt es keine einheitliche Definition des Unternehmerbegriffs. Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert den Unternehmer als eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. 14 Abs. 1 BGB Ebenfalls ohne gesetzliche Definition ist der Begriff Arbeitgeber. Allerdings lässt sich der Begriff Arbeitgeber wie folgt umschreiben: Arbeitgeber ist, wer die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kraft Arbeitsvertrags fordern kann und das Arbeitsentgelt schuldet. Die Arbeitgeberstellung wird maßgeblich vom Direktionsrecht geprägt, kraft dessen der Arbeitgeber die konkrete Leistungspflicht des Arbeitnehmers hinsichtlich Art, Ort und Zeit näher gestalten kann. Ob und unter welchen Voraussetzungen für einen Unternehmer/Arbeitgeber eine versicherungsrechtliche Folge eintritt, ist Thema der Kapitel 2.7 sowie

9 1.8 Nichtversicherte nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Seit einigen Jahren gibt es eine Pflicht zur Krankenversicherung für Personen, die keinen anderweitigen (gesetzlichen oder privaten) Krankenversicherungsschutz haben und zuletzt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren oder bisher nicht gesetzlich oder privat versichert waren. Diese Regelung gilt nicht für hauptberuflich Selbstständige und Personen, die aufgrund besonderer Regelungen versicherungsfrei sind. Mehr Informationen zur Versicherungspflicht im Kapitel

10 2 Versicherungspflicht 2.1 Arbeitnehmer Krankenversicherung/Pflegeversicherung Alle Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, sind grundsätzlich krankenversicherungspflichtig und werden Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, 186 Abs. 1 SGB V Für die Beschäftigung gibt es eine bestimmte Definition: Eine Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Beschäftigungsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. 7 Abs. 1 SGB IV Merkmale einer Beschäftigung können sein: Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers, Zahlung bzw. Erhalt von Arbeitsentgelt (Bezahlung nach Tarifvertrag), Vorgegebene Arbeitszeit bzw. Verpflichtung, genaue Weisungen über die zeitliche Einteilung der Arbeitsausführung, Pflicht zum regelmäßigen Erscheinen im Betrieb, Duldung von Revisionen des Betriebs im gesamten Geschäftsbetrieb, Berichterstattung, Unterordnung und Kontrolle durch einen anderen Beschäftigten des Unternehmens, Entgegennahme von Weisungen über die Ausführung der Arbeit, Verbot für Dritte tätig zu sein, Überlassung der gesamten oder überwiegenden Arbeitskraft für ein Unternehmen, persönliche Leistungspflicht. Überwiegen die Merkmale einer Beschäftigung gegenüber den Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit (siehe Kapitel 2.5 Unternehmer), so handelt es sich um eine abhängige Beschäftigung. Maßgebend sind immer die tatsächlichen Verhältnisse und nicht evtl. vertragliche Vereinbarungen. 10

11 Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt durchgeführt wird. Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Der Anspruch auf Entgelt allein ist ausreichend. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt ist auch dann gegeben, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor dem vertraglich vereinbarten Beschäftigungsbeginn eingetreten ist und der Arbeitsvertrag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen wurde (siehe Beispiel). Beispiel Abschluss Arbeitsvertrag Arbeitsvertraglicher Beschäftigungsbeginn Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Ende der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsaufnahme ) Sofortiger Entgeltanspruch (Tarifvertrag): Der Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht ab Die Versicherungspflicht beginnt ebenfalls ab ) Entgeltanspruch nach vierwöchiger Wartezeit (gesetzliche Regelung): Der Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht ab Die Versicherungspflicht beginnt am Abs. 1 Satz 1 SGB IV Diese Rechtsvorschrift stellt klar, dass fast alles, was der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellt. Laufende Einnahmen sind z. B. Gehalt und Lohn, zu den einmaligen Einnahmen gehören Weihnachts- und Urlaubsgeld. Es ist gleichgültig, ob es sich dabei um Geld oder Sachbezüge (z. B. Firmenwagen, Unterkunft) handelt. Werden Einnahmen im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielt, so handelt es sich ebenfalls um Arbeitsentgelt. 11

12 Arbeitsentgelt sind auch Entgeltbestandteile, die durch Entgeltumwandlung nach 1 Abs. 2 BetrAVG in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden. 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV In der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Es gelten also die gleichen Voraussetzungen. 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI Die Pflichtversicherung in der Pflegeversicherung wird analog zur Krankenversicherung durchgeführt Rentenversicherung/Arbeitsförderung Alle Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und versicherungspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, 25 Abs. 1 SGB III Die Definitionen der Beschäftigung und des Arbeitsentgelts gelten für die Rentenversicherung und die Arbeitsförderung gleichermaßen (siehe unter 2.1.1) Unfallversicherung Beschäftigte Arbeitnehmer sind grundsätzlich unfallversicherungspflichtig. Unbedeutsam sind dabei insbesondere die rechtliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses, die Tätigkeitsdauer sowie die Zahlung von Entgelt oder das Alter. Das Versicherungsverhältnis zwischen dem beschäftigten Arbeitnehmer und dem Unfallversicherungsträger beginnt unabhängig von der Anmeldung des Unternehmens mit dem Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme. Die Unfallversicherung wird von dem für das Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger durchgeführt. 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, 7 Abs. 1 SGB IV Die allgemeine Definition der Beschäftigung gilt für die Unfallversicherung gleichermaßen. 12

13 2.2 Auszubildende Krankenversicherung/Pflegeversicherung Die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende) sind krankenversicherungspflichtig, wenn sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung beginnt mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung bzw. Ausbildung. 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, 186 Abs. 1 SGB V Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. 7 Abs. 2 SGB IV In der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Es gelten also die gleichen Voraussetzungen. 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI Die Pflichtversicherung für Auszubildende in der Pflegeversicherung wird analog zur Krankenversicherung durchgeführt. Hinweis: Auszubildende, die keine Ausbildungsvergütung erhalten, also ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind, sind in der Kranken- und Pflegeversicherung als Praktikanten (siehe Kapitel 2.5.1) zu beurteilen Rentenversicherung/Arbeitsförderung Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und versicherungspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung. Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Bundesbildungsgesetz (BBiG) ausgebildet werden, sind ebenfalls rentenversicherungspflichtig und versicherungspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3a SGB VI, 25 Abs. 1 SGB III 13

14 In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist also die Zahlung von Arbeitsentgelt keine Voraussetzung für die Versicherungspflicht von Auszubildenden. Die Definition der Beschäftigung gilt für die Rentenversicherung und die Arbeitsförderung gleichermaßen (siehe unter 2.1.1) Unfallversicherung Auszubildende sind in ihrer Tätigkeit unfallversicherungspflichtig. Das gilt auch beim Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen der betrieblichen Bildung, insbesondere auch in außerbetrieblichen Ausbildungsstätten (z. B. Lehrbauhof). Die Unfallversicherung wird von dem für das Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger durchgeführt. 2 Abs. 1 Nr. 1 + Nr. 2 SGB VII, 7 Abs. 2 SGB IV In der Unfallversicherung ist die Zahlung von Arbeitsentgelt keine Voraussetzung für die Versicherungspflicht von Auszubildenden. 2.3 Beschäftigte Rentner Bei diesen Personen handelt es sich um Rentner, die neben dem Bezug einer Rente eine Beschäftigung ausüben. Folgende Rentenarten sind neben der zu beurteilenden Beschäftigung denkbar: Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Versorgung von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bzw. eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen wegen Erreichens einer Altersgrenze, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Hinterbliebenenrenten. Eine Vollrente wegen Alters oder eine entsprechende Versorgung von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bzw. eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften wird ab Erreichen eines bestimmten Alters gezahlt. Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird unabhängig vom Alter, jedoch abhängig vom Grad der Erwerbsminderung gezahlt. Hinterbliebenenrenten erhalten der Ehegatte oder die Waisen eines Verstorbenen unter bestimmten Voraussetzungen. 14

