LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Beklagte und Berufungsklägerin - - Kläger und Berufungsbeklagter -

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1 3 Sa 459/14 15 Ca 443/14 Arbeitsgericht Köln Verkündet am 29.Okt.2014 W Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: g e g e n - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: - Kläger und Berufungsbeklagter - hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. K als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter K und L für R e c h t erkannt: 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom Ca 443/14 abgeändert und die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Formulierung eines Schlusszeugnisses

2 - 2 - Der Kläger war bei der Beklagten als Vertriebsleiter beschäftigt. Die Parteien haben vor dem Arbeitsgericht Köln einen Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen 13 Ca 3049/13 geführt. Dieser endete durch einen gemäß 278 Abs. 6 ZPO durch das Gericht festgestellten Vergleich, in dem es unter anderem wie folgt heißt: "1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet aufgrund der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung vom zum Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger zeitnah ein wohlwollendes und qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen. Sie wird sich dabei eines vom Kläger zu erstellenden Entwurfs bedienen, von dem sie nur aus wichtigem Grund abweichen kann. 7. Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wird die Klägerin in gleicher Weise ein Endzeugnis auf Basis des Zwischenzeugnisses erteilen, ergänzt um eine Schlussformel, mit der Dank, Bedauern und positive Zukunftswünsche zum Ausdruck gebracht werden...." Die Beklagte erteilte dem Kläger zunächst vereinbarungsgemäß ein Zwischenzeugnis. Unter dem erteilte sie ihm ferner, wiederum entsprechend einem vom Kläger vorgelegten Formulierungsentwurf, ein Schlusszeugnis. Bei der Formulierung wich sie in einem Satz vom Formulierungsvorschlag des Klägers ab: Anstelle des vom Kläger vorgeschlagenen Satzes "Herr B scheidet auf eigenen Wunsch zum aus unserem Unternehmen aus" erteilte sie dem Kläger ein Schlusszeugnis mit der - 3 -

3 - 3 - Formulierung "Das Arbeitsverhältnis wurde im beiderseitigen Einvernehmen mit Ablauf des beendet". Mit seiner am beim Arbeitsgericht eingereichten Klage macht der Kläger die Berichtigung des ihm erteilten Zeugnisses um den von ihm gewünschten Satz "Herr B scheidet auf eigenen Wunsch zum aus unserem Unternehmen aus" geltend. Wegen des weiteren erstinstanzlich streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht die Beklagte Zug um Zug gegen Herausgabe des erteilten Zeugnisses vom verurteilt, dem Kläger das von ihm begehrte Zeugnis zu erteilen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die vom Kläger begehrte Formulierung, dass das Arbeitsverhältnis auf seinen Wunsch beendet worden sei, sei nicht objektiv falsch, da nichts so sehr einer objektiven Betrachtung entzogen sei, wie die Wünsche der Menschen. Die Beklagte habe daher von dem klägerischen Formulierungsentwurf nicht abweichen dürfen. Gegen dieses ihr am zu gestellte Urteil hat die Beklagte am Berufung eingelegt und hat diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am begründet. Die Beklagte meint zunächst, die Bindung der Beklagten an den Formulierungsvorschlag des Klägers betreffe nach der vergleichsweisen Regelung in dem Beschluss des Arbeitsgerichts vom lediglich das nicht streitgegenständliche Zwischenzeugnis. Davon unabhängig stehe der Beklagten aber auch ein wichtiger Grund zur Abänderung des Formulierungsvorschlags des Klägers zur Seite, denn die vom Kläger gewünschte Formulierung genüge nicht dem Grundsatz der Zeugniswahrheit. Diese Formulierung sei vielmehr inhaltlich unrichtig und objektiv falsch, da die Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Beklagten und nicht - 4 -

4 - 4 - vom Kläger ausgegangen sei. Abzustellen sei für diese Beurteilung nicht auf die subjektive Sichtweise des Klägers, sondern auf den objektiven Empfängerhorizont des verständigen Zeugnislesers. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom Ca 443/14 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei und hält die Rechtsauffassungen der Beklagten für irrig. Er meint, die Beklagte wolle nicht anerkennen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf einem Vergleich und damit auch auf einer Entscheidung des Klägers beruhe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft ( 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist ( 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Zeugnisänderung. Im Einzelnen gilt Folgendes: - 5 -

