Die Koordinierung der Sozialversicherung im Verhältnis Schweiz EU per 1. Januar 2015: Konsequenzen für Verwaltungsräte

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1 Die Koordinierung der Sozialversicherung im Verhältnis Schweiz EU per 1. Januar 2015: Konsequenzen für Verwaltungsräte Die Koordinierung der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung von Personen, die in verschiedenen Ländern einer Tätigkeit nachgehen, insbesondere im Verhältnis zu EU-Mitgliedstaaten 1, ist seit geraumer Zeit ein beliebtes Thema für wissenschaft - liche Beiträge 2 und beschäftigte in den letzten Jahren auch das Bundesgericht mehrfach 3. Selbst die spezifische Situation von Verwaltungsräten, die Verwaltungs - ratsmandate über die Grenze hinweg wahrnehmen, wurde bereits mehrfach diskutiert 4. Per 1. Januar 2015 haben sich jedoch die rechtlichen Grundlagen für die Koordinierung bei Verhältnissen zwischen der Schweiz und der EU geändert. Dies soll als Ausgangspunkt dienen, um die Grundsätze bei der Koordinierung nochmals aufzu - Andreas Schneuwly M.A. HSG in Law and Economics Junior Associate Homburger AG, Zürich zeigen, die Änderungen per 1. Januar 2015 zu erläutern und insbesondere anhand der Situation von Verwaltungsräten zu vertiefen. I Koordinierung der Sozial - versicherung im Verhältnis Schweiz EU Es kommt immer häufiger vor, dass Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sowohl in der Schweiz als auch in einem EU-Mitgliedstaat ein Verwaltungsratsmandat wahrnehmen oder Personen mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat, nebst ihrer dortigen Tätigkeit, ein Verwaltungsratsmandat in der Schweiz aufnehmen möchten. In solchen Konstellationen ist zu entscheiden, welchem Sozialversicherungssystem diese Personen unterstellt sind. Im Verhältnis Schweiz EU wird diese Unterstellung koordiniert, damit die betreffenden Personen immer nur einem Versicherungssystem unterstellt sind. Mit der Unterstellung einher geht auch die Pflicht zur Abrechnung allfälliger Sozialversicherungsbeiträge. Nr. 3/2015 Seite 198

2 1 Da das FZA für das Verhältnis Schweiz-Kroatien zurzeit noch nicht gilt, wird Kroatien in diesem Beitrag nicht als EU-Mitgliedstaat behandelt. 2 Vgl. etwa: UELI KIESER, Sozialversicherungsbeiträge bei grenzüberschreitender Tätigkeit und ausländischem Beschäftigungsland, HILL 2004, Fachartikel 16; EDGAR IMHOF, FZA/EFTA-Übereinkommen und soziale Sicherheit: Ein Überblick unter Berücksichtigung der bis Juni 2006 ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum materiellen Koordinationsrecht, in: Jusletter vom 23. Oktober 2006; SILVIA BUCHER, Das FZA und Anhang K des EFTA-Übereinkommens in der sozialrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts (1. Teil), in: Epiney/Gammenthaler (Hrsg.) Schweizerisches Jahrbuch für Europarecht 2008/2009, S ; SILVIA BUCHER, Die sozialrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum FZA und zu Anhang K des EFTA- Übereinkommens, in SZS 2013, S ; STEPHA- NIE PURTSCHERT HESS, Die EU-Verordnungen und und daraus resultierende Problemfelder für die Anwender, in: SZS 2013, S ; CHRIS- TOPH NIEDERER/BARBARA MEYER, Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit: Aus sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Sicht, in: Der Schweizer Treuhänder 2013/10, S ; SYBILLE KÄSLIN/CHRISTINE VON FISCHER, Die AHV unsere lebenslange Begleiterin im In- und Ausland, in: SZS 2014, S oder ORLANDO RABAGLIO, Grenzüberschreitende Erwerbsverhältnisse in Europa Eine Standortbestimmung nach 12 Jahren Personenfreizügigkeit, in: TREX 2014, S BGE 139 V 297; BGE 139 V 216; BGE 138 V 533; BGE 119 V 65; BGer 9C_561/2011; BGer 9C_342/2011; BGer 9C_504/2010; BGer 9C_627/2009; BGer 9C_853/2009 und soweit ersichtlich zuletzt in BGer 5A_249/ 2014; BGer 9C_326/2013 und BGer 8C_870/ UELI KIESER, Der Verwaltungsrat im Sozialversicherungsrecht, in: SZW 2006, S ; PAUL CA- DOTSCH, Verwaltungsräte und AHV-Beiträge, in: StR 62/2007, S ; THOMAS KOLLER/MARC ANDRÉ MAUERHOFER, Der deutsche Verwaltungsrat einer schweizerischen AG aus Sicht des europäischen Sozialversicherungsrechts, in: Wirtschaftsrecht in Theorie und Praxis (FS für Roland von Büren), Basel 2009, S. 895 ff.; vgl. für die Besteuerung: WOLFGANG MAUTE, Besteuerung von Organen im internationalen Verhältnis (Art. 16 OECD-MA), in: StR 1/2015, S Inhaltsverzeichnis I Koordinierung der Sozial - versicherung im Verhältnis Schweiz-EU A Anwendbare Bestimmungen für die Koordinierung im Verhältnis Schweiz EU B Regeln für die Koordinierung der Sozial - versicherung im Verhältnis Schweiz EU 1 Grundsätze und Bedeutung der Koordinierung 2 Beschäftigung in zwei oder mehr Vertragsstaaten 3 Selbstständige Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Vertragsstaaten 4 Beschäftigung und selbstständige Erwerbs - tätigkeit in verschiedenen Vertragsstaaten 5 Merksätze und tabellarische Darstellung des Zwei-Länder-Sachverhalts C Verfahren 1 Meldung des länderübergreifenden Sach verhalts 2 Unterstellungsverfahren 3 Abrechnungspflicht 4 Durchsetzung der Beitragsforderung II Konsequenzen für Verwaltungsräte im Verhältnis Schweiz EU und Unterstellung unter das schweizerische Sozialversicherungssystem A Qualifikation erster Ordnung B Bestimmung der anwendbaren Rechts - C vorschriften Qualifikation zweiter Ordnung und Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften 1 AHV/IV/EO und Verwaltungskostenbeiträge 2 ALV 3 BVG 4 UVG 5 Beiträge an die Familienausgleichskassen (FAK) 6 Übersicht über die Höhe der Beiträge III Fazit IV Anhang Beschäftigungen i. S. v. Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 Nr. 3/2015 Seite 199

3 A Anwendbare Bestimmungen für die Koordinierung im Verhältnis Schweiz EU Liegt ein Sachverhalt mit Verhältnis Schweiz-EU vor, wird dieser durch das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA 5 ) geregelt. Gemäss Art. 8 FZA und Anhang II FZA koordinieren die Vertragsstaaten ihre Systeme der sozialen Sicherheit und wenden hierfür bei länderübergreifenden Sachverhalten folgende zwei Verordnungen an 6 : Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit 7 (nachfolgend Grundverordnung oder VO (EG) Nr. 883/2004), und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten zur Durchführung der VO (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit 8 (nachfolgend Durchführungsverordnung oder VO (EG) Nr. 987/2009). Diese beiden Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses 9 vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des FZA per 1. April 2012 in Kraft getreten und gelten deshalb für Versicherungsunterstellungen, die ab dem 1. April 2012 festgestellt werden 10. Die jüngsten Änderungen dieser beiden Verordnungen durch die VO (EU) Nr. 1244/ , (EU) Nr. 465/ und (EU) Nr. 1224/ sind im Verhältnis zur Schweiz per 1. Januar 2015 nachvollzogen worden. Dies hat der Gemischte Ausschuss mit Beschluss vom 28. November 2014 entschieden (Nr. 1/2014) 14. Die geänderten Verordnungen sind auf Versicherungsunterstellungen, die ab dem 1. Januar 2015 festgelegt werden, anwendbar 15. Für Unterstellungen, die noch vor dem 1. Januar 2015 verfügt wurden, gilt eine Übergangsfrist von 10 Jahren; auf Antrag kann die betreffende Person ihre Unterstellung aber auch früher neu beurteilen lassen 16. Die für die Koordinierung per 1. Januar 2015 anwendbaren Bestimmungen finden sich in den Art. 11 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 14 ff. VO (EG) Nr. 987/2009. Für Versicherungsunterstellungen vor dem 1. April 2012 sind weiterhin die beiden Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern und (EWG) Nr. 574/72 zur Durchführung der VO (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden 17. Im Verhältnis zu den EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen gelten diese Verordnungen auch noch für Unterstellungen nach dem 1. April Für die Frage, welche Verordnungen anzuwenden sind, ist deshalb vorab festzustellen, wann die Versicherungsunterstellung erfolgte. Auch nach dem Nachvollzug der jüngsten Änderungen an der Grund- und Durchführungsverordnung bleibt der Verweis im Anhang II FZA statisch. D. h. künftige Änderungen an den besagten Verordnungen durch die EU sind im Verhältnis zur Schweiz in einem ersten Schritt nicht einschlägig 18. Für den Nachvollzug künftiger Änderungen ist der Gemischte Ausschuss zuständig, der hierüber einen Beschluss fällt 19. B Regeln für die Koordinierung der Sozialversicherung im Verhältnis Schweiz EU 1 Grundsätze und Bedeutung der Koordinierung Personen, für welche die Grundverordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Vertragsstaates 20. Soweit hier von Interesse, gilt die Grundverordnung nur für Staatsangehörige Nr. 3/2015 Seite 200

