II. Rechtswidrigkeit III. Schuld. (Beachte Abs.2: Schon in der Überschrift zitieren, wenn Absicht oder Wissentlichkeit in Frage kommt)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "II. Rechtswidrigkeit III. Schuld. (Beachte Abs.2: Schon in der Überschrift zitieren, wenn Absicht oder Wissentlichkeit in Frage kommt)"

Transkript

1 Michael Jasch 1

2 I. Tatbestand 1. Objektiv + subjektiv Eintritt der schweren Folge (Hier Prüfung der in Betracht kommenden Merkmale aus Abs. 1) 3. Kausalität der KV schwere Folge 4. Unmittelbarkeitszusammenhang (TB-spezifischer Gefahrzshg.) (wenn sich die dem GTB anhaftende Gefahr gerade in der schweren Folge niedergeschlagen hat) 5. 18: Wenigstens Fahrlässigkeit schwere Folge (Beachte Abs.2: Schon in der Überschrift zitieren, wenn Absicht oder Wissentlichkeit in Frage kommt) II. Rechtswidrigkeit III. Schuld (hier: Subjektive Vorhersehbarkeit des Gefahrzusammenhangs und der Folge) 2

3 Def.: S gem. 223, 226 Abs.1 Nr. 2, Abs.2 StGB S könnte sich einer schweren KV gem..., indem er... I. Tatbestand a) körperliche Misshandlung b) Gesundheitsschädigung c) Kausalität d) Vorsatz 2. Eintritt schwerer Folge ( 226 I) 2.1. Nr. 2: Verlust eines wichtigen Gliedes? a) Glied = jeder nach außen in Erscheinung tretende Körperteil, der mit dem Körper oder anderem Körperteil verbunden ist und eine besondere Funktion erfüllt. Problem: Ist ein Gelenk erforderlich? 3

4 Fall 7 hm: kein Gelenk notwendig! a.a.: doch! (weil sonst die Unterscheidung Glied / Körperteil unmöglich sei) Bsp. für Körperglieder laut BGH: - Arm, Zehen, Nase, Ohrmuschel - keine inneren Organe. => Hier: Das 1.Glied des Mittelfingers ist nach beiden Ansichten ein Glied des Körpers Def.: b) Fraglich: wichtiges Glied? Wichtigkeit bestimmt sich grundsätzlich nach seiner Bedeutung für den Gesamtorganismus. => Hier: Wichtigkeit des 1. Gliedes des Mittelfingers eher (-) weil keine zentrale Bedeutung bei manueller Tätigkeit (a.a. vertretbar). 4

5 Fall 7 Def.: 2.2 Dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines Gliedes (Zeigefinger) a) Glied (+) b) dauernde Gebrauchsunfähigkeit = dauernder Verlust der normalen Funktion (z.b.: Versteifung, - kein völliger Verlust nötig es reicht eine weitgehende Unbrauchbarkeit) c) Wichtigkeit Grds.: Bedeutung für Gesamtorganismus, aber: Dabei sind auch individuelle Körpereigenschaften und dauerhafte körperliche Schädigungen / Einschränkungen des Verletzten zu berücksichtigen! (neue Rspr. des BGH seit BGHSt 51, 251) Nicht berücksichtigt werden dagegen soziale Bezüge (insbes.: berufliche Bedeutung). => Hier: Versteifung Zeigefinger plus Verlust Mittelfinger => Beeinträchtigung des Gesamtorganismus, da wesentliche Funktion der Hand nicht mehr vorhanden! (SV: keine Faust mehr, Pinzettengriff) 5

6 Fall 7 => erst zusammen mit der anderen Schädigung wird der Zeigefinger wichtig. => 226 I Nr. 2 (+) 3. Kausalität KV schwere Folge (unproblematisch): Hätte er nicht, so wäre der Finger noch Unmittelbarkeitszusammenhang...liegt vor, wenn sich die der KV innewohnende Gefahr... (Nicht gegeben, wenn Verlauf weit außerhalb der Lebenserfahrung, Verkettung unglücklicher Umstände. Beispiel: Opfer weigert sich, Untersuchungen durchführen zu lassen. Verlust aufgrund unqualifizierter Behandlung.) => hier (+). 5. Subjektiver Tatbestand Gem. 18 StGB ist wenigstens fahrlässiges Handeln bezüglich der schweren Folge erforderlich. 6

7 Fall 7 => Hier kommt sogar Absicht ( 226 Abs.2) in Betracht. Absichtlich handelt wer... S hat mit einem spitzen Werkzeug gezielt...(+) II. Rechtswidrigkeit, Schuld (unproblematisch) III. Ergebnis: S hat sich gem. 226 Abs.1 Nr. 2, Abs.2 strafbar gemacht. Zudem wäre hier noch 223, gefährliches Werkzeug, gemeinschaftlich - in einem zweiten Schritt (neue Prüfung!) zu erörtern. 7

8 - Dauernde Entstellung = Verunstaltung der Gesamterscheinung des Opfers. (Sie muss nicht dauernd sichtbar sein. Es ist unerheblich, ob sie i.d.r. mit Kleidung bedeckt ist). - Erheblich = Nach objektivem Maßstab zu fragen, ob die Entstellung den anderen Folgen des 226 in der Schwere gleichkommt. - Dauerhaft = (-) wenn mit üblicher + zumutbarer Schönheits-OP zu reparieren (z.b.: Zahnprothese). Beispiele: Bejaht bei auffälliger Narbe im Gesicht, am Bauch, Verlust Brustwarze, Fehlstellung eines Fußes. Verneint: verfärbte Narben auf Händen. 8

