Info. xxxxx Neuerungen und Änderungen bei den Sozialversicherungen. (3. Teil) per 1. Januar dezember 2014
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1 Info dezember recht news aus interessant bern xxxxx Neuerungen und Änderungen bei den Sozialversicherungen (3. Teil) per 1. Januar 2015 Alle zwei Jahre wieder! Per 1. Januar 2015 hat der Bundesrat die AHV- und IV-Renten sowie den Betrag für den Lebensbedarf bei den Ergänzungsleistungen der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst. Die angepasste maximale einfache AHV-Rente gilt als Bezugspunkt für fast alle Leistungen und Beiträge der Sozialwerke. Die maximale einfache Altersrente der AHV wird per 1. Januar 2015 von bisher CHF 28'080 auf neu CHF angehoben. Was auf der einen Seite eine gute Neuigkeit für die Rentenbezüger ist, bedeutet auf der anderen Seite Mehrkosten für die Sozialwerke von rund 201 Millionen Franken. Mit dieser Rentenanpassung werden auch die Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge BVG automatisch angepasst. Die steuerlich abzugsfähigen Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge der Säule 3a erhöhen sich damit ebenfalls. Die nachfolgende Grafik zeigt das Zusammenspiel der einzelnen Sozialversicherungskennzahlen auf. Die aktuellen Sozialversicherungskennzahlen werden jeweils auch im «BDO - LohnausweisApp» publiziert, welches im itunes- und Google-Play-Store für Tablets zu finden ist. Die App ist kostenlos. Link: Sozialversicherungskennzahlen 2015 AHV/IV/EO 1. Säule Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige Die Mindestbeiträge der Selbständigerwerbenden sowie der Nichterwerbstätigen für AHV, IV und EO betragen ab 1. Januar 2015 unverändert CHF 480 pro Jahr. Das seit 1. Januar 2012 in Art. 10 AHVG vorgesehene Verhältnis von 1:50 zwischen Mindest- und Höchstbeitrag für Nichterwerbstätige verändert den Höchstbeitrag damit nicht.
2 2 Der Höchstbeitrag für Nichterwerbstätige beträgt damit weiterhin CHF pro Person und Jahr. Dieser Höchstbeitrag ist ab einem massgebenden Vermögen von CHF geschuldet. Das massgebende Vermögen berechnet sich vereinfacht dargestellt, indem das Renteneinkommen mit 20 multipliziert und zum Reinvermögen gemäss Steuererklärung addiert wird. Als nichterwerbstätig gilt, wer weniger als 9 Monate pro Jahr und weniger als 50 % (4 Stunden pro Tag) erwerbstätig ist. Nichterwerbstätige Ehegatten sind nur dann beitragsfrei mitversichert, wenn der als erwerbstätig geltende Ehegatte mindestens Beiträge von CHF 960 pro Jahr aus Erwerbstätigkeit abrechnet. Der Mindestbeitrag für die freiwillige AHV/IV bleibt ebenfalls unverändert bei CHF 914 pro Jahr. Sehr vermögende Nichterwerbstätige und Pauschalbesteuerte Personen sind aus Sicht der AHV und damit für alle Versicherten ein Glücksfall. Sie bezahlen pro Person in der Regel einen NE-Beitrag von CHF 24'000 pro Jahr - pro Person. Bei Ehegatten also bis CHF pro Jahr. Von diesem AHV-Beitrag sind «nur» rund CHF sogenannt rentenbildend. Ganz im Sinne einer sozialen Versicherung fliessen damit rund CHF 15'300, bzw. CHF der AHV bzw. der Allgemeinheit im Rahmen der Finanzierung nach dem Umlageverfahren für Rentenleistungen zu. Die für Selbständigerwerbende gültige obere Grenze für den maximalen Beitrag von 9,7% (sinkende Beitragsskala) wird von bisher CHF 56'200 auf neu CHF 56'400 erhöht. Unselbständigerwerbende Für Selbständig- und Unselbständigerwerbende gilt bezüglich der zu bezahlenden AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge keine Obergrenze. Beitragspflichtige Einkommen von mehr als CHF pro Jahr sind nicht mehr direkt rentenbildend. Der Grenzbetrag für geringfügige Entgelte von CHF pro Jahr und Arbeitgeber bleibt unverändert. Hierbei gilt zu beachten, dass gewisse Berufskategorien immer abzurechnen sind und keine Freigrenze von CHF 2'300 besteht. Dazu zählen Zahlungen an Personen, welche im Kulturbereich oder in Privathaushalten zum Beispiel für Reinigungs-, Haushalts- sowie Betreuungstätigkeiten beschäftigt werden. Genau für diesen Bereich wurde im Jahre 2008 das vereinfachte Abrechnungsverfahren eingeführt, welches im Rahmen der Abrechnung nebst den Sozialversicherungsbeiträgen AHV/IV/EO und ALV gemäss Art. 37a DBG auch eine pauschale Quellensteuer von 5 % beinhaltet. Die eigentliche Vereinfachung liegt hier vor allem auch darin, dass für Personen, welche in Privathaushalten beschäftigt werden, kein Lohnausweis mehr auszustellen ist. Ausblick auf die Altervorsorge : Selbständigerwerbende und Arbeitnehmende sollen in der AHV gleich behandelt werden! Die Beitragssätze von Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmenden sollen vereinheitlicht werden. Die sinkende Beitragsskala für Selbständige fällt weg. Das Privileg von Selbständigerwerbenden, dass die Hälfte der Summe von Einkäufen in die 2. Säule vom AHV-pflichtigen Einkommen abgezogen werden kann, wird ebenfalls gestrichen. Einheitliches Rentenalter! Das Rentenalter der Frauen soll innerhalb von 6 Jahren schrittweise auf Alter 65 angepasst