4 der Vertragsstaaten 21, nicht jedoch für Drittstaatsangehörige. Für Letztere sind die Rechtsvorschriften eines allfälligen Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und diesem Drittstaat oder das AHVG anzuwenden. Für Personen, die nur in einem Vertragsstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, gilt zudem der Grundsatz, dass die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates anwendbar sind 22. Damit wird für die anzuwendenden Rechtsvorschriften das Erwerbsorts - prinzip 23 (lex loci laboris) festgelegt. Bei Personen, die gewöhnlich in zwei oder mehr Vertragsstaaten eine Tätigkeit ausüben, gelten jedoch gewisse Sonderregeln, die in Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004, welcher jüngst geändert wurde, geregelt sind. Die Unterstellung hängt hier davon ab, ob eine Person gewöhnlich in zwei oder mehr Vertragsstaaten eine Beschäftigung, eine selbstständige Erwerbstätigkeit oder eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt. Dabei werden marginale Tätigkeiten bei der Koordinierung der Versicherungsunterstellung nicht berücksichtigt 24. Als marginal gilt eine Tätigkeit, die aufgrund ihrer Eigenart unbedeutend ist. Als Indikator dient eine reguläre Arbeitszeit/Entlöhnung von weniger als 5%. Die Leitung eines Unternehmens mit Sitz in der Schweiz gilt 5 SR Art. 8 FZA i. V. m. Art. 15 FZA und Anhang II des FZA (insb. Art. 1 und Abschnitt A Ziff. 1 und 2 des Anhangs II des FZA). Es bleibt anzumerken, dass für bisherige Sachverhalte ein Übergangsrecht von 10 Jahren vorgesehen ist (Art. 87 Abs. 8 VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 93 VO (EG) Nr. 987/2009); vgl. auch: Art. 153a AHVG, Art. 80a IVG, Art. 28a EOG, Art. 121 AVlG, Art. 89a BVG, Art. 115a UVG und Art. 24 FamZG. 7 SR SR Art. 14 FZA. 10 AS ; vgl. auch BGE 138 V 533 E. 2.1 und E. 2.2 zurückgehend auf BGE 128 V 315, bestätigt durch BGer 8C_870/ AS f. Im Gegensatz zur EU hat die Schweiz die Grund- und Durchführungsverordnungen in der Systematischen Rechtssammlung jeweils in einer konsolidierten Version, d. h. inklusive den Änderungen durch die VO (EU) Nr. 1244/2010, (EU) Nr. 465/2012 und (EU) Nr. 1224/2012, publiziert. 12 AS ff. 13 AS ff. 14 AS ; vgl. auch das Amtsblatt der Europäischen Union, L 367/122 vom , abrufbar unter: < zuletzt besucht am 18. Januar BSV, Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL- Durchführungsstellen Nr. 354 vom 15. Dezember 2014, Ziffer Art. 87a VO (EG) Nr. 883/ BGE 139 V 297 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 130 V 445 E und bestätigt in BGer 9C_326/2013 E. 3.1; vgl. auch die Rechtsprechung des BGer unter Fn. 10. Diese beiden Verordnungen werden in diesem Beitrag nicht mehr erläutert. Siehe hierzu insb.: EDGAR IMHOF (Fn. 2) passim. 18 Vgl. Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 des Anhangs II FZA, wonach die «[...] genannten Rechtsakte der Europäischen Union in der durch diesen Abschnitt geänderten Fassung [...] anzuwenden» sind; BGE 134 V 428 E. 5 betreffend die anzuwendende EuGH-Rechtsprechung. Vgl. auch THOMAS KOLLER/MARC ANDRÉ MAUERHO- FER (Fn. 4), S Art. 14 i. V. m. Art. 18 FZA. 20 Art. 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004. Unter dem früheren Sozialversicherungsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland vom 25. Februar 1964 war dagegen noch die Unterstellung und damit die Beitragspflicht in beiden Ländern vorgesehen (vgl. auch BGE 119 V 65 E. 3 a). 21 Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/ Art. 11 Abs. 3 lit. a VO (EG) Nr. 883/ Die ebenfalls gängige Bezeichnung als Beschäftigungslandprinzip ist etwas missverständlich, da dieses Prinzip nicht nur für Beschäftigungen, sondern auch für selbstständige Erwerbstätigkeiten gilt. 24 Art. 14 Abs. 5b VO (EG) Nr. 987/2009. Nr. 3/2015 Seite 201

5 gemäss dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) nicht als marginale Tätigkeit 25. Ob für die Zwecke der Koordinierung der Sozialversicherungsunterstellung eine Tätigkeit als Beschäftigung oder als selbstständige Erwerbstätigkeit gilt, bestimmt sich nach dem Recht desjenigen Staates, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird 26. In der Schweiz beurteilt sich diese Frage, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, nicht aufgrund der Rechtsnatur der zivilrechtlichen Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Umstände 27. Diese Qualifikation wird im Folgenden als Qualifikation erster Ordnung bezeichnet. Ist die anwendbare Sozialversicherungsordnung einmal bestimmt, muss in einem zweiten Schritt entschieden werden, welche Einkünfte der Beitragspflicht der anwendbaren Sozialversicherungsvorschriften unterliegen. Dieser Schritt im Folgenden als Qualifikation zweiter Ordnung bezeichnet erfolgt einzig nach dem Recht des zuständigen Vertragsstaates. Die Behörden des zuständigen Staates beurteilen demnach auch die in den anderen Vertragsstaaten ausgeübten Tätigkeiten und die daraus fliessenden Einkünfte nach dem eigenen Sozialversicherungsrecht 28. Zweck der Qualifikation zweiter Ordnung ist die gleiche Erfassung sämtlicher massgebender Tätigkeiten und Einkünfte einzig nach dem Sozialversicherungsrecht des zuständigen Staates. Im Rahmen der Qualifikation zweiter Ordnung sind auch marginale Tätigkeiten zu berücksichtigen, welche in der Qualifikation erster Ordnung unbeachtet bleiben 29. Ist die betreffende Person dem schweizerischen Sozialversicherungsrecht unterstellt, so stellt sich die Frage, ob die Einkünfte aus den ausländischen Tätigkeiten Einkünfte aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen. In dieser Phase ist die ursprüngliche Qualifikation der Einkünfte nach dem Recht des Erwerbsortsstaates (Qualifikation erster Ordnung) nicht mehr von Bedeutung. Diese Regelungen führen nicht zu einer Harmonisierung der Sozialversicherungssysteme der verschiedenen Vertragsstaaten, sondern koordinieren diese lediglich. Weder ersetzt noch verändert die Grundverordnung das materielle einzelstaatliche Recht; sie verweist lediglich auf diejenige Rechtsordnung, der eine Person unterworfen wird Beschäftigung in zwei oder mehr Vertragsstaaten Bei Personen, die gewöhnlich in zwei oder mehr Vertragsstaaten eine Beschäftigung ausübten, knüpfte die bis Ende 2014 geltende Rechtsordnung daran an, ob im Wohnsitzstaat ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wurde und ob die betreffende Person nur bei einem oder bei mehreren Arbeitgebern angestellt war, die ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten hatten. Übte die betreffende Person im Wohnsitzstaat einen wesentlichen Teil der Tätigkeit aus, war sie der Sozialversicherung im Wohnsitzstaat unterstellt 31. Unabhängig von der Ausübung eines wesentlichen Teils der Tätigkeit im Wohnsitzstaat waren auch Personen, die bei mehreren Arbeitgebern angestellt waren, die ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten hatten, der Sozialversicherung im Wohnsitzstaat unterstellt 32. Nur wenn die betreffende Person bei einem einzigen Arbeitgeber angestellt war und im Wohnsitzstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübte, war das Sozialversicherungssystem des Sitzstaates des Arbeitgebers massgebend 33. Neu gilt per 1. Januar 2015 Folgendes: Eine Person ist immer dann den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates unterstellt, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt 34 oder wenn sie bei zwei oder mehr Arbeitgebern angestellt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten ausserhalb des Wohnsitzstaates haben 35. Alle anderen Personen unterliegen den Rechtsvorschriften desjenigen Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat oder bei mehreren Arbeitgebern, die ihren Sitz Nr. 3/2015 Seite 202

