Thema: Lehre vom persönlichen Schadenseinschlag
|
|
- Hansl Kolbe
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 BGH, Beschluss vom 16. August 1961, BGHSt 16, 321 Melkmaschine Sachverhalt: Anton arbeitet als Vertreter für Melkmaschinen. Als Entgelt erhält er eine Provision für erfolgreiche Vertragsabschlüsse. In mehreren Fällen spiegelt er den Kunden vor, er könne ihnen die Melkmaschinen im Rahmen einer Sonderaktion weit unter dem normalen Preis überlassen. Tatsächlich entspricht der Preis aber dem gewöhnlichen Listenpreis. Zudem setzt er die Landwirte zeitlich unter Druck, indem er eine sofortige Entscheidung verlangt, da sonst die Sache weg wäre. Auf diese Weise gelingt es ihm, eine gewisse Anzahl von Bauern über die vermeintlich günstige Gelegenheit zu täuschen und zur Bestellung einer Melkmaschine zu veranlassen, die sie sonst nicht gekauft hätten. So geschieht es auch in den folgenden Fällen, für die er später von seiner Auftraggeberfirma, der Vertreiberin der Melkmaschinen M-GmbH, jeweils die vereinbarte Provision erhält: a) Bauer Bernhard kauft eine Melkanlage, obwohl er auf Grund der Errichtung eines neuen Stalls ohnehin in finanziellen Schwierigkeiten ist. Für die Bezahlung der Maschine muss er einen hoch verzinsten Kredit aufnehmen. Diese Tatsachen sind Anton sämtlich bekannt. b) Die Bäuerin Franziska hat ebenfalls gebaut und erklärt gegenüber Anton, dass sie kein Geld mehr besitze. Im Übrigen benötige sie wenn überhaupt eine Melkmaschine für mindestens 10 Kühe. Dennoch überredet sie Anton zum Kauf einer Melkmaschine, welche nur für 2-3 Kühe ausreichend ist unter der irreführenden Aussage, die Anlage reiche auch für 10 Kühe. c) Schließlich verkauft er auch an Harald eine Melkmaschine, obgleich dieser was Anton weiß so hoch verschuldet ist, dass es ihm infolge der Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nicht mehr möglich ist, seine sonstige Verbindlichkeiten zu erfüllen bzw. er über keine ausreichende Mittel zu einer angemessenen Lebensführung verfügt. Strafbarkeit des Anton? Thema: Lehre vom persönlichen Schadenseinschlag
2 Lösungsübersicht: A. Strafbarkeit wegen eines eigennützigen Betrugs gegenüber und zum Nachteil der Kunden, 263 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Täuschung (+)... Listenpreis statt Sonderpreis... im Fall b) zudem: Leistungskraft der Maschine b) Irrtum (+) c) Vermögensverfügung (+) d) Problem: Vermögensschaden Vermögensschaden trotz wirtschaftlich ausgeglichener Leistung? Grundsatz: Betrug schützt das Vermögen, nicht die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit Ausnahme: Lehre vom individuellen Schadenseinschlag aa) Wenn Getäuschter die Leistung nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck o- der in anderer zumutbarer Weise nutzen kann (hier: Fall b) bb) Wenn Getäuschter zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtung zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wird (hier: Fall a) cc) Wenn Getäuschter infolge der Verpflichtung nicht mehr über die Mittel verfügt, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten oder sonst für eine den persönlichen Verhältnissen angemessene Wirtschafts- oder Lebensführung unerlässlich sind (hier: Fall c) 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale (+) b) Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen (+) c) Problem: Stoffgleichheit Der erstrebte Vermögensvorteil muss das genaue Spiegelbild des eingetretenen Vermögensschadens sein. Hier: ( ) II. Ergebnis: 263 I StGB ( ) B. Strafbarkeit wegen eines fremdnützigen Betrugs gegenüber und zum Nachteil der Kunden, zum Vorteil der M-GmbH, 263 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand (+) 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz (+) b) Drittbereicherungsabsicht (+) c) Stoffgleichheit (+) d) Rechtswidrigkeit der Bereicherung und Vorsatz (+) II./III. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
