Studie Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern - Zusammenfassung der Ergebnisse -

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1 BMJ Studie Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern - Zusammenfassung der Ergebnisse - 1. Die wesentlichen Ergebnisse des Vorgezogenen Endberichts zum Forschungsvorhaben lassen sich wie folgt zusammenfassen: a) Kurzbefragung von Eltern Im Rahmen der Studie Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern wurde zunächst eine schriftlich-postalische Kurzbefragung von Eltern durchgeführt, die im Zeitraum ein Kind bekamen, ohne mit dem anderen Elternteil verheiratet zu sein. Die Analysen basieren hinsichtlich der Einbeziehung von städtischen und ländlichen Regionen und hinsichtlich der Ost- West- sowie Nord-Süd-Verteilung auf einer tragfähigen Datenbasis; eine gewisse Verzerrung ergibt sich lediglich daraus, dass wesentlich mehr Mütter als Väter erreicht werden konnten (64 % Mütter und 36 % Väter) und daraus, dass die Bildung unter den Beteiligten eher hoch ist. Zentraler Gegenstand waren Fragen zur Partnerschaftsentwicklung, zur Begründung des gemeinsamen Sorgerechts und ggf. zu Gründen, die Eltern davon abgehalten haben, die gemeinsame Sorge zu begründen. Die zentralen Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen: - Nicht miteinander verheiratete Eltern leben bei Geburt des Kindes zu 77 % in einem gemeinsamen Haushalt (NEL nichteheliche Lebensgemeinschaft), 12 % in Partnerschaften mit separatem Haushalt (LAT Living apart together ) und 11 % sind Eltern ohne Partnerschaft. - Die Mehrzahl der nichtehelichen Partnerschaften erweist sich als stabil, wobei unverheiratet zusammenlebende Eltern (NEL) im Vergleich zu solchen mit separatem Haushalt (LAT) die stabileren und tragfähigeren Beziehungen haben. LAT trennen sich in den ersten drei bis fünf Lebensjahren des Kindes wesentlich häufiger als NEL. - Nur rund die Hälfte der Befragten hat eine Beratung beim Jugendamt in Anspruch genommen % der Eltern geben kurz vor oder nach dem Geburtstermin die Erklärung zur gemeinsamen Sorge ab. Dies sind mehr Eltern, als durch die Auswertung der amtlichen Statistik zu erwarten gewesen wären.

2 Von den Eltern, die bei Geburt des Kindes in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben, geben mehr als zwei Drittel Sorgeerklärungen ab, von denen ohne gemeinsame Partnerschaft dagegen lediglich rund ein Viertel. - Eltern, die sich gegen das gemeinsame Sorgerecht entscheiden, geben hierfür sowohl kindeswohlbezogene als auch nicht-kindeswohlbezogene Gründe an. Ein geringer Anteil der Befragten (13,5%) führt Gründe an, die als Risikofaktoren für das Kindeswohl definiert werden können (z.b. Sucht- und Gewaltprobleme). Potenziell kindeswohlrelevante Gründe vorrangig Partnerschaftsprobleme werden von Befragten, die bei Geburt mit dem anderen Elternteil zusammenlebten, deutlich seltener als Grund gegen die Begründung des gemeinsamen Sorgerechts genannt (26,4 %) als von LAT-Paaren (45,3%) oder Befragten ohne Partnerschaft mit dem anderen Elternteil (65,4 %). Der Wunsch, im Konfliktfall allein entscheiden zu können, gehört zu den drei wichtigsten Gründen, die für Mütter gegen die gemeinsame Sorge sprechen. Darüber hinaus spielen auch ganz andere Gründe wie z.b. mangelnde Informiertheit der Eltern eine Rolle, gelegentlich z.b. auch die Angst vor einer finanziellen Schlechterstellung. b) Intensivbefragung von Eltern Um differenzierteren Aufschluss über die Rollengestaltung und Kooperation von Eltern zu erlangen, die bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren, aber eine Partnerschaft mit dem anderen Elternteil hatten, wurde eine entsprechende Teilstichprobe der Kurzbefragung mittels einer ergänzenden Intensivbefragung erneut befragt. Unter den rund 400 teilnehmenden Müttern und Vätern befanden sich 85 Paare, 69% der Befragten waren Mütter. Die zentralen Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen: - Die Intensivbefragung bestätigt den Befund aus der Kurzbefragung, dass dann, wenn Eltern, die bei der Geburt zusammengelebt haben, nicht die gemeinsame Sorge erklären, keine kindeswohlrelevanten Gründe dagegen vorliegen. Bei Eltern, die bei Geburt in einer LAT-Partnerschaft gelebt haben und die keine gemeinsame Sorge erklären, geschieht dies demgegenüber in den meisten Fällen aus zumindest potenziell kindeswohlrelevanten Gründen. - Eltern, die die gemeinsame Sorge durch Erklärung begründet haben, verfügen über eine positivere Einstellung zur Rolle des Vaters und haben ein weniger traditionelles Geschlechtsrollenbild als Eltern, die keine gemeinsame Sorge begründen. Das bedeutet, sie orientieren sich weniger am traditionellen Ernährermodell, das der Frau die Rolle der nichterwerbstätigen Hausfrau und Mutter zuweist und den Mann als Hauptverdiener der Familie konzipiert.