6 in zwei verschiedenen Vertragsstaaten haben, wovon einer der Wohnsitzstaat ist den Rechtsvorschriften desjenigen Staates, in dem der Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Wohnsitzstaates seinen Sitz hat 36. Als ein wesentlicher Teil der Tätigkeit gilt ein quantitativ erheblicher Teil (mindestens 25%), welcher nicht notwendigerweise der grösste Teil der Tätigkeit sein muss und sich anhand der Arbeitszeit und des Arbeitsentgelts bemisst 37. Da die Koordinierung der Sozialversicherungsunterstellung von Personen mit gewöhnlicher Tätigkeit in zwei oder mehr Vertragsstaaten komplex sein kann, werden im Anhang zu diesem Artikel verschiedene Fallkonstellationen aufgezeigt. 3 Selbstständige Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Vertragsstaaten Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Vertragsstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, andernfalls den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit befindet Beschäftigung und selbstständige Erwerbstätigkeit in verschiedenen Vertragsstaaten Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Vertragsstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sie die Beschäftigung ausübt 39. Sofern auch hier nebst der selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung in zwei oder mehr Vertragsstaaten ausgeübt wird, gilt die in Abschnitt I. B. 2 beschriebene Koordinierung. Häufigster Fall mit dieser Konstellation dürften Verwaltungsräte einer Schweizer Aktiengesellschaft oder sonst wie in der Schweiz unselbstständig Erwerbende mit Wohnsitz in der Schweiz 25 Art. 14 Abs. 5b) VO (EG) Nr. 987/2009; BSV, Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 354 vom 15. Dezember 2014, Ziffer 2.3 und WVP, Rz i. V. m. Rz Art. 1 lit. a und b VO (EG) Nr. 883/2004; vgl. auch BGer 9C_326/2013 E , BGE 139 V 297 E und BGE 138 V 533 E. 5.2 mit Verweis auf EuGH-Recht - sprechung für die Begriffe unter der VO (EWG) Nr. 1408/71; BSV, WVP, Rz Vgl. BGE 122 V 281 E. 2a; siehe auch Abschnitt II. C. 1. f, wo näher erläutert wird, dass Verwaltungsräte in der Schweiz für die Zwecke der Sozialversicherungen als unselbstständig Erwerbende qualifiziert werden. 28 Dies ergibt sich aus Art. 13 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, wonach Personen, für die die anwendbaren Rechtsvorschriften nach Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 ermittelt wurden, im Sozialversicherungssystem des zuständigen Landes so zu behandeln sind, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in diesem Land ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden. 29 BSV, WVP, Rz BGer 9C_326/2013 E aart. 13 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 883/ aart. 13 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 883/ aart. 13 Abs. 1 lit. a und b VO (EG) Nr. 883/ Art. 13 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 883/ Art. 13 Abs. 1 lit. b Alternative iv) VO (EG) Nr. 883/ Art. 13 Abs. 1 lit. b Alternativen i) iii) (EG) Nr. 883/ A. M. LÖTSCHER/HABEGGER, die entgegen dem Wortlaut der Grundverordnung einzig auf den Ort der Ausübung des wesentlichen Teils der Tätigkeit abzustellen scheinen (RAFAEL LÖTSCHER/CYRILL HABEGGER, Sozialversicherung: Modernisierte Unterstellungsfragen CH/EU, in: TREX 1/2015 S S. 33); vgl. bspw. Anhang C. 18 für einen Fall, wo dies nicht zutrifft. 37 Art. 14 Abs. 8 VO (EG) Nr. 987/ Art. 13 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004; vgl. für einen Fall nach den alten Verordnungen: BGer 9C_504/ Art. 13 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004. Nr. 3/2015 Seite 203

7 oder in Deutschland sein, die nebenbei noch Gesellschafter einer deutschen Personengesellschaft, z. B. einer GmbH & Co. KG, sind Merksätze und tabellarische Darstellung des Zwei-Länder- Sachverhalts Aus den soeben erläuterten Grundsätzen lassen sich folgende Merksätze bilden: Es sind nur die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates anwendbar. Einer Beschäftigung kommt Priorität gegenüber einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu, es sei denn, es handelt sich bei der Beschäftigung um eine marginale Tätigkeit. Bei gewöhnlich in zwei oder mehr Vertragsstaaten ausgeübten Beschäftigungen sind die Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates anwendbar, wenn hier ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird oder wenn die betreffende Person bei zwei oder mehr Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten ausserhalb des Wohnsitzstaates haben. In den anderen Fällen sind die Rechtsvorschriften am Sitz des Arbeitgebers massgebend. Bei mehreren selbstständigen Erwerbstätigkeiten sind die Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates anwendbar, wenn hier ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird, sonst jene des Vertragsstaates, in dem sich der Mittelpunkt der Tätigkeit befindet. Die anwendbaren Rechtsbestimmungen bei zwei involvierten Vertragsstaaten können wie folgt grafisch dargestellt werden 41 : In Staat A und in Staat B nur selbstständig erwerbend nur/auch beschäftigt nur selbstständig erwerbend Wohnsitzstaat, wenn hier wesentlicher Teil der Tätigkeit; sonst: Staat mit Mittelpunkt der Tätigkeit Staat B nur/auch beschäftigt Staat A Wohnsitzstaat, wenn hier wesentlicher Teil der Tätigkeit oder Tätigkeit für zwei oder mehr Arbeitgeber mit Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten ausserhalb des Wohnsitzstaats; sonst: Sitzstaat des Arbeitgebers C Verfahren Liegt ein Sachverhalt mit Verhältnis Schweiz EU vor, kommt das Verfahren gemäss Art. 16 VO (EG) Nr. 987/2009 zur Anwendung: 1 Meldung des länderüber - greifenden Sachverhalts Übt eine Person in zwei oder mehr Vertragsstaaten eine Tätigkeit aus, so hat sie dies der zuständigen Behörde des Wohnsitzstaates zu melden. Unterlässt die betreffende Person die Meldung, kann die Behörde auch aus Eigeninitiative tätig werden. 2 Unterstellungsverfahren Die zuständige Behörde im Wohnsitzstaat legt unverzüglich, aber bloss vorläufig fest, welchen Rechtsvorschriften die betreffende Person unterstellt ist. Danach informiert sie die in den anderen involvierten Vertragsstaaten zuständigen Behörden über die vorläufige Unterstellung. Opponiert keine der anderen Sozialversicherungs- Nr. 3/2015 Seite 204

8 träger innerhalb von zwei Monaten, wird die vorläufige Unterstellung definitiv. Alternativ kann die Unterstellung der betreffenden Person, insbesondere bei anfänglichen Unsicherheiten über die anzuwendenden Rechtsvorschriften, auch von Beginn weg mit den Behörden der anderen Vertragsstaaten einvernehmlich und definitiv festgelegt werden. Die betreffende Person ist über die Unterstellung und über die einschlägigen Pflichten zu informieren 42. Auf Antrag ist ihr zudem die Bescheinigung A1 auszustellen 43. Diese gibt Auskunft darüber, welchen Rechtsvorschriften, unter welchen Umständen und für wie lange die betreffende Person unterstellt ist. 3 Abrechnungspflicht Hat ein Arbeitgeber seinen Sitz nicht in demjenigen Vertragsstaat, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, so ist dieser dennoch verpflichtet, über die Beiträge mit der zuständigen Behörde dieses Vertragsstaates abzurechnen 44. Der Arbeitgeber kann jedoch mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass dieser mit der zuständigen Behörde über die gesamten Beiträge abrechnet. Die Pflichten des Arbeitgebers, insbesondere die Beitragspflicht, bleiben dabei unberührt 45. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer anstelle des Arbeitgebers der AHV-Ausgleichskasse angeschlossen und der Arbeitgeber überweist seine Beitragsanteile dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Lohn Durchsetzung der Beitrags - forderung Die Grundverordnung regelt neben der Koordinierung der Sozialversicherungen auch die Einziehung von Beiträgen. Gemäss Art. 84 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 können geschuldete Beiträge in einem anderen Vertragsstaat nach den Verfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen werden, die für die Einziehung der dem entsprechenden Träger dieses anderen Vertragsstaates geschuldeten Beiträge gelten. Vollstreckbare Entscheidungen über die Einziehung von Beiträgen und Zinsen werden auf Antrag der zuständigen Behörde in einem anderen Vertragsstaat innerhalb der Grenzen und nach Massgabe der in diesem Vertragsstaat für ähnliche Entscheidungen geltenden Rechtsvorschriften anerkannt und vollstreckt 47. Sofern nicht das Ausgleichsverfahren nach den Artikeln VO (EG) Nr. 987/2009 zur Anwendung gelangt, kann die zuständige Behörde ihre Beiträge von der beitragspflichtigen Partei im anderen Vertragsstaat beitreiben lassen Vgl. alleine die vielen Bundesgerichtsentscheide hierzu (BGE 139 V 297, BGer 9C_326/2013, BGer 9C_561/2011, BGer 9C_342/2011, BGer 9C_627/2009, BGer 9C_853/2009). 41 Vgl. für eine ähnliche Tabelle unter der Ordnung von VO (EWG) Nr. 1408/71: THOMAS KOLLER/MARC ANDRÉ MAUERHOFER (Fn. 4), S Art. 16 Abs. 5 i. V. m. Art. 19 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/ Art. 19 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009; vgl. für das Unterstellungsverfahren insb. bei Wohnsitz im Ausland: BSV; WVP, Rz ff. 44 Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/ Art. 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/ Vgl. auch BSV, Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP), gültig ab , Stand: , Rz und BSV, Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB), gültig ab , Stand: , Rz f. 47 Art. 84 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004. Mangels Anwendbarkeit der VO (EG) Nr. 883/2004, musste sich das BGer im Entscheid 5A_249/2014 E. 3.2 (zur Publi - kation vorgesehen) nicht zu diesem Verfahren äussern. Anlass für dieses Verfahren bildete die Betreibung einer schweizerischen Aktiengesellschaft in der Schweiz für offene Lohnzuschläge für das Urlaubsentgelt der Arbeitnehmer durch die österreichische BUAK Bau arbeiter-urlaubs- und Abfertigungskasse. 48 Art VO (EG) Nr. 987/2009. Nr. 3/2015 Seite 205

