Artenschutzrechtliche Prüfung
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- Roland Fried
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1 Schwarz Immobilien Verwaltungs- GmbH & Co. KG z. Hd. Herrn John-Paul Schwarz Bromberger Straße Lüdenscheid Artenschutzrechtliche Prüfung zur Umwidmung einer festgesetzten Waldfläche in eine Wohnbaufläche im Höher Weg in Lüdenscheid, Märkischer Kreis Stand:
2 Auftraggeber: Schwarz Immobilien Verwaltungs-GmbH & Co. KG z. Hd. Herrn John-Paul Schwarz Bromberger Straße Lüdenscheid Auftragnehmer: Bearbeiter: Diplom-Geograph Volker Stelzig M. Sc. Ute Lüers Stand: II
3 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Rechtlicher Rahmen Vorhabensbeschreibung, Wirkungsprognose und Wirkraum Vorhabensbeschreibung Wirkraum Wirkungsprognose Feststellung der planungsrelevanten Arten und der relevanten Wirkfaktoren Methodik Messtischblatt- Auswertung Vorkommen planungsrelevanter Arten und Potentialeinschätzung Vogelarten Fledermäuse Potentialeinschätzung Artenschutzrechtliche Prüfung Planungshinweise Maßnahmen zum Schutz des Baumpiepers und von europäischen, nicht planungsrelevanten Vogelarten Zulässigkeit des Vorhabens Literatur III
4 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Übersichtskarte mit Lage der geplanten Wohnbaufläche (blauer Kreis) (LANDESREGIERUNG NRW 2013) Abbildung 2: Blick von Süden auf den Fichtenbestand im Plangebiet Abbildung 3: Planungsraum des Vorhabens ( GEOBASIS NRW 2015) Abbildung 4: Ablaufschema einer Artenschutzprüfung (KIEL 2013) Abbildung 5: Ablaufschema zur Feststellung der planungsrelevanten Arten. (Quelle: LIPPEVERBAND, verändert) Abbildung 6: Standorte der Horchboxen (blaue Punkte = , roter Punkt = ) zur Erfassung der Fledermausaktivität Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Planungsrelevante Arten des 4. Quadranten des MTB 4711, Lüdenscheid IV
5 1 Einleitung Das vorliegende Gutachten beinhaltet die Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) zur Umwidmung einer festgesetzten Waldfläche in eine Wohnbaufläche im Zusammenhang mit der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 587 Verl. Höher Weg in Lüdenscheid, Märkischer Kreis (vgl. Abbildung 1). Die Fläche stellt sich zurzeit als Fichtenwald dar. Randlich befinden sich eine Kahlschlagfläche sowie ein erhöhtes Wiesenplateau, welches zurzeit vor allem von Jugendlichen als Grill- und Lagerstelle genutzt wird. Abbildung 1: Übersichtskarte mit Lage der geplanten Wohnbaufläche (blauer Kreis) (LANDES- REGIERUNG NRW 2013). Mit der Aktualisierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zum März 2010 wurde der besondere Artenschutz in Deutschland gesetzlich konkretisiert und an die europäischen Vorgaben angepasst. Den Bestimmungen des 44 BNatSchG folgend sind daher bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren die Belange des Artenschutzes gesondert zu prüfen. Das Büro Stelzig Landschaft Ökologie Planung aus Soest wurde mit der Erstellung der nach dem BNatSchG erforderlichen Artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) beauftragt. Die vorliegende ASP hat folgende Inhalte: Vorprüfung, ob planungsrelevante Arten im Untersuchungsraum vorkommen und von Wirkungen des Vorhabens betroffen sein können (Stufe 1). 1
6 Sofern planungsrelevante Arten betroffen sein können, müssen ggf. weitere Schritte im Rahmen der Stufe 2 einer Artenschutzprüfung unternommen werden. Ggf. die Ermittlung und Darstellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten sowie Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können. Ggf. die Prüfung, ob die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. 45 Abs. 7 BNatSchG, sofern erforderlich, gegeben sind. 2
7 2 Rechtlicher Rahmen Durch die Kleine Novelle des BNatSchG vom (seit in Kraft) wurden die Regelungen zum gesetzlichen Artenschutz deutlich aufgewertet. Demnach ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG); wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG); Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG); sowie wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören ( 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG). Ein Verstoß gegen das Verbot des 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt nicht vor, sofern die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erhalten bleibt ( 44 Abs. 5 BNatSchG). Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Ein Eingriff ist daher nicht zulässig, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht weiter erfüllt werden kann. Ausnahmen von den Verboten des 44 können nur zugelassen werden ( 45 Abs. 7) zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden, zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung, 3