3 Lösungsvorschlag: A. Strafbarkeit Antons wegen eines eigennützigen Betrugs gegenüber und zum Nachteil der Kunden gemäß 263 I StGB Indem Anton seinen Kunden Bernhard, Franziska und Harald Melkmaschinen verkaufte, könnte er sich wegen eines eigennützigen Betrugs in drei Fällen gegenüber und zum Nachteil der drei Kunden gemäß 263 I StGB strafbar gemacht haben. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Zunächst muss Anton den objektiven Tatbestand verwirklicht haben. a) Täuschung Anton müsste Bernhard, Franziska und Harald über Tatsachen getäuscht haben. Er hat den Kunden vorgespiegelt, die Maschinen würden zu einem Sonderpreis abgegeben, obgleich stattdessen der Listenpreis zu zahlen war. Überdies hat Anton im Falle der Franziska auch noch vorgespiegelt, die Melkmaschine reiche für 10 Kühe aus, obwohl sie in Wirklichkeit nur für etwa 2-3 Kühe ausreichte. Damit täuschte Anton seine Kunden über Tatsachen. b) Irrtum Die Kunden müssten infolge der Täuschung einem Irrtum unterlegen sein. Sie gingen infolge Antons Aussagen von einem Sonderpreis aus. Franziska dachte darüber hinaus, die Maschine reiche für 10 Kühe. Demnach unterlagen alle Kunden einem Irrtum. c) Vermögensverfügung Die Getäuschten müssten aufgrund des Irrtums eine Vermögensverfügung vorgenommen haben. Eine solche ist hier im Zahlen des Kaufpreises an die M-GmbH, Antons Auftraggeber, zu sehen. Diese beruhte auch
4 auf einem Irrtum, da die Kunden, hätte Anton sie nicht getäuscht, keine Maschinen gekauft und daher auch keinen Kaufpreis entrichtet hätten. Zumindest hätten sie (im Fall a und c) mit dem Kauf gewartet, bis sich ihre Vermögensverhältnisses wieder gebessert haben. d) Vermögensschaden Ferner müssten die Vermögensverfügungen von Bernhard, Franziska und Harald unmittelbar zu einem Vermögensschaden geführt haben. Bei gegenseitigen Verträgen sind zur Ermittlung eines Schadens Leistung und Gegenleistung zu vergleichen. Erwirbt das Opfer infolge einer Täuschung eine Sache, die ihren Preis wert ist, scheidet ein Betrug regelmäßig aus, da 263 StGB grundsätzlich das Vermögen und nicht die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit schützt. Auch hier könnte man in allen drei Fällen davon ausgehen, dass kein Vermögensschaden vorliegt, da die Melkmaschinen objektiv ihr Geld wert waren. In diesem Zusammenhang ist jedoch die Lehre vom individuellen Schadenseinschlag zu beachten, da der vorgenannte Grundsatz dann zu unhaltbaren Ergebnissen führt, wenn der Täter seinem Opfer täuschungsbedingt eine Leistung verschafft, die zwar ihr Geld wert, die jedoch für das Opfer völlig unbrauchbar ist. Dabei ist ein Vermögensschaden aufgrund des individuellen Schadenseinschlages in drei Fallkonstellationen zu bejahen: Ein Vermögensschaden ist einmal dann anzunehmen, wenn der Getäuschte die Leistung nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise nutzen kann. So liegt es hier bei Franziska (Fall b). Zwar hat die Maschine einen angemessenen Preis. Franziska kann sie aber nicht in der Weise benutzen, wie es für sie notwendig ist und sie es auch im Verkaufsgespräch betont hat, da die Maschine statt der versprochenen 10 Kühe nur für 2-3 Kühe ausreicht. Demnach ist im Fall b ein Vermögensschaden zu bejahen. Des Weiteren soll ein Vermögensschaden vorliegen, wenn der Getäuschte zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtung zu vermögensschädi-
5 genden Maßnahmen genötigt wird. Diese Fallgruppe findet vorliegend auf Bernhards Situation (Fall a) Anwendung, der ein hochverzinstes Darlehen zur Finanzierung der Melkmaschine aufnehmen musste. Somit hat auch Bernhard durch den Abschluss des Vertrages und das Zahlen des Kaufpreises einen Vermögensschaden erlitten. Als letzte Fallgruppe des individuellen Schadenseinschlages ist anerkannt, dass ein Vermögensschaden dann zu bejahen ist, wenn der Getäuschte infolge der Verpflichtung nicht mehr über die Mittel verfügt, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten oder sonst für eine den persönlichen Verhältnissen angemessene Wirtschafts- oder Lebensführung unerlässlich sind. Diese Konstellation ist vorliegend bei Harald (Fall c) gegeben, der so hoch verschuldet ist, dass es ihm infolge der Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nicht mehr möglich ist, seine sonstigen Verbindlichkeiten zu erfüllen bzw. er über keine ausreichenden Mittel zu einer angemessenen Lebensführung verfügt. Mithin ist auch in Haralds Fall ein Vermögensschaden zu bejahen. Alles in allem ist damit festzuhalten, dass trotz der eigentlichen Gleichwertigkeit zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der Melkmaschinen in allen drei Fällen ein Vermögensschaden nach der Lehre des individuellen Schadenseinschlages vorliegt. Damit ist der objektive Tatbestand des Betrugs erfüllt. 2. Subjektiver Tatbestand Darüber hinaus muss Anton den subjektiven Tatbestand verwirklicht haben. a) Tatbestandsvorsatz Anton handelte hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale vorsätzlich.
