Satzung Handballkreis Aachen/Düren e.v.

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1 Satzung Handballkreis Aachen/Düren e.v. Stand 01.Juli

2 Satzung Handballkreis Aachen/Düren e.v. Inhalt Präambel I. Allgemeine Bestimmungen 1 Name, Rechtsform und Sitz des Kreises 2 Zweck und Aufgaben des Kreises 3 Gemeinnützigkeit 4 Rechtsgrundlagen 5 Datenschutz und Datenverarbeitung 6 Kreisgebiet II. III. IV. Mitgliedschaft 7 Mitgliedschaften 8 Erwerb der Mitgliedschaft 9 Beendigung der Mitgliedschaft und Ausschluss aus dem Kreis 10 Ehrenmitgliedschaften 11 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder 12 Beitragspflichten Organe und Ausschüsse des Handballkreises 13 Organe und Ausschüsse des Handballkreises Der Kreistag 14 Aufgaben 15 Termin, Wahlperiode, Einberufung und Leitung 16 Zusammensetzung 17 Stimmrecht 18 Tagesordnung 19 Wahlen 20 Anträge 21 Beschlüsse und Protokolle 22 Außerordentlicher Kreistag 23 Kosten V. Sonstige Tagungen 24 Gemeinsame Bestimmungen 25 Kreisjugendtag 26 Kreisschiedsrichtertag VI. Kreisvorstand 27 Der Kreisvorstand 28 Der geschäftsführende Vorstand 29 Aufgaben des Kreisvorstandes 2

3 Satzung Handballkreis Aachen/Düren VII. VIII. IX. Ausschüsse, Kassenprüfer 30 Der Kreisjugendausschuss 31 Der Kreisschiedsrichterausschuss 32 Kassenprüfer Rechtswesen 33 Kreisspruchausschuss Ehrungen des Kreises 34 Ehrungen des Kreises X. Schlussbestimmungen 35 Ehrenamtlichkeit 36 Geschäftsjahr 37 Haftungsbeschränkung 38 Datenschutzbeauftragter 39 Amtliche Bekanntmachung 40 Auflösung des Handballkreises 41 Inkrafttreten der Satzung Hinweis: Wenn und soweit in dieser Satzung im Folgenden ausschließlich die männliche Form verwendet wird, steht dies der Präambel und den dieser Satzung immanenten Grundgedanken nicht entgegen, sondern dient ausschließlich der sprachlichen Vereinfachung. 3

4 Präambel Der Handballkreis Aachen/Düren e.v. (HKAC/DN) ist die Vereinigung und Vertretung aller im Handballkreisgebiet angeschlossenen Vereine sowie deren Mitglieder. Der HKAC/DN trägt in gemeinsamer Verantwortung mit den im Kreisgebiet angeschlossenen Vereinen und deren Mitgliedern Sorge für die sportliche, gesellschaftliche und kulturelle Entwicklung des Handballsports und der in ihm verbundenen Menschen. Die Ämter im HKAC/DN sind Frauen und Männern gleichberechtigt zugänglich. Der HKAC/DN unterstützt die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern durch gezielte Frauenförderung. Der HKAC/DN ist politisch und konfessionell neutral; er verurteilt jede Form von Rassismus. Er lehnt sämtliche Manipulationen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit im Sport ab. Zur Erfüllung und Durchführung seiner Aufgaben gibt sich der HKAC/DN folgende Satzung: I. Allgemeine Bestimmungen 1 Name, Rechtsform und Sitz des Kreises Der Handballkreis Aachen/Düren e.v., kurz HKAC/DN, ist Mitglied des Deutschen Handball-Bundes e.v. /DHB), des Westdeutschen Handballverbandes e.v. (WHV) und des Handballverbandes Mittelrhein e.v. (HVM), deren Satzungen und Ordnungen er anerkannt. Der HKAC/DN hat seinen Sitz in Aachen und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. 2 Zweck und Aufgaben des Kreises Der HKAC/DN trägt in gemeinsamer Verantwortung mit den ihm angeschlossenen Vereinen und deren Mitglieder Sorge für die Pflege und Förderung des Sports und insbesondere des Handballsports unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ziele der Jugendpflege und Jugendfürsorge. Er nimmt dabei die Aufgaben wahr, die ihm durch diese Satzung und die in ihr genannten Ordnungen obliegen. Der HKAC/DN vertritt die Interessen des Handballsports, soweit sie über den Rahmen der angeschlossenen Vereine hinausgehen, und regelt den über den Bereich der angeschlossenen Vereine hinausgehenden Spielbetrieb, insbesondere in den Spielklassen des HKAC/DN, der Pokal- und sonstigen Wettbewerbe. Der HKAC/DN verantwortet die Aus- und Weiterbildung im Übungsleiter-, Trainings- und Schiedsrichterwesen, die Regelung und Entscheidung von Rechtsangelegenheiten des Handballsports sowie die Verwertung und Wahrnehmung der Rechte aus dem von ihm geleiteten Spielbetrieb gegenüber den Medien. 4