8 im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Ausnahmen sind nicht zulässig, wenn es zumutbare Alternativen gibt, sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art verschlechtert. Eine Befreiung nach 67 Abs. 2 BNatSchG von den Verboten nach 44 BNatSchG kann nur gewährt werden, wenn im Einzelfall eine unzumutbare Belastung vorliegt. Von Relevanz ist auch das europäische Artenschutzrecht in Form der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten 79/409/EWG, kodifizierte Fassung vom 30. November 2009). Nach Artikel 1 betrifft die Richtlinie die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten und gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume. Nach Artikel 5 treffen die Mitgliedsstaaten Maßnahmen zum Verbot des absichtlichen Tötens und Fangens, der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern, sowie des absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit. Nach Artikel 9 kann von den Verbotsmaßnahmen des Artikels 5 u.a. abgewichen werden im Interesse der Volksgesundheit und öffentlichen Sicherheit, zur Abwendung erheblicher Schäden in der Landwirtschaft, für Forschung und Lehre. Schließlich regelt Artikel 13, dass die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen in Bezug auf die Erhaltung aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten nicht zu einer Verschlechterung der derzeitigen Lage führen darf. Das Land Nordrhein-Westfalen hat als Planungshilfe eine Liste sogenannter planungsrelevanter Arten erstellt. Dabei handelt es sich um eine naturschutzfachlich begründete Auswahl von Arten, die bei einer Artenschutzrechtlichen Prüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind. Dazu gehören: alle streng geschützten Vogelarten Arten des Anhanges I Vogelschutzrichtlinie (VS-RL) und Artikel 4 (2) Vogelschutzrichtlinie Rote-Liste-Arten (landesweite Gefährdung) nach LANUV NRW (2011) Koloniebrüter 4
9 Eine Liste der entsprechenden Arten wird vom LANUV NRW (2015b) im Fachinformationssystem Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Da es sich bei der naturschutzfachlich begründeten Auswahl nicht sicher um eine rechtsverbindliche Eingrenzung des zu prüfenden Artenspektrums handelt, kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass weitere Arten (z. B. Arten mit rückläufigen Populationsentwicklungen, wie z.b. Mauersegler) in die Prüfung aufzunehmen sind. 5
10 3 Vorhabensbeschreibung, Wirkungsprognose und Wirkraum 3.1 Vorhabensbeschreibung Die Stadt Lüdenscheid plant die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 587 Verl. Höher Weg. Das Gebiet auf dem die Wohnbebauung geplant ist, ist zurzeit mit Fichten bestanden und neigt sich in südwestlicher Richtung (vgl. Abbildung 2). Nordwestlich an das Gebiet angrenzend befindet sich die schon bestehende Wohnbebauung des Höher Wegs und den zugehörigen Gärten. Südwestlich des angrenzenden Grundstücks befindet sich eine Kahlschlagfläche. Die Straße Höher Weg endet in einen Trampelpfad, der die nordöstliche Grenze des Plangebiets darstellt. Der Trampelpfad führt südöstlich des Plangebiets auf eine horizontal begradigte Wiesenfläche. Diese Fläche wird zurzeit vor allem von Jugendlichen als Feuer- und Lagerstelle genutzt. Abbildung 2: Blick von Süden auf den Fichtenbestand im Plangebiet. 6
11 3.2 Wirkraum Als Wirkraum wird der Bereich bezeichnet, der durch die Wirkungen des geplanten Vorhabens direkt beeinflusst wird. Diese Wirkungen sind nicht zwangsläufig nur am unmittelbaren Standort des Bauvorhabens zu erwarten, sondern können auch in der engeren Umgebung des Vorhabens auftreten, z.b. durch Störung. Die Ausdehnung des Wirkraumes berücksichtigt die bereits vorhandenen Vorbelastungen wie z.b. Autobahn und sonstige Verkehrsflächen, Wohnhäuser, Parkplätze sowie die vorhandenen für die Fauna relevanten Strukturen. Im Wirkraum des geplanten Vorhabens befinden sich das direkt angrenzende Wohngebäude sowie dessen Grundstücke und die Zufahrtsstraße (Höher Weg). Südwestlich des angrenzenden Grundstückes befindet sich eine Kahlschlagfläche. Nordöstlich entlang des Plangebietes verläuft ein Fußweg im Wirkraum, der häufig zur Freizeitnutzung (Spaziergänger, Wanderer, Radfahrer) verwendet wird. Die südöstlich gelegene Plateauwiese wird ebenfalls zur Erholung bzw. als Treffpunkt vor allem von Jugendliche während der Abendstunden genutzt. Südwestlich grenzt sowohl Fichten- als auch Laubwald an das Gebiet an. Abbildung 3: Planungsraum des Vorhabens ( GEOBASIS NRW 2015). 7