6 b) Absicht stoffgleicher Eigenbereicherung Examinatorium im Strafrecht II: BT Zudem muss Anton im Rahmen des eigennützigen Betrugs jedoch auch in der Absicht gehandelt haben, sich selbst einen stoffgleichen Vermögensvorteil zu verschaffen. Anton schloss die Verträge mit den Kunden deswegen ab, um selbst an die von seinem Auftraggeber zu bezahlende Provision zu kommen. Mithin kam es ihm darauf an, sich selbst einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Doch müsste der von Anton angestrebte Vorteil stoffgleich zum Vermögensschaden, d.h. das genaue Spiegelbild des eingetretenen Vermögensschadens sein. Denn der Betrug ist nicht nur ein Selbstschädigungsdelikt, sondern ebenso ein Vermögensverschiebungsdelikt. Das, was dem einen genommen wird, muss dem anderen gegeben werden. Stoffgleichheit ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn Vermögensschädigung und Vermögensvorteil auf derselben Verfügung beruhen. Hier liegt der Fall nun so, dass der von den Bauern gezahlte Kaufpreis nicht der von Anton angestrebte Vorteil ist. Dieser möchte vielmehr eine isolierte Zahlung in Form einer Provision erlangen. Damit sind Schaden und erstrebter Vermögensvorteil nicht stoffgleich und Anton fehlt es an der Absicht stoffgleicher Eigenbereicherung. II. Ergebnis Anton hat sich mithin nicht wegen eines eigennützigen Betrugs in drei Fällen gegenüber und zum Nachteil der drei Kunden gemäß 263 I StGB strafbar gemacht. B. Strafbarkeit Antons wegen eines fremdnützigen Betrugs gegenüber und zum Nachteil der Kunden, zum Vorteil der M-GmbH gemäß 263 I StGB Anton könnte sich aber, indem er den besagten drei Kunden Melkmaschinen verkaufte, eines fremdnützigen Betrugs in drei Fällen gegenüber und zum Nachteil der drei Kunden, zum Vorteil der M-GmbH gemäß 263 I StGB strafbar gemacht haben.
7 I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Wie unter A. bereits geprüft, hat Anton auch hier den objektiven Tatbestand verwirklicht. 2. Subjektiver Tatbestand a) Tatbestandsvorsatz Anton handelte wiederum vorsätzlich. b) Absicht stoffgleicher Drittbereicherung Darüber hinaus könnte Anton hier aber mit der Absicht einer stoffgleichen Drittbereicherung gehandelt haben. Vorliegend kam es Anton nicht nur darauf an, selbst an die Provision zu gelangen. Vielmehr beabsichtigte er als notwendiges Zwischenziel, die M-GmbH in Höhe der gezahlten Kaufpreise zu bereichern, da ihm nur so seine Provision ausgezahlt würde. Mithin hatte Anton die Absicht, der M-GmbH einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Insoweit ist in diesem Fall auch eine Stoffgleichheit gegeben. Die M- GmbH sollte in Form des Kaufpreises genau die Kehrseite des bei den Bauern eingetretenen Vermögensschadens erlangen. Der Schaden der Bauern entspricht dem Gewinn der M-GmbH. Diesen strebt Anton als notwendiges Zwischenziel an. c) Rechtswidrigkeit der Bereicherung und Vorsatz diesbezüglich Der angestrebte Vermögensvorteil ist rechtswidrig, was Anton bewusst war. Mithin ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. II. / III. Rechtswidrigkeit und Schuld Anton handelte rechtswidrig und schuldhaft.
8 IV. Ergebnis Anton hat sich damit wegen eines fremdnützigen Betrugs in drei Fällen gegenüber und zu Lasten der Kunden gemäß 263 I StGB strafbar gemacht.
BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge
BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge Sachverhalt: Bruno verursacht auf dem Heimweg fahrlässig einen Unfall mit einem anderen PKW. Um den straf- und zivilrechtlichen Folgen zu
MehrProf. Dr. Frank Schuster
Prof. Dr. Frank Schuster Lehrstuhl für Internationales Strafrecht schuster@jura.uni-wuerzburg.de Vermögensschaden VI. Schadensgleiche Vermögensgefährdung Risiko einer bestimmten Entwicklung wiegt so schwer,
MehrBGH, Urteil vom 18. Mai 1976, BGHSt 26, 346 Kunstgegenstände
BGH, Urteil vom 18. Mai 1976, BGHSt 26, 346 Kunstgegenstände Sachverhalt: Anton entwendet einige Kunstgegenstände, darunter eine teure Plastik, aus Emils Wohnung, in welche er eingebrochen ist. Auf Grund
Mehrund besondere Zielrichtung
Garantenstellung und Garantenpflicht bei Betrug durch Unterlassen von Mitarbeitern eines Unternehmens: Tatsächliche Übernahme von Schutz und Überwachungspflichten auf der Grundlage eines Dienstvertrages
MehrGewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).
