Invalidenversicherung: Zahlen und Fakten IV-Neurenten stabilisieren sich, mehr berufliche Eingliederung

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1 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Medienmitteilung 1. Mai 2015 Invalidenversicherung: Zahlen und Fakten 2014 IV-Neurenten stabilisieren sich, mehr berufliche Eingliederung Die Zahl der jährlich neu zugesprochenen IV-Renten hat sich seit 2003 halbiert und hat sich seit 2012 bei stabilisiert. Die Zahl der laufenden IV-Renten ist weiter gesunken, im Vergleich zum Vorjahr um 2 Prozent auf gewichtete Einheiten. Dabei ist gemäss einer Datenanalyse keine wesentliche Verlagerung von der Invalidenversicherung zur Sozialhilfe feststellbar hat die IV erneut mehr Massnahmen zur beruflichen Eingliederung durchgeführt. Ausserdem hat sie letztes Jahr in 540 Fällen einen Versicherungsmissbrauch nachgewiesen wurden gewichtete Neurenten (Summe der ganzen Renten und der Anteile der Teilrenten; Schweiz und Ausland) zugesprochen. Die Zahl der Neurenten hat seit dem Höchststand 2003 (28 200) innert zehn Jahren um 50 Prozent abgenommen und hat sich seit 2012 auf der Höhe von jährlichen Neurenten stabilisiert. Im Januar 2015 registrierte die IV gewichtete laufende Renten. Das sind oder 2% weniger als im Vorjahr und entspricht einer Abnahme um 12 Prozent gegenüber dem Höchststand von im Januar Kein wesentlicher Verlagerungseffekt von der IV zur Sozialhilfe Trotz der Halbierung der Anzahl IV-Neurenten innert zehn Jahren lässt sich keine wesentliche Verlagerung vom Leistungssystem der IV in jenes der Sozialhilfe feststellen. Das hat eine aktualisierte Analyse der Daten von Personen ergeben, die sich 2004 bis 2011 bei der IV neu angemeldet hatten. Es wurde geprüft, inwiefern sie vor und nach der IV-Anmeldung Sozialhilfe bezogen, und zwar abhängig davon, ob sie schliesslich eine IV-Rente, eine andere IV-Leistung oder keine IV-Leistung bezogen. Deutlich mehr Massnahmen zur beruflichen Eingliederung Im Gegensatz zu den sinkenden Neurentenzahlen hat die IV seit 2008 jährlich deutlich mehr Massnahmen zur beruflichen Eingliederung durchgeführt. Von 2002 bis 2014 hat sich das Verhältnis von Personen mit Neurenten zu Personen, die Massnahmen zur beruflichen Eingliederung erhalten, mehr als umgekehrt. Diese

2 Zahlen spiegeln die glegende Neuausrichtung der Invalidenversicherung von einer Renten- zu einer Eingliederungsversicherung wider. Die vorhandenen Zahlen bestätigen den Erfolg der Eingliederungsmassnahmen, auch wenn zur längerfristigen Wirkung umfassende Daten noch ausstehen. Erfolgreiche Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs in der IV Die IV hat im vergangenen Jahr in 540 von abgeschlossenen Verdachtsfällen Versicherungsmissbrauch nachgewiesen. In der Folge werden nun umgerechnet 390 ganze Renten weniger ausbezahlt. Dies bedeutet hochgerechnet eine Einsparung von insgesamt 144 Mio. Franken. Bundesamt für Sozialversicherungen Kommunikation Auskunft: Tel Kommunikation BSV Beilagen: - «Anzahl IV-Neurenten stabilisiert sich» - «Verlagerung von der IV zur Sozialhilfe?» - «Steigerung der beruflichen Eingliederung als Gegenstück zu gesunkenen Neurentenzahlen» - «Erfolgreiche Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs in der IV» Übersichtliche Informationen zu den Leistungen, Abläufen, Akteuren und rechtlichen Glagen der IV finden Sie auf 2/2

3 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Kommunikation Invalidenversicherung: Zahlen und Fakten 2014 Anzahl IV-Neurenten stabilisiert sich 2014 wurden in der IV gewichtete Renten neu zugesprochen (Schweiz und Ausland). Seit dem Spitzenjahr 2003 mit gewichteten Neurenten hat die Zahl der Neurenten um 50 Prozent abgenommen und hat sich seit 2012 auf dem Niveau von pro Jahr stabilisiert. Im Januar 2015 betrug die Zahl der laufenden Renten Sie hat gegenüber dem Vorjahr um gewichte Renten weiter abgenommen, gegenüber dem Höchststand im Januar 2006 um 12 Prozent. Zahl der gewichteten Neurenten hat sich bei stabilisiert 2014 wurden gewichtete Neurenten zugesprochen (bei der Gewichtung der Renten werden unter dem Aspekt der Rentenkosten ganze Renten einmal gezählt, Dreiviertelsrenten 0,75-mal, halbe Renten 0,5-mal, Viertelsrenten 0,25-mal). Damit hat die Zahl der Neurenten seit dem Höchststand 2003 (28 200) um 50 Prozent abgenommen. Die Zahl der jährlichen Neurenten hat sich seit 2012 bei stabilisiert. Bestand der gewichteten Renten sinkt weiter Die Zahl der laufenden Renten (Schweiz und Ausland) ist 2014 um oder 2 Prozent auf weiter gesunken. Von Januar 2002 bis Januar 2006 hatte der Rentenbestand von 220'400 auf 257'500 zugenommen. Zu dieser Steigerung hatte damals auch beigetragen, dass das AHV-Rentenalter der Frauen 2004 um ein Jahr erhöht wurde, womit weniger IV-Rentnerinnen zu AHV-Rentnerinnen wurden. Seit 2007 hingegen sinkt der Bestand stetig: Von Januar 2006 bis Januar 2015 um gewichtete Renten (minus 12 Prozent). Mit der 4. IV-Revision und der Schaffung der regionalen ärztlichen Dienste konnte ab dem Jahr 2004 die Neurentenquote kontinuierlich gesenkt werden. Mit der 5. IV-Revision wurde dieser Rückgang verstärkt. Er trug wesentlich dazu bei, dass das jährliche Defizit der IV von 1.7 Mia. Franken (Höchststand im Jahr 2005) auf 1 Mia. im Jahr 2010 abgebaut werden konnte. Mit der Zusatzfinanzierung über die Mehrwertsteuer wird das Defizit seit 2011 und befristet bis 2017 durch erhöhte Einnahmen von gegen einer Milliarde Franken ausgeglichen. Ziel der IV-Revision 6a (in Kraft seit ) ist es, dass die IV ab Auslaufen der Zusatzfinanzierung, also ab 2018, nachhaltig ausgeglichene Jahresrechnungen verzeichnet und längerfristig auch ihre Schulden beim AHV-Fonds tilgen kann. Auskunft: Tel Kommunikation BSV kommunikation@bsv.admin.ch Tel Bereich Statistik sekretariat.mas@bsv.admin.ch Grafiken auf folgender Seite Bundesamt für Sozialversicherungen CH-3003 Bern 1. Mai 2015 Seite 1 von 2

