Unsere Antworten zum Fragenkatalog des Landtags NRW:

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1 16 Unsere Antworten zum Fragenkatalog des Landtags NRW: STELLUNGNAHME 16/537 Alle Abg Halten Sie die Datenschutz-Grundverordnung fur grundsätzlich zulässig hinsichtlich der Regelungskompetenz der EU? Keine Angabe 2. Halten Sie die Rechtsform der Verordnung für sinnvoll und angemessen oder hätte man Ihres Erachtens eher auf eine Weiterentwicklung der bestehenden Datenschutzrichtlinie setzen sollen? Die Rechtsform der Verordnung schafft ein europaweit einheitliches Datenschutzrecht. Dies dient den Verbraucherinnen und Verbrauchern, weil es ihnen Gewissheit über die Regeln der Datenverarbeitung auch in der gesamten EU gibt. Außerdem wird durch ein europaweit harmonisches Datenschutzrecht das Gewicht des Datenschutzes in der EU hinsichtlich der Datenverarbeitung durch Unternehmen in Drittstaaten (insbesondere großen US-amerikanischen Firmen) gestärkt. Gerade Artikel 3 (territorial scope) zeigt hier eindeutig den Willen der Kommission, die Rechte der Bürgerinnen und Bürger innerhalb der EU vor solch grenzüberschreitender Datenverarbeitung zu stärken. Allerdings sollte Art. 3, Abs. 2, Satz a nicht dahingehend interpretiert werden, dass die Datenschutzverordnung nur auf kostenpflichtige Dienste angewendet werden kann. Eine Weiterentwicklung der Richtlinie, die immerhin aus dem Jahr 1995 stammt, hätte diesen Ansatz, demzufolge ein einheitliches Datenschutzgesetz mehr Durchsetzungskraft und vor allem mehr Rechtssicherheit bietet, aufgrund der nationalstaatlichen Regelungsspielräume eher geschwächt. mail@digitalcourage.de Seite 1/13

2 Welche konkreten Verbesserungen sehen Sie hinsichtlich der Europäischen Datenschutzreform für die Bereiche a) Datenschutz im Internet b) Arbeitnehmerdatenschutz c) Verbraucherdatenschutz? Ad 3a) Der Kommissionsvorschlag regelt durch Art. 3 auch Fälle, in denen die datenverarbeitende Stelle nicht innerhalb der EU angesiedelt ist, wohl aber die betroffene Person. Diese konkrete Verbesserung ist sehr zu begrüßen, allerdings muss sichergestellt werden, dass sie auch dann gilt, wenn die datenverarbeitende Stelle kostenlose Dienste oder Güter anbietet. Die explizite Einwilligung, wie sie in Art. 6, Abs. 1, Satz a i. V. m. Art. 4, Abs. 8 geregelt ist, würde eine sehr große Verbesserung offline wie online für die Verbraucherinnen und Verbraucher bedeuten. Gerade im Zuge der Debatte um das Meldegesetz hat der vzbv nochmal deutlich gemacht, wie oft Einwilligungen in die Datenverarbeitung erschlichen werden durch versteckte Voreinstellungen oder Ähnlichem. ( t.pdf) Die Ausgestaltung der Einwilligung als explizite Einwilligung muss deshalb bestehen bleiben und darf nicht in informierte oder gar implizite Einwilligung geändert werden. Aus den gleichen Gründen muss die Datenverarbeitung aufgrund des legitimen Interesses der datenverarbeitenden Stelle eingeschränkt werden. Art. 6, Abs. 1, Satz f wägt die Grundrechte der betroffenen Personen gegen die legitimen Interesses der datenverarbeitenden Stelle ab. Diese Abwägung ist allerdings höchst problematisch, weil sie von der datenverarbeitenden Stelle selbst vorgenommen wird und dementsprechend nicht ausgewogen sein kann. mail@digitalcourage.de Seite 2/13