9 =...ist ein chronischer, den Gesamtorganismus erheblich beeinträchtigender Krankheitszustand, dessen Beseitigung zur Zeit nicht absehbar ist. - Beispiele für Siechtum : Epilepsie, dauernde Sprechschwierigkeiten, lange Bewusstlosigkeit, Verlust der Arbeitskraft. - Lähmung = erhebliche Beeinträchtig. der Bewegungsfähigkeit eines Körperteils, die den ganzen Körper in Mitleidenschaft zieht. 9

10 I. TB (oder ggf. 224, 226), objektiver und subjektiver TB 2. Eintritt und Verursachung Tod 3. Kausalität KV für die Todesfolge 4. Unmittelbarkeitszusammenhang (TB- spezifischer Gefahrzusammenhang)..zwischen KV und Todesfolge. = Wenn sich die der KV anhaftende typische Gefahr gerade in der Todesfolge niedergeschlagen hat. Umstr.: Nur Gefahr des KV-Erfolges, oder auch der KV-Handlung (so hm): 5. 18: Wenigstens Fahrlässigkeit* Tod II. RW III. Schuld Anm.: Liegt subjektiv nur Fahrlässigkeit vor, so wird häufig ein Aufbau vertreten, in dem die objekt. Elemente der Fahrlässigkeit unter Punkt 5, die subjektiven Elemente (subj. Erkennbarkeit des Gefahrzusammenhangs und der schweren Folge) aber in der Schuld geprüft werden. 10

11 A gem. 223, 224 Abs. 1 Nr.2, 4; 227 I.Tatbestand , 224 Nr. 2, 4 a) Misshandlung (+) b) Qualifikation Nr.2 = Holzlatten, Eisenketten / - Nr. 4 = hier 11 Leute c) Vorsatz des A auf a) und b) 2. Eintritt/Verursachung Todesfolge - V ist gestorben - Hätte der A nicht (..), so wäre V noch am Leben. Der Tod wurde also durch A kausal verursacht. 3. Objektive Zurechnung Fraglich: Weil V selbst durch die Scheibe ging. Aber: kein freiverantwortliches Verhalten angesichts der Verfolgung. Daher (+). 11

12 Fall 8 Problem: 4. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang.. wenn sich eine der KV innewohnende Gefahr gerade im Tod niedergeschlagen hat. Hier fraglich: Kommt es auf einen KV-Erfolg (so oft vertreten), oder bereits die Handlung (so BGH) an? KV-Erfolg (Misshandlung) lässt hier nicht erkennen, dass diesem eine Todesgefahr innewohnt. Aber: Auch die KV-Handlung kann eine Gefahr tödlichen Ausgangs in sich bergen (BGHSt 31, 96). Der Gefahrzusammenhang kann auch vorliegen, wenn das Opfer durch eigenes Verhalten bei der Flucht zu Tode kommt, wenn dieses Verhalten eine naheliegende und nachvollziehbare Reaktion darstellt (BGHSt 48, 34: => hier vom BGH bejaht. 12

13 Fall Gem. 18 muss dem Täter hinsichtlich der schweren Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fallen. => Hier Prüfung der objektiven Fahrlässigkeits-Voraussetzungen: Objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Voraussehbarkeit des Erfolges II. Rechtswidrigkeit III. Schuld => Hier Prüfung der subjektiven Fahrlässigkeits-Voraussetzungen: subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Voraussehbarkeit des Erfolges (schwere Folge). IV. Ergebnis: A hat sich gem. 223, 224, 227 wegen Körperverletzung mit Todesfolge strafbar gemacht. 13

VIII. Gefährliche Körperverletzung ( 224 I StGB)

VIII. Gefährliche Körperverletzung ( 224 I StGB) VIII. Gefährliche Körperverletzung ( 224 I StGB) (1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, 2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen

Mehr

Tötungs- und Körperverletzungsdelikte

Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Die Tatbestände des 16. und 17. Abschnitts schützen höchstpersönliche Rechtsgüter. Der 16. Abschnitt dient dem Schutz von Leben: Geborenes Leben wird in den 211 ff.

Mehr

Erfolgsqualifikationen. 226 StGB schwere. Körperverletzung. 227 StGB. Körperverletzung. mit Todesfolge

Erfolgsqualifikationen. 226 StGB schwere. Körperverletzung. 227 StGB. Körperverletzung. mit Todesfolge StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 3u4 Straftaten gg die körperl. Unversehrtheit: 1 Systematik der sdelikte Qualifikationen Grundtatbestand Erfolgsqualifikationen selbständige Abwandlungen 223 StGB

Mehr

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose Lösungshinweise A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Handlung: Das Werfen der Coladose (+) - Tatbestandlicher

Mehr

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester Lösungsskizze

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester Lösungsskizze Lösungsskizze 1. Abschnitt: Strafbarkeit des D A. Körperverletzung durch Unterlassen, 223 I, 13 I StGB 1 1. körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung 2. Handlung: Unterlassen 3. physisch-reale