5 3 Gemeinnützigkeit (1) Der HKAC/DN verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstige Zwecke der Abgabenordnung. (2) Der HKAC/DN ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Mittel des Kreises dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreises. (4) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreises fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung (Kreistag). Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein in Organen, Kommissionen oder Ausschüssen gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung/Aufwandsentschädigung/Honorierung zu vergeben. Personen die nebenberuflich als Übungsleiter tätig sind, können im Rahmen des Übungsleiterfreibetrages entlohnt werden. 4 Rechtsgrundlagen (1) Für den HKAC/DN, seine ihm angeschlossenen Vereine und deren Mitglieder gelten einheitlich und verbindlich diese Satzung, die Spiel-, Rechts-, Jugend-, Trainer- und Schiedsrichterordnung, das Antidoping-Reglement und die Gebührenordnung des DHB sowie Entscheidungen der Organe des DHB, die diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen ( 4 Abs. 5 DHB-Satzung). (2) Weiterhin gelten die zu den vorgenannten Ordnungen des DHB erlassenen Zusatzbestimmungen des WHV. (3) Darüber hinaus gelten, soweit erlassen, die Jugend-, Schiedsrichter-, Finanz-, Gebühren-, Geschäfts- und Ehrungsordnung des HVM und HKAC/DN sowie Beschlüsse der Organe des HVM und HKAC/DN, die diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit fassen. (4) Stehen Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen oder der Durchführungsbestimmungen sowie Entscheidungen des HKAC/DN zu denen des HVM, des WHV oder des DHB im Widerspruch, haben die des DHB Vorrang. Ob ein Widerspruch im Einzelfall vorliegt, entscheidet auf Antrag des Kreisspruchausschusses (KSA) das Bundesgericht des DHB. (5) Abweichende Regelungen der Mitglieder sind nur zulässig, wenn die Satzung oder die Ordnungen des DHB, des WHV oder die Zusatzbestimmungen des WHV zu den Ordnungen des DHB, des HVM bzw. die Satzung des HKAC/DN dazu ermächtigen oder der EV des HKAC/DN auf Antrag eines Handballvereins diesem zugestimmt hat. (6) Der HKAC/DN kann zur Erreichung seines Zweckes und zur Durchführung seiner Aufgaben weitere Ordnungen und Regelungen erlassen sowie diese ändern und wieder aufheben. Entsprechende Beschlüsse erfolgen mit Stimmenmehrheit im Kreisvorstand. 5

6 5 Datenschutz und Datenverarbeitung (1) Zur Erfüllung der Zwecke des HK AC/DN werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im HK AC/DN gespeichert, übermittelt und verändert. (2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf: a) Auskunft über die neu zu seiner Person gespeicherten Daten, b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind, c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt, d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war. (3) Den Organen des HK AC/DN, allen Mitarbeitern oder sonst für den HK AC/DN Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. 6 Kreisgebiet (1) Das Kreisgebiet ergibt sich aus der Karte gemäß Anlage 1 dieser Satzung. (2) Kommt es bei Streitigkeiten über die Zugehörigkeit eines Vereins zu einem Handballkreis nicht zu einer Einigung zwischen den beteiligten Handballkreisen, entscheidet über die Zugehörigkeit auf Antrag eines beteiligten Handballkreises das Erweiterte Präsidium des HVM. Dessen Entscheidung ist sportgerichtlich nicht anfechtbar. II. Mitgliedschaft 7 Mitgliedschaften (1) Der HKAC/DN hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. (2) Ordentliche Mitglieder sind die dem HKAC/DN angeschlossenen Vereine sowie deren Mitglieder. (3) Die Ehrenmitgliedschaft ist in 10 dieser Satzung geregelt. 8 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Vereine können auf schriftlichen Antrag Mitglied des HKAC/DN werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. (2) Der Aufnahmeantrag des Vereins ist schriftlich an den Vorsitzenden des HKAC/DN zu richten. Dem Antrag sind eine gültige Vereinssatzung, die 6