9 Hierzu ersucht sie die zuständige ausländische Behörde um Amtshilfe, welche die Forderung nach den Vorschriften des eigenen Rechts von der beitragspflichtigen Partei beitreibt. Das Ersuchen hat gewisse Anforderungen zu erfüllen und hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Der eingereichte Vollstreckungstitel wird von der zuständigen Behörde im anderen Vertragsstaat entweder unmittelbar anerkannt und automatisch wie ein Titel für die Vollstreckung einer Forderung nach eigenem Recht behandelt oder ohne Automatismus durch einen Titel nach eigenem Recht ergänzt oder ersetzt, der die Vollstreckung erlaubt. Das Amtshilfeverfahren ist grundsätzlich verbindlich und unentgeltlich. II Konsequenzen für Verwaltungsräte im Verhältnis Schweiz EU und Unterstellung unter das schweizerische Sozialversicherungssystem Nach der Darstellung der Koordinierungsregeln sollen nun die Konsequenzen für Verwaltungsräte im Verhältnis Schweiz EU und die Auswirkungen einer Unterstellung unter das schweizerische Sozialversicherungssystem aufgezeigt werden, wobei von folgendem Mustersachverhalt ausgegangen wird: A und B schweizerische Staatsangehörige im Alter von 35 Jahren und mit Wohnsitz in der Schweiz sind Verwaltungsräte der schweizerischen X. AG. Für diese Verwaltungsratstätigkeit beziehen sie kein Honorar und ihre Tätigkeit beschränkt sich auf zwei jährliche Verwaltungsratssitzungen. Während A in der Schweiz zusätzlich für die X. AG als Geschäftsführerin mit einem Pensum von 80% tätig ist und hierfür ein Entgelt von CHF bezieht, geht B in der Schweiz keiner weiteren Tätigkeit mehr nach. In einem EU-Mitgliedstaat sind A und B zudem als Verwaltungsräte für die EU. SE, eine Europäische Gesellschaft (societas europaea), tätig. Hierfür nehmen sie regelmässig an den monatlichen Verwaltungsratssitzungen teil und erhalten ein jährliches Honorar von EUR Da A und B schweizerische Staatsangehörige mit Tätigkeiten in zwei Vertragsstaaten sind, liegt ein länderübergreifender Sachverhalt vor und die anwendbare Rechtsordnung ist gemäss den Regeln der VO (EG) Nr. 883/2004 zu koordinieren. A Qualifikation erster Ordnung Wie im Abschnitt I. B. 1 erläutert, sind bei der Qualifikation erster Ordnung die einzelnen Tätigkeiten von A und B jeweils einer Beschäftigung, einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder einer Nicht-Erwerbstätigkeit nach dem Recht des Erwerbsortes zuzuordnen. Die Verwaltungsratstätigkeit für die X. AG stellt nach dem schweizerischen Sozialversicherungsrecht wie im Abschnitt II. C. 1. f noch genauer ausgeführt wird eine unselbstständige Erwerbstätigkeit und damit eine Beschäftigung im Sinne der Grundverordnung dar. Das Gleiche gilt für die Geschäftsführungstätigkeit von A für die X. AG. Die Qualifikation der Verwaltungsratstätigkeit für die EU. SE nach dem Recht des EU-Mitgliedstaats soll hier zur Erläuterung der verschiedenen Auswirkungen explizit offen gelassen werden. B Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften A übt in ihrem Wohnsitzstaat (Schweiz) zwei Beschäftigungen für die X. AG aus. Da sie hierfür mehr als 25% ihrer Arbeitszeit einsetzt und mehr als 25% ihres gesamten Einkommens erzielt, übt sie in der Schweiz einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit aus. Die Frage nach der anwendbaren Rechtsordnung kann für A demnach unabhängig von der Qualifikation des Verwaltungsratsmandats für die EU. SE nach Nr. 3/2015 Seite 206

10 dem Recht des Sitzstaates der EU. SE erfolgen. Einzig die Begründung der Unterstellung wird sich ändern: Sofern das Verwaltungsratsmandat (nachfolgend: VR-Mandat) im EU-Sitzstaat als Beschäftigung qualifiziert wird, ist A der schweizerischen Sozialversicherung aufgrund von Art. 13 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 883/2004 unterstellt, sofern es sich um eine selbstständige Erwerbstätigkeit handelt, aufgrund von Art. 13 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004. Wird das VR-Mandat im Sitzstaat der EU. SE als selbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziert, wäre A auch dann den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstellt, wenn sie ihren Wohnsitz im Sitzstaat der EU. SE hätte. Da B von der X. AG kein Honorar bezieht und nur an zwei Verwaltungsratssitzungen pro Jahr teilnimmt, übt er in der Schweiz keinen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit aus. Nach Auffassung des BSV stellt die Leitung eines Unter - nehmens aufgrund ihrer Eigenart keine marginale Tätigkeit gemäss Art. 14 Abs. 5b) VO (EG) Nr. 987/2009 dar, sodass diese Tätigkeit bei der Koordinierung zu beachten ist 49. Sofern das VR-Mandat für die EU. SE im Sitzstaat als Beschäftigung gilt, untersteht B aufgrund von Art. 13 Abs. 1 lit. b Alternative iii) VO (EG) Nr. 883/2004 der Sozialversicherung dieses Sitzstaates. Wird das VR-Mandat dort aber als selbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziert, so untersteht B dem schweizerischen Sozialversicherungssystem, selbst dann, wenn er Wohnsitz im Sitzstaat der EU. SE hätte. Käme man zum Schluss, ein VR-Mandat ohne Honorar stelle keine Erwerbstätigkeit dar 50, so erübrigte sich die Koordinierung und gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a VO (EG) Nr. 883/2004 käme das Recht des Erwerbsortes zur Anwendung. C Qualifikation zweiter Ordnung und Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften Steht fest, dass A und B dem schweizerischen Sozialversicherungssystem unterstellt werden, ist die Frage, ob, und falls ja, auf welchem Einkommen Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen sind, so zu beantworten, wie wenn sämtliche Tätigkeiten in der Schweiz ausgeübt würden 51. Nachfolgend werden deshalb die einzelnen Sozialversicherungszweige soweit hier von Interesse dargestellt und die Auswirkungen im Mustersachverhalt aufgezeigt. 1 AHV/IV/EO- und Verwaltungs - kostenbeiträge a Allgemeines In der AHV sind grundsätzlich alle natürlichen Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz obligatorisch versichert 52. Die AHV wird unter anderem durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber finanziert 53. Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben 54 ; Arbeitgeber, sofern sie obligatorisch Versicherten massgebenden Lohn bezahlen und zumindest eine Betriebsstätte in der Schweiz unterhalten oder aufgrund einer internationalen Vereinbarung der Beitragspflicht unterstellt werden 55. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt BSV, WVP, Rz i. V. m. Rz Vgl. auch Abschnitt II. C. 1. f. 51 Art. 13 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, vgl. auch Abschnitt I. B Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG. 53 Art. 102 Abs. 1 lit. a AHVG. 54 Art. 3 Abs. 1 AHVG. 55 Art. 12 AHVG. 56 Art. 4 Abs. 1 AHVG. Nr. 3/2015 Seite 207

