ALPMANN SCHMIDT. Krüger/Schneider. Materielles Strafrecht in der Assessorklausur

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1 ALPMANN SCHMIDT Krüger/Scheider Materielles Strafrecht i der Assessorklausur

2 MATERIELLES STRAFRECHT IN DER ASSESSORKLAUSUR 2013 Dr. Rolf Krüger Rechtsawalt ud Fachawalt für Strafrecht Dr. Wilhelm-Friedrich Scheider Rechtsawalt ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgäge Verlagsges. mbh & Co. KG Müster, Alter Fischmarkt 8, Postfach 1169, Telefo (0251) AS-Olie:

3 Liebe Leseri, lieber Leser, wir sid stets bemüht, usere Produkte zu verbesser. Fehler lasse sich aber ie gaz ausschließe. Sie helfe us, we Sie us über Druckfehler i diesem Skript oder adere Pritprodukte useres Hauses iformiere. geügt a druckfehlerteufel@alpma-schmidt.de Dake Ihr AS-Autoreteam Dr. Krüger, Rolf Dr. Scheider, Wilhelm-Friedrich Materielles Strafrechtrecht i der Assessorklausur ISBN: Verlag Alpma ud Schmidt Juristische Lehrgäge Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG, Müster Die Vervielfältigug, isbesodere das Fotokopiere der Skripte, ist icht gestattet ( 53, 54 UrhG) ud strafbar ( 106 UrhG). Im Fall der Zuwiderhadlug wird Strafatrag gestellt.

4 Ihalt INHALTSVERZEICHNIS 1. Teil: Eileitug Abschitt: Bedeutug des materielle Rechts im Assessorexame Abschitt: Häufige Fehler i der Klausurbearbeitug ud wie ma sie vermeidet... 3 A. Falsche Zeiteiteilug... 3 B. Fehler im Gutachtestil... 3 C. Magelde Schwerpuktbildug... 4 D. Uötige sprachliche Läge... 4 E. Ugeaue Obersätze, fehlede Begrüduge Teil: Strafrecht Allgemeier Teil Abschitt: Deliktsübergreifede Frage... 6 A. Tathadlug... 6 B. Strafverfolgugsvoraussetzuge ud -hiderisse... 6 C. Kausalität... 7 D. Objektive Strafbarkeitsbediguge Abschitt: Die verschiedee Deliktsarte... 8 A. Das vorsätzliche Begehugsdelikt... 9 I. Der Tatbestad des Vorsatzdelikts Objektiver Tatbestad Subjektiver Tatbestad II. Rechtswidrigkeit ud Schuld B. Das fahrlässige Begehugsdelikt I. Der Tatbestad Fahrlässigkeit Objektive Zurechug II. Rechtswidrigkeit III. Schuld C. Vorsatz-/Fahrlässigkeits-Kombiatioe I. Echte II. Uechte, isbesodere die Erfolgsqualifikatio Tatbestadliche Besoderheite Sostige Besoderheite des erfolgsqualifizierte Delikts D. Uterlassugsdelikte I. Das echte Uterlassugsdelikt II. Das uechte Uterlassugsdelikt Die Abgrezug vo Tu ud Uterlasse Die Möglichkeit der Hadlug omissio libera i causa Kausalität des Uterlasses Garatepflichte Die Etsprechugsklausel Die Uzumutbarkeit ormgemäße Verhaltes Rechtfertigug Abschitt: Rechtfertigugsgrüde A. Allgemeies I. Welche Rechtfertigugsgrüde sid zu prüfe? II. Voraussetzuge ud Folge vo Rechtfertigugsgrüde I

5 Ihalt B. Rechtfertigug ach dem Prizip der Iteressepreisgabe...46 I. Die rechtfertigede Eiwilligug...46 II. Die hypothetische Eiwilligug...47 III. Die mutmaßliche Eiwilligug...48 C. Rechtfertigug ach dem Prizip überwiegede Iteresses...48 I. Das Festahmerecht gemäß 127 Abs. 1 S. 1 StPO...48 II. Die Selbsthilferegel des BGB...50 III. Die Notwehr gemäß Notwehrlage Verteidigugshadlug Subjektives Rechtfertigugselemet...57 IV. Die Notstadsregel, 34 StGB, 228, 904 BGB Rechtfertigeder Notstad gemäß Defesivotstad, 228 BGB Der Aggressivotstad, 904 BGB...59 V. Die rechtfertigede Pflichtekollisio...60 D. Die Rechtfertigug des Hadels vo Amtsträger...60 I. Der strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff für das Hadel vo Amtsträger...60 II. Staatliches Hadel als Notwehr/Nothilfe?...63 E. Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Tat...63 I. Umstadsirrtum Die Uketis rechtfertigeder Umstäde Die irrige Aahme rechtfertigeder Tatumstäde...64 II. Subsumtiosirrtum...66 III. Abgrezug...66 IV. Doppelirrtum...67 V. Teilahmefähigkeit der Tat bei Rechtfertigugsirrtum des Täters Abschitt: Schuld...68 A. Die Schuldfähigkeit...68 I. Strafumüdigkeit, II. Schuldfähigkeit Jugedlicher ud Herawachseder, 3 ud 105 JGG...68 III. Ausschluss der Schuldfähigkeit Erwachseer gemäß Feststellug alkoholbedigter Schuldufähigkeit Verlust der Schuldfähigkeit währed der Tatbegehug Verlust der Schuldfähigkeit vor der Tatbegehug...72 B. Spezielle Schuldmerkmale...74 C. Schuldform...75 I. Vorsatzschuld...75 II. Fahrlässigkeitsschuld...75 III. Vorsatz-/Fahrlässigkeits-Kombiatioe...75 D. Etschuldigugsgrüde...75 I. Notwehrexzess, II. Etschuldigeder Notstad, E. Das Urechtsbewusstsei, Abschitt: Täterschaft ud Teilahme...78 A. Überblick...78 I. Beteiligugsforme...78 II. Abgrezug vo Täterschaft ud Teilahme...79 II

6 Ihalt 1. Beteiligug durch aktives Tu a fremdem Tu Beteiligug durch Tu a fremdem Uterlasse Beteiligug durch Uterlasse a fremdem Tu B. Täterschaft I. Umittelbare Täterschaft II. Mittelbare Täterschaft Eie objektive Tatbeitrag Die Tatmittlereigeschaft des Hadelde Die Täterschaft des Hitermaes Vorsatz III. Mittäterschaft Eigeer objektiver Tatbeitrag Gemeisamer Tatpla Voraussetzuge täterschaftlicher Begehug Vorsatz IV. Nebetäterschaft C. Teilahme I. Teilahmefähige Haupttat Vorsätzlich begagee rechtswidrige Tat Der Grudsatz der limitierte Akzessorietät 28 Abs. 2, II. Die Teilahmehadlug Astiftug Beihilfe Ketteteilahme III. Subjektiver Tatbestad der Teilahme Doppelter Teilahmevorsatz ud Vorsatzkokretisierug Der aget provocateur Irrtum über die Beteiligterolle Irrtum des Teilehmers D. Sukzessive Beteiligug Abschitt: Versuch, Vorbereitug ud Rücktritt A. Versuchsstrafbarkeit I. Der Awedugsbereich der Versuchsregel II. Strafbarkeit des Versuchs Verbreche ud Vergehe mit Versuchsstrafadrohug Versuch der Beteiligug ud Beteiligug am Versuch Soderfälle B. Voraussetzuge der Versuchsstrafbarkeit ud des Rücktritts I. Versuchstatbestad Tatetschluss Tatplagemäßes umittelbares Asetze, II. Rechtswidrigkeit ud Schuld III. Rücktritt vom Versuch, Zweck, systematische Stellug ud Folge des Rücktritts Prüfugsaufbau des Rücktritts C. Versuch der Beteiligug ud Rücktritt vom Versuch der Beteiligug I. Versuchte Astiftug II. Verbrechesverabredug gemäß 30 Abs III