Mehr

Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person

Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Professor Dr. Felix Herzog Sommersemester 2015 Gefährliche und schwere Körperverletzungsdelikte Prüfungsaufbau 224 Gefährliche Körperverletzung

Mehr

Körperverletzungsdelikte: Lösung Fall 1

Körperverletzungsdelikte: Lösung Fall 1 Strafbarkeit des A? Körperverletzungsdelikte: Lösung Fall 1 Strafbarkeit wegen 223, 224 I Nr.1, Alt.2, Nr. 5, II, 22, 23 I StGB I., Vorprüfung: - Erfolg nicht eingetreten, da keine Infektion - Versuch

Mehr

226 StGB - schwere Körperverletzung

226 StGB - schwere Körperverletzung Prof. Dr. U. Schwedhelm 1 StGB_sk078-1 226 StGB - schwere Körperverletzung Qualifizierung wegen einer eingetretenen schweren Folge der Handlung der objektive Tatbestand setzt sich aus drei Teilen zusammen:

Mehr

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke Aufbauschema Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer ( 316a) I. Objektiver Tatbestand 1. Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlussfreiheit

Mehr

I. Strafbarkeit des A wegen des zu schnellen Fahrens

I. Strafbarkeit des A wegen des zu schnellen Fahrens UE SS 2007 1 Lösungsvorschlag Fall 3 I. I. Strafbarkeit des A wegen des zu schnellen Fahrens 1) Fahrlässige Tötung, 80 Tötungserfolg: Dieser ist eingetreten, weil M laut Sachverhalt den Tod gefunden hat.

Mehr

Jura Online - Fall: Latino Liebe - Lösung

Jura Online - Fall: Latino Liebe - Lösung Jura Online - Fall: Latino Liebe - Lösung 1. Teil: Strafbarkeit des R A. Strafbarkeit gem. 223 I StGB durch die Hiebe R könnte sich gem. 223 I StGB wegen Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem

Mehr

Medizin- und Biostrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco. C. Fahrlässige Körperverletzung bzw. Tötung insb. durch Behandlungsfehler

Medizin- und Biostrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco. C. Fahrlässige Körperverletzung bzw. Tötung insb. durch Behandlungsfehler C. Fahrlässige Körperverletzung bzw. Tötung insb. durch Behandlungsfehler I. Einleitende Bemerkungen Begriff des Behandlungsfehlers. Einschlägige Vorschriften: Fahrlässige Körperverletzung ( 229 StGB),

Mehr

Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person

Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Prof. Dr. Felix Herzog Sommersemester 2015 Todeserfolgsqualifizierte Delikte / Versuch des EQD Tötungsdelikte und Delikte mit Todesqualifikation

Mehr

Fall 15. 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al. Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds

Fall 15. 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al. Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds Lösungshinweise 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds 1. Erfolg (+), der Mopedfahrer ist tot. 2. Handlung (+),

Mehr

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Ein Vorschlag zur Bildung von Tatkomplexen: 1. Tatkomplex: Bis zum Unfall Zu Fall 1 Beleidigung/ üble Nachrede = 185 ff. StGB? Verkehrsdelikte =

Mehr

Nachstellung (Stalking) 238 n. F.

Nachstellung (Stalking) 238 n. F. Nachstellung (Stalking) 238 n. F. Einführung Schutzgüter des 238: Entschließungs- und Handlungsfreiheit, körperliche Unversehrtheit und Leben Kreis der geschützten Personen: Adressat der Nachstellungen

Mehr

Juristischer Gutachtenstil

Juristischer Gutachtenstil Tina Hildebrand Juristischer Gutachtenstil Ein Lehr- und Arbeitsbuch 2. Auflage Wie baue ich aus den einzelnen Schritten ein Gutachten? 7 3. Wie baue ich aus den einzelnen Schritten ein Gutachten? Wichtig

Mehr

Lösungsvorschlag 1. Klausur

Lösungsvorschlag 1. Klausur UE SS 2009 1 Lösungsvorschlag 1. Klausur I. Strafbarkeit des B Das Fahren mit dem Fernlicht und das Blenden von X Fahrlässige Tötung ( 80 StGB) des X Verkürzte Prüfung: Subjektive Sorgfaltswidrigkeit:

Mehr

Lösungshinweise Fall 11

Lösungshinweise Fall 11 Lösungshinweise Fall 11 A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen

Mehr

Tötung auf Verlangen, 216 StGB

Tötung auf Verlangen, 216 StGB Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoSe 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Laura Diebold http://www.strafecht-online.org

Mehr

Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte

Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte 3. Fall Lösung: Überraschung am Wochenende Strafbarkeit von A und B I. Strafbarkeit A und B (nach 249 Abs. 1, 25 StGB, durch Schlagen, Fesseln und bedrohen des

Mehr

Übersicht 242 ff. (2)

Übersicht 242 ff. (2) Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoSe 2011 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht J. Allmendinger, Dr. C. Corell, D. Kohlmann, T. Müller,

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 2

Lösungsvorschlag Fall 2 Lösungsvorschlag Fall 2 I. I. Strafbarkeit des A wegen des Schusses auf B 1) Versuchter Mord ( 15, 75) Nichterfüllung des laut SV konnte B gerettet werden; mangels Eintritt des Todes ist 75 somit nicht