15 Krankenversicherung/Pflegeversicherung Nehmen die oben genannten Rentner eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt auf, welche die Geringfügigkeitsgrenzen überschreitet (siehe 3.2 Geringfügige Beschäftigungen), tritt grundsätzlich Versicherungspflicht und Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung ein. 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, 186 Abs. 1 SGB V, 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI, 49 Abs. 1 SGB XI Für die Beschäftigung gibt es eine bestimmte Definition: Eine Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Beschäftigungsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (siehe auch Kap ). 7 Abs. 1 SGB IV Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Der Anspruch allein ist ausreichend (siehe auch Kap ). 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV Beiträge Die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (in diesem Fall der Rentner) jeweils zur Hälfte. Überschreiten Rente und Entgelt zusammen die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (2012: 3.825,00 Euro), werden zunächst von der Rente und dem Arbeitsentgelt die vollen Beiträge berechnet. Zuviel gezahlte Beiträge aus der Rente werden auf Antrag erstattet Rentenversicherung/Arbeitsförderung Vollrente wegen Alters In der Rentenversicherung sind beschäftigte Rentner, die eine Vollrente wegen Alters beziehen, rentenversicherungsfrei. 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI 15

16 Beiträge Der Arbeitgeber hat den Beitragsanteil zu tragen, den er zahlen müsste, wenn die Beschäftigung versicherungspflichtig wäre. 172 SGB VI Wird eine Teilrente wegen Alters gezahlt, ist die Beschäftigung rentenversicherungspflichtig. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Wird neben dieser Rente eine Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt, die die Grenzen der Geringfügigkeit (siehe 3.2 Geringfügige Beschäftigung) überschreitet, tritt in jedem Falle Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ein. Inwieweit die Beschäftigung Auswirkungen auf den Rentenanspruch hat, ist beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu erfahren. Hinterbliebenenrenten Wird neben einer Hinterbliebenenrente (Witwen- oder Witwerrente, Waisenrente) eine Beschäftigung ausgeübt, ist diese immer versicherungspflichtig, soweit sie mehr als geringfügig (siehe 3.2 Geringfügige Beschäftigungen) ausgeübt wird. Besteht ab Vollendung des für die Regelaltersrente erforderlichen Lebensjahres kein Anspruch auf eine Altersrente neben dem Anspruch auf Hinterbliebenenrente, ist die Beschäftigung grundsätzlich versicherungspflichtig. Sie ist nur dann versicherungsfrei, wenn die beschäftigte Person vorher (also bis zur Vollendung des für die Regelaltersrente erforderlichen Lebensjahres) nicht selbst versichert war oder danach eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten hat. 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI Arbeitsförderung Grundsätzlich ist ein beschäftigter Rentner in der Beschäftigung versicherungspflichtig. Ausnahme: geringfügige Beschäftigung (siehe 3.2 Geringfügige Beschäftigungen). 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III, 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III 16

17 Nach dem Recht der Arbeitsförderung sind Personen versicherungsfrei, die das für die Regelaltersrente erforderliche Lebensjahr vollendet haben, und zwar mit Ablauf des Monats der Vollendung dieses Lebensjahres. Darüber hinaus ist ein Rentner in der Arbeitslosenversicherung nur versicherungsfrei, wenn er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht. 28 Abs.1 SGB III Beiträge Liegt Versicherungsfreiheit wegen Vollendung des für die Regelaltersrente erforderlichen Lebensjahres vor, hat der Arbeitgeber den Beitragsanteil zu tragen, den er zahlen müsste, wenn die Beschäftigung versicherungspflichtig wäre. 346 Abs.3 SGB III Unfallversicherung Beschäftigte Rentner sind grundsätzlich unfallversicherungspflichtig. Unbedeutsam sind dabei insbesondere die rechtliche Ausgestal tung des Beschäftigungs verhältnisses, die Tätigkeitsdauer, die Zahlung von Entgelt oder das Alter sowie die Art der bezogenen Rente. Das Versicherungsverhältnis zwischen dem beschäftig ten Rentner und dem Unfallversicherungsträger beginnt unabhängig von der Anmeldung des Unternehmens mit dem Zeitpunkt der Tätig keitsaufnahme. Die Unfallversicherung wird von dem für das Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger durchgeführt. 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, 7 Abs. 1 SGB IV Die allgemeine Definition der Beschäftigung gilt für die Unfallversicherung gleichermaßen. 2.4 Beschäftigte Studenten (Werkstudenten) Krankenversicherung/Pflegeversicherung Studenten, die neben ihrem Studium eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, sind unter bestimmten Voraussetzungen kranken- und pflegeversicherungsfrei. Dazu müssen sie zu den sogenannten ordentlich Studierenden zählen. Zu den ordentlich Studierenden gehören diejenigen, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrie- 17

18 ben (immatrikuliert) sind und deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB XI Personen, die nach ihrem Hochschulabschluss (z. B. Diplom, Staatsexamen) weiterhin eingeschrieben bleiben, gehören grundsätzlich nicht mehr zu den ordentlich Studierenden im Sinne der Sozialversicherung. Dies gilt auch für diejenigen, die nach ihrem Hochschulabschluss ein Promotionsstudium aufnehmen und daneben eine Beschäftigung ausüben. Hinweis: Für Personen, die die Erste Juristische Staatsprüfung abgelegt haben, besteht die Möglichkeit, die Prüfung zur Notenverbesserung zu wiederholen (so genannter Freischuss ). Für die Dauer der Prüfungsvorbereitung bis zum Abschluss der Wiederholungsprüfung bleiben diese Personen an der Hochschule immatrikuliert. Eine Beschäftigung in dieser Zeit ist versicherungsrechtlich als Beschäftigung während der Dauer des Studiums als ordentlich Studierender zu behandeln. Entsprechendes gilt für vergleichbare Regelungen in anderen Studienfachrichtungen. Bei beschäftigten Studenten mit einer Studiendauer von bis zu 25 Fachsemestern je Studiengang wird davon ausgegangen, dass das Studium im Vordergrund steht und deshalb bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung besteht. Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom B Weitere Voraussetzung für die Definition ordentlich Studierende ist, dass Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Dies ist immer dann gegeben, wenn die Beschäftigung an nicht mehr als 20 Wochenstunden oder ausschließlich an Wochenenden bzw. in den Abend-/Nachtstunden oder 18

19 ausschließlich während der Semesterferien (hier gibt es keine zeitliche Begrenzung ) oder nicht mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) innerhalb eines Jahres befristet mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt wird. Die Entgelthöhe spielt für die Beurteilung keine Rolle. Die wöchentlichen Arbeitszeiten von mehreren nebeneinander ausgeübten Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Werden die oben angegebenen Grenzen überschritten, besteht Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung Beispiel Der Student Tobias Dreher arbeitet seit Jahren 12 Stunden in der Woche beim Arbeitgeber A als Verkäufer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 450,00 Euro und nimmt ab dem für 10 Stunden in der Woche beim Arbeitgeber B eine Stelle als Fahrradbote gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 420,00 Euro an. Herr Dreher ist in der Beschäftigung beim Arbeitgeber A bis zum kranken- und pflegeversicherungsfrei. Durch Aufnahme der Beschäftigung beim Arbeitgeber B wird vom an die 20-Stunden-Grenze überschritten. Dadurch tritt ab in beiden Beschäftigungen Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung ein Rentenversicherung/Arbeitsförderung Rentenversicherung Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI Rentenversicherungsfreiheit kommt für beschäftigte Studenten nur in Betracht, wenn die Beschäftigung geringfügig ausgeübt wird (siehe Kapitel 3.2 Geringfügige Beschäftigung). 19

20 Arbeitsförderung Sämtliche Regelungen zur Kranken- und Pflegeversicherung sind auch bei der Beurteilung nach dem Recht der Arbeitsförderung anzuwenden Unfallversicherung Beschäftigte Studenten sind grundsätzlich unfallversicherungspflichtig. 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, 7 Abs. 1 SGB IV Unbedeutsam sind dabei insbesondere die rechtliche Ausgestaltung des Beschäftigungs verhältnisses, die Tätigkeitsdauer sowie die Zahlung von Entgelt oder das Alter. Das Versicherungsverhältnis zwischen dem beschäftigten Studenten und dem Unfallversicherungsträger beginnt unabhängig von der Anmeldung des Unternehmens mit dem Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme. Die Unfallversicherung wird von dem für das Unternehmen zuständigen Unfall versicherungsträger durchgeführt. Die allgemeine Definition der Beschäftigung gilt für die Unfallversicherung gleichermaßen. 2.5 Praktikanten Praktikanten sind Personen, die sich im Zusammenhang mit einer schulischen Ausbildung praktische Kenntnisse in einem Unternehmen aneignen, die der Vorbereitung, Unterstützung oder Vervollständigung der Ausbildung für den künftigen Beruf dienen. Es wird zwischen Vor-, Zwischen- und Nachpraktika sowie zwischen vorgeschriebenen und nicht vorgeschriebenen Praktika unterschieden. Vorgeschriebene Praktika liegen nur dann vor, wenn sie in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung festgelegt sind. Ordentlich Studierende, die an einer Hochschule immatrikuliert sind und ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, sind Zwischenpraktikanten. 20