7 Ihalt 7. Abschitt: Kokurreze A. Arte ud Bedeutug der Kokurreze I. Arte vo Kokurreze II. Bedeutug der Kokurreze Der Ihalt des Schuldspruchs Die Strafzumessug Die Reichweite der Rechtskraft des Strafurteils Materielle Folge B. Stellug ud Prüfug im Gutachte I. Stellug im Gutachte II. Prüfugsreihefolge Mehrheit vo Gesetzesverletzuge Eiheitlichkeit der Ausführugshadlug Gesetzeskokurrez Teil: Vermögesdelikte Abschitt: Zueigugs- ud Bereicherugsdelikte ohe Zwag A. Diebstahl, , 247, 248 a I. Gruddelikt, Besodere Strafverfolgugsvoraussetzuge, 247, 248 a Fremde bewegliche Sache Wegahme Vorsatz Zueigugsabsicht Objektive ud subjektive Rechtswidrigkeit der Zueigug II. Diebstahl mit Waffe; Wohugseibruchdiebstahl, 244 Abs. 1 Nr. 1, Besodere Strafverfolgugsvoraussetzug, Abs. 1 Nr Wohugseibruchdiebstahl, 244 Abs. 1 Nr III. Diebstahl im besoders schwere Fall, 242, Besodere Strafverfolgugsvoraussetzug, Besoders schwerer Fall ach 243 Abs. 1 S B. Uterschlagug, I. Gruddelikt, 246 Abs Besodere Strafverfolgugsvoraussetzuge, 247, 248 a Fremde bewegliche Sache Zueigug Rechtswidrigkeit der Zueigug Subjektiver Tatbestad Formelle Subsidiarität II. Verutreuede Uterschlagug, 246 Abs C. Betrug, I. Gruddelikt, 263 Abs II. Besodere Strafverfolgugsvoraussetzuge, 263 Abs. 4, 247, 248 a Haus- ud Familiebetrug, 263 Abs. 4, Gerigwertiger Betrug, 263 Abs. 4, 248 a III. Täuschug IV. Irrtum IV

8 Ihalt V. Vermögesmiderde Verfügug Psychische Kausalität Vermögesbezug Umittelbare Miderug ud miderugsgleiche Gefährdug Dreiecksbeziehug VI. Vermögesschade Eiseitige Vermögesmideruge Austauschverhältisse VII.Vorsatz VIII.Absicht stoffgleicher Bereicherug IX. Objektive ud subjektive Rechtswidrigkeit der Bereicherug X. Regelbeispiele XI. Sicherugsbetrug D. Computerbetrug, 263 a I. Ubefugte Dateverwedug II. Beeiflussug des Ergebisses eies Dateverarbeitugsvorgags III. Vermögesschade IV. Die wichtigste Fälle ubefugter Dateverwedug Beutzug vo Karte ud PIN durch Nichtihaber (N) ach eigemächtiger Erlagug der Zugagsmittel Beutzug vo Karte ud PIN durch Nichtihaber ach täuschugsbedigter Erlagug der Zugagsmittel Beutzug vo Karte ud PIN durch Nichtihaber (N) i Überschreitug eier vom Karteihaber erteilte Befugis Beutzug vo Karte ud PIN durch berechtigte Karteihaber (I) uter Überschreitug des Kreditlimits E. Utreue, I. Vermögesbetreuugspflicht des Täters II. Missbrauch III. Treubruch IV. Vermögesachteil F. Kartemissbrauch, 266 b I. Scheckkartemissbrauch II. Kreditkartemissbrauch Abschitt: Zueigugs- ud Bereicherugsdelikte mit Zwag A. Raub, I. Gruddelikt, Raubmittel ud Fialzusammehag Wegahme eier fremde bewegliche Sache Absicht rechtswidriger Zueigug II. Schwerer ud besoders schwerer Raub, III. Raub mit Todesfolge, B. Erpressug, 253, I. Gruddelikt, Nötigugsmittel Opferverhalte Tu, Dulde, Uterlasse Vermögesachteil Absicht rechtswidriger ud stoffgleicher Bereicherug II. Räuberische Erpressug, 253, III. Qualifikatioe, 250, V

9 Ihalt C. Räuberischer Diebstahl, I. Vortat II. Raubmittel bei der Tat III. Beutesicherugsabsicht D. Erpresserischer Mescheraub, 239 a I. Tathadluge II. Erpresserische Absicht III. Ausutzugsabsicht ud restriktive Auslegug im Zwei-Persoe-Verhältis E. Räuberischer Agriff auf Kraftfahrer, 316 a I. Tatopfer II. Agriff auf Leib, Lebe oder Etschlussfreiheit III. Ausutzug der besodere Verhältisse des Straßeverkehrs IV. Räuberische Absicht Abschitt: Hehlerei, 259, A. Taugliches Tatobjekt B. Tathadlug I. Hadel im Eigeiteresse auf Erwerberseite II. Hadel auf Vortäterseite i desse Iteresse III. Bereicherugsabsicht Teil: Nichtvermögesdelikte Abschitt: Straftate gege das Lebe A. Totschlag I. Tatbestad Objektiver Tatbestad Subjektiver Tatbestad II. Rechtfertigugsgrüde Allgemei Sterbehilferegel III. Schuld IV. Strafzumessug B. Mord I. Objektive Mordmerkmale Heimtücke Grausamkeit Gemeigefährliche Mittel II. Ermöglichugs- oder Verdeckugsabsicht III. Niedrige Beweggrüde Mordlust Zur Befriedigug des Geschlechtstriebs Habgier Sost iedrige Beweggrüde IV. Strafzumessug C. Tötug auf Verlage, I. Tatbestad Fremdtötug Bestimmtsei durch ausdrückliches ud ersthaftes Tötugsverlage Vorsatz II. Rechtswidrigkeit VI

10 Ihalt III. Kokurreze D. Beteiligug mehrerer a vorsätzliche Tötugsdelikte I. Objektive Mordmerkmale II. Subjektive Mordmerkmale Mittäterschaft Teilahme E. Schwagerschaftsabbruch I. Tatbestad II. Rechtswidrigkeit III. Strafzumessug F. Aussetzug, I. Tatbestad II. Qualifikatioe III. Strafzumessug IV. Kokurreze G. Fahrlässige Tötug, Abschitt: Straftate gege die körperliche Uversehrtheit A. Verfahresrechtliche Besoderheite B. Körperverletzug, I. Tatbestad II. Rechtfertigugsgrüde C. Gefährliche Körperverletzug, I. Tatbestad Durch Beibrigug vo Gift oder adere gesudheitsschädliche Stoffe Mittels eier Waffe oder eies adere gefährliche Werkzeugs Mittels eies hiterlistige Überfalls Mit eiem adere Beteiligte gemeischaftlich Mittels eier das Lebe gefährdede Behadlug II. Strafzumessug D. Schwere Körperverletzug, I. Wissetliche oder beabsichtigte schwere Folge, Abs II. Fahrlässige oder bedigt vorsätzliche schwere Folge, Abs III. Schwere Folge gemäß IV. Strafzumessug E. Körperverletzug mit Todesfolge, F. Fahrlässige Körperverletzug, G. Körperverletzug im Amt, I. Tatbestad II. Rechtswidrigkeit III. Teilahme H. Beteiligug a eier Schlägerei, I. Tatbestad II. Rechtswidrigkeit ud Schuld Abschitt: Nötigug, Bedrohug ud Freiheitsberaubug A. Nötigug, I. Tatbestad II. Rechtswidrigkeit, Abs III. Strafzumessug VII