5 Maßgeblich für die Zeugniserteilung ist im vorliegenden Fall die von den Parteien im gerichtlich durch Beschluss vom festgestellten Vergleich getroffene Regelung. Danach ist die Beklagte zur zeitnahen Erteilung eines Zwischenzeugnisses verpflichtet, wobei sie von dem Formulierungsentwurf des Klägers nur aus wichtigem Grund abweichen darf. Ferner ist sie verpflichtet (der Begriff "Klägerin" im Vergleichswortlaut ist ein offensichtlicher Schreibfehler), "in gleicher Weise" ein Endzeugnis auf der Basis des Zwischenzeugnisses zu erteilen. Das bedeutet, dass der Kläger auch für das beklagtenseits zu erteilende Schlusszeugnis einen Formulierungsvorschlag unterbreitet, von dem die Beklagte nur aus wichtigem Grund abweichen darf. 2. Ein derartiger wichtiger Grund ist vorliegend gegeben. Er liegt jedenfalls dann vor, wenn der Formulierungsvorschlag des Klägers inhaltlich unzutreffend ist, da die Beklagte dann gegen den zwingenden gesetzlichen Grundsatz der Zeugniswahrheit verstoßen würde (vgl. für alle Küttner/Poeche, Personalbuch, 21. Aufl., Zeugnis Rn. 25; HWK/Gäntgen, 6. Aufl., 109 GewO Rn. 4 jeweils mit weiteren Nachw.). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die Formulierung des Klägers ist inhaltlich unzutreffend. Nach dem eindeutigen, unmissverständlichen Wortlaut des durch Gerichtsbeschluss festgestellten Vergleichs endete das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung. Auf diese Beendigungsart und den der Beendigung zugrunde liegenden Auflösungsgrund haben sich die Parteien in diesem Vergleich geeinigt. Dementsprechend hat eine Beendigung "auf Wunsch des Klägers" offensichtlich nicht stattgefunden. Beendigungsgrund ist vielmehr eine betriebsbedingte Kündigung, so dass dieser Grund im Zeugnis problemlos erwähnt werden könnte, sofern der Kläger - wie hier geschehen - die Aufnahme des Beendigungsgrundes in das Zeugnis wünscht. Da die Festlegung auf den Beendigungsgrund vergleichsweise, also im beiderseitigen Einvernehmen, erfolgt ist, erscheint auch eine dahingehende Formulierung - wie von der Beklagten gewählt - mit dem Grundsatz der Zeugniswahrheit - 6 -

6 - 6 - vereinbar. Dass die Beendigung "auch" den Wünschen des Klägers entsprochen hat - wie er zweitinstanzlich einwendet - ändert daran nichts. Hierauf kommt es gerade nicht an. Denn es ist entscheidendes Merkmal eines Vergleichs das nicht nur eine, sondern beide Parteien mit dem Vergleichsinhalt einverstanden sind, er also ihren beiderseitigen Wünschen entspricht. Daher ist gerade der Begriff des beiderseitigen Einvernehmens zutreffend und nicht der Wunsch nur einer Partei. Insgesamt war daher die Beklagte berechtigt, von dem Formulierungsvorschlag des Klägers abzuweichen, und die in dem erteilten Zeugnis enthaltene Formulierung "Das Arbeitsverhältnis wurde im beiderseitigen Einvernehmen mit Ablauf des beendet" ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. III. Als unterliegende Partei hat der Kläger gemäß 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung gemäß 72 Abs. 2 ArbGG bestehen nicht, da die Entscheidung keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung betrifft und auf den Umständen des Einzelfalles beruht. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Dr. K K L Landesarbeitsgericht Köln Entscheidungsdokumentation Urteil vom: Az: 3 Sa 459/14 Vorinstanz: ArbG Köln Az: 15 Ca 443/14-7 -

7 - 7 - Zulassung: Revision Rechtsbeschwerde Revisionsbeschwerde keine Zulassung unanfechtbar LAG-Entscheidung zugestellt an Klägerseite/Ast. am: LAG-Entscheidung zugestellt an Beklagtenseite/Agg. am: Stichwort/Schlagwörter: - Gesetze, Tarifnormen o.ä. - - Leitsatz/Leitsätze kurze Inhaltsangabe tragende Gründe, Seite Pressemitteilung NRWE Fachpresse LAG-Datenbank StrW/PKH-Datenbank

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