5c Die Mängelrüge. Kann sich das einkaufende Unternehmen von der Wareneingangskontrolle freizeichnen?
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- Tomas Langenberg
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1 5c Die Mängelrüge Worum geht es? Nach dem 377 im Handelsgesetzbuch ist bei jedem Handelgeschäft die Ware unverzüglich nach Empfang zu untersuchen. Erfolgt keine unmittelbare Mängelanzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Kann sich das einkaufende Unternehmen von der Wareneingangskontrolle freizeichnen? Diese unverzügliche Untersuchungs- und Rügepflicht ist bei z.b. schutzverpackten Teilen, oder bei just-in-time Lieferungen für den Kunden sehr lästig. Viele Kunden verwenden deshalb Qualitätssicherheitsvereinbarungen um sich von dieser Pflicht freizuzeichnen. Was dabei zu beachten ist wird in diesem Kapitel erläutert. Fazit? Fazit: Der Warenempfänger kann sich zwar von der handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügepflicht ( 377, 378, 381Abs. 2 HGB) im Einzelvertrag, nicht jedoch in AGB freizeichnen. Wegen der Produkthaftung bleiben Restpflichten, die er erfüllen muss. Handelsgesetzbuch (HGB) Vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 219) (BGBl. III 41001) Viertes Buch. Handelsgeschäfte Zweiter Abschnitt. Handelskauf 377. [Mängelrüge des Käufers] (1) Ist der Kauf für beide Teile eine Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. (2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. (3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. (4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. (5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen. Rüge.dtp.dtp Seite 5c - 1
2 Die unverzügliche Mängelrüge nach 377 HGB Welchen Zweck hat die Mängelrüge? Die im Handelsgesetzbuch für alle Handelsgeschäfte geltende unverzügliche Untersuchungs- und Rügepflicht soll der Sicherheit und Schnelligkeit des Warenverkehrs dienen. Der Verkäufer soll schon kurz nach der Ablieferung der Ware wissen, ob die Lieferung beanstandet wird oder nicht. Der 377 HGB dient somit überwiegend dem Schutz des Lieferanten. Er soll aufgrund der unverzüglichen Mängelrüge in der Lage sein sofort Maßnahmen zu treffen und vor allem weiteren Schaden abzuwenden. 377 gilt für alle Kaufverträge Keine Gewährleistung bei unterlassener Mängelrüge Verdeckter Mangel Nach dem Text (Seite 1) findet der 377 HGB auf sämtliche Kaufverträge zwischen Gewerbetreibenden bzw. Kaufleuten Anwendung. Die Ware ist also unverzüglich nach Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer/Auftraggeber die Mängelanzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Dies bedeutet, dass der Käufer so gestellt ist, als wenn er einwandfreie Ware bekommen hätte. Er kann also keine Gewährleistungsrechte aus diesem Sachmangel ableiten und deshalb z.b. weder Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) noch Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz verlangen, wie das sonst nach 437 der Fall wäre. (siehe auch neue Bestimmungen zum 437). Diese strenge Konsequenz aus der unterlassenen Mängelrüge gilt nur dann nicht, wenn es sich um einen Mangel handelt, der bei der Wareneingangskontrolle mit den branchenüblichen Untersuchungsmethoden nicht erkennbar war, wenn es sich also um einen verdeckten Mangel handelte. Verdeckte Mängel müsse jedoch unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Im Gesetzestext heißt es hierzu "Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglichnach der Entdeckung gemacht werden, andererseits gilt die ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Die spätere Rüge des verdeckten Mangels muss allerdings noch innerhalb der Gewährleistungs- oder Garantiefrist liegen.nach 438 BGB sind dies 2 Jahre nach Ablieferung. Rüge.dtp.dtp Seite 5c - 2