21 2.5.1 Krankenversicherung/Pflegeversicherung Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum Kranken- und pflegeversicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, 20 Abs. 1 Nr. 9 SGB XI Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass diese Versicherungsfreiheit nicht allein auf Werkstudenten beschränkt ist, sondern ebenfalls für solche Studenten gilt, die ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren. Diese Praktikanten bleiben, wenn und solange sie an einer Hochschule bzw. Fachhochschule immatrikuliert sind, ihrem Erscheinungs bild nach Studenten. Soweit das Praktikum im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird, besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Höhe des erzielten Arbeitsentgelts spielen dabei keine Rolle. Hinweis: Die Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer schließt nicht die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten aus. Solange allerdings für die Studenten eine Familienversicherung besteht, ist diese vorrangig gegenüber der studentischen Kranken- und Pflegeversicherung. Für die Familienversicherung ist entscheidend, dass das monatliche Gesamt einkommen des Praktikanten nicht regelmäßig 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (2012: 375,00 Euro) überschreitet, bei geringfügig entlohnt Beschäftigten liegt die Einkommensgrenze bei 400,00 Euro. Alle übrigen Voraussetzungen für die Familienversicherung sind auch zu erfüllen. Nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum Die versicherungsrechtliche Beurteilung von nicht vorgeschriebenen Zwischenpraktika, die gegen Arbeitsentgelt ausgeübt werden, ist für die Krankenund Pflegeversicherung genauso wie bei den Personen vorzunehmen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben. 21

22 Versicherungsfreiheit kommt für diese Studenten in Betracht, wenn ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden (20-Stunden-Grenze). Für diejenigen, die ihrem Erscheinungsbild nach als Arbeitnehmer anzusehen sind, gelten die allgemeinen Regelungen über die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern in der Kranken- und Pflegeversicherung. Vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum In der Kranken- und Pflegeversicherung ist zu unterscheiden, ob das vorgeschriebene Vor- bzw. Nachpraktikum ohne oder mit Arbeitsentgelt ausgeübt wird. Praktikanten, die ihr vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum absolvieren, sind in der Beschäftigung nicht als Arbeitnehmer kranken- und pflegeversicherungspflichtig, wenn kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. In diesem Fall kommt die so genannte Versicherung als Praktikant zum Tragen, sofern sie nicht durch eine in diesen Fällen vorrangige Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen wird Abs. 1 Nr. 10 SGB V Wird das Vor- oder Nachpraktikum gegen Arbeitsentgelt ausgeübt, unterliegt das Praktikum unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts der Versicherungspflicht zur Berufsausbildung Beschäftigter in der Krankenund Pflegeversicherung. Nicht vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum Personen, die ein nicht vorgeschriebenes Praktikum gegen Arbeitsentgelt ausüben, sind grundsätzlich als Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Allerdings kann Versicherungsfreiheit auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung in Betracht kommen. Wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, ist die Beschäftigung versicherungsfrei Rentenversicherung/Arbeitsförderung Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum Rentenversicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentlich Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. 5 Abs. 3 SGB VI

23 Auch nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht Versicherungsfreiheit für diese Praktikanten. 27 Abs. 4 SGB III Nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum In der Rentenversicherung besteht nur dann Versicherungsfreiheit, wenn ordentlich Studierende einer Fachschule oder einer Hochschule ein nicht vorgeschriebenes Praktikum im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung ausüben. Nach dem Recht der Arbeitsförderung wird die Beurteilung wie für die Kranken- und Pflegeversicherung durchgeführt. Beispiel Die immatrikulierte Studentin Susanne Bergmann macht bei der Firma A ein nicht in der Prüfungsordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum. Sie erhält ein monatliches Entgelt von 300,00 Euro und leistet an 20 Stunden wöchentlich ihr Praktikum ab. Für Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben, besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Allerdings nur dann, wenn Zeit und Arbeitskraft des Studierenden überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. In der Rentenversicherung besteht nur dann Versicherungsfreiheit, wenn das nicht vorgeschriebene Praktikum im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung ausgeübt wird. Da Susanne Bergmann immatrikulierte Studentin ist und durch das nicht vorgeschriebene Praktikum ihrem Erscheinungsbild nach weiterhin als Studentin anzusehen ist, ist sie für die Dauer des Praktikums versicherungsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. In der Rentenversicherung besteht ebenfalls Versicherungsfreiheit, da die Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 400,00 Euro nicht überschritten wird. 23

24 Vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum Praktikanten, die ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, aber nicht an einer Hochschule bzw. Fachhochschule immatrikuliert sind, unterliegen als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Da es sich bei einem Praktikum um eine Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsbildung bzw. betrieblicher Berufsausbildung handelt, kommt Versicherungsfreiheit als geringfügig Beschäftigter nicht in Betracht. Für im Rahmen betrieblicher Berufsbildung Beschäftigte bzw. für in der Rentenversicherung Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, gilt die sogenannte Geringverdienergrenze in Höhe von 325,00 Euro. Vorgeschriebene Praktika gehören zu den Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung bzw. einer Berufsausbildung. Sofern für diese Praktika im Rahmen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Beiträge zu zahlen sind, sind diese vom Arbeitgeber allein zu tragen, wenn das Arbeitsentgelt im Monat nicht mehr als 325,00 Euro beträgt. 20 Abs. 3 SGB IV Für Praktikanten, die kein Arbeitsentgelt erhalten, ist für die Berechnung der Beiträge zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Monat mindestens ein Betrag in Höhe von 1 % der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen (2012: 26,25 Euro West / 22,40 Euro Ost). 162 Nr. 1 SGB VI, 342 SGB III Berechnung der Beiträge für Praktikanten ohne Arbeitsentgelt (2012): RV 26,25 Euro x 19,6 % = 5,15 Euro West RV 22,40 Euro x 19,6 % = 4,39 Euro Ost AF 26,25 Euro x 3,0 % = 0,79 Euro West AF 22,40 Euro x 3,0 % = 0,67 Euro Ost Zur Kranken- und Pflegeversicherung muss sich der Praktikant selbst absichern; vorrangig durch eine beitragsfreie Familienversicherung, ansonsten Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten oder Praktikanten. 24

25 Nicht vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum Für die Dauer eines Vor- oder Nachpraktikums gegen Entgelt besteht in der Rentenversicherung grundsätzlich Versicherungspflicht. Die Beurteilung der Versicherungspflicht/-freiheit nach dem Recht der Arbeitsförderung wird nach denselben Maßstäben wie in der Kranken- und Pflegeversicherung durchgeführt Unfallversicherung Studierende, die ein Vor-, Zwischen- oder Nachpraktikum aufgrund der Studium- oder Prüfungsordnung ableisten, sind in dieser Tätigkeit grund sätzlich unfallversicherungspflichtig. Unbedeutsam sind dabei insbesondere die rechtliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses, die Tätigkeitsdauer sowie die Zahlung von Entgelt oder das Alter. Das Versicherungsverhältnis zwischen dem beschäftigten Studenten und dem Unfallversicherungsträger beginnt unabhängig von der Anmeldung des Unternehmens mit dem Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme. Die Unfallversicherung wird von dem für das Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger durchgeführt. 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, 7 Abs. 1 SGB IV Die allgemeine Definition der Beschäftigung gilt für die Unfallversicherung gleichermaßen. Werden in der Studium- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene Praktika abgeleistet, besteht kein unmittelbarer Einfluss der Hoch- bzw. Fachhochschule auf die Art und Weise der Durchführung sowie auf den Ablauf der Praktika. Eine Unfallversicherung als Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen nach 2 Nr. 8 c SGB VII besteht nicht. Dies ist unabhängig davon, ob es sich um ein Vor-, Zwischen- oder Nachpraktikum handelt. 25