werden. Flexibilisierung der Pensionierung! Altersleistungen sollen frühestens ab Alter 62 und müssen spätestens mit Alter 70 bezogen werden. Förderung der Weiterarbeit nach der Pensionierung! Wer über das ordentliche Rentenalter hinaus weiter arbeitet und AHV-Beiträge auf erzieltem Einkommen bezahlt, kann im Gegensatz zur heutigen Praxis seine Rente positiv beeinflussen und Beitragslücken schliessen. Der derzeitige Rentner-Einkommensfreibetrag von aktuell CHF 16'800 pro Jahr und pro Arbeitgeber wird hingegen abgeschafft. Mit dem Vorbezug der ganzen AHV-Rente soll die Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen (NE) enden. Eine Frühpensionierung wird damit um die AHV-Beitragspflicht entlastet. Nichterwerbstätige können aber freiwillig bis Alter 65 NE-Beiträge bezahlen, um damit eine höhere Altersrente zu erreichen. 1 Das Reformprojekt Altersvorsorge 2012 wurde im Sommer 2014 vom Bundesrat der Öffentlichkeit vorgestellt. Der Bundesrat plant eine umfassende Reform der AHV und der Pensionskasse, wobei beide Sozialwerke gesamtheitlich neu geregelt werden sollen. Es geht vor allem darum, die Finanzierung dieser Sozialwerke für die Zukunft zu sichern. Nach der Behandlung im Parlament wird die Reform voraussichtlich in den Jahren 2017 oder 2018 dem Stimmvolk unterbreitet. Nebenbei: Die maximale Erhöhung der Mehrwertsteuer im Rahmen der Finanzierung der Altersreform 2020 soll nicht 2 %, sondern max. 1,5 % betragen. Mit dieser MWST-Erhöhung sollte die voraussichtliche Finanzierungslücke bei der AHV bis zum Jahr 2030 geschlossen werden können.
3 3 BVG 2. Säule Wie eingangs bereits erwähnt, führt die Rentenanpassung in der 1. Säule automatisch zu einer Anpassung der Grenzbeiträge in der beruflichen Vorsorge (BVG, 2. Säule). Der BVG-Koordinationsabzug beträgt ab 1. Januar 2015 neu CHF Die Eintrittsschwelle bezüglich BVG-Pflicht steigt auf neu CHF 21'150. Die an die rentenbildende Obergrenze der 1. Säule (AHV) angelehnte obere Limite des versicherten BVG-Jahreslohnes beträgt neu ebenfalls CHF 84'600. Der Mindestzinssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird für das Jahr 2015 auf 1,75 % belassen. Ausblick auf die Altersvorsorge 2020: Auf den Koordinationsabzug in der obligatorischen beruflichen Vorsorge würde zukünftig verzichtet, was das versicherte Einkommen und damit das über Jahre angesparte Alterskapital erhöht. Gleichzeitig könnten die Sparbeiträge und damit die Lohnabzüge gesenkt bzw. geglättet werden. Das Leistungsniveau der 2. Säule bliebe dadurch erhalten, auch wenn der Umwandlungssatz von 6,8 % auf 6,0 % reduziert wird. Bereits laufende Renten wären von dieser Reduktion des Umwandlungssatzes nicht betroffen. Für Personen mit tiefen Renten gibt es Übergangsbestimmungen. Besserer Zugang zur 2. Säule: Die Eintrittsschwelle der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird auf CHF Franken gesenkt. Private Selbstvorsorge - 3. Säule a Auch in der privaten Selbstvorsorge - Säule 3a - werden per 1. Januar 2015 die jährlichen Maximalbeiträge automatisch angepasst. Wer bereits Beiträge an die 2. Säule (BVG) leistet, kann ab 1. Januar 2015 neu CHF in die Säule 3a einzahlen. Personen, welche keine Zahlungen in die 2. Säule (BVG) leisten, können jährlich maximal 20 % des Erwerbseinkommens resp. maximal CHF einzahlen. Weitere Anpassungen und Klarstellungen per 1. Januar 2015 AHV - massgebender Lohn Naturalgeschenke zu besonderen Anlässen wie Weihnachten, Neujahr, Lehrabschlussprüfung oder eine gleichartige Prüfung sowie Zwischen- und Hauptprüfungen einer beruflichen Weiterbildung sind beitragsfrei, sofern ihr Wert CHF 500 pro Jahr nicht übersteigt. Die Gestehungskosten des Arbeitgebers gelten hier als Grundlage. Wird der Höchstbetrag überschritten, ist der gesamte Wert beitragspflichtig. Gold- und Silbergeschenke inklusive Münzen und Barren, sowie auch Gutscheine zählen zu den Naturalgeschenken. Geschenke in Form von Bargeld gehören immer zum massgebenden Lohn. Diese sind in der Lohndeklaration für die AHV-Ausgleichskasse zum beitragspflichtigen Lohn zu addieren. Naturalgeschenke als einmalige Prämie für herausragende Leistungen oder besondere Einsätze werden AHV-rechtlich gleich behandelt wie Naturalgeschenke zu besonderen Anlässen. Sackgeldjobs «Sackgeldjobs» von Jugendlichen werden von der AHV-Beitragspflicht befreit. Eltern, welche in kleinem Umfang einen Babysitter beschäftigen, müssen ab 1. Januar 2015 für junge Leute bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs keine Beiträge mehr entrichten, wenn das Einkommen aus einer Tätigkeit in Privathaushalten CHF 750 pro Jahr nicht übersteigt. Die beschäftigten Jugendlichen können aber verlangen, dass Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge mit der AHV abgerechnet werden. Ergänzungsleistungen Bei den Ergänzungsleistungen wird der Betrag zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs auf neu CHF 19'290 pro Jahr für Alleinstehende, für Ehepaare auf neu CHF 28'935 und für Waisen auf neu CHF 10'080 pro Jahr erhöht.