11 In einem ersten Schritt muss deshalb geprüft werden, ob überhaupt eine Erwerbstätigkeit vorliegt. Der Begriff der Erwerbstätigkeit setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten Tätigkeit voraus, durch welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wird. Dabei kommt es nicht darauf an, wie sich die betreffende Person selber subjektiv qualifiziert. Entscheidend sind die tatsächlichen, wirtschaftlichen Verhältnisse. Die behauptete Erwerbsabsicht muss somit aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein, wobei ein wesentliches Merkmal der Erwerbstätigkeit die planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form einer Arbeitsleistung darstellt 57. Liegt keine Erwerbstätigkeit vor und erzielt die betreffende Person dennoch Einkünfte z. B. aus der reinen Verwaltung ihres Vermögens (Kapitalertrag), so unterliegen diese Einkünfte nicht der Beitragspflicht 58. Erst in einem zweiten Schritt ist zu fragen, ob die Erwerbseinkünfte aus einer unselbstständigen oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit herrühren. Diese Frage beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien, sondern nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten. Als unselbstständig erwerbstätig gilt im Allgemeinen, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Dabei sind jedoch immer die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen 59. Für eine selbstständige Erwerbstätigkeit spricht der Einsatz von Arbeit und Kapital, eine frei bestimmte Selbstorganisation und eine nach aussen sichtbare Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr 60. Für Beitragspflichtige, welche mehrere Erwerbstätigkeiten ausüben, wird keine Gesamtbeurteilung ihrer erwerblichen Aktivitäten vorgenommen. Vielmehr ist jedes Einkommen daraufhin zu prüfen, ob es aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit stammt 61. b Höhe der Beiträge und Bemes sungsgrundlage Vorbehalten der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANobAG) 62, haben bei Vorliegen einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit sowohl der Arbeitgeber, als auch der Arbeitnehmer je einen Beitrag von 4.2% vom massgebenden Lohn zu tragen 63. Aber nur der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit der zuständigen Ausgleichskasse über die gesamten paritätischen Beiträge von 8.4% abzurechnen 64. Bemessungsgrundlage ist der massgebende Lohn, welcher jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit umfasst 65. Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben und weiterhin erwerbstätig sind, müssen auf den ersten CHF , die pro Arbeitgeber als Lohn bezogen werden, keine AHV- Beiträge bezahlen 66. c ANobAG Als ANobAG gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 AHVG Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber 67. Für sie gelten gewisse Besonderheiten. Unter anderem müssen sie die gesamten Beiträge im Umfang von 8.4% selber bezahlen. Unterliegt eine Person aufgrund der Koordinierung durch die Grundverordnung der schweizerischen Sozialversicherung, so ist deren Arbeitgeber jenen in der Schweiz gleichgestellt und damit beitragspflichtig 68. Die betreffende Person gilt damit nicht als ANobAG. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern eine Vereinbarung gemäss Art. 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 abschliesst 69. d IV Wie die AHV wird auch die IV unter anderem mittels Beiträgen der Versicherten und der Ar- Nr. 3/2015 Seite 208

12 beitgeber finanziert 70. Dabei folgt das IVG betreffend die Beitragspflicht und -bemessung dem AHVG. Die gesamten paritätischen Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit betragen 1.4%. Die Beiträge werden als Zuschläge zu den AHV-Beiträgen erhoben 71. e EO Auch die EO wird durch Zuschläge zu den AHV- Beiträgen finanziert 72. Wie bei der IV folgt die EO betreffend die Beitragspflicht und -bemessung dem AHVG. Die gesamten paritätischen Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit betragen zurzeit 0.5%. f Verwaltungsratsmandate in der AHV/IV/EO Ein VR-Mandat, welches mit einem Honorar entschädigt wird, stellt in aller Regel eine Erwerbstätigkeit dar, da es zur Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgeübt wird 73. Da der Begriff der Erwerbstätigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die Ausübung einer auf die Erzielung eines Einkommens gerichteten Tätigkeit voraussetzt 74, liegt bei Verwaltungsratsmandaten, die ohne Honorar ausgeübt werden, m. E. keine Erwerbstätigkeit vor. Auch der Gesetzgeber geht in Art. 10 Abs. 1 AHVG davon aus, dass Erwerbstätige, die im Kalenderjahr den Mindestbeitrag nicht entrichten, als Nichterwerbstätige gelten. Bei Verwaltungsratsmandaten ohne Honorar liegt gar kein massgebender Lohn vor, auf welchem Beiträge erhoben werden könnten. Somit entrichten Verwaltungsräte ohne Honorar den Mindestbeitrag nicht Beiträge für andere Tätigkeiten vorbehalten und gelten damit als nicht erwerbstätig. Das BSV ist jedoch ausdrücklich anderer Auffassung und verteidigt diese in der Praxis vehement 75. Steht fest, dass eine Erwerbstätigkeit vorliegt, ist zu bestimmen, ob Verwaltungsratshonorare als Einkünfte aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert werden. Zu den Bestandteilen des massgebenden Lohnes zählen gemäss Art. 7 lit. h AHVV auch Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe 76. Damit zählen Verwaltungsratshonorare zum massgebenden Lohn und stellen Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit dar 77. Von diesem Grundsatz haben sich in der Praxis gewisse Ausnahmen gebildet. Zum einen gilt nur das eigentliche Verwaltungsratshonorar als mass- 57 Zum Begriff der Erwerbstätigkeit: BGE 139 V 12 E. 4.3 mit Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung. 58 BGer 9C_688/2011 E. 2.2 mit Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung. 59 BGer 9C_1029/2012 E. 2.2 mit Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung. 60 BGE H 195/05 E BGE 123 V 161 E. 4 a. 62 Art. 6 AHVG. 63 Art. 5 Abs. 1 respektive Art. 13 AHVG. 64 Art. 14 Abs. 1 AHVG; vgl. auch: BSV, WBB, Rz ff. 65 Art. 5 Abs. 2 AHVG. 66 Art. 6 quater AHVV. 67 Vgl. zum Begriff ANobAG auch: BSV, WBB, Rz und 1049 ff. 68 Art. 12 Abs. 3 lit. a AHVG; vgl. Abschnitt I. C BSV, WVP, Rz. 2063; vgl. hierzu auch: STEPHANIE PURTSCHERT HESS, Die Bedeutung der Betriebsstätte im Sozialversicherungsrecht, in: SZS 2013, S , S. 564 f. 70 Art. 77 Abs. 1 lit. a IVG. 71 Art. 2 und 3 IVG. 72 Art. 26 lit. a EOG. 73 Vgl. auch UELI KIESER (Fn. 4), S Vgl. Abschnitt II. C. 1. a; Fn. 57; BGE 139 V 12 E. 4.3 mit Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung. 75 BSV, WVP, Rz Diese Bestimmung ist gesetzmässig: m. w. H.: BGE 103 V 1 E. 2e). 77 BGE 121 I 259 E. 3 b, BGE 105 V 113 E. 3; vgl. auch: BSV, Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) in der AHV, IV und EO, gültig ab , Rz ff. Nr. 3/2015 Seite 209

13 gebender Lohn, während das Entgelt für weitere Dienstleistungen des Verwaltungsrats gegenüber der Gesellschaft, die er in seiner Stellung als selbstständig Erwerbender erbringt, als Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählt. Entscheidend ist, ob diese Tätigkeit mit dem Amt als Verwaltungsrat verbunden ist oder ob sie ebenso gut losgelöst von diesem Amt erfolgen kann 78. Typisches Beispiel ist der Anwalt, welcher der Gesellschaft zusätzlich zu seinem VR-Mandat noch Rechtsdienstleistungen erbringt. Eine weitere Ausnahme bilden Verwaltungsratshonorare, die an einen Dritten bezahlt werden, wobei der Verwaltungsrat das Mandat in Vertretung dieses Dritten wahrnimmt 79. Bezieht der Verwaltungsrat als Arbeitnehmer des Dritten für diese Tätigkeit einen Lohn, so sind hierfür die Beiträge geschuldet. Nach Ansicht des BSV gilt diese Ausnahme allerdings nur, wenn der Dritte in der Schweiz ansässig ist 80. Eine andere Regelung würde zu einer unzulässigen Doppelbelastung des Verwaltungsratshonorars führen 81. Missbräuchen z. B. im Falle der Weitergabe des Verwaltungsratshonorars an den Verwaltungsrat durch eine Dividende des Dritten ist unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Grundsätze zu begegnen 82. g Verwaltungskostenbeiträge Die AHV-Ausgleichskassen erheben von ihren Mitgliedern (Arbeitgeber, Selbstständigerwerbende, ANobAGs, Nichterwerbstätige und freiwillig Versicherte) zur Deckung der eigenen Verwaltungskosten nach der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen abgestufte Verwaltungskostenbeiträge 83. Diese dürfen zurzeit 5% der Beitragssumme, die ein Mitglied zu entrichten hat, nicht übersteigen 84. Dabei sind die Verwaltungskostenbeiträge nur auf den AHV/IV/EO-Beiträgen geschuldet, nicht jedoch auf anderen Beiträgen. h Auswirkungen im Mustersachverhalt Ist für A und B anwendbar, gilt Folgendes: Die X. AG hat betreffend A die AHV/IV/EO-Beiträge bezüglich ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin mit der Ausgleichskasse abzurechnen. Mangels Honorar sind für die VR-Mandate von A und B bei der X. AG keine Beiträge geschuldet. Auf den bezahlten AHV/IV/EO-Beiträgen sind zudem die Verwaltungskostenbeiträge geschuldet (maximal 0.515%). Da die VR-Mandate von A und B für die EU. SE nach als unselbstständige Erwerbstätigkeiten qualifiziert werden, unterliegen die an A und B ausgerichteten Honorare dem AHV/IV/EO-Beitragssatz von 10.3%. Des Weiteren sind die darauf fallenden Verwaltungskostenbeiträge geschuldet (maximal 0.515%). Da die EU. SE ihren Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat, stellt sich die Frage, wie die Beitragspflichten der schweizerischen AHV/IV/EO (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) zu erfüllen sind. Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 bestimmt, dass die EU. SE den Pflichten nachzukommen hat, welche die auf A und B anzuwendenden Rechtsvorschriften () vorsehen, namentlich der Pflicht zur Zahlung der Beiträge, so als hätte die EU. SE ihren Sitz in der Schweiz. Die EU. SE wird dadurch einer schweizerischen Arbeitgeberin gleichgestellt, hat sich somit der zuständigen Ausgleichskasse als Arbeitgeberin anzuschliessen und ist verpflichtet, dieser die gesamten paritätischen Beiträge abzuliefern 85. Grundsätzlich ist die kantonale Ausgleichskasse desjenigen Kantons zuständig, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, allenfalls auch eine Verbandsausgleichskasse 86. Mangels Sitzes der EU. SE in der Schweiz hat sie sich derjenigen Ausgleichskasse anzuschliessen, mit welcher die zu unterstellenden Arbeitnehmer bereits über eine Erwerbstätigkeit verbunden sind 87. Gibt es keine solche bereits bestehende Verbindung, ist die Ausgleichskasse am Wohnsitz der versicherten Person zuständig 88. Da A über die X. AG bereits als Arbeitnehmerin verbunden ist, ist vor- Nr. 3/2015 Seite 210

