Dieser Bereich wird künftig einen Schwerpunkt der Förderung bilden. Im Einzelnen:
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- Frieder Klein
- vor 6 Jahren
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1 Neue Wohnformen für alte Menschen Dem Thema Wohnen im Alter und der Weiterentwicklung bedarfsgerechter Wohnformen kommt angesichts der demografischen Entwicklung und des Wunsches vieler Menschen nach einem selbstbestimmten Leben auch im hohen Alter immer größere Bedeutung zu. Die Oberste Baubehörde hat es sich deshalb zum Ziel gesetzt, im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung Angebote und Hilfen für diesen Personenkreis weiterzuentwickeln. Dieser Bereich wird künftig einen Schwerpunkt der Förderung bilden. Im Einzelnen: Neuschaffung von Wohnraum Mietwohnungen werden im Rahmen des Bayerschen Wohnungsbauprogramms gefördert. Diese Wohnungen sollten überwiegend barrierefrei ausgeführt werden, um so die baulichen Grundvoraussetzungen für eine Generationen übergreifende Nutzung zu erfüllen. Auf diese Weise ist von vorne herein für das Älterwerden oder für eine im Lauf des Lebens eintretende schwere Erkrankung oder Behinderung baulich Vorsorge getroffen. Für besonders förderungswürdigen Wohnraum (etwa für Menschen mit Behinderung) ist eine verstärkte Förderung vorgesehen. (s. Anlage 1) Anpassung von Wohnraum Bauliche Maßnahmen zur Anpassung von bestehendem Wohnraum für Schwerkranke oder Menschen mit Behinderung, die durch Art und Grad der Erkrankung oder der Behinderung notwendig sind, können durch einen Zuschuss unterstützt werden. Damit wird ein Verbleiben in der vertrauten Wohnung ermöglicht. (s. Anlage 2)...
2 - 2 - Modernisierung von Wohnraum Die Modernisierung des Wohnungsbestandes an jetzige und zukünftige Wohnbedürfnisse trägt dazu bei, den Wohnungsbestand zu erhalten und den Mietern ein Verbleiben in der vertrauten Wohnung zu sozial verträglichen Mieten zu ermöglichen. (s. Anlage 3) Wohnungsversorgung durch Nachverdichtung Insbesondere bei älteren Wohnquartieren kann eine Nachverdichtung ein geeignetes Instrument sein, um gerade alten Menschen neue barrierefreie und altengerechte Wohnungen anbieten zu können. Damit bleibt das vertraute Wohnumfeld erhalten, die Wohnung ist aber der späteren Lebensphase angepasst. Ein weiterer positiver Aspekt ist, dass die bisherige (meist größere) Wohnung wieder anderen Familien zur Verfügung steht. (s. Anlage 1) Besondere Wohnformen Integriertes Wohnen Idee des Integrierten Wohnens ist, das Zusammenleben unterschiedlicher, sich gegenseitig stützender Bewohnergruppen zu fördern. Es entspricht den Bedürfnissen älterer Menschen, aber auch von Familien und Alleinerziehenden mit Kindern. Grundrissflexibilität oder beispielsweise die Zuschaltbarkeit von Räumen ermöglichen Veränderungen und Anpassungen an die sich wandelnden Lebensphasen. Projekte zum Integrierten Wohnen werden im Bayerischen Wohnungsbauprogramm gefördert. (s. Anlage 4)