26 Hinweis: Wird von Medizinstudenten im letzten Ausbildungsjahr eine einjährige praktische Ausbildung an einer Universitätsklinik oder in einem Lehrkrankenhaus außerhalb der Universität (sogenanntes klinisch-praktisches Jahr) durchlaufen, liegt weiterhin Unfallversicherungspflicht als Studierender nach 2 Nr. 8 c SGB VII vor. Für die übrigen vorgeschriebenen Ausbildungsabschnitte nach der Approbationsordnung (z. B. Krankenpflegedienst, Famulatur) besteht Unfallversicherungsschutz bei dem für den jeweiligen zuständigen Unfallversicherungsträger der Ausbildungsstelle. 2.6 Beschäftigte Schüler Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung Für Beschäftigungen, die von Schülern allgemeinbildender Schulen ausgeübt werden, sind die Regelungen über die versicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitnehmern anzuwenden. Danach unterliegen Beschäftigungen von Schülern der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind Beschäftigungen, die als geringfügig entlohnt oder kurzfristig anzusehen sind (siehe Kapitel 3.2 Geringfügige Beschäftigungen) Arbeitsförderung Schüler, die während der Dauer der Ausbildung an einer allgemein bildenden Schule eine Beschäftigung aufnehmen, sind versicherungsfrei nach dem Recht der Arbeitsförderung. Dies gilt nicht für den Besuch von Schulen, die nicht der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen (z. B. Abendschulen). 27 Abs. 4 SGB III Zu den allgemein bildenden (öffentlichen oder privaten) Schulen gehören in den meisten Bundesländern Haupt- und Realschule, Gymnasium, Gesamtschule, Sonderschule sowie Schulen für Behinderte und Förderschulen. 26

27 In einzelnen Bundesländern gibt es noch gesonderte Schulformen: Förderstufe (Hessen), Orientierungsstufe (Niedersachsen), Schulzentrum (Bayern), Mittelschule (Sachsen), Regelschule (Thüringen), Erweiterte Realschule (Saarland), Sekundarschule (Sachsen-Anhalt), Integrierte Haupt- und Realschule (Hamburg), Verbundene Haupt- und Realschule (Hessen, Mecklenburg-Vorpommern), Regionale Schule (Rheinland-Pfalz), Wirtschaftsschule (Bayern) Der Besuch dieser Schulen ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen. Die Eigenschaft als Schüler endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnitts. Außerdem endet die Schülereigenschaft mit dem Abbruch der Schulausbildung Unfallversicherung Beschäftigte Schüler sind grundsätzlich unfallversicherungspflichtig. Unbedeutsam sind dabei insbesondere die rechtliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses, die Tätigkeitsdauer sowie die Zahlung von Entgelt oder das Alter. Das Versicherungsverhältnis zwischen dem beschäftigten Arbeitnehmer und dem Unfallversicherungsträger beginnt unabhängig von der Anmeldung des Unternehmens mit dem Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme. Die Unfallversicherung wird von dem für das Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger durchgeführt. 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, 7 Abs. 1 SGB IV Hinweis: 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gilt für Schüler in ihrer Eigenart als Beschäftigte, nicht als Schüler. Für Schüler wäre der für die Schule zuständige Unfallversicherungs träger zuständig 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b SGB VII. Die allgemeine Definition der Beschäftigung gilt für die Unfallversicherung gleichermaßen. 27

28 Hinweis: Praktika von Schülern sind unfallversicherungspflichtig. Je nach Ausgestaltung liegen unterschiedliche Zuständigkeiten der Unfallversicherungsträger vor. Für die so genannte Schnupperlehre (Betriebspraktikum auf freiwilliger Basis, meistens in den Ferien abgeleistet), die nicht der Aufsicht der Schule unterliegt, ist der für das Unternehmen zuständige Unfallversicherungsträger verantwortlich. Gleiches gilt bei Fachoberschülern der 11. Klasse, die eine fachpraktische Ausbildung in einem Unternehmen ausüben sowie für Gymnasiasten, die ein Praktikum nach der 12. Klasse zur Erlangung der Fachhochschulreife ableisten. Bei einem Betriebspraktikum als schulische Veranstaltung liegt die Zuständigkeit bei dem Unfallversicherungsträger, der für die Schule zuständig ist. 2.7 Unternehmer Krankenversicherung/Pflegeversicherung Unternehmer (selbstständig Tätige) zählen in der Kranken- und Pflegeversicherung nicht zum versicherungspflichtigen Personenkreis. Hinweis: In der sozialen Pflegeversicherung besteht Versicherungspflicht für die Selbstständigen, die Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind. In der Kranken- und Pflegeversicherung sind gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Wann eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften. Zur Unterscheidung einer selbstständigen Tätigkeit von einer Beschäftigung als Arbeitnehmer bedarf es bestimmter Abgrenzungskriterien (zu den Merkmalen einer abhängigen Beschäftigung siehe Kapitel 2.1.1). 7 Abs. 1 SGB IV 28

29 Merkmale der selbstständigen Tätigkeit Für eine selbstständige Tätigkeit sprechen: Anmeldung eines Gewerbebetriebs, eigene Werbung, Beschäftigung von Hilfskräften, eigenes Unternehmerrisiko, Erlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, freie Bestimmung von Art, Ort, Zeit und Weise der Arbeit, Gewährleistungspflicht einschließlich Haftung für Erfüllungsgehilfen, persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit, unternehmerische Eigenverantwortlichkeit mit absoluter Weisungsfreiheit, uneingeschränkte Tätigkeit für mehrere Geschäftspartner, Veranlagung zur Einkommen- und Gewerbesteuer Rentenversicherung/Arbeitsförderung Ebenso wie in der Kranken- und Pflegeversicherung zählen Unternehmer (selbstständig Tätige) grundsätzlich nicht zum versicherungspflichtigen Personenkreis in der Rentenversicherung/Arbeitsförderung. 29

30 Hinweis: Für folgende selbstständig Tätigen besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. 1. Lehrer und Erzieher ohne versicherungspflichtige Beschäftigte, 2. Pflegepersonen ohne versicherungspflichtige Beschäftigte, 3. Hebammen und Entbindungspfleger, 4. Seelotsen, 5. Künstler und Publizisten, 6. Hausgewerbetreibende, 7. Küstenschiffer und Küstenfischer, 8. sonstige selbstständige Personen, 9. arbeitnehmerähnliche Selbstständige, 10. Existenzgründer (für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach 421 SGB III). Achtung: Existenzgründer, die einen Gründungszuschuss nach 57 SGB III erhalten, fallen aufgrund des Zuschusses nicht unter die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Personen können sich auf Antrag pflicht- oder freiwillig versichern (siehe Kapitel 4.3). Übt ein Bezieher eines Gründungszuschusses allerdings eine der unter den Nummern 1 bis 9 genannten Tätigkeiten selbstständig aus, liegt Rentenversicherungspflicht nach 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9 SGB VI vor. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 10 SGB VI Unfallversicherung Die Tätigkeit eines Unternehmers (natürliche Person) stellt keine Beschäftigung im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung dar, da der Unternehmer keine nichtselbstständige Arbeit im Sinne des SGB IV ausübt. Eine Unfallversicherungspflicht als Arbeitnehmer ist daher ausgeschlossen. 7 Abs. 1 SGB IV, 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Den Selbstverwaltungen der Unfallversicherungsträger ist es allerdings möglich, eine sogenannte Unternehmerpflichtversicherung kraft Satzung für Unter nehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Le- 30

31 benspartner vorzusehen. Dafür ist eine entsprechende Regelung in die Satzung des jeweiligen Unfallversicherungsträgers aufzunehmen. 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Informationen, ob eine Unternehmerpflichtversicherung kraft Satzung vorliegt, erteilt der jeweils zuständige Unfallversicherungsträger. Für Tätigkeiten als Gesellschafter oder Gesellschafter-Geschäftsführer in juristischen Personen (GmbH, AG, sonstige juristische Personen) besteht keine Unfallversicherungspflicht weder kraft Gesetzes noch kraft Satzung. Voraussetzung für den Ausschluss der Unfallversicherungspflicht ist der maßgebliche Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft (Kapitalmehrheit, Sperrminorität usw.). Zur Versicherungsberechtigung dieser Personen in der Unfallversicherung siehe Kapitel Nichtversicherte nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Krankenversicherung/Pflegeversicherung Seit einigen Jahren gibt es eine Pflicht zur Krankenversicherung für Personen, die keinen anderweitigen (gesetzlichen oder privaten) Krankenversicherungsschutz haben und zuletzt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren oder bisher nicht gesetzlich oder privat versichert waren. Diese Regelung gilt nicht für hauptberuflich Selbstständige und Personen, die aufgrund besonderer Regelungen versicherungsfrei sind. Die Versicherung tritt unabhängig von Beitragszahlungen und Meldungen ein, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen; ggf. auch rückwirkend. Die Beiträge werden nach den gleichen Grundsätzen wie für freiwillig Versicherte bemessen. Personen ohne anderweitigen Krankenversicherungsschutz, die nicht gesetzlich versichert werden, können bei einem privaten Versicherungsunternehmen eine Versicherung nach dem Standardtarif beantragen; dieser darf nicht abgelehnt werden. 31