3 Durch das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 18) wird das Datenschutzrecht im Internet innovativ weiterentwickelt. Dieses Recht bietet Nutzerinnen und Nutzern von sozialen Netzwerken oder ähnlichen Diensten die Möglichkeit, ihre einmal aufgebaute persona mitzunehmen und bei Wettbewerbern wiederzuverwenden. Dadurch sehen wir die Möglichkeit, dass sich datenschutzfreundlichere Wettbwerber etablieren können und so einen Anreiz für europäische Innovationen. Ad 3b) Die Ausführungen in Art. 35, die die Berufung eines Datenschutzbeauftragten vorschreiben bringen keine Verbesserungen. (Siehe nächste Frage) Ad 3c) Der Verbraucherdatenschutz wird besonders durch die Erfordernis der expliziten Zustimmung sowohl online wie offline gestärkt. (s. Ad 3a)) Durch die Stärkung der Auskunftsrechte in Art. 15 können Verbraucherinnen und Verbraucher schnell, einfach und umfangreich Auskunft über die von ihnen verarbeiteten Daten bekommen. Der Entwurf gibt der Kommission allerdings das Recht im Rahmen eines delegated acts die Kriterien weiter auszuführen hier braucht es eine Regelung innerhalb der Verordnung und nicht erst nachgeordnet durch die Kommission. 4. In welchen Bereichen insbesondere mit Blick auf die unter Frage 3 genannten Spezialgebiete sehen Sie die Gefahr einer Absenkung von Datenschutz-Standards gegenüber dem deutschen Datenschutzrecht? Ad 4a) Internet: Artikel 20 (Maßnahmen, die auf Profiling beruhen) ist eindeutig zu weit gefasst. Betroffene Personen haben kein Recht, dem Profiling selbst zu widersprechen, sondern nur den darauf beruhenden Maßnahmen. Absatz 2 schränkt diesen Widerspruch dann noch weiter ein. Hier bedarf es einer verbraucher- und bürgerfreundlichen Regelung, die das automatisierte Verarbeiten von Daten grundrechtskonform ausgestaltet. mail@digitalcourage.de Seite 3/13

4 Eine grundlegende Gefahr ist die Absenkung des Datenschutzes durch eine zu weiche Definition von betroffener Person oder personenbezogene Daten. Dabei muss unbedingt darauf geachtet werden, dass personenbeziehbare Daten genauso behandelt werden wie personenbezogene Daten. Das heißt, dass Art. 4, Abs. 1 genau geprüft werden muss hinsichtlich der Mittel, die der für die Verarbeitung Verantwortliche oder jede sonstige natürliche oder juristische Person nach allgemeinem Ermessen aller Voraussicht nach einsetzen würde. Das TMG sieht vor, dass man Internet-Dienste immer auch unter Pseudonym verwenden können muss. Diese Regelung sollte explizit auch in die Verordnung aufgenommen werden, ohne dass daraus ein niedrigeres Schutzniveau für pseudonyme Daten entsteht. Ad 4b) Arbeitnehmer: Artikel 35 bringt eine Verschlechterung in Bezug auf den Datenschutzbeauftragten in Unternehmen. Dieser wäre nach Kommissionsentwurf nur noch erforderlich, wenn die Kerntätigkeit des Unternehmens in der Datenverarbeitung liegt oder wenn das Unternehmen mehr als 250 Mitarbeiter hat. Die Regelung zielt natürlich auf KMU, dennoch ist es nicht einzusehen, warum der Datenschutzbeauftragte in Unternehmen, der sich in Deutschland auch bei KMU bewährt hat, entfallen soll. Ad 4c) Verbraucher: Die Ausweitung der Datenverarbeitung aufgrund des legitimen Interesses (Art. 6, Abs. 1, Satz f) muss unbedingt eingeschränkt werden! Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist nicht einzusehen, wer ein legitimes Interesse an ihren Daten hat und wie Unternehmen die Abwägung selbst gegenüber den Rechten der Verbraucher objektiv vornehmen können. Der Ansatz im Entwurf des Berichterstatters Jan Philipp Albrecht bietet hier eine mögliche Lösung, derzufolge Unternehmen die Gründe, warum sie davon ausgehen, dass ihre legitimes Interesse überwiegt, vorab veröffentlichen müssen. Außerdem werden Kategorien etabliert, bei denen ein legitimes Interesse mail@digitalcourage.de Seite 4/13

