Fälle und Lösungen zum RVG

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1 AnwaltsPraxis Deutscher Anwaltverlag Fälle und Lösungen zum RVG Erfahrungen und Abrechnungsbeispiele 1. Auflage Buch S. Paperback ISBN Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

2 36 Übergangsrecht I. Überblick 1 In Übergangsfällen stellt sich für den Anwalt die Frage, nach welchem Recht er abrechnen kann bzw. muss. Während 60 RVG die Frage beantwortet, welche Fassung des RVG der Abrechnung zugrunde zu legen ist, betrifft 61 RVG die Frage, wann der Anwalt noch nach der BRAGO abrechnen kann bzw. muss und wann für ihn bereits das RVG gilt. 2 Ergibt sich danach, dass noch die BRAGO anzuwenden ist, kann sich die Frage anschließen, nach welcher BRAGO-Fassung abzurechnen ist. Insoweit ist dann auf 134 BRAGO abzustellen. Es kommt auch hier auf den Auftrag zur Angelegenheit an, so dass die Ausführungen zu 61 RVG entsprechend gelten. II. Verschiedene Fassungen des RVG 3 Soweit sich seit dem Änderungen im RVG ergeben haben, richtet sich die Frage, welche Fassung der Abrechnung zugrunde zu legen ist, nach 60 RVG. Maßgebend ist danach die Gesetzesfassung, die bei Erteilung des unbedingten Auftrags für eine Angelegenheit ( 61 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. RVG) oder zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ( 61 Abs. 1 S. 1, 2 u. 3 RVG) galt. 4 Soweit sich Gebühren nach zusammengerechneten Werten ( 22 Abs. 1; 23 Abs. 1 S. 1, 3 RVG i.v.m. 39 Abs. 1, 45 Abs. 1, 46 Abs. 1 GKG) berechnen und für die zugrunde liegenden Gegenstände an sich unterschiedliche Fassungen des RVG gelten würden, gilt die älteste Fassung ( 60 Abs. 2 RVG). 5 Die Übergangsregelung des 60 RVG hat bislang kaum Bedeutung, so dass insoweit auf umfangreiche Ausführungen verzichtet wird. In Anbetracht dessen, dass die gesetzliche Regelung des 60 RVG weitgehend der des 61 RVG entspricht, kann insoweit auf die Darstellung und die Beispiele zu 61 RVG zurückgegriffen werden. Beispiel 1 Mahnverfahren mit Besprechung (Auftrag vor dem ) Der Anwalt hatte am den Auftrag erhalten, einen Mahnbescheid über ,00 EUR zu beantragen. Im Januar 2005 hatte er mit dem Gegner telefonische Einigungsverhandlungen geführt, die mit einem Vergleich endeten. Maßgebend ist das Datum der Auftragserteilung ( ). Die damals geltende Fassung des RVG sah im Mahnverfahren keine Terminsgebühr vor. Neben der Verfahrensgebühr nach Nr VV entstand daher keine Terminsgebühr, sondern nur eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV. Dass die Besprechung erst in 2005 geführt worden ist, ist unerheblich, da es auf den Auftrag zur Angelegenheit ankommt. 1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr VV (Wert: ,00 EUR) 486,00 EUR 2. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV (Wert: ,00 EUR) 486,00 EUR 3. Postentgeltpauschale, Nr VV 20,00 EUR 992,00 EUR % Umsatzsteuer, Nr VV 1 158,72 EUR 1.150,72 EUR 1 Anzuwenden ist hier der Umsatzsteuersatz in Höhe von 16 % (siehe 37). 930