32 Seit Anfang 2009 besteht für Menschen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung. Die privaten Versicherungen haben einen Basistarif zur Verfügung zu stellen. Verträge nach dem Standardtarif wurden auf Verträge nach dem Basistarif umgestellt. Personen ohne anderweitige Krankenversicherungsschutz, die Arbeitnehmer sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss zu ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. 32

33 3 Versicherungsfreiheit Arbeitnehmer sind in ihrer Beschäftigung grundsätzlich versicherungspflichtig. Allerdings sieht das Gesetz für bestimmte Arbeitnehmer Ausnahmen vor. So z. B. für diejenigen, die besonders viel und für die, die besonders wenig verdienen. Grundgedanke der Versicherungsfreiheit ist, dass diese Personenkreise anders als durch die eigene gesetzliche Pflichtversicherung abgesichert sind. 3.1 Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) Die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ihr zu berücksichtigendes Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche JAE-Grenze übersteigt, wenn ihr Gehalt auch die JAE-Grenze des Folgejahres übersteigt. Berufsanfänger, deren Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsaufnahme oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt (z. B. Personen nach abgeschlossenem Hochschulstudium), sind direkt ab Beschäftigungsaufnahme krankenversicherungsfrei. 6 Abs. 1, 4 SGB V Diese krankenversicherungsfreien Personen können freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden (siehe Kapitel 4) oder sich privat krankenversichern. Je nach Wahl kommt eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung in Betracht. 20 Abs. 3 SGB XI, 23 Abs. 1 SGB XI Die Höhe des Arbeitsentgelts ist zur Beurteilung der Versicherungspflicht oder -freiheit für die Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unerheblich. In diesen Versicherungszweigen besteht grundsätzlich Versicherungspflicht. 33

34 Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts (JAE) Um beurteilen zu können, ob das Jahresarbeitsentgelt eines Arbeitnehmers die jeweils gültige Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln, und zwar: bei Beginn einer Beschäftigung, bei Änderung des Arbeitsentgelts in der Beschäftigung, zum Jahreswechsel. Hinweis: Eine Erhöhung des Arbeitsentgelts darf erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt besteht, und zwar auch dann, wenn Beginn und Höhe bereits vorher feststehen. Maßgebend für die Beurteilung der Krankenversicherungfreiheit von Arbeitnehmern ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt. Bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ist von allen Bezügen auszugehen, die zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören. Einmalzahlungen (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld) sind zu berücksichtigen, wenn sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Für die Berücksichtigung derartiger Einmalzahlungen reicht es aus, wenn die Zahlung auf betrieblicher Übung beruht. Vergütungen für vertraglich vorgesehenen Bereitschaftsdienst sind ebenfalls in die Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts mit einzubeziehen. Vergütungen für Überstunden werden nur dann hinzugerechnet, wenn feste Pauschbeträge, die als Abgeltung für Überstunden regelmäßig zum laufenden Arbeitsentgelt gezahlt werden, erbracht werden. Unberücksichtigt bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts bleiben Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden. Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom

SVcompact. Information/ Beratung. Schnell und sicher durch die Sozialversicherung

SVcompact. Information/ Beratung. Schnell und sicher durch die Sozialversicherung SVcompact Information/ Beratung Schnell und sicher durch die Sozialversicherung Versicherungsrecht Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung Vorwort In dieser SVcompact-Ausgabe

Mehr

1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer

1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer 1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer sonstigen der wissenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung

Mehr

Alles Wichtige zum Praktikum

Alles Wichtige zum Praktikum Alles Wichtige zum Praktikum 1. Vorgeschriebenes Praktikum 2. Freiwilliges Praktikum 3. Sonderfälle Praktikanten sind Personen, die sich im Zusammenhang mit einer schulischen Ausbildung praktische Kenntnisse

Mehr

Informationsdienst. Praktikanten Letzte Aktualisierung: September 2006. Inhalt

Informationsdienst. Praktikanten Letzte Aktualisierung: September 2006. Inhalt Praktikanten Letzte Aktualisierung: September 2006 Inhalt 1 Allgemeines... 2 2 Vorgeschriebene Praktika... 2 2.1 Vorgeschriebene Zwischenpraktika (während des Studiums)... 2 2.1.1 Kranken-, Pflege- und

Mehr

SVcompact. Versicherungsrecht. Schnell und sicher durch die Sozialversicherung. Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung

SVcompact. Versicherungsrecht. Schnell und sicher durch die Sozialversicherung. Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung SVcompact Schnell und sicher durch die Sozialversicherung Versicherungsrecht Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung Vorwort In dieser SVcompact-Ausgabe erläutern wir die Vorschriften

Mehr

Seminar Versicherungspflicht/-freiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. SBK für Arbeitgeber. Stark fürs Leben.

Seminar Versicherungspflicht/-freiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. SBK für Arbeitgeber. Stark fürs Leben. Seminar Versicherungspflicht/-freiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung SBK für Arbeitgeber. Stark fürs Leben. 2 Headline Personenkreis Versicherungspflichtige Arbeitnehmer Sozialversicherungspflicht

Mehr

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

SVcompact. Schnell und sicher durch die Sozialversicherung. Versicherungsrecht. Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung

SVcompact. Schnell und sicher durch die Sozialversicherung. Versicherungsrecht. Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung SVcompact Schnell und sicher durch die Sozialversicherung Versicherungsrecht Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung Vorwort Liebe Leserin, lieber Leser, In dieser SVcompact-Ausgabe

Mehr

Info. Merkblatt zur Sozialversicherung für Studenten. Stand:09/2014

Info. Merkblatt zur Sozialversicherung für Studenten. Stand:09/2014 Info Merkblatt zur Sozialversicherung für Studenten Stand:09/2014 1 Allgemeines Beschäftigungen, die gegen Arbeitsentgeltausgeübt werden, unterliegen der Kranken- Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht.

Mehr

Schüler im Lohn. max. 2 Stunden/Tag und max. 5 Tage/Woche 15-17 Jahre max. 4 Wochen/Jahr in den Schulferien keine besonderen Schutzvorschriften

Schüler im Lohn. max. 2 Stunden/Tag und max. 5 Tage/Woche 15-17 Jahre max. 4 Wochen/Jahr in den Schulferien keine besonderen Schutzvorschriften Schüler im Lohn Einordnung bis 12 Jahre Beschäftigungsverbot 13-14 Jahre Einwilligung der Sorgeberechtigten erforderlich (nur sehr leicht Arbeiten, z. B. Zeitungen austragen) 15-17 Jahre Vollzeit schulpflichtig

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...

Mehr

Seminar Versicherungspflicht/-freiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. SBK für Arbeitgeber. Starke Leistung. Ganz persönlich.

Seminar Versicherungspflicht/-freiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. SBK für Arbeitgeber. Starke Leistung. Ganz persönlich. Seminar Versicherungspflicht/-freiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung SBK für Arbeitgeber. Starke Leistung. Ganz persönlich. 2 1. Personenkreis 2. 3. 4. 5. 6. 7. Geringfügige Beschäftigung

Mehr

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007 KRANKENVERSICHERUNG KV 11 Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007 Beitragsbemessungsgrenzen wie auch Bezugsgrößen sind zentrale Werte in der Sozialversicherung. Hieraus werden andere Größen

Mehr

Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs

Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit Informationen für Arbeitnehmer Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung Wir vermitteln: befristete und geringfügige Beschäftigungen jeder Art. Stunden-,

Mehr

54.600,00 4.550,00 2.2 Bezugsgröße p.a. mtl. 2.135,00 2.100,00 2.3 Beitragssatz 2,8 % 2,8 % 2.4 Höchstbeitrag mtl. 151,20 127,40

54.600,00 4.550,00 2.2 Bezugsgröße p.a. mtl. 2.135,00 2.100,00 2.3 Beitragssatz 2,8 % 2,8 % 2.4 Höchstbeitrag mtl. 151,20 127,40 Sozialversicherungsdaten 2009 Nachfolgend finden Sie die ab dem 01.01.2009 geltenden Daten zu den Sozialversicherungszweigen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Rentenversicherung

Mehr

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37 2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 J Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 J Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung? 12 J Was geschieht, wenn die 450

Mehr

Beschäftigung von Studenten und Praktikanten

Beschäftigung von Studenten und Praktikanten Techniker Krankenkasse Beschäftigung von Studenten und Praktikanten 30.5/011 05/2010 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt 1. Allgemeines... 1 2. Studium... 1 3. Ordentlich Studierende... 1 3.1. Grundsatz...