3 Untersucht man den Zusammenhang zwischen Partnerschaftssituation bei Geburt des Kindes und späterem Coparenting, so ist festzustellen, dass Eltern, die bei Geburt des Kindes in Haushaltsgemeinschaft mit dem anderen Elternteil lebten (NEL), häufiger eine positive Kooperation mit dem anderen Elternteil in Erziehungsfragen (Coparenting) gelingt als Eltern, die bei Geburt in separaten Haushalten lebten (LAT). - Die Gruppe der inzwischen getrennten Eltern unterscheidet sich hinsichtlich der Kooperation in der Erziehung (Coparenting) signifikant von den mittlerweile verheirateten und stabilen unverheirateten Paaren:.Eltern ohne Partnerschaft weisen die am wenigsten kooperative Erziehungspartnerschaft auf, NEL-Arrangements gelingt es wiederum leichter als LAT-Arrangements, eine positive Form der elterlichen Zusammenarbeit in der Erziehung des Kindes (Coparenting) zu etablieren. - Die Partnerschaftssituation und die Bereitschaft zur Abgabe von Sorgeerklärungen haben wenig Einfluss auf die Verhaltensentwicklung des Kindes ausschlaggebend ist hier vielmehr das Erziehungsverhalten der Eltern und deren Coparenting. c) Qualitative Eltern-Interviews Mittels einer qualitativen Befragung von nicht miteinander verheirateten Müttern und Vätern sollten Alltagspraxen und Deutungen untersucht werden, die zu einer Entscheidung für oder gegen das gemeinsame Sorgerecht sprechen. Es wurden 41 Interviews, überwiegend mit zusammenlebenden Paaren, geführt. Die Befunde lassen sich wie folgt zusammenfassen: - Die befragten zusammenlebenden Eltern, die nicht die gemeinsame Sorge erklären, haben hierfür selten kindeswohlrelevante Gründe. Es fehlt bei ihnen stattdessen oft an einem dezidierten Entscheidungsprozess bezüglich des Sorgerechts oder sie finden die Erklärung zu bürokratisch. Diese Eltern habe ein großes Vertrauen in die eigene Fähigkeit zur Konfliktbewältigung. - Für Befragte, die zusammenleben und die das gemeinsame Sorgerecht haben, spielen oftmals Absicherungswünsche z.b. für den Fall des Todes der Partnerin eine Rolle. Oft wird die Abgabe der Sorgeerklärungen auch als offizielle Familiengründung betrachtet. Diese Eltern geben in fast allen Fällen kurz vor der Geburt übereinstimmende Sorgeerklärungen ab. - Die meisten Mütter im vorliegenden Sample leisten den Großteil der Haus- und Betreuungsarbeit. Vor diesem Hintergrund erscheint einigen der befragten Mütter eine gemeinsame Sorge für das Kind als nicht gerechtfertigt. Es kommt vor, dass Mütter von beruflichen und finanziellen Benachteiligungen berichten, die aus einer Hauptverantwortung für Sorge im Alltag resultiert.