7 Namen und Anschriften der Mitglieder des Vorstandes, eine Erklärung, dass die Satzungen und Ordnungen des DHB, des WHV, des HVM und des HKAC/DN nebst Zusatzbestimmungen anerkannt werden, ein Vereinsregisterauszug, eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes sowie ein Nachweis über die Gemeinnützigkeit beizufügen. Es können ausschließlich als gemeinnützig anerkannte Vereine als Mitglieder im HK AC/DN aufgenommen werden. (3) Der Kreisvorsitzende veröffentlicht das Aufnahmebegehren im Amtlichen Mitteilungsorgan. (4) Gegen die Aufnahme eines Vereins können die ordentlichen Mitglieder innerhalb von 14 Tagen nach Veröffentlichung schriftlich Einspruch mit Begründung beim Kreisvorstand einlegen. Über den Aufnahmeantrag und vorliegende Einsprüche entscheidet der Kreisvorstand mit Stimmenmehrheit. Die endgültige Entscheidung wird veröffentlicht. (5) Gegen die Ablehnung der Mitgliedschaft ist Berufung beim Verwaltungsvorstand des HVM möglich. Dieser entscheidet endgültig über den Aufnahmeantrag. 9 Beendigung und Ausschluss der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft im HKAC/DN erlischt durch Auflösung, Austritt, Ausschluss oder durch Verlust der eigenen Gemeinnützigkeit der Mitgliedsvereine. Diese sind dann zur sofortigen Mitteilung an den HK AC/DN verpflichtet. (2) Der Austritt aus dem HKAC/DN kann nur zum Ende eines Spieljahres i.d.r. zum (vgl. 8 SpO DHB) erfolgen. Er muss spätestens 3 Monate vorher durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Kreisvorsitzenden erklärt werden. (3) Ein Verein kann zum Ende eines Spieljahres aus dem HKAC/DN ausgeschlossen werden, wenn er seine Pflichten als Mitglied gröblich verletzt und den Pflichten trotz erfolgter Abmahnung und Androhung des Ausschlusses weiterhin nicht nachkommt, seine gegenüber dem HKAC/DN eingegangenen Verbindlichkeiten trotz wiederholter Fristsetzung und Androhung des Ausschlusses nicht erfüllt, in grober Weise gegen die Grundsätze der geschriebenen und ungeschriebenen Sportgesetze verstößt oder wenn ihm seine Gemeinnützigkeit entzogen worden ist. Vor einer Ausschlussentscheidung ist der Verein anzuhören. (4) Über den Ausschluss entscheidet der Kreisvorstand auf Antrag mit einfacher Stimmenmehrheit. Antragberechtigt ist jedes Mitglied des Kreisvorstandes. (5) Der Ausschluss ist dem Verein mit Begründung schriftlich mitzuteilen (6) Der Ausschluss wird 14 Tage nach Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsorgan wirksam. (7) Gegen den Ausschluss durch den Kreisvorstand ist der Antrag auf sportgerichtliche Entscheidung mittels Einschreiben innerhalb von 14 Tagen nach Veröffentlichung gemäß Rechtsordnung beim Kreisvorstand zulässig. Hilft dieser dem Antrag nicht ab, so entscheidet die zuständige Rechtsinstanz des HVM durch rechtskräftiges Urteil abschließend. (8) Ein Mitglied, das aus dem HKAC/DB ausscheidet, hat gegen den HKAC/DN keinen Anspruch auf Zahlung des Wertes am Anteil des Vereinsvermögens des HKAC/DN. 7