5 die Abwägung gegen die Grundrechte der betroffenen Personen nie überwiegt. Allerdings sind diese auch noch sehr weit gefasst. 5. Welche Regelungen des deutschen und des Nordrhein-Westfälischen Datenschutzrechts sollten aus Ihrer Sicht unbedingt erhalten bleiben? Der Grundsatz im deutschen Datenschutzrecht, der personenbeziehbare Daten zu personenbezogenen Daten macht, sollte genauso wie das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zur Datenverarbeitung unbedingt erhalten bleiben. Außerdem darf die Einheitlichkeit der Regelungen nicht unterlaufen werden. Verschiedene Stellen fordern in letzter Zeit, Regelungen die sich nach verschiedenen Risikostufen der verarbeiteten Daten richten. Solche Forderungen sind nicht praxistauglich, weil sie für Verbraucherinnen und Verbraucher undurchsichtig sind. Für den Bürokratieabbau, den sich die Wirtschaft wünscht und gleichzeitig solche Forderungen erhebt, ist nicht zu verstehen, warum solche Fall zu Fall Risikoabschätzungen Bürokratieabbau leisten sollen. 6. Welche Durchsetzungsdefizite sehen Sie im heutigen Datenschutzrecht? Inwiefern werden diese durch die Europäische Datenschutzreform gemindert oder beseitigt? Die territoriale Anwendung ist in Zeiten vernetzter und globalisierter Datenverarbeitung ein großes Problem, das durch Artikel 3 der Datenschutzverordnung entsprechend angegangen wird. Demzufolge müssen Unternehmen sich auch dann dem Europäischen Datenschutzrecht unterwerfen, wenn sich ihre Dienste und Services an europäische Bürger richten. Dabei muss sichergestellt werden, dass das auch dann gilt, wenn die Services und Dienste kostenlos, also nicht mit Geld bezahlt, sind. Ein weiteres sehr großes Problem sind die Strafzahlungen, die nach deutschem Datenschutzrecht auf Euro begrenzt sind zwar können diese überschritten werden, jedoch kommt dies in der Praxis mail@digitalcourage.de Seite 5/13

6 selten vor. Im Kommissionsentwurf wird dieser Betrag relativ zum weltweiten Jahresumsatz (zwischen 0,5 bis 2 %) vom betroffenen Unternehmen festgesetzt, was als Strafzahlung viel effektiver ist. Um Durchsetzungsdefizite noch weiter zu mindern, sollte für Datenschutzbehörden eine Mindestaustattung an Personal und Mitteln festgeschrieben werden. Gleichzeitig sollte die Ernennung nicht wie im Kommissionsvorschlag von Parlament oder Regierung erfolgen, sondern nur von den nationalen Parlamenten. 7. Welche Vor- und Nachteile sehen Sie in den durch die Europäische Datenschutzreform vorgesehenen Veränderungen in der Datenschutzaufsicht Die in Kapitel VI und VII ergriffenen Maßnahmen in der Datenschutzaufsicht sind mit einigen Einschränkungen positiv zu sehen. Die Kooperationen untereinander werden gestärkt und bei Untätigkeit einer nationalen Behörde kann die Behörde eines anderen Staates provisorische Maßnahmen für sich ergreifen. Die Festsetzung erhöhter Strafzahlungen (s.o.) bietet zudem einen weiteren Vorteil. 8. Halten Sie es für sinnvoll, dass die Verordnung auch öffenlliche Stellen erfassen soll und damit nach derzeitigem Entwurfsstand fur öffentliche (auch hoheitlich im Bereich der Eingrffsverwaltung handelnde) Stellen gleiche Regelungen gelten würden, wie für Private und wirtschafllich Handelnde? Halten Sie eine Differenzierung für sinnvoll und erforderlich? 9. Wie beurteilen Sie die Auswirkungen der unterschiedlichen Regelungen für die Gefahrenabwehr (Verordnung: nicht-straftatenbezogen, Richtlinie: straftatenbezogen)? Lässt sich insbesondere in der Praxis sachgerecht abgrenzen? mail@digitalcourage.de Seite 6/13