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 1

Lösungsvorschlag Fall 1 Lösungsvorschlag Fall 1 I. 1. Bierzeltrauferei und die Folgen I. Strafbarkeit des A wegen des Kinnhakens 1) Schwere Körperverletzung, 83 Abs 1, 84 Abs 1 OTB: KV/An sich schwere KV: Der Verlust aller 4

Mehr

Lösung des Besprechungsfalles Irrungen und Wirrungen

Lösung des Besprechungsfalles Irrungen und Wirrungen Propädeutische Übung im Strafrecht AT I begleitend zum Grundkurs I bei Prof. Dr. Kudlich WS 2007/08 Einheit 11: a.l.i.c. Lösung des Besprechungsfalles Irrungen und Wirrungen A. Strafbarkeit der A I. 223,

Mehr

Täterschaft und Teilnahme

Täterschaft und Teilnahme Täterschaft und Teilnahme Täterschaft Teilnahme unmittelbare Täterschaft ( 25 I) Anstiftung ( 26) mittelbare Täterschaft ( 25 I) Beihilfe ( 27) Mittäter ( 25 II) Abgrenzung erforderlich Nebentäter (gesetzlich

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösung Fall 9: Gedankliche Vorüberlegungen: - Was möchte D hier? Schmerzensgeld für ihre Verbrennungen an Haaren und Kopfhaut Die Verbrennungen an ihren Haaren und ihrer Kopfhaut ist

Mehr

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops). Lösung Fall 3 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB A könnte sich wegen Diebstahls nach 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Bildschirm aus dem Großlager entwendete. 1. Tatbestand a) objektiver

Mehr

IV. Strafzumessung Regelbeispiele gem 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 StGB

IV. Strafzumessung Regelbeispiele gem 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 StGB StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 7 Straftaten gg die persönl. Freiheit: Nötigung 1 Nötigung gem. 240 Abs. 1 und 2 StGB: Prüfungsaufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel:

Mehr

Prof. Dr. Klaus Marxen 1. Februar 2008 PÜ Strafrecht Grundkurs I Wintersemester 2007/2008. Fall 10: Panik-Fall

Prof. Dr. Klaus Marxen 1. Februar 2008 PÜ Strafrecht Grundkurs I Wintersemester 2007/2008. Fall 10: Panik-Fall Fall 10: Panik-Fall Sachverhalt A befährt mit seinem Wagen eine abseits gelegene, schmale Landstraße. Ein quer auf dieser Straße stehender PKW versperrt ihm den Weg. Das Fahrzeug war zuvor gegen einen

Mehr

Lösungsvorschlag zu Fall 3

Lösungsvorschlag zu Fall 3 Lösungsvorschlag zu Fall 3 1. Tatkomplex: Fliegenlassen der Vögel 1 A. T könnte sich wegen Sachbeschädigung gemäß 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er den Vogelkäfig kaputt machte. Dafür müssten

Mehr

Fahrlässigkeit: objektive Pflichtverletzung nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte

Fahrlässigkeit: objektive Pflichtverletzung nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte Strafrecht Fahrlässigkeit: Fahrlässig handelt ein Täter, der eine objektive Pflichtverletzung begeht, sofern er sie nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte und wenn gerade

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 2

Lösungsvorschlag Fall 2 A. Strafbarkeit des A Lösungsvorschlag Fall 2 Ausgangsfall: A könnte sich durch das Giftbeibringen wegen Totschlags nach 212 I StGB zum Nachteil a) Erfolg O ist gestorben, der Erfolg ist somit eingetreten.

Mehr

S y n o p s e. der Änderungsvorschläge für die Vorschriften über den Menschenhandel. (Entwürfe für ein Strafrechtsänderungsgesetz - 180b, 181 StGB)

S y n o p s e. der Änderungsvorschläge für die Vorschriften über den Menschenhandel. (Entwürfe für ein Strafrechtsänderungsgesetz - 180b, 181 StGB) S y n o p s e der Änderungsvorschläge für die Vorschriften über den Menschenhandel (Entwürfe für ein Strafrechtsänderungsgesetz - 180b, 181 StGB) Stand 2. 5. 2004 - 2 - StGB geltende Fassung Entwurf StrÄndG

Mehr

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.

Mehr

Räuberische Erpressung. Raub. 249 StGB. 253, 255 StGB

Räuberische Erpressung. Raub. 249 StGB. 253, 255 StGB Raub 249 StGB Räuberische Erpressung 253, 255 StGB BGH: Raub ist ein spezieller Fall der räuberischen Erpressung, weshalb zwangsläufig beim Raub eine räuberische Erpressung mitverwirklicht ist. Eine Wegnahme

Mehr

Fall 5. Anspruch des G gegen S aus 823 Abs. 1 BGB, gerichtet auf Schadensersatz ( 249 Abs. 1 BGB) und Schmerzensgeld ( 253 Abs. 2 BGB).

Fall 5. Anspruch des G gegen S aus 823 Abs. 1 BGB, gerichtet auf Schadensersatz ( 249 Abs. 1 BGB) und Schmerzensgeld ( 253 Abs. 2 BGB). (BGHZ 67, 189): S soll einen Jugendarrest absitzen und wird polizeilich gesucht. Als Polizist G den S in seiner Wohnung überrascht, stürzt S aus dem Fenster, kleaert über die Feuerleiter nach unten und

Mehr

Schriften der EBS Law School. Georg Steinberg. Strafe für das Versetzen in Todesangst. Psychische Gesundheit als strafrechtliches Rechtsgut.