3 - 3 - Betreutes Wohnen Diese Wohnform soll alten Menschen und Menschen mit Behinderung das Verbleiben in den eigenen vier Wänden bis ins hohe Alter ermöglichen und Sicherheit und Pflege im Versorgungsfall gewährleisten. Das geschieht bei dieser Wohnform in der Regel mit dem Abschluss eines Betreuungs- oder Servicevertrages. Die Basisversorgung umfasst zumeist einen zentralen Notruf, Beratung oder Hausmeisterdienste. Diese Grundleistungen können in der Regel um weitere Wahlleistungen ergänzt werden, wenn sich der Unterstützungs- oder Hilfebedarf ändert, beispielsweise um hauswirtschaftliche Dienste, pflegerische Leistungen oder soziale Betreuung. Die Wohnungen in Projekten des Betreuten Wohnens werden ebenfalls im Rahmen des Bayerischen Wohnungsbauprogramms gefördert. (s. Anlage 5) Gruppenwohnungen Zur Verbesserung des Wohnungsangebots gilt es auch neue Wege zu beschreiten. Älteren und pflegebedürftigen Menschen oder Menschen mit Behinderung mit Betreuungsbedarf soll es mit so genannten Pflegeinseln (in Gruppenwohnungen) ermöglicht werden, ihre Pflege oder Betreuung individuell mit Hilfe der ambulanten Dienste ihrer Wahl zu bewerkstelligen. Die Gruppenwohnungen können aus einzelnen Appartements oder Zwei-Zimmer-Wohnungen, die alle Funktionen eines Selbstbestimmten Wohnens (Wohnen, Schlafen, Kochen und Bad mit WC) enthalten oder aus einzelnen Wohnschlafräumen mit eigener Nasszelle und zusätzlichen Gemeinschaftsflächen bestehen. Wir gehen davon aus, dass in bestehenden Wohnquartieren Wohnungen für Wohngemeinschaften am wirtschaftlichsten im Rahmen einer Nachverdichtung geschaffen werden können. In Betracht kommt aber auch der Umbau von Bestandswohnungen, hier notfalls aus wirtschaftlichen Gründen mit gemeinschaftlichen Sanitärbereichen. Bei neuen Wohnquartieren oder Umstrukturierungen sollte die Einplanung von Pflegeinseln zur Regel werden. (s. Anlage 6)
4 Anlage 1 Soziale Wohnraumförderung; Neubau, Gebäude- und Wohnraumänderung, Nachverdichtung Zielgruppe Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und die nach ihrem Einkommen auf staatliche Unterstützung angewiesen sind. Die Einkommensgrenze nach 9 Wohnraumförderungsgesetz darf bis zu 60 v. H. überschritten werden. Insbesondere Familien mit Kindern, Alleinerziehende, Schwangere, ältere Menschen, behinderte Menschen, Wohnungslose und sonstige Hilfebedürftige. Insbesondere Familien mit Kindern sowie behinderte Menschen, die mit ihrem Einkommen die Belastungen des Baus oder Erwerbs von ohne eine staatliche Förderung nicht tragen können. Technische Grundsätze Die Berechnung der Wohnfläche erfolgt nach der Wohnflächenverordnung. Die Berechnung des Brutto-Rauminhaltes erfolgt nach der DIN 277, Bereich a. Die Individualräume wie Schlafräume oder Kinderzimmer für eine Person müssen mindestens 10 m 2, für zwei Personen mindestens 14 m 2 groß sein. Die Räume dürfen keine Durchgangsräume sein. Sind die Wohnungen für Rollstuhlbenutzer bestimmt, ist die DIN Teil 1 anzuwenden. Sind die Wohnungen für ältere oder behinderte Menschen bestimmt, ist die DIN Teil 2 anzuwenden. In Gebäuden mit mehr als sechs Wohnungen sind die Wohnungen eines Geschosses sowie der Zugang zu diesen Wohnungen nach der DIN Teil 2 zu gestalten, soweit das nach den örtlichen Gegebenheiten technisch und mit wirtschaftlich vertretbaren Kosten möglich ist. Die angemessene Größe der Wohnfläche beträgt höchstens: Wohnungstyp Haushaltsgröße Wohnfläche Ein-Zimmer-Wohnung Eine Person 40 m² Zwei-Zimmer-Wohnung Eine Person 50 m 2 Zwei-Zimmer-Wohnung Zwei Personen 55 m 2 Drei-Zimmer-Wohnung Zwei Personen 65 m 2 Drei-Zimmer-Wohnung Drei oder vier Personen 75 m 2 Vier-Zimmer-Wohnung Vier Personen 85 m 2