12 3.3 Wirkungsprognose Die folgende Wirkungsprognose beschreibt die potenziellen anlagen-, bau- und betriebsbedingten Wirkungen. Baubedingte Wirkungen Durch den Einsatz von Maschinen und Baufahrzeugen sowie im Zuge der Baufeldräumung kann es zur Tötung von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten kommen und damit zur Erfüllung von Verbotstatbeständen nach 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen). Baubedingt können durch den Einsatz von Baumaschinen verschiedene Störreize, insbesondere Lärm- und Lichtimmissionen auftreten, die zur Erfüllung von Verbotstatbeständen nach 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung) führen können. Anlagenbedingte Wirkungen Das geplante Bauvorhaben wird anlagenbedingt zu einem Flächenverbrauch von forstwirtschaftlich genutzter Fläche führen. Eine Beschädigung oder ein Verlust von Lebensstätten planungsrelevanter Arten ist dabei möglich. Dadurch kann es zur Erfüllung von Verbotstatbeständen nach 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Beschädigung und Zerstörung von Lebensstätten) kommen. Lichtimmissionen durch Beleuchtungseinrichtungen können zur Erfüllung von Verbotstatbeständen nach 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG führen, indem streng geschützte Arten z.b. bei ihrer Fortpflanzung erheblich gestört werden. Weitere relevante Wirkungen und Wechselwirkungen durch das Vorhaben auf die artenschutzrechtlich zu prüfenden Arten sind nicht zu erwarten. 8
13 4 Feststellung der planungsrelevanten Arten und der relevanten Wirkfaktoren In der Stufe I der Artenschutzprüfung sind zwei Arbeitsschritte zu leisten: 1. Vorprüfung des Artenspektrums Hier ist insbesondere zu prüfen bzw. festzustellen, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten aktuell bekannt sind oder aufgrund der Biotopausstattung und Habitatangebote im Wirkraum zu erwarten sind. 2. Vorprüfung der Wirkfaktoren In diesem Schritt ist zu prüfen, bei welchen Arten aufgrund der Wirkungen des Vorhabens Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften möglich sind. Das Vorhaben ist zulässig, a) wenn keine Vorkommen planungsrelevanter Arten bekannt oder zu erwarten sind oder b) Vorkommen planungsrelevanter Arten bekannt oder zu erwarten sind, aber das Vorhaben keinerlei negative Auswirkungen auf diese Arten zeigt. Sofern Beeinträchtigungen planungsrelevanter Arten nicht ausgeschlossen werden können, ist eine vertiefende Analyse unter Verwendung der so genannten Art-für-Art-Protokolle erforderlich. Dieser Arbeitsschritt entspricht der Stufe II (Vertiefende Prüfung der Verbotstat-bestände) gemäß VV-Artenschutz. Abbildung 4: Ablaufschema einer Artenschutzprüfung (KIEL 2013). 9
14 Eine Übersicht über den Verfahrensablauf zur Feststellung der im Wirkraum artenschutzrechtlich zu prüfenden Arten gibt das Ablaufschema in Abbildung 5. Abbildung 5: Ablaufschema zur Feststellung der planungsrelevanten Arten. (Quelle: LIPPEVERBAND, verändert) 4.1 Methodik Es erfolgten insgesamt drei Ortsbegehungen zur Feststellung planungsrelevanter Arten am , und Dennoch konnten innerhalb dieses Zeitraumes nicht alle planungsrelevanten Arten anhand der Standardmethoden zu ihrer optimalen Brutzeit erfasst werden. Im Sinne einer worst case -Betrachtung wurde deswegen das artenschutzrechtlich zu überprüfende Gebiet auch im Hinblick auf potentielle Lebensstätten für planungsrelevante Arten begutachtet. Für den bioakustischen Nachweis von Fledermäusen im Plangebiet wurden in der Nacht vom auf den zwei Horchboxen und vom auf den eine Horchbox der Firma Batomania eingesetzt. Die Horchbox zeichnet in einem definierten Zeitfenster in Echtzeit alle Geräusche auf und filtert mit einem integrierten Algorithmus Fledermausrufe heraus. Die zeitgedehnten Rufe können mit Hilfe der Software Horchboxmanager v1.3. anschließend am Rechner ausgewertet und eine Artbestimmung in Abgleich mit den in SKIBA (2009) und PFALZER (2002) veröffentlichten Merkmalen durchgeführt werden. Die einzelnen Standorte der Horchboxen sind der Abbildung 6 zu entnehmen. Außerdem wurde eine Messtischblattauswertung (LANUV NRW 2015a) der planungsrelevanten Arten durchgeführt und das vom LANUV NRW (2015b) bereitgestellte auf bekannte Vorkommen planungsrelevanter Arten abgefragt. 10
15 1 2 3 Abbildung 6: Standorte der Horchboxen (blaue Punkte = , roter Punkt = ) zur Erfassung der Fledermausaktivität. 4.2 Messtischblatt- Auswertung Die Auswahl der planungsrelevanten Arten orientiert sich an der vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW 2015a) im Internet bereitgestellten und fachlich begründeten Auswahl planungsrelevanter Arten für den 4. Quadrant des Messtischblattes (MTB) 4711 (Lüdenscheid). Insgesamt werden 22 planungsrelevante Arten aufgeführt, davon zwei Säugetierarten und 22 Vogelarten (vgl. Tabelle 1). Bezüglich der im Plangebiet vorkommenden Arten erfolgte ein Abgleich zwischen den vorkommenden Lebensräumen und den Ansprüchen der einzelnen Arten. 11