4 Gewichtete Renten Gewichtete Renten Monitoring der IV: Zugänge in der Schweiz und im Ausland 30'000 25'000 20'000 15'000 28'000 28'200 25'700 23'200 10'000 19'600 18'800 17'700 15'900 14'900 15'400 14'600 13'800 14'200 5' '000 Monitoring der IV: Bestände in der Schweiz und im Ausland 250' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' '700 50'000 0 Jan 02 Jan 03 Jan 04 Jan 05 Jan 06 Jan 07 Jan 08 Jan 09 Jan 10 Jan 11 Jan 12 Jan 13 Jan 14 Jan 15 Bundesamt für Sozialversicherungen CH-3003 Bern 1. Mai 2015 Seite 2 von 2

5 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Kommunikation Invalidenversicherung: Zahlen und Fakten 2014 Verlagerung von der IV zur Sozialhilfe? Eine Analyse des Bezugs von IV- oder Sozialhilfeleistungen in den zwei Jahren nach einer Neuanmeldung bei der IV Seit 2003 hat sich die Anzahl Neurenten der IV halbiert. Demgegenüber ist die Zahl der Personen mit "anderen IV-Leistungen" stark angestiegen (insbesondere weil massiv mehr Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden). Nun stellt sich die Frage, ob diese IV-interne Entwicklung einen Verlagerungseffekt ergeben hat, indem mehr IV-Versicherte von Sozialhilfe abhängig wurden, als früher. Dieser Frage wurde nachgegangen, indem analysiert wurde, inwiefern Personen von 18 bis 64 Jahre in den zwei Jahren nach ihrer Neuanmeldung 1 bei der IV Sozialhilfe bezogen 2. Es wurde zudem überprüft, wie dieser Sachverhalt von der Art der zugesprochenen IV- Leistung abhing oder davon, dass die IV keine Leistung zusprach und wie sich diese Zusammenhänge über die letzten Jahre entwickelt haben. Die Auswertungen zeigen keine wesentlichen Verlagerungen vom Leistungssystem der IV in die Sozialhilfe. Auch die Strukturen des Sozialhilfebezugs haben sich nicht wesentlich verändert unabhängig davon, ob den Personen eine IV-Leistung zugesprochen wurde oder nicht. Die nachfolgenden Analysen stellen eine Aktualisierung eines Artikels in der Zeitschrift Soziale Sicherheit CHSS 1/ des Bundesamtes für Sozialversicherungen dar. Sie basieren auf den Neuanmeldungen von Erwachsenen bei der IV in den Jahren 2004 bis 2011 und ihren Leistungsbezügen aus der IV oder aus der Sozialhilfe in den jeweils zwei darauf folgenden Jahren, also bis und mit Gesamthaft bezogen 2012 oder erwachsene Personen (18 bis 64 Jahre) Sozialhilfe 4. Davon stammten bzw. weniger als 4% aus der Population der IV- Neuanmeldungen 2011, davon (entspricht gut 1% der Sozialhilfebezüger) aus der Gruppe der Neuangemeldeten, die in der Folge keine IV-Leistungen zugesprochen erhielten. a. Struktur der IV-Entscheide innerhalb von zwei Jahren nach einer Neuanmeldung Ausgangspunkt der Analyse waren die IV-Neuanmeldungen von Erwachsenen in der Schweiz von 2004 bis Diese nahmen vorerst ab, stiegen aber in den letzten Jahren bis 2011 wieder an. Die Neuanmeldungen wurden in drei Gruppen unterteilt: (1) Neuanmeldungen von Personen, die in den beiden Folgejahren eine Rente bezogen (in der Grafik blau) 1 Definition siehe Abschnitt e. am Schluss 2 Neuanmeldung in einem Jahr von 2004 bis 2011, Sozialhilfebezug im ersten oder zweiten Folgejahr oder in beiden 3 Soziale Sicherheit CHSS 1/2014 S. 44: Weniger IV-Renten auf Kosten der Sozialhilfe?, E. Patry, M. Kolly; Bundesamt für Sozialversicherungen. Aufg von verbesserten Plausibilitätskontrollen können minimale Differenzen zu den im Artikel aufgeführten Werten existieren. 4 Gemäss Sozialhilfestatistik des BFS bezogen erwachsene Personen im Alter von 18 bis 64 Jahren Sozialhilfe. Berücksichtigt man hingegen zwei aufeinanderfolgende Jahre, ergeben sich die geschätzten Personen, die entweder 2012 oder 2013 oder in beiden Jahren Sozialhilfe bezogen. Bundesamt für Sozialversicherungen CH-3003 Bern 1. Mai 2015 Seite 1 von 4

6 Verteilung der IV-Leistungen Neuanmeldungen, Anzahl erwachsene Personen (2) Neuanmeldungen von Personen, die in den beiden Folgejahren andere IV-Leistungen (vor allem berufliche Eingliederungsmassnahmen und Hilfsmittel) bezogen (in der Grafik rot) (3) Neuanmeldungen von Personen, die in den beiden Folgejahren keine IV-Leistung bezogen (in der Grafik grün) Grafik G1 zeigt folgendes Bild: Deutlich abnehmende Rentenzusprachen (blau) stehen deutlich zunehmenden anderen IV-Leistungen (rot) gegenüber. Der Anteil Angemeldeter ohne IV-Leistungen (grün) veränderte sich hingegen insgesamt kaum. G1 Struktur der IV-Entscheide innerhalb von zwei Jahren nach einer Neuanmeldung 100% % 80% % % 50% % 30% % % 0% IV-Rente Andere IV-Leistungen (nicht Rente) Ohne IV-Leistungen Neuanmeldungen (rechte Skala) b. IV-Neuanmeldungen mit Sozialhilfebezug in den zwei Folgejahren Im Folgenden wurde der Frage nachgegangen, wie sich die veränderten Strukturen des IV- Leistungsbezugs (weniger Neurenten, aber mehr andere Leistungen, insbesondere Eingliederungsmassnahmen zugesprochen) auf einen allfälligen Sozialhilfebezug ausgewirkt haben. Die Analyse über zwei Folgejahre kann zurzeit nur bis und mit IV-Neuanmeldungen 2011 erfolgen, da gesamtschweizerische Zahlen der Sozialhilfebezüge erst bis 2013 vorliegen 5. Die Untersuchung zeigt für das Total der IV-Neuanmeldungen in den letzten 3 bis 4 untersuchten Jahren wenig Änderungen: Von sämtlichen bei der IV Neuangemeldeten bezogen jeweils knapp Personen Sozialhilfeleistungen in den beiden Folgejahren. Zugenommen hat naturgemäss der Sozialhilfebezug von Personen mit einer anderen IV-Leistung (nicht Rente), da diese Gruppe in der Struktur der IV-Entscheide (siehe Grafik G1) stark zugenommen hat. Aus dieser Gruppe haben in den letzten 3 bis 4 untersuchten Jahren bis Personen Sozialhilfe bezogen. Auf praktisch unverändertem Niveau, etwas über 3 000, verblieben jedoch die Anzahlen der Personen, die in den zwei Jahren nach ihrer IV-Neuanmeldung keine IV-Leistungen, aber Sozialhilfe bezogen (siehe Grafik G2). 5 Die gesamtschweizerische Sozialhilfestatistik war in den Jahren 2004 bis 2008 lediglich eine Stichprobe, und die Personenidentifikatoren waren bis 2009 nur für den Antragsteller im Sozialhilfedossier bekannt, nicht aber für mit ihm zusammenhängende Personen, z.b. im gleichen Haushalt lebende. Daher mussten die Daten für die Jahre 2005 bis 2009 mittels eines geeigneten statistischen Verfahrens gewichtet und hochgerechnet werden. Dies kann für die Anfangsjahre und bis 2009 zu einer leichten Überschätzung der Anzahl Personen führen, die nach der IV-Anmeldung Sozialhilfe bezogen. Bundesamt für Sozialversicherungen CH-3003 Bern 1. Mai 2015 Seite 2 von 4