3 Kann sich der Kunde durch Freizeichnungsklauseln von der Eingangskontrolle freizeichnen und den Lieferanten zu einer Ausgangskontrolle verpflichten? Für das einkaufende Unternehmen sind diese Untersuchungen zur Entdeckung von offenen Mängeln außerordentlich lästig. Dies gilt besonders bei just-in-time Verträgen. Viele Unternehmen versuchen sich deshalb durch eine Freizeichnungsklausel von dieser Verpflichtung freizumachen. Solche Freizeichnungsklauseln lauten z.b. wie folgt: Freizeichnungsklauseln "Sie haben auch ohne rechtzeitige Mängelrüge Gewähr nach den gesetztlichen Bestimmungen zu leisten" "Die Abnahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Richtigkeit und Tauglichkeit. Mängelrügen sind nicht an Fristen gebunden" "Der Besteller wird die Lieferung nach ihrem Eingang untersuchen, soweit dies im ordentlichen Geschäftsverkehr und nach Art und Zweck üblich ist. Der Auftragnehmer verzichtet auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge. Freizeichnung gilt nur im Einzelvertrag Wenn diese Freizeichnungsklausel einzeln vereinbart werden, sind sie also in einem Einzelvertrag vorhanden, so bestehen gegen ihre rechtliche Zulässigkeit keine Bedenken.(Karl Heinz Schmidt: Was ist bei Qualitätssicherheitsvereinbarungen zu beachten? in "Der QM-Berater" TÜV). Sie verstoßen weder gegen ein gesetzliches Verbot ( 134 BGB), oder gegen Treu und Glauben ( 134 BGB) und sind auch nicht sittenwidrig ( 138 BGB). In Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Freizeichnungen unwirksam. Freizeichnungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind dagegen nach allgemeiner Ansicht unzulässig. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ( ) wird mit einer solchen Freizeichnungsklausel der Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, so dass die Klausel wegen Verstoß gegen 307 BGB unwirksam ist. Rüge.dtp.dtp Seite 5c - 3
4 Ist die WE-Prüfung noch sinnvoll, wenn der Lieferant ein QM-System (ISO9000) hat? Die branchenüblichen Wareneingangskontrollen sind, da es nur um so genannte offene Mängel geht, im Regelfall Stichprobenprüfungen, die nur ein ungefähres Urteil über den Zustand der gelieferten Ware erlauben. QM-Systeme können mehr leisten Demgegenüber kann der Lieferant durch umfassende Qualitätssichernde Maßnahmen, insbesondere durch produktionsbegleitende Eingangs- Zwischen- und Endkontrollen, zu einer geringen Fehlerquote, nicht selten sogar zu einer Fehlerquote annähernd Null Prozent kommen. Die wenigen, noch verbleibenden Fehler könnten bei der Wareneingangsstichprobe auch nicht erkannt werden. Das QM-System muss aber tatsächlich praktiziert werden. Transportschäden, Stückzahl, Papiere müssen immer beim Kunden geprüft werden. Wird also beim Lieferanten, ev. durch die üblichen Qualitätssicherungsvereinbarungen erzwungen, ein Qualitätsmanagementsystem eingerichtet und vorschriftsmäßig verfahren, dann erbringt eine zusätzliche konventionelle Wareneingangskontrolle des Kunden nach 377 HGB im Regelfall keinerlei zusätzlichen Gewinn. In diesem Fall kann man ohne Verlust auf die Wareneingangskontrolle verzichten. Dies natürlich immer unter der Voraussetzung, dass das QM-System auch richtig, im Sinne eines Total-Quality-System (TQM) praktiziert wird. Ausnahmen sind Schäden, die auf dem Transport entstehen. Sie können nur vom Empfänger festgestellt werden. Es bleibt daher für den Kunden die Verpflichtung, eine an den möglichen Transportschäden ausgerichtete, mehr oder weniger intensive Prüfung der ankommenden Waren auf solche Schäden durchzuführen. Das gleiche gilt für die Ident- und Stückzahlprüfung, die erforderlich sind, um die Übereinstimmung des Materials mit den Warenbegleitpapieren und den Bestellanforderungen festzustellen. Rüge.dtp.dtp Seite 5c - 4