4 4 Grenzüberschreitende Sozialversicherungen Die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, welche bereits im Juni 2012 innerhalb der EU in Kraft getreten ist, gilt voraussichtlich ab 2015 auch im Verhältnis zur Schweiz. Angepasst und klargestellt wird diesbezüglich vor allem die Problematik, dass wenn eine Person in zwei oder mehr Mitgliedstaaten bei mehreren verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt ist, analog der Regelung bei nur einem Arbeitgeber in verschiedenen Mitgliedstaaten ebenfalls nur dann im Wohnsitzland für sämtliche Einkünfte aus dem Gebiet der Schweiz und EU zu versichern ist, wenn die Tätigkeit im Wohnsitzland mindestens 25 % ausmacht. Dieser Tätigkeitsanteil von 25 % wird nach den Kriterien Arbeitszeit und/oder Arbeitsentgelt in einer Gesamtbetrachtung beurteilt. Anzahl Arbeitgeber Erwerbstätigkeit sozialversicherungsrechtliche Unterstellung bisher mögliche Anpassung ein Arbeitgeber am Wohnsitz und in mehreren Staaten Wohnstaat, wenn dort zu mind. 25 % erwerbstätig, ansonsten im Staat, wo der Arbeitgeber seinen Sitz hat. unverändert ein Arbeitgeber mehrere Arbeitgeber nicht am Wohnsitz, aber in mehreren Staaten am Wohnsitz und in mehreren Staaten Staat, wo der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Wohnstaat unverändert Wohnstaat, wenn dort zu mind. 25 % erwerbstätig, ansonsten im Staat, wo der wesentliche Teil gearbeitet wird. Ausblick auf das Jahr 2016 UVG und ALV 1 Der Bundesrat hat entschieden, die Obergrenze des versicherten Lohnes in der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) per 1. Januar 2016 von CHF auf neu CHF 148'200 zu erhöhen. Der Höchstbetrag des versicherten Lohnes im UVG ist auch für andere Sozialversicherungszweige von Bedeutung. Die UVG-Lohnobergrenze gilt auch für die Festsetzung der Beiträge und Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV 1) sowie für die Höhe des Taggeldes der Invalidenversicherung. Auf die Beitragssätze hat die Anpassung des höchstversicherten Verdienstes keinen Einfluss. Wir hoffen, dass Ihnen diese Informationen weiterhelfen. Wenn Fragen offen sind, wenden Sie sich an Ihren Kundenpartner oder eine BDO Niederlassung in Ihrer Nähe.
5 5 Autor Rafael Lötscher, Leiter Fachgruppe Sozialversicherungen, BDO AG, Zug, Tel: , Haben Sie Fragen? Für Fragen oder bei Unklarheiten kontaktieren Sie bitte Ihren Kundenpartner oder eine unserer 32 Niederlassungen in Ihrer Nähe. oder Tel Hinweis Diese Publikation will einen Überblick vermitteln; sie enthält Informationen allgemeiner Art und kann eine individuelle Abklärung nicht ersetzen. Für den Inhalt wird keine Haftung übernommen. Es ist zu beachten, dass überlagernde Vorschriften bestehen können. Bei einer Verknüpfung mit einem früher erschienenen Newsletter ist die Rechtsentwicklung seit dem Erscheinen zu berücksichtigen. Copyright Ein Abdruck dieses Artikels (auch auszugsweise) ist nur mit schriftlicher Zustimmung von BDO und mit Quellenangabe gestattet. Bitte senden Sie uns ein Belegexemplar zu. Ansprechperson: Heidi Fundinger Tel:
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