5 Anlage 1 Seite 2 Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen kann die Wohnfläche bis zu 15 m² mehr betragen. In diesen Fällen sind Wohnungstypen mit einer größeren Zimmerzahl zulässig. Wird eine Wohnung nach DIN Teil 1 geplant, kann die Wohnfläche bis zu 15 m 2 mehr betragen. Für eine allein erziehende Person mit zwei Kindern verschiedenen Geschlechts ist eine Vier- Zimmer-Wohnung angemessen. Die Wohnfläche einer Wohnung muss mindestens 35 m² betragen. Betreuungskonzept Eigentumswohnung Die angemessene Wohnfläche für einen Zwei-Personen-Haushalt beträgt höchstens 70 m². Für jede weitere Person im Haushalt kann die Wohnfläche bis zu 15 m² mehr betragen. Ist eine Person des Haushalts schwer behindert oder pflegebedürftig und benötigt sie einen eigenen Therapieraum, kann die Wohnfläche bis zu 15 m² mehr betragen. Ist eine Person des Haushalts schwer behindert oder pflegebedürftig, kann die Wohnfläche allgemein bis zu 15 m² mehr betragen. Eigenheim Der Brutto-Rauminhalt des Gebäudes (einschließlich Nebengebäude, jedoch ohne Garagen) darf für einen Zwei-Personen-Haushalt 600 m 3 nicht übersteigen. Für jede weitere Person im Haushalt kann der Brutto-Rauminhalt um bis zu 70 m³ größer sein. Ist eine Person des Haushalts schwer behindert oder pflegebedürftig und benötigt sie einen eigenen Therapieraum, kann der Brutto-Rauminhalt um bis zu 70 m³ größer sein. Ist eine Person des Haushalts schwer behindert oder pflegebedürftig, kann der Brutto- Rauminhalt allgemein um bis zu 70 m³ größer sein. Kein gesondertes Betreuungskonzept vorgesehen. Die üblichen sozialen Dienste können die Wohnungen versorgen.
6 Anlage 1 Seite 3 Förderung Die Förderung geschieht mit Tilgungsdarlehen. Die Förderung besteht aus einem für die Dauer von 15 oder 25 Jahren objektabhängigen zinsfreien Darlehensteil und einem belegungsabhängigen Darlehensteil. Für eine 3-Zimmer-Wohnung beträgt der objektabhängige Darlehensteil beispielsweise bis zu Euro. Der Betrag richtet sich im Einzelfall nach dem Wohnungstyp (Zimmerzahl) und der maßgeblichen Gebietskategorie. Der belegungsabhängige Darlehensteil richtet sich nach der zwischen Vermieter und der Bewilligungsstelle vereinbarten Belegungsstruktur der Mieter. Die Mieter bezahlen die Marktmiete, erhalten aber einen laufenden Zuschuss (Zusatzförderung), um eine gemäß ihrem Einkommen zumutbare Miete zu erreichen. Die Förderung besteht aus einem für die Dauer von 15 Jahre zinsfreies Darlehen. Für eine 3-Zimmer-Wohnung beispielsweise bis zu Euro. Der Betrag richtet sich nach dem Einkommen, dem Wohnungstyp (Zimmerzahl) und der maßgeblichen Gebietskategorie des Bauorts.
7 Anlage 2 Soziale Wohnraumförderung; Anpassung von Wohnraum Zielgruppe Technische Grundsätze Betreuungskonzept Förderung Schwer behinderte oder schwer kranke Menschen. Die Einkommensgrenze nach 9 Wohnraumförderungsgesetz darf bis zu 60 v. H. überschritten werden. Mieter. Eigentümer oder Haushaltsangehörige. Gefördert werden bauliche Maßnahmen zur Anpassung bestehenden Wohnraums an die Bedürfnisse einer Erkrankung oder Behinderung. Als bauliche Maßnahmen kommen für Miet- oder beispielsweise in Frage: Umbau einer Wohnung (behindertengerechter Wohnungszuschnitt), Einbau behindertengerechter sanitärer Anlagen, Einbau solcher baulicher Anlagen, die Folgen einer Behinderung oder Erkrankung mildern (etwa ein Aufzug oder eine Rampe für Rollstuhlfahrer). Kein gesondertes Betreuungskonzept vorgesehen. Die üblichen sozialen Dienste können die Wohnungen versorgen. Die Förderung geschieht mit einem zins- und tilgungsfreien Darlehen (im Ergebnis ein Zuschuss). Bis zu Euro.