7 G2 IV-Neuanmeldungen: Personen mit Sozialhilfebezug in den zwei Folgejahren Total Neuanmeldungen IV-Rente Andere IV-Leistungen (nicht Rente) Ohne IV-Leistungen c. Sozialhilfebezug vor und nach einer Neuanmeldung bei der IV Der zeitliche Verlauf des Sozialhilfebezugs unterscheidet sich deutlich, je nachdem ob die Person einerseits IV-Leistungen in Form einer Rente bezog oder anderseits IV-Leistungen anderer Art, respektive keine IV-Leistungen bezog. Grafik G3 zeigt den entsprechenden Verlauf für die Neuanmeldungen im Jahr 2010: Bei den Personen, die nach der Neuanmeldung in den beiden Folgejahren 2011/2012 eine IV-Rente bezogen, nahm der Sozialhilfebezug bis zur Rentenzusprache aufg der wirtschaftlichen Situation des Antragsstellers vorerst noch deutlich zu (bis über 20% der Personen in dieser Gruppe). Nach der Rentenzusprache bildete sich der Sozialhilfebezug deutlich zurück (auf 6%) und dürfte Personen betreffen, die beispielsweise noch auf den Entscheid bezüglich Ergänzungsleistungen warteten. Problematischer sind die Feststellungen bei den beiden Gruppen mit anderen IV-Leistungen (nicht Renten) sowie ohne IV-Leistungen in den zwei Jahren nach der Neuanmeldung. Der Anteil von ihnen, die Sozialhilfe bezogen, stieg bis zum Jahr der IV-Neuanmeldung oder bis ein Jahr darüber hinaus an, was anhand der wirtschaftlichen Situation dieser Personen nicht besonders auffällig ist. Aber der Anteil der Sozialhilfe Beziehenden verharrte dann auf 10% bzw. 17% auch noch drei Jahre nach der Neuanmeldung. Die Analyse auf Basis der Neuanmeldungen in den Jahren 2008 und 2009 zeigt die gleiche Struktur. Bezogen auf die Neuanmeldungsjahre 2008 bis 2010 ist also keine Verschlechterung der Situation an sich feststellbar. Bei diesen Gruppen wird es aber wichtig und interessant sein, anhand der Daten zusätzlicher Verlaufsjahre nach Neuanmeldung zu analysieren, wie sich der Sozialhilfebezug der Betroffenen längerfristig weiter entwickelt. Bundesamt für Sozialversicherungen CH-3003 Bern 1. Mai 2015 Seite 3 von 4

8 Anteil Personen in % G3 IV-Neuanmeldungen (NAM) im Jahr % Anteil Personen mit Sozialhilfebezug vor und nach dem Referenzjahr 20% 16% 12% 8% 4% 0% IV-Rente Andere IV-Leistungen (nicht Rente) Ohne IV-Leistungen NAM - 2 Jahre NAM - 1 Jahr Jahr der NAM NAM + 1 Jahre NAM + 2 Jahre NAM + 3 Jahre d. Fazit Die vorliegenden Datenanalysen zeigen, dass trotz verminderter Anzahl Rentenzusprachen keine wesentliche Verlagerung von Personen, die sich bei der IV für einen Leistungsbezug angemeldet haben, ins Leistungssystem der Sozialhilfe festgestellt werden kann. Dies gilt auch für die Gruppen der Personen, die andere IV-Leistungen als eine Rente, respektive keine IV-Leistung erhalten haben. Dennoch ist diesen Personen besondere Aufmerksamkeit zu schenken, da sie in der Regel offensichtlich während längerer Zeit auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sind. e. Glagen der Analysen Datenglage a) SHIVALV-Datensatz: Individualdaten der Sozialhilfestatistik (SH), der Invalidenversicherung (IV) und der Arbeitslosenversicherung (ALV), die auf Personenstufe miteinander verknüpft werden, um die Wechselwirkungen und Übergänge von einem Leistungssystem in ein anderes zu analysieren. b) IV-Leistungen (Sachleistungen/Eingliederungsmassnahmen) und IV-Renten c) IV-Anmeldungen Erwachsener zwischen 18 und 64 Jahren in der Schweiz Definition Neuanmeldungen IV-Anmeldungen Erwachsener (18 bis 64 Jahre) in der Schweiz, die fünf Jahre vor der IV-Anmeldung nie eine IV-Leistung bezogen haben, gelten für diese Analysen als Neuanmeldung. Diese Zeitspanne wurde aufg der Annahme bestimmt, dass nach fünf Jahren ohne Kontakt zur IV die Situation einer Person gänzlich neu überprüft werden muss (z.b. medizinische Glagen neu einholen). Bei jeder Anmeldung ist die IV verpflichtet, den Anspruch auf sämtliche ihrer Leistungen zu prüfen. Daher ist es nicht möglich, Anmeldungen differenziert nach Anmeldungsg, z.b. ob jemand eine Rente erwartet, zu analysieren. Auskünfte: Bundesamt für Sozialversicherungen Kommunikation, Tel , kommunikation@bsv.admin.ch Fachbereich Statistik, Tel , Sekretariat.MAS@bsv.admin.ch Bundesamt für Sozialversicherungen CH-3003 Bern 1. Mai 2015 Seite 4 von 4

