Gesellschafterwechsel

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1 Handels- und Gesellschaftsrecht SS 2011 Daniel Könen (09. Juni 2011) Gesellschafterwechsel Der Personenbestand einer Gesellschaft kann sich durch folgende Möglichkeiten verändern: I. durch das Ausscheiden eines Gesellschafters, II. durch den Eintritt eines Gesellschafters oder III. durch eine Kombination beider Vorgänge. 2 1

2 I. Ausscheiden / Ausschluss Die Personengesellschaften (GbR, OHG, KG etc.) beruhen auf dem persönlichen Vertrauen, das sich die einzelnen Gesellschafter entgegen bringen. Aufgrund dieses Vertrauens sind sie im Gegensatz zu den Körperschaften (GmbH, AG etc.) grundsätzlich von ihrem Mitgliederbestand abhängig. Dieser Grundsatz gilt für die GbR uneingeschränkt, wird aber für OHG und KG gesetzlich eingeschränkt Ausscheidensgründe a) Das Ausscheiden eines Gesellschafters kraft Gesetzes ist in den Vorschriften der 131 Abs. 3 HGB sowie 736 BGB geregelt. b) Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Regelung durch den Gesellschaftsvertrag. c) Ein Ausschluss kraft Gesetzes richtet sich nach den 140 HGB, 737 BGB. 4 2

3 a) Gesetzliche Ausscheidensgründe aa) bei der GbR (vgl. 736 BGB) Tod des Gesellschafters Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters Kündigung des Gesellschafters Liegt einer der Gründe des 736 BGB vor, ist für die Fortsetzung der GbR eine Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag erforderlich. Ohne eine solche kommt es zur Auflösung der Gesellschaft, vgl. 723 ff. BGB. 5 a) Gesetzliche Ausscheidensgründe bb) bei der OHG bzw. der KG ( 131 Abs. 3 S. 1 HGB) Nr. 1: Tod des Gesellschafters (wichtig: Die Mitgliedschaft ist nicht ohne weiteres vererblich, vielmehr bedarf es einer Nachfolgeklausel); Nr. 2: Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters ( nicht der Gesellschaftsanteil, sondern der Abfindungsanspruch fällt in die Insolvenzmasse, 35 InsO) Nr. 3: Kündigung des Gesellschafters Nr. 4: Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters 6 3

4 b) Vertragliche Ausscheidensgründe Nr. 5: Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen Über die gesetzlichen Gründe hinaus können die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag festlegen, dass ein Gesellschafter bei Eintritt bestimmter Umstände z.b. Erreichen einer bestimmten Altersgrenze aus der Gesellschaft automatisch ausscheidet 7 b) Vertragliche Ausscheidensgründe Nr. 6: Beschluss der Gesellschafter: Es kann von den Gesellschaftern ein gemeinschaftlicher Beschluss über das einverständliche Ausscheiden eines Gesellschafters gefasst werden (Einstimmigkeit erforderlich). Ausschluss gegen den Willen des Gesellschafters ist nur durch Ausschlussklage nach 140, 133 HGB möglich. 8 4

5 c) Ausschluss eines Gesellschafters aa) GbR Gem. 737 BGB kann ein Gesellschafter einer GbR aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn: ein wichtiger Grund in seiner Person vorliegt (isv 723 Abs. 1 Satz 2 BGB), der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel für den Fall der Kündigung enthält und die übrigen Gesellschafter durch einstimmigen Beschluss die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. 9 Der Ausschluss gem. 737 BGB erfolgt durch Erklärung gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter. Erforderlich ist insoweit grds. ein einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter. Es stellt sich die Frage, ob die übrigen Gesellschafter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes isv 723 BGB zur Zustimmung verpflichtet sind. h.a.: (-). Ist jedoch ein Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gegeben, kommt eine Schadensersatzpflicht nach 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB des sich widersetzenden Gesellschafters in Betracht a.a.: (+) 10 5

