6$7=81* 6FKLH VSRUWYHUHLQ %HQQLJVHQH9. gegründet 2001

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1 6$7=81* 6FKLH VSRUWYHUHLQ %HQQLJVHQH9 gegründet

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3 1RWL]HQ 1DPH6LW]XQG(LQWUDJXQJXQG*HVFKlIWVMDKU a) Der Verein führt den Namen Schießsportverein Bennigsen -nachstehend Verein- genannt. b) Der Verein hat seinen Sitz im Stadtteil Bennigsen der Stadt Springe. c) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Springe eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen Schießsportverein Bennigsen den Zusatz e.v.. d) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 9HUHLQV]ZHFN a) 1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage des Amateurgedankens und der Gemeinnützigkeit der Pflege des Schießsports. 2. Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen. 3. Der Verein widmet sich dem Freizeit- und Breitensport. 4. Der Verein fördert und überwacht das Sportschießen nach einheitlichen Regeln. 5. Der Verein bezweckt die Pflege und die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit. b) Der Vereinszweck wird erreicht durch: 1. das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden 2. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes 3. den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports 4. die Bereitstellung von Mitteln für die Durchführung und Austragung von Wettkämpfen 5. die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen 6. die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und Jugendmaßnahmen 7. Die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen

4 *HPHLQQ W]LJNHLW a) Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral. 1RWL]HQ b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. c) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. d) Mittel des Verein dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. e) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. f) Der Verein tritt für die Bekämpfung des Dopings sowie für Maßnahmen ein, die den Gebrauch verbotener leistungssteigernder Mittel unterbinden. Die Rahmenrichtlinien des Deutschen Sportbundes zur Bekämpfung des Dopings in der jeweils gültigen Fassung sind verbindliche Grundlage für die Tätigkeit des Vereines. g). Sämtliche Mitglieder der Organe des Vereines sowie seiner Ausschüsse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. h) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 9HUEDQGVPLWJOLHGVFKDIW a) Der Verein ist eine Gliederung des Deutschen Schützenbundes e.v.. Er ist Mitglied im Niedersächsischen Sportschützenverband e.v., im Kreisschützenverband Deister-Süntel-Calenberg e.v., im Landessportbund Niedersachsen e.v. und im Sportkreis Hannover-Land e.v.. b) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Vereine gemäß Absatz a) als verbindlich an. c) Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch den Beitritt zum Verein den Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Vereine gemäß Absatz a). Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf die Vereine gemäß Absatz a). 4 17

5 $XIO VXQJGHV9HUHLQV a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, zu welcher jedes Mitglied mindestens zehn Tage vorher schriftlich einzuladen ist, geschehen, wenn drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder (nicht nur der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder) in offener Abstimmung sich dafür erklären. b) Bei der Einladung ist jedem Mitglied mit der Tagesordnung bekanntzugeben, dass über die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll. c) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt. d) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an: die Stadt Springe, die es unmittelbar und ausschließlich für sportliche gemeinnützige Zwecke, unter besonderer Berücksichtigung des Stadtteils Bennigsen, zu verwenden hat. e) Soweit es aus Einlagen der Mitglieder besteht (Darlehen, Anteilscheine usw.) soll es in Höhe dieser Einlagen zurückgezahlt werden. 6FKOX EHVWLPPXQJHQ a) Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 14. Juli 2001 beschlossen. b) Sie ist am... unter VR... in das Vereinsregister beim Amtsgericht Springe eingetragen worden. c) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Bennigsen, den Unterschriften: HUHLQVPLWJOLHGVFKDIW a) Der Verein besteht aus 1. ordentlichen Mitgliedern 2. außerordentlichen Mitgliedern 3. Ehrenmitgliedern b) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme in den Verein. c) Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter. d) Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins. e) Auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. $QPHOGXQJXQG$XIQDKPH a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die unbescholten ist. Die Mitgliedschaft kann auch von juristischen Personen erworben werden. b) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Das Aufnahmeformular des Vereins ist zu verwenden. c) Das Gesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von den gesetzlichen Vertretern zu stellen. d) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. e) Der Verein ist nicht verpflichtet, die Gründe für eine Ablehnung eines Aufnahmeantrages bekanntzugeben. f) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht

6 5HFKWHXQG3IOLFKWHQ a) Die Mitglieder sind berechtigt, Geräte und Einrichtungen des Vereins im Rahmen der Satzung zu benutzen. b) Die finanziellen Verpflichtungen bestehen in der Zahlung der Beiträge und sonstiger, durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzter Umlagen. c) Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem geschäftsführenden Vorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. %HHQGLJXQJGHU0LWJOLHGVFKDIW a) Die Mitgliedschaft endet durch: 1. Austritt aus dem Verein (Kündigung) 2. Ausschluss aus dem Verein 3. Tod 4. Auflösung des Vereins b) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. c) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden. d) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt bei schwerwiegenden Fällen der Auflehnung gegen die Satzung, bei unehrenhaften Handlungen und bei vorsätzlicher Nichtzahlung der Beiträge. e) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, bei Nichtentrich-tung der Beiträge jedoch der Vorstand. Der Beschluss der Mitglieder-versammlung bzw. des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich samt Gründen mitzuteilen. g) Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt oder Ausschluß erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt. 6 'DWHQXQG'DWHQVFKXW] a) Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder werden im Verein gespeichert, übermittelt und verändert im Sinne des Nds. Datenschutzgesetzes vom b).jedes Mitglied hat das Recht auf - Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten - Berichtigung, der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind - Sperrung, der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit kurzfristig feststellen läßt - Löschung, der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherungen zulässig war. c) Dem Vorstand ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. d) Der Vorstand beruft einen Datenschutzbeauftragten. Dieser muss das 30. Lebensjahr vollendet haben. Der Datenschutzbeauftragte ist in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig und nur dieser Satzung und dem Nds. Datenschutzgesetz unterworfen. e) Der Datenschutzbeauftragte kontrolliert die Einhaltung des Datenschutzes im Verein. Er hat über seine Tätigkeit der Jahreshauptversammlung auf Antrag zu berichten, wobei eine schriftliche Stellungnahme ausreicht. f) Soweit ein Mitglied konkrete Bedenken hinsichtlich der für dieses Mitglied gespeicherten personenbezogenen Daten hat, hat er das Recht, sich an den Datenschutzbeauftragten zu wenden. Dieser hat die Pflicht, den Bedenken nachzugehen und dem Mitglied über die Feststellungen schriftlich zu berichten. Der Bericht ist per Einschreiben / Rückschein zu erteilen. 9HUHLQVHLJHQWXP Alle Anschaffungen des Vereins bilden das Vereinseigentum. Über die Anschaffungen und Ausgaben entscheidet der geschäftsführende Vorstand. 15

7 %HVFKOXVVIDVVXQJ3URWRNROOLHUXQJ a) Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. b) Beschlüsse des Vorstandes, der Mitglieder- und der Jahreshauptversammlung sind für jedes Mitglied bindend. c) Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung hat der Geschäftsführer ein Protokoll zu führen, das sämtliche Beschlüsse enthalten muss und der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben ist. d) Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen. e) Jedes Mitglied kann Einsicht in die Protokolle nehmen. 6DW]XQJVlQGHUXQJ a) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. b) Anträge auf Satzungsänderung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden. c) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen. %HLWUDJVOHLVWXQJHQXQGSIOLFKWHQ a) Von allen Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. b) Neu aufgenommene Mitglieder zahlen zusätzlich eine Aufnahmegebühr. c) Mit der Aufnahme durch den Vorstand entsteht die Beitragspflicht. d) Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage anordnen und den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen. e) Die Ausgestaltung der Beiträge und Aufnahmegebühr, die Höhe und die Sonderregelungen werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. f) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein. g) Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe den Beitrag einzelner Mitglieder auf Antrag zu ermäßigen, zu stunden oder ganz zu erlassen. h) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. i) Der Vorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen zu regeln. 'LH9HUHLQVRUJDQH a) Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung 11 der geschäftsführende Vorstand 14 der Gesamtvorstand 15 der Vergnügungsausschuß 19 der technischer Ausschuß 20 die Kassenprüfer 23 b) Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. 14 7