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 2. Arbeitslosenversicherung 5 2.1 Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 5 2.2 Bezugsgröße 5 2.3 Beitragssatz 5 2.

Inhaltsverzeichnis. 2. Arbeitslosenversicherung 5 2.1 Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 5 2.2 Bezugsgröße 5 2.3 Beitragssatz 5 2. Inhaltsverzeichnis Seite 1. Rentenversicherung/RV 4 1.1 Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 4 1.2 Bezugsgröße 4 1.3 Beitragssatz 4 1.4 Geringfügigkeitsgrenze 4 1.5 Höchstbeitrag in der RV der Arbeiter und Angestellten

Mehr

Sonderbeitrag ab 01.07.2005

Sonderbeitrag ab 01.07.2005 SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden

Mehr

Seminar Werkstudenten und Praktikanten. SBK für Arbeitgeber. Starke Leistung. Ganz persönlich.

Seminar Werkstudenten und Praktikanten. SBK für Arbeitgeber. Starke Leistung. Ganz persönlich. Seminar SBK für Arbeitgeber. Starke Leistung. Ganz persönlich. 2 Inhalt Herzlich Willkommen 1. Personenkreis 2. Versicherungsrecht Werkstudenten 3. Beitragsrecht Werkstudenten 4. Beitragsberechnung 5.

Mehr

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2010

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2010 KRANKENVERSICHERUNG KV 11 Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2010 Beitragsbemessungsgrenzen wie auch Bezugsgrößen sind zentrale Werte in der Sozialversicherung. Hieraus werden andere Größen

Mehr

Was bleibt unterm Strich?

Was bleibt unterm Strich? Vorstand Henning Groskreutz, Gewerkschaftssekretär im Ressort Arbeits- und Sozialrecht/bAV der IG Metall Was bleibt unterm Strich? Das müssen jobbende Studierende bei der Sozialversicherung beachten Hochschule

Mehr

der Studierenden an der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Breitenbrunn

der Studierenden an der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Breitenbrunn Merkblatt zur Sozialversicherung der Studierenden an der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Breitenbrunn Stand: Januar 2012 Seite 2 Merkblatt zur Sozialversicherung der Studierenden an der

Mehr

Die Dreijahresfrist bei Arbeitnehmern

Die Dreijahresfrist bei Arbeitnehmern Die Dreijahresfrist bei Arbeitnehmern Ab 01. April 2007 wird der Wechsel von Arbeitnehmern aus der GKV in die PKV erschwert. Versicherungsfrei sind nur noch die Arbeiter und Angestellten, die in drei die

Mehr

Beschäftigungen von Schülern und Schulentlassenen Letzte Aktualisierung: September 2006

Beschäftigungen von Schülern und Schulentlassenen Letzte Aktualisierung: September 2006 Beschäftigungen von Schülern und Schulentlassenen Letzte Aktualisierung: September 2006 Inhalt 1 Allgemeines... 2 2 Beschäftigungen von Schülern... 2 2.1 Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung... 2 2.2

Mehr

Eine Information der Knappschaft. Kranken- und Pflegeversicherung

Eine Information der Knappschaft. Kranken- und Pflegeversicherung kranken- und pflegeversicherung Eine Information der Knappschaft Kranken- und Pflegeversicherung als Student Die Kranken- und Pflegeversicherung als Student Grundsätzlich werden alle Studenten, die an

Mehr

Rente und Hinzuverdienst

Rente und Hinzuverdienst Rente und Hinzuverdienst Altersrenten Sie wollen auch als Altersrentner beruflich aktiv bleiben? Das können Sie selbstverständlich. Ihr Einkommen heißt dann Hinzuverdienst. Wie viel Sie zur gesetzlichen

Mehr

Maik Großmann, Teamleiter Beiträge Krankenkassenbetriebswirt Leipzig, im März 2013

Maik Großmann, Teamleiter Beiträge Krankenkassenbetriebswirt Leipzig, im März 2013 Freiwillige Versicherung indergkv Maik Großmann, Teamleiter Beiträge Krankenkassenbetriebswirt Leipzig, im März 2013 Agenda Freiwillige Versicherung Krankenversicherung für Nichtversicherte Beitragsberechnung

Mehr

Sozialversicherung 2012

Sozialversicherung 2012 Sozialversicherung 2012 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V. GKV-Monatsmeldung

Mehr

BERUFSAKADEMIE SACHSEN

BERUFSAKADEMIE SACHSEN BERUFSAKADEMIE SACHSEN Staatliche Studienakademie Plauen Merkblatt zur Sozialversicherung der Studenten an der Berufsakademie Sachsen Stand: Dezember 2006 Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie

Mehr

Personengruppenschlüssel

Personengruppenschlüssel Info für Anwender Nr. 16 Seite 1 Personengruppenschlüssel Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 16 Je nach Art und Umfang der Beschäftigung muss ein Arbeitnehmer einer Personengruppe zugeordnet werden.

Mehr

Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen

Was Sie über kleine Jobs wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen Euro-Geldscheine und Münzen Minijob - 450 Euro Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Einklinker DIN lang Logo Minijob - Chancen und Risiken Minijob -

Mehr

Existenzgründung. Informationen zum Versicherungsrecht. Ansprechpartner: Thomas Vockel Thomas.Vockel@barmer-gek.de Telefon: 0800 33 20 60 81-1135

Existenzgründung. Informationen zum Versicherungsrecht. Ansprechpartner: Thomas Vockel Thomas.Vockel@barmer-gek.de Telefon: 0800 33 20 60 81-1135 Existenzgründung Informationen zum Versicherungsrecht BARMER GEK Paderborn Bahnhofstr. 50 33102 Paderborn Ansprechpartner: Thomas Vockel Thomas.Vockel@barmer-gek.de Telefon: 0800 33 20 60 81-1135 Datum:

Mehr

Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2010/2011

Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2010/2011 ZDH-Abteilung Soziale Sicherung Dezember 2010 Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2010/2011 Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick: 1. Krankenversicherung Der allgemeine Beitragssatz

Mehr

Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten. Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth. Von Wilfried Hauptmann. Stand: 1.12.

Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten. Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth. Von Wilfried Hauptmann. Stand: 1.12. Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth Von Wilfried Hauptmann Stand: 1.12.1993 Deutscher Taschenbuch Verlag I. Kapitel i Was muß ich wissen, wenn ich Versicherter

Mehr

3.4 Sozialversicherungsmeldungen für besondere Personengruppen

3.4 Sozialversicherungsmeldungen für besondere Personengruppen Ein Arbeitnehmer wird neu eingestellt 3.4 Sozialversicherungsmeldungen für besondere Personengruppen 3.4.1 Studenten Die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung 2013 hat wenn auch nur geringe Auswirkungen

Mehr

KINDERERZIEHUNGSZEITEN

KINDERERZIEHUNGSZEITEN KINDERERZIEHUNGSZEITEN Rentenversicherung für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe besteht seit dem 01.04.1960 sie gewährt im Alter und bei Berufsunfähigkeit

Mehr

Sozialversicherung 2014

Sozialversicherung 2014 Sozialversicherung 2014 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V. Meldefrist ab

Mehr

Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge

Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge bei 400-Euro-Minijobs Allgemeines Für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung,

Mehr

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt 14. Oktober 2014 Referent Diplom Verwaltungswirt 1985 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium

Mehr

Soziale Absicherung der Existenzgründer. Workshop Gründer- und Jung- Unternehmer- Messe der IHK Köln in Leverkusen

Soziale Absicherung der Existenzgründer. Workshop Gründer- und Jung- Unternehmer- Messe der IHK Köln in Leverkusen Soziale Absicherung der Existenzgründer Workshop Gründer- und Jung- Unternehmer- Messe der IHK Köln in Leverkusen Die fünf Säulen der Sozialversicherung in Deutschland Kranken- versicherung (KV) Unfall-

Mehr

Studium & Job 2016. Tipps meiner Krankenkasse

Studium & Job 2016. Tipps meiner Krankenkasse Studium & Job 2016 Tipps meiner Krankenkasse Hallo liebe Studentin, hallo lieber Student, wichtig ist, sich voll auf das zu konzentrieren worum es auch geht, um das Studium. Wir kümmern uns um alles weitere.

