Versicherungsrechtliche Regulierung von Schäden an Windenergieanlagen

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1 Wilhelm Rechtsanwälte Versicherungsrechtliche Regulierung von Schäden an Windenergieanlagen Vortrag auf der 15. Sitzung der AG Unternehmensjuristen des juristischen Beirats im Bundesverband WindEnergie e.v. am 3. Juni 2016 in Hannover Rechtsanwalt Christian Becker Fachanwalt für Versicherungsrecht Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb

2 Ihr Referent: Christian Becker Rechtsanwalt in der Sozietät Wilhelm Christian Becker ist auf Versicherungs- und Haftungsrecht spezialisiert. Als Fachanwalt für Versicherungsrecht berät er Unternehmen zur industriellen Schadensversicherung (inklusive technische Versicherung und Haftpflichtversicherung). Haftungsfälle begleitet er sowohl bei der Inanspruchnahme von Schädigern als auch bei der Abwehr von Schadenersatzansprüchen. Christian Becker ist gelernter Prozessleitelektroniker. Technische Zusammenhänge, die zu Schäden führen, kennt er. Darüber hinaus verfügt er über langjährige und umfangreiche Prozesserfahrung. Aufgrund dieser Kenntnis und Erfahrung beauftragen ihn Versicherungsnehmer u.a. mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Christian Becker verfasst regelmäßig Fachbeiträge zu Fragen der Industrieversicherung und hält Vorträge (u.a. zur Maschinen- und Montageversicherung). Mandate der jüngeren Vergangenheit: Beratung eines Konsortiums von Versicherungsnehmern zu Ansprüchen aus Montageversicherungsvertrag Verhandlungen für Unternehmen der Energieversorgungsbranche über Versicherungsansprüche nach Schäden in Windparks Außergerichtliche Beratung und gerichtliche Vertretung von Gesellschaften wegen Ansprüchen aus der Maschinenversicherung Durchsetzung von Ansprüchen aus der Betriebsunterbrechungsversicherung Verhandlung mit Bauleistungsversicherern über die Abgrenzung versicherter Schäden von unversicherten Mängeln (0) christian.becker@ wilhelm-rae.de Häufig empfohlen im Versicherungsrecht JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2012/13, 2013/14, 2014/15 Engagierter Vertreter, Kenner der Materie JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2012/13 Empfohlen in Legal 500 Deutschland 2016 Versicherungsrecht, Streitbeilegung Rising Star in Insurance and Reinsurance Germany Expert Guides Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR

3 Agenda 1. Erforderlicher Versicherungsschutz 2. Einheitliche Definition des Versicherungsfalls 2.1 Sachschaden 2.2 Unvorhergesehener Schadeneintritt 2.3 Repräsentantenklausel 2.4 Rechtsfolgen des vorhersehbaren Schadeneintritts 3. Umfang des Versicherungsanspruchs 4. Weiteres Konfliktpotential in der Schadenregulierung 5. Fazit 2015 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR

4 1. Erforderlicher Versicherungsschutz Versicherungsschutz in der Errichtungsphase Montageversicherungsvertrag (AMoB) Bauwesenversicherung/Bauleistungsversicherung (ABU/ABN) Versicherungsschutz in der Betriebsphase Maschinenversicherungsvertrag (AMB) Maschinenbetriebsunterbrechungsversicherungsvertrag (AMBUB) Garantieversicherungsvertrag (MGar) 2015 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR

5 2. Einheitliche Definition des Versicherungsfalls Einheitliche Versicherungsfalldefinition in Technischen Versicherungsverträgen Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an versicherten Sachen (Sachschaden). Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen müssen, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet. Vergleiche gleichlautende Versicherungsfalldefinitionen in 2 AMoB, 2 ABU, 2 ABN, 2 AMB, 2 AMBUB Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR

6 2.1 Sachschaden Unzureichender Sachschadenbegriff in Versicherungsbedingungen ( Beschädigung oder Zerstörung ) Definition Sachschaden nach Literatur: Körperliche Einwirkung, die eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz oder der Funktion der versicherten Sache oder des Wertes bewirkt (vgl. Johannsen in Bruck/Möller, Band 7 Sachversicherung zu 2 ABU, Rn. 2) Konfliktpotential in der Schadenregulierung: Kein äußeres Ereignis für Eintritt des Sachschadens erforderlich, Sachschaden auch durch betriebsinterne Vorgänge möglich Kontamination/Verschmutzung kann Sachschaden sein (unabhängig vom Reinigungsaufwand) Mangel als Ursache des Sachschadens steht (i.d.r.) dem eingetretenen Sachschaden nicht entgegen 2015 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR

7 2.2 Unvorhergesehener Schadeneintritt Zurechenbares Verhalten: Auf wessen Verhalten kommt es für die Frage, ob der Schaden unvorhergesehen eintrat, an, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person (GmbH, AG etc.) ist? Keine Zurechnung des Verhaltens von Mitarbeitern und Nachunternehmern nach 278 BGB Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters oder der Person, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, im gleichen Umfang zu vertreten, wie eigenes Verschulden. Zurechenbares Verhalten für die Vorhersehbarkeit des Schadens lediglich durch Repräsentanten Keine gesetzliche Definition des Repräsentantenbegriffs Repräsentantenbegriff nach BGH: Repräsentant ist derjenige, der von dem Versicherungsnehmer mit der tatsächlichen Risikoverwaltung betraut und an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache reicht nicht aus. Repräsentant kann nur derjenige sein, der befugt ist, selbstständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutendem Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln. (vgl. BGH r+s 1996, 385) Unscharfe, auslegungsfähige Definition des Repräsentantenbegriffs nach BGH 2015 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR

8 2.2 Unvorhergesehener Schadeneintritt Subjektiver Prüfungsmaßstab für die Vorhersehbarkeit Für den unvorhergesehen eintretenden Schaden kommt es nicht darauf an, ob der Schaden überhaupt unvorhersehbar war, sondern darauf, ob für den Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten nach ihren persönlichen Verhältnissen der Schaden überraschend und nicht vorhersehbar eintrat und der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns den Schaden nicht hätten abwenden können (BGH vom 1. Juni 1983, VersR 1983, 821). Wegen der Relevanz der persönlichen Verhältnisse (persönliche Fähigkeiten, berufliche Stellung, Lebenserfahrung, persönliche Situation) für die Vorhersehbarkeit des Schadeneintritts ist die Parteivernehmung des Repräsentanten (eigentlich) zwingend. Kommt das Gericht zur Vorhersehbarkeit des Schadeneintritts ohne Anhörung des Repräsentanten (ggf. Begründung der Vorhersehbarkeit mit allgemeinen Erfahrungssätzen), liegt in der Regel ein Fehler des Urteils vor, der zur Aufhebung in der nächsten Instanz führt Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR

9 2.3 Repräsentantenklausel Zur Vermeidung von Problemen in der Schadenregulierung ist die Vereinbarung einer Repräsentantenklausel sinnvoll. Diese definiert, wer Repräsentant des Versicherungsunternehmers ist: Beispiel einer (sinnvollen) Repräsentantenklausel: Repräsentanten des Versicherungsnehmers sind bei Aktiengesellschaften die Mitglieder des Vorstands oder deren Generalbevollmächtigte bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer bei Kommanditgesellschaften die Komplementäre bei offenen Handelsgesellschaften die Gesellschafter bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Gesellschafter bei Einzelfirmen die Inhaber bei Firmen anderer Rechtsformen oder ausländische Firmen der vergleichbare Personenkreis. Beispiel 2: TK 5232 ABN 2008 bzw. TK 6232 ABU 2008 als Ergänzung zur Repräsentantenklausel besser nicht akzeptieren: Als Repräsentanten des VN gelten jeweils auch die für den Versicherungsnehmer handelnden Montage-/ und Bauleiter Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR

10 2.3 Repräsentantenklausel Beispiel 3 einer (wenig sinnvollen) Repräsentantenklausel: Repräsentanten sind Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Board of Directors und alle Mitglieder sonstiger vergleichbarer geschäftsführender satzungsmäßiger Organe, nach dem für die Gesellschaft jeweils gültigen Recht; Abteilungsleiter der Abteilung Risk-Management, Recht, IT, Personal und Compliance; Datenschutzbeauftragte; Mitarbeiter, die bei der versicherten Gesellschaft eine mit vorgenannten Funktion vergleichbare Funktion innehaben; jede mit der Verhandlung oder Vereinbarung dieses Vertrages befasste Person Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR

11 2.4 Rechtsfolgen des vorhersehbaren Schadeneintritts Folgen für den Versicherungsanspruch Bei Vorsatz: Versicherer wird vollständig von der Leistung frei Bei grober Fahrlässigkeit: Rechtsfolge in Abhängigkeit von vereinbarten Versicherungsbedingungen Erste Klauselvariante: Versicherer wird bei grober Fahrlässigkeit vollständig von der Leistung frei (strittig, ob solche Vereinbarungen wirksam möglich sind) Zweite Klauselalternative: Grobe Fahrlässigkeit berechtigt den Versicherer, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Einfache Fahrlässigkeit: Bleibt folgenlos, Versicherungsnehmer erhält volle Versicherungsleistung 2015 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR

12 2.4 Rechtsfolgen des vorhersehbaren Schadeneintritts Folgen für die Geschäftsführung des Versicherungsnehmers Vorhersehbarkeit des Schadeneintritts für Repräsentanten (Geschäftsführer) des Versicherungsnehmer kann zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers nach 43 GmbHG führen: 43 GmbHG: Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden. Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. Persönliche Haftung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft nach 93 AktG: 93 AktG: Die Vorstandsmitglieder haben bei Ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden... Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR

13 3. Umfang des Versicherungsanspruchs Versicherer schuldet im Versicherungsfall die Erstattung von Wiederherstellungskosten (unpräzise oft als Reparaturkosten bezeichnet). Wiederherstellungskosten sind diejenigen Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Sache in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls befand (vgl. u. a. 11 Ziffer 1 AMoB, 7 AMB). Werte von Altmaterialen werden abgezogen Kürzung um Selbstbehalt Konfliktpotential in der Schadenregulierung: Wiederherstellungskosten sind nicht ausschließlich Kosten bauhandwerklicher Tätigkeiten, sondern auch Kosten für sämtliche Tätigkeiten, die für die Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Nachprüfung der Wiederherstellung der versicherten Sache erforderlich sind. Kosten der Ursachenforschung und der Schadensuche Pauschal berechnete Allgemeinkosten (z. B. prozentualer Aufschlag auf Rechnungsbeträge) Kosten wegen Überstunden, Mehrarbeit, Frachtzuschlägen etc. Kosten provisorischer Maßnahmen Kosten, die gleichzeitig die Beseitigung eines Mangels bedeuten 2015 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR

14 4. Weiteres Konfliktpotential in der Schadenregulierung Versicherungsausschlüsse (Prototypenausschluss, Ausschluss für Verschleiß) Darlegungs- und Beweislast für Ausschlüsse trägt der Versicherer Keine Beweiserleichterungen Kürzung des Versicherungsanspruchs wegen vermeintlich verletzter vertraglicher Obliegenheiten (Anzeige-Obliegenheiten, Veränderungssperren): Einfach fahrlässig verletzte Obliegenheit bleibt folgenlos Grob fahrlässig verletzte Obliegenheit führt zur quotalen Kürzung des Versicherungsanspruchs Vorsätzliche Obliegenheit führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers (jedoch Möglichkeit des Kausalitätsgegenbeweises) Eintritt des Schadens in versicherter Zeit 2015 Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR

15 5. Fazit Technische Versicherungsverträge für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen bieten einfach zu verstehenden und umfangreichen Versicherungsschutz. Anspruchsbegründende Tatbestandsmerkmale (Sachschaden, unvorhergesehen, nicht grob fahrlässig) sollten im Versicherungsvertrag möglichst genau definiert sein. Auch der für den Umfang des Versicherungsanspruchs wichtige Begriff der Wiederherstellungskosten sollte im Versicherungsvertrag definiert sein. Der Vorwurf des vorhersehbaren Schadeneintrittes ist gleichzeitig der Vorwurf einer schadenersatzauslösenden Pflichtverletzung der Geschäftsführung. Kaum Problembewusstsein der Versicherer über diesen Effekt Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR

16 Weitere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Website: Für Ihre Fragen und Anregungen stehen wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung. Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb Reichsstraße Düsseldorf Telefon: (0) Telefax: (0) info@wilhelm-rae.de Sitz: Düsseldorf AG Essen: PR Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb AG Essen PR

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