8 10 Ehrenmitgliedschaften (1) Der Kreistag kann auf schriftlichen Antrag Personen, die sich um den HKAC/DN oder den Handballsport besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernennen. (2) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben Teilnahme- und Stimmrecht beim Kreistag. (3) Ehrenvorsitzende haben Teilnahme- und Stimmrecht im Kreisvorstand. (4) Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglied kann aberkannt werden. Näheres regelt 10 der Ehrenordnung des HKAC/DN. (5) Die 8 und 9 der Ehrenordnung verlieren mit Inkrafttreten dieser Satzung ihre Gültigkeit. 11 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Rechte Die Mitglieder des HKAC/DN regeln innerhalb ihrer Bereiche alle mit der Durchführung, Pflege und Förderung des Handballsports zusammenhängenden Angelegenheiten selbständig, soweit diese nicht der Regelung und Beschlussfassung durch den HKAC/DN, den HVM, den WHV und den DHB vorbehalten oder einheitlich geregelt sind. Die Mitglieder nehmen ihre durch diese Satzung und sonstige Vorschriften festgelegten Rechte durch ihre Vertreter und Delegierten wahr. Die Mitglieder sind berechtigt nach Maßgabe der Ordnungen und Satzungen am Spielbetrieb teilzunehmen. Die Mitglieder nach 7 sind berechtigt, durch ihre Delegierten an den Sitzungen des Kreistages teilzunehmen, Anträge zur Beschlussfassung einzubringen, bei der Fassung der Beschlüsse mitzuwirken, und ihr satzungsgemäßes Stimmrecht auszuüben. Die Rechte der Ehrenmitglieder gemäß 10 richten sich nach dieser Satzung. (2) Pflichten Die Mitglieder des HKAC/DN sowie deren Mitglieder sind verpflichtet den Bestimmungen von Satzungen und Ordnungen des HKAC/DN, des HVM, des WHV und des DHB einschließlich der Zusatzbestimmungen des WHV sowie den Beschlüssen der Organe des HKAC/DN, des HVM, des WHV und des DBH Folge zu leisten. Die Mitglieder sind verpflichtet die Entscheidungen der Rechtsinstanzen des HKAC/DN, des HVM, des WHV und des DHB zu befolgen und im eigenen Verein zu vollstrecken. Die Mitglieder sind verpflichtet den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, die sich aus den Finanz- und Gebührenordnungen des DHB, WHV, HVM und HK AC/DN ergeben. Die Vereine sind verpflichtet die amtlichen Bekanntmachungen und sonstige Mitteilungen des HKAC/DN und des HVM auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes oder der Rechtsinstanzen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. 8

9 Die Vereine sind verpflichtet an vom Kreisvorstand einberufenen Vereinsvertretersitzungen teilzunehmen. 12 Beitragspflichten Von den Mitgliedern des HKAC/DN werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben. Zur Erledigung der Aufgaben des HKAC/DN zahlen die Mitglieder Meldegebühren für alle am Spielbetrieb teilnehmenden Mannschaften. Die Höhe der Meldegelder wird vom Kreisvorstand rechtzeitig vor Beginn einer Spielzeit festgelegt und veröffentlicht. Darüber hinaus zahlen die Mitglieder Gebühren und Geldbußen gemäß der gültigen Ordnungen des HKAC/DN, des HVM, des WHV und des DHB. III. Organe und Ausschüsse des Handballkreises 13 Organe und Ausschüsse des Handballkreises (1) Organe des HKAC/DN sind: a) Der Kreistag b) Der geschäftsführende Vorstand c) Der Kreisvorstand d) Der Kreisjugendtag e) Der Kreisschiedsrichtertag (2) Ausschüsse des HKAC/DN sind: a) Der Kreisjugendausschuss b) Der Kreisschiedsrichterausschuss (3) Weitere Ausschüsse, Kommissionen und Arbeitskreise können auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes für ständige und einzelne Aufgaben gebildet werden. IV. Der Kreistag 14 Aufgaben (1) Der Kreistag ist das oberste Kreisorgan des HK AC/DN. Ihm steht die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Handballkreises zu, soweit sich nicht aus der Satzung des HVM und aus dieser Satzung die Alleinzuständigkeit der Verbandsorgane des HVM ergibt. In Rechtsverfahren des Kreisspruchausschusses hat der Kreistag keine Kompetenz. (2) Der Beschlussfassung des Kreistages unterliegen: a) Die Wahl des Kreisvorstandes ausgenommen die des Vorsitzenden des Kreisjugendausschusses und des Kreisschiedsrichterwartes, die mit der 9