Lösung Fall 3 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB A könnte sich wegen Diebstahls nach 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Bildschirm aus dem Großlager entwendete. 1. Tatbestand a) objektiver
MehrZur strafrechtlichen Beurteilung von Dialern, welche nicht auf die Kostenpflichtigkeit und dessen Höhe hinweisen
www.geburtig.info Anmerkung: Aus den so genannten Mehrwertdienste- Nummern mit der Vorwahl 0190 sind seit 2003 die 0900-er Nummern geworden. Zur strafrechtlichen Beurteilung von Dialern, welche nicht auf
MehrBGH, Beschluss vom 21. Februar 2002, NStZ 2002, 481 Geldeintreibung. Thema: 253 StGB Rechtswidrigkeit der Bereicherung
BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002, NStZ 2002, 481 Geldeintreibung Sachverhalt: Die Prostituierte Amanda spiegelt ihrem Freund Bernhard wahrheitswidrig vor, ihr Freier Friedhelm schulde ihr noch einen
MehrThema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität
BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität Sachverhalt: Otto ersticht seinen Bekannten Gustav im Laufe eines Streites, um diesen schnellstmöglich zu beenden. Nachdem Gustav tot zusammengebrochen
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen das Vermögen (2)
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2014 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht L.Koch http://www.strafecht-online.org Lösungshinweise
MehrFall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.
Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch
MehrC könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben.
Fall 5 I. Strafbarkeit des C C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand C müsste den Tod einer anderen Person kausal
MehrVermögensschaden beim Betrug, individueller Schadenseinschlag Melkmaschinefall, BGHSt 16, 321
Vermögensschaden beim Betrug, individueller Schadenseinschlag Melkmaschinefall, BGHSt 16, 321 Wer sich auf Grund einer Täuschung zu einer Leistung verpflichtet und dafür eine gleichwertige Gegenleistung
MehrRepetitorium Strafrecht (AT II) 1 Täterschaft und Teilnahme
Prof. Dr. Bernd Hecker SS 2010 FB V Straf- und Strafprozessrecht Repetitorium Strafrecht (AT II) 1 Täterschaft und Teilnahme Wichtiger Hinweis: Der in Ihrem Arbeitspapier dargelegte Sachverhalt in Fall
MehrVermögensdelikte 20.11.2012
Vermögensdelikte 20.11.2012 Betrug 263 A hat mit seiner Freundin F in deren Wohnung gelebt. F hat ihr Auto in einer überwachten Sammelgarage geparkt und einen Zweitschlüssel beim Wachmann W deponiert.
MehrRäuberische Erpressung. Raub. 249 StGB. 253, 255 StGB
Raub 249 StGB Räuberische Erpressung 253, 255 StGB BGH: Raub ist ein spezieller Fall der räuberischen Erpressung, weshalb zwangsläufig beim Raub eine räuberische Erpressung mitverwirklicht ist. Eine Wegnahme
MehrLösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2
Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Ein Vorschlag zur Bildung von Tatkomplexen: 1. Tatkomplex: Bis zum Unfall Zu Fall 1 Beleidigung/ üble Nachrede = 185 ff. StGB? Verkehrsdelikte =
MehrAG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016
AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.
MehrBGH, Beschluss vom 21. November 2001, BGHSt 47, 160 EC- Automat
BGH, Beschluss vom 21. November 2001, BGHSt 47, 160 EC- Automat Sachverhalt: Anna verschafft sich einen gefälschten Personalausweis und eröffnet unter Täuschung über ihre Identität bei vier Kreditinstituten
Mehr3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung
3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 3 (nach BGHZ 28, 16): S ist Fabrikant. Er hat bei G ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits haben S und G einen Sicherungsübereignungsvertrag
MehrB könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1
MehrBearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?
Fall 1: Die dreizehnjährige K wünscht sich schon seit langem einen MP3-Player. Ihre Eltern haben die Erfüllung des Wunsches versprochen, sobald sich die Gelegenheit für den günstigen Kauf eines gebrauchten
MehrWiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)
Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke Aufbauschema Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer ( 316a) I. Objektiver Tatbestand 1. Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlussfreiheit
MehrLösungsvorschlag zu Fall 3
Lösungsvorschlag zu Fall 3 1. Tatkomplex: Fliegenlassen der Vögel 1 A. T könnte sich wegen Sachbeschädigung gemäß 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er den Vogelkäfig kaputt machte. Dafür müssten
MehrA. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V
Lösungsskizze Klausur ZI SS 2012 Frage 1 A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag gem. 433 zwei übereinstimmende
Mehrc) Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz
SP7: Strafrechtspraxis II Materielles Strafrecht 13.10.2015 1 242 StGB Prüfungsaufbau: Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache b) Tathandlung: Wegnahme 2. Subjektiver
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösung Fall 9: Gedankliche Vorüberlegungen: - Was möchte D hier? Schmerzensgeld für ihre Verbrennungen an Haaren und Kopfhaut Die Verbrennungen an ihren Haaren und ihrer Kopfhaut ist
MehrStrafrecht Fall 12- Lösung - Seite 1 Lösung Fall 12:
Strafrecht Fall 12- Lösung - Seite 1 Lösung Fall 12: Vertiefungsfall zur selbständigen Bearbeitung Strafbarkeit des P TK 1: Drogengeschäft ÜBERSICHT FALL 12 I. 263 I ggü. M 1. Obj. TB (P) Vermögensbegriff
MehrSelbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung nach Schwarzgeldbekämpfungsgesetz