8 Anlage 3 Soziale Wohnraumförderung, Bayerisches Modernisierungsprogramm; Zielgruppe Bayerisches Wohnungsbauprogramm Modernisierung *) Die Einkommensgrenze nach 9 Wohnraumförderungsgesetz darf bis zu 30 v. H. überschritten werden. Bayerisches Modernisierungsprogramm Keine Festlegung von Einkommensgrenzen. Mit der Förderung sollen sozialverträgliche Mieten nach einer Modernisierung erreicht werden. Keine Förderung vorgesehen. Technische Grundsätze Gefördert wird die Modernisierung, wie etwa die Erhöhung des Gebrauchswerts von Wohnraum und die Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse einschl. Maßnahmen nach der DIN 18025, sowie energie- und wassereinsparende Maßnahmen. Betreuungskonzept Förderung Keine Förderung vorgesehen. Kein gesondertes Betreuungskonzept vorgesehen. Die üblichen sozialen Dienste können die Wohnungen versorgen. Die Förderung geschieht mit Tilgungsdarlehen. Bayerisches Wohnungsbauprogramm Ein auf 15 Jahre zinsfreies Darlehen, für eine 3-Zimmer-Wohnung beispielsweise in Höhe von bis zu Euro. Der Betrag richtet sich im Einzelfall nach dem Wohnungstyp (Zimmerzahl) und der maßgeblichen Gebietskategorie des Bauorts. Bayerisches Modernisierungsprogramm Ein auf 10 Jahre zinsverbilligtes Darlehen mit aktuellen Zinssätzen von 0,6 % (bei Refinanzierung im CO 2 -Gebäudesanierungsprogramm) bzw. von 1,85 % (bei Refinanzierung im Programm Wohnraum Modernisieren); es beträgt bis zu 100 % der Modernisierungskosten. Diese sind jedoch nur bis zu 50 oder 65 v. H. vergleichbarer Neubaukosten anerkennungsfähig. Keine Förderung vorgesehen. *) Bei älteren Wohnquartieren ist eine gleichzeitige Nachverdichtung (siehe Anlage 1) ein geeignetes Instrument um gerade alten Menschen und Menschen mit Behinderung barrierefreie Wohnungen im angestammten Quartier anbieten zu können.
9 Anlage 4 Soziale Wohnraumförderung; Integriertes Wohnen Zielgruppe Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und die nach ihrem Einkommen auf staatliche Unterstützung angewiesen sind. Die Einkommensgrenze nach 9 Wohnraumförderungsgesetz darf bis zu 60 v. H. überschritten werden. Insbesondere Familien mit Kindern, Alleinerziehende, Schwangere, ältere Menschen, behinderte Menschen, Wohnungslose und sonstige Hilfebedürftige. Technische Grundsätze Entfällt. Die Berechnung der Wohnfläche erfolgt nach der Wohnflächenverordnung. Die Individualräume wie Schlafräume oder Kinderzimmer für eine Person müssen mindestens 10 m 2, für zwei Personen mindestens 14 m 2 groß sein. Die Räume dürfen keine Durchgangsräume sein. Sind die Wohnungen für Rollstuhlbenutzer bestimmt, ist die DIN Teil 1 anzuwenden. Sind die Wohnungen für ältere oder behinderte Menschen bestimmt, ist die DIN Teil 2 anzuwenden. In Gebäuden mit mehr als sechs Wohnungen sind die Wohnungen eines Geschosses sowie der Zugang zu diesen Wohnungen nach der DIN Teil 2 zu gestalten, soweit das nach den örtlichen Gegebenheiten technisch und mit wirtschaftlich vertretbaren Kosten möglich ist. Die angemessene Größe der Wohnfläche beträgt höchstens: Wohnungstyp Haushaltsgröße Wohnfläche Ein-Zimmer-Wohnung Eine Person 40 m² Zwei-Zimmer-Wohnung Eine Person 50 m 2 Zwei-Zimmer-Wohnung Zwei Personen 55 m 2 Drei-Zimmer-Wohnung Zwei Personen 65 m 2 Drei-Zimmer-Wohnung Drei oder vier Personen 75 m 2 Vier-Zimmer-Wohnung Vier Personen 85 m 2