Schriften der EBS Law School. Georg Steinberg. Strafe für das Versetzen in Todesangst. Psychische Gesundheit als strafrechtliches Rechtsgut. Schriften der EBS Law School 5 Georg Steinberg Strafe für das Versetzen in Todesangst Psychische Gesundheit als strafrechtliches Rechtsgut Nomos Schriften der EBS Law School herausgegeben von der EBS Universität

Mehr

Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme

Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme 3. Bundeskoordinatorentag Berlin, den 08.11.2007 Verantwortung Aufgaben begründen Pflichten Zwang zur Pflichterfüllung

Mehr

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit I. Bedrohung ( 241 StGB) 18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit 241 StGB dient nach h.m. (Rengier BT II 27 Rn. 1; Wessels/Hettinger Rn. 434a) dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens. Die

Mehr

138 5. Teil. Die Körperverletzungsdelikte

138 5. Teil. Die Körperverletzungsdelikte 138 5. Teil. Die Körperverletzungsdelikte! 349 oder festen Arbeitsschuhen wird dies in der Regel der Fall sein. Bei leichten Tritten mit Turnschuhen oder Sandalen in der Regel nicht. Klausurtipp: In einer

Mehr

Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene

Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene Seite 1 von 5 Prof. Dr. Hellmann Universität Potsdam Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Erster Handlungsabschnitt: Verhalten des T nach dem Bezahlen A. Niederschlagen des W I. 249,

Mehr

35 GmbHG - Vertretung durch Geschäftsführer (1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich

35 GmbHG - Vertretung durch Geschäftsführer (1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich Einführungsfall zu 266 StGB G ist Geschäftsführer der X-GmbH. Deren Gesellschafter hatten ihm durch Beschluss ausdrücklich untersagt, mit der Firma F Lieferungsverträge im Wert von über 10.000 abzuschließen.

Mehr

Würzburger Woche an der April Dipl. Jur. Christopher Jones, Europajurist (Universität Würzburg)

Würzburger Woche an der April Dipl. Jur. Christopher Jones, Europajurist (Universität Würzburg) Würzburger Woche an der Bahçeşehir Üniversitesi 26. 30. April 2010 Strafrecht Dipl. Jur. Christopher Jones, Europajurist (Universität Würzburg) Gliederung: Teil 1 Allgemeiner Teil Allgemeines (Allg) Deliktsprüfung

Mehr

Die Spritztour. A Strafbarkeit des F wegen Raubes gemäß 249 Abs. 1 StGB

Die Spritztour. A Strafbarkeit des F wegen Raubes gemäß 249 Abs. 1 StGB Dr. Tillmann Bartsch Examensklausurenkurs (Klausur im Strafrecht) Die Spritztour 1. Tatkomplex: Das Geschehen an der Ampel A Strafbarkeit des F wegen Raubes gemäß 249 Abs. 1 StGB a) fremde bewegliche Sache

Mehr

BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge

BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge Sachverhalt: Bruno verursacht auf dem Heimweg fahrlässig einen Unfall mit einem anderen PKW. Um den straf- und zivilrechtlichen Folgen zu

Mehr

Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte

Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Wiss. Mit. Julia Volkmann-Benkert/ Johannes Koranyi, Bo. 3, Raum 3316 Tel.: 030/ 838 547 15; email: julia.volkmann-benkert@fu-berlin.de;

Mehr

BGH, Urteil vom 19. Juli 1973, BGHSt 25, 218 Normalfahrer

BGH, Urteil vom 19. Juli 1973, BGHSt 25, 218 Normalfahrer BGH, Urteil vom 19. Juli 1973, BGHSt 25, 218 Normalfahrer Sachverhalt: Anton fährt ordnungsgemäß mit seinem PKW nachts auf einer Landstraße. Vor ihm fährt der Mofafahrer Manfred in betrunkenem Zustand,

Mehr

C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben.

C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. Fall 5 I. Strafbarkeit des C C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand C müsste den Tod einer anderen Person kausal

Mehr

Teil 1: Ansprüche S gegen I

Teil 1: Ansprüche S gegen I Teil 1: Ansprüche S gegen I I. 823 I BGB? o keine Verletzungshandlung durch I o keine Zurechnung der Handlung des M, da 823 BGB keine Zurechnungsnorm o kein Fall des Organisationsverschuldens im Rahmen

Mehr

Thema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität

Thema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität Sachverhalt: Otto ersticht seinen Bekannten Gustav im Laufe eines Streites, um diesen schnellstmöglich zu beenden. Nachdem Gustav tot zusammengebrochen

Mehr

Arbeitsmaterialien. Gesetzestext: BGB (DTV). Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999.