3 Übergangsrecht 36 Beispiel 2 Mahnverfahren mit Besprechung (Auftrag nach dem ) Der Anwalt hatte am den Auftrag erhalten, einen Mahnbescheid über ,00 EUR zu beantragen. Im Februar 2006 hat er mit dem Gegner telefonische Einigungsverhandlungen geführt, die mit einem Vergleich endeten. Maßgebend ist wiederum das Datum der Auftragserteilung ( ). Die seit diesem Zeitpunkt geltende Fassung des RVG sieht auch im Mahnverfahren eine 1,2-Terminsgebühr vor (Vorbem VV), so dass der Anwalt jetzt auch noch nach Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var., Nr VV eine Terminsgebühr erhält. 1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr VV (Wert: ,00 EUR) 486,00 EUR 2. 1,2-Terminsgebühr, Nr VV (Wert: ,00 EUR) 583,20 EUR 3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV (Wert: ,00 EUR) 486,00 EUR 4. Postentgeltpauschale, Nr VV 20,00 EUR 1.575,20 EUR % Umsatzsteuer, Nr VV 2 252,03 EUR 1.827,23 EUR Beispiel 3 Mahnverfahren mit Besprechung (Auftrag nach dem ) und anschließendes streitiges Verfahren (Auftrag vor dem ) Der Anwalt hatte im August 2006 den Auftrag erhalten, einen Mahnbescheid über ,00 EUR zu beantragen und mit dem Gegner telefonische Einigungsverhandlungen geführt, die jedoch kein Ergebnis brachten. Er erhielt daraufhin im Oktober den Auftrag zur Durchführung des streitigen Verfahrens. Dort findet im März 2007 die mündliche Verhandlung statt. Im Mahnverfahren ist eine Terminsgebühr entstanden, ebenso im streitigen Verfahren. Da der Auftrag für das streitige Verfahren noch in 2006 erteilt worden ist, ist gem. 60 Abs. 1 S. 1 RVG die damalige Fassung des RVG anzuwenden, die eine Anrechnung der Terminsgebühr des Mahnverfahrens im streitigen Verfahren nicht vorsah. 3 Die Terminsgebühr entstand also im streitigen Verfahren anrechnungsfrei. Nur die Mahnverfahrensgebühr war anzurechnen (Anm. zu Nr VV). I. Mahnverfahren 1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr VV (Wert: ,00 EUR) 486,00 EUR 2. 1,2-Terminsgebühr, Nr VV (Wert: ,00 EUR) 583,20 EUR 3. Postentgeltpauschale, Nr VV 20,00 EUR 1.089,20 EUR % Umsatzsteuer, Nr VV 4 174,27 EUR 1.263,47 EUR II. Streitiges Verfahren 1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr VV (Wert: ,00 EUR) 631,80 EUR 2. anzurechnen gem. Anm. zu Nr VV, 1,0 aus ,00 EUR 486,00 EUR 3. 1,2-Terminsgebühr, Nr VV (Wert: ,00 EUR) 583,20 EUR 4. Postentgeltpauschale, Nr VV 20,00 EUR 749,00 EUR % Umsatzsteuer, Nr VV 142,31 EUR 891,31 EUR 2 Anzuwenden ist hier der Umsatzsteuersatz in Höhe von 16 % (siehe 37). 3 OLG Brandenburg AGS 2007, Anzuwenden ist hier der Umsatzsteuersatz in Höhe von 16 % (siehe 37). 931

4 36 Übergangsrecht Beispiel 4 Mahnverfahren mit Besprechung (Auftrag nach dem ) und anschließendes streitiges Verfahren (Auftrag nach dem ) Der Anwalt hatte im Dezember 2006 den Auftrag erhalten, einen Mahnbescheid über ,00 EUR zu beantragen und anschließend im Januar 2007 mit dem Gegner telefonische Einigungsverhandlungen geführt, die jedoch kein Ergebnis brachten. Er erhielt daraufhin den Auftrag zur Durchführung des streitigen Verfahrens. Dort findet im Mai 2007 die mündliche Verhandlung statt. Da der Auftrag für das streitige Verfahren in 2007 erteilt worden ist, gilt hierfür jetzt das RVG in der Fassung des 2. JuMoG. 