14 liegend dieselbe Ausgleichskasse für die EU. SE zuständig. Da sich die Kassenzugehörigkeit eines Arbeitgebers auf alle Arbeitnehmer erstreckt, für die er den Arbeitgeberbeitrag zu leisten hat 89, ist diese Kasse m. E. ebenfalls betreffend B zuständig. 2 ALV Die Arbeitslosenversicherung finanziert sich ebenfalls teilweise über Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber 90. Beitragspflichtig sind die Arbeitnehmer, die unter der AHV versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit beitragspflichtig sind sowie die unter der AHV beitragspflichtigen Arbeitgeber 91. Die gesamten paritätischen Beiträge bemessen sich nach dem massgebenden Lohn im Sinne des AHVG und betragen 2.2% 92 bis und mit einem jährlichen Einkommen von derzeit CHF und 1% 94 für jährliche Einkommen über CHF Es kann deshalb grundsätzlich auf das für die AHV/IV/EO Gesagte verwiesen werden. Ist für A und B anwendbar, hat die EU. SE auf den an A und B bezahlten Honoraren ALV-Beiträge abzurechnen. Zuständige Behörde ist wiederum die AHV-Ausgleichskasse BVG a Allgemeines Auch wenn der versicherte Lohn zwischen der AHV und der beruflichen Vorsorge koordiniert wird, regelt das BVG die Unterstellungs- und Beitragspflicht eigenständig. In der beruflichen Vorsorge untersteht jeder Arbeitnehmer, der bei der AHV versichert ist 96, das 17. Altersjahr überschritten hat und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als CHF bezieht, der obligatorischen Versicherung 97. Gemäss diesen Voraussetzungen untersteht ein Verwaltungsrat hinsichtlich seines Honorars dann der obligatorischen beruflichen Vorsorgeversicherung, wenn das entsprechende Alter und die Eintrittsschwelle von mindestens CHF erreicht werden, ein Verwaltungsrat als Arbeitneh- 78 BGE 105 V 113 E. 3; vgl. auch: PAUL CADOTSCH (Fn. 4), S BGE 133 V 498 E. 5; vgl. auch: BSV, WML, Rz f. Anders noch die frühere Rechtsprechung, wiederge - geben in: BGE 133 V 498 E Ausführlich zu diesem Beispiel auch: PAUL CADOTSCH (Fn. 4), S. 313 ff. 80 BSV, WML, Rz. 2039, drittes Lemma; zur Begründung: PAUL CADOTSCH (Fn. 4), S. 314 f. 81 BGE 133 V 498 E BGE 133 V 498 E Art. 69 Abs. 1 AHVG. 84 Art. 1 Verordnung des EDI über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV vom 19. Oktober 2011 (SR ) i. V. m. Art. 157 AHVV und Art. 69 Abs. 1 AHVG. 85 Art. 12 Abs. 3 lit. a und 14 Abs. 1 AHVG. 86 Art. 117 Abs. 2 AHVV. 87 BSV, Wegleitung über die Kassenzugehörigkeit der Beitragspflichtigen (WKB), gültig ab 1. Januar 2008, Stand: , Rz BSV, WKB, Rz Art. 64 Abs. 3 AHVG. 90 Art. 90 lit. a AVlG. 91 Art. 2 Abs. 1 AVlG. 92 Art. 3 Abs. 2 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 UVV. 93 Diese Einkommensschwelle wird per 1. Januar 2016 auf CHF erhöht (AS ). 94 Art. 90c Abs. 1 AVlG und die im AVlG enthaltene Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni Art. 5 Abs. 1 AVlG; vgl. auch Abschnitt II. C.1. h. 96 Art. 5 Abs. 1 BVG. 97 Art. 2 Abs. 1 BVG. Die Eintrittsschwelle wurde durch den Bundesrat nach Art. 9 BVG per von CHF auf CHF erhöht (AS ), dies als Folge der Erhöhung der minimalen Altersrente der AHV von monatlich CHF auf CHF (Art. 13 Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO [SR ]). Nr. 3/2015 Seite 211

15 mer im Sinne des BVG gilt, bei der AHV versichert ist und keine Ausnahme vorliegt. Während die beiden ersten Kriterien eindeutig sind, kann die Frage aufgeworfen werden, ob der Begriff des Arbeitnehmers im BVG enger gefasst ist als jener des unselbstständig Erwerbstätigen im AHVG. Das Bundesgericht hat jedoch bereits 1989 entschieden, dass der Arbeitnehmerbegriff im BVG nach AHV-rechtlichen Kriterien zu beurteilen ist 98. Eine im Sinne der AHV als unselbstständig erwerbstätig versicherte Person dazu gehört auch der Verwaltungsrat gilt somit auch als Arbeitnehmer im Sinne des BVG. Sofern ein Arbeitgeber obligatorisch versicherte Personen beschäftigt, muss er entweder eine eigene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer bereits bestehenden anschliessen 99. Ob der Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, wird durch die AHV-Ausgleichskasse überprüft 100, weshalb der Arbeitgeber der zuständigen AHV-Ausgleichskasse alle für die Überprüfung seines Anschlusses notwendigen Auskünfte erteilen und eine Bescheinigung über den Anschluss zustellen muss 101. Die Vorsorgeeinrichtungen regeln ihre Finanzierung selbstständig 102. Die Höhe der Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer hängt somit massgebend von der Vorsorgeeinrichtung und den konkreten Umständen ab. Sie werden in den Reglementen der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung fest - gelegt 103. Der Arbeitgeber rechnet mit der Vorsorgeeinrichtung über die gesamten Beiträge ab 104. b Ausnahmen Verwaltungsräte, deren Bezüge bei einem Arbeitgeber die Eintrittsschwelle von CHF nicht erreichen, sind dem BVG nicht unterstellt. Weiter enthält Art. 1j BVV eine Liste von Arbeitnehmern, die nicht der obligatorischen Versicherung unterliegen. Deshalb sind auch Verwaltungsräte, die das VR-Mandat nur nebenberuflich ausüben und entweder für ihre hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, für die Einkünfte aus diesem VR-Mandat nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt 106. In der weiter gehenden beruflichen Vorsorge kann der Kreis der Versicherten jedoch umfassender festgelegt werden 107. c Auswirkungen im Mustersachverhalt Ist für A und B anwendbar, gilt Folgendes: Von der X. AG bezieht nur A einen Lohn, weshalb auf dieser Ebene nur A der obligatorischen Versicherung im BVG unterstellt ist. Für B besteht keine Versicherungspflicht durch die X. AG. Wie bereits gesehen, gelten A und B unter dem AHVG als unselbstständig erwerbstätig im Hinblick auf ihre Verwaltungsratstätigkeit für die EU. SE. Da auch das Mindestalter vorliegt und die Eintrittsschwelle von CHF überschritten wird, sind sie grundsätzlich der obligatorischen Versicherung unterstellt. Für A kommt an dieser Stelle die Ausnahmeregelung von Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 zur Anwendung, da sie für ihre hauptberufliche Erwerbstätigkeit als Geschäftsführerin bereits obligatorisch versichert ist und das VR- Mandat für die EU. SE deshalb nur nebenberuflich ausübt. Für B kommt diese Ausnahmeregelung allerdings nicht zur Anwendung, weil er durch die X. AG nicht obligatorisch versichert ist. Auch kann er aus Art. 1j Abs. 1 lit. a BVV 2, wonach Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig sind, nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn in Abschnitt II. C. 1. c wurde gezeigt, dass die EU. SE beitragspflichtig ist. Als Konsequenz hiervon hat sich die EU. SE für B einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. 4 UVG Gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer in der Unfallversicherung obligatorisch versichert. Von der Versicherungspflicht ausgenommen sind jene Verwal- Nr. 3/2015 Seite 212