9 Personen Anmeldungen Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Kommunikation Invalidenversicherung: Zahlen und Fakten 2014 Steigerung der beruflichen Eingliederung als Gegenstück zu gesunkenen Neurentenzahlen 2002 wurden in der Schweiz an Personen Neurenten 1 zugesprochen und für Personen Massnahmen zur beruflichen Eingliederung 2 vergütet wurden noch 13'600 Personen Neurenten zugesprochen (stabil seit 2013), im gleichen Zeitraum stieg die Zahl der Personen mit Vergütungen von beruflichen Eingliederungen auf Innert 12 Jahren hat sich also das Verhältnis von Personen mit Neurenten zu Personen mit vergüteter beruflicher Eingliederung mehr als umgekehrt. Diese Zahlen spiegeln die glegende Neuausrichtung der Invalidenversicherung von der Rentenzur Eingliederungsversicherung wieder. Die 2008 in Kraft getretene 5. IV-Revision hat diesen Wandel in besonders starkem Mass geprägt (siehe weiter unten). 3 Grafik 1: Neurenten, berufliche Eingliederung und erstmalige Anmeldungen bei der IV (Personen) 40'000 IV: Anmeldungen, berufliche Eingliederung und Neurenten in der Schweiz 60'000 35'000 52'500 30'000 45'000 25'000 37'500 20'000 30'000 15'000 22'500 10'000 15'000 5'000 7' Neurenten Berufliche Eingliederung insgesamt davon Massn. beruflicher Art davon Integrationsmassnahmen davon Massn. der Frühintervention Erstmalige Anmeldungen Erwachsene 0 Diese Grafik zeigt 2003 den Höchststand der Neurenten mit Personen. Seither nimmt die Anzahl ab. 2007/2008 wurde mit Neurenten ein erster Tiefstand erreicht, der unter anderem auf die 4. IV-Revision (seit in Kraft) mit der Einführung der regionalen ärztlichen Dienste und 1 Die Rentenzahlen entsprechen der Anzahl Personen mit einer Neurente in der Schweiz (keine gewichtete Angabe). 2 Einzelheiten zu den Massnahmen zur beruflichen Eingliederung ab Seite 4 3 vgl. «Evaluation der 5. IV-Revision: Positive Zwischenbilanz» Bundesamt für Sozialversicherungen CH-3003 Bern 1. Mai 2015 Seite 1 von 5

10 auf den Rückgang der erstmaligen Anmeldungen zurückzuführen ist. Seit 2013 hat sich die Neurentenzahl um stabilisiert. Der Gesamtrentenbestand in der Schweiz hat vom Höchststand Dezember 2005 mit 252'000 Personen bis Dezember 2014 mit um Personen abgenommen (-10%). Von den Personen, welchen 2014 berufliche Eingliederungsmassnahmen vergütet wurden, bildeten Personen mit Massnahmen beruflicher Art den Hauptharst (v.a. erstmalige berufliche Ausbildungen und Umschulungen) Personen wurden Massnahmen der Frühintervention und Personen wurden Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf berufliche Massnahmen vergütet. Die Steigerung der Zahl der Personen in beruflicher Eingliederung geht offensichtlich auf das Konto der 5. IV-Revision, denn der deutliche Aufwärtstrend beginnt im Jahr 2008, in dem diese Revision in Kraft getreten ist. An der Steigerung sind aber nicht nur jene Massnahmen beteiligt, die mit der 5. IV-Revision neu geschaffen wurden, nämlich Frühintervention und Integrationsmassnahmen. Auch die Massnahmen beruflicher Art, die bereits früher eingeführt worden waren, leisten einen wesentlichen Anteil. Gleichzeitig kann festgestellt werden, dass die erstmaligen Anmeldungen von Erwachsenen seit dem Jahr 2002 zunächst deutlich zurückgegangen sind und seit dem Tiefststand 2007 bis 2009 wieder anwachsen. Daten zur Grafik 1: Neurenten, berufliche Eingliederung und erstmalige Anmeldungen bei der IV in der Schweiz (Anzahl Personen) Neurenten Berufliche Eingliederung insgesamt - Massnahmen der Frühintervention - Integrationsmassnahmen - Massnahmen beruflicher Art Erstmalige Anmeldungen Erwachsene '000 27'700 24'400 21'700 18'700 17'000 16'900 15'600 15'100 15'400 14'500 13'600 13'600 13'800 14'700 15'000 15'200 15'500 15'700 18'200 22'100 25'300 27'600 30'300 33' '200 3'600 5'100 5'900 7'600 8'900 10' '500 2'000 2'400 3'100 4'100 4'700 13'800 14'700 15'000 15'200 15'500 15'700 16'700 17'800 19'300 20'700 21'600 23'200 24'800 54'200 52'000 47'400 45'200 40'200 36'400 37'300 36'300 39'400 40'700 40'100 42'300 44'700 Quellen: Rentenregister Dezember, Register der vergüteten Rechnungen, Register der Anmeldungen Alle Werte sind geet. Da eine Person im selben Jahr an mehreren Massnahmen teilnehmen kann, (z.b. Integrationsmassnahme und Massnahme beruflicher Art) ist die Zahl der Personen in beruflicher Eingliederung kleiner als die Summe der Personen in den drei Massnahmen. Erfolgreiche berufliche Eingliederung der IV Insbesondere mit der 5. IV-Revision (2008) und dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (Revision 6a; 2012) hat die Invalidenversicherung ihr Instrumentarium zur beruflichen Eingliederung gezielt und deutlich ausgebaut. Wie die Zahlen zeigen, nutzt die IV dieses Potenzial intensiv und führt seit 2008 in sehr deutlich steigendem Ausmass Eingliederungsmassnahmen durch. Sie ist in dem Sinne erfolgreich, als deutlich weniger Renten zugesprochen werden. Deutlich schwieriger ist es eine Bilanz zu ziehen, wenn der Erfolg der Eingliederung durch die IV anhand der Frage beurteilt werden soll, inwiefern Versicherte nach erfolgreich abgeschlossenen Eingliederungsmassnahmen eine ihren Möglichkeiten entsprechende Erwerbsstelle im ersten Arbeitsmarkt haben und wie ihre Erwerbsrealität auf dem Arbeitsmarkt sich längerfristig entwickelt. Die Bundesamt für Sozialversicherungen CH-3003 Bern 1. Mai 2015 Seite 2 von 5