16 Tabelle 1: Planungsrelevante Arten des 4. Quadranten des MTB 4711, Lüdenscheid. Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Status Erhaltungszustand in NRW (KON) Bemerkung Säugetiere Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus Art vorhanden G Nahrungs- / Jagdhabitat Vespertilio murinus Zweifarbfledermaus Art vorhanden G keine Hinweise auf Vorkommen Vögel Anthus trivialis Baumpieper sicher brütend U potentieller Brutvogel Alcedo atthis Eisvogel sicher brütend G keine geeignete Habitate Alauda arvensis Feldlerche sicher brütend U- keine geeignete Habitate Passer montanus Feldsperling sicher brütend U keine geeignete Habitate Phoenicurus phoenicurus Gartenrotschwanz sicher brütend U keine Hinweise auf Vorkommen Ardea cinerea Graureiher sicher brütend U keine geeignete Habitate Accipiter gentilis Habicht sicher brütend G Nahrungs- / Jagdhabitat Dryobates minor Kleinspecht sicher brütend G Nahrungs- / Jagdhabitat Buteo buteo Mäusebussard sicher brütend G Nahrungs- / Jagdhabitat Delichon urbica Mehlschwalbe sicher brütend U keine geeignete Habitate Lanius collurio Neuntöter sicher brütend G- keine geeignete Habitate Hirundo rustica Rauchschwalbe sicher brütend U- keine geeignete Habitate Milvus milvus Rotmilan sicher brütend U Nahrungs- / Jagdhabitat Dryocopus martius Schwarzspecht sicher brütend G Nahrungs- / Jagdhabitat Accipiter nisus Sperber sicher brütend G Nahrungs- / Jagdhabitat Falco tinnunculus Turmfalke sicher brütend G Nahrungs- / Jagdhabitat Strix aluco Waldkauz sicher brütend G Nahrungs- / Jagdhabitat Phylloscopus sibilatrix Waldlaubsänger sicher brütend G keine geeignete Habitate Asio otus Waldohreule sicher brütend U Nahrungs- / Jagdhabitat Scolopax rusticola Waldschnepfe sicher brütend G keine geeignete Habitate G = Günstig, U = Ungünstig/Unzureichend, S = Ungünstig/Schlecht, + = Bestandstrend positiv, - = Bestandstrend negativ, KON = Kontinentale Region 4.3 Vorkommen planungsrelevanter Arten und Potentialeinschätzung Vogelarten Während der Begehungen konnten neben ungefährdeten und allgemein weit verbreiteten Arten drei planungsrelevante Vogelarten im Untersuchungsgebiet festgestellt werden: Baumpieper, Mäusebussard und Turmfalke. Am wurde ein rufender Baumpieper auf dem Kahlschlag unterhalb des an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks festgestellt. Ein weiterer Nachweis gelang nicht. Es ist möglich, dass der Baumpieper in dem Kahlschlag ein Brutrevier besitzt. 12
17 Die Rufe eines Mäusebussards wurden am über dem Untersuchungsgebiet gehört. Ein direkter Bezug zur Fläche konnte nicht festgestellt werden. Da in der Umgebung des Plangebiets keine Horste vorhanden waren, kann er als Brutvogel ausgeschlossen werden. Der Mäusebussard nutzt das Gebiet möglicherweise als Jagdhabitat. Am konnten Bettelrufe von jungen Turmfalken aus südwestlicher Richtung vernommen werden. Eine Brut im Untersuchungsgebiet wird ausgeschlossen. Laut Anwohner brüten Turmfalken in einem Kirchturm nordwestlich des Eingriffsgebiets. Es ist daher wahrscheinlich, dass die gehörten Jungtiere dem oben genannten Brutrevier zuzuordnen sind. Neben den tatsächlich nachgewiesenen Vogelarten könnte das Gebiet, teilweise auch nur im Luftraum von folgenden Arten als Jagd- und Nahrungshabitat genutzt werden: Habicht, Kleinspecht, Rotmilan, Schwarzspecht, Sperber, Turmfalke, Waldkauz, Waldohreule Fledermäuse Neben der Avifauna wurden auch Fledermäuse im Plangebiet erfasst. Mittels Horchbox wurden alle Fledermausrufe innerhalb von zwei Nächten zwischen Abenddämmerung bis Sonnenaufgang aufgenommen und anschließend ausgewertet. Es konnten nur Rufe der Zwergfledermaus im Plangebiet aufgenommen werden. Neben normalen Ortungsrufen, konnten einige Jagd- bzw. Fangsequenzen registriert werden. Zudem waren auf drei Aufnahmen die Rufe von zwei Zwergfledermäusen gleichzeitig zu erkennen. Andere Arten konnten nicht verzeichnet werden. Die Fledermausaktivität im Eingriffsbereich kann als sehr gering eingestuft werden. Insgesamt wurden 53 Rufsequenzen aufgenommen. Die höchste Aktivität wurde auf der Horchbox am Standort 1, am Rand des Kahlschlags verzeichnet. Hier waren 32 Rufe auf der Horchbox, die über die gesamte Nacht verteilt aufgenommen wurden. Am Standort 2 (10 Aufnahmen) und am Standort 3 (11 