4 Insbesondere bei Paaren mit eher traditioneller Arbeitsteilung findet sich ein Entscheidungsvakuum bezüglich der Abgabe von Sorgeerklärungen. Während Väter hier eher darauf beharren, dass die Frau für alles Schriftliche zuständig sei, nennen die Mütter die Begründung, dass der Vater sich nicht um die gemeinsame Sorge kümmere. - Die Belehrungssituation des Jugendamts wird als unpassend, weil zu problemfokussiert, erlebt. Zudem scheint der Vater kaum als Adressat in der Beratung oder im Einladungsschreiben aufzutauchen. - Die getrennt lebenden Paare in der Stichprobe und zwar Mütter und Väter berichten häufiger von Konflikten über Belange des Kindes, und zwar unabhängig vom Sorgerecht. Gleichzeitig finden sich auch getrennte Paare mit gemeinsamem Sorgerecht, die die Situation nach der Trennung kooperativ bewältigen. d) Qualitative Experteninterviews: 14 Interviews mit Expertinnen und Experten sollten aus der professionellen Perspektive das Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern beleuchten. Dazu wurden Interviews mit Urkundspersonen und mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) durchgeführt. - Ein Kernergebnis aus den Interviews mit den befragten 8 Urkundspersonen ist, dass es ein Dilemma zwischen dem Anspruch einer neutralen Belehrung einerseits und der Erforschung des Willens der Mutter andererseits gibt. Da die Urkundsperson sicherstellen muss, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht gegen den Willen der Mutter erklärt wird, ist der Übergang zwischen Beratung und Belehrung fließend. Die Mutter steht meist im Zentrum der Belehrung, der Vater hingegen wird kaum wertneutral informiert oder angesprochen. Aufgrund ihrer Erfahrungen mit konflikthaften Fällen stehen die befragten Urkundspersonen der gemeinsamen Sorge eher skeptisch gegenüber. - Nach dem aus den Interviews mit 6 Berater/inne/n des ASD gewonnenen Eindruck ist deren Haltung zur gemeinsamen Sorge deutlich befürwortender, da sie von einem eher sozialpädagogisch beratenden Arbeitsansatz ausgehen. Allerdings spielt die gemeinsame Sorge in den Beratungsgesprächen sehr selten eine Rolle, da es vornehmlich um Konfliktberatungen im Themenfeld Trennung und Scheidung bzw. Erziehung geht. Auch der ASD ist für Information und Beratung zum Thema Sorgerecht weder für Mütter noch für Väter eine geeignete Anlaufstelle.