Arbeitsmaterialien. Gesetzestext: BGB (DTV). Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999. Arbeitsmaterialien Gesetzestext: BGB (DTV). Lehrbuch: Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999. Juristische Kernaufgabe fl Bewertung eines rechtlichen Lebenssachverhalts 1. Perspektiven

Mehr

Fall 7 Kartenspiele. 1. Tatkomplex: Die ec-karte. A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte I. Tatbestand

Fall 7 Kartenspiele. 1. Tatkomplex: Die ec-karte. A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte I. Tatbestand Fall 7 Kartenspiele 1. Tatkomplex: Die ec-karte A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte 1. Objektiver Tatbestand fremde bewegliche Sache (+), die ec-karte des O Wegnahme (+), durch

Mehr

(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? )

(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? ) A. Gutachtenstil Der Gutachtenstil ist eine besondere Argumentationsstruktur, die in juristischen Gutachten angewendet wird. Er soll ermöglichen, Gedankengänge des Verfassers zu verdeutlichen und logisch

Mehr

Grundkurs Strafrecht II BT 1 Vorlesung 3: Körperverletzungsdelikte. Übersicht

Grundkurs Strafrecht II BT 1 Vorlesung 3: Körperverletzungsdelikte. Übersicht Grundkurs Strafrecht II BT 1 Vorlesung 3: Körperverletzungsdelikte Übersicht - System - Einfache Körperverletzung ( 223) mit Heileingriff und Einwilligung ( 228) - Qualifizierte Körperverletzungen ( 224,

Mehr

Examensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

Examensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Wiss. Ang.. Richard Rummel 01. August 2008 Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Sommersemester 2008 Examensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (Lehrstuhl Nachfolge Leipold) Lösungsskizze

Mehr

Erfolgsqualifikation

Erfolgsqualifikation Erfolgsqualifikation Von Rechtsanwalt Manzur Esskandari und Rechtsanwältin Nicole Schmitt Leitentscheidungen: BGHSt 14, 110, Pistolenschlag-Fall ; BGH NJW 1971, 152, Rötzel-Fall ; BGHSt 31, 96, Hochsitz-Fall

Mehr

Repetitorium Strafrecht (AT II) 1 Täterschaft und Teilnahme

Repetitorium Strafrecht (AT II) 1 Täterschaft und Teilnahme Prof. Dr. Bernd Hecker SS 2010 FB V Straf- und Strafprozessrecht Repetitorium Strafrecht (AT II) 1 Täterschaft und Teilnahme Wichtiger Hinweis: Der in Ihrem Arbeitspapier dargelegte Sachverhalt in Fall

Mehr

LÖSUNGSVORSCHLÄGE EINSTIEGSFÄLLE

LÖSUNGSVORSCHLÄGE EINSTIEGSFÄLLE UE Straf- und Strafverfahrensrecht WS 2008/09 Hinterhofer 1 LÖSUNGSVORSCHLÄGE EINSTIEGSFÄLLE 1. A will X loswerden. Zu diesem Zweck schüttet er Gift in dessen Vitaminsaft. a) Die vom Vorhaben des A nichts

Mehr

D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu.

D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. I. Einleitende Bemerkungen Begriff der Behandlungsverweigerung Einschlägige Vorschriften: insb. 223 ff., 13; 323c StGB;

Mehr

Lösungen 7. Stunde Vermögensdelikte, 253 StGB

Lösungen 7. Stunde Vermögensdelikte, 253 StGB Lösungen 7. Stunde Vermögensdelikte, 253 StGB Lösung 7a. Fall: o.t. Strafbarkeit des L I. 263 Abs. 1 StGB 1. Täuschungshandlung (Vorspiegeln einer Erpressung) 2. Irrtumserregung (+) 3. Vermögensverfügung:

Mehr

Examensrepetitorium Strafrecht AT LE: Täterschaft/Teilnahme DR. DELA-MADELEINE HALECKER

Examensrepetitorium Strafrecht AT LE: Täterschaft/Teilnahme DR. DELA-MADELEINE HALECKER Examensrepetitorium Strafrecht AT LE: Täterschaft/Teilnahme DR. DELA-MADELEINE HALECKER 2 Täterschaft/Teilnahme Wiederholung E und D geraten nach einem Überfall in eine tätliche Auseinandersetzung mit

Mehr

Lösungsskizze zum Probeexamen vom 08.04.2015 Besprechung am 24.04.2015

Lösungsskizze zum Probeexamen vom 08.04.2015 Besprechung am 24.04.2015 PD Dr. Ulrike Schittenhelm Lösungsskizze zum Probeexamen vom 08.04.2015 Besprechung am 24.04.2015 A. Das Darlehen I. Strafbarkeit des C - 267 I 1. Alt., III Nr. 2 Obj. Tb: Herstellen einer unechten Urkunde

Mehr

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?

Mehr

c) Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz

c) Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz SP7: Strafrechtspraxis II Materielles Strafrecht 13.10.2015 1 242 StGB Prüfungsaufbau: Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache b) Tathandlung: Wegnahme 2. Subjektiver

Mehr

Lösung von Fall 1: Strafbarkeit der F

Lösung von Fall 1: Strafbarkeit der F Lösung von Fall 1: Strafbarkeit der F A. 242 Abs. 1 1) Sache: =alle körperlichen Gegenstände i. S. v. 90 BGB 2) beweglich: =alle Sachen, die tatsächlich fortgeschafft werden können (auch Sachen, die beweglich

Mehr

AG im Strafrecht Modul S1 (2/8) - Michael Jahn - Wintersemester 2014/2015

AG im Strafrecht Modul S1 (2/8) - Michael Jahn - Wintersemester 2014/2015 AG im Strafrecht Modul S1 (2/8) - Michael Jahn - Wintersemester 2014/2015 1 Fall Yagmur LG Hamburg[Az.: 601 Ks 3/14] Auszug aus der Pressemeldung des LG Hamburg: Nach den Feststellungen der Großen Strafkammer