5 Dieses sieht in Anm. Abs. 4 zu Nr VV auch eine Anrechnung der im Mahnverfahren angefallenen Terminsgebühr vor. Abzustellen ist insoweit auf den Auftrag für das streitige Verfahren, nicht auf den für das Mahnverfahren, da die Anrechnung nicht das Mahnverfahren betrifft, sondern das streitige Verfahren und die Anrechnung daher auch nicht in Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 VV geregelt ist, sondern in Teil 3 Abschnitt 1 VV. I. Mahnverfahren 1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr VV (Wert: ,00 EUR) 486,00 EUR 2. 1,2-Terminsgebühr, Nr VV (Wert: ,00 EUR) 583,20 EUR 3. Postentgeltpauschale, Nr VV 20,00 EUR 1.089,20 EUR % Umsatzsteuer, Nr VV 6 174,27 EUR 1.263,47 EUR II. Streitiges Verfahren 1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr VV (Wert: ,00 EUR) 631,80 EUR 2. anzurechnen gem. Anm. zu Nr VV, 1,0 aus ,00 EUR 486,00 EUR 2. 1,2-Terminsgebühr, Nr VV (Wert: ,00 EUR) 583,20 EUR 4. anzurechnen gem. Anm. Abs. 4 zu Nr VV, 1,2 aus ,00 EUR 583,20 EUR 5. Postentgeltpauschale, Nr VV 20,00 EUR 165,80 EUR % Umsatzsteuer, Nr VV 31,50 EUR 197,30 EUR 6 Auch bei einer Beratung können sich unterschiedliche Gebührenregelungen ergeben. Beispiel 5 Beratungsauftrag vor dem Der Anwalt hatte im Mai 2006 den Auftrag erhalten, den Mandanten in einer Erbsache zu beraten. Da der Beratungsauftrag vor dem erteilt worden ist, gilt für die Beratung noch die Gebühr nach Nr VV a.f. Der Anwalt erhält eine Gebühr zwischen 0,5 bis 1,0 aus dem Gegenstandswert. 5 Zweites Justizmodernisierungsgesetz (2. JuMoG) dort Art. 20 (BGBl I S in Kraft getreten bereits am ). 6 Anzuwenden ist hier der Umsatzsteuersatz in Höhe von 16 % (siehe 37). 932

5 Übergangsrecht 36 Beispiel 6 Beratungsauftrag nach dem Der Anwalt hatte im Juli 2006 den Auftrag erhalten, den Mandanten in einer Erbsache zu beraten. Jetzt gilt das RVG in der Fassung nach dem Gebühren für eine Beratung sind nicht mehr vorgesehen. Sofern der Anwalt keine Vereinbarung geschlossen hat, erhält er eine Vergütung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ( 34 Abs. 1 S. 2 RVG) (siehe 5). III. Abgrenzung BRAGO/RVG 1. Überblick Für die Frage, ob für den Anwalt noch die BRAGO gilt oder bereits das RVG, ist auf 61 RVG abzustellen. Grundsätzlich ist von der Anwendung des RVG auszugehen. Ausnahmsweise gilt nach wie vor noch die BRAGO, wenn der unbedingte Auftrag für eine Angelegenheit vor dem erteilt worden war ( 61 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. RVG), der Anwalt vor dem beigeordnet oder bestellt worden war ( 61 Abs. 1 S. 1, 2 u. 3 RVG) oder wenn sich Gebühren nach zusammengerechneten Werten verschiedener Gegenstände ( 22 Abs. 1 RVG; 23 Abs. 1 S. 1 u. 3 RVG i.v.m. 39 Abs. 1, 45 Abs. 1, 46 Abs. 1 GKG) berechnen und für einen der verschiedenen Gegenstände noch die BRAGO anzuwenden ist ( 61 Abs. 1 S. 3 i.v.m. 60 Abs. 2 RVG). Ist der unbedingte Auftrag für eine Angelegenheit vor dem erteilt worden, gilt noch die BRAGO. Abzustellen ist auf den Auftrag zu der betreffenden gebührenrechtlichen Angelegenheit i.s.d. 15 RVG, nicht auf den generellen Auftrag. Abzustellen ist darauf, ob eine gebührenrechtliche Angelegenheit i.s.d. 15 RVG vorliegt. Insoweit sind insbesondere die 16 ff. RVG zu beachten. Ob nach der BRAGO eine oder mehrere Angelegenheiten gegeben wären, ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes unerheblich Einzelfälle (1) Anfechtung eines Prozessvergleichs Die Frage, ob ein geschlossener Vergleich wirksam ist oder ob er wirksam angefochten wurde, wird in dem betreffenden Verfahren ausgetragen. 