Sächsischer Landtag DRUCKSACHE 4 / 4. Wahlperiode

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1 Sächsischer Landtag DRUCKSACHE 4 / 4. Wahlperiode Gesetzentwurf der Linksfraktion.PDS Titel: Gesetz zur Reform der Hochschulen im Freistaat Sachsen und zur Änderung der Verfassung des Freistaates Sachsen Prof. Dr. Peter Porsch Dresden, den 1. September 2006 Fraktionsvorsitzender Eingegangen am: Ausgegeben am:

2 2 Vorblatt zum Entwurf des Gesetzes zur Reform der Hochschulen im Freistaat Sachsen und zur Änderung der Verfassung des Freistaates Sachsen A. Zielsetzung Im Januar 1976 trat in der Bundesrepublik Deutschland und in West- Berlin das Hochschulrahmengesetz in Kraft, dessen Geltungsbereich mit der Vereinigung im Jahre 1990 auf die neuen Länder ausgedehnt wurde. Im Zuge der Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung werden dreißig Jahre später die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Hochschulrahmenrecht aufgehoben und die hochschulrechtlichen Kompetenzen mit geringfügigen Ausnahmen, von denen auch im Falle der Gesetzgebung des Bundes abgewichen werden darf, auf die Länder übertragen. Diese Entscheidung wird dem Bildungsstandort Deutschland nicht zum Vorteil gereichen, ergibt sich freilich zwangsläufig aus der vorerst letzten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Grenzen der Rahmengesetzgebung allgemein und speziell zu den Grenzen der Hochschulrahmenkompetenz. Bereits dort wurde die hochschulpolitische Gestaltungsmacht des Bundesgesetzgebers deutlich begrenzt. Sah sich der Bund in allen Bereichen der konkurrierenden und der Rahmengesetzgebung schon durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bedürfnisklausel des Art. 72 Absatz 2 GG ungewohnten Restriktionen ausgesetzt, musste er auf dem Hochschulsektor noch einmal gesteigerte Beschneidungen der bislang gewohnten Gestaltungsfreiheit hinnehmen. Die Bundesstaatsreform gibt den Ländern folglich mehr Handlungsspielraum bei der Festlegung ihrer spezifischen hochschulrechtlichen Bedingungen. Diese Entwicklung ist ersichtlich ambivalent. Einerseits besteht in der Mehrheit der Wissenschaftsorganisationen ein Konsens darin, bundesrechtliche Kompetenzen aufrechtzuerhalten, um ein bildungspolitisches Rollback in Richtung Kleinstaaterei zu verhindern. Andererseits entsteht aus dem Handeln des Bundesgesetzgebers die Notwendigkeit zur Anpassung landesgesetzlicher Regelungen, mittels derer aber auch die Realisierung von Alternativmodellen möglich wird, die seit dem im Jahre 1976 in Kraft getretenen überregulierten Hochschulrahmengesetz (HRG) nie umgesetzt werden konnten. Inhaltlich wurde mit dem In-Kraft-Treten des Hochschulrahmengesetzes 1976 das Ende einer jahrelangen Auseinandersetzung markiert, an deren Ende die Ablösung der kulturstaatlich verfassten Ordinarienuniversität durch die staatlich regulierte und professorendominierte Gruppenhochschule stand.