11 IV-Stellen haben Menschen mit Behinderung im ersten Arbeitsmarkt platziert 4. Das entspricht 10 Prozent mehr als im Vorjahr und einer markanten Steigerung im Vergleich zu 6000 Personen im Jahr Von den effektiv in den ersten Arbeitsmarkt integrierten Versicherten fanden eine Stelle bei einem neuen Arbeitgeber, beim gleichen Arbeitgeber an einer anderen Stelle, konnten trotz ihrer gesundheitlichen Probleme auf dem bisherigen Arbeitsplatz bleiben. Diese erfreulichen Zahlen bieten einen guten Anhaltspunkt, spiegeln aber lediglich eine Momentaufnahme wider. Sie sagen nichts darüber aus, inwiefern diese erfolgreich eingegliederten Personen einen Monat, ein oder zwei Jahre später erwerbstätig sind oder sein können. Einen Anhaltspunkt für die Nachhaltigkeit der beruflichen Eingliederung durch die IV liefert das Verhältnis zwischen der Anzahl Personen, die Eingliederungsmassnahmen der IV durchlaufen haben, und den IV-Renten, die sie ein Jahr später allenfalls bezogen haben (in gewichteten Renten, also auf ganze Renten umgerechnet) 5. Die Rechnung für 2013 (Eingliederung beendet im Jahr 2013, Rentenbezug 2014) ergibt, dass auf 100 Personen, die ihre Eingliederungsmassnahme 2013 beendet haben, im Dezember gewichtete IV-Renten gezählt wurden. Das bedeutet, dass die Eingliederungsmassnahmen der IV zu 81 Prozent erfolgreich waren. Der Erfolgsfaktor aufgeschlüsselt nach Art der letzten Massnahme: Berufsberatung: 78% Erstmalige berufliche Ausbildung: 63% Umschulung: 82% Arbeitsvermittlung (und übrige Massnahmen): 86% Frühintervention (ohne Arbeitsvermittlung): 90% Integrationsmassnahmen: 59% Total 81% Beim Erfolgsfaktor der Berufsberatung ist zu berücksichtigen, dass diese Massnahme oft bei 14- bis 16-Jährigen zur Anwendung kommt, die sich ein Jahr nach Abschluss der Berufsberatung meist noch in einer erstmaligen beruflichen Ausbildung befinden, die erst zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen wird. Bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung (eba) liegt der vergleichsweise tiefe Wert daran, dass unterschiedlich schwer beeinträchtigte Jugendliche eine eba absolvieren können, auch solche, bei denen die Ausbildung dazu dient, sie auf eine Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz vorzubereiten. Zudem kann die eba auf ganz unterschiedlichen Niveaus erfolgen: Vom Universitätsstudium bis zu einer niederschwelligen praktischen Ausbildung. Dies erklärt die unterschiedlichen Chancen, nach Ausbildungsabschluss eine Anstellung im ersten oder zweiten Arbeitsmarkt zu finden, respektive trotz abgeschlossener eba Anspruch auf eine Teilrente oder ganze Rente zu haben. Integrationsmassnahmen dienen der Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung. Da die verwendete Statistik jeweils die letzte zugesprochene Massnahme berücksichtigt, sind hier in erster Linie Integrationsmassnahmen erfasst, bei denen für eine weiterführende Massnahme kein Eingliederungspotenzial gesehen wurde. Damit erklärt sich, dass der Erfolgsfaktor hier im Vergleich zu den anderen Massnahmen am tiefsten liegt. 4 Quelle: IV-Stellen-Konferenz IVSK 5 Weitere Details zu den Erfolgsfaktoren der Massnahmen sind im Faktenblatt Erfolgreiche berufliche Eingliederung der IV (Februar 2015) zu finden. Es steht auf der Website des BSV zur Verfügung (Themen > Invalidenversicherung > Glagen > Leistungen der Invalidenversicherung). Die oben verwendeten Zahlen sind auf 2014 (Rentenbezug) aktualisiert. Bundesamt für Sozialversicherungen CH-3003 Bern 1. Mai 2015 Seite 3 von 5

12 Im Rahmen des Forschungsprogramms der IV (FoP2-IV) läuft im Moment eine Studie, die u.a. die Wirkung der 5. IV-Revision evaluiert. Die Ergebnisse sollen Ende 2015 zur Verfügung stehen. Auf der Glage dieses Berichtes wird das Bundesamt für Sozialversicherungen Massnahmen prüfen, mit welchen das bestehende Monitoring in Richtung einer umfassenderen Wirkungsmessung weiterentwickelt und ausgeweitet werden kann. Eine dazu notwendige Erfassung und Analyse über einen längeren Zeitraum und anhand des Erwerbswegs konkreter versicherter Personen ist komplex und aufwändig. Überblick: Die Massnahmen der IV für die berufliche Eingliederung 1) Früherfassung Die Früherfassung ist ein präventives Mittel der IV, das dafür sorgt, dass die Zuständigkeit der IV und der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen möglichst früh geprüft werden können. Das maximiert die Chancen, eine drohende Invalidität abzuwenden. Personen mit ersten Anzeichen einer möglichen Invalidität werden möglichst rasch erfasst, indem (abgesehen von den Versicherten selbst) folgende Personen oder Instanzen eine drohende Invalidität bei der IV melden können: Familienangehörige, Arbeitgeber, behandelnde Ärzte, Versicherungen (Krankentaggeld- oder Unfallversicherung, Pensionskasse, Militärversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung) oder die Sozialhilfe. Die Meldung zur Früherfassung ist nicht zu verwechseln mit einer IV-Anmeldung. Zu dieser sind nur die Versicherten selbst berechtigt. 2) Massnahmen der Frühintervention Die Frühintervention ermöglicht es, rasch und unbürokratisch Massnahmen zu ergreifen. Diese haben zum Ziel, dass jemand den bisherigen Arbeitsplatz gar nicht erst verliert oder dass ein neuer Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes gefunden wird, so dass die restliche Arbeitsfähigkeit erhalten bleibt um eine drohende Ausgliederung aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder dass die versicherte Person auf die berufliche Eingliederung vorbereitet werden kann. In Frage kommen im Wesentlichen Anpassungen des Arbeitsplatzes, Ausbildungskurse, Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, sozialberufliche Rehabilitation und Beschäftigungsmassnahmen. 3) Integrationsmassnahmen Integrationsmassnahmen wurden in erster Linie für versicherte Personen mit psychisch bedingter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit konzipiert, um sie auf weiter führende berufliche Massnahmen vorzubereiten. Es bestehen zwei Arten von Integrationsmassnahmen: Die sozialberufliche Rehabilitation zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeitsmotivation, zur Stabilisierung der Persönlichkeit und zum Einüben sozialer Gfähigkeiten sowie Beschäftigungsmassnahmen zur Zeitüberbrückung, um die noch vorhandene Arbeitsfähigkeit zu steigern oder zumindest zu erhalten. 4) Massnahmen beruflicher Art a) Dienstleistungen wie Berufsberatung und Arbeitsvermittlung Fachleute der IV-Stellen bieten spezialisierte Berufsberatung und Arbeitsvermittlung an für Versicherte, die infolge ihrer Invalidität in der Berufswahl, in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeiten oder bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle eingeschränkt sind. (Berufsberatung und Arbeitsvermittlung sind in den Daten zur Grafik 1 nicht enthalten, da sie in der Regel als Leistungen der IV-Stellen selbst nicht vergütet werden und somit nicht im Register der vergüteten Rechnungen erfasst sind.) b) Erstmalige berufliche Ausbildung Haben Versicherte noch keine berufliche Ausbildung, übernimmt die IV die Kosten, die ihnen in einer erstmaligen beruflichen Ausbildung aufg ihrer Invalidität zusätzlich entstehen. Zu diesen Ausbildungen zählen eine berufliche Gbildung gemäss Berufsbildungsgesetz oder auch eine niederschwellige praktische Ausbildung, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule sowie die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Bundesamt für Sozialversicherungen CH-3003 Bern 1. Mai 2015 Seite 4 von 5