16 tungsräte, die nicht im Betrieb tätig sind, für diese Tätigkeit 108. Sind die Verwaltungsräte im Betrieb tätig, so unterstehen sie auch der obligatorischen Berufsunfall- und Nichtberufsunfallversicherung. Die Prämien für die Berufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitgebers, die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung zu Lasten des Arbeitnehmers, es sei denn, die Parteien hätten eine für den Arbeitnehmer günstigere Lösung vereinbart 109. Auch im Bereich der Unfallversicherung hat der Arbeitgeber über die gesamten Beiträge abzurechnen 110. Sofern es sich nicht um einen SUVA-Betrieb handelt, sorgt der Arbeitgeber dafür, dass seine Arbeitnehmer bei einem Versicherer versichert sind 111, wozu er in der Regel einen Versicherungsvertrag abschliessen wird. A ist aufgrund ihrer Tätigkeit bei der X. AG gegen die Risiken des Berufsunfalls und des Nichtberufsunfalls versichert. Ist für A und B Schweizer Recht anwendbar und sind sie bei der EU. SE nicht im Betrieb tätig, unterliegen sie für diese Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht. 5 Beiträge an die Familienausgleichskassen (FAK) Zusätzlich zu den bereits besprochenen Sozialversicherungen sind auch die Beiträge an die Familienausgleichskassen zu beachten. Dem Familienzulagengesetz unterstellt sind die gemäss AHVG beitragspflichtigen Arbeitgeber sowie Personen, die als Selbstständigerwerbende obligatorisch in der AHV versichert sind 112. Sie sind verpflichtet, sich einer Familienausgleichskasse anzuschliessen 113. Ist eine Person bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so ist die Familienausgleichskasse desjenigen Arbeitgebers zuständig, der den höchsten Lohn ausrichtet 114. Bei gleichzeitiger unselbstständiger und selbstständiger Erwerbs - tätigkeit ist die Familienausgleichskasse des Arbeitgebers zuständig, sofern das Arbeitsverhältnis für mindestens sechs Monate oder unbefristet eingegangen wurde und ein jährliches Mindesteinkommen von CHF im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erreicht wird 115. Bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen ist diejenige Familienausgleichskasse zuständig, bei welcher die versicherte Person als Selbstständigerwerbende angeschlossen ist 116. Die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten der Familienausgleichskassen ist Sache der Kantone 117. Auf Bundesebene geregelt ist einzig, dass sich die Beiträge in Prozenten des AHV-pflichtigen Einkommens berech- 98 BGE 115 Ib 37 E. 4 d, bestätigt in BGer 2A.461/2006 E. 4.2; so auch die Meinung des Bundesrats (VPB 51/1987 Nr. 16). 99 Art. 11 Abs. 1 BVG. 100 Art. 11 Abs. 4 BVG. 101 Art. 9 BVV Art. 65 BVG. 103 Art. 66 Abs. 1 BVG. 104 Art. 66 Abs. 2 BVG. 105 SR Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV UELI KIESER (Fn. 4), S. 182, Fn Art. 2 Abs. 2 lit. f UVV. 109 Art. 91 Abs. 1 und 2 UVG. 110 Art. 91 Abs. 3 UVG. 111 Art. 69 UVG. 112 Art. 11 Abs. 1 lit. a und c FamZG. 113 Art. 12 Abs. 1 FamZG. 114 Art. 11 Abs. 1 FamZV. 115 Art. 13 Abs. 3 FamZG. Der Mindestbetrag der vollen Altersrente in der AHV wurde per von monatlich CHF auf CHF erhöht (Art. 13 Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO [SR ]). 116 Art. 11 Abs. 2 FamZV, BSV, Wegleitung zum Bundes - gesetz über die Familienzulagen FamZG (FamZWL), gültig ab , Stand: , Rz Art. 16 Abs. 1 FamZG. Nr. 3/2015 Seite 213

17 nen und die Beiträge der Selbstständigerwerbenden nur auf dem Teil des Einkommens erhoben werden, der CHF nicht übersteigt 119. Die Beiträge variieren von Kanton zu Kanton und liegen in der Regel zwischen 1 und 3%. Ist für A und B anwendbar, hat die X. AG die FAK-Beiträge auf dem Einkommen von A als Geschäftsführerin und die EU. SE jene auf den Verwaltungsratshonoraren von A und B abzurechnen. 6 Übersicht über die Höhe der Beiträge Die Anzahl Prozente der Gesamtbeiträge hängt insbesondere von vier verschiedenen Faktoren ab: der Höhe der Einkünfte, der Art der Erwerbstätigkeit (unselbstständig oder selbstständig), der konkreten Versicherungslösung im BVG (inkl. Alter der versicherten Person) und UVG sowie dem zuständigen Kanton. Die folgende Tabelle zeigt die Zusammensetzung der Beiträge: Arbeitnehmer Arbeitgeber Total Selbstständigerwerbende AHV 4.2% 4.2% 8.4% 7.8% 5 IV 0.7% 0.7% 1.4% 1.4% 5 EO 0.25% 0.25% 0.5% 0.5% 5 Verwaltungskosten % 0.52% 0.49% FAK ohne Begrenzung % 1.25% FAK nur bis CHF ,3 1.25% ALV bis CHF % 1.1% 2.2% nicht vorgesehen ALV ab CHF % 0.5% 1.0% nicht vorgesehen BVG je nach Vorsorgelösung freiwillig UVG je nach Versicherungslösung freiwillig Total 4 bis CHF % 8.02% 14.27% 11.44% Total 4 ab CHF % 7.42% 13.07% 10.19% 1 es wird der Maximalsatz von 5% angenommen (5% von 10.3% = 0.52%) 2 Beispiel Kanton Basel-Stadt 3 der Betrag von CHF wird per 1. Januar 2016 auf CHF erhöht (AS ) 4 Total ohne BVG- und UVG-Beiträge 5 bei Einkommen unter CHF kommt die sinkende Beitragsskala zur Anwendung III Fazit Die Koordinierung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts im Verhältnis Schweiz EU ist komplex. Insbesondere der Nachvollzug der Änderungen an der Grund- und Durchführungsverordnung hat dazu geführt, dass neu eine Unzahl an verschiedenen Konstellationen denkbar Nr. 3/2015 Seite 214

18 und bei der Beratung zu beachten sind. Die Komplexität wird weiter erhöht, wenn nicht nur die Schweiz und EU-Mitgliedstaaten involviert sind, sondern auch Staaten, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat 120 oder Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen. Mit folgenden vier Merksätzen müsste es jedoch möglich sein, die meisten Fälle mit Bezug zur Schweiz und zu EU-Mitgliedstaaten einem Sozialversicherungssystem zuzuordnen: Es sind nur die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates anwendbar. Einer Beschäftigung kommt Priorität gegenüber einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu, es sei denn, es handelt sich bei der Beschäftigung um eine marginale Tätigkeit. Bei gewöhnlich in zwei oder mehr Vertragsstaaten ausgeübten Beschäftigungen sind die Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates anwendbar, wenn hier ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird oder wenn die betreffende Person bei zwei oder mehr Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten ausserhalb des Wohnsitzstaates haben. In den anderen Fällen sind die Rechtsvorschriften am Sitz des Arbeitgebers massgebend. Bei mehreren selbstständigen Erwerbstätigkeiten sind die Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates anwendbar, wenn hier ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird, sonst jene des Vertragsstaates, in dem sich der Mittelpunkt der Tätigkeit befindet. Dennoch wird empfohlen, jeden Sachverhalt genau zu überprüfen und die Auswirkungen auf sämtliche Sozialversicherungen zu beachten. Zu den Beiträgen für die AHV/IV/EO/ALV von 12.5% bei unselbstständig Erwerbenden kommen nämlich auch noch die BVG-Beiträge, allenfalls UVG-Beiträge, Beiträge an die Familienausgleichskassen und die Verwaltungskostenbeiträge hinzu. IV Anhang Beschäftigungen i. S. v. Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 Die Koordinierung der Sozialversicherungen bei Personen, die gewöhnlich in zwei oder mehr Vertragsstaaten eine Beschäftigung ausüben, führt immer wieder zu Schwierigkeiten. Aus diesem Grund soll die Koordinierung hier an einigen Beispielen aufgezeigt werden. Bei den folgenden Beschäftigungen handelt es sich um Beschäftigungen i. S. v. Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 und nicht um Entsendungen. 118 Diese Einkommensschwelle wird per 1. Januar 2016 auf CHF erhöht (AS ). 119 Art. 16 FamZG. 120 Vgl. für einen solchen Fall: BGE 139 V 216. Nr. 3/2015 Seite 215