10 Anlage 4 Seite 2 Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen kann die Wohnfläche bis zu 15 m² mehr betragen. In diesen Fällen sind Wohnungstypen mit einer größeren Zimmerzahl zulässig. Wird eine Wohnung nach DIN Teil 1 geplant, kann die Wohnfläche bis zu 15 m 2 mehr betragen. Für eine allein erziehende Person mit zwei Kindern verschiedenen Geschlechts ist eine Vier- Zimmer-Wohnung angemessen. Die Wohnfläche einer Wohnung muss mindestens 35 m² betragen. Flexibilität etwa durch Veränderung der Wohnungsgröße durch die Möglichkeit Räume unterschiedlichen Wohnungen zuzuordnen. Entfällt Betreuungskonzept Ein Betreuungskonzept ist vorzusehen. Die üblichen sozialen Dienste können die Wohnungen versorgen. Entfällt Förderung Die Förderung geschieht mit Tilgungsdarlehen. Die Förderung besteht aus einem für die Dauer von 15 oder 25 Jahren objektabhängigen zinsfreien Darlehensteil und einem belegungsabhängigen Darlehensteil. Für eine 3-Zimmer-Wohnung beträgt der objektabhängige Darlehensteil beispielsweise bis zu Euro. Der Betrag richtet sich nach dem Wohnungstyp (Zimmerzahl) und der maßgeblichen Gebietskategorie des Bauorts. Die Förderbeträge können in besonderen Fällen um 10 v. H. angehoben werden. Der belegungsabhängige Darlehensteil richtet sich nach der zwischen Vermieter und der Bewilligungsstelle vereinbarten Belegungsstruktur der Mieter. Die Mieter bezahlen die Marktmiete, erhalten aber einen laufenden Zuschuss (Zusatzförderung), um eine gemäß ihrem Einkommen zumutbare Miete zu erreichen. Entfällt.
11 Anlage 5 Soziale Wohnraumförderung; Betreutes Wohnen Zielgruppe Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze nach 9 Wohnraumförderungsgesetz um nicht mehr als 60 v. H. überschreitet. Alte Menschen und Menschen mit Behinderung. Technische Grundsätze Alte Menschen und Menschen mit Behinderung. Die Berechnung der Wohnfläche erfolgt nach der Wohnflächenverordnung. Die Individualräume wie Schlafräume oder Kinderzimmer für eine Person müssen mindestens 10 m 2, für zwei Personen mindestens 14 m 2 groß sein. Die Räume dürfen keine Durchgangsräume sein. Sind die Wohnungen für Rollstuhlbenutzer bestimmt, ist die DIN Teil 1 anzuwenden. Sind die Wohnungen für ältere oder behinderte Menschen bestimmt, ist die DIN Teil 2 anzuwenden. Die angemessene Größe der Wohnfläche beträgt höchstens: Wohnungstyp Haushaltsgröße Wohnfläche Ein-Zimmer-Wohnung Eine Person 40 m² Zwei-Zimmer-Wohnung Eine Person 50 m 2 Zwei-Zimmer-Wohnung Zwei Personen 55 m 2 Drei-Zimmer-Wohnung Zwei Personen 65 m 2 Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen kann die Wohnfläche bis zu 15 m² mehr betragen. In diesen Fällen sind Wohnungstypen mit einer größeren Zimmerzahl zulässig. Wird eine Wohnung nach DIN Teil 1 geplant, kann die Wohnfläche bis zu 15 m 2 mehr betragen. Die Wohnfläche einer Wohnung muss mindestens 35 m² betragen.
12 Anlage 5 Seite 2 Eigentumswohnung Die angemessene Wohnfläche für einen Zwei-Personen-Haushalt beträgt höchstens 70 m². Ist eine Person des Haushalts schwer behindert oder pflegebedürftig und benötigt sie einen eigenen Therapieraum, kann die Wohnfläche bis zu 15 m² mehr betragen. Ist eine Person des Haushalts schwer behindert oder pflegebedürftig, kann die Wohnfläche allgemein bis zu 15 m² mehr betragen. Betreuungskonzept Ein Betreuungskonzept ist vorzusehen. Basisversorgung wie Notruf, Beratung oder Hausmeister-Dienst, die durch Wahlleistungen ergänzt werden können. Förderung Die Förderung geschieht mit Tilgungsdarlehen. Die Förderung besteht aus einem für die Dauer von 15 oder 25 Jahren objektabhängigen zinsfreien Darlehensteil und einem belegungsabhängigen Darlehensteil. Für eine 2-Zimmer-Wohnung beträgt der objektabhängige Darlehensteil beispielsweise bis zu Euro. Der Betrag richtet sich im Einzelfall nach dem Wohnungstyp (Zimmerzahl) und der maßgeblichen Gebietskategorie des Bauorts. Die Förderbeträge können in besonderen Fällen um 10 v. H. angehoben werden. Der belegungsabhängige Darlehensteil richtet sich nach der zwischen Vermieter und der Bewilligungsstelle vereinbarten Belegungsstruktur der Mieter. Die Mieter bezahlen die Marktmiete, erhalten aber einen laufenden Zuschuss (Zusatzförderung), um eine gemäß ihrem Einkommen zumutbare Miete zu erreichen. Die Förderung besteht aus einem für die Dauer von 15 Jahre zinsfreies Darlehen. Für eine 2-Zimmer-Wohnung beispielsweise bis zu Euro. Der Betrag richtet sich nach dem Einkommen, dem Wohnungstyp (Zimmerzahl) und der maßgeblichen Gebietskategorie. Die Förderbeträge können in besonderen Fällen um 10 v. H. angehoben werden.
13 Anlage 6 Soziale Wohnraumförderung; Gruppenwohnungen Zielgruppe Personen, deren Einkommen die Einkommensgrenze nach 9 Wohnraumförderungsgesetz um nicht mehr als 60 v. H. überschreitet. Alte Menschen und Menschen mit Behinderung. Technische Grundsätze Die Berechnung der Wohnfläche erfolgt nach der Wohnflächenverordnung. Die Individualräume dürfen keine Durchgangsräume sein. Die Gruppenwohnungen sollen nicht mehr als acht Bewohner umfassen. Die Gruppenwohnungen sind nach der DIN Teil 2 zu planen. Sind Wohnbereiche für Rollstuhlbenutzer bestimmt, ist die DIN Teil 1 anzuwenden. Die angemessene Größe der Wohnfläche wird für die unterschiedlichen Wohnformen einheitlich bemessen nach: Wohnungstyp Haushaltsgröße Wohnfläche Ein-Zimmer-Wohnung Eine Person 40 m² Zwei-Zimmer-Wohnung Zwei Personen 55 m² Werden Wohnbereiche nach DIN Teil 1 geplant, kann die Wohnfläche jeweils bis zu 15 m 2 mehr betragen. Wohnbereiche: - Apartment (Wohn-Schlafraum, Nasszelle, Kleinküche) - Wohn-Schlafraum mit Nasszelle - Zwei Wohn-Schlafräume mit Nasszelle und Kleinküche - Zwei Wohn-Schlafräume mit Nasszelle zugeordneter Gemeinschaftsbereich für alle zusammen : - Kochen - Essen - Wohnen - Pflegebad wie
14 Anlage 6 Seite 2 Betreuungskonzept Ein Betreuungskonzept ist vorzusehen. Selbsthilfe unterstützt durch ambulante Dienste von der Betreuung bis zur Pflege. Förderung Die Förderung geschieht mit Tilgungsdarlehen. Die Förderung besteht aus einem für die Dauer von 15 oder 25 Jahren objektabhängigen zinsfreien Darlehensteil und einem belegungsabhängigen Darlehensteil. Für eine 2-Zimmer-Wohnung beträgt der objektabhängige Darlehensteil beispielsweise bis zu Euro. Der Betrag richtet sich im Einzelfall nach dem Wohnungstyp (Zimmerzahl) und der maßgeblichen Gebietskategorie des Bauorts. Die Förderbeträge können in besonderen Fällen um 10 v. H. angehoben werden. Der belegungsabhängige Darlehensteil richtet sich nach der zwischen Vermieter und der Bewilligungsstelle vereinbarten Belegungsstruktur der Mieter. Die Mieter bezahlen die Marktmiete, erhalten aber einen laufenden Zuschuss (Zusatzförderung), um eine gemäß ihrem Einkommen zumutbare Miete zu erreichen. Die Förderung besteht aus einem für die Dauer von 15 Jahren zinsfreien Darlehen. Für eine 2-Zimmer-Wohnung beispielsweise bis zu Euro. Der Betrag richtet sich nach dem Einkommen, dem Wohnungstyp (Zimmerzahl) und der maßgeblichen Gebietskategorie des Bauorts.
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