5 - 5 - e) Juristische Expertise: Darüber hinaus enthält der Vorgezogene Endbericht eine Rechtsprechungs- und Literaturanalyse, des Weiteren einen rechtshistorischen Teil, sowie eine rechtsvergleichende Untersuchung. Zu den zentralen Befunden der juristischen Expertise gehören folgende Erkenntnisse - Die Auswertung zeigt, dass die rechtspolitischen Diskurse an der Lebenssituation der Kinder und Eltern sowie an dem, was Eltern bei gemeinsamer oder alleiniger elterlicher Sorge bewegt, weitgehend vorbei bzw. über diese hinweg gehen. Im Blick ist das Sorgerecht und nicht die praktische Ausübung der gemeinsamen oder alleinigen Entscheidungsverantwortung, die den Eltern obliegt. Der Problematik von Eltern, die weder einen gemeinsamen Haushalt noch eine Partnerschaft miteinander haben, mit den begleitenden Problematiken wie Mobilitätsanforderungen, getrennter Freizeitgestaltung und gleichzeitig begrenzten zeitlichen Freiräumen, kann das Sorgerecht, wie der Abgleich mit der sozialwissenschaftlichen Forschung zeigt, mit den bestehenden Regelungen nicht gerecht werden. - Rechtsvergleichend betrachtet lassen sich zwei Grundmodelle unterscheiden mit weiteren Differenzierungen, je nach ihrer konkreten Ausgestaltung. Entweder der Vater hat grundsätzlich nur dann die Möglichkeit, gemeinsam mit der Mutter das Sorgerecht für sein Kind zu erlangen, wenn die Mutter hiermit einverstanden ist, wobei einige Länder dem Vater auch die Möglichkeit eröffnen, sich gegen den Willen der Mutter in das (gemeinsame) Sorgerecht einzuklagen. Oder aber die Eltern eines Kindes haben auch dann, wenn sie nicht miteinander verheiratet sind, grundsätzlich kraft Gesetzes das gemeinsame Sorgerecht inne, ohne dass es einer Beantragung oder Sorgeerklärung bedarf. 2. Fazit: - Der Forschungsbericht bestätigt die Vielgestaltigkeit der Familienmodelle, in denen nicht miteinander verheiratete Eltern leben. - Bei der Entscheidung für oder gegen das gemeinsame Sorgerecht spielen ganz unterschiedliche Faktoren eine Rolle, bei zusammenlebenden Paaren werden kindeswohlrelevante Gründe allerdings nur in geringem Umfang genannt. Bei Eltern, die bei Geburt des Kindes nicht zusammengelebt haben oder keine Partnerschaft hatten, spielen (potenziell) kindeswohlrelevante Gründe eine stärkere Rolle. - Die Forscher/innen schlussfolgern aus den Befunden u.a., dass ein gemeinsames Sorgerecht, das für zusammen gemeldete Paare ab Geburt des Kindes ggf. je nach

6 - 6 - Dauer des Zusammenlebens eingerichtet wird, angemessen erscheint. Die generelle Zuweisung des gemeinsamen Sorgerechts dürfte für diese Elternpaare sogar zu einer Entlastung führen, da bürokratischer Aufwand entfiele. [ ] Eine generelle Zuweisung des gemeinsamen Sorgerechts auch für getrennt lebende Elternpaare oder Eltern, die keine gemeinsame Partnerschaft haben, erscheint demgegenüber weniger empfehlenswert. - Obwohl im Trennungsfall der Umgangskontakt und die Information über die Belange des Kindes oft relevanter sind als das Sorgerecht, ist der Wunsch, allein entscheiden zu können, ein wichtiges Anliegen der nicht mit dem Vater des Kindes verheirateten Mütter. Um diesem Sicherheitsbedürfnis Rechnung zu tragen, könnte die leichtere Übertragbarkeit von Teilbereichen der Sorge im Trennungsfall angedacht werden, da so die Hürden zur Abgabe einer Sorgeerklärung verringert würden. - Es erscheint sinnvoll, den Informationsstand der Eltern zur gemeinsamen Sorge zu verbessern, das Beratungsangebot sollte Väter integrieren. - Der Termin beim Jugendamt wird von den Befragten vielfach als befremdlich wahrgenommen, weil zwischen dem romantischen Empfinden junger (glücklicher) Eltern und dem nüchternen und unfeierlichen Rahmen bei Abgabe der Sorgerklärung eine große Diskrepanz besteht, zumal sehr deutlich auf die Konsequenzen des Scheiterns einer Verbindung eingegangen wird; eine positive Ausrichtung der Beratung könnte zu einer höheren Bereitschaft zur Abgabe von Sorgeerklärungen führen.

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