11 Ihalt B. Bedrohug, C. Freiheitsberaubug, I. Grudtatbestad II. Qualifikatioe III. Strafzumessug IV. Kokurreze Abschitt: Straftate gege die Ehre, 185 ff A. Besodere Verfahresvoraussetzuge B. Schutzumfag C. Tatsache ud Werturteile D. Tathadluge E. Ehrträger F. Rechtfertigug G. Absehe vo Strafe Abschitt: Straßeverkehrsdelikte A. Gefährdug des Straßeverkehrs gemäß 315 c I. Tatausführug im öffetliche Straßeverkehr II. Tathadlug: Führe eies Fahrzeuges im Zustad alkoholbedigter oder sostiger rauschmittelbedigter Fahrutüchtigkeit III. Kokrete Gefährdug eies adere Mesche oder fremder Sache vo bedeutedem Wert IV. Kausalität ud gefahrspezifischer Zusammehag zwische der Tathadlug ud der Gefährdug V. Vorwerfbarkeit Abs. 1 Nr. 1 a i.v.m. Abs. 3 Nr Abs. 1 Nr. 1 a i.v.m. Abs. 3 Nr VI. Rechtfertigug VII.Schuld VIII.Kokurreze IX. Beteiligug B. Trukeheit im Verkehr gemäß C. Gefährliche Eigriffe i de Straßeverkehr, 315 b I. Beeiträchtigug der Sicherheit des Straßeverkehrs II. Tathadlug: Außeeigriff/ausahmsweise Ieeigriff uter Verwirklichug eier der Tatmodalitäte ach Nr Außeeigriff Ieeigriff III. Kokrete Gefährdug eies adere Mesche oder fremder Sache vo bedeutedem Wert IV. Kausalität ud gefahrspezifischer Zusammehag zwische der Tathadlug ud der Gefährdug D. Uerlaubtes Etfere vom Ufallort, I. Ufall im Straßeverkehr II. Ufallbeteiligter III. Tatbesoderheite des 142 Abs Nr Nr Vorsatz IV. Tatbesoderheite des 142 Abs VIII

12 Ihalt 6. Abschitt: Vollrausch ud uterlassee Hilfeleistug A. Vollrausch, 323 a I. Rausch durch alkoholische Geträke oder adere berauschede Mittel II. Vorsatz ud Fahrlässigkeit III. Objektive Strafbarkeitsbedigug: Rauschtat B. Uterlassee Hilfeleistug, 323 c I. Uglücksfall II. Uterlasse der erforderliche ud zumutbare Hilfeleistug III. Vorsatz Abschitt: Bradstiftugsdelikte A. Bradstiftug, B. (Gemeigefährliche) schwere Bradstiftug, 306 a Abs C. (Gesudheitsgefährdede) schwere Bradstiftug, 306 a Abs D. Besoders schwere Bradstiftug, 306 b I. Abs II. Abs E. Bradstiftug mit Todesfolge gemäß 306 c F. Fahrlässige Bradstiftug gemäß 306 d Abschitt: Urkudsdelikte A. Urkudefälschug gemäß I. Urkude II. Soderforme III. Tathadluge Herstelle eier uechte Urkude, 1. Var Verfälsche eier echte Urkude, 2. Var Gebrauchmache vo eier uechte oder verfälschte Urkude, 3. Var Subjektiver Tatbestad B. Fälschug techischer Aufzeichuge gemäß I. Techische Aufzeichug II. Tathadluge III. Subjektiver Tatbestad C. Fälschug beweiserheblicher Date gemäß D. Urkudeuterdrückug gemäß Abschitt: Straftate zum Schutz der Strafverfolgug A. Strafverfolgugsvereitelug gemäß 258 Abs I. Vortat II. Gaz oder teilweise Vereitelug III. Subjektiver Tatbestad IV. Persöliche Strafausschlüsse B. Falsche Verdächtigug gemäß 164 Abs I. Adressat II. Verdächtige III. Subjektiver Tatbestad IV. Keie Eiwilligug C. Vortäusche eier Straftat gemäß 145 d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr I. Adressat II. Vortäusche eier Tat III. Täuschug über Beteiligte eier Tat IX

13 Ihalt IV. Teleologische Beschräkuge V. Subjektiver Tatbestad VI. Formelle Subsidiarität Abschitt: Aussagedelikte A. Besoderheite der Beteiligug B. Strafbarkeit im Vorfeld vo Aussagedelikte C. Falsche ueidliche Aussage, I. Adressat II. Aussage III. Falschheit der Aussage IV. Auswirkuge vo Verfahresfehler V. Vorsatz D. Meieid, I. Falsches Schwöre II. Verfahresfehler bei der Eidesabahme Abschitt: Straftate gege die Zwagsvollstreckug Abschitt: Straftate zum Schutz der Verwaltug A. Amtsamaßug, B. Widerstad gege Vollstreckugsbeamte, I. Tatopfer II. Tatsituatio III. Tathadluge IV. Vorsatz V. Rechtmäßigkeit der Diesthadlug VI. Schuldausschließede Irrtümer VII.Regelbeispiele für besoders schwere Fälle Abschitt: Korruptiosdelikte, 331 ff I. Täterkreis Amtsträger bei Bestechug ud Vorteilsaahme Jederma bei Bestechug ud Vorteilsgewährug II. Vorteil III. Zweck der Zuwedug Pflichtwidrige Diesthadlug bei de 332/ Diestausübug bei de 331/ IV. Tathadluge Forder, Sichversprechelasse, Aehme bei Bestechlichkeit ud Vorteilsaahme Abiete, Verspreche, Gewähre bei Bestechug ud Vorteilsgewährug V. Erlaubis ach 331 Abs Stichwortverzeichis X

