Räuberischer Raser. Tangierte EMRK-Rechte? Folterverbot (1/2) Übungen im Europarecht Fall 5 vom 24. Oktober Verbot der Folter (Art.
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- Christian Giese
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1 Räuberischer Raser Fall 5 vom 24. Oktober 2008 Herbstsemester 2008 Prof. Christine Kaufmann Vertretung: Patrick Götze Tangierte EMRK-Rechte? Verbot der Folter (Art. 3 EMRK) Recht auf Eheschliessung (Art. 12 EMRK) Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) 2 Folterverbot (1/2) Tatbestand kann auf zwei verschiedene Arten erfüllt werden: Folter Absichtliche Misshandlungen, die besonders grausames und schwerwiegendes Leiden herbeiführen und den Widerstand einer Person brechen sollen. Unmenschliche Behandlung Hoheitsakt erreicht gewisse Schwere und stellt unmenschliche oder erniedrigende Strafe bzw. Behandlung dar. 3 Herbstsemester 2008 Seite 1 von 8
2 Folterverbot (2/2) Rechtsprechung des EGMR: Ausschaffung eines Ausländers in ein Land, in dem die medizinische Versorgung nicht gewährleistet ist, kann in Extremfällen gegen das Folterverbot verstossen. In casu: Fraglich, ob eine psychische Erkrankung reicht. Psychiatrische Behandlung wäre wohl auch in der Türkei möglich. Die Gutachten sind offenbar auch nicht eindeutig. Fazit: Keine Verletzung des Folterverbots 4 Recht auf Eheschliessung Dürfte tangiert sein (persönlicher und sachlicher Schutzbereich) Das öffentliche Interesse an der Ausschaffung eines Straftäters dürfte allerdings höher zu gewichten sein als dessen Interesse zu heiraten. Er hat sie erst kurz vor der Ausschaffung kennengelernt. Fazit: Keine Verletzung des Rechts auf Eheschliessung 5 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (1/8) Zwei Elemente des Privatlebens: Selbstbestimmungsrecht, d.h. über die wichtigen Aspekte der Gestaltung des eigenen Lebens selbst bestimmen zu können. Zwischenmenschliche Kontakte Sexuelle Ausrichtung Der oben genannte Freiraum muss private Sphäre bleiben, d.h. Staat soll möglichst keine Kenntnis davon haben. 6 Herbstsemester 2008 Seite 2 von 8
3 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (2/8) Familienleben: Es werden verschiedene Formen des menschlichen Zusammenlebens geschützt, nicht nur die klassische Familie. Das Familienleben muss tatsächlich gelebt werden. Nähe Gewisse Abhängigkeit 7 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (3/8) Situation von T.: Das Selbstbestimmungsrecht im Bezug auf das Sozialleben von T. wird durch die Ausschaffung stark beeinträchtigt. T. lebt seit seinem 5. Lebensjahr in der Schweiz und hat damit sein soziales Umfeld in der Schweiz. Mit einer Ausschaffung in die Türkei wird die Pflege dieses Umfelds erheblich erschwert. Seine Familie lebt in der Schweiz, er kann sie also nur sehen, wenn sie ihn in der Türkei besucht. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (4/8) Einschränkungsvoraussetzungen Gesetzliche Grundlage: Erfüllt Bundesgesetz vom über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), zum damaligen Zeitpunkt das ANAG Öffentliches Interesse/legitimer Eingriffszweck: Erfüllt Ausweisung eines kriminellen Ausländers liegt offensichtlich im öffentlichen Interesse 9 Herbstsemester 2008 Seite 3 von 8
4 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (5/8) Verhältnismässigkeit/Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft: Geeignetheit: Erfüllt, nach der Ausschaffung kann T. in der Schweiz keine Verbrechen mehr begehen. Erforderlichkeit: Wohl erfüllt angesichts der langen Verbrecherkarriere von T. 10 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (6/8) Verhältnismässigkeit: Es ist abzuwägen zwischen der Bedeutung des Familien- und Privatleben für den Betroffenen T. und dem Interesse an der öffentlichen Ordnung bzw. dem Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten. 11 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (7/8) Spricht für Verhältnismässigkeit: Schwere der Taten Lange Verbrecherkarriere Spricht dagegen: T. hat fast sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht und verfüge über eine starke kulturelle, soziale und familiäre Bindung zu Schweiz Bande zur Türkei dagegen schwach Psychische Probleme von T. Unbefristete Wegweisung 12 Herbstsemester 2008 Seite 4 von 8
5 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (8/8) Fazit des EGMR: Die Ausschaffung verstösst gegen Art. 8 EMRK Die Schweiz hat T. Genugtuung zu leisten und seine Prozessauslagen zu zahlen 13 Globalisierungsfonds Globalisierungsfonds Der Europäische Globalisierungsfonds wird mit bis zu 500 Mio. EUR jährlich die Wiedereingliederung von Arbeitskräften unterstützen, die aufgrund von Veränderungen im Welthandelsgefüge arbeitslos geworden sind. 15 Herbstsemester 2008 Seite 5 von 8
6 Frage 1: Vorgehen von Barroso Die Kommission verfasst einen Bericht mit dem Titel Europäische Werte in der globalisierten Welt Er wendet sich darauf mit einem Schreiben an die Staats- und Regierungschefs der EU (nicht im Rahmen des Rates!) Auf einer Tagung des Europäischen Rates wird der Vorschlag gutgeheissen. Die Kommission arbeitet eine Verordnung aus. 16 Einschub: Die wichtigsten Institutionen der EU: Kommission Europäisches Parlament Europäischer Rat (nicht zu verwechseln mit dem Europarat!) Rat der Europäischen Union 17 Das Vorgehen von Barroso Gesetzgebungsverfahren bei VO und RL Verfahren der Anhörung Wenn nichts anderes im EGV statuiert Verfahren der Zusammenarbeit Nur wenn im EGV vorgesehen; Art. 252 Verfahren der Mitentscheidung Nur wenn im EGV vorgesehen; Art Herbstsemester 2008 Seite 6 von 8
7 Das Vorgehen von Barroso Der Globalisierungsfonds hat seine Rechtsgrundlage in Art. 159 Abs. 3 EGV Dieser verweist auf Art. 251 EGV (Mitentscheidungsverfahren) und verlangt zusätzlich eine Anhörung des Wirtschaftsund Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen. 19 Verfahren der Mitentscheidung Eingeführt mit dem Vertrag von Maastricht um die Stellung des Parlamentes zu stärken. Zeichnet sich durch ein Vetorecht des Parlamentes aus. Bis zu drei Lesungen im Parlament Involviert sind Kommission (Vorschlag), Parlament und Rat, bei der dritten Lesung noch ein Vermittlungsausschuss. 20 Frage 2: Der Globalisierungsfonds ist gedacht für Verlagerung von Arbeitsplätzen in aussereuropäische Billiglohnländer. Rumänien ist seit dem 1. Januar 2007 EU- Mitglied. Verstoss gegen den Gemeinsamen Markt bzw. das Binnenmarktprinzip? 21 Herbstsemester 2008 Seite 7 von 8
8 Gemeinsamer Markt Wird durch die in Art. 3 EGV aufgelisteten Massnahmen und Politiken verwirklicht Insbesondere die Grundfreiheiten stellen das Funktionieren des Binnenmarktes sicher. Art. 3 Abs. 1 lit. g EGV verlangt ein System, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt. 22 Herbstsemester 2008 Seite 8 von 8
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