Mehr

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds) Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds () zuletzt geändert durch TV Nr. 137 Stand: Januar 2007 Herausgegeben und

Mehr

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten. SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Mehr

Daimler Betriebskrankenkasse Im Alter gut versichert.

Daimler Betriebskrankenkasse Im Alter gut versichert. Daimler Betriebskrankenkasse Im Alter gut versichert. Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, mit den folgenden Informationen möchten wir Ihnen einen Überblick verschaffen, wie Ihr Kranken-

Mehr

peter.kulass@gkv-spitzenverband.de

peter.kulass@gkv-spitzenverband.de Rundschreiben Laufende Nummer RS 2010/564 Thema: Anlass: Für Fachbereich/e: Versicherungsrechtliche Beurteilung von Teilnehmern an dualen Studiengängen Umstellung der bisherigen Verfahrenspraxis zum Wintersemester

Mehr

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Studenten und Praktikanten

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Studenten und Praktikanten Praxisprobleme Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Studenten und Praktikanten Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Studenten und Praktikanten bereitet in der Praxis oft Schwierigkeiten.

Mehr

Nebenberufliche Selbstständigkeit - Grundlagen gesetzliche KV

Nebenberufliche Selbstständigkeit - Grundlagen gesetzliche KV Nebenberufliche Selbstständigkeit - Grundlagen gesetzliche KV Es berät Sie Roland Schwarz, Gebietsleiter der KKH Sie erreichen ihn unter 0160.90 53 31 22 persönlich. Was bin ich Arbeitnehmer oder selbstständig?

Mehr

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen von Sebastian Tenbergen Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik Seite 1 Inhalt Vorbemerkung...

Mehr

Tipps für Studenten. Jobben und Studieren

Tipps für Studenten. Jobben und Studieren Tipps für Studenten Jobben und Studieren Viele Studenten jobben neben ihrem Studium. Einige nutzen die vorlesungsfreie Zeit, um eine Geldreserve für das nächste Semester anzulegen. Andere arbeiten lieber

Mehr

GUERDAN HATZEL & PARTNER

GUERDAN HATZEL & PARTNER DARMSTADT GRIESHEIM Europahaus Marie-Curie-Straße 1 Schöneweibergasse 8+10 64293 Darmstadt 64347 Griesheim Tel. 0 61 51 95 11 0 Tel. 0 61 55 84 79-0 Fax 0 61 51 95 11-123 Fax 0 61 55 84 79-79 GUERDAN HATZEL

Mehr

Richtig gut versichert.

Richtig gut versichert. Richtig gut versichert. Mit der Audi BKK durchs Studium. Wir sind für Sie da! Alles Gute fürs Studium. Versichert mit der Audi BKK alles, was Sie wissen müssen. Wer ein Studium beginnt, startet in einen

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

Familienversicherung. Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015.

Familienversicherung. Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015. Familienversicherung Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015. Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, die Familie gibt ein besonderes Gefühl von Schutz und Geborgenheit.

Mehr

Sozialdaten West Sozialversicherungsdaten ab 1. 1. 2009 KV 4050,00 ( 48600 ) Pflichtgrenze 3675,00 ( 44100 ) Pflichtgrenze für privatvers. AN am 31.12.02 3675,00 ( 44100 ) Beitragsbemessungsgrenze AG-Zuschuss

Mehr

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Änderungen bei Mini- und Midijobs Alt-Regelung 1. Mini-Jobs ( 8, 8a SGB IV) Arbeitsentgelt (AE) bis 400 EUR Arbeitgeber-(ArbGeb)Pauschalbeiträge in Prozent [15/13/2 ( 8) bzw. 5/5/2 ( 8a)] Versicherungsfrei:

Mehr

seit 1974 eine gute Sache

seit 1974 eine gute Sache Beitragspflicht Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden (Ausnahme Elternlehre) einen monatlichen Beitrag von 5,20 zu entrichten.

Mehr

Die wichtigsten Rahmenbedingungen

Die wichtigsten Rahmenbedingungen 6 Die wichtigsten Rahmenbedingungen Teilzeitjobs und Aushilfsbeschrftigungen werden in nahezu allen Betrieben und Wirtschaftszweigen angeboten. Sie sind aus der betrieblichen Praxis heute kaum mehr wegzudenken.

Mehr

Sozialversicherung 2011

Sozialversicherung 2011 Sozialversicherung 2011 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze und Gleitzone... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V.

Mehr

Unfallversicherung für Praktikanten und Ferienjobber was Arbeitgeber wissen müssen

Unfallversicherung für Praktikanten und Ferienjobber was Arbeitgeber wissen müssen Unfallversicherung für Praktikanten und Ferienjobber was Arbeitgeber wissen müssen Berufserfahrung zu sammeln ist für junge Menschen heute wichtiger denn je. Kein Wunder also, dass Ferienjob und Praktikum

Mehr

---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum)

---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum) o Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach 6 Absatz 1b SGB VI Vom Arbeitnehmer auszufüllen Name Vorname RV-Nummer

Mehr

Richtig gut versichert.

Richtig gut versichert. Richtig gut versichert. Mit der Audi BKK durchs Studium. Wir sind für Sie da! Alles Gute fürs Studium. Versichert mit der Audi BKK alles, was Sie wissen müssen. Wer ein Studium beginnt, startet in einen

Mehr

Fragen und Antworten zur Mütterrente

Fragen und Antworten zur Mütterrente 1 von 6 12.09.2014 15:19 Home Presse Informationen der Pressestelle Medieninformationen Pressemitteilungen aktuell Fragen und Antworten zur Mütterrente Fragen und Antworten zur Mütterrente 1. Was ist die

Mehr

Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt.

Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt. Die Erhöhung der Altersgrenzen bei den Renten Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt. Es gibt jedoch viele Unsicherheiten,

Mehr

Zweites Ergänzungsblatt zu Band 178 der Schriftenreihe. Stand 1. 1. 2010. Marburger. Aushilfskräfte

Zweites Ergänzungsblatt zu Band 178 der Schriftenreihe. Stand 1. 1. 2010. Marburger. Aushilfskräfte Das Recht der Wirtschaft Ergänzungsdienst Zweites Ergänzungsblatt zu Band 178 der Schriftenreihe Stand 1. 1. 2010 Marburger Aushilfskräfte 11. Auflage Das erste Ergänzungsblatt ist überholt und kann entfernt

Mehr

kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung

kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit 3 Die Leistungen der zum

Mehr

Butter bei die Fische. Studium und Selbständigkeit. 27.06.2011 18 19:30 Uhr Universität Hamburg, Career Center

Butter bei die Fische. Studium und Selbständigkeit. 27.06.2011 18 19:30 Uhr Universität Hamburg, Career Center Butter bei die Fische Studium und Selbständigkeit 27.06.2011 18 19:30 Uhr Universität Hamburg, Career Center Grundsätzlich Während der Vorlesungszeit: nicht mehr als 20 Wochenstunden bzw. 26 Wochen im

Mehr

Die Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation

Die Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Die Krankenversicherung Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Versicherte 1 Wer ist versichert? Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig,

Mehr

Teilnahmebedingungen. AOK-Wahltarif Krankengeld. gemäß Satzung der AOK Hessen. für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige

Teilnahmebedingungen. AOK-Wahltarif Krankengeld. gemäß Satzung der AOK Hessen. für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige Teilnahmebedingungen gemäß Satzung der AOK Hessen AOK-Wahltarif Krankengeld AOK Die Gesundheitskasse in Hessen. für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige Wer kann den Tarif wählen? Hauptberuflich

Mehr

Studenten Haufe Redaktion, Prof. Dr. jur. Tobias Huep, Redaktion, Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann, Harald Janas TK Lexikon Arbeitsrecht