Aufnahmen) beschränkte sich die Hauptaktivitätszeit auf die erste Stunde nach Sonnenuntergang. Aufgrund der geringen Aktivität und der für Fledermäuse eher uninteressanten Struktur im Eingriffsbereich kann gesagt werden, dass das Gebiet nur eine geringe Bedeutung für Fledermäuse besitzt Potentialeinschätzung Im Plangebiet und in den angrenzenden Bereichen wurden die Bäume, so gut es im belaubten Zustand möglich ist, auf Horste und Höhlen untersucht. Die Fichten im Eingriffsbereich waren gut einsehbar, Horste und Höhlen waren in diesem Bereich nicht vorhanden. Auch in der Umgebung konnten keine Horste entdeckt werden. Ein Brutvorkommen von Greifvögeln sowie Horst beziehender Arten (z. Bsp. Waldohreule) kann daher ausgeschlossen werden. In der Umgebung des Eingriffsbereiches wurden mehrere Spechthöhlen festgestellt. Die Form der 13
18 Höhlen deutete dabei auf den Buntspecht hin, der auch bei den Begehungen mit Jungtieren beobachtet werden konnte. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass sowohl der Schwarzspecht als auch Kleinspecht in der weiteren Umgebung brütet und das Gebiet sporadisch als Nahrungshabitat nutzt. Der Eingriffsbereich ist mit Fichten bewachsen und besitzt wenige Strukturen. Das Gebiet ist zudem durch die nahe Freizeitnutzung (Spaziergänger, Kinder, Hunde usw.) von Störungen geprägt, sodass anspruchsvolle und störungsempfindliche Arten im Gebiet allgemein nicht zu erwarten sind. Der Kahlschlag südwestlich des angrenzenden Grundstücks besitzt dagegen mehr Potential. Der Waldrand bietet unterschiedlichen Arten einen Lebensraum. Die Zwergfledermaus nutzt solche Strukturen zum Beispiel gerne zur Jagd und der Baumpieper findet dort geeignete Brutreviere. Der Jungwuchs der sich inzwischen auf der Fläche gebildet hat, bietet zudem den weitverbreiteten und ungefährdeten Arten wie Amsel, Meisen, Grasmücken und Finken einen Lebensraum. Die beschriebene Fläche ist vom Eingriff jedoch nicht betroffen und bleibt weiterhin als Lebensraum erhalten. 14
19 5 Artenschutzrechtliche Prüfung Mit dem Protokoll einer artenschutzrechtlichen Prüfung hat das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalens (MUNLV NRW) eine Grundlage veröffentlicht, mit der Art für Art alle relevanten Aspekte der artenschutzrechtlichen Prüfung nachvollziehbar dokumentiert werden können (KIEL 2007). Die Eingriffsfläche stellt sich zurzeit als Fichtenforst dar und bietet wenig Potential für das Vorkommen planungsrelevanter Arten. Sowohl der bei den Begehungen nachgewiesene Mäusebussard als auch der Turmfalke nutzen das Gebiet vermutlich als Jagdhabitat, zum Teil auch nur im Luftraum. Ein Brutvorkommen im Gebiet kann ausgeschlossen werden. Durch das Vorhaben geht demnach nur ein Teil des Nahrungshabitats der Arten verloren. Da das durch das Vorhaben in Anspruch genommene Gebiet jedoch sehr viel kleiner als das übliche Nahrungshabitat eines Mäusebussards oder Turmfalkens ist und zudem genügend Ausweichmöglichkeiten in der direkten Umgebung bestehen, handelt es sich hierbei um kein essentielles Nahrungshabitat und eine Beeinträchtigung der Art kann ausgeschlossen werden. Gleiches gilt auch für die folgenden auf der MTB- Liste aufgeführten Arten: Habicht, Kleinspecht, Rotmilan, Schwarzspecht, Sperber, Turmfalke, Waldkauz und Waldohreule. Der einmalig beobachtete Baumpieper könnte als Brutvogel auf dem nahegelegenen Kahlschlag vorkommen. Der Kahlschlag wird durch das Vorhaben nicht verändert. Der Lebensraum bleibt erhalten. Die Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungsverbot) und 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstören und Beschädigen von Nestern) können daher ausgeschlossen werden. Eine Störung während der Brutzeit (Verbot nach 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) kann mit Hilfe einer Bauzeitenregelung ausgeschlossen werden. Siehe dazu auch die Planungshinweise in Kapitel 6. In Hinblick auf die Fledermausfauna ergeben sich keine artenschutzrechtlichen Bedenken. Das Gebiet besitzt nur eine sehr geringe Bedeutung für die Fledermausfauna und stellt keinen essentiellen Lebensraum dar. Alle weiteren, potentiell im Plangebiet vorkommenden, nicht planungsrelevanten Vogelarten sind weit verbreitet und ungefährdet. Ihre Population befindet sich in einem günstigen Erhaltungszustand. Beeinträchtigungen auf Populationsebene sind daher auszuschließen. Um Individuelle Verluste zu vermeiden, werden in Kapitel 6 Hinweise zu geeigneten Zeiträumen zur Baufeldräumung gegeben. 15