10 Wahl durch den Kreisjugendtag bzw. den Kreisschiedsrichtertag dem Kreisvorstand angehören b) Die Wahl des Frauen- und Männerspielwartes c) Die Wahl des Kreisspruchausschussvorsitzenden (Rechtswart) und der Beisitzer, einschließlich vorzuschlagender Kandidaten als Beisitzer im Landesspruchausschuss d) Die Wahl der Kassenprüfer, einschließlich vorzuschlagender Kandidaten als Kassenprüfer beim HVM e) Die Wahl der Delegierten zu HVM- und WHV-Tag f) Die Entscheidung über fristgerechte Anträge und über Dringlichkeitsanträge g) Die Entlastung aller unter Absatz (2) a) bis c) gewählten Vorstandsmitglieder (3) Ein satzungsgemäß einberufener Kreistag ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. (4) Der Kreistag ist grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Stimmberechtigten des Kreistages, auch zu einzelnen Tagesordnungspunkten, ausgeschlossen werden. 15 Termin, Wahlperiode, Einberufung und Leitung (1) Der Kreistag des HKAC/DN findet alle 4 Jahre, möglichst im 1. Quartal des Jahres, an einem vom Kreisvorstand zu bestimmenden Termin und Ort statt. Der Termin ist 4 Monate vorher vom geschäftsführenden Vorstand in den Amtlichen Mitteilungen bekanntzugeben. (2) Die Wahlperiode der gemäß 14 (2) a-e gewählten Personen dauert 4 Jahre. (3) Der Kreistag wird vom Vorsitzenden schriftlich einberufen. Die Einladung muss mindestens 4 Wochen vor dem festgesetzten Termin unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und der vorliegenden Anträge erfolgen. (4) Die Einladung ist den Mitgliedern für ihre Delegierten und den weiteren Mitgliedern des Kreistages zu übersenden. (5) Die Leitung des Kreistages obliegt dem Vorsitzenden des HKAC/DN oder einem von ihm beauftragten Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, soweit nicht nach 18 Tagesordnung ein Versammlungsleiter zu wählen ist. 16 Zusammensetzung Der Kreistag setzt sich zusammen aus den Delegierten der Mitglieder, den Mitgliedern des Kreisvorstandes, den Kassenprüfern und den Ehrenmitgliedern. 17 Stimmrecht (1) Stimmrecht: a) Die Mitglieder des Kreisvorstandes je eine Stimme b) Die Mitglieder für am Stichtag je angefangene drei zu den Pflichtspielen gemeldeten Mannschaften je eine Stimme aber mindestens eine Stimme c) Vereine ohne Mannschaften im Pflichtspielbetrieb haben keine Stimme. 10

11 d) Ehrenvorsitzende- und Mitglieder je eine Stimme (2) Der in Absatz (1) genannte Stichtag ist der des Jahres, in dem der ordentliche oder außerordentliche Kreistag stattfindet. (3) Stimmrechtsübertragung und Stimmrechtshäufung, auch wenn die Mitgliedschaft im Kreistag auf mehreren Funktionen beruht, sind nicht zulässig. (4) Das Stimmrecht der Mitglieder des Kreisvorstandes mit Ausnahme des Vorsitzenden des Kreisjugendausschusses und des Kreisschiedsrichterwartes erlischt bei Aufruf des Tagesordnungspunktes Entlastungen. (5) Nach erfolgter Wahl besteht wieder Stimmrecht. 18 Tagesordnung (1) Die Tagesordnung muss u.a. folgende Punkte enthalten: a) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Stimmenzahl und der Beschlussfähigkeit b) Wahl eines Protokollführers c) Ehrungen d) Berichte mit Aussprache der Mitglieder des Kreisvorstandes e) Bericht der Kassenprüfer f) Anträge auf Satzungsänderung g) Sonstige Anträge h) Wahl eines Versammlungsleiters i) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes sowie aller sonstigen gewählten und berufenen Mitarbeiter j) Wahlen k) Bekanntgabe der Wahlergebnisse des Kreisjugendtages und des Kreisschiedsrichtertages l) Verschiedenes 19 Wahlen (1) Wählbar sind volljährige Mitglieder eines dem HKAC/DN angeschlossenen Vereins. Nichtanwesende können nur gewählt werden, wenn dem Versammlungsleiter ihr schriftliches Einverständnis vorliegt. (2) Arbeitnehmer des HKAC/DN sind nicht wählbar. (3) Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen oder Stimmkarte. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber der Kreistag. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Stimmenthaltungen werden in allen Wahlgängen als nicht abgegeben Stimmen gewertet. (4) Steht nur ein Kandidat zur Wahl, ist er gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht er diese Mehrheit nicht, ist die Kandidatenliste neu zu eröffnen. (5) Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist der gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. (6) Erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen 11