3 3 Dieser Hochschultyp befindet sich freilich seit einigen Jahren selbst wieder auf dem Rückzug. Stattdessen setzt sich als dominantes Leitbild der zweiten bundesdeutschen Hochschulreform die Hochschule als marktgesteuertes Dienstleistungsunternehmen durch. Dieser Hochschultypus wird im Wesentlichen geprägt durch drei Elemente: - einem nicht wissenschaftlichen, sondern marktförmigen Wettbewerb als Steuerungsinstrument zwischen Staat und Hochschulen sowie innerhalb und zwischen den Hochschulen mit dem die rechtsförmige und teils materielle Privatisierung von Hochschulen u.a. in Form von Stiftungseinrichtungen verbunden ist, - eine an Unternehmensstrukturen, insbesondere dem Verhältnis von Vorstand, Aufsichtsrat und Unternehmenstöchtern orientierte innere Hochschulorganisation, - die Beteiligung von Studierenden nicht als Mitgliedern der Hochschule, sondern über die ökonomische Nachfrage durch Bildungsgutscheine, Studiengebühren und andere Instrumente des entgeltpflichtigen Studiums. Obwohl alle relevanten Untersuchungen davon ausgehen, dass das durchschnittliche Qualifikationsniveau steigt und der Anteil an hoch qualifizierten Arbeitskräften zunehmen soll, werden in den Ländern durch die Einführung allgemeiner Studiengebühren zusätzliche finanzielle Barrieren beim Bildungszugang für einkommensschwache und bildungsfernere Schichten errichtet. Dabei ist es gleich, ob Studiengebühren sofort zu bezahlen sind, nachlaufen oder durch Kredite zu finanzieren sind sie erhöhen angesichts ungesicherter Erwerbsperspektiven das Verschuldungsrisiko der nächsten Generationen. Der vorliegende Entwurf des Sächsischen Hochschulreformgesetzes basiert auf den genannten Entwicklungen, nutzt jedoch die vorhandenen Spielräume für ein alternatives und gleichzeitig modernes Leitbild der Hochschulentwicklung im Freistaat Sachsen. Das sächsische Hochschulreformgesetz geht von einer Ausweitung der Bildungspartizipation, sowohl aus gesellschaftspolitischemanzipatorischen Gründen wie auch als entscheidender Voraussetzung für Strategien des ökonomischen Wachstums aus. Der Wissenschaftsrat benennt als entsprechendes Ziel, 35% eines Altersjahrgangs zu einem Studienabschluss zu führen, woraus sich ergibt, dass deutlich über 40% ein Studium aufnehmen und mindestens 50% eine Hochschulzugangsberechtigung erlangen sollten. Aus diesen quantitativen Zielen ergeben sich qualitative Erfordernisse: - die Zahl der Studienabbrecherinnen und abbrecher muss verringert werden, - die Vereinbarkeit von Studium, Familie und Beruf ist zu verbessern um Chancengleichheit zu garantieren, - die Durchlässigkeit zwischen beruflicher Bildung und Hochschulen ist zu erhöhen, wobei den Fachhochschulen eine Schlüsselrolle zukommt,

4 4 - die Internationalisierung der Hochschulen ist über die Durchsetzung international vergleichbarer Studienabschlüsse hinaus fortzuführen. Eine solche Konzeption lebenslangen Lernens muss auf die Vernetzung von Reformen im Vorschul- und Schulbereich mit der Hochschulentwicklung zu einer Gesamtstrategie orientieren, um erfolgreich zu sein. Gerade in Sachsen würde dies z.b. bedeuten, das dreigliedrige Schulsystem sukzessive im Sinne längeren gemeinsamen Lernens zu überwinden und die Durchlässigkeit des Hochschulwesens zu verbessern. Der vorliegende Gesetzentwurf für ein Sächsisches Hochschulreformgesetz versteht Hochschulen künftig als Institutionen, die neben den ihnen bislang übertragenen Aufgaben auch Entfaltungsraum für zweckentlastete Bildungserlebnisse sind. Sie sollen als öffentliche Einrichtungen in gesellschaftlicher Verantwortung offen sein für Möglichkeiten, die auch außerhalb der Hochschulen Wirklichkeit werden könnten und sollten. Der Wissenschaftsrat fasst dies in die Worte: Die Hochschulbildung braucht Freiräume, sie braucht den Mut zum Risiko, und sie führt manchmal auf Umwege. Eine adäquate Hochschulplanung muss beides sinnvoll aufeinander beziehen. Mit dem sächsischen Hochschulreformgesetz sollen die notwendigen Spielräume landesgesetzgeberischen Handelns ausgenutzt und die Betätigungsmöglichkeiten des öffentlichen Hochschulwesens verbessert werden. Daraus folgt die Aufrechterhaltung der Rechtsform als Körperschaft öffentlichen Rechts bei gleichzeitigem konsequentem Rückzug der Staatsregierung aus fachlicher Detailsteuerung unter den Bedingungen einer Stärkung der Selbstverwaltung der Hochschulen bzw. der Studentenwerke. Dieser Doppelprozess der Erweiterung der Hochschulautonomie bei gleichzeitiger Demokratisierung der internen Entscheidungsstruktur und ministerialbürokratischer Selbstbeschränkung wird als Progressive Entstaatlichung bezeichnet. Diese progressive Entstaatlichung unterscheidet sich von Deregulierung in dreierlei Hinsicht: 1. die Stärkung der Hochschulautonomie wird verknüpft mit einer inneren Demokratisierung der Hochschulen, 2. Entscheidungen von grundlegender Bedeutung werden durch die politisch Verantwortlichen auf der staatlichen Ebene, in der gestärkten Legislative, dem Haushaltsgesetz- und Verfassungsgeber sowie in der Staatsregierung wahrgenommen, 3. die Hochschulen und Studentenwerke erhalten effektive finanzielle Handlungsspielräume durch das Instrument der mehrjährigen Rahmenverträge. Der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern wird zukünftig ein größeres Gewicht eingeräumt Seit Ende der neunziger Jahre wurden erste Schritte zu einer grundsätzlichen Reform der Personalstruktur an Hochschulen