7 Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Vergleich infolge der Anfechtung unwirksam sei, so wird das Verfahren fortgesetzt; gegebenenfalls kann hierüber ein Zwischenurteil ergehen. 8 Kommt das Gericht zum Ergebnis, dass der Vergleich wirksam sei, so stellt es dessen Fortbestand durch ein entsprechendes Feststellungsurteil fest. 9 In beiden Fällen liegt insgesamt immer nur eine einzige Angelegenheit vor. 10 Es bleibt also auch nach 10 7 Zöller/Stöber, 794 Rn 15 ff. m. w. Nachw. 8 Zöller/Stöber, 794 Rn 15a m. w. Nachw. 9 Zöller/Stöber, 794 Rn 15a m. w. Nachw. 10 Ausführlich N. Schneider, Gebührenberechnung und Kostenerstattung bei Fortsetzung des Rechtsstreits nach Prozessvergleich, MDR 2005,

6 36 Übergangsrecht Fortsetzung bei der BRAGO, wenn der ursprüngliche Auftrag vor dem erteilt worden ist. Beispiel 7 Anfechtung eines Prozessvergleichs, weitere Tätigkeit des bisherigen Anwalts Der Anwalt war vor dem in einem Rechtsstreit beauftragt worden. Im August 2004 schlossen die Parteien einen Vergleich. Dieser wurde vom Beklagten im September 2004 angefochten. Das Gericht setzte daraufhin das Verfahren fort und verhandelte erneut. Das fortgesetzte Verfahren über die Wirksamkeit des Vergleichs ist zusammen mit dem vorangegangen Verfahren eine Angelegenheit. Da der Auftrag vor dem erteilt worden war, gilt auch für das weitere Verfahren die BRAGO. Entstehen können aber nur Gebühren, die zuvor noch nicht entstanden waren ( 13 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BRAGO). 11 Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Anwalt erstmals mit der Anfechtung beauftragt worden ist. Beispiel 8 Anfechtung eines Prozessvergleichs, neuer Anwalt Die Parteien hatten im Mai 2004 einen Vergleich geschlossen. Im September 2004 beauftragte der Beklagte einen neuen Anwalt, den Vergleich anzufechten. Das Gericht setzte daraufhin das Verfahren fort und verhandelte erneut. Der neu beauftragte Anwalt des Beklagten erhält seine Vergütung nach dem RVG. Für den Anwalt des Klägers bleibt es dagegen bei der BRAGO. (2) Anrechnungsfälle 12 Bei aufeinander folgenden Angelegenheiten, in denen Gebühren aufeinander anzurechnen sind, ist für jede Angelegenheit der Tag der jeweiligen Auftragserteilung maßgebend. Dies gilt insbesondere für zeitlich aufeinander folgende Tätigkeiten wie außergerichtliche Vertretung (Nr VV a.f./2300 VV n.f.; 118 BRAGO), Mahnverfahren (Nrn ff. VV; 43 BRAGO) und Rechtsstreit (Nrn ff. VV; 31 ff. BRAGO), 11 aber auch für sonstige Anrechnungsfälle. Beispiel 9 Anrechnung Mahnverfahren/streitiges Verfahren Der Anwalt war im Mai 2004 beauftragt worden, einen Mahnbescheid zu beantragen. Nach Widerspruch erhielt er im Juli 2004 den Auftrag, das streitige Verfahren durchzuführen. Mahnverfahren und streitiges Verfahren sind zwei verschiedene Angelegenheiten ( 17 Nr. 2 RVG). Für das Mahnverfahren gilt daher die BRAGO, für das streitige Verfahren gilt das RVG. 13 Wie in Anrechnungsfällen vorzugehen ist, regelt 61 RVG nicht. Eine Übergangsvorschrift fehlt. So ist im RVG nur geregelt, wie RVG-Gebühren angerechnet werden (z.b. Vorbem. 3 Abs. 4 VV; Anm. Abs. 1 und 2 zu Nr VV). Davon, wie BRAGO-Gebühren auf RVG-Gebühren 11 Für außergerichtliche Tätigkeit und Rechtsstreit: LG Berlin JurBüro 1988, 753 = Rpfleger 1988, 123; OLG Bamberg JurBüro 1989, 497; für Mahnverfahren und Rechtsstreit: OLG Hamburg MDR 1997, 597 = OLGR 1997, 218 = JurBüro 1998, 75; OLG Schleswig JurBüro 1997, 413 = AGS 1997, 99 = zfs 1997,