7 Wie beurteilen die Sachverständigen den Entwurf der Kommission für eine EU-Datenschutz-Grundverordnung im Vergleich zur geltenden Rechtslage? Siehe zu 3. und Ist der Entwurf der Kommission mit dem Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 Abs. 3 EUV) vereinbar? 12. Wie beurteilen die Sachverständigen die Umsetzbarkeit der in dem Entwurf für die EU-Datenschutz-Grundverordnung enthaltenen Vorgaben für die Datenverarbeitung in Unternehmen? Die Datenschutzgrundverordnung wird europa- und weltweit Standards für den Datenschutz setzen und die Vorgaben für Unternehmen zur Datenverarbeitung neu justieren und ins digitale Zeitalter portieren. Besonders die Gründe für Datenverarbeitung und die Informations- und Auskunftsrechte sind davon betroffen Rechte, die den Unternehmen zunächst Kosten verursachen könnten, auf lange Sicht aber das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger stärken werden. Dadurch können datenschutzfreundlichere Dienste und Services entstehen, so dass Europa hier ähnlich wie im Umweltschutz Vorreiter und Innovationsmotor werden kann. Datenschutz sollte demnach nicht als Bürde, sondern als Innovationsanreiz gesehen werden. 13. Wie beurteilen die Sachverständigen die in Ziffer II.5 des Antrags erhobene Forderung, wonach die Kontrolle einzelstaatlicher Grundrechte den nationale Verfassungsgerichten erhalten bleiben soll, vor dem Hintergrund, dass das Unionsrecht ohnehin keine Kontrolle nationaler Grundrechte durch den Gerichtshof der Europäischen Union vorsieht? mail@digitalcourage.de Seite 7/13

8 Wie beurteilen die Sachverständigen die Regelung des Datenschutzes sowohl für öffentliche als auch für nichtöffentliche Stellen in ein und demselben Rechtsetzungsakt, obgleich sich diese Bereiche erheblich voneinander unterscheiden? 15. Wie beurteilen die Sachverständigen die Vielzahl von Einzelermächtigungen zu bestimmten Sachbereichen des Datenschutzrechts zu Gunsten der Kommission, so dass das europäische Parlament weitgehend aus der Mitverantwortung für das Datenschutzrecht genommen wird? Diese Regelung ist zurecht schon von vielen Seiten kritisiert worden und auch wir sehen darin eine Umgehung demokratischer Prozesse auf EU- Ebene. Die Einzelermächtigungen sollten sofern sie nicht in der Datenschutzverordnung geregelt werden können unbedingt vom Parlament bestimmt werden. 16. Welche Anwendungslücken der Datenschutzgrundverordnung bestehen im Hinblick auf die Datenerhebung und -nutzung durch Unternehmen ohne Sitz in der EU, die zudem aufgrund des gewählten Regelungsinstruments der Verordnung durch die Mittgliedstaaten nicht zu beheben wären? Die in der Frage angesprochene Regelung des räumlichen Anwendungsbereichs findet sich in Art. 3 Abs. 2. Danach unterfällt die Verarbeitung von EU-Bürger-Daten im Ausland nur in 2 Fällen der Verordnung: a) Anbieten von Waren und Dienstleistungen, b) Beobachtung ihres Verhaltens. Das könnte sehr Wichtiges nicht erfassen: Was ist z.b. mit unentgeltlichen Diensten? Sind das Dienstleistungen im Sinne von oben a)? Besser wäre es deshalb statt nur Dienstleistungen auch Dienste oder entgeltliche und unentgeltliche Dienstleistungen aufzunehmen. Auch b) ist zu eng formuliert. Das Wort dienen erfasst mail@digitalcourage.de Seite 8/13

9 nicht beiläufige, nicht-primär intendierte Beobachtungen. Statt der Beobachtung ihres Verhaltens dient sollte es heißen: der Beobachtung ihres Verhaltens dient oder eine solche ermöglicht 17. Schließt die in der Datenschutzgrundverordnung enthaltene Legaldefinition des Begriffs der personenbezogenen Daten bestimmte Bereiche, die bisher nach mitgliedstaatlichem Recht dem Datenschutzrecht unterlagen wie z.b. die Videoüberwachung vom Anwendungsbereich der Datenschutzverordnungen aus? Artikel 4, Abs. 1 und 2 und die Erwägungsgründe 23 und 24 umfassen unserer Ansicht nach nicht klar, ob etwa Videoüberwachung mit in den Anwendungsbereich der Datenschutzverordnung fällt. Dies sollte aber auf jeden Fall sichergestellt werden. Insgesamt ist sicherzustellen, dass in den erwähnten Artikeln und Erwägungsgründen auf jeden Fall das Prinzip personenbeziehbare Daten sind personenbezogene Daten erhalten bleibt also dass etwa auch IP-Adressen, Cookies oder RFID-Tags mit eindeutigen Nummern immer als personenbezogene Daten gelten. 18. Welche Rechtsetzungsbefugnisse verblieben den Mitgliedstaaten nach Inkrafttreten der Verordnungen im Bereich des Datenschutzes? Den Mitgliedstaaten bleiben kaum noch Rechtsetzungsbefugnisse, wie sich insbesondere aus einem Umkehrschluss zu Art. 80, 82, 84 ergibt. Artikel 21 gewährleistet nur das Recht der Mitgliedstaaten, Einschränkungen der Grundsätze in Artikel 5 sowie Beschränkungen von Datenschutzrechten im Sinne der Artikel 11 bis 20 und Artikel 32 beizubehalten oder einzuführen, gibt den Staaten also keine Befugnis für einen erweiterten Datenschutz. Einige wenige Rechtsetzungsbefugnisse bleiben den Mitgliedstaaten beim Arbeitnehmerdatenschutz, beim Gesundheitsdatenschutz und bei der Datenverarbeitung für statistische, historische und wissenschaftliche Zwecke. mail@digitalcourage.de Seite 9/13