12 konnten. Gewählt ist derjenige, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. (7) Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit, findet eine erneute Wahl zwischen diesen beiden Kandidaten statt, in der derjenige gewählt ist, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Ist auch dann kein Kandidat gewählt entscheidet das Los. (8) Die vom Kreistag zu wählenden Kreisvorstandsmitglieder werden in je gesonderten Wahlgängen gewählt. (9) Blockwahl ist nur bei den Wahlen der Beisitzer des Kreisspruchausschusses und der Kassenprüfer zulässig. 20 Anträge (1) Anträge an den Kreistag können eingebracht werden a) Von den Mitgliedern b) Vom Kreisvorstand c) Vom Kreisjugendtag d) Vom Kreisschiedsrichtertag (2) Ergänzungs-, Abänderungs- und Gegenanträge zu ordnungsgemäß eingegangenen Anträgen und zu genehmigten Dringlichkeitsanträgen kann jedes stimmberechtigte Mitglied des Kreistages einbringen. Sie müssen dem Versammlungsleiter in Schriftform vorliegen. Anträge zur Geschäftsordnung sind jederzeit zulässig. (3) Anträge an den Kreistag müssen spätestens 6 Wochen vor Beginn des Kreistages beim Kreisvorsitzenden schriftlich vorliegen. Später eingehende Anträge können nur dann behandelt werden, wenn sie zuvor von zwei Dritteln der Stimmberechtigten zu genehmigten Dringlichkeitsanträgen erklärt worden sind. (4) Eine Satzungsänderung auf Grund eines Dringlichkeitsantrages ist nicht zulässig. 21 Beschlüsse und Protokolle (1) Die Satzung ändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Sie werden mit Beschlussfassung intern wirksam und treten mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. (2) Sofern vom Registergericht oder durch das zuständige Finanzamt im Eintragungs- bzw. Anerkennungsverfahren Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Kreisvorstand berechtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern. (3) Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Mehrheit vorsieht, gefasst. Sie treten mit Beschlussfassung in Kraft. Sie können auch mit einer in der Zukunft liegenden konkreten Terminsetzung des Inkrafttretens versehen werden. (4) Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. (5) Protokolle sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Sie sind innerhalb von vier Wochen nach dem Kreistag über die Mitglieder an die Teilnehmer bzw. direkt an die Teilnehmer zu versenden. Protokolle gelten als genehmigt, wenn kein Teilnehmer innerhalb von vier 12

13 Wochen nach ihrer Absendung Einwände gegen das Protokoll erhebt. Über etwaige Einwendungen entscheidet der geschäftsführende Vorstand. (6) Die Beschlüsse sind im Wortlaut in den Amtlichen Mitteilungen zu veröffentlichen. 22 Außerordentlicher Kreistag (1) Der Kreisvorstand kann unter Angabe von Gründen einen außerordentlichen Kreistag einberufen. (2) Ein außerordentlicher Kreistag ist einzuberufen, wenn a) der Kreisvorstand dies mit Mehrheit der Stimmenzahl seiner Mitglieder beschließt, b) wenigstens ein Drittel der Mitglieder des HKAC/DN dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Kreisvorstand beantragen, c) der Vorsitzende oder mindestens zwei der nach 26 BGB vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstandes ausgeschieden sind. (3) Der außerordentliche Kreistag muss innerhalb von 2 Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen vom Vorsitzenden oder dem satzungsgemäßen Vertreter im Amt einberufen und spätestens zwei Monate nach der Einberufung stattfinden. (4) Für die Durchführung gelten die Bestimmungen für den ordentlichen Kreistag sinngemäß. Die Tagesordnung beinhaltet neben der Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Feststellung der Stimmenzahl du der Beschlussfähigkeit die Beschlussfassung über den Tatbestand, der Grund der Einberufung des außerordentlichen Kreistages war. Anträge, die nicht den Grund der Einberufung zum Gegenstand haben, können nicht gestellt werden. 23 Kosten (1) Die Kosten für die Vorbereitung und Durchführung des Kreistages trägt der HKAC/DN. (2) Die Kosten der Mitglieder des Kreistages tragen a) die Mitglieder für die Delegierten nach ihren Bestimmungen b) der HKAC/DN für die übrigen Mitglieder des Kreistages V. Sonstige Tagungen 24 Gemeinsame Bestimmungen (1) Für den unter den 25 und 26 aufgeführten Kreisjugendtag und den Kreisschiedsrichtertag gelten die Bestimmungen der 14 bis 23 dieser Satzung entsprechend. 13