13 c) Umschulung Die IV übernimmt die Kosten für die Umschulung, wenn Versicherte wegen der Invalidität ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr oder nur noch unter erschwerten Umständen ausführen können. Die IV übernimmt auch die Kosten für die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf. d) Weiterausbildung Bei Weiterausbildungen, welche die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessern, übernimmt die IV die Kosten, die den Versicherten aufg ihrer Invalidität zusätzlich entstehen. e) Arbeitsversuch Die IV kann Personen für einen Arbeitsversuch von bis zu sechs Monaten Dauer an Arbeitgebende vermitteln. Letztere gehen dabei kein Arbeitsverhältnis ein und bezahlen keinen Lohn. Sie bieten dem/der Versicherten die Möglichkeit, seine/ihre Fähigkeiten unter Beweis zu stellen und können die Person testen. Diese erhält Taggelder oder eine Rente der IV. f) Einarbeitungszuschuss / Entschädigung für Beitragserhöhungen Wenn Arbeitgebende im Rahmen der Eingliederung eine Person anstellen, so kann die IV sie zum Ausgleich einer zu Beginn noch verminderten Produktivität bis zu sechs Monate lang mit einem Einarbeitungszuschuss unterstützen. Wird die eingestellte Person innert drei Jahren aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig, richtet die IV den Arbeitgebenden eine Entschädigung für Beitragserhöhungen der beruflichen Vorsorge und der Krankentaggeldversicherung aus. g) Schutzfrist bei Eingliederung nach Rentenaufhebung / Schutz vor Beitragserhöhungen Personen, deren Rente im Zuge der Eingliederung reduziert oder aufgehoben wurde, fallen unter eine dreijährige Schutzfrist. Erleidet der/die Arbeitnehmer/in in dieser Zeit einen gesundheitlichen Rückfall, so erhält er/sie eine Übergangsleistung in der Höhe der vorherigen Rente. Die Arbeitgebenden brauchen so ihre Krankentaggeldversicherung nicht zu aktivieren und müssen keine höheren Beiträge befürchten. Dies gilt auch für ihre Pensionskasse, denn während der drei Jahre bleibt der/die Arbeitnehmer/in bei der vorherigen Pensionskasse versichert. h) Taggelder Die IV bezahlt in der Regel Taggelder an Versicherte, die in der Eingliederung stehen und deswegen einen Erwerbsausfall erleiden. Die Taggelder sichern den Lebensunterhalt der Versicherten und ihrer Familien während der Eingliederung. Auskunft: Tel Kommunikation BSV kommunikation@bsv.admin.ch Bundesamt für Sozialversicherungen CH-3003 Bern 1. Mai 2015 Seite 5 von 5

14 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Kommunikation Invalidenversicherung: Zahlen und Fakten 2014 Erfolgreiche Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs in der IV Im Jahr 2014 hat die IV in Fällen Ermittlungen wegen Verdachts auf Versicherungsmissbrauch aufgenommen Ermittlungen wurden abgeschlossen. Dabei bestätigte sich der Verdacht in 540 Fällen, was eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rentenleistung, resp. die Nichtzusprache einer Neurente zur Folge hatte. Damit konnten insgesamt umgerechnet 390 ganze Renten eingespart werden. Daraus resultiert eine hochgerechnete Gesamteinsparung der IV von 144 Mio. Franken, bei Kosten von 8 Mio. Im vergangenen Jahr wurden in der IV Dossiers an die Missbrauchsbekämpfungs-Spezialistinnen und -Spezialisten zu weiteren Abklärungen und Ermittlungen weitergeleitet. Hinzu kommen Ermittlungen, die Ende 2013 noch nicht abgeschlossen waren. Somit waren im Jahr 2014 insgesamt Fälle von Missbrauchsverdacht in Bearbeitung. In 540 dieser Fälle wurde eine Observation eingeleitet Fälle konnten im Jahr 2014 abgeschlossen werden, davon 260 nach einer Observation. In 540 Fällen konnte ein Versicherungsmissbrauch nachgewiesen werden, bei 140 Fällen davon auf G einer Observation. Dank dieser konsequenten Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs (BVM) werden nun umgerechnet 390 ganze Renten weniger ausbezahlt. Dies entspricht einer Ausgabenreduktion von 9.5 Mio. Franken pro Jahr oder hochgerechnet einer Einsparung von insgesamt 144 Mio. Franken (berechnet auf der Basis des durchschnittlichen Betrages einer ordentlichen IV-Rente und der Bezugsdauer bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters). Die Kosten der IV für die BVM 2014 beliefen sich auf 8 Mio. Franken (6.8 Mio. Franken für Personal, 1.4 Mio. Franken für Observationen). Entlastungen, die sich bei den Ergänzungsleistungen zur IV oder bei Invalidenrenten der zweiten Säule ergeben, sind bei den genannten Einsparungen nicht berücksichtigt. In 54 Fällen haben die IV-Stellen unrechtmässig bezogene Leistungen zurückgefordert, und in 30 Fällen wurde Strafanzeige erstattet. Bei allen Rentenabklärungen infolge von Neuanmeldungen und bei allen Revisionen laufender Renten von Versicherten im In- wie im Ausland wird überprüft, ob Anhaltspunkte für möglichen Versicherungsmissbrauch bestehen hat die IV Renten revidiert, und knapp Personen erhielten neu eine Rente. Die Zahl der bestätigten Missbrauchsfälle zeigt, dass die massiv überwiegende Mehrheit der Versicherten sich korrekt verhält und ihre Leistungen zu Recht bezieht. Die IV-Stellen bekämpfen den Versicherungsmissbrauch gezielt, strukturiert und mit gut ausgebildeten Spezialistinnen und Spezialisten. Diese führen eine vertiefte Missbrauchsabklärung nur durch, wenn klar feststellbare und genügend gewichtige Anhaltspunkte vorliegen (z.b. Unstimmigkeiten in den Unterlagen, Hinweise von anderen Versicherungen, von Kontrollorganen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit). Die IV-Stellen überprüfen gsätzlich auch jeden Hinweis von Privatpersonen auf möglichen Versicherungsmissbrauch, unabhängig davon, ob die Quelle bekannt oder anonym ist. Die Meldenden erhalten keinerlei Rückmeldung von der Versicherung. Die vertieften Abklärungen führen meistens dazu, dass die Versicherten vom Verdacht des Versicherungsmissbrauchs befreit werden. Aktuell wurde nur in 23 Prozent der untersuchten Fälle tatsächlich ein Versicherungsmissbrauch nachgewiesen. Die konsequente und koordinierte Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs ist die Voraussetzung dafür, dass in der IV keine ungerechtfertigten Leistungsbezüge vorkommen und hat je länger je mehr auch eine nicht zu unterschätzende präventive Wirkung. Damit können die Bürgerinnen und Bürger Bundesamt für Sozialversicherungen CH-3003 Bern 1. Mai 2015 Seite 1 von 6