19 A Nur eine Beschäftigung 1. A (nachfolgend immer mit Wohnsitz in der Schweiz) übt in der Schweiz eine Beschäftigung für die CH. AG (nachfolgend immer mit Sitz in der Schweiz) aus. Unterstellung unter: 2. A übt in Deutschland eine Beschäftigung für die D. AG (nachfolgend immer mit Sitz in Deutschland) aus. 3. A übt in Deutschland eine Beschäftigung für die CH. AG aus. 4. A übt in Frankreich eine Beschäftigung für die D. AG aus. französisches Recht B Zwei oder mehr Beschäftigungen für nur einen Arbeitgeber 5. A übt in der Schweiz eine Beschäftigung für die CH. AG (wesentlicher Teil der Tätigkeit in der Schweiz) und in Deutschland ebenfalls eine Beschäftigung für die CH. AG aus. 6. A übt in der Schweiz eine Beschäftigung für die D. AG (wesentlicher Teil der Tätigkeit in der Schweiz) und in Deutschland ebenfalls eine Beschäftigung für die D. AG aus. 7. A übt in der Schweiz eine Beschäftigung für die CH. AG (kein wesentlicher Teil der Tätigkeit in der Schweiz) und in Deutschland ebenfalls eine Beschäftigung für die CH. AG aus. 8. A übt in der Schweiz eine Beschäftigung für die D. AG (kein wesentlicher Teil der Tätigkeit in der Schweiz) und in Deutschland ebenfalls eine Beschäftigung für die D. AG aus. 9. A übt in der Schweiz eine Beschäftigung für die CH. AG (marginale Tätigkeit in der Schweiz) und in Deutschland ebenfalls eine Beschäftigung für die CH. AG aus. 10. A übt in der Schweiz eine Beschäftigung für die D. AG (marginale Tätigkeit in der Schweiz) und in Deutschland ebenfalls eine Beschäftigung für die D. AG aus. Unterstellung unter: 11. A übt in Frankreich und in Deutschland je eine Beschäftigung für die D. AG aus. 12. A übt in Frankreich und in Italien je eine Beschäftigung für die D. AG aus. C Zwei oder mehr Beschäftigungen für zwei oder mehr Arbeitgeber mit Sitz in nur einem Vertragsstaat 13. A übt in Deutschland sowohl eine Beschäftigung für die D. AG als auch eine Beschäftigung für die Z. AG ebenfalls mit Sitz in Deutschland aus. 14. A übt in der Schweiz eine Beschäftigung für die CH. AG (wesentlicher Teil der Tätigkeit in der Schweiz) und in Deutschland eine Beschäftigung für die Q. AG ebenfalls mit Sitz in der Schweiz aus. 15. A übt in der Schweiz eine Beschäftigung für die D. AG (wesentlicher Teil der Tätigkeit in der Schweiz) und in Deutschland eine Beschäftigung für die Z. AG ebenfalls mit Sitz in Deutschland aus. 16. A übt in der Schweiz eine Beschäftigung für die CH. AG (kein wesentlicher Teil der Tätigkeit in der Schweiz) und in Deutsch land eine Beschäftigung für die Q. AG ebenfalls mit Sitz in der Schweiz aus. 17. A übt in der Schweiz eine Beschäftigung für die D. AG (kein wesentlicher Teil der Tätigkeit in der Schweiz) und in Deutschland eine Beschäftigung für die Z. AG ebenfalls mit Sitz in Deutschland aus. 18. A übt in der Schweiz eine Beschäftigung für die D. AG (kein wesentlicher Teil der Tätigkeit in der Schweiz) und in Frankreich eine Beschäftigung für die Z. AG ebenfalls mit Sitz in Deutschland aus. 19. A übt in der Schweiz eine Beschäftigung für die CH. AG (marginale Tätigkeit in der Schweiz) und in Deutschland eine Beschäftigung für die Q. AG ebenfalls mit Sitz in der Schweiz aus. 20. A übt in der Schweiz eine Beschäftigung für die CH. AG (marginale Tätigkeit in der Schweiz), in Deutschland eine Beschäftigung für die Q. AG ebenfalls mit Sitz in der Schweiz und in Frankreich eine Beschäftigung für die J. AG ebenfalls mit Sitz in der Schweiz aus. Unterstellung unter: Nr. 3/2015 Seite 216

20 21. A übt in der Schweiz eine Beschäftigung für die D. AG (marginale Tätigkeit in der Schweiz) und in Frankreich eine Beschäftigung für die Z. AG ebenfalls mit Sitz in Deutschland aus. 22. A übt in der Schweiz eine Beschäftigung für die D. AG (marginale Tätigkeit in der Schweiz), in Frankreich eine Beschäftigung für die Z. AG ebenfalls mit Sitz in Deutschland und in Italien eine Beschäftigung für die W. AG ebenfalls mit Sitz in Deutschland aus. 23. A übt in Frankreich eine Beschäftigung für die D. AG und in Deutschland eine Beschäftigung für die Z. AG ebenfalls mit Sitz in Deutschland aus. 24. A übt in Frankreich eine Beschäftigung für die D. AG und in Italien eine Beschäftigung für die Z. AG ebenfalls mit Sitz in Deutschland aus. D Zwei oder mehr Beschäftigungen für zwei oder mehr Arbeitgeber mit Sitz in zwei Vertragsstaaten, wovon einer der Wohnsitzstaat von A ist 25. A übt in der Schweiz eine Beschäftigung für die CH. AG (wesentlicher Teil der Tätigkeit in der Schweiz) und in Deutschland eine Beschäftigung für die D. AG aus. 26. A übt in der Schweiz eine Beschäftigung für die CH. AG (kein wesentlicher Teil der Tätigkeit in der Schweiz) und in Deutschland eine Beschäftigung für die D. AG aus. 27. A übt in der Schweiz eine Beschäftigung für die CH. AG (marginale Tätigkeit in der Schweiz) und in Frankreich eine Beschäftigung für die D. AG aus. 28. A übt in Frankreich eine Beschäftigung für die CH. AG und in Deutschland eine Beschäftigung für die D. AG aus. 29. A übt in Frankreich eine Beschäftigung für die CH. AG und in Italien eine Beschäftigung für die D. AG aus. 30. A übt in der Schweiz eine Beschäftigung für die D. AG (marginale Tätigkeit in der Schweiz), in Deutschland eine Beschäftigung für die CH. AG und in Italien eine Beschäftigung für die I. S.p.A. (nachfolgend immer mit Sitz in Italien) aus. E Zwei oder mehr Beschäftigungen für zwei oder mehr Arbeitgeber, wovon mindestens zwei ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten ausserhalb des Wohnmitgliedstaates haben 31. A übt in der Schweiz sowohl eine Beschäftigung für die D. AG als auch eine Beschäftigung für die I. S.p.A. (wesentlicher Teil der Tätigkeit in der Schweiz) aus. 32. A übt in der Schweiz sowohl eine Beschäftigung für die D. AG als auch eine Beschäftigung für die I. S.p.A. (kein wesentlicher Teil der Tätigkeit in der Schweiz) aus. 33. A übt in der Schweiz sowohl eine Beschäftigung für die D. AG als auch eine Beschäftigung für die I. S.p.A. (marginale Tätigkeit in der Schweiz) aus. 34. A übt in der Schweiz eine Beschäftigung für die D. AG (wesentlicher Teil der Tätigkeit in der Schweiz) und in Italien eine Beschäftigung für die I. S.p.A. aus. 35. A übt in der Schweiz eine Beschäftigung für die D. AG (kein wesentlicher Teil der Tätigkeit in der Schweiz) und in Italien eine Beschäftigung für die I. S.p.A. aus. 36. A übt in der Schweiz eine Beschäftigung für die D. AG (marginale Tätigkeit in der Schweiz) und in Frankreich eine Beschäftigung für die I. S.p.A. aus. französisches Recht Unterstellung unter: (vor 1. Januar 2015 war in diesem Fall Schweizer Recht massgebend) französisches Recht (vor 1. Januar 2015 war in diesem Fall Schweizer Recht massgebend) (vor 1. Januar 2015 war in diesem Fall Schweizer Recht massgebend) (vor 1. Januar 2015 war in diesem Fall Schweizer Recht massgebend) italienisches Recht (vor 1. Januar 2015 war in diesem Fall Schweizer Recht massgebend) Unterstellung unter: französisches Recht Nr. 3/2015 Seite 217

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