14 25 Der Kreisjugendtag (1) Der Kreisjugendtag ist das oberste Organ der Handballjugend im HKAC/DN. (2) Der Kreisjugendtag setzt sich zusammen aus: a) Den Delegierten der Vereine (Stimmrecht nach 17 (1) a-c; zusätzlich haben die Jugendsprecher der Vereine je eine Stimme) b) Dem Kreisjugendausschussvorsitzenden sowie dem Kreismädchen- und Kreisjungenwart c) Den Kreisjugendsprechern der weiblichen und männlichen Jugend (3) Der Kreisjugendtag wird vom Kreisjugendausschussvorsitzenden einberufen und geleitet. (4) Der Kreisjugendtag findet alle 4 Jahre spätestens 4 Wochen vor dem Kreistag statt. (5) Aufgaben des Kreisjugendtages: a) Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden des Kreisjugendausschusses, des Mädchenwartes und des Jungenwartes. b) Wahl eines Versammlungsleiters c) Entlastung des Vorsitzenden des Kreisjugendausschusses d) Wahl des Kreismädchenwartes e) Wahl des Kreisjungenwartes f) Wahl des Vorsitzenden des Kreisjugendausschusses (entweder Mädchenoder Jungenwart) g) Wahl der Kreisjugendsprecher der weiblichen und männlichen Jugend (wählbar ist Derjenige, der zum Zeitpunkt seiner Wahl mindestens 15 und höchstens 21 Jahre alt ist) h) Wahl der Delegierten zum Verbandsjugendtag des HVM i) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge (6) Anträge zum Kreisjugendtag können eingebracht werden vom Kreisjugendausschuss und von den angeschlossenen Vereinen mit Jugendmannschaften im Spielbetrieb. Ansonsten gilt 20 dieser Satzung entsprechend. (7) Außerordentliche Kreisjugendtage können vom Kreisvorstand in Absprache mit dem Kreisjugendausschuss einberufen werden. 26 Der Kreisschiedsrichtertag (1) Der Kreisschiedsrichtertag wird vom Kreisschiedsrichterwart einberufen und geleitet. Er findet alle 4 Jahre spätestens 4 Wochen vor dem Kreistag statt. (2) Dem Kreisschiedsrichtertag gehören alle Schiedsrichter des HKAC/DN stimmberechtigt an. (3) Aufgaben des Kreisschiedsrichtertages sind: a) Entgegennahme und Aussprache über die Berichte des Kreisschiedsrichterwartes und des Kreisschiedsrichterlehrwartes. b) Wahl eines Versammlungsleiters c) Wahl des Kreisschiedsrichterwartes d) Wahl des stellvertretenden Kreisschiedsrichterwartes e) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge 14