Mehr

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden. Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch

Mehr

Jura Online - Fall: Knapp daneben ist auch vorbei - Lösung

Jura Online - Fall: Knapp daneben ist auch vorbei - Lösung Jura Online - Fall: Knapp daneben ist auch vorbei - Lösung A. Strafbarkeit des H gem. 211 StGB bezüglich F durch Installation der Autobombe H könnte sich gem. 211 StGB wegen Mordes an F strafbar gemacht

Mehr

SP7: Strafrechtspraxis II Materielles Strafrecht 03.11.2015. Aufbau der StPO

SP7: Strafrechtspraxis II Materielles Strafrecht 03.11.2015. Aufbau der StPO SP7: Strafrechtspraxis II Materielles Strafrecht 03.11.2015 1 Aufbau der StPO 1. Buch: Allgemeine Vorschriften 2. Buch: Verfahren im ersten Rechtszug 3. Buch: Rechtsmittel 4. Buch: Wiederaufnahme eines

Mehr

Ehrschutzdelikte 185 ff StGB

Ehrschutzdelikte 185 ff StGB Ehrschutzdelikte 185 ff StGB Der Auffangtatbestand ist 185. 186 und 187 beziehen sich nur auf Tatsachenäußerungen ggü Dritten. 187 ist Qualifikation zu 186. 185 erfaßt neben Tatsachen auch Werturteile

Mehr

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Leseprobe Text Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Der primäre Leistungsanspruch Die Wirkung auf den Primäranspruch ist in 275 Abs.1 geregelt. Danach ist der Anspruch

Mehr

Prof. Dr. Frank Saliger Grundkurs Strafrecht I WS 2015/16. Vorlesung 9. Einwilligung, mutmaßliche Einwilligung, hypothetische Einwilligung

Prof. Dr. Frank Saliger Grundkurs Strafrecht I WS 2015/16. Vorlesung 9. Einwilligung, mutmaßliche Einwilligung, hypothetische Einwilligung Prof. Dr. Frank Saliger Grundkurs Strafrecht I WS 2015/16 Vorlesung 9 Einwilligung, mutmaßliche Einwilligung, hypothetische Einwilligung Einwilligung 1. Grundgedanke: - Zustimmung zur Rechtsgutsbeeinträchtigung

Mehr

SchiedsamtsZeitung 43. Jahrgang 1972, Heft 10 Online-Archiv Seite 145-149 -Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 43. Jahrgang 1972, Heft 10 Online-Archiv Seite 145-149 -Organ des BDS Aus der Gesetzgebung Sind verlorene Schneidezähne durch eine Prothese ersetzt worden, so ist die Frage, ob der Verletzte in erheblicher Weise dauernd entstellt ist, nach seinem äußeren Erscheinungsbild

Mehr

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1 Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren

Mehr

Mittäterschaft ( 25 Abs. 2 StGB)

Mittäterschaft ( 25 Abs. 2 StGB) Mittäterschaft ( 25 Abs. 2 StGB) I. Voraussetzungen 1. Gemeinsamer Tatentschluss 2. Objektiver Tatbeitrag a) Zeitpunkt nach hm genügt Beitrag im Vorbereitungsstadium, nach aa ist der Beitrag im Stadium

Mehr

Fälle zum Strafrecht für Anfänger

Fälle zum Strafrecht für Anfänger Juristische Fall-Lösungen Fälle zum Strafrecht für Anfänger Klausurenkurs I von Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf 1. Auflage Fälle zum Strafrecht für Anfänger Hilgendorf ist ein Produkt von beck-shop.de Thematische

Mehr

Grundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014

Grundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014 Vertreter Professur für Strafrecht und Strafprozessrecht Grundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014 Vorbemerkungen zum GK Vorbemerkungen zum Grundkurs 1. Literaturhinweise 2. Lerntechnik Vorbemerkungen

Mehr

Klausuren Was kommt auf Sie zu?

Klausuren Was kommt auf Sie zu? Praxis: Klausuren Was kommt auf Sie zu? Sachverhaltsfeststellung rechtliche Bewertung Regelungen hierzu - etwa Beweiserhebung und -verwertung finden Sie in den Verfahrensordnungen (z.b. StPO, ZPO, VwGO)

Mehr

Kolloquium im Strafrecht AT II begleitend zur Vorlesung von Prof. Dr. Kudlich Sommersemester 2005 Lösungen der Fälle zum Unterlassen.