8 2UGHQWOLFKHXQGDX HURUGHQWOLFKH0LWJOLHGHUYHUVDPPOXQJ a) Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins. b) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand per Einladung. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der geschäftsführende Vorstand festlegt, ist mitzuteilen. c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz (b) gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der Gründe, zu stellen. d) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. e) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. f) Beschlüsse in den Versammlungen werden, soweit nicht Sonderbestimmungen dieser Satzung entgegenstehen, mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. g) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmungen gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Versammlungsleiter zu ziehen hat. h) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekanntzugeben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung. i) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom geschäftsführenden Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen..dvvhqi KUXQJ a) Die laufenden Einnahmen sind, soweit sie nicht sofort zur Verwendung gelangen, auf einem anzulegenden Sparkonto einzuzahlen. b) Jede Ausgabe muß ordnungsgemäß belegt und vom Ersten Vorsitzenden, vertretungsweise vom Zweiten Vorsitzenden angewiesen sein. c) Jeder Rechnungsbeleg muß von demjenigen Mitglied des Vorstandes, welches die Ausgabe veranlaßt hat, bezüglich seiner sachlichen Richtigkeit bescheinigt werden. d) Sämtliche Einnahmen und Ausgaben laufen über den Schatzmeister. Zur Erleichterung des Geschäftsbetriebes werden als Nebenkassen Schießkassen eingerichtet, die regelmäßig mit der Hauptkasse abzurechnen sind. e) Die Führung von weiteren Sonder- oder Nebenkassen ist unzulässig. f) Die Kassenführung untersteht jederzeit der Einsicht und Prüfung des 1. Vorsitzenden..DVVHQSU IXQJ a) Die Kassenprüfer haben die satzungs- und beschlussgemäße Verwendung der Gelder des Vereins zu prüfen. b) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und ein Vertreter, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen., für die Dauer von zwei Jahren. c) Den Kassenprüfern steht das Recht zu, die Kassen und die Kassenbücher nebst Belegen und das Vermögen des Vereins von Zeit zu Zeit zu prüfen. Die Prüfungen brauchen nicht angekündigt zu werden. d) Die Kassenprüfer sind verpflichtet, über jede vorgenommene Prüfung dem Vorstand Bericht zu erstatten. e) Die Prüfung der gesamten Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen hat rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung zu erfolgen. Dieser ist der schriftliche Prüfungsbericht sowie der Antrag auf Entlastung zu unterbreiten. 8 13