15 sowie Beitrags- und Steuerzahlenden Vertrauen in die korrekte Durchführung der Versicherung haben. Im Sozialversicherungsbereich ist die Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs nicht nur ein Thema für die Invalidenversicherung. Auf G der in der IV gewonnenen Erfahrung profitieren immer mehr auch andere Sozialversicherungen (z.b. Ergänzungsleistungen, 2. Säule) einerseits von den erzielten Resultaten und andererseits von den praktischen Erfahrungen. Bundesamt für Sozialversicherungen CH-3003 Bern 1. Mai 2015 Seite 2 von 6

16 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Kommunikation Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs 2014: Übersicht Total davon mit Total davon mit Total davon mit Total davon mit Total Observation Observation Observation Observation davon mit Observation Pendent zu Jahresbeginn ' ' ' ' Neu eingegangen ' ' ' ' Abgeschlossen ' ' ' ' Verdacht bestätigt (Anzahl Fälle) Nicht zugesprochene, entzogene oder gekürzte Renten (auf ganze Renten umgerechnet) Ausgabenreduktion pro Jahr (Mio. Fr.) Eingesparte Rentenleistungen (hochgerechnet; Mio. Fr.) Bundesamt für Sozialversicherungen CH-3003 Bern 1. Mai 2015 Seite 3 von 6

17 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Kommunikation Hinterg: Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch (BVM) in der Invalidenversicherung Was ist Versicherungsmissbrauch? In jeder Versicherung kann es aus verschiedenen Gründen dazu kommen, dass versicherte Personen Leistungen zugesprochen erhalten, auf welche sie eigentlich gar keinen Anspruch hätten. Nicht immer handelt es sich dabei im juristischen Sinne um Betrug deswegen wird der nicht juristisch zu verstehende Begriff des "Versicherungsmissbrauchs" verwendet. Es gibt häufig Fälle von Verletzung der Meldepflicht (z.b. wenn jemand ein höheres Einkommen erzielt, als bei der Rentenberechnung berücksichtigt, oder wenn der Gesundheitszustand sich verbessert) oder nicht vorsätzliche Unterlassung von Angaben bei der Abklärung des Anspruchs auf IV-Leistungen. Versucht allerdings eine versicherte Person mit Absicht und unter Aufwendung von krimineller Energie eine Leistung der Invalidenversicherung zu erlangen, ohne dass sie die dazu notwendigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, oder gelingt ihr dies, so begeht sie einen Betrug an der Versicherung, der auch strafrechtliche Folgen haben kann. Als typische Beispiele können etwa aufgeführt werden: Simulation eines Gesundheitsschadens, falsche Angaben oder Unterschlagung von Angaben, Inszenierung von Unfällen, Bedrohung, Erpressung oder Bestechung von Dritten sowie Urkundenfälschung. Das ordentliche Abklärungsverfahren in der IV Nach Eingang einer Anmeldung prüft die IV-Stelle zunächst, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen der IV erfüllt sind. Die IV-Stelle holt alle Auskünfte ein, die für die Abklärung des Gesundheitszustandes, der Erwerbssituation oder einer nicht entlöhnten Tätigkeit der versicherten Person notwendig sind. Fachpersonen der beruflichen Eingliederung, der Arbeitsvermittlung, der Abklärungsstellen, Sachbearbeitende sowie Ärztinnen und Ärzte des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) wirken bei der Abklärung und der Entscheidfindung mit. Die IV-Stelle arbeitet zudem mit den anderen betroffenen Sozial- und Privatversicherungen zusammen. Die Ärzte und Ärztinnen des RAD prüfen die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen. Bei Bedarf untersuchen sie die versicherte Person. Allenfalls können die IV-Stellen zusätzliche ärztliche Unterlagen und Gutachten von Fachärzten verlangen oder Untersuchungen in einer medizinischen Abklärungsstelle veranlassen. Um die Situation der versicherten Person besser einschätzen zu können, kann zudem eine Abklärung an Ort und Stelle verlangt werden. Dies gilt insbesondere bei Selbständigerwerbenden, bei teilweise oder ganz im Haushalt tätigen Versicherten sowie bei der Prüfung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung und gewisse Hilfsmittel. Neuausrichtung der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch Seit dem Inkrafttreten der 5. IVG-Revision am 1. Januar 2008 bestehen in der IV die notwendigen gesetzlichen Glagen, damit gegen Personen, bei welchen ein Missbrauchsverdacht besteht, verdeckte Ermittlungen, sprich Observationen durchgeführt werden können. Diese Ergänzung des Gesetzes wurde zum Anlass genommen, die Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch (BVM) in der IV neu auszurichten bzw. neu aufzubauen, und es wurde ein einheitliches Konzept entwickelt, welches seit dem 1. August 2008 in den IV-Stellen umgesetzt wird. Das BVM-Management wurde in der IV nicht neu erfunden, zumal die Privatversicherer bereits über mehrjährige Erfahrungen in diesem Sektor verfügten. Das Konzept der IV orientierte sich deshalb an den Instrumenten und Abläufen in den Privatversicherungsgesellschaften und lässt sich grob in folgende vier Phasen unterteilen: Erkennen von Verdachtsfällen Vertiefte Abklärungen und Ermittlungen Bundesamt für Sozialversicherungen CH-3003 Bern 1. Mai 2015 Seite 4 von 6