Kolloquium im Strafrecht AT II begleitend zur Vorlesung von Prof. Dr. Kudlich Sommersemester 2005 Lösungen der Fälle zum Unterlassen. Kolloquium im Strafrecht AT II begleitend zur Vorlesung von Prof. Dr. Kudlich Sommersemester 2005 Lösungen der Fälle zum Unterlassen Fall 1 A) Strafbarkeit des T gem. 212 I, 13 I StGB durch Nichtverbringen

Mehr

Alexander Geyrhofer 10/09

Alexander Geyrhofer 10/09 Alexander Geyrhofer 10/09 Sicherheit für Pädagogen GrInsp Alexander Geyrhofer Landeskriminalamt OÖ (Kriminal)Prävention bei der Polizei Kriminalität verhindern Gesetzlicher Auftrag Gesamtgesellschaftlich

Mehr

STRAFTATEN GEGEN DIE KÖRPERLICHE UNVERSEHRTHEIT

STRAFTATEN GEGEN DIE KÖRPERLICHE UNVERSEHRTHEIT STRAFTATEN GEGEN DIE KÖRPERLICHE UNVERSEHRTHEIT I. Gemeinsamkeiten II. Schutzgut Tatobjekt o körperliche Unversehrtheit des Menschen unter Einschluss seines körperlichen und gesundheitlichen Wohlbefindens

Mehr

Lösungen zur Obersatzbildung und Subsumtion

Lösungen zur Obersatzbildung und Subsumtion Propädeutische Übung im Strafrecht AT I begleitend zum Grundkurs I bei Prof. Dr. Kudlich WS 2007/08 Einheit 1: Gutachtenstil Lösungen zur Obersatzbildung und Subsumtion Lösungen Obersatzbildung Fall 1

Mehr

Sachbeschädigung. Lösungshinweise Fall

Sachbeschädigung. Lösungshinweise Fall Sachbeschädigung Lösungshinweise Fall Variante a. Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand. Daten sind für sich genommen keine körperlichen Gegenstände (geschützt durch 303a). In Betracht kommt nur

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 3 Der verflixte Lappen. I. 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB z.n.d. P durch Abdrängen des Streifenwagens beim Überholtwerden

Lösungsskizze zu Fall 3 Der verflixte Lappen. I. 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB z.n.d. P durch Abdrängen des Streifenwagens beim Überholtwerden Lösungsskizze zu Fall 3 Der verflixte Lappen Erster Tatkomplex: Das Überholmanöver Strafbarkeit des S I. 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB z.n.d. P durch Abdrängen des Streifenwagens beim Überholtwerden 1. Objektiver

Mehr

Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Wintersemester 2009 / 2010. 7. Klausur / 16. 1. 2010. Feuer und Video. Lösung.

Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Wintersemester 2009 / 2010. 7. Klausur / 16. 1. 2010. Feuer und Video. Lösung. Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Wintersemester 2009 / 2010 7. Klausur / 16. 1. 2010 Feuer und Video Strafbarkeit des A Lösung Aufgabe I

Mehr

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V Lösungsskizze Klausur ZI SS 2012 Frage 1 A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag gem. 433 zwei übereinstimmende

Mehr

Inhalt. Standardfälle Strafrecht Band 2

Inhalt. Standardfälle Strafrecht Band 2 Inhalt Standardfälle Strafrecht Band 2 Fall 1: Mord und Totschlag 7 Versuch Rücktritt vom Versuch Mordmerkmale Gefährliche Körperverletzung Unterlassene Hilfeleistung Fall 2: Mensch ärgere Dich nicht!

Mehr

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12 Fall 12 K schließt mit dem Künstler O am 21.10. einen Kaufvertrag über eine große abstrakte Vase, die die seltsame Bezeichnung Der dicke Helmut reitet nach Osten trägt. Die Auflage ist auf 40 Exemplare

Mehr

Hinweis: Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts ergibt sich aus 9 II 1,2 StGB.

Hinweis: Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts ergibt sich aus 9 II 1,2 StGB. Lösung Fall 1 1 212 I, 211, 27 StGB A könnte sich wegen Beihilfe zum Mord in 246 Fällen nach 212 I, 211, 27 StGB strafbar gemacht haben, indem er u.a. die Post der Attentäter erledigte. Hinweis: Die Anwendbarkeit

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 3

Lösungsvorschlag Fall 3 UE SS 2009 1 Lösungsvorschlag Fall 3 I. 1. Strafbarkeit des A wegen des zu schnellen Fahrens 1) Fahrlässige Tötung ( 80 Abs 1) OTB: Tötungserfolg: Dieser ist eingetreten, weil M laut Sachverhalt den Tod

Mehr

Übung im Strafrecht für Vorgerückte Ferienhausarbeit Lösungshinweise

Übung im Strafrecht für Vorgerückte Ferienhausarbeit Lösungshinweise Prof. Dr. Walter Perron Wintersemester 2014/2015 Prof. Dr. Roland Hefendehl Übung im Strafrecht für Vorgerückte Ferienhausarbeit Lösungshinweise 1 Erster Tatkomplex: Betreiben der Webseite A. Strafbarkeit

Mehr

Lösungsvorschlag zur Übungsklausur

Lösungsvorschlag zur Übungsklausur Lösungsvorschlag zur Übungsklausur Kurzgutachten Strafbarkeit des A A. Der A könnte sich einer gefährlichen Körperverletzung, 223 I, 224 I Nr. 3, 4, 5 StGB schuldig gemacht haben, indem er auf den C zu

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 1. Stunde: Wiederholung AT (I.) Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Wiederholung Strafrecht AT (I.) Versuch und Rücktritt Prüfungsaufbau eines

Mehr

Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte

Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte Fall 2 Lösung: Nachbarn Tatkomplex 1 Im Garten Strafbarkeit des D I. Strafbarkeit D (nach 123 StGB Betreten des Grundstücks in Abwesenheit des M) a) Befriedetes

Mehr

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli

Mehr