20 Im Folgenden werden die Ergebnisse der Prüfung dargestellt: 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung) Eine Tötung planungsrelevanter Arten durch das Vorhaben kann unter Berücksichtigung einer Bauzeitenregelung ausgeschlossen werden (s. Planungshinweise in Kapitel 6). 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung) Von einer Störung planungsrechtlich relevanter Arten im Zuge des Vorhabens wird unter Berücksichtigung der Bauzeitenregelung nicht ausgegangen. 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Beschädigung und Zerstörung von Lebensstätten) Mit einer erheblichen Beschädigung oder dem Verlust von Lebensstätten planungsrelevanter Arten im Sinne von 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist nicht zu rechnen. 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG (Wildlebende Pflanzen) Im Plangebiet kommen keine planungsrelevanten Pflanzenarten vor. 44 Abs. 5 BNatSchG (Erhaltung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang) Die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang bleibt weiterhin erhalten. 16
21 6 Planungshinweise 6.1 Maßnahmen zum Schutz des Baumpiepers und von europäischen, nicht planungsrelevanten Vogelarten Um die Gefährdung (Tötung von Individuen, Störungen während der Fortpflanzungszeit und Zerstörung von Lebensstätten; Verbote nach 44 (1), Nr. 1-3 BNatSchG) des Baumpiepers sowie allen anderen weit verbreiteten Vogelarten durch das Vorhaben zu vermeiden, müssen die bauvorbereitenden Maßnahmen wie z.b. die Räumung des Baufeldes außerhalb der Brutzeit, also zwischen dem 01. August und 01. März durchgeführt werden. Darüber hinaus sind laut BNatSchG im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September Baumfällungen und Gehölzschnitt nur in Ausnahmefällen zulässig. Bei zwingender Abweichung vom Verbot muss im Vorfeld eine Kontrolle der betroffenen Gehölzbestände durch einen Experten erfolgen, um das Auslösen von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen sicher auszuschließen. 17
22 7 Zulässigkeit des Vorhabens Das geplante Vorhaben ist aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig wenn, die Baufeldräumung außerhalb der Brutzeit also zwischen dem 31. August und 01. März vonstattengeht. Insgesamt ergibt sich, dass unter Beachtung der Planungshinweise Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht erfüllt sind und eine erhebliche Beeinträchtigung von planungsrelevanten Arten und ihrer Fortpflanzungsstadien bzw. deren Lebensstätten durch das Bauvorhaben ausgeschlossen werden kann. Werden die oben genannten Maßnahmen eingehalten, bestehen keine artenschutzrechtlichen Bedenken, Verbotstatbestände werden nicht erfüllt und erhebliche Beeinträchtigungen können ausgeschlossen werden. Aufgestellt, Soest, im (Volker Stelzig) 18
23 8 Literatur BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNatSchG): Gesetz über Naturschutz und Landschafts-pflege in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542), in Kraft getreten am 01. März 2010, zuletzt geändert am (BGBl I Nr. 3 S. 95, 99) in Kraft getreten am / KIEL, E.-F. (2007): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen, Düsseldorf. KIEL, E.-F. (2013): Ablauf und Inhalte einer Artenschutzprüfung (ASP) (Vortrag Dr. Kiel, MKULNV, ). LANDESAMT FÜR NATUR UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN (LANUV NRW) (2011): Rote Liste der gefährdeten Pflanzen, Pilze und Tiere in Nordrhein-Westfalen, 4. Fassung, 2 Bände - LANUV-Fachbericht 36: Recklinghausen. LANDESAMT FÜR NATUR UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN (LANUV NRW) (2015a): Fachinformationssystem (FIS) "Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen". zuletzt abgerufen am LANDESAMT FÜR NATUR UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN (LANUV NRW) (2015b): Planungsrelevante Arten für den Messtischblattquadranten Beckum auf Download am LANDESREGIERUNG NORDRHEIN-WESTFALEN (NRW) (2013): TIM-Online (Topographisches Informationsmanagement). MUNLV NRW (Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucher-schutz des Landes Nordrhein-Westfalen) (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz). Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v , - III in der Fassung der 1. Änderung vom PFALZER, G. (2002): Inter- und intraspezifische Variabilität der Soziallaute heimischer Fledermausarten (Chiroptera: Vespertilionidae). Mensch & Buch Verlag, Berlin, 269 S. 19
24 RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vogelschutzrichtlinie): Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ("EG-Vogelschutzrichtlinie") ABl. L. 103, S. 1; kodifiziert durch die RL 2009/147/EG vom , ABl. L 20, S. 7. SKIBA, R. (2009): Europäische Fledermäuse. Die neue Brehm-Bücherei, Band , aktualisierte und überarbeitete Auflage. Hohenwarsleben: Westarp-Wissenschaften Verlagsgesellschaft. 20