6 c) Ausschluss eines Gesellschafters bb) OHG / KG (1) Möglich ist die Erhebung einer Auflösungsklage, 133 HGB ( Auflösung der Gesellschaft) oder (2) einer Ausschlussklage, 140 HGB ( Ausschluss eines Gesellschafters). 11 (1) Auflösungsklage Diese ist begründet, wenn: es dem klagenden Gesellschafter unter Abwägung aller Umstände nicht zumutbar ist, die Gesellschaft bis zum nächstzulässigen ordentlichen Kündigungstermin fortzusetzen und die durch den anderen Gesellschafter verursachte Störung der Gesellschaftsverhältnisse so schwerwiegend ist, dass die eingetretene Störung durch weniger einschneidende Maßnahmen nicht beseitigt werden kann ( umfassende Interessenabwägung). 12 6

7 (2) Ausschlussklage Diese ist grds. von allen übrigen Gesellschaftern zu erheben. Es handelt sich hierbei um eine Gestaltungsklage. Ziel der Ausschlussklage ist die Erhaltung der Gesellschaft. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist die Ausschließung nur erlaubt, wenn sich kein anderer zumutbarer Weg findet. Zu prüfen ist daher, ob es schonendere, aber gleich geeignete Mittel zur Behebung der Störung gibt (bspw.: Änderung des Gesellschaftsvertrages, Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis oder der Vertretungsbefugnis). 13 (2) Ausschlussklage Verpflichtung zur Mitwirkung? Teil der Lit.: (-) es bestehe keine Pflicht zur Mitwirkung bei der Ausschlussklage gegen einen Gesellschafter; etwas anderes gelte nur bei entsprechender Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag Rspr./ h.m. in der Lit.: (+) zumindest in Ausnahmefällen bestehe eine entsprechende Treuepflicht; dies sei bspw. dann der Fall, wenn das Interesse an der Erhaltung gemeinsam geschaffener Werte den Fortbestand der Gesellschaft dringend erforderlich mache und dem sich widersetzenden Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern zumutbar sei. 14 7

8 2. Auswirkungen des Ausscheidens a) auf das Gesellschaftsvermögen: Die Identität der Gesellschaft bleibt trotz Ausscheidens erhalten. Der Anteil des Ausscheidenden wächst den übrigen Gesellschaftern gem. 738 Abs. 1 S. 1 BGB (i.v.m. 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB) zu, sog. Anwachsungsprinzip. Die Anwachsung erfolgt automatisch, so dass keine Übertragungsakte erforderlich sind. 15 b) Ansprüche des Ausscheidenden: Als Kompensation für die Anwachsung erhält der ausgeschiedene Gesellschafter folgende schuldrechtliche Ansprüche aus 738 Abs. 1 S. 2 BGB (i.v.m. 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB): Anspruch auf Rückgabe der Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, Anspruch auf Schuldbefreiung von den gemeinschaftlichen Schulden und Anspruch auf Abfindung 16 8

9 c) Haftung des Ausscheidenden aa) Ausscheiden aus der OHG Der ausscheidende Gesellschafter haftet nicht für Schulden der Gesellschaft, die nach seinem Ausscheiden entstehen. Die Voraussetzung des 128 S. 1 HGB Gesellschafter der Gesellschaft zu sein, ist in diesem Fall nicht gegeben. 17 Für die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens begründeten Verbindlichkeiten sind die Voraussetzungen des 128 S. 1 HGB erfüllt. Das Ausscheiden aus der Gesellschaft stellt auch keinen Erlöschensgrund dar. Nach 160 HGB haftet der Gesellschafter für die bis zu seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach der Eintragung des Ausscheidens fällig sind [ ] 18 9

10 c) Haftung des Ausscheidenden bb) Ausscheiden aus der GbR 160 HGB gilt sinngemäß für den aus der GbR ausgeschiedenen Gesellschafter, 736 Abs. 2 BGB. Bezugspunkt für die Frist ist mangels Eintragung der GbR im HR die Kenntnis des Gläubigers vom Ausscheiden des Gesellschafters. 19 c) Haftung des Ausscheidenden cc) Ausscheiden aus der KG Scheidet ein Kommanditist, der seine Einlage voll erbracht hat, aus einer KG aus, so haftet er für die vor seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn mit den Gläubigern nichts Abweichendes vereinbart wurde, gem. 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB in Höhe des ihm ausgezahlten Abfindungsguthabens (sog. Wiederaufleben der Haftung)

11 II. Eintritt in eine bestehende Gesellschaft Möglich durch: 1. Abschluss eines Aufnahmevertrages 2. Übernahme des Geschäftsanteils eines bisherigen Gesellschafters 3. Erbe eines Gesellschafters 21 Rechtsfolgen: Automatische Folge der Aufnahme ist der Eintritt in die Gesamthand; der Eintretende wird wie die übrigen Gesellschafter automatisch (anteilsmäßig) am Vermögen der Gesellschaft beteiligt (sog. Abwachsung); der Eintretende erhält schuldrechtliche Mitgliedschaftsrechte sowie eine dingliche Beteiligung am Gesellschaftsvermögen ( 738 Abs. 1 Satz 1 BGB analog); Neu-Gesellschafter hat in der Regel Beiträge zu erbringen

12 1. Aufnahmevertrag Der Eintritt eines neuen Gesellschafters kann durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages mit den bisherigen Gesellschaftern erfolgen Übernahme des Gesellschaftsanteils Der rechtsgeschäftliche Gesellschafterwechsel kann durch Doppelvertrag oder durch Abtretung des Gesellschaftsanteils erfolgen. Bei einem Doppelvertrag schließen der ausscheidende und der eintretende Gesellschafter mit den übrigen Gesellschaftern jeweils einen eigenen Vertrag über das Ausscheiden bzw. den Eintritt. Bei einer Abtretung des Gesellschaftsanteils überträgt der ausscheidende Gesellschafter seinen Anteil auf den eintretenden Gesellschafter, 398, 413 BGB (Zustimmung erforderlich)

13 3. Nachfolge bei Tod eines Gesellschafters Der Tod eines Gesellschafters führt bei GbR gem. 728 BGB grds. zur Auflösung der Gesellschaft, es sei denn es wurde für diesen Fall eine Fortsetzungsklausel vereinbart, 736 Bei der OHG / KG führt der Tod grds. zum Ausscheiden, 131, (161 II) HGB, es sei denn Ein-Mann-Ges. oder Auflösung für diesen Fall vereinbart, (Ausnahme: Kommanditist, 177 HGB = Fortsetzung mit Erben) 25 a) Gestaltungsformen aa) Reine / echte Fortsetzungsklausel Muss bei GbR vereinbart werden Ist bei OHG / KG der Regelfall, 131 HGB Rf.: Gesellschaft wird ohne Erben fortgesetzt, (Ausn. Kommanditist 177 HGB) Anwachsung und schuldrechtliche Ansprüche der Erben nach 738 I S. 2 ivm 1922 BGB bb) Fortsetzungsklausel Rf.: Gesellschaft wird mit Erben oder Drittem fortgesetzt Es gibt verschiedene Gestaltungsformen 26 13

14 Fortsetzungsklauseln: Eintrittsklausel Begünstigter soll einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Gesellschafter auf Abschluss eines Aufnahmevertrages erhalten (VzD auf den Todesfall 328, 331 BGB). Nachfolgeklausel Begünstigter soll automatisch in die Gesellschafterstellung einrücken = Fall der Singularsukzession. Diese Klauseln können jeweils rechtsgeschäftlich und erbrechtlich gestaltet werden. 27 Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel (= automatisches Einrücken) im Gesellschaftsvertrag wird bereits eine bestimmte Person (unabhängig von Erbenstellung) als Nachfolger vorgesehen. Durch die Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag tritt bereits eine rechtliche Bindung ein. Es handelt sich um eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, die unabhängig von einer Erbenstellung ist. Wegen des automatischen Eintritts und der damit verbundenen Pflichten nur wirksam, wenn der Begünstigte zustimmt (sonst unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter)

15 Erbrechtliche Nachfolgeklausel (= automatisches Einrücken) Im Gesellschaftsvertrag wird bestimmt, dass an die Stelle des Verstorbenen dessen Erbe(n) treten soll(en). Da Erblasser aufgrund seiner Testierfreiheit bis zum Tod Erben frei bestimmen kann, tritt für ihn zu Lebzeiten noch keine Bindungswirkung ein. Im Gesellschaftsvertrag wird lediglich der Gesellschaftsanteil des Erblassers vererblich gestellt. Die konkrete Nachfolge richtet sich vollzieht sich dann nach der gesetzliche oder gewillkürten Erbfolge. 29 Erbrechtliche Nachfolgeklausel (= automatisches Einrücken) Da der Erbe die Erbschaft ausschlagen kann, liegt kein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter vor. Es besteht die Möglichkeit, gem. 139 HGB von den übrigen Gesellschaftern die Einräumung einer Kommanditistenstellung zu verlangen. Lehnen die Gesellschafter dies ab, so steht ihm ein Kündigungsrecht zu

16 Erbrechtliche Nachfolgeklausel (= automatisches Einrücken) Es gibt zwei Gestaltungsmöglichkeiten für erbrechtliche Nachfolgeklauseln: Einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel = alle Erben sollen Gesellschafter werden Qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel = Gesellschafter soll nur werden, wer (kumulativ) Erbe des Verstorbenen Gesellschafters und Im Gesellschaftsvertrag konkret bezeichnet ist 31 Einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel = alle Erben sollen Gesellschafter werden Dies ist bei einem Alleinerben unproblematisch, führt aber zu Problemen, wenn der Erblasser von mehreren Erben beerbt wird. Nach 1922 BGB geht das Vermögen des Erblassers im Wege der Universalsukzession als Ganzes auf den oder die Erben über nach den erbrechtlichen Regelungen, steht der Gesellschaftsanteil des Erblassers nach dessen Tod den Miterben zur gesamten Hand zu, 2032 BGB. Dies widerspricht aus mehreren Gründen dem Gesellschaftsrecht 32 16

17 Universalsukzession vs. Gesellschaftsrecht: Erbrecht Erbengemeinschaft ist auf Auflösung gerichtet, 2042 BGB. Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft haften vor der Auseinandersetzung gem BGB unbeschränkt, aber beschränkbar. Gesellschaft Die Gesellschaft ist auf Dauer angelegt (Förderung eines gemeinsamen Zwecks). Die 128 HGB bzw. 421 BGB sind auf eine persönliche unbeschränkbare Haftung angelegt. Nach 139 HGB kann jeder Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen. 33 Einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel = alle Erben sollen Gesellschafter werden Daraus folgt, dass die Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft nicht gemeinschaftliches Vermögen mehrerer Erben werden kann. Trotz 1922 BGB ( als Ganzes = Universalsukzession) keine Gesamtrechtsnachfolge, sondern Sondererbfolge (=Singularsukzession). Die vererblich gestellte Mitgliedschaft geht also unmittelbar und geteilt (nach Erbquote) ohne weiteres Dazutun auf die Nachfolger-Erben über

18 Qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel = nur konkret bezeichnete Erben werden Gesellschafter Vorteile: Gesellschafter kennen potenziellen Nachfolger. Erblasser behält aufgrund Testierfreiheit bis zu seinem Tod Steuerungsmöglichkeit, indem er den im Vertrag Berufenen zum Erben ernennt oder nicht. Problem: Erwirbt Erbe nur einen seiner Erbquote entsprechenden Anteil an dem Gesellschaftsanteil des Verstorbenen oder erhält er den gesamten Gesellschaftsanteil? H.M.: Vollrechtserwerb = unmittelbarer Erwerb des Gesellschaftsanteils in vollem Umfang; Vermeidung künstlicher Aufspaltung. 35 Eintrittsklausel Nachfolgeklausel Rechtsgeschäftlich (Der Begünstigte wird schon durch den Gesellschaftsvertrag festgelegt) Folge: Bindung des Erblassers bereits ab Aufnahme der Klausel Erbrechtlich (Der Begünstigte bestimmt sich zunächst nach Erbrecht) Folge: Bindung des Erblassers erst mit Eintritt des Erbfalls Rechtsgeschäftlich (Der Begünstigte wird schon durch den Gesellschaftsvertrag festgelegt) Folge: Bindung des Erblassers bereits ab Aufnahme der Klausel Qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel (Gesellschafter soll nur werden, wer Erbe und im GesV konkret bezeichnet ist) Einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel (Alle Erben sollen Gesellschafter werden) 36 18