18 Observationen Versicherungs- und strafrechtliche Massnahmen Erkennen von Verdachtsfällen Auf G von Unstimmigkeiten im Dossier (z.b. widersprüchliche medizinische Angaben), Hinweisen von anderen Versicherungen (Krankentaggeld, Unfall, Haftpflicht, Pensionskassen), aber auch von Dritten (Kontrollorganen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit, Bevölkerung) werden aus der Masse der IV-Dossiers jene Fälle herausgefiltert, die auf eine missbräuchliche Inanspruchnahme von IV-Leistungen hindeuten und bei denen eine genauere Überprüfung angezeigt erscheint. Dieser Filter zur Erkennung von möglichem Versicherungsbetrug wird gsätzlich bei allen Rentenabklärungen in Folge von Neuanmeldungen und bei den Revisionen laufender Renten eingesetzt. Die IV-Stellen überprüfen gsätzlich jeden Hinweis auf möglichen Versicherungsmissbrauch, unabhängig davon, ob die Quelle bekannt ist oder der Hinweis anonym erfolgte. Die Hinweise werden vertraulich behandelt, und der Datenschutz wird selbstverständlich gewahrt. Das heisst u.a., dass Privatpersonen, die der IV einen Verdacht melden, keinerlei Rückmeldung, z.b. über das Resultat der Überprüfung oder die eingeleiteten Massnahmen, erhalten. Vertiefte Abklärungen und Ermittlungen Dossiers mit Missbrauchsverdacht werden von den IV-Stellen zur näheren Abklärung (z.b. Einholen von Einkommensdaten, googeln, unangemeldeter Besuch bei den Versicherten, Umfeldabklärungen) an BVM-Spezialisten weitergeleitet. Ein sehr wichtiges Element in der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch ist die Zusammenarbeit der IV mit anderen in den Fall involvierten Versicherungen wie beispielsweise der Unfall-, der Krankentaggeld- oder der Haftpflichtversicherung, aber auch der beruflichen Vorsorge. Nicht selten haben diese Versicherer auch bereits Massnahmen im Rahmen der BVM eingeleitet oder verfügen schon über Abklärungs- oder Beweisergebnisse, welche sich die IV zu Nutze machen kann. Sofern es nicht gelingt, den Missbrauch nachzuweisen, sich aber der Verdacht auf Missbrauch erhärtet hat, kann als letzte Möglichkeit eine Observation eingeleitet werden, um Beweise zu sichern. Observation Die Observation einer versicherten Person berührt den Schutzbereich der persönlichen Freiheit bzw. den Schutz der Privatsphäre. Ein solcher Grechtseingriff ist daher nur zulässig, wenn eine gesetzliche Glage dazu vorhanden ist, ein öffentlichen Interesse vorliegt und der Eingriff verhältnismässig ist (vgl. hierzu etwa BGE 135 I 169 Erw. 4.4). Die gesetzliche Glage für Observationen in der IV bildet einerseits Art. 43 i.v.m. Art. 28 Abs. 2 ATSG, andererseits aber auch der mit der 5. IV-Revision neu geschaffene Art. 59 Abs. 5 IVG. Dies wurde mittlerweile auch vom Bundesgericht mehrfach so bestätigt (vgl. hierzu nur BGE 137 I 327 Erw. 5.1 und 5.2). Das öffentliche Interesse liegt laut Bundesgericht darin, nur geschuldete Leistungen zu erbringen, um die Gemeinschaft der Versicherten nicht zu schädigen (BGE 137 I 327 Erw. 5.3, BGE 129 V 323 Erw ). Wichtig ist auch, dass für den Entscheid zu einer Observation konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssen, die Zweifel an den geäusserten gesundheitlichen Beschwerden oder der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen (vgl. auch hierzu BGE 137 I 327 Erw f.). All diese Anforderungen führen dazu, dass eine Observation gsätzlich nur dann angewendet wird, wenn es um hohe Leistungen (insbesondere Renten), um kurze Beobachtungszeiträume, um eine hohe Aussagekraft der gesuchten Beweise und um Beobachtungen im öffentlichen Raum geht. Bundesamt für Sozialversicherungen CH-3003 Bern 1. Mai 2015 Seite 5 von 6

19 Eine Observation setzt erfahrenes, qualifiziertes Personal voraus. Daher werden, wie auch in der Privatassekuranz üblich, Observationsaufträge an entsprechend qualifizierte Ermittlungsfirmen vergeben, oder die IV arbeitet mit der Polizei zusammen. Versicherungs- und strafrechtliche Massnahmen Kann ein Versicherungsmissbrauch nachgewiesen werden, stellt die IV-Stelle die Rentenzahlung ein und fordert soweit als möglich unrechtmässig bezogene Leistungen zurück. Die IV selber hat aber weder die Aufgabe noch die Kompetenzen, Betrug oder andere Tatbestände strafrechtlich festzustellen, oder gar zu ahnden. In Abhängigkeit von den festgestellten und auch nachgewiesenen Verfehlungen muss die IV als Behörde aber bei vermutetem Betrug Strafanzeige erstatten, wodurch die Strafuntersuchungsbehörden aktiv werden. Ob schliesslich jemand eines strafrechtlich relevanten Gesetzesverstosses angeschuldigt und allenfalls deswegen verurteilt wird, ist Sache der Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte. Wie solche Verfahren ausgehen, entzieht sich häufig dem Wissen der IV und steht nicht im Zentrum ihres Interesses. Daher kann die IV die Frage nicht beantworten, wieviele Fälle von nachgewiesenem IV-Missbrauch auch Betrugsfälle im strafrechtlichen Sinne sind. BVM im Ausland Bei allen Rentenabklärungen infolge von Neuanmeldungen und bei allen Rentenrevisionen von Versicherten im In- wie im Ausland wird der Sachverhalt mit dem oben umschriebenen Verfahren auf möglichen Versicherungsmissbrauch hin überprüft. Observationen im Ausland wurden bisher lediglich in Kosovo und in Thailand durchgeführt, da die praktische Machbarkeit in diesen Staaten mit Pilotversuchen getestet worden war. Observationen im Ausland werden selbstverständlich nur im Rahmen des geltenden internationalen Rechtes und des im betreffenden Staat geltenden Rechtes abgewickelt. Zudem wird aus Gründen der Souveränität für Observationen im Ausland der entsprechende Staat jeweils im Hinblick auf sein Einverständnis vorab informiert. Zudem ist die Schweiz bestrebt, in neue Sozialversicherungsabkommen eine Klausel aufzunehmen, die eine Missbrauchsbekämpfung im Rahmen des oben umschriebenen Konzeptes erlaubt. Auskunft: Tel Ralf Kocher, Leiter Rechtsdienst Geschäftsfeld Invalidenversicherung Tel Kommunikation BSV Die Zeitschrift "Soziale Sicherheit CHSS" 2/2013 des BSV enthält einen Schwerpunkt zum Thema "Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs": Bundesamt für Sozialversicherungen CH-3003 Bern 1. Mai 2015 Seite 6 von 6

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