Studenten Haufe Redaktion, Prof. Dr. jur. Tobias Huep, Redaktion, Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann, Harald Janas TK Lexikon Arbeitsrecht Studenten Haufe Redaktion, Prof. Dr. jur. Tobias Huep, Redaktion, Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann, Harald Janas TK Lexikon Arbeitsrecht 1. Januar 2016 Sozialversicherung 1 Kranken- und Pflegeversicherungspflicht

Mehr

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen HBE PRAXISWISSEN Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118 E-Mail

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz

Mehr

für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan

für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan Ausgaben für Renten-, Krankenund Pflegeversicherung 300 Euro Zuschuss Beim

Mehr

NORDWEST. Soziale Absicherung für Existenzgründer

NORDWEST. Soziale Absicherung für Existenzgründer Soziale Absicherung für Existenzgründer Sozialversicherung für Selbstständige Grundsätzlich gilt für Selbstständige: Sie sind nicht rentenversicherungspflichtig Es besteht keine Pflicht zur gesetzlichen

Mehr

Beschäftigung von Studenten, Praktikanten und Schülern

Beschäftigung von Studenten, Praktikanten und Schülern Beschäftigung von Studenten, Praktikanten und Schülern I. Allgemeines Wenn Studenten neben ihrem Studium einer Erwerbstätigkeit nachgehen, Praktikanten vor, während oder nach ihrem Studium ein Praktikum

Mehr

Die Rechengrößen in der Sozialversicherung Alte Bundesländer / Neue Bundesländer

Die Rechengrößen in der Sozialversicherung Alte Bundesländer / Neue Bundesländer Sozialversicherungsdaten 2007 Die Rechengrößen in der Sozialversicherung Alte Bundesländer / Neue Bundesländer Für das Jahr 2007 lagen zum Redaktionsschluss nur die voraussichtlichen Daten vor Es sind

Mehr

Sozialversicherungskennzahlen 2010

Sozialversicherungskennzahlen 2010 Sozialversicherungskennzahlen Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Renten- und Versicherungspflichtgrenze zur gesetzlichen Kranken- und Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Kranken- und Arbeitslosenversicherung

Mehr

Aushilfstätigkeit von Studenten und Praktikanten

Aushilfstätigkeit von Studenten und Praktikanten Aushilfstätigkeit von Studenten und Praktikanten Der Gesetzgeber hat die Sozialversicherungspflicht der geringfügig entlohnten Beschäftigungen (630 DM im Monat/bis 15 Stunden Arbeitszeit die Woche) neu

Mehr

Ü b e r l e i t u n g s a b k o m m en

Ü b e r l e i t u n g s a b k o m m en Seite 1 von 5 Ü b e r l e i t u n g s a b k o m m en 1 (1) Für Mitglieder, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer der oben genannten öffentlich-rechtlichen

Mehr

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen

Mehr

Existenzgründung. Informationen zum Versicherungsrecht. Ansprechpartner: Thomas Vockel Thomas.Vockel@barmer-gek.de Telefon: 0800 33 20 60 81-1135

Existenzgründung. Informationen zum Versicherungsrecht. Ansprechpartner: Thomas Vockel Thomas.Vockel@barmer-gek.de Telefon: 0800 33 20 60 81-1135 Existenzgründung Informationen zum Versicherungsrecht BARMER GEK Paderborn Bahnhofstr. 50 33102 Paderborn Ansprechpartner: Thomas Vockel Thomas.Vockel@barmer-gek.de Telefon: 0800 33 20 60 81-1135 Datum:

Mehr

1. Wohnort Deutschland...4. 1.2 Beschäftigter + Familienangehörige...4. 1.2.1 Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4

1. Wohnort Deutschland...4. 1.2 Beschäftigter + Familienangehörige...4. 1.2.1 Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4 1. Wohnort Deutschland...4 1.2 Beschäftigter + Familienangehörige...4 1.2.1 Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4 1.2.1.1 Am 31.12.2005 in den Niederlanden pflichtversichert...4 1.2.1.2 Am

Mehr

Studentenjobs und Praktikanten 2012 Eine Information für Arbeitgeber und Studenten

Studentenjobs und Praktikanten 2012 Eine Information für Arbeitgeber und Studenten Studentenjobs IKK-Aktuell Studentenjobs und Praktikanten 2012 Eine Information für Arbeitgeber und Studenten Innungskrankenkasse Brandenburg und Berlin Inhalt Studentenjobs und Praktikanten Studium und

Mehr

Merkblatt über die Krankenversicherung der Studentinnen und Studenten1

Merkblatt über die Krankenversicherung der Studentinnen und Studenten1 Merkblatt über die Krankenversicherung der Studentinnen und Studenten 1 (Stand Wintersemester 2015/ 16) 1 (gem. Studentenkrankenversicherungs Meldeverordnung vom 27.03.1996; aktualisiert zum Wintersemester

Mehr

Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE

Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE _ Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE Machen Sie mehr aus Ihrem Gehalt Als Arbeitnehmer können Sie einen Teil Ihres Bruttogehalts in eine betriebliche Altersversorgung umwandeln. Netto merken Sie davon nur

Mehr

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,

Mehr

Ihr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis

Ihr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Ihr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Die energie-bkk ist für Berufstätige mehr als nur eine Krankenkasse. Sie ist Partner in der Arbeitswelt. Aber auch nach dem

Mehr

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! Soziale Absicherung bei der Existenzgründung Christian Olfens 07. Mai 2009 Pflichtversicherung freiwillige Versicherung Der Unterschied: Pflichtversicherung freiwillige Versicherung

Mehr

Altes Recht bis 31.12.2012 Neues Recht ab 1.1.2013 SGB IV

Altes Recht bis 31.12.2012 Neues Recht ab 1.1.2013 SGB IV Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung zum 1. Januar 2013 Gegenüberstellung Altes Recht / Neues Recht Altes Recht bis 31.12.2012 Neues Recht ab 1.1.2013 SGB IV 7b Wertguthabenvereinbarung

Mehr

Bekanntmachung. Merkblatt über die Kranken- und Pflegeversicherung der Studentinnen und Studenten

Bekanntmachung. Merkblatt über die Kranken- und Pflegeversicherung der Studentinnen und Studenten POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, 53108 Bonn Bekanntmachung Gemäß 1 Satz 2 der Verordnung über Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie das Meldeverfahren für die

Mehr

Soziale Sicherung der Pflegeperson

Soziale Sicherung der Pflegeperson Soziale Sicherung der Pflegeperson ( 44 SGB XI) Pflegepersonen, die zu Gunsten der Pflege eines Angehörigen, Nachbarn oder Freundes ihre Berufstätigkeit reduzieren oder aufgeben, haben Einbußen in Bezug

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Krankenversicherung. Krankenversicherung

Krankenversicherung. Krankenversicherung spflicht (1) StudentInnen sind nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) versicherungspflichtig......entweder beitragsfrei in der elterlichen Familienversicherung oder -wenn kein Anspruch darauf bestehtin einer

Mehr

Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb

Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Von Nebenerwerb wird gesprochen, wenn eine Selbstständigkeit nicht hauptberuflich, sondern neben einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit oder während der Arbeitslosigkeit

Mehr

Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Minijobs

Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Minijobs Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Minijobs Inhalt Minijobs Geringfügig entlohnte Beschäftigung Kurzfristige Beschäftigung Steuer- und Arbeitsrecht 2 Minijobs Minijobs - geringfügige Beschäftigungen

Mehr

Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft

Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft Inhalt: 1. Wie Sie sich bei Ihrer Berufsgenossenschaft anmelden 2. Wen die Berufsgenossenschaften gegen Unfall versichern 3. Höhe der Beiträge

Mehr

Mindestlohn: Checkliste für Unternehmen

Mindestlohn: Checkliste für Unternehmen Mindestlohn: Checkliste für Unternehmen 1 Allgemeines 2 Das müssen Sie beachten 3 Das müssen Sie bei den jeweiligen Arbeitnehmertypen prüfen 3.1 Stundenlohnempfänger 3.2 Gehaltsempfänger 3.3 Geringfügig

Mehr

Senatsverwaltung für Finanzen

Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses den Präsidenten

Mehr

Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach der DEÜV (Stand 14.03.2012)

Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach der DEÜV (Stand 14.03.2012) SPITZENVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN SOZIALVERSICHERUNG 34131 Kassel Weißensteinstraße 70-72 0561/9359-0 Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach der

Mehr