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung nach Schwarzgeldbekämpfungsgesetz - Checkliste RA Benedikt Kröger, Sendenhorst www.kroeger-ra.de A. Einführung I. Steuerstraftaten
MehrKlausur im Strafrecht für Fortgeschrittene
Seite 1 von 5 Prof. Dr. Hellmann Universität Potsdam Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Erster Handlungsabschnitt: Verhalten des T nach dem Bezahlen A. Niederschlagen des W I. 249,
Mehrc) Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz II. Rechtswidrigkeit (der tatbestandsmäßigen Handlung)
Strafrecht Besonderer Teil: Vermögensdelikte 242 Abs. 1 StGB: Aufbau: 23 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Fremde bewegliche Sache b) Wegnahme 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b)
MehrJura Online - Fall: Die Gartenmöbel-KG - Lösung
Jura Online - Fall: Die Gartenmöbel-KG - Lösung Teil 1 L könnte gegen F einen Anspruch auf Zahlung der Euro 300.000,- aus 433 II BGB i.v.m. 171 I HGB haben. Ein solcher setzte voraus, dass eine Gesellschaftsverbindlichkeit
MehrJura Online - Fall: Gefährliche Pokerrunde - Lösung
Jura Online - Fall: Gefährliche Pokerrunde - Lösung A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB durch Einstecken der EC-Karte A könnte sich gem. 242 I StGB wegen Diebstahls strafbar gemacht haben, indem er die
MehrJuristischer Gutachtenstil
Tina Hildebrand Juristischer Gutachtenstil Ein Lehr- und Arbeitsbuch 2. Auflage Wie baue ich aus den einzelnen Schritten ein Gutachten? 7 3. Wie baue ich aus den einzelnen Schritten ein Gutachten? Wichtig
Mehr1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben.
Lösung Fall 4: Geplatzter Ferrari-Traum Ansprüche des K gegen F 1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben. Zwischen F und K ist ein
MehrFall 4a) Einsatz von Arbeitskraft zu sitten-/verbotswidrigen Zwecken
Fall 4 Vermögensbegriff (4 Fallgruppen bei Rengier BT I 13 Rn 129ff. ansehen!) Fall 4a) Einsatz von Arbeitskraft zu sitten-/verbotswidrigen Zwecken Strafbarkeit des B 303, 123, 52 Strafbarkeit des A I.
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 9. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema Erpressung, 253 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Nötigungsmittel: Gewalt
MehrFall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose
Lösungshinweise A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Handlung: Das Werfen der Coladose (+) - Tatbestandlicher
MehrStrafrecht BT Einführung Vermögensdelikte
Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte 3. Fall Lösung: Überraschung am Wochenende Strafbarkeit von A und B I. Strafbarkeit A und B (nach 249 Abs. 1, 25 StGB, durch Schlagen, Fesseln und bedrohen des
MehrB. Erpressung ( 253 StGB)
B. Erpressung ( 253 StGB) (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des
MehrBesteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?
15. Fall Der verschwiegene Unfall - EBV Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft
MehrFall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?
Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.
Mehr3 Überblick über die von der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes vertretenen Vermögens- und Schadensbegriffe 8
IX Inhaltsverzeichnis: 1 Einleitung 1 2 Meinungsstand zum Begriff Vermögen" in 263 StGB 4 2.1 Sog. juristischer Vermögensbegriff 4 2.2 Sog. wirtschaftlicher Vermögensbegriff 5 2.3 Sog. juristisch-ökonomischer
MehrThema: Abgrenzung Tötung in mittelbarer Täterschaft (straflose) Teilnahme an fremder Selbsttötung
BGH, Urteil vom 5. Juli 1983, BGHSt 32, 38 Sirius-Fall Sachverhalt: Anton unterhält eine Beziehung mit der ihm hörigen Berta. Im Mittelpunkt ihrer Beziehung stehen Gespräche über Psychologie und Philosophie.
Mehrcc) Schadensgleiche Vermögensgefährdung
cc) Schadensgleiche Vermögensgefährdung (1) Allgemeine Bemerkungen nicht erst der endgültige (Substanz-)Verlust ist ein Schaden. Gefahren können zu aktuellen Vermögensminderungen führen. besser Gefährdungsschaden
MehrArbeitsgemeinschaft für Anfänger Strafrecht Besonderer Teil SS 2002
Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Wiss. Ang. Silke Knaut Arbeitsgemeinschaft für Anfänger Strafrecht Besonderer Teil SS 2002 Abgrenzung zwischen Betrug und Trickdiebstahl Für die Abgrenzung
MehrLösungshinweise zur Klausur vom 15. November 2014
EXAMENSKLAUSURENKURS Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Prof. Dr. Roland Hefendehl Lösungshinweise zur Klausur vom 15. November
MehrFall 7 Kartenspiele. 1. Tatkomplex: Die ec-karte. A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte I. Tatbestand
Fall 7 Kartenspiele 1. Tatkomplex: Die ec-karte A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte 1. Objektiver Tatbestand fremde bewegliche Sache (+), die ec-karte des O Wegnahme (+), durch
MehrSommersemester 2016. Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. Klausur Nr. 2 / 29.4. 2016. Der falsche Schnee. Lösung
Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Sommersemester 2016 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Klausur Nr. 2 / 29.4. 2016 Der falsche Schnee Lösung A. Strafbarkeit des P I. Diebstahl,
MehrFall Selbstvornahme im Kaufrecht
Fall Selbstvornahme im Kaufrecht K kauft von V ein gebrauchtes Auto der Marke BMW zum Preis von 10.000. Nachdem K eine Weile problemlos mit dem Wagen herumgefahren ist, erleidet er plötzlich einen Getriebeschaden,
MehrJura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung
Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises
Mehr3. In einem minder schweren Fall wird der Täter mit Geldstrafe, mit Freiheitsbeschränkungsstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.