14 Eileitug 1. Teil 1. Teil: Eileitug 1. Abschitt: Bedeutug des materielle Rechts im Assessorexame I der Pflichtfachprüfug zum 1. Exame spielt das Strafrecht im Vergleich zum Zivilrecht ud zum öffetliche Recht eie ur utergeordete Rolle. Deshalb kast Du beim Strafrecht gleich auf Lücke setze. Hast Du die erste Staatsprüfug erstmal hiter dir, brauchst du de gaze Theoriekram sowieso icht mehr. I der Praxis geht es meist um Prozessrecht ud für das materielle Recht kast Du im Fischer achschlage. Das sid Parole, die ma häufig vo frisch gebackee Referedare zum Strafrecht hört oder i Blogs liest. Leider alles falsch: Assessorklausure ka ma icht ohe solide materiell-rechtliche Basis schreibe. I de meiste Budesläder (außer Bayer ud Sachse) steht das Strafrecht ach Zahl ud Bewertugsateil der Klausure a der Gesamtote auf derselbe Stufe wie das öffetliche Recht. Die Klausure im Assessorexame betreffe uabhägig davo, ob es sich um staatsawaltliche, richterliche oder awaltliche Aufgabestelluge hadelt mehr als 50% das materielle Recht! Wie wolle Sie auch eie Aklageschrift oder ei Strafurteil ohe die vorherige Prüfug der eischlägige Straftatbestäde verfasse? Selbst i der awaltliche Revisiosklausur müsse Sie bei der Sachrüge die richtige Awedug des materielle Rechts utersuche. Zur Prüfug zugelassee Kommetare wie der Fischer sid ur hilfreich, we ma Grudwisse hat ud weiß, wo ma achschlage soll. Deke Sie außerdem a die Zeit! I füf Stude müsse Sie eie mit prozessuale ud materiell-rechtliche Probleme gespickte Sachverhalt uter Berücksichtigug vo Beweisverbote ud Beweiswürdigug aus eiem Aktestück ermittel, strafrechtlich begutachte ud eie Abschlussetscheidug oder eie Schriftsatz formuliere. Da ist es umöglich, jedes Rechtsproblem i der Kommetierug achzuschlage. 1 Um auf dem Laufede zu bleibe, empfehle wir Ihe usere moatlich erscheiede RechtsprechugsÜbersicht (RÜ)! Die dari klausurmäßig aufgearbeitete Etscheiduge sid scho oft als Klausure im Assessorexame gestellt worde ud daher auch für Referedare wichtig. Nicht alles kommt i der Prüfug dra Die Juristeausbildugsgesetze (JAG) bzw. Ausbildugs- ud Prüfugsorduge für Juriste (JAPO) der eizele Budesläder lasse ur bedigt Begrezuge des Prüfugsstoffes erkee. Sie verweise zur Beschreibug des Pflichtfachstoffs etweder auf das gesamte StGB (Saarlad, Sachse, Thürige) bzw. die Kerbereiche des Strafrechts (Breme, Bradeburg, Berli, Hamburg, Schleswig-Holstei), was vo vorherei keie Eischräkug beihaltet, oder sie ethalte eie Öffugsklausel, die ei Aufgreife vo Delikte ermöglicht, die icht zum eigetliche Pflichtfachstoff gehöre (Bade-Württemberg, Bayer, Breme, Hamburg, Schleswig-Holstei, Meckleburg-Vorpommer, Nordrhei-Westfale, Rheilad-Pfalz, Saarlad, Sachse, Thürige). Wird vo eier solche Öffugsklausel Gebrauch gemacht, verlagt ma vo Ihe jedoch ur die korrekte Awedug des Gesetzes. 1

15 1. Teil Eileitug Eie puktgeaue Liste der Vorschrifte, die Sie i der Klausur beherrsche müsse, ka ma seriöserweise icht aufstelle, da die Auswertug vieler Origial- Examesklausure ud Prüfervermerke sowie die Protokolle müdlicher Prüfuge offebart habe dass immer wieder Exote auftauche. Trotzdem lasse sich Schwerpukte i der Prüfugspraxis erkee: Aus dem Allgemeie Teil fide sich diskussiosbedürftige Probleme häufig, we es um Versuchs- ud Rücktrittskostellatioe sowie um die Rechtfertigug eier Tat vor allem ach 32 1 oder ach 127 StPO geht. Ferer ka auch die Schuldufähigkeit ifolge Alkoholisierug ei Problem sei, was da häufig mit dem Straßeverkehrsrecht kombiiert wird. Vo de Vermögesdelikte tauche schwerpuktmäßig Diebstahl ( 242 ff.), Raub ( 249, 250), Erpressug ( 253, 255) sowie Betrug ( 263) i de Klausure auf. Aber auch die Aschlussdelikte der spiele eie Rolle. Aus dem Bereich der Nichtvermögesdelikte erweise sich die Tötugsdelikte ( 211 ff.) ud die Straßeverkehrsdelikte ( 315 b, 315 c, 316), meist i Kombiatio mit dem uerlaubte Etfere vom Ufallort ( 142), als Klausurklassiker. Aber auch die Körperverletzugsdelikte ( 223 ff.) ud die Urkudsdelikte ( 267 ff.) stelle ei immer wiederkehredes Klausurmotiv dar. Nicht zu vergesse sid auch Delikte, die Amtsträger schütze (Widerstad gege Vollstreckugsbeamte, 113) oder die Amtsträger begehe (Körperverletzug im Amt, 340, ud Falschbeurkudug im Amt, 348). Straftatbestäde aus dem Nebestrafrecht sowie Bußgeldtatbestäde köe Sie verachlässige, obwohl sie theoretisch zum Gegestad der Prüfug gemacht werde köe. 2 I de meiste Fälle werde die Norme des Nebestrafrechts (z.b. Straftatbestäde des WaffG) durch de Bearbeitervermerk ausgeschlosse. Lese Sie also de Bearbeitervermerk geau! 2 Die lästige Meiugsstreitigkeite Viele Prüfer beklage, dass die Klausurlösuge de Fall rechtlich icht ausreiched durchdrige, weil juristische Meiugsstreitigkeite icht oder ur uzureiched dargestellt werde. Achte Sie bei der Lektüre eier Origialetscheidug uabhägig davo, ob es sich um eies der Istazgerichte oder des BGH hadelt eimal darauf, wie dort uterschiedliche Rechtsauffassuge dargestellt werde: Abweichede Auffassuge aderer Gerichte oder der Lit. werde mit Zitate belegt, sauber referiert ud mit befürwortede oder ablehede Argumete auf de Fall agewadt! Für Assessorklausure gilt: Meiugsstreitigkeite müsse zwar kapper als zum 1. Exame, aber präzise ud ach gutachtliche Regel dargestellt werde. Hier (zur Wiederholug) die Kardialprizipie: Wirkt sich ei Meiugsstreit icht auf das Ergebis aus, weil die Strafbarkeit ach alle Asichte zu vereie ist (z.b. Tatbestads- oder Kokurrezlösug bei der Uterschlagug, 246, im Fall der Zweitzueigug), sid verschiedee Rechtsmeiuge möglichst kurz darzustelle ud köe gemeisam subsumiert werde. Jegliche Stellugahme ist überflüssig. 1 ohe ähere Bezeichug sid solche des StGB Abs. 1 Nr. 8 JAPrO Bade-Württemberg erklärt ausdrücklich de 1. ud 2. Teil des OWiG zum Pflichtfachstoff. 2