10 Welche Auswirkungen erwarten die Sachverständigen hinsichtlich des zu erwartenden Verwaltungs- und Kontrollaufwands nach Maßgabe der Daten- schutzgrundverordnung auf kleine und mittelständische Unternehmen (KMU)? 20. Wie bewerten Sie das angestrebte Datenschutzniveau der Grundverordnung im Vergleich zum Richtlinienentwurf für den Sicherheitsbereich, insbesondere vor dem Hintergrund der mitunter unspezifischen Formulierungen der datenschutzrechtlichen Vorgaben für Polizei- und Justizbehörden? 21. Wie ist Ihrer Ansicht nach die im Richtlinienvorschlag vorgesehene Erleichterung der Datenübermittlung an Drittländer und internationale Organisationen man denke hier an den Zugriff US-amerikanischer Behörden auf europäische Fluggastdaten mit der Gewährleistung eines hohen Datenschutzniveaus vereinbar? Bedarf es hier Ihrer Ansicht nach einer genaueren Definition und Begründung der vorgesehenen Erleichterung? Keine Angabe zum Richtlinienvorschlag, aber auch im Entwurf der Verordnung ist die Datenübermittlung an Drittländer sehr problematisch geregelt und darf in viel zu großem Umfang stattfinden. Dass dies aufgrund eines starken Lobby-Interesses aufgeweicht wurde, zeigt auch der geleakte Kommissions-Entwurf vom Dezember 2011, in dem die Datenübermittlung an Drittstaaten wesentlich eingeschränkter und verbraucherfreundlicher geregelt war. 22. Wie bewerten Sie die Vielzahl der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte in der Datenschutz-Grundverordnung, welche der Kommission, ohne die Einbindung demokratisch legitimierter Seite 10/13

11 Institutionen, erheblichen Ermächtigungsspielraum bei der Ausgestaltung der Verordnung einräumt? Diese Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte, die sich die Kommission mit dem Entwurf selbst verschaffen würde, sind sehr kritisch zu bewerten, da sie eine undemokratische Vorgehensweise darstellen. Soweit möglich, sollten diese Rechtsakte schon in der Verordnung erfasst werden oder, wo nicht möglich, zumindest dem Parlament überlassen werden. Das Delegieren von Detailregelungen vom Gesetzgeber auf die Verwaltung durch eine (Rechts)Verordnung, die sich auf eine im Gesetz enthaltene Verordnungsermächtigung stützt, ist auch im deutschen Recht eine zulässige und im Grundsatz bewährte Methode. Allerdings muss eine Verordnungsermächtigung stets genau aufführen, was zu regeln der Verwaltung überlassen wird. Außerdem muss Wesentliches immer im Gesetz selbst stehen. Der EU-Entwurf enthält sehr viele Verordnungsermächtigungen (siehe Art. 86), die auch die materiellen Voraussetzungen des Datenschutzes betreffen (vgl. etwa Art. 6 Abs. 5: Konkretisierung des berechtigten Interesses ; Art. 8 Abs. 3: Bestimmung der Art und Weise der Einverständniserklärung). Die Kommission kann hier in großem Umfang Weichenstellungen alleine vornehmen, die für die praktische Anwendung entscheidend sind. Allerdings ist ein (ziemlich eng befristetes) Einspruchsrecht des Parlaments vorgesehen (Art. 86 Abs. 5). Das ist gut, ersetzt aber nicht das eigene Ausgestaltungsrecht des Parlaments. Befremdlich erscheint auch, dass das Parlament zwar Verordnungsermächtigungen aufheben kann, die bis dahin aber auf dieser Grundlage erlassene Rechtsakte aber gleichwohl in Kraft bleiben (Art. 86 Abs. 4). 23. Wie beurteilen Sie die Nichtdifferenzierung zwischen behördlichen Datenschutzbeauftragter und Datenschutzbeauftragter privatwirtschaftlicher Unternehmen? k.a mail@digitalcourage.de Seite 11/13