Art. 278 1. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderem in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich zuzueignen, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2. Ebenso wird
MehrStudiengang. Wirtschaftsrecht Modul. Grundlagen des Wirtschaftsstrafrechts Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz.
Studiengang Wirtschaftsrecht Modul Grundlagen des Wirtschaftsstrafrechts Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WR-GWS-P11-081018 Datum 18.10.2008 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende
MehrFall 12. Lösungsskizze Fall 12
Fall 12 K schließt mit dem Künstler O am 21.10. einen Kaufvertrag über eine große abstrakte Vase, die die seltsame Bezeichnung Der dicke Helmut reitet nach Osten trägt. Die Auflage ist auf 40 Exemplare
MehrAutohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.
Autohaus U Unternehmer U betreibt ein Autohaus. Um das Rechtsverhältnis zum Kunden umfassend zu regeln, lässt U von seinem Rechtsanwalt standardisierte Vertragsbedingungen verfassen, die er bei jedem Verkauf
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen das Vermögen (3)
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2011 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht J. Allmendinger, Dr. C. Corell, D. Kohlmann, T. Müller,
Mehr1. Kann F Ersatz der Kosten für die SMS nach 677, 683 S. 1, 670 BGB verlangen?
4. Fall Das gute Erbstück Nachdem F das Fahrrad des H an den Nachbarn seinen Bruders verkauft hat, verspürt er weiteren Tatendrang, um das Konto des H zu füllen. Am liebsten möchte er den ganzen Tag irgendwelche
MehrI. 242 I StGB (Blue-Ray) D könnte sich wegen Diebstahls gem. 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er die Blue-Ray stahl.
Fall 3 A. Strafbarkeit des D I. 242 I StGB (Blue-Ray) D könnte sich wegen Diebstahls gem. 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er die Blue-Ray stahl. a) Objektiver Tatbestand Die Blue-Ray-Disc steht
MehrÜbung im Strafrecht für Fortgeschrittene Sommersemester 2008 2. Besprechungsfall
Prof. Dr. Henning Radtke Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Sommersemester 2008 2. Besprechungsfall Lösungsskizze 1.Tatkomplex: Im Paketverteilzentrum A. Das Verladen der Pakete Diebstahl 242 I StGB
MehrFall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder
Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder Student S sieht im Schaufenster des H zwei Anzüge, einen fein ge streiften für 350 und einen modisch braunen für 250. Nach der Anprobe des braunen Anzuges erklärt
MehrLösungshinweise Fall 11
Lösungshinweise Fall 11 A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen
MehrPropädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009
Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Obersatz V könnte Anspruch gegen E auf Zahlung von 62.500,- EUR aus 433 Abs. 2 BGB, 1922, 1967 BGB haben? Dazu
MehrINHALTSVERZEICHNIS XXII
INHALTSVERZEICHNIS LITERATUR ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS XVII XXII EINFÜHRUNG 1 1. Kapitel: Grundlagen, * 1 A) Übersichten 1 Übersicht 1: Stellung des Strafrechts in der Rechtsordnung / Übersicht 2: Rechtsfolgensystem
MehrInhalt. Steuerstrafrecht, Steuerstrafverfahren, Steuerhaftung
Inhalt Steuerstrafrecht, Steuerstrafverfahren, Steuerhaftung Teil A: Das Steuerstrafrecht 7 Lektion 1: Funktion und Abgrenzung 7 I. Funktion des Steuerstrafrechts 7 II. Unterscheidung Steuerstraftaten
MehrFall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.
MehrVerfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann
MehrDatendiebe oder Betrüger? Strafrecht vor der Herausforderung von IT-Delikten Prof. Dr. Sabine Gless, Uni Basel
Datendiebe oder Betrüger? Strafrecht vor der Herausforderung von IT-Delikten Prof. Dr. Sabine Gless, Uni Basel Digitaler Bankraub? Spiegel online, Meldung 5.9.2012 Unbekannten gelingt es vom Server der
MehrFelix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005
Lösungen zu den Fällen auf Blatt 7 Geschäftsunfähigkeit 1. Lösung Geschäftsunfähigkeit Kinder Fall (1) Um Eigentümer des Legobausatzes, sein zu können, müsste A möglicher Träger von Rechten sein (Eigentum
MehrÜbung im Strafrecht für Vorgerückte Ferienhausarbeit Lösungshinweise
Prof. Dr. Walter Perron Wintersemester 2014/2015 Prof. Dr. Roland Hefendehl Übung im Strafrecht für Vorgerückte Ferienhausarbeit Lösungshinweise 1 Erster Tatkomplex: Betreiben der Webseite A. Strafbarkeit
MehrJura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung
Jura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung M könnte gegen H einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlage in Höhe von Euro 800,- haben. A. Vertragliche Ansprüche Ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch
MehrI. Anspruch des A gegen B auf aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von aus Vertrag haben.