16 Häufige Fehler i der Klausurbearbeitug ud wie ma sie vermeidet 2. Abschitt Wirkt sich der Meiugsstreit auf das Ergebis aus, ist jede Auffassug für sich wiederzugebe ud kurz zu subsumiere. I der da erforderliche Stellugahme sollte Sie der Rspr. folge, da auch der Prüfervermerk diese praktische Ausrichtug hat. Begrüde Sie Ihre Asicht mit ei bis zwei kurze ud prägate Argumete. 2. Abschitt: Häufige Fehler i der Klausurbearbeitug ud wie ma sie vermeidet Die richtige Techik der Klausurbearbeitug ist och wichtiger als materielles oder prozessuales Detailwisse! Ud sage Sie icht: Das kee ich alles scho! Die simpelste Fehler macht ma i der Hektik der Niederschrift. Kotrolliere Sie eimal Ihre eigee Übugsklausure aus de Arbeitsgemeischafte ach de vorerwähte Regel oder lasse Sie sie vo eiem Referedarkollege gegelese. Sie werde sich wuder! A. Falsche Zeiteiteilug Das ist die Hauptfehlerquelle. Wird ei vorbereitedes Gutachte verlagt wie bei de meiste StA-Klausure lege die Bearbeiter dieses zu ausführlich a oder verliere wege Usicherheite im materielle ud Prozessrecht kostbare Miute durch Nachschlage im Kommetar. So bleibt zu weig Zeit für de praktische Teil (z.b. Etwurf eier Aklageschrift). Wege des Zeitdrucks achtet ma icht mehr geüged auf die wichtige Formalie. Im schlimmste Fall wird eie ufertige Etschließug abgeliefert. Solche Arbeite sid uweigerlich magelhaft. Der Referedar ud die Referedari solle schließlich uter Beweis stelle, dass sie i der Lage sid, ierhalb der vorgegebee Zeit eie für die Praxis brauchbare Lösug zu erstelle. 3 4 Hier hilft ur Traiig: Bearbeite Sie währed der Referedarzeit möglichst viele Klausure (im Rahme der Arbeitsgemeischaft oder durch Teilahme am AS-Ferklausurekurs für das 2. Exame). B. Fehler im Gutachtestil Verstärkt wird das Zeitproblem durch falsche Hadhabug des Gutachtestils. Mache Klausure lese sich wie Defiitioskaleder ud Lehrbuchauszüge. Natürlich sid eie saubere Gliederug ud überzeugede Gedakeführug für jedes Gutachte uverzichtbar. Aber dort, wo der Korrektor Subsumtio ud Argumete erwartet, wird er oft ettäuscht. Dort, wo Selbstverstädlichkeite abzuhadel sid, wird er gelagweilt. 5 Gestalte Sie stattdesse Ihr Gutachte abwechslugsreich ud akzetuiert durch eie Mischug vo Urteilsstil, verkürztem Gutachtestil ud ausführlichem Gutachtestil! 3

17 Rechtfertigugsgrüde 3. Abschitt Bestad eie Garatepflicht, so ka dere Nichterfüllug jedoch etschuldigt sei. Bei der uterlassee Hilfeleistug gemäß 323 c stellt die Uzumutbarkeit der Hilfeleistug ach der Rspr. ei Tatbestadsmerkmal dar Rechtfertigug Als Rechtfertigugsgrud kommt für Uterlassugsdelikte isbesodere die rechtfertigede Pflichtekollisio i Betracht (s.u. 3. Abschitt) Abschitt: Rechtfertigugsgrüde A. Allgemeies I. Welche Rechtfertigugsgrüde sid zu prüfe? Die Rechtfertigug tatbestadsmäßige Hadels ka auf das Prizip der Iteressepreisgabe oder des überwiegede Iteresses gestützt werde. Im erste Fall kommt vor allem eie rechtfertigede Eiwilligug i Betracht. Die übrige Rechtfertigugsgrüde beruhe auf dem zweite Prizip, die mutmaßliche Eiwilligug ka auf beide Grudsätze beruhe. 91 Wo sie i Betracht kommt, sollte daach vorragig eie rechtfertigede oder mutmaßliche Eiwilligug geprüft werde. Bei der Prüfug der übrige Rechtfertigugsgrüde ist der Spezialitätsgrudsatz zu beachte. Das Fehle der Voraussetzuge eier Spezialregelug ka zur Uawedbarkeit der allgemeiere Vorschrift führe. So erscheit fraglich, ob das Fehle der Voraussetzuge des 904 BGB durch de Rückgriff auf 34 umgage werde ka. Eie durch 127 Abs. 1 S. 1 StPO icht gerechtfertigte Festahme durch Private ka auch icht auf 34 gestützt werde, da 127 StPO diese Fall abschließed regelt. Im Übrige sid diejeige Rechtfertigugsgrüde mit de weitest reichede Eigriffsbefugisse vorragig zu prüfe. Ist die Erfüllug eies Tatbestades durch eie Rechtfertigugsgrud gedeckt, brauche die achragige Regel icht auch och geprüft zu werde. Die Rechtfertigug ist jedoch teilbar. Erfüllt eie Hadlug mehrere Tatbestäde, so ka der eie durch eie Rechtfertigugsgrud, der adere ur durch eie adere oder gar icht gerechtfertigt sei. 105 II. Voraussetzuge ud Folge vo Rechtfertigugsgrüde Der Prüfugsaufbau vo Rechtfertigugsgrüde folgt fast immer eiem gleich bleibede Schema. Zumeist setzt die Rechtfertigug eie bestimmte 92 Kofliktlage voraus, bei dere Vorliege ur bestimmte Eigriffshadluge gerechtfertigt sid. Daach ist zu prüfe, i welche Schrake die Hadlug gerechtfertigt ist. Schließlich setzt die Rechtfertigug ei subjektives Rechtfertigugselemet voraus, 106 ud zwar die Ketis der objektiv maßgebliche Umstäde sowie eie bestimmte Zweckrichtug der Hadlug, die vom jeweilige Rechtfertigugsgrud abhägt. 104 BGHSt 17, 166, Vgl. BGH NStZ 1994, 184: Gerechtfertigter Totschlag im Rahme eier icht gerechtfertigte Schlägerei gemäß BGHSt 2, 111; 5,

18 2. Teil Strafrecht Allgemeier Teil Umstritte sid die Folge des Irrtums über die Rechtswidrigkeit der Tat. Dies ist jedoch erst zu prüfe, achdem die objektive Voraussetzuge vo Rechtfertigugsgrüde geprüft wurde (s.u. Rdr. 163 ff.). Ist eie tatbestadsmäßige Hadlug hierach gerechtfertigt, so liegt kei rechtswidriger Agriff i.s.d. 32 vor, sodass Notwehr icht zulässig ist. Außerdem hadelt es sich um keie rechtswidrige Tat gemäß 11 Abs. 1 Nr. 5, sodass eie Teilahme gemäß 26, 27 oder Aschlussstraftate gemäß 257, 258, 259 ff. icht mehr i Betracht komme. B. Rechtfertigug ach dem Prizip der Iteressepreisgabe 93 Soweit der jeweilige Ihaber über das durch de Tatbestad geschützte Rechtsgut verfüge ka, ka seie Zustimmug die Strafbarkeit der Tathadlug ausschließe. Nach h.m. ist jedoch zu uterscheide, ob die Zustimmug de Tatbestad ausschließt (tatbestadsausschließedes Eiverstädis), die Rechtswidrigkeit beseitigt (rechtfertigede Eiwilligug), oder als mutmaßlich erteilt die Tat rechtfertigt (mutmaßliche Eiwilligug). I. Die rechtfertigede Eiwilligug 94 Sofer icht scho der Tatbestad eie etgegestehede Wille des Berechtigte voraussetzt, ka die Eiwilligug rechtfertigede Wirkug habe. Bei der Prüfug der Strafbarkeit eies ärztliche Heileigriffs sid die 630 d ud 630 e BGB im Rahme der achfolgede Voraussetzuge besoders zu berücksichtige. Auch 1631 d BGB ethält Soderregel für die Bescheidug eies mäliche Kides. Aufbauschema: Rechtfertigede Eiwilligug Zulässigkeit Eiwilligugsfähigkeit Erklärug frei vo Willesmägel Ketis der Umstäde ud Hadel aufgrud der Eiwilligug Zuächst muss die Eiwilligug zulässig sei. Voraussetzug ist dafür, dass das geschützte Rechtsgut der Verfügug des Eiwilligede uterliegt. Daher kommt eie rechtfertigede Eiwilligug ach der Rspr. bei Tatbestäde, die ausschließlich oder auch dem Schutz vo Allgemeiiteresse diee, icht i Betracht. Beispiele: 164 diet vorehmlich dem Schutz der Rechtspflege; daher ka der Verdächtigte icht eiwillige. 315 c diet dem Schutz der Sicherheit des Straßeverkehrs; daher ka der Gefährdete icht eiwillige (str.). 306 ud 306 a Abs. 2 sid zwar i dem Abschitt über gemeigefährliche Straftate geregelt; da sie jedoch ach h.m. dem Schutz des Eigetums bzw. der Perso diee, ka der Eigetümer bzw. die gefährdete Perso eiwillige. Bei Körperverletzugsdelikte ist die Eiwilligug gemäß 228 uwirksam, we die Tat trotz der Eiwilligug gege die gute Sitte verstößt. Dabei kommt es icht auf die Sittewidrigkeit der Eiwilligug, soder auf diejeige der Tat a. Maßgeblich ist hierfür icht der Zweck der Hadlug, soder der Grad der sich aus ihr ergebede Gefahr für das Lebe des Opfers. 107 Jedoch ka der sich aus der Gefährlichkeit ergebede Verstoß gege die gute Sitte durch de billiges- 107 BGH, Urt. v StR 120/03, Urt. v StR 505/03, NStZ 2004, 204; NJW 2004,

