Niederschrift. über die öffentliche Sitzung des Technischen Ausschusses der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen. am um 17.

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1 Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Technischen Ausschusses der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen am um Uhr 1. Vorsitzender: Bürgermeister Martin Büchner 2. Gemeinderäte: Frank Baumann, Raimund Kraus, Tatjana Lindemann, Werner Most, Heinz Nagel, Karl Riegel, Thomas Zieger 3. Beamte, Beschäftigte usw.: Melanie Horn, Josef Maier, Jennifer Perino, Anne Wicke Dominic Sievert als Protokollführer Nach Eröffnung der Verhandlung stellt der Vorsitzende fest, dass zu der Verhandlung durch Ladung vom ordnungsgemäß eingeladen worden ist; Zeit, Ort und Tagesordnung für den öffentlichen Teil der Verhandlung am ortsüblich bekannt gegeben worden sind; Das Kollegium beschlussfähig ist, weil 8 Mitglieder anwesend sind. Es fehlten als beurlaubt: Frank Baumann, Norbert Horn nicht beurlaubt oder aus anderen Gründen: -- als Urkundspersonen wurden ernannt: Tatjana Lindemann, Thomas Zieger Hierauf wurde in die Beratung der auf der Tagesordnung stehenden Punkte eingetreten und folgendes beschlossen: -1-

2 Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Gremium: Technischer Ausschuss Sitzungstag: TOP Nr.: 1 öffentlich DS-Nr. TA17/2014 Fachamt: Bauamt zur Beschlussfassung Bauvoranfrage der Bauherren Wolfgang und Christiane Fürrer auf Neubau von zwei Nutzgebäuden für historische Kraftfahrzeuge auf dem Grundstück, Flst-Nr , Friedrichstraße 2, OT Oberhausen Beratung: Bürgermeister Büchner erläutert den Sachverhalt der Sitzungsvorlage. Die Antragsteller beabsichtigen die Grundstücke 701, 703 und 703/ 1 zu einem Grundstück zu vereinigen. Hierdurch entsteht ein neues Grundstück mit einer Größe von m² und der Lagebuchbezeichnung Friedrichstraße 2 und 4. Mit Antrag vom haben die Antragsteller den Abbruch des bestehenden Wohnhauses Friedrichstraße 2 mit Anbau und zwei Schuppen eingereicht. Wie aus dem Lageplan ersichtlich, soll nun an der gleichen Stelle wie das bisherige Wohnhaus (fast deckungsgleich) ein Nutzgebäude errichtet werden. Ein weiteres Nutzgebäude ist im hinteren/mittleren Grundstücksbereich der Friedrichstraße 2 und 4 geplant. Lageplan -2-

3 Das vordere Gebäude (Garage) soll in geschlossener Bauweise an das Wohnhaus Friedrichstraße 4 mit einer Tiefe von 8,50 m errichtet werden und grenzt an die Grundstücke Adlerstraße 53 und 55 mit einer Tiefe von 16,00 m an. Im vorderen Teil des Gebäudes soll ein Satteldach und zur südlichen Grundstücksgrenze ein Pultdach entstehen. In zweiter Reihe ist ein weiteres Nutzgebäude (Garage) von 12 m x 12 m Grundfläche in eingeschossiger Bauweise mit Satteldach geplant. Die Positionierung orientiert sich an den ursprünglichen Schuppen in diesem Bereich, welche abgebrochen werden. Beide Gebäude sind mit einer Traufwandhöhe von 4,00 m geplant. Rechtliche Würdigung Mit der eingereichten Bauvoranfrage bittet der Bauherr um Klärung folgender Fragen: 1. Fügt sich das geplante Vorhaben vom Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung ein? 2. Ist die geplante Bautiefe von 33,00 m genehmigungsfähig? 3. Geplant sind geneigte Dächer mit Grad Dachneigung und einer Traufwandhöhe von 4,00 m über Gelände Das Bauvorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich und beurteilt sich somit nach 34 BauGB. Das Vorhaben ist somit zulässig, wenn es sich nach Art und Maß und der Fläche, die überbaut werden soll in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben. Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Zu 1. Das Vorhaben spaltet sich in zwei Neubauvorhaben für Nutzgebäude für historische Kraftfahrzeuge. Im Lageplan sind diese als Garage bezeichnet. Das zur Straßenseite zu errichtende Gebäude hat eine Grundfläche von 172,50 m². Es ist damit größer als die auf der gleichen Straßenseite vorhandene Wohnbebauung. Gegenüber befindet sich das ehemalige Lagergebäude der Firma Getränke Böllinger mit einer Größe von 242 m². Insoweit fügt sich die Gebäudefläche ein, da deren Größe auch durch deren Grundstücksbreite bestimmt wird. Die Nachbargrundstücke sind um ca. 1,50 m bzw. 2,0 m schmäler, was bei einer Bautiefe von ca. 9,00 m zu einer Flächendifferenz von ca. 20,00 m² führt. Insoweit ist die Abweichung vertretbar und füllt den vorhandenen Rahmen aus. Nach den Angaben in der Bauvoranfrage sollen die Gebäude mit einer Traufwandhöhe von 4,00 m errichtet werden. Im Hinblick darauf, dass die Gebäude in der Friedrichstraße teilweise zweigeschossig ausgebildet sind, bestehen gegen eine Traufwandhöhe von 4,00 m keine Bedenken. Als Dachneigung, aus der sich die Gesamtkubatur errechnen lässt, werden Neigungen von 15 bis 40 angegeben. Da keinerlei Angaben dazu gemacht werden, auf welchem Gebäude in welchem Abschnitt und in welcher Form (Satteldach, Pultdach, versetztes Pultdach) Dächer errichtet werden sollen, geht die Gemeindeverwaltung davon aus, dass die Angaben, die der -3-

4 Antragsteller im Lageplan in Bezug auf die Dachformen macht, bindend sind. Hieraus errechnet sich für das Vordergebäude eine maximale Firsthöhe von 7,57 m. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die untere Grenze von 15 Dachneigung bautechnisch nur mit erheblichem Aufwand zu erreichen wäre. In Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung fügt sich das Vorhaben somit in die Umgebungsbebauung ein. In einer Bautiefe von 21,00 m ist ein weiteres Gebäude mit einer Grundfläche von 12 m x 12 m geplant. Dies soll in einem Abstand von ca. 5,50 m zur bestehenden Garage auf dem Grundstück Friedrichstraße 4 errichtet werden. Das Gebäude überschreitet mit seiner Grundfläche, die in zweiter Reihe in der Friedrichstraße vorhandene Bebauung nicht. Darüber hinaus ist anzumerken, dass sich das Bauvorhaben in einem allgemeinen Wohngebiet befindet. Danach sind zulässig; Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe. Darüber hinaus sind Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und sportliche Zwecke zulässig. Neben dieser Hauptnutzung sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen erlaubt, die dem Nutzungszweck, der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Die Unterordnung kommt darin zum Ausdruck, dass die zulässigen Nebenanlagen und Einrichtungen nur Annex oder Anhängsel der Hauptnutzung sind. Auch dürfen sie nur einen geringfügigen Umfang haben. Nach dem BVerwG gehört zu den Wesensmerkmalen einer untergeordneten Nebenanlage, dass die Anlage sowohl in ihrer Funktion als auch räumlich, gegenständlich dem primären Nutzungszweck, der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zu- und untergeordnet ist. An einer erkennbaren räumlich-gegenständlichen -und damit auch optischen- Unterordnung fehlt es, wenn die Nebenanlage wegen ihrer Abmessung als der Hauptanlage gleichwertig erscheint oder diese gar optisch verdrängt, d.h. wenn sie den Eindruck einer dienenden Funktion gegenüber der Hauptanlage gar nicht erst aufkommen lässt. Damit ist das Maß der baulichen Nutzung in Bezug auf die Errichtung von großflächigen Nebengebäuden unzulässig. Zu 2. In Bezug auf das Einfügen spielt die Bautiefe im Hinblick auf die zu überbauende Fläche eine Rolle. Die vorhandene Bautiefe auf den Nachbargrundstücken beträgt 17,00 m bis 44,00 m. Die geplante Erweiterung durch das Gebäude im hinteren Grundstücksteil hat eine Bautiefe von ca. 33,00 m und befindet sich somit im Rahmen der Zulässigkeit. Die Angrenzerbenachrichtigung wurde bisher noch nicht durchgeführt, da die Bescheinigung der Vollständigkeit der Unterlagen durch die Baurechtsbehörde nicht vorliegt. Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren Stellungnahmen. -4-

5 Gemeinderätin Lindemann (CDU) kann dem Beschlussvorschlag der Verwaltung folgen. Gemeinderat Zieger (FÖDL) und die Fraktion der FÖDL können sich dem vorgelegten Beschlussvorschlag der Gemeindeverwaltung anschließend. Gemeinderat Kraus (SPD) stimmt dem Beschlussvorschlag der Gemeindeverwaltung zu. Gemeinderat Nagel (FW) kann abschließend dem Beschlussvorschlag der Verwaltung folgen. Beschluss: 1. Der Technische Ausschuss versagt einstimmig der Bauvoranfrage der Bauherren Wolfgang und Christiane Fürrer sein Einvernehmen für das geplante Vorhaben (zwei Nutzgebäude für historische Kraftfahrzeuge) nach den 34, 36 BauGB. Obwohl sich das Vordergebäude und das Hintergebäude, jeweils einzeln betrachtet, in Bezug auf die Kubatur in die Umgebung einfügen, würden in der Gesamtbetrachtung die geplanten Nutzungen keine Nebennutzung darstellen, sondern eine Hauptnutzung begründen. 2. Der Technische Ausschuss erteilt einstimmig der Bauvoranfrage der Bauherren Wolfgang und Christiane Fürrer in Bezug auf Bautiefe nach den 34, 36 BauGB sein Einvernehmen. -5-

6 Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Gremium: Technischer Ausschuss Sitzungstag: TOP Nr.: 2 öffentlich DS-Nr. TA18/2014 Fachamt: Bauamt zur Beschlussfassung Bauvoranfrage des Bauherren René Freidel auf Rückbau des bestehenden Wohnhauses und Wiederaufbau des neu geplanten Wohnhauses auf dem Grundstück, Flst-Nr. 583/1, Schützenstraße 84, OT Oberhausen Beratung: Bürgermeister Büchner geht auf die Sitzungsvorlage ein und merkt an, dass der Antragsteller auf dem 432 m² großen Grundstück, Schützenstraße 84, den Abbruch der straßenbündigen Gebäude beabsichtigt. Hierbei handelt es sich um ein Wohnhaus und eine im Lageplan fälschlicherweise als Scheune dargestelltes Gebäude, das ebenfalls zu Wohnzwecken genutzt wird. Wie aus dem Lageplan ersichtlich soll an dieser Stelle, ebenfalls mit beidseitiger Grenzbebauung, ein neues Wohnhaus errichtet werden. Lageplan -6-

7 Das geplante Wohnhaus hat eine Breite von 15,13 m, welche sich über die gesamte Breite des Flurstücks erstreckt. Die Tiefe des Gebäudes beträgt 9,22 m. In der vorgelegten Planung weist die Traufe eine Höhe von 7,30 m auf. Das geplante Satteldach mit einer Dachneigung von 35 Grad, mit jeweils zwei Schleppgauben im Bereich zur Straße- und Hofseite, erhält eine Firsthöhe von 10,60 m. Hinweis: Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom , DS-Nr. TA11/2010 über den Bauantrag des Bauherren René Freidel auf Umbau und Erweiterung eines bestehenden Wohnhauses mit Carport sein Einvernehmen erteilt. In der damaligen Planung war zur Schützenstraße hin ein ähnlich hohes Gebäude vorgesehen (10,52 m), dies jedoch nicht über die volle Grundstücksbreite ging. In dem damaligen Antrag war zur Nachbargrenze Schützenstraße 84a eine überbaute Durchfahrt mit Stauraum im Bereich des 1. OG geplant. Die Traufhöhe betrug dabei 3,69 m. Querschnitt Ansicht Nord-West -7-

8 Rechtliche Würdigung Mit der eingereichten Bauvoranfrage bittet der Bauherr um Klärung folgender Fragen: 1. Darf nach dem Rückbau des Bestands (straßenseitig) wieder geschlossen von Grenze zu Grenze gebaut werden? 2. Sind die geplanten Gebäudehöhen (siehe Querschnitt, Ansicht) auch auf der nördlichen Grenze zulässig? Das Bauvorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich und beurteilt sich somit nach 34 BauGB. Das Vorhaben ist somit zulässig, wenn es sich nach Art und Maß und der Fläche, die überbaut werden soll in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben. Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Zu 1. Nach 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO sind Abstandsflächen vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen nicht erforderlich, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. In diesem Bereich der Schützenstraße befinden sich überwiegend beidseitige sowie einseitige Grenzbebauungen. Es darf somit bauplanungsrechtlich beidseitig an die Grenze gebaut werden. Zu 2. Die geplante Traufhöhe von 7,30 m und der Firsthöhe von 10,60 m überschreitet nicht das zulässige Maß der baulichen Nutzung in diesem Bereich der Schützenstraße. Es befinden sich Gebäude die eine ähnliche Höhe aufweisen. An der nördlichen Grundstücksgrenze befindet sich lediglich eine Garage des Nachbargrundstücks Schützenstraße 84a, da das Wohnhaus sich im hinteren Grundstückbereich befindet. Der Angrenzer der Schützenstraße 84a wird somit beispielsweise mit der Besonnung nicht beeinträchtigt. Das Gebot der Rücksichtnahme ist gewahrt. Die geplante Gebäudehöhe ist daher auch auf der nördlichen Grundstücksgrenze zulässig. Die Angrenzerbenachrichtigung wurde bisher noch nicht durchgeführt, da die Bescheinigung der Vollständigkeit der Unterlagen durch die Baurechtsbehörde nicht vorliegt. Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren Stellungnahmen. Gemeinderätin Lindemann (CDU) erteilt die Zustimmung der CDU-Fraktion zum Beschlussvorschlag. Gemeinderat Riegel (FÖDL) stimmt zu. -8-

9 Gemeinderat Kraus (SPD) kann ebenfalls zustimmen. Gemeinderat Nagel (FW) erteilt abschließend ebenfalls die Zustimmung der FW- Fraktion zum Beschlussvorschlag. Beschluss: Der Technische Ausschuss erteilt einstimmig der Bauvoranfrage des Bauherren René Freidel nach den 34,36 BauGB in Bezug auf die oben genannten Fragestellungen sein Einvernehmen. -9-

10 Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Gremium: Technischer Ausschuss Sitzungstag: TOP Nr.: 3 öffentlich DS-Nr. TA19/2014 Fachamt: Bauamt zur Beschlussfassung Bauvoranfrage des Bauherren Lukas Brombacher auf Neubau eines Wohnhauses mit Nutzgebäude für historische Kraftfahrzeuge auf dem Grundstück, FlSt.Nr. 3235/3, Hildastraße 25, OT Oberhausen Beratung: Bürgermeister Büchner erläutert zunächst den Tagesordnungspunkt. Der Antragsteller beabsichtigt auf dem 657 m² großen Grundstück, Hildastraße 25 die Errichtung eines Wohnhauses mit einem Nutzgebäude. Wie aus dem beigefügtem Lageplan ersichtlich soll das Gebäude in zweiter Reihe errichtet werden. Lageplan -10-

11 Lageplan 2 Es soll ein Wohnhaus mit angegliederten Nutzgebäude entstehen. Zum Grundstück Hildastraße 23 soll das neu geplante Wohnhaus entstehen. Zur Hildastraße 27 ist ein Garagengebäude vorgesehen. Die Bebauung soll in geschlossener Bauweise erfolgen. Das Gebäude hat an der seitlichen Grenze zur Hildastraße 27 eine Länge von 18,00 m und zur Hildastraße 23 eine Länge von 13,00 m. Insgesamt hat es eine Breite von 12,80 m. Die Traufhöhe des Gebäudes beträgt 4,00 m. Der Bereich des Wohnhauses soll eingeschossig mit Dachausbau erfolgen. Das Satteldach mit 20 Grad Dachneigung erhält eine Firsthöhe von 6,50 m. Die Garage erhält wie das Wohnhaus ein Satteldach ebenfalls mit 20 Grad Dachneigung. Jeweils eine Schleppgaube ist im vorderen und hinteren Bereich des Daches vorgesehen. Die Firsthöhe der eingeschossigen Garage beträgt 7,50 m. Diese überdacht im vorderen Bereich die zwei geplanten PKW-Stellplätze. -11-

12 Querschnitt Rechtliche Würdigung Mit der eingereichten Bauvoranfrage bittet der Bauherr um Klärung folgender Fragen: 1. Fügt sich das im Lageplan ersichtliche Gebäude vom Maß der baulichen Nutzung in die umliegende Bebauung ein? 2. Sind die im Schnitt dargestellten Gebäudehöhen (Trauf- und Firsthöhe) zulässig? 3. Ist die geplante Bautiefe von 35 m genehmigungsfähig? 4. Geplant sind Satteldächer mit einer Dachneigung von ca. 20 Das Bauvorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich und beurteilt sich somit nach 34 BauGB. Das Vorhaben ist somit zulässig, wenn es sich nach Art und Maß und der Fläche, die überbaut werden soll in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben. Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Zu 1. In Bezug auf das Maß der Nutzung hat das geplante Gebäude eine Grundfläche von ca. 216 m². Im Umfeld befinden sich Gebäude, die eine geringere Grundfläche aufweisen. Die rückwärtigen Gebäude selbst weisen Grundflächen von 25 m² bis 150 m² auf. Selbst bei Einbeziehung der größeren Grundstücksbreite in Bezug auf die Nachbargrundstücke stellt sich die zu überbauende Fläche noch als sehr massiv dar. Insoweit ist das Bauvorhaben nach dem Maß der geplanten Nutzung unzulässig. -12-

13 Zu 2. Die Nachbarscheune auf dem Grundstück, Hildastraße 27 ist ebenfalls beidseitig an die Grenze gebaut und weißt eine Firsthöhe von ca. 7,00 m und eine Traufhöhe im hinteren Bereich von ca. 5,30 m und im vorderen Bereich von ca. 3,50 m auf. Weitere Scheunengebäude haben eine Firsthöhe von mehr als 9,00 m. Insgesamt Betrachtet ist der Höhenverlauf der Hintergebäude sehr unterschiedlich. Es besteht daher ein entsprechender Rahmen. Das geplante Bauvorhaben weist eine Traufhöhe von 4,00 m und eine Firsthöhe von 7,50 m auf. Das zulässige Maß der Nutzung befindet sich daher im entsprechenden Rahmen und fügt sich daher ein. Zu 3. In Bezug auf das Einfügen spielt die Bautiefe im Hinblick auf die zu überbauende Fläche eine Rolle. Die vorhandene Bautiefe auf den Nachbargrundstücken beträgt 23,00 m bis 37,00 m. Die geplante Erweiterung durch das Gebäude im hinteren Grundstücksteil hat eine Bautiefe von ca. 35,00 m und befindet sich somit im Rahmen der Zulässigkeit. Die Angrenzerbenachrichtigung wurde bisher noch nicht durchgeführt, da die Bescheinigung der Vollständigkeit der Unterlagen durch die Baurechtsbehörde nicht vorliegt. Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren Stellungnahmen. Gemeinderätin Lindemann (CDU) kann den Beschlussvorschlägen der Verwaltung folgen. Gemeinderat Zieger (FÖDL) stimmt den Beschlussvorschlägen ebenfalls zu. Gemeinderat Kraus (SPD) stimmt zu. Gemeinderat Nagel (FW) erteilt abschließend ebenfalls die Zustimmung der FW- Fraktion zum Beschlussvorschlag. Beschluss: 1. Der Technische Ausschuss versagt einstimmig sein Einvernehmen zur Bauvoranfrage des Bauherren Lukas Brombacher in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung nach den 34, 36 BauGB. 2. Der Technische Ausschuss erteilt einstimmig sein Einvernehmen zur Bauvoranfrage des Bauherren Lukas Brombacher in Bezug auf die im Schnitt dargestellten Gebäudehöhen (Trauf- und Firsthöhe) sowie die geplante Bautiefe von 35,00 m nach den 34, 36 BauGB. -13-

14 Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Gremium: Technischer Ausschuss Sitzungstag: TOP Nr.: 4 öffentlich DS-Nr. TA20/2014 Fachamt: Bauamt zur Beschlussfassung Antrag des Bauherren Holger Blattner auf Befreiung von den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans 'Messemergewann, Lange Gewann, Heiligengewann' im Hinblick auf die Festsetzungen der Dachform für Umbau, Erweiterung und Sanierung eines Wohnhauses auf dem Grundstück, FlSt.Nr. 4117, Buchenweg 8, OT Oberhausen Beratung: Bürgermeister Büchner geht auf den Sachverhalt der Sitzungsvorlage ein und merkt an, dass der Antragsteller auf dem 750 m² großen Grundstück, Buchenweg 8 den Umbau, Erweiterung und Sanierung des bestehenden Wohnhauses durch einen Anbau am rückwärtigen Bereich des Wohnhauses beabsichtigt. Der Antrag wurde im Kenntnisgabeverfahren eingereicht. In Bezug auf die im Bebauungsplan Messemergewann, Lange Gewann, Heiligengewann festgelegten Dachformen bedarf der Antrag einer Befreiung. Lageplan -14-

15 Der geplante eingeschossige Anbau im Erdgeschoss hat eine Breite von 4,50 m und eine Länge von 6,58 m. Dieser soll an das im Erdgeschoss gelegene Schlafzimmer westlich angebaut werden. Die Wohnraumerweiterung soll ein Flachdach erhalten. Die Traufhöhe beträgt 3,40 m. Erdgeschoss -15-

16 Schnitt A-A Ansicht Ost Ansicht Nord -16-

17 Ansicht West Ansicht Süd Rechtliche Würdigung Nach 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans sind als Dachformen Sattel- und Walmdächer zulässig sowie Pultdächer, wenn der Versatz der Firstlinien der sich gegenüberliegenden Dachflächen nicht mehr als eine halbe Geschosshöhe (maximal 1,50 m) beträgt. Die Hauptfirstrichtung ist entsprechend dem Planeintrag auszubilden. Die Dachneigung ist auf festgesetzt. Auf dem Wohnhaus befindet sich wie in dem Bebauungsplan festgesetzt ein Satteldach. Da nur für den geplanten Anbau im rückwärtigen Grundstücksbereich ein -17-

18 Flachdach geplant ist und durch den Anbau im straßenabgewandten Bereich des Grundstücks der Gebietscharakter nicht beeinträchtigt wird, kann die beantragte Befreiung in vollem Umfang erteilt werden. Die Angrenzerbenachrichtigung wird derzeit noch durchgeführt. Die Frist läuft am ab. Bisher liegen keine Einwendungen vor. Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren Stellungnahmen. Gemeinderat Prestel (CDU) stimmt zu. Gemeinderat Riegel (FÖDL) erteilt sein Einvernehmen zum Beschlussvorschlag. Gemeinderat Kraus (SPD) kann ebenfalls zustimmen. Gemeinderat Nagel (FW) erteilt abschließend die Zustimmung der FW-Fraktion. Beschluss: Der Technische Ausschuss erteilt einstimmig der Befreiung zum Bebauungsplan Messemergewann, Lange Gewann, Heiligen Gewann in Bezug auf die Dachform Flachdach, auf dem Grundstück Buchenweg 8, FlSt. Nr nach 31,36 BauGB sein Einvernehmen. -18-

19 Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Gremium: Technischer Ausschuss Sitzungstag: TOP Nr.: 5 öffentlich DS-Nr. TA21/2014 Fachamt: Bauamt zur Beschlussfassung Antrag des Bauherren Marco Petermann auf Befreiung von den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans 'Messemergewann, Lange Gewann, Heiligengewann' im Hinblick auf die Festsetzungen der Dachform und die Überschreitung der Baugrenze für Umbau, Erweiterung und Sanierung eines Wohnhauses auf dem Grundstück, FlSt.Nr. 4085, Finkenweg 7, OT Oberhausen Beratung: Bürgermeister Büchner erläutert die Sitzungsvorlage. Der Antragsteller beabsichtigt auf dem 621 m² großen Grundstück Finkenweg 7 den Umbau, Erweiterung und Sanierung des bestehenden Wohnhauses durch einen Anbau am rückwärtigen Bereich des Wohnhauses. Der Antrag wurde im Kenntnisgabeverfahren eingereicht. In Bezug auf die im Bebauungsplan Messemergewann, Lange Gewann, Heiligengewann festgelegten Dachformen und durch die Überschreitung der Baugrenze bedarf der Antrag einer Befreiung. Lageplan -19-