25 Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) Gesamtprotokoll A.) Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben) Allgemeine Angaben Umwidmung einer festgesetzten Waldfläche in eine Wohnbaufläche Plan/Vorhaben (Bezeichnung):. Schwarz Immobilien Verwaltungs-Gmbh&Co. KG Plan-/Vorhabenträger (Name): Antragstellung (Datum):. Im Zusammenhang mit der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 587 Verl. Höher Weg in Lüdenscheid, Märkischer Kreis soll eine Umwidmung einer festgesetzten Waldfläche in eine Wohnbaufläche durchgeführt werden. Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren) Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung des Vorhabens ausgelöst werden? g Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen Art-für-Art-Protokoll ) beschriebenen Maßnahmen und Gründe) Nur wenn Frage in Stufe I : Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanagements)? G Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden: Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden. nein nein Stufe III: Ausnahmeverfahren Nur wenn Frage in Stufe II : 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? nein. g
26 Antrag auf Ausnahme nach 45 Abs. 7 BNatSchG Nur wenn alle Fragen in Stufe III : Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV- Arten günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen Art-für-Art-Protokoll ). Nur wenn Frage 3. in Stufe III nein : (weil bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt) Durch die Erteilung der Ausnahme wird sich der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen Art-für-Art-Protokoll ). Antrag auf Befreiung nach 67 Abs. 2 BNatSchG Nur wenn eine der Fragen in Stufe III nein : Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt. Kurze Begründung der unzumutbaren Belastung.
27 B.) Antragsteller (Anlage Art-für-Art-Protokoll ) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anhang IV-Art Rote Liste-Status Deutschland V europäische Vogelart Nordrhein-Westfalen 3 Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region grün gelb rot kontinentale Region günstig ungünstig / unzureichend ungünstig / schlecht Baumpieper (Anthus trivialis) Messtischblatt Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) A günstig / hervorragend B C günstig / gut ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Vorkommen: Am wurde ein rufender Baumpieper auf dem Kahlschlag unterhalb des an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks festgestellt. Ein weiterer Nachweis gelang nicht. Es ist möglich, dass der Baumpieper in dem Kahlschlag ein Brutrevier besitzt. Betroffenheit: Der Kahlschlag wird durch das Vorhaben nicht verändert. Der Lebensraum bleibt erhalten. Die Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 8Tötungsverbot) und 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstören und Beschädigen von Nestern) können daher ausgeschlossen werden. Bei der Baufeldräumung kann es zu erheblichen Störungen während der Brutzeit (Verbot nach 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) kommen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Bei der Baufeldräumung kann es möglicherweise zu erheblichen Störungen während der Brutzeit kommen. Um den Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu vermeiden wird eine Bauzeitenbeschränkung in den Planungshinweisen der Artenschutzprüfung festgelegt. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Es werden keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt. Die ökologische Funktion der Lebens- und Fortpflanzungsstätten bleibt im räumlichen Zusammenhang erhalten. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? nein nein nein nein
28 Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? nein
29 B.) Antragsteller (Anlage Art-für-Art-Protokoll ) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anhang IV-Art Rote Liste-Status Deutschland + europäische Vogelart Nordrhein-Westfalen + Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region grün gelb rot kontinentale Region günstig ungünstig / unzureichend ungünstig / schlecht Mäusebussard (Buteo buteo) Messtischblatt Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) A günstig / hervorragend B C günstig / gut ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Vorkommen: Die Rufe eines Mäusebussards wurden am über dem Untersuchungsgebiet gehört. Ein direkter Bezug zur Fläche konnte nicht festgestellt werden. Da in der Umgebung des Plangebiets keine Horste vorhanden waren, kann er als Brutvogel ausgeschlossen werden. Der Mäusebussard nutzt das Gebiet möglicherweise als Jagdhabitat. Betroffenheit: Ein Brutvorkommen im Gebiet kann ausgeschlossen werden. Durch das Vorhaben geht demnach nur ein Teil des Nahrungshabitats verloren. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Durch die Baumaßnahmen wird ein Teil des Nahrungshabitats des Mäusebussards verloren gehen. Dieser Verlust wird jedoch von geringer Bedeutung sein, da der Eingriff kleinflächig ist und der Flächenverlust im Verhältnis zur üblichen Größe des Nahrungshabitats sehr gering ist. Zudem bestehen in der direkten Umgebung genügend Strukturen, auf die die Art bei Bedarf ausweichen kann. Eine Beeinträchtigung der Art kann also ausgeschlossen werden. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Es werden keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt. Die ökologische Funktion der Lebens- und Fortpflanzungsstätten bleibt im räumlichen Zusammenhang erhalten. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? nein nein nein nein
30 Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? nein
31 B.) Antragsteller (Anlage Art-für-Art-Protokoll ) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anhang IV-Art Rote Liste-Status Deutschland + europäische Vogelart Nordrhein-Westfalen VS Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region grün gelb rot kontinentale Region günstig ungünstig / unzureichend ungünstig / schlecht Turmfalke (Falco tinnunculus) Messtischblatt Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) A günstig / hervorragend B C günstig / gut ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Vorkommen: Am konnten Bettelrufe von jungen Turmfalken aus südwestlicher Richtung vernommen werden. Eine Brut im Untersuchungsgebiet wird ausgeschlossen. Laut Anwohner brüten Turmfalken in einem Kirchturm nordwestlich des Eingriffsgebiets. Es ist daher wahrscheinlich dass die gehörten Jungtiere dem oben genannten Brutrevier zuzuordnen sind. Betroffenheit: Ein Brutvorkommen im Gebiet kann ausgeschlossen werden. Durch das Vorhaben geht demnach nur ein Teil des Nahrungshabitats verloren. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Durch die Baumaßnahmen wird ein Teil des Nahrungshabitats des Turmfalkens verloren gehen. Dieser Verlust wird jedoch von geringer Bedeutung sein, da der Eingriff kleinflächig ist und der Flächenverlust im Verhältnis zur üblichen Größe des Nahrungshabitats sehr gering ist. Zudem bestehen in der direkten Umgebung genügend Strukturen, auf die die Art bei Bedarf ausweichen kann. Eine Beeinträchtigung der Art kann also ausgeschlossen werden. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Es werden keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt. Die ökologische Funktion der Lebens- und Fortpflanzungsstätten bleibt im räumlichen Zusammenhang erhalten. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? nein nein nein nein
32 Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? nein
33 B.) Antragsteller (Anlage Art-für-Art-Protokoll ) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region grün gelb rot kontinentale Region günstig ungünstig / unzureichend ungünstig / schlecht Rote Liste-Status Deutschland Nordrhein-Westfalen Messtischblatt Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) A günstig / hervorragend B C günstig / gut + + ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Vorkommen: In den Nächten vom auf den und vom auf den konnten insgesamt 53 Rufsequenzen der Zwergfledermaus registriert werden. Es konnten Ortungsrufe und einige wenige Jagdsequenzen bestimmt werden. Betroffenheit: Aufgrund der geringen Aktivität und der für Fledermäuse eher uninteressanten Struktur im Eingriffsbereich hat das Gebiet nur eine geringe Bedeutung für Zwergfledermäuse. Zudem wird durch die Baumaßnahmen kein direkter Flächenverlust von Jagdhabitaten entstehen, da Zwergfledermäuse auch in Siedlungsbereichen gen. Eine Betroffenheit der Art durch das Vorhaben kann ausgeschlossen werden Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Es werden keine artenschutzrechtlichen Konflikte ausgelöst. Es sind keine Maßnahmen erforderlich. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Es werden keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt. Die ökologische Funktion der Lebens- und Fortpflanzungsstätten bleibt im räumlichen Zusammenhang erhalten. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? nein nein nein nein
34 Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? nein
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