5 Welche Änderung hat die Schuldrechtsreform ab gebracht. Die wesentlichen Änderungen im BGB ab , soweit sie Bezug auf Verträge zwischen Geschäftspartnern haben. Der Sachmangel Der Begriff Sachmangel wurde neu definiert. Ein Sachmangel liegt nunmehr vor, wenn die gelieferte Sache von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Daraus ergeben sich folgende Fälle: 1. Der Verkäufer beschreibt die Eigenschaften des Liefergegenstandes. Entspricht die gelieferte Sache nicht der Beschaffenheitsbeschreibung, dann ist der "Sachmangel"-Tatbestand erfüllt. 2. Je alltäglicher ein Gegenstand ist, desto häufiger fehlt eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache im Einzelnen. Dann richtet sich die Entscheidung nach dem Verwendungszweck. Die Sache ist dann mangelhaft, wenn sie sich nicht für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendungszweck eignet. 3. Wenn weder die Beschaffenheit vereibart ist, noch eine bestimmte Verwendung vorausgesetzt wurde, dann kommt es darauf an, ob sich die Sache für die "gewöhnliche Verwendung" eignet, und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist. Zu der üblichen Beschaffenheit gehören auch Eigenschaften, die der Verkäufer öffentlich äußert, oder in der Werbung und sonstigen Kennzeichnungen abgibt. Nacherfüllung Wird eine fehlerhafte Sache geliefert, so steht dem Käufer ein Recht auf Nacherfüllung zu. Dabei hat er das Recht sich zwischen Nachbesserung oder Neulieferung zu entscheiden. Erst nach erfolglosem Ablauf der gewählten Nacherfüllung (und Ablauf eine angemessenen Pflicht) steht dem Käufer das Recht auf zum Rücktritt, zur Minderung, oder Schadenersatz zu. Rüge.dtp.dtp Seite 5c - 5
6 5c Rügepflicht Der Kunde führt die Der Kunde führt keine Eingangskontrolle durch Eingangskontrolle selbst durch. Der Lieferant ist nicht zertifiziert Die Ware wird vom zertifizierten Lieferant bezogen (ISO 9001) Die Eingangskontrolle muss den Anforderungen entsprechen, die sich aus der unverzüglichen Untersuchungs- und Rügepflicht nach 377 HGB ergibt. Drei Möglichkeiten der unverzüglichen Untersuchungs- und Rügepflicht nach 377 HGB Der Kunde zeichnet sich in einer Qualitätssicherungsvereinbarung mit dem Lieferanten von der Untersuchung gemäß 377 HGB frei und verpflichtet den Lieferanten zu qualitätssichernden Maßnahmen, insbesondere Ausgangskontrollen. Dies darf nur in einer Einz Grundsätzlich entbindet die Zertifizierung des Lieferanten den Kunden nicht von den Vorschriften des 377 HGB. Um die unverzügliche Untersuchungs- und Rügepflicht zu vermeiden, ist, genauso wie beim nicht-zertifizierten Lieferanten eine entsprechende Qual Er muß darüberhinaus alle erforderlichen qualitätssichernden Maßnahmen treffen um der Produkthaftung (ProdHaftG) zu entsprechen und er muss alle qualitätssichernden Maßnahmen ergreifen, um der Verpflichtung aus der Produzentenhaftung nach 823 BGB nachzu Verpflichtungen des Kunden durch die Produzenten- und Produkthaftung Er muss den Lieferanten zu einer effektiven Warenausgangskontrolle und einer angemessenen Dokumentration hierüber verpflichten. Er muss den Lieferanten laufend überwachen, ob er die in der Qualitätssicherungsvereinbarung festgelegten Kontrollen in der vereinbarten Form durchführt (Kundenaudits) Der Kunde hat auch zu prüfen, ob alle anderen in der QS- Vereinbarung festgelegten Maßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden. Treten weiterhin fehlerhafte Lieferungen auf, oder handelt es sich um Teile die Personenschäden oder schwere Sachschäden herv Der Kunde prüft ob die Zertifizierung aktualisiert wird, d.h. ob Überwachungsaudits (jährlich) und Rezertifizierungsaudits (3-jährlich) durchgeführt werden. Bei Teilen mit hohem Schadenspotential ist der Kunde zusätzlich verpflichtet, produktorientierte Qualitätsprüfungen beim Lieferanten durchzuführen. Prüfaufzeichnungen (Prüfzeugnisse) müssen dann mit den Lieferungen übersandt werden. Der Kunde muss die ankommende Ware auf Transportschäden prüfen. Er muss Überprüfen, ob die Warenlieferung mit der Bestellung und den Begleitpapieren übereinstimmt. Der Kunde hat die ankommende Ware auf eventuelle Transportschäden zu untersuchen. Hierzu reichen Stichproben aus, deren Häufigkeit sich nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens richtet. Er muss überprüfen, ob die ankommende Lieferung mit der Bestellung und den Warenbegleitpapieren übereinstimmt. rüquer.dtp Seite 5c - 6
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