20 Der geplante eingeschossige Anbau im Erdgeschoss hat eine Breite von 4,36 m und eine Länge von 11,99 m. Dieser soll an der westlichen Gebäudeseite über die volle Breite des bestehenden Hauses angebaut werden. Des Weiteren ist im Anschluss an diesen Anbau eine Terrasse geplant. Die Wohnraumerweiterung soll ein Flachdach erhalten. Die Traufhöhe beträgt 3,25 m. Erdgeschoss Schnitt A-A -20-

21 Ansicht Nord Ansicht Ost Ansicht Süd -21-

22 Ansicht West Rechtliche Würdigung Nach 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Befreiung der Dachform Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans sind als Dachformen Sattel- und Walmdächer zulässig sowie Pultdächer, wenn der Versatz der Firstlinien der sich gegenüberliegenden Dachflächen nicht mehr als eine halbe Geschosshöhe (maximal 1,50 m) beträgt. Die Hauptfirstrichtung ist entsprechend dem Planeintrag auszubilden. Die Dachneigung ist auf festgesetzt. Auf dem Wohnhaus befindet sich; wie in dem Bebauungsplan festgesetzt; ein Satteldach. Da nur für den geplanten Anbau im rückwärtigen Grundstücksbereich ein Flachdach geplant ist und dieser Anbau sich auf der straßenabgewandten Seite des Hauses befindet, wird die durch den Bebauungsplan intendierte einheitliche Gestaltung des Gebiets nicht berührt. Der Befreiung kann somit das Einvernehmen erteilt werden. Befreiung von den im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen Nach 23 Abs. 3 BauNVO dürfen Gebäude und Gebäudeteile vorhandene Baugrenzen nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Nach 5 Abs. 6 LBOBW bleiben bei der Bemessung der Abstandsflächen nach Nr. 1 untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Eingangs- und Terrassenüberdachungen, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortreten; nach Nr. 2 Vorbauten wie Wände, Erker, -22-

23 Balkone, Tür- und Fenstervorbauten, wenn sie nicht breiter als 5 m sind, nicht mehr als 1,50 m vortreten außer Betracht. Der neue Wohnhausanbau hat eine Länge von 4 m und eine Breite, die das vorhandene Baufenster überschreitet von 0,50 m. Der Anbau ist somit genehmigungsfähig. In Bezug auf die geplante Terrasse ergibt sich die Genehmigungsfähigkeit der Baumaßnahme aus der Selbstbindung der Verwaltung. Die Eltern des Antragstellers erhielten am eine Baugenehmigung zur Überschreitung der Baugrenze im nördlichen Bereich. Der Bebauungsplan sah bereits damals eine Abstandsfläche auf beiden Grundstücksseiten von 3,0 m vor. Anscheinend im Hinblick auf die Errichtung einer Grenzgarage mit einer Breite von 3,50 m wurde die Verschiebung des gesamten Gebäudes um 0,50 cm außerhalb des Baufensters gestattet. Da das Baufenster nach Hinten noch nicht voll ausgeschöpft war und auch mit dem vorliegenden Bauantrag nicht vollständig ausgeschöpft wird, wäre es nun unverhältnismäßig die Überschreitung der Baugrenze als Hindernis für eine Genehmigung der beantragten Bebauung zu sehen. Die Angrenzerbenachrichtigung wird derzeit noch durchgeführt. Die Frist läuft am ab. Bisher liegen keine Einwendungen vor. Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren Stellungnahmen. Gemeinderat Prestel (CDU) erteilt die Zustimmung der CDU-Fraktion zum Beschlussvorschlag. Gemeinderat Zieger (FÖDL) stimmt zu. Gemeinderat Kraus (SPD) kann ebenfalls die Zustimmung der SPD-Fraktion erteilen. Gemeinderat Nagel (FW) stimmt abschließend ebenfalls zu. Beschluss: Der Technische Ausschuss erteilt einstimmig den beantragten Befreiungen im Kenntnisgabeverfahren des Antragstellers Marco Petermann in Bezug auf die Dachform und die Überschreitung des Baufensters nach den 31, 36 BauGB sein Einvernehmen. -23-

24 Hinweis: Die Audio-Aufnahmen der Sitzung sind Bestandteil des Protokolls. Der Protokollführer: Der Bürgermeister: Der Technische Ausschuss: -24-

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