I. Anspruch des A gegen B auf 1.500 aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 1.500 aus Vertrag haben. 1. Anspruch entstanden Zunächst müsste der Anspruch entstanden sein. Laut Sachverhalt
MehrBGH, Urteil vom 19. Juli 1973, BGHSt 25, 218 Normalfahrer
BGH, Urteil vom 19. Juli 1973, BGHSt 25, 218 Normalfahrer Sachverhalt: Anton fährt ordnungsgemäß mit seinem PKW nachts auf einer Landstraße. Vor ihm fährt der Mofafahrer Manfred in betrunkenem Zustand,
MehrDie nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen
Leseprobe Text Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Der primäre Leistungsanspruch Die Wirkung auf den Primäranspruch ist in 275 Abs.1 geregelt. Danach ist der Anspruch
MehrProf. Dr. Walter Perron Wintersemester 2014/15. Übung im Strafrecht für Vorgerückte. Besprechungsfall 6
Prof. Dr. Walter Perron Wintersemester 2014/15 Prof. Dr. Roland Hefendehl Übung im Strafrecht für Vorgerückte Besprechungsfall 6 Zur Sicherung eines Darlehens, das im April 2014 zur Rückzahlung fällig
MehrLösungsskizze Fall 7. Strafbarkeit des A
Lösungsskizze Fall 7 Strafbarkeit des A A. 212 I, 13 I StGB 1 A könnte sich wegen eines Totschlags durch Unterlassen gemäß 212 I, 13 I strafbar gemacht haben, indem er B nicht zur Hilfe gekommen ist. I.
MehrFallbesprechung Strafrecht AT
Fallbesprechung Strafrecht AT EINHEIT 1 JOHANNES SOMMER, KATHARINA LIENERT LL.B. Gliederung I. Vorstellung II. Arbeitsmaterialien III. Das deutsche Strafrecht (Einführung) IV. Fallbearbeitung/Gutachtenstil
Mehr2. Hat die in 1 bezeichnete Sache einen bedeutenden Wert, wird der Täter mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Art. 291-293 Art. 291 1. Wer eine durch eine verbotene Tat erlangte Sache erwirbt, abzusetzen hilft, an sich nimmt oder zu verstecken hilft, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
MehrInhalt. Standardfälle Strafrecht Band 2
Inhalt Standardfälle Strafrecht Band 2 Fall 1: Mord und Totschlag 7 Versuch Rücktritt vom Versuch Mordmerkmale Gefährliche Körperverletzung Unterlassene Hilfeleistung Fall 2: Mensch ärgere Dich nicht!
MehrErlangung von EC-Karte und PIN für ein ungedecktes Konto; Tateinheit zwischen Raub und räuberischer Erpressung
22, 23, 223, 224, 239, 240, 249, 250, 253, 255 StGB Erlangung von EC-Karte und PIN für ein ungedecktes Konto; Tateinheit zwischen Raub und räuberischer Erpressung BGH, Urt. v. 30.09.2010 3 StR 294/10 und
MehrAG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 30. April 2009 Sommersemester 2009. 2. Benzin-Fall
Prof. Dr. Klaus Marxen Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie http://marxen.rewi.hu-berlin.de/ AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 30. April 2009 Sommersemester 2009
MehrGrundtatbestand, 263 StGB. Besonders schwere Fälle (Strafzumessung) 263 Abs. 3 StGB
StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte 29 Betrug 1 Betrugsdelikte, 263 ff. StGB Privilegierung Grundtatbestand, 263 StGB Besonders schwere Fälle (Strafzumessung) 263 Abs. 3 StGB Qualifizierung 263 Abs.
Mehrhrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 300 Bearbeiter: Ulf Buermeyer Zitiervorschlag: BGH HRRS 2011 Nr. 300, Rn. X hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht BGH 3 StR 434/10 - Beschluss vom 7. Dezember 2010 (LG
MehrAbschlussfall zum Lieferantenbetrug (auch zu 283 StGB)
Abschlussfall zum Lieferantenbetrug (auch zu 283 StGB) A ist Geschäftsführer der G-GmbH. Deren Verbindlichkeiten übersteigen den Wert ihres Vermögens beträchtlich, so dass keine Wahrscheinlichkeit besteht,
MehrWürzburger Woche an der April Dipl. Jur. Christopher Jones, Europajurist (Universität Würzburg)
Würzburger Woche an der Bahçeşehir Üniversitesi 26. 30. April 2010 Strafrecht Dipl. Jur. Christopher Jones, Europajurist (Universität Würzburg) Gliederung: Teil 1 Allgemeiner Teil Allgemeines (Allg) Deliktsprüfung
MehrUniversität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester Lösungsskizze
Lösungsskizze 1. Abschnitt: Strafbarkeit des D A. Körperverletzung durch Unterlassen, 223 I, 13 I StGB 1 1. körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung 2. Handlung: Unterlassen 3. physisch-reale
MehrKlausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Wintersemester 2009 / 2010. 7. Klausur / 16. 1. 2010. Feuer und Video. Lösung.
Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Wintersemester 2009 / 2010 7. Klausur / 16. 1. 2010 Feuer und Video Strafbarkeit des A Lösung Aufgabe I
MehrC Ansätze gegen eine ungeschriebene Haftung wegen materieller Unterkapitalisierung
INHALTSVERZEICHNIS Abkürzungsverzeichnis 15 Zeitschriften und Schriftensamnüungen 17 I Einleitung 19 A Ziel der Arbeit 19 B Gang der Untersuchung 19 1) Aufriss der Problematik 20 2) Wirtschaftliche Implikationen
MehrProfilwalzen. 1. Die G&P GmbH verlangt von der H GmbH Schadensersatz.
Profilwalzen Die G&P GmbH bestellt beim Hersteller H GmbH zwecks Anfertigung spezieller Profilwalzen eine Maschine im Wert von 1,5 Mio.. Zwischen den Parteien wird als Liefertermin der 15.3.2005 vereinbart.
MehrJura Online - Fall: Knapp daneben ist auch vorbei - Lösung
Jura Online - Fall: Knapp daneben ist auch vorbei - Lösung A. Strafbarkeit des H gem. 211 StGB bezüglich F durch Installation der Autobombe H könnte sich gem. 211 StGB wegen Mordes an F strafbar gemacht
MehrBesonders schwere Fälle des Betrugs 263 Abs. 3 StGB Strafzumessungsregelung Regelbeispiele für das Vorliegen eines besonders schweren Falls
Betrug ( 263 StGB) Besonders schwere Fälle des Betrugs ( 263 Abs. 3 StGB) 263 Abs. 3 StGB ist eine Strafzumessungsregelung, die sog. Regelbeispiele für das Vorliegen eines besonders schweren Falls normiert.
MehrHinweis: Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts ergibt sich aus 9 II 1,2 StGB.
Lösung Fall 1 1 212 I, 211, 27 StGB A könnte sich wegen Beihilfe zum Mord in 246 Fällen nach 212 I, 211, 27 StGB strafbar gemacht haben, indem er u.a. die Post der Attentäter erledigte. Hinweis: Die Anwendbarkeit
MehrDie Berücksichtigung des Opferverhaltens beim Betrug am Beispiel der Werbung
Die Berücksichtigung des Opferverhaltens beim Betrug am Beispiel der Werbung INAUGURAL-DISSERTATION zur Erlangung der Doktorwürde der Juristischen Fakultät der Eberhard Karls Universität Tübingen vorgelegt
MehrDas Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5.
Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Beispielsfall: A betritt eine Bäckerei und bestellt zwei Brötchen. Die Verkäuferin
MehrJura Online - Fall: Latino Liebe - Lösung
Jura Online - Fall: Latino Liebe - Lösung 1. Teil: Strafbarkeit des R A. Strafbarkeit gem. 223 I StGB durch die Hiebe R könnte sich gem. 223 I StGB wegen Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem
MehrAnwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte
Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Wiss. Mit. Julia Volkmann-Benkert/ Johannes Koranyi, Bo. 3, Raum 3316 Tel.: 030/ 838 547 15; email: julia.volkmann-benkert@fu-berlin.de;
MehrÜbung im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05. Tipps zum Besprechungsfall 4. Veranstaltung vom 1. 11. 2004
PD Dr. Degener Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05 Tipps zum Besprechungsfall 4 Veranstaltung vom 1. 11. 2004 1. Tatkomplex: Strafbarkeit des A I. 123 I StGB 1. Tatobjekt: Geschäftsräume
MehrIV. Strafzumessung Regelbeispiele gem 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 StGB
StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 7 Straftaten gg die persönl. Freiheit: Nötigung 1 Nötigung gem. 240 Abs. 1 und 2 StGB: Prüfungsaufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel:
MehrProf. Dr. Frank Schuster
Prof. Dr. Frank Schuster Lehrstuhl für Internationales Strafrecht schuster@jura.uni-wuerzburg.de Hinweis zur vhb-klausur Zur Vorbereitung auf die Zwischenprüfung im Strafrecht wird in Zusammenarbeit mit
MehrI. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB
Der 17-jährige Fußballfan F hat ohne das Wissen seiner Eltern von seinem reichen Patenonkel P einige wertvolle und seltene Panini-Bilder der WM 2006 geschenkt bekommen. Als er seinem 18-jährigen Klassenkameraden
MehrMerkblatt 1 Elternunterhalt/Sozialregress
Merkblatt 1 Elternunterhalt/Sozialregress Die Unterbringung der Eltern oder eines Elternteils in einem Alten- oder Pflegeheim kann teuer werden. Die Betroffenen selbst müssen dafür Renten, sonstige Einnahmen
Mehr