15 VI. Der Kreisvorstand 27 Der Kreisvorstand (1) Dem Kreisvorstand gehören an: a) Der Vorsitzende b) Der Schatzmeister c) Der Herrenspielwart d) Der Damenspielwart e) Der Kreisjugendausschussvorsitzende f) Der Jungen- bzw. Mädchenwart g) Der Kreisschiedsrichterwart h) Der Rechtswart i) Der Pressewart j) Der/Die Ehrenvorsitzende(n) k) Der Beauftragte für Kinderhandball, Schul- u. Breitensport (2) Der Kreisvorstand ist mit der Hälfte seiner Mitglieder, von denen eines dem geschäftsführenden Vorstand angehören muss, beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zu Sitzungen, Tagungen und Versammlungen lädt der Kreisvorsitzende ein und leitet diese auch im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, bei dessen Verhinderung ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Der Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfall sein satzungsgemäßer Vertreter kann auch außerhalb von Vorstandssitzungen eine Abstimmung unter den Mitgliedern des Kreisvorstandes herbeiführen. (3) Der Kreisvorstand tagt in der Regel monatlich. Die Einladung, der die Tagesordnung beizufügen ist, erfolgt in Textform durch den Vorsitzenden. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen. 28 Geschäftsführender Vorstand (1) Der geschäftsführende Vorstand wird gebildet aus: a) Kreisvorsitzender b) Schatzmeister c) Damen- bzw. Herrenspielwart (2) Der geschäftsführende Vorstand ist Vertreter im Sinne des 26 BGB. Der Kreis wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. 29 Aufgaben des Kreisvorstandes (1) Allgemeine Aufgaben a) Der Kreisvorstand wählt in seiner konstituierenden Sitzung den Schatzmeister oder den Damen- bzw. Herrenspielwart zum Stellvertreter des Kreisvorsitzenden. b) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Verfahren beim Kreisspruchausschuss (KSA) einzuleiten. 15

16 c) Der Kreisvorstand berät und beschließt in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit diese nicht dem HKAC/DN Kreistag vorbehalten sind. Dies sind insbesondere: - Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes und Jahresabschlusses - Gestaltung der Spielsysteme und Meisterschaften des HKAC/DN - Erlass, Änderung und Aufhebung von Ordnungen und Bestimmungen des HKAC/DN; das diesbzgl. Recht des HKAC/DN Kreistages bleibt hiervon unberührt. - Beschlussfassung über Anträge an den HKAC/DN Kreistag, den HVM Verbandstag, den WHV Tag, den Bundestag oder das Erweiterte Präsidium des DHB. - Entscheidungen über Anträge an den Kreisvorstand; diese können von den angeschlossenen Vereinen, dem Kreisjugendausschuss und dem Kreisschiedsrichterausschuss gestellt werden. d) Der Kreisvorstand ist berechtigt weitere Kommissionen, Ausschüsse und Arbeitskreise zu bilden. e) Der Kreisvorstand schlägt dem HKAC/DN Kreistag die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden vor und beantragt ggf. den Widerruf der Ernennung. f) Der Kreisvorstand wirkt bei der Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern des HKAC/DN mit. (2) Geschäftsführender Vorstand a) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung und Führung der Geschäfte des HKAC/DN. Er nimmt die Aufgaben des HKAC/DN wahr, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des HKAC/DN vorbehalten sind. Er führt die satzungsgemäßen Beschlüsse des HKAC/DN Kreistages und des Kreisvorstandes aus. Ferner verpflichtet er sich zu einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung. b) Zur Unterstützung der spielleitenden Stellen (Senioren und Jugend) können durch den geschäftsführenden Vorstand auf Vorschlag der Spielwarte Staffelleiter berufen werden. c) Zur Unterstützung anderer Instanzenmitglieder können durch den geschäftsführenden Vorstand weitere Mitarbeiter (z.b. Lehrwart, Schiedsrichterlehrwart, Beauftragter für das Schiedsrichterbeobachtungswesen) berufen werden. d) Der geschäftsführende Vorstand beaufsichtigt die Tätigkeit der Kommissionen, Ausschüsse, Arbeitskreise und sonstigen Mitarbeiter des HKAC/DN. Er hat Teilnahme- und Stimmrecht in allen Kommissionen, Ausschüssen und Arbeitskreisen. Er darf den Instanzen und Mitarbeitern Weisungen erteilen, soweit Satzung und Ordnungen oder Beschlüsse des HKAC/DM Kreistages oder des Kreisvorstandes dem nicht entgegenstehen. Er ist berechtigt zwischen den HKAC/DN Kreistagen ausscheidende Mitglieder aus Instanzen durch Berufung zu ersetzen und Instanzenmitglieder bei grober Pflichtvernachlässigung bzw. Verletzung der Interessen des HKAC/DN von ihrer Amtstätigkeit zu entbinden. e) Der geschäftsführende Vorstand stellt Anträge auf Ehrungen durch höhere Instanzen und entscheidet über Ehrungen im HKAC/DN. f) Der geschäftsführende Vorstand übt das Gnadenrecht in den Fällen aus, die von der Rechtsinstanz des HKAC/DN rechtskräftig entschieden sind. 16

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