9 9HUJQ JXQJVDXVVFKXVV a) Der Vergnügungsausschuss besteht aus dem Zweiten Vorsitzenden und 3 bis 5 weiteren Mitgliedern, die in jedem Jahr durch die Jahreshauptversammlung neu zu wählen sind. b) Ihm obliegt die Durchführung laufender Veranstaltungen und Vergnügen. c) Für die Durchführung größerer Feste kann der geschäftsführende Vorstand weitere fachkundige Mitglieder zu einem Festausschuss zusammenfassen. 7HFKQLVFKHU$XVVFKXVV a) Der technische Ausschuss besteht aus dem Hauptschießwart und bis zu 3 weiteren Mitgliedern, die durch den Vorstand berufen werden. b) Ihm obliegt die Überwachung der schießtechnischen Anlagen und Geräte. 9HUHLQVDUEHLW a) Der Verein ist zuständig für die Beachtung einheitlicher Regeln für das Sportschießen sowie die Kontrolle ihrer Einhaltung auf Vereinebene. b) Dem Hauptschießwart und den Schießwarten obliegt die Durchführung und Überwachung des gesamten Schießbetriebes, insbesondere die Besetzung von Mannschaften, sowie die Einreichung der Vorschläge zur Beschickung von Wettbewerben beim Vorstand, der hierüber entscheidet. j) Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen sind von dieser Regelung ausgeschlossen. k) Weitere Einzelheiten können vom geschäftsführenden Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden. 6WLPPUHFKW a) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres, sowie die Ehrenmitglieder. b) Bei Beschlüssen über Entlastung, Ausschluß, bei Rechtsstreiten oder in ähnlichen Fällen ruht das Stimmrecht des Betroffenen in eigener Sache. =XVWlQGLJNHLWGHU0LWJOLHGHUYHUVDPPOXQJ Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig: 1. Entgegennahme der Geschäftsberichte des Vorstandes 2. Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer 3. Entlastung des Gesamtvorstandes 4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes 5. Wahl der Kassenprüfer 6. Änderung der Satzung 7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins 8. Ernennung von Ehrenmitgliedern 9. Beschlussfassung bezüglich Beschwerden und Vereinsausschlüssen 10. Beschlussfassung über eingereichte Anträge 12 9

10 JHVFKlIWVI KUHQGHU9RUVWDQG a) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem œ 1. Vorsitzenden œ 2. Vorsitzenden œ Schriftführer œ Kassenwart œ Hauptschießwart b) Der Vorstand des Vereins im Sinne des 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein und einzeln vertretungsberechtigt. Von der Vertretungsberechtigung darf der 2. Vorsitzende im Innenverhältnis des Vereins nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. c) Der geschäftsführende Vorstand versammelt sich auf Einladung des 1. Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern. Eine Vorstandssitzung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei der Mitglieder des Vorstands anwesend sind. *HVDPWYRUVWDQG a) Der Gesamtvorstand, stimmberechtigt Vorstand, besteht aus dem œ geschäftsführenden Vorstand ( 14a) œ Jugendleiter œ Schießwart Verantwortungsbereich Damen œ Schießwart Verantwortungsbereich Herren œ Schießwart Verantwortungsbereich Jugend œ Schießwart Verantwortungsbereich Luftgewehr/Luftpistole œ Schießwart Verantwortungsbereich Kleinkaliber œ Schießwart Verantwortungsbereich Sonderschießen œ Vergnügungsausschuss b) Bei einer Sitzung des Gesamtvorstands müssen zusätzlich mindestens drei weitere Mitglieder gemäß 14a anwesend sein. $XIJDEHQGHV9RUVWDQGHV Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein zu vertreten, die von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zur Durchführung zu bringen, für eine ordnungsgemäße Vereinsarbeit zu sorgen, das Vermögen des Vereins zu verwalten, sowie die notwendigen Ordnungen zu erlassen. :DKOGHV9RUVWDQGHV e) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Um den geschäftsführenden Vorstand funktionsfahig zu erhalten, wird der Wahlrhythmus wie folgt festgelegt: im ersten Jahr 1.Vorsitzende, Schriftführer und Hauptschießwart im dritten Jahr 2. Vorsitzende und Kassenwart f) Die anderen Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden alle zwei Jahre neu gewählt. g) Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. h) Abwesende können gewählt werden, wenn Sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. 9RU]HLWLJH%HHQGLJXQJGHU$PWV]HLW a) Jedes Vorstandsmitglied kann durch Beschluß einer außerordentlichen Mitgliederversammlung seines Amtes enthoben werden. Hierzu ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Vor der Abstimmung ist der Betreffende zu hören. b) Scheidet im Laufe der Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand ein geeignetes Vereinsmitglied vorübergehend mit der Führung der Geschäfte beauftragen. Eine Ersatzwahl muß jedoch in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bzw. in einer einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen

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