5 5 vorgenommen. Der Gesetzentwurf greift diese Initiativen auf und schreibt sie für Sachsen fort. Ausgangspunkt dieser Fortschreibung ist ein neues Verständnis von wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeit. Wissenschaft als Beruf soll eigenständig, selbstständig und auf Dauer neben den Professorinnen und Professoren möglich sein. Zu diesem Zweck wurden insbesondere: - die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dort verbessert, wo es gesetzgeberisch möglich war; - für die Wahrnehmung von regelmäßig anfallenden Aufgaben in Lehre, Forschung, Weiterbildung und wissenschaftlichen Dienstleistungen im weitesten Sinne, mit den Lecturer eine neue Kategorie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter neuer Art geschaffen, die auf Dauer beschäftigt werden sollen; - die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Lehre, Forschung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter explizit verankert und die betreffenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler den Fakultäten der Hochschule zugeordnet; - der tenure track der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren gesetzlich erleichtert und den Hochschulen damit der notwendige Handlungsspielraum verschafft; - die Bedingungen für die Lehrbeauftragten verbessert. Die Hochschulen müssen nun ihren Anteil dazu beitragen, vom öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis besonderer Art zu einem Vertragsverhältnis als freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gelangen, womit vor allem eine angemessene Bezahlung (einschließlich Vor- und Nachbereitungszeiten), eine längere Dauer der Verträge sowie Kündigungs- und Verlängerungsregelungen zu verbinden ist. Die im Wesentlichen beamtenrechtlich geprägten Personalkategorien der Assistenten, Oberassistenten und Hochschuldozenten wurden bereits in einer Reihe von Hochschulgesetzen anderer Länder abgeschafft. Sie sind auch in Sachsen nicht mehr erforderlich. Die Personalstruktur an Fachhochschulen soll an die veränderten Aufgaben der Fachhochschulen, insbesondere aufgrund des Übergangs zu Bachelor- und Masterstudiengängen angepasst werden. Der Gesetzentwurf soll die Fachhochschulen zur Einrichtung eines wissenschaftlichen Mittelbaus, d.h. der Beschäftigung wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Aufgaben in Forschung, Lehre, Management, Evaluierung, Drittmitteleinwerbung ermuntern. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll demnach der Hochschulreformprozess nicht legislativ abgeschlossen, sondern durch die Stärkung der Organisationsautonomie der Hochschulen befördert und eine Mobilisierung von Kreativität und Sachkenntnisse der Hochschulmitglieder mit dem Ziel eines Ringens um die innovativste und leistungsfähigste Hochschulverfassung sowie die besten