7 Übergangsrecht 36 angerechnet werden, ist dagegen nicht die Rede. Grundsätzlich wird man auf die BRAGO- Regelungen abstellen müssen. Auch wenn das RVG insoweit ausdrücklich keine Anrechnung vorsieht, hat der Mandant nach der BRAGO ein entsprechendes»anrechnungsguthaben«bereits erworben, so dass ihm die betreffende BRAGO-Gebühr im Wege der Anrechnung gutzuschreiben ist. Im Einzelnen gilt Folgendes: (a) Grundsatz Auszugehen ist stets von dem Grundsatz, dass die Anrechnungsvorschrift desjenigen Gesetzes heranzuziehen ist, aus dem die anzurechnende Gebühr resultiert. Berücksichtigt man dies, ergeben sich letztlich keine Probleme. Jede der Angelegenheit muss zunächst nach»ihrem Gebührenrecht«abgerechnet werden. In der nachfolgenden Angelegenheit ist dann anzurechnen, und zwar so, wie die Vorschriften desjenigen Gesetzes, das für die vorangegangene Angelegenheit gilt, es vorschreiben. Ausgeschlossen ist eine Anrechnung allerdings, wenn zwischen der Beendigung des Ausgangsverfahrens und dem Beginn des Verfahrens nach Zurückverweisung mehr als zwei Kalenderjahre vergangen sind (b) Anrechnung der Geschäftsgebühr des 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO Die Geschäftsgebühr des 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ist nach 118 Abs. 2 BRAGO auf die Gebühren eines nachfolgenden Rechtsstreits anzurechen. Diese Anrechnungsvorschrift bleibt auch dann maßgebend, wenn sich die Gebühren im Rechtsstreit nach dem RVG berechnen. 13 Die Gegenansicht, die eine Anrechnung gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV befürwortet, 14 ist unzutreffend. Nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV a.f. war ausdrücklich nur die Anrechnung der»geschäftsgebühr nach den Nr bis 2403 VV«geregelt; nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV n.f. ist nur die Anrechnung einer»geschäftsgebühr nach den Nr bis 2303 VV«geregelt. Der Rechtsanwalt hat nach der BRAGO aber keine Geschäftsgebühr gem. Nr ff. VV a.f. oder Nr ff. VV n.f. verdient, sondern die nach 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO. Auf diesen Wortlaut des Gesetzes abzustellen ist auch nicht formalistisch. Die Geschäftsgebühr des RVG ist eine völlig andere als die der BRAGO. Sie umfasst auch eine Besprechung und bringt einen viel umfangreicheren Gebührenrahmen mit sich. Hingegen entstand nach der BRAGO neben der Geschäftsgebühr eine Besprechungsgebühr. Würde man die Vorbem. 3 Abs. 4 VV anwenden, so ergäbe sich das nicht zu vertretende Ergebnis, dass zum einen die Geschäftsgebühr nur teilweise anzurechnen wäre, andererseits aber dem Rechtsanwalt noch eine Besprechungsgebühr zustehen würde. Ebenso wenig nachvollziehbar wäre, wieso eine nach 118 Abs. 2 BRAGO nicht anzurechnende Geschäftsgebühr bei Tätigkeiten vor einer Behörde jetzt angerechnet werden soll. Ausgehend davon, dass 118 Abs. 2 BRAGO anzuwenden ist, muss differenziert werden. Angerechnet wird nur, wenn die Tätigkeit des Anwalts nicht vor einer Behörde oder einem Gericht stattfand; ist dies der Fall, unterbleibt eine Anrechnung, weil diese in 118 Abs. 2 BRAGO nicht vorgesehen war OLG München AGS 2006, 369 = OLGR 2006, 681 = AnwBl 2006, 588 = FamRZ 2006, 1561 = RVG-Letter 2006, Hansens, RVGreport 2004, 242; N. Schneider, AnwBl 2004, 359 ff. 14 LG Köln RVG-Letter 2006, 5; AG Köln 2007, 457; Enders, JurBüro 2004,