12 Wie beurteilen Sie das Spannungsfeld zwischen dem Anspruch auf Datenportabilität und das im Kommissionsvorschlag enthaltene Recht auf Vergessen? Unterbreitet die Kommission in diesem Zusammenhang angemessene Lösungsansätze? Das Recht auf Datenportabilität wie in Art. 18 des Kommissionsentwurf spezifiziert meint die selbst eingestellten Daten in Services oder Soziale Netzwerke. Damit sind der Mehrwert, den diese Daten für die datenverarbeitende Stelle produzieren, oder etwa die Algorithmen, aufgrund derer diese Daten verarbeitet werden, ausgenommen. Deshalb kann dieses Recht auch nicht etwaige Betriebsgeheimnisse betreffen, auch wenn dies von interessierter Seite behauptet wird. Das Recht auf Vergessen, das im Berichtsentwurf des LIBE-Berichterstatteres Jan Philipp Albrecht schon zutreffender Recht auf Löschen genannt wird, betrifft hingegen Daten, die Dritten zugänglich gemacht wurden hier ist kein Spannungsverhältnis zu erkennen. Wer seine Daten portieren will, kann diese danach auch löschen lassen sie sind dann wieder in eigener Hand. Nach dem Löschen ist rein logisch ein Anspruch auf Portabilität verfallen. Daten, die in einem Dienst dann Dritten zugänglich gemacht worden sind, müssen auch bei diesen Dritten von der verarbeitenden Stelle gelöscht werden. Das Recht auf Portabilität ist eine sehr große Innovation im Bereich des Datenschutzes und muss unbedingt gestärkt werden etwa durch die verbindliche Einführung von offenen Schnittstellen und offenen Formaten. 25. Inwieweit beurteilen Sie das Datenschutzniveau der Grundverordnung in Bezug auf die Widerspruchs- und Auskunftsrechte der Verbraucher (bezgl. der über sie erhobenen Daten) als ausreichend? Die in Art. 14 und 15 vorgeschlagenen Regelungen sind umfangreich und verbraucherfreundlich. Allerdings muss die Datenverarbeitung aufgrund des legitimen Interesses (Art. 6, Abs. 1, Satz f) erheblich eingeschränkt Seite 12/13

13 oder am besten gelöscht werden, da hier kein Widerspruch möglich ist. Durch den Grundsatz privacy by design und privacy by default (Art. 23) sollte zudem klar sein, dass die gerade im Zusammenhang mit dem bundesdeutschen Meldegesetz diskutierte Einwilligungslösung (Opt-in) zum Standard wird. Die Auskunftsrechte der Verbraucherinnen und Verbraucher sollten außerdem durch eine angemessene Frist, innerhalb der die Auskunft erteilt werden muss, gestärkt werden. 26. Sorgt die Grundverordnung für ein angemessenes Datenschutzniveau hinsichtlich absehbarer technologischer Entwicklungen wie beispielsweise SmartMeter? Das Datenschutzniveau für absehbare technologische Entwicklungen will die Kommission in der Datenschutzverordnung durch eine technologieneutrale Formulierung erreichen, worin sie stringent vorgeht. Um auch absehbare technologische Entwicklungen zu erfassen, braucht es eine starke Definition von personenbeziehbaren Daten in Artikel 4. Diese muss deshalb unbedingt durch das Konzept der eindeutigen Bestimmbarkeit statt der bloßen Identifizierbarkeit erweitert werden. Um Datenschutz zu gewährleisten spielt häufig nicht so sehr die Identität aufgrund des Namens der betroffenen Person eine Rolle, sondern vielmehr ihre Bestimmbarkeit und Wiedererkennung aufgrund anderer Merkmale. Erst wenn diese Regelung mit aufgenommen wird, ist hier ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet. Seite 13/13

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