6 6 Rahmenbedingungen für Studienreformen, Nachwuchsförderung und erfolgreiche Forschung in Gang gesetzt werden. Darüber hinaus sollen mit dem Gesetzentwurf die hochschulgesetzlichen Regelungen des Freistaates gestrafft werden. Ausdruck dessen ist, dass es mit dem Gesetzentwurf gelungen ist, auf dreißig Paragraphen des geltenden Sächsischen Hochschulgesetzes und deren Regelungsinhalte zu verzichten. B. Wesentlicher Inhalt: Zentraler Gegenstand des von der Verfasserin vorgelegten Gesetzentwurfes ist die Schaffung der erforderlichen gesetzlichen Grundlagen, die den Hochschulen und Studentenwerken ein Höchstmaß an Autonomie und Eigenverantwortung sowohl in organisatorischer als auch in finanzieller Hinsicht bieten. Darüber hinaus werden die mit der Einführung der Juniorprofessur initiierten Personalstrukturreformen fortgeführt. Der Gesetzentwurf beinhaltet deshalb folgende Schwerpunkte: - den Einbau von Elementen der Selbststeuerung und Qualitätssicherung; - die Wahl zwischen der Rektorats- und der Präsidialverfassung und eine Option für ein kollegiales Dekanat; - die Erweiterung der Mitbestimmung der Mitgliedergruppen; - die weitreichende Öffnung der Hochschulverfassung für hochschuleigene Regelungen; - den Abbau von Überregulierung und Gesetzesvereinfachungen zur Erweiterung der Hochschulautonomie; - den Verzicht auf staatliche Genehmigungsvorbehalte. a) Die Hochschulen sollen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf in die Lage versetzt werden, sich ihre Grundordnung und damit weitgehend ihre inneren Organisationsstrukturen selbst zu geben und dabei weitgehend autonom entscheiden zu können. Die Erweiterung des Grundordnungsrechts zu einer umfassenden Organisationsautonomie macht daher eine gruppenparitätische Zusammensetzung des grundordnungsgebenden Kollegialorgans, des Konzils, erforderlich. b) Hochschulverträge und Zielvereinbarungen haben sich in verschiedenen Bundesländern als Steuerungsinstrumente durchgesetzt. Das Ziel einer größeren Eigenständigkeit von Hochschulen ist dabei aufgrund von Eigeninteressen der exekutiven Wissenschaftsbürokratie vielfach ins Hintertreffen geraten. Durch Gesamthaushalte und mehrjährige Verträge der Hochschulen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Rahmenverträge) als gesetzlich fixiertem Steuerungs- und Finanzierungsinstrument der Hochschulen und Studentenwerke soll diese Detailsteuerung überwunden werden.

7 7 c) Den Hochschulen bzw. den Studentenwerke, der Staatsregierung und dem im Rahmen seiner Gesetzgebungs- und Haushaltskompetenz in die Entscheidung einbezogenen Landtag werden neue Verantwortungen für die Hochschul- und Studentenwerksentwicklung übertragen. Honoriert werden sollen mit dem indikatorgesteuerten Mechanismus leistungsorientierter Mittelvergabe Erfolge der Hochschulen und Fachbereiche in Bezug auf wissenschaftspolitisch definierte Zielsetzungen. d) Die Hochschulen sollen künftig die ihnen auf Grund von mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ausgehandelten Rahmenverträgen zustehenden finanziellen Mittel in Form von Gesamthaushalten, die sie eigenständig unter Maßgabe der Haushaltsordnung bewirtschaften, wobei sie der Haushalts- und Wirtschaftlichkeitskontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Die Hochschulen werden zur Einführung einer Kosten- und Leistungsrechnung und zur regelmäßigen Berichterstattung über ihre Arbeit und ihre Leistungen verpflichtet. Bei der Mittelverteilung innerhalb der Hochschulen soll zu einem System der Budgetierung übergegangen werden. e) Der Gesetzentwurf sieht die Möglichkeit der Interessenvertretungen, Beauftragten an Hochschulen sowie Hochschulleitungen vor, sich in landesweiten Gremien zu organisieren. Die Staatsregierung wird zur Zusammenarbeit mit und Information dieser Gremien verpflichtet. Eine Landeshochschulkonferenz bzw. ein Landeshochschulrat ist vor dem Hintergrund der überwiegend enttäuschenden Erfahrungen im Bundesgebiet nicht vorgesehen. Dem gegenüber soll zukünftig eine landesweite Hochschulentwicklungskommission die Rahmenverträge der Hochschulen durch eine abgestimmte Hochschulplanung vorbereiten. f) Da allgemeine Studiengebühren zusätzliche finanzielle Barrieren beim Bildungszugang für einkommensschwache und bildungsfernere Schichten errichten - ganz gleich, ob Studiengebühren sofort zu bezahlen sind, nachlaufen oder durch Kredite zu finanzieren sind und da sie angesichts ungesicherter Erwerbsperspektiven das Verschuldungsrisiko der nächsten Generationen erhöhen, wird in der Sächsischen Verfassung und dem folgend auch im vorgelegten Hochschulreformgesetzentwurf die generelle Studiengebührenfreiheit festgeschrieben. g) Die Vereinbarung von Leistungsverträgen zwischen dem Freistaat und den Hochschulen sowie die indikatorengebundene Hochschulfinanzierung führt dazu, die Hochschul- und Studienreform als eine ständige gemeinsame Aufgabe der Hochschulen und zuständigen staatlichen Stellen im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst sowie die Veränderungen in der beruflichen Praxis zu verstehen. Die Hochschulen werden deshalb zur kontinuierlichen Erprobung und Evaluation von Reformmodellen mit

8 8 besonderen Studien- und Prüfungsordnungen, zu verbesserter Studienberatung, umfassenden Teilzeitstudienangeboten und der Absicherung eines in der Regelstudienzeit studierbaren Studiums verpflichtet. h) Aus den dienst- und beamtenrechtlichen Veränderungen im Zuge der Bundesstaatsreform, die den Handlungsspielraum der Länder deutlich erweitert sowie aus den in den vergangenen Jahren vorgenommenen Veränderungen in den Personalkategorien (Juniorprofessur) ergibt sich die Notwendigkeit einer Reform der Personalstruktur und Personalverantwortung. Das wissenschaftliche und künstlerische Personal (einschließlich der Professorinnen und Professoren) an Hochschulen ist grundsätzlich im Angestelltenverhältnis zu beschäftigen. Die Dienstherren- und Arbeitgebereigenschaft und Berufungskompetenz geht auf die Hochschulen über. Dazu gehören die Zuständigkeit für die Regelung des Umfangs und der Art der Dienstaufgaben und die Übertragung der aktuell beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst liegenden Kompetenzen in Berufungsfragen. Der Status der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Lehrbeauftragten und studentischen Beschäftigten wird verbessert. i) Die Studentenwerke erhalten durch die Möglichkeit des Abschlusses von mehrjährigen Rahmenverträgen und erweiterten wirtschaftlichen Handlungsmöglichkeiten neuen Gestaltungsspielraum. Dies erfordert eine neue Zusammensetzung des Verwaltungsrates und die Konkretisierung und Professionalisierung seiner Arbeitsweise sowie die Qualifizierung der studentischen Mitglieder, die künftig die Mehrheit in dem siebenköpfigen Gremium stellen werden. C. Alternativen Im Sinne der vorliegenden Gesetzesinitiative: keine. D. Kosten Mit der Einführung und Umsetzung des vorliegenden Gesetzentwurfes wird den von seinem Geltungsbereich erfassten staatlichen Hochschulen in Sachsen ein erweiterter finanzieller, organisatorischer und personalwirtschaftliche Handlungsspielraum entstehen. Das Sächsische Hochschulreformgesetz ist aufgrund der mit ihm verbundenen Orientierung auf eine Erhöhung des Anteils der Studierenden pro Jahrgang sowie einer Intensivierung der Studierendenbetreuung mit einem erhöhten finanziellen Aufwand verbunden. Zusätzlicher Aufwand entsteht insbesondere durch die im Gesetz festgelegten Maßnahmen und Aufgaben: 1. der Studienreform und der Personalentwicklung, 2. des Nachteilsausgleichs für Menschen mit Behinderungen, 3. der Förderung des Studierens mit Kind,

9 9 4. die ausschließliche Neueinstellung im Angestelltenstatus. Die intensivierte Betreuung der Studierenden, die durch die Hochschulen zu gewährleistenden Bedingungen für ein in der Regelstudienzeit zu studierendes Studium sowie die Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses werden mit einer Intensivierung der Personalkosten einhergehen. Die Personalkosten werden darüber hinaus durch die ausschließliche Einstellung von Beschäftigten im Angestelltenstatus ansteigen. Die Einbeziehung der Angestellten in die Altersvorsorge wird hingegen die künftigen Versorgungslasten nachhaltig verringern. Denkbar wäre, dass der Freistaat die Versorgungslasten des bis einem festzulegenden Stichtag eingestellten Hochschulpersonals trägt und darüber hinaus zusichert, den aus der Einstellung im Angestelltenstatus entstehenden unmittelbaren Mehrbedarf in den Zuweisungssummen der Hochschulverträge angemessen zu berücksichtigen. Eine genaue Bezifferung des mit dem Vollzug dieses Gesetzes zu erwartenden Kostenaufwandes ist im Vorhinein nicht möglich. Gleichzeitig führen Budgetierung, Kosten- und Leistungsrechnung sowie ein entsprechendes Berichtswesen erfahrungsgemäß zu einem erhöhten Kostenbewusstsein und damit zu finanziellen Spielräumen auf Seiten der Hochschulen und der Studentenwerke. Diese Handlungsspielräume sollen die Einrichtungen durch erweiterte Möglichkeiten wirtschaftlichen Handelns für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage nutzen können. Die Zahlung einer Vergütung von studentischen Mitgliedern im Verwaltungsrat des Studentenwerks sowie die Qualifizierung der studentischen Mitglieder werden innerhalb der Studentenwerke zu Mehrausgaben führen, die im Rahmenvertrag zu berücksichtigen und aus den Haushalten der Studentenwerke zu erbringen sind. Die Möglichkeit, für weiterbildende Studiengänge, die über das im Rahmenvertrag festgelegte und durch die Hochschulen bereitzustellende Volumen hinausreichen, Gebühren zu erheben, wird zu Mehreinnahmen führen. Die Höhe der Einnahmen richtet sich nach der jeweiligen Hochschulgebührenordnung, die berücksichtigen muss, dass Weiterbildungsangebote in erster Linie Bildungsaufgaben sind und nicht der Gebührenerhebung dienen. Die Übertragung von bislang im Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wahrgenommenen Aufgaben auf die Hochschulen bzw. die Studentenwerke wird mittelfristig personelle Kapazitäten innerhalb des Staatsministeriums eröffnen, die durch personalwirtschaftliche Maßnahmen zur Personalkostenreduzierung genutzt werden können.

10 10 Gesetz zur Reform der Hochschulen im Freistaat Sachsen und zur Änderung der Verfassung des Freistaates Sachsen Vom Artikel 1 Änderung der Verfassung des Freistaates Sachsen Dem Artikel 107 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S 243) werden die folgenden Sätze angefügt: Das Studium an öffentlichen Hochschulen ist unentgeltlich. Das Nähere bestimmt ein Gesetz Artikel 2 Gesetz zur Reform der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulreformgesetz - SächsHrG) Inhaltsübersicht Vom Teil 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Staatliche Hochschulen des Freistaates Sachsen 2 Namensrecht 3 Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium 4 Aufgaben 5 Aufgabenwahrnehmung 6 Hochschulentwicklung 7 Rechtsnatur, Gliederung 8 Landesweite Zusammenarbeit der Hochschulen, Hochschulentwicklungskommission 9 Gebühren und Entgelte 10 Erhebung, Speicherung und Nutzung sowie Übermittlung und Löschung personenbezogener Daten 11 Qualitätssicherung 12 Staatliche Finanzierung, Haushaltswesen 13 Rahmenverträge 14 Grundordnung, Organisationsautonomie, Ordnungsrecht 15 Studienziel Teil 2 Studierende, Studierendenschaft Abschnitt 1 Studierende

11 11 16 Studienberatung und Betreuung der Studierenden 17 Hochschulzugang 18 Einschreibung, Beurlaubung, Fristen 19 Exmatrikulation 20 Rechte und Pflichten der Studierenden 21 Studienkolleg 22 Internationales Hochschulkolleg Abschnitt 2 Studierendenschaft 23 Rechtsstellung und Aufgaben der Studierendenschaft 24 Satzung und Organe der Studierendenschaft 25 Finanzwesen der Studierendenschaft Teil 3 Lehre, Studium, Prüfungen 26 Lehrangebot 27 Studiengänge 28 Regelstudienzeit 29 Studienordnungen 30 Verwendung von Tieren in der Lehre 31 Prüfungen 32 Prüfungsordnungen 33 Weiterbildende Studienangebote 34 Hochschulgrade 35 Ausländische Hochschulgrade 36 Promotion 37 Doktorandinnen und Doktoranden, Promotionsstudien 38 Sächsische Landesstipendiatinnen und Landesstipendiaten Teil 4 Forschung und Entwicklung 39 Aufgaben und Koordination der Forschung 40 Drittmittelfinanzierte Forschung 41 Veröffentlichung von Forschungsergebnissen, Wissenschaftliche Redlichkeit 42 Entwicklungsvorhaben Teil 5 Mitgliedschaft und Mitwirkung 43 Mitglieder der Hochschule 44 Mitgliedergruppen und Mitwirkung 45 Wahlen 46 Wahlperioden und Amtszeiten 47 Verfahrensgrundsätze 48 Gleichstellungsbeauftragte 49 Aufgaben und Rechte der Gleichstellungsbeauftragten

12 12 Teil 6 Hochschulpersonal 50 Allgemeine Bestimmungen 51 Beamtenrechtliche Stellung 52 Verlängerung von Beschäftigungsverhältnissen 53 Lehrverpflichtung 54 Nebentätigkeit 55 Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer 56 Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer 57 Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern 58 Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren 59 Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren 60 Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten 61 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 62 Lecturer 63 Lehrkräfte für besondere Aufgaben, nebenberufliches Hochschulpersonal 64 Studentische Beschäftigte Teil 7 Aufbau und Organisation der Hochschule Abschnitt 1 Zentrale Organe 65 Zentrale Organe der Hochschule 66 Senat 67 Hochschulleitung 68 Wahl und Rechtsstellung der Mitglieder der Hochschulleitung 69 Kanzlerin oder Kanzler 70 Kuratorium 71 Konzil Abschnitt 2 Die Binnenorganisation der Hochschule 72 Fakultäten 73 Fakultätsrat 74 Dekanin oder Dekan, Dekanat 75 Studiendekanin, Studiendekan und Studienkommission 76 Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten der Fakultäten Abschnitt 3 Zentrale Einrichtungen, An-Institute, Forschungszentren an Fachhochschulen 77 Zentrale Einrichtungen 78 Hochschulbibliothek 79 Forschungszentren an Fachhochschulen 80 An-Institute

13 13 Teil 8 Sonderregelungen für einzelne Fakultäten und Hochschulen 81 Medizinische Fakultäten 82 Zusammenarbeit der Medizinischen Fakultät mit dem Universitätsklinikum, Organe 83 Dekanat der Medizinischen Fakultät 84 Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät 85 Medizinische Einrichtungen außerhalb der Universität 86 Veterinärmedizinische Fakultät der Universität Leipzig 87 Palucca Schule Hochschule für Tanz 88 Internationales Hochschulinstitut Zittau Teil 9 Anerkennung von Hochschulen 89 Voraussetzungen für die Anerkennung von Hochschulen 90 Folgen der Anerkennung 91 Verlust der Anerkennung Teil 10 Studentenwerke 92 Errichtung, Rechtsstellung, Aufgaben und Zuordnung 93 Satzungen 94 Organe 95 Wirtschaftsführung und Finanzen Teil 11 Übergangs- und Schlussbestimmungen 96 Verträge mit den Kirchen 97 Überleitungsbestimmungen für die Hochschulgremien und die Kuratorien 98 Fortbestehen der Dienstverhältnisse 99 Außerkrafttreten entgegenstehender Vorschriften

14 14 Teil 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Staatliche Hochschulen des Freistaates Sachsen (1) Staatliche Hochschulen des Freistaates sind 1. die Universitäten: a) Universität Leipzig, b) Technische Universität Bergakademie Freiberg, c) Technische Universität Dresden, d) Technische Universität Chemnitz 2. als universitäre Einrichtung: das Internationale Hochschulinstitut Zittau, 3. die Kunsthochschulen: a) Hochschule für Bildende Künste Dresden, b) Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig, c) Hochschule für Musik und Theater Felix Mendelssohn Bartholdy Leipzig, d) Hochschule für Musik Carl Maria von Weber Dresden, e) Palucca Schule Dresden Hochschule für Tanz, 4. die Fachhochschulen: a) Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FH), b) Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (FH), c) Hochschule Mittweida (FH), d) Hochschule für Technik, Wirtschaft und Sozialwesen Zittau/Görlitz (FH), e) Westsächsische Hochschule Zwickau (FH). (2) Staatliche Hochschulen werden durch Gesetz errichtet, zusammengeschlossen und aufgehoben. 2 Namensrecht (1) Die Bezeichnung Universität" wird einer Hochschule nur durch Gesetz verliehen. (2) Der Name der Hochschulen nach 1 kann durch die Grundordnung erweitert oder verändert werden. Namensbestandteil ist stets der jeweilige Ort, an dem die Hochschule ihren Sitz hat. Einer Teileinrichtung einer Hochschule, die ein spezifisches Profil aufweist oder eine spezifische Tradition vertritt oder fortführt, kann durch die Grundordnung ein eigener Name zuerkannt werden. 3 Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium Der Freistaat und die Hochschulen stellen sicher, dass die Freiheit von Kunst und Wissenschaft sowie von Forschung und Lehre nach Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 21 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen für die Mitglieder der Hochschule im Rahmen ihrer Aufgaben gewahrt wird. Die

15 15 Wahrnehmung dieser Rechte entbindet nicht von der Pflicht zur Beachtung der Rechte Anderer und der Regelungen, die das Zusammenleben an den Hochschulen ordnen. 4 Aufgaben (1) Die Hochschulen pflegen und entwickeln, ihrem fachlichen Profil entsprechend, die Wissenschaften, die Künste, die Bildung und die Weiterbildung durch Forschung, Lehre und Studienangebote. Fachhochschulen dienen den angewandten Wissenschaften und der angewandten Kunst und nehmen überwiegend praxisnahe Lehr- und Forschungsaufgaben wahr. (2) Im Rahmen der Kompetenzzuweisung nach Absatz 1 nehmen die Hochschulen folgende Aufgabe wahr: 1. das Streben nach wissenschaftlicher Erkenntnis bei Wahrung der Verantwortung der Wissenschaft für die Gesellschaft und Umwelt sowie in Auseinandersetzung mit den möglichen Folgen einer Nutzung ihrer Forschungsergebnisse; 2. die ständige Entwicklung von Forschung und Lehre als Beitrag zum Erhalt und zur Verbesserung menschlicher Lebens- und Umweltbedingungen; 3. die Bereitstellung der erforderlichen Lehr- und Forschungskapazitäten, um Absolventinnen und Absolventen in die Lage zu versetzen, mit angeeignetem Wissen eigenständig umzugehen, die Fähigkeit zur methodisch geleiteten Kritik zu entwickeln und befähigt zu sein, über das einfache Wissen hinaus gesellschaftliche Prozesse und Strukturen zu verstehen und in ihnen sicher handeln zu können; 4. die berufliche Qualifizierung der Studierenden und ihre Vorbereitung auf eine selbständige oder abhängige Beschäftigung; 5. die Förderung der Frauen und Geschlechterforschung sowie der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie das Hinwirken auf die Beseitigung der für die weiblichen Hochschulmitglieder und Hochschulangehörigen bestehenden Nachteile sowie die ihrer Qualifikation entsprechenden gleichen Entwicklungsmöglichkeiten, darunter der Erlass von Richtlinien zur Förderung von Frauen in Forschung, Lehre und Studium, zur Förderung des nichtwissenschaftlichen weiblichen Personals sowie zur Förderung von Frauen bei der Vergabe von Mitteln; 6. die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Hochschulmitglieder und Hochschulangehörigen mit Behinderungen und das Treffen der erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Integration in allen Bereichen der Hochschule, insbesondere für die Durchführung des Studiums und der Prüfungen, um unter Wahrung der Gleichwertigkeit einen tatsächlichen Nachteilsausgleich zu gewährleisten; 7. die Förderung der sozialen Belange der Studierenden sowie die Gewährleistung der Chancengleichheit für Studierende aus bildungsfernen Schichten und die stetige Erhöhung deren Anteils an den Studierenden; 8. die Förderung des Hochschulsportes; 9. die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern; 10. die Förderung weiterbildender Studien für ein lebenslanges Lernen und Angebote von Fernstudien;

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