19 4. Haftung des Eintretenden a) Eintritt in die GbR / OHG oder als phg der KG für die nach seinem Eintritt entstandenen Gesellschaftsschulden gem. 128, 129 HGB für die bereits vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten gem. 130 i.v.m. 128, 129 HGB 37 Problem: Ist 130 HGB auch auf den in eine GbR eintretenden Gesellschafter anwendbar? Frühere Rspr. und Teile der Lit.: (-), 130 HGB sei eine Sondervorschrift des HGB, die sich nicht auf die GbR übertragen lasse. BGH und h.m.: (+) 130 HGB sei analog auf die GbR anzuwenden; dies sei konsequente Folge der akzessorischen Haftung der GbR- Gesellschafter

20 für eine analoge Anwendung von 130 HGB: Strukturgleichheit von GbR und OHG (insbesondere hat die GbR ebenfalls kein garantiertes Haftungskapital) konsequente Fortführung der Rspr. des BGH zur Rechtsfähigkeit der Außen-GbR und der akzessorischen Haftung gem. 128 HGB (systematische Nähe zu 128 HGB) Die Gesellschafter haben uneingeschränkten Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen. Ein Neu-Gesellschafter erlangt mit seinem Eintritt zugleich Anteile am Gesellschaftsvermögen. Nähe zur Partnerschaftsgesellschaft, bei der gem. 8 Abs. 2 PartGG eine akzessorische Haftung entsprechend der 128, 130 HGB geregelt ist. 39 b) Eintritt als Kommanditist in eine KG Richtet sich nach den 173 ivm 171, 172 HGB Der Eintretende haftet also bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar. Mit Leistung der Einlage erlischt diese Haftung, entsteht allerdings wieder, wenn die Einlage zurückgezahlt wird. Abweichendes kann nur durch Individualvereinbarung mit dem Gläubiger geregelt werden

21 Wichtig: Für Verbindlichkeiten, die zwischen dem Eintritt des Kommanditisten und dessen Eintragung als solcher ins HR begründet werden, haftet der Eintretende unter den Voraussetzungen des 176 Abs. 1 S. 1 HGB wie ein persönlich haftender Gesellschafter, 176 Abs. 2 HGB! Eine solche Haftung kann dadurch ausgeschlossen wird, dass der Eintritt unter die aufschiebende Bedingung der Registereintragung gestellt wird. 41 Ausscheiden eines Gesellschafters Eintritt eines Gesellschafters Vor. Rf. Ausscheidungsgrund - Tod des Gesellschafters - Insolvenzverfahren - Kündigung durch Gesellschafter / Privatgläubiger - Ausschluss - weitere Gründe aus GesV - idr Fortbestand (Ausn. GbR und Ein-Mann-Gesellschaft) - Abwachsen / Anwachsen des Gesellschaftsanteils - Anspruch des Ges. auf Schuldbefreiung, 738 Abs. 1 S. 2 BGB - Aber Forthaftung im Außenverhältnis, 736 II BGB, 160 HGB (analog) - Keine Haftung für Neuverbindlichkeiten - Abfindungsanspruch Wirksamer Eintritt - Aufnahmevertrag - Abtretung - Erbfolge ivm Nachfolgeklausel - Fortbestand der Gesellschaft - Abwachsen / Anwachsen des Gesellschaftsanteils - Haftung des Gesellschafters für Neu-Verbindlichkeiten - Haftung für Altschulden gem. -> 130, 161 II HGB für Komplementär -> 173 HGB für Kommanditist -> 130 HGB analog für Eintritt in GbR (str.) 42 21

22 III. Auflösung einer Personengesellschaft a) bei der GbR Umwandlung in eine Abwicklungsgesellschaft gemäß BGB Gemeinsame Geschäftsführung und Vertretung, 730 Abs. 2 S. 2 ivm 714 BGB b) bei OHG / KG Umwandlung in Liquidationsgesellschaft gemäß HGB Gesellschafter werden Liquidatoren, 146 Abs. 1 HGB, sofern kein Dritter bestimmt wird 43 22

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