8 36 Übergangsrecht (aa) Die Tätigkeit des Anwalts fand nicht vor einer Behörde statt 18 Die Anrechnung der Geschäftsgebühr des 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO bestimmt sich nach 118 Abs. 2 BRAGO; die Geschäftsgebühr wird in voller Höhe angerechnet. 15 Beispiel 10 Anrechnung der Geschäftsgebühr, außergerichtliche Vertretung nicht vor einer Behörde Der Anwalt war vor dem beauftragt worden, eine Forderung in Höhe von 5.000,00 EUR anzumahnen. Im August 2004 hatte er den Auftrag erhalten, Klage zu erheben. Im Juni 2007 erging nach mündlicher Verhandlung ein Urteil. I. Außergerichtliche Vertretung (Wert: EUR) 1. 7,5/10-Geschäftsgebühr, 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO 225,75 EUR 2. Postentgeltpauschale, 26 S. 2 BRAGO 20,00 EUR 245,75 EUR % Umsatzsteuer, 25 Abs. 2 BRAGO 39,32 EUR 285,07 EUR II. Rechtsstreit (Wert: EUR) 1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr VV 391,30 EUR 2. gem. 118 Abs. 2 BRAGO anzurechnen 225,75 EUR 3. 1,2-Terminsgebühr, Nr VV 361,20 EUR 4. Postentgeltpauschale, Nr VV 20,00 EUR 546,75 EUR % Umsatzsteuer, Nr VV 103,88 EUR 650,63 EUR (bb) Die Tätigkeit des Anwalts fand vor einer Behörde statt 19 Fand die außergerichtliche Vertretung dagegen vor einer Behörde statt, verbleibt es ebenfalls bei 118 Abs. 2 BRAGO; die Anrechnung nach 118 Abs. 2 BRAGO ist allerdings jetzt ausgeschlossen. 16 Beispiel 11 Anrechnung der Geschäftsgebühr, außergerichtliche Vertretung vor einer Behörde Der Anwalt war im Mai 2004 in einem Verwaltungsverfahren vor der Baubehörde wegen der Abwehr einer Ordnungsverfügung beauftragt worden. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides hat er im November 2004 den Auftrag erhalten, Anfechtungsklage (Wert: 5.000,00 EUR) zu erheben. Im Mai 2007 erging nach mündlicher Verhandlung ein Urteil. Für die außergerichtliche Vertretung gilt die BRAGO; für das streitige Verfahren gilt das RVG ( 61 Abs. 1 S. 1 RVG). Die Anrechnung bestimmt sich wiederum nach 118 Abs. 2 BRAGO. Da diese Vorschrift im Gegensatz zum RVG aber eine Anrechnung ausschließt, wenn die außergerichtliche Tätigkeit vor einer Behörde stattfand, wird nicht angerechnet, auch wenn nach 15 AG Freiburg AGS 2005, 71 = RVGreport 2005, 107 = JurBüro 2005, 82; OLG München AGS 2005, 344 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2005, 303 = OLGR 2005, 600 = Rpfleger 2005, 571 = RVG-Letter 2005, 87 = RVG-B 2005, 145; LG Bonn AGS 2006, 28 m. Anm. Renner. 16 KG AGS 2005, 155 m. Anm. N. Schneider = JurBüro 2005, 256 = NZBau 2005, 358 = VergabeR 2005, 402 m. Anm. Trautner = KGR 2005, 648 = AnwBl 2005, 366 m. Anm. Schons = RVG-Letter 2005, 30 = ZfBR 2005, 419 = BauR 2005, 1225 m. Anm. Noch = BauRB 2005,

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