19 Rechtfertigugsgrüde 3. Abschitt werte Zweck der Tat wie z.b. bei eiem lebesgefährliche ärztliche Heileigriff kompesiert werde. Körperverletzuge im Rahme vo eiverehmliche Schlägereie zwische rivalisierede Gruppe verstoße wege der gruppedyamisch bedigte Eskalatiosgefahr auch da gege die gute Sitte, we sie icht mit kokreter Lebesgefahr verbude ware, we icht risikobegrezede Absprache ud effektive Sicheruge für dere Eihaltug getroffe wurde. 108 Nach h.m. ist 228 icht Ausdruck eies allgemeie Rechtsgrudsatzes ud fidet daher auf adere Delikte keie, auch keie aaloge Awedug. Des Weitere ist, vo Fälle zulässiger Sterbehilfe abgesehe, bei Tötugsdelikte die sich aus 216 ergebede Eiwilligugssperre zu beachte. Die frühere Rspr. 109 hielt aus diese Grüde eie Eiwilligug i eie das Lebe gefährdede Hadlug für uwirksam. Die heutige Rspr. 110 erket jedoch die Möglichkeit rechtfertigeder Eiwilligug i de Greze a, die sich aus de Wertuge der 216, 228 ergebe. 2. Da es sich um eie Verzicht auf de strafrechtliche Schutz des Rechtsgutes hadelt, ist außerdem die Eisichtsfähigkeit i Bedeutug ud Tragweite der Erklärug ud des Rechtsguteigriffs erforderlich. Bei icht eiwilligugsfähige Miderjährige köe folglich ur die persoesorgeberechtigte Vertreter eiwillige. Ethält die Eiwilligug eie Verfügug über Vermögeswerte, so wird z. T. kosequeterweise auf die 107 ff. BGB abgestellt. 3. Weitere Voraussetzug ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärug der Eiwilligug vor ud ihr Fortbestehe bei der Tat. Die stillschweigede Duldug geügt daher icht. Willesmägel, wie Täuschug, Irrtum ud Zwag schließe die Wirksamkeit der Eiwilligug aus. Dies gilt jedoch ur, we der Willesmagel rechtsgutbezogee Tatumstäde betrifft. Daher ist icht jeder Motivirrtum relevat. 4. Als subjektives Rechtfertigugselemet ist die Ketis des Täters vo der Eiwilligug ud ei Hadel aufgrud der Eiwilligug erforderlich II. Die hypothetische Eiwilligug Darüber hiaus ist i der Rspr. aders die h.lit. izwische das Istitut der hypothetische Eiwilligug aerkat. 111 Daach ka ei ärztlicher Heileigriff, der ach st.rspr. de Tatbestad eier Körperverletzug erfüllt, auch da gerechtfertigt sei, we der Patiet icht ausreiched gemäß 630 e BGB aufgeklärt wurde, falls azuehme ist, dass er im Falle ordugsgemäßer Aufklärug eigewilligt hätte. Für die Feststellug dieser Voraussetzuge gilt der Zweifelssatz. 99 Die hypothetische Eiwilligug ist durch 630 h Abs. 2 S. 2 BGB izwische gesetzlich verakert. War der Eigriff hierach zivilrechtlich gerechtfertigt, so ka er icht strafbar sei. Aderes gilt, we der Patiet zielgerichtet getäuscht wurde. 112 Im Prüfugsaufbau empfehle wir, die Voraussetzuge der hypothetische Eiwilligug als Ausahme davo zu prüfe, dass Willesmägel ifolge magelhafter Aufklärug gemäß 630 e BGB zur Uwirksamkeit der Eiwilligug führe. 108 BGH, Beschl. v Str 585/12, RÜ 2013, BGHSt 4, 88, BGH, Urt. v StR 328/08, RÜ 2009, 164 (Autoree). 111 BGH, Urt. v StR 134/11; Beschl. v StR 300/03; Urt. v StR 549/ BGH, Urt. v StR 320/12, JurioRS 2013, 34938; NJW 2013,

20 2. Teil Strafrecht Allgemeier Teil III. Die mutmaßliche Eiwilligug 100 Auch we eie Eiwilligug des Berechtigte tatsächlich icht vorliegt, ka die Tathadlug ach Gewohheitsrecht gerechtfertigt sei, we ud weil der Berechtigte ach de Umstäde seie Zustimmug mutmaßlich erklärt hätte, weil durch die Tat schutzwürdige Belage icht verletzt oder überwiegede Belage gewahrt wurde. Für de ärztliche Heileigriff ist die mutmaßliche Eiwilligug izwische durch die 630 d Abs. 1 S. 4 ud 1901 a Abs. 2 BGB gesetzlich aerkat. Aufbauschema: Mutmaßliche Eiwilligug Zulässigkeit ud Eiwilligugsfähigkeit des Betroffee Subsidiarität gegeüber dem tatsächliche Wille Übereistimmug mit dem mutmaßliche Wille Gewissehafte Prüfug des Willes ud Absicht, dem gerecht zu werde Voraussetzug ist wie bei der rechtfertigede Eiwilligug, dere Zulässigkeit ud die Eiwilligugsfähigkeit des Berechtigte Da der tatsächliche Wille stets Vorrag geießt, ist Voraussetzug für de Rückgriff auf die mutmaßliche Eiwilligug, dass kei etgegesteheder Wille des Berechtigte besteht ud seie Etscheidug auch icht rechtzeitig eiholbar ist. Letzteres ist jedoch etbehrlich, we der Berechtigte kei Iteresse a der Erhaltug des Rechtsgutes hat oder die Eiholug seier Etscheidug wie z.b. bei otärztliche Behadluge mit icht hiehmbare Risike für ih verbude wäre Etscheidedes Kriterium für die Rechtfertigug ist, dass der Berechtigte die Eiwilligug mutmaßlich erteilt hätte, weil er a der Erhaltug des betroffee Rechtsgutes kei sachliches Iteresse hatte (Iteressepreisgabe) oder ach Abwägug seier Iteresse durch die Tat überwiegede Belage geschützt wurde (GoA-Prizip). Wesetlich ist hierbei, dass es bei der erforderliche Iteresseabwägug primär auf die persöliche Umstäde, Wüsche, Bedürfisse ud Wertvorstelluge des Berechtigte akommt, auch we diese vo der objektive Werteordug abweiche. Nur we hierfür kei Ahaltspukt besteht, kommt es darauf a, was gemeihi als verüftig ud ormal azusehe ist Subjektive Voraussetzug der Rechtfertigug ist ach h.m. eie gewissehafte Prüfug des mutmaßliche Willes des Berechtigte ud die Absicht, diesem Wille gerecht zu werde. C. Rechtfertigug ach dem Prizip überwiegede Iteresses 105 Vo de übrige Rechtfertigugsgrüde sollte aus Grüde der Spezialität zuächst die öffetlichrechtliche, die zivilrechtliche ud erst daach die strafrechtliche Regel i Betracht gezoge werde. I. Das Festahmerecht gemäß 127 Abs. 1 S. 1 StPO 106 Im Iteresse eier wirksame Strafrechtspflege gestattet 127 Abs. 1 S. 1 StPO jederma die vorläufige Festahme eies Straftäters. Diese Befugis steht asoste ur de Strafverfolgugsorgae gemäß 127 Abs. 2, 112 StPO zu. 113 BGHSt 35, 246; BGHSt 45,

21 3. Teil Vermögesdelikte c) Zudem muss ei Missbrauch vorliege. Dieser Begriff ist ihaltsgleich mit der Missbrauchsalterative i 266. Der Täter muss deshalb gegeüber eiem Dritte eie Zahlugsgaratie des Karteausstellers begrüde, die im Ieverhältis zu diesem icht berechtigt ist. Eie solche Zahlugsgaratie etsteht scho icht, we die Karte gegeüber dem karteausstellede Uterehme selbst beutzt wird oder we der Täter die Karte icht im POS-Verfahre eigesetzt hat. 2. Abschitt: Zueigugs- ud Bereicherugsdelikte mit Zwag A. Raub, Räuber ist, wer Gewalt gege eie Perso oder Drohug mit gegewärtiger Gewalt für Leib oder Lebe eigesetzt hat, um dadurch die Wegahme eier fremde Sache i der Absicht rechtswidriger Zueigug zu erleichter. 249 ist ei zweiaktiges Spezialdelikt zusammegesetzt aus dem Eisatz besoderer Nötigugsmittel ud Diebstahl. Bloße Sachgewalt, z.b. durch überraschedes Wegziehe eier ur lose festgehaltee Tasche, oder die Drohug mit eiem empfidliche Übel oder die bloße Ausutzug eier Eischüchterug des Opfers geüge also icht. I solche Fälle ist auf Diebstahl ach 242, ggf. i Tateiheit mit Nötigug gemäß 240 auszuweiche. Liegt etweder keie Wegahme vor oder besitzt der Täter keie Zueigugs-, soder ur Bereicherugsabsicht, kommt räuberische Erpressug ach 253, 255 i Betracht. Wedet der Täter die Raubmittel icht zur Erleichterug des Gewahrsamswechsels, soder zur Sicherug des bereits erlagte Gewahrsams a, ist räuberischer Diebstahl gemäß 252 zu prüfe. Gruddelikt ist ethält als schwerer Raub i Abs. 1 ud als besoders schwerer Raub i Abs. 2 zwei vorsatzbedürftige Qualifikatiosstufe. 251, der Raub mit Todesfolge, ist Erfolgsqualifikatio. Besodere Strafverfolgugsvoraussetzuge bestehe icht. I. Gruddelikt, 249 Tatbestad Aufbauschema: Raub, 249 Raubmittel fremde bewegliche Sache Wegahme Vorsatz Fialzusammehag Zueigugsabsicht Objektive ud subjektive Rechtswidrigkeit der Zueigug Rechtswidrigkeit Schuld 178

22 Zueigugs- ud Bereicherugsdelikte mit Zwag 2. Abschitt 1. Raubmittel ud Fialzusammehag a) Persoegewalt Gewalt gege eie Perso ist physische Zufügug eies gegewärtige Übels, das auf de Körper des Geötigte wirkt ud geleistete oder erwartete Widerstad etweder dadurch verhider soll, dass die Willesbildug des Opfers gaz ausgeschlosse wird (= vis absoluta) oder dass sich das Opfer dem Wille des Täters uterwirft (= vis compulsiva) Eie besodere Erheblichkeit ist für die Gewalt icht erforderlich. Auch scho schwacher körperlicher Zwag geügt, z.b. durch Asprühe der Kassiereri mit Deospray aus kurzer Etferug, um diese zu veralasse, die Auge zu verschließe Gewalt ist ach der Rspr. sogar durch Uterlasse möglich, we der Täter eie zuvor aus adere Grüde geschaffee Zwagssituatio icht beseitigt. 548 b) Drohug mit gegewärtiger Gefahr für Leib oder Lebe Drohug ist das Iaussichtstelle eies Übels, auf desse Eitritt sich der Drohede Eifluss zuschreibt ud das da eitrete soll, we der Bedrohte sich icht so verhält, wie es der Täter vo ihm verlagt. Da sich der Täter ur Eifluss zuschreibe muss, ist auch die Scheidrohug tatbestadsmäßig. Mit Gefahr für Leib oder Lebe wird gedroht, we der Täter icht uerhebliche Beeiträchtiguge der körperliche Itegrität i Aussicht stellt. Die ageküdigte Gefahr ist gegewärtig, we bei atürlicher Weiteretwicklug der Eitritt des Schades sicher oder doch höchst wahrscheilich ist, falls icht alsbald Abwehrmaßahme ergriffe werde. c) Fialzusammehag Der Täter muss die Raubmittel eisetze, um dadurch die Wegahme zu ermögliche oder zu erleichter. Zwische dem Eisatz der Zwagsmittel ud der Wegahme muss keie objektive Notwedigkeit bestehe, wohl aber eie solche aus Tätersicht. Deshalb spricht ma auch vo Fialzusammehag, der im subjektive Tatbestad geprüft wird. Der Fialzusammehag setzt voraus, dass der Täter scho im Zeitpukt des erste Teilakts der Tat, ämlich der Nötigugshadlug, de Vorsatz für das gesamte Raubdelikt besitzt ud die Nötigug als Mittel der Gewahrsamserlagug eisetze will. Die Zwagsmittel brauche sich da auch icht gege de Gewahrsamsihaber selbst zu richte. Auch Dritte komme i Betracht, sofer ur der ihe gegeüber geübte Zwag die Wegahme erleichter soll, z.b. die Ausschaltug eier aus Tätersicht schutzbereite Perso. Uter Nötigugshadlug versteht ma allei die auf die Herbeiführug der Zwagslage gerichtete Willesbetätigug. Solage diese Willesbetätigug adauert ud der Wegahme diet, ist der Fialzusammehag gegebe, selbst we der Täter bei Begi seier Hadlug adere Motive verfolgte. Der Fialzusammehag fehlt aber, we die Nötigugshadlug lediglich Begleiterscheiug der Wegahme ist oder we die Wegahme gelegetlich der Nötigugshadlug vor BGH, Beschl. v StR 47/02, NStZ 2003, BGH, Urt. v StR 283/03, BGHSt 48,

23 3. Teil Vermögesdelikte geomme wird oder we die Wegahme der Nötigugshadlug ohe iere Verküpfug ur zeitlich achfolgt. Die Ausutzug der ur och fortwirkede Nötigugsfolge schließt grudsätzlich die Awedug des 249 aus, es sei de der Täter uterlässt die Beseitigug eier adauerde Zwagslage (z.b. Fesselug) ud utzt diese Gewalt durch Uterlasse zur Erleichterug der Wegahme aus. 542 Ausahmsweise ka auch eie vorher zu adere Zwecke verübte Gewalt als Drohug weiterer Gewaltawedug fortwirke. Nutzt der Täter dies zur Wegahme aus, so ist der erforderliche Fialkoex gegebe. 549 Ist das Opfer aber ur eigeschüchtert, muss Raub vereit werde. 543 Beim Fialzusammehag liegt i viele Assessoraufgabe ei Problemschwerpukt. Exemplarisch: Der Beschuldigte B hat zuächst das Opfer O aus adere Grüde geschlage/getrete ud da ach seier uwiderlegbare Eilassug aufgrud eies spotae Etschlusses dem am Bode Liegede Geld weggeomme. O ließ dies aus Agst vor weitere Misshadluge geschehe. Hier ist Raub im Gutachte zweimal zu prüfe ud im Ergebis zu vereie: 550 I. B köte wege Raubes gemäß 249 hireiched verdächtig sei, idem er auf O körperlich eiwirkte. I de Faustschläge ud Tritte liegt Persoegewalt. Auch hat B das im Eigetum des O stehede Geld durch die eigemächtige Gewahrsamserlagug ach alle hierzu vertretee Ausleguge weggeomme. Zwische dem Zwagsmittel ud der Wegahme beim Raub muss aber eie fiale Verküpfug bestehe; Gewalt oder Drohug müsse das Mittel zur Ermöglichug der Wegahme sei. A eier solche Verküpfug fehlt es, we eie Nötigugshadlug icht zum Zwecke der Wegahme vorgeomme wird, soder der Täter de Etschluss zur Wegahme erst ach Abschluss dieser Hadlug fasst. Hier hat sich der Beschuldigte ach seier Eilassug erst ach der letzte Gewaltawedug zur Wegahme etschlosse. Diese Eilassug ist glaubhaft...raub durch die Faustschläge ist damit zu vereie. II. Fraglich ist, ob die Ausutzug der Eischüchterug des O hireichede Tatverdacht für Raub gemäß 249 begrüdet. Zu diesem Zeitpukt hat B keie eue Gewalthadluge begage. Zwar ka eie zuvor geübte Gewalt als aktuelle Drohug ereuter Gewaltawedug de Raubtatbestad erfülle, we der Täter diese Umstad bewusst dazu ausutzt, dem Opfer, das sich dagege icht mehr zu wehre wagt, die Beute wegzuehme. Eie Äußerug oder sostige Hadlug des B vor oder bei der Wegahme, die eie evetuell kokludet auf die vorausgehede Gewaltausübug Bezug ehmede Drohug mit weiterer Gewalt beihaltet, ist aber icht festgestellt. Allei der Umstad, dass die Wirkuge der ohe Wegahmeabsicht ausgeübte Gewalt och adauer ud der Täter dies ausutzt, geügt für die Aahme eies Raubes icht. Hireicheder Tatverdacht für Raub besteht icht. Gegebe ist Diebstahl im besoders schwere Fall ach 242, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6, tatmehrheitlich mit Körperverletzug gemäß 223, ggf St.Rspr., vgl. BGH, Beschl. v StR 225/02; BGH, Beschl. v StR 516/ Vgl. BGH, Beschl. v StR 340/

24 Zueigugs- ud Bereicherugsdelikte mit Zwag 2. Abschitt 2. Wegahme eier fremde bewegliche Sache Das Tatobjekt des Raubes ist mit dem des Diebstahls idetisch. Erforderlich ist eie fremde bewegliche Sache (s.o. Rdr. 354). I räumlich-zeitlichem Zusammehag zur Awedug des Zwagsmittels muss es zur Wegahme gekomme sei. Ubestritte ist, dass die Wegahme auch beim Raub eie Gewahrsamsbruch voraussetzt, wora es fehlt, we der Gewahrsamsihaber mit dem Verlust der Sachherrschaft eiverstade ist. Ei solches Eiverstädis schließt auch da die Wegahme aus, we es bei Mitgewahrsam vom übergeordete Gewahrsamsihaber ohe Zwag erklärt worde ist ud die Sache ur dem utergeordete Gewahrsamsihaber mit Raubmittel weggeomme wurde Im Übrige ist die Auslegug umstritte: Das Schrifttum bejaht i Parallele zum Diebstahl auch da eie Wegahme, we das Opfer die Sache herausgibt, aber durch de Zwag die Vorstellug gewit, dass der Täter auch ohe de Mitwirkugsakt a die Sache gelage köte. Die Rspr. stellt seit lagem allei auf das äußere Erscheiugsbild ab: Nimmt sich der Täter die Sache selbst, soll Wegahme vorliege. Lässt er sich die Sache gebe, kommt räuberische Erpressug ifrage. Die Auslegug der Wegahme beim Raub ei zetraler Streit der Vermögesdelikte. Sie sollte ih deshalb auch i der Assessorklausur erwähe. aa) Auf eie Streitetscheidug kommt es i folgede Fälle beim Raub icht a: (1) Das Opfer wird durch willesausschließede oder durch willesbeugede Gewalt bzw. durch qualifizierte Drohug gezwuge zu dulde, dass der Täter selbst de Sachherrschaftswechel vorimmt. Hier liegt ach der Rspr. ud der Literatur eie Wegahme vor. Ist da auch Zueigugsabsicht gegebe, ist Raub zu bejahe. Liegt zwar eie Wegahme vor, scheitert der Raub aber a eiem adere Tatbestadsmerkmal häufig: fehlede Absicht rechtswidriger Zueigug, so ist räuberische Erpressug gemäß 253, 255 weiterzuprüfe. Hier setzt sich der Systemstreit zwische Rspr. ud Lit. fort. (2) Das Opfer wird gezwuge, de Gewahrsamswechsel durch eie Hadlug zu ermögliche, ohe die der Täter die Sache icht i seie Herrschaft brige köte (Öffe eies Zahleschlosses / Heraushole der Sache aus eiem Versteck). Hier vereie alle Asichte Raub: Nach der Literatur ist die Wegahme icht erfüllt, weil i dem uverzichtbare Mitwirkugsakt i de Gewahrsamswechsel ei we auch erzwugees Eiverstädis liegt. Die Rspr. vereit die Wegahme, weil äußerlich ei Akt des Gebes vorliegt. Nach beide Asichte kommt räuberische Erpressug gemäß 253, 255 ifrage. Die Herausgabe der Sache ist da ach der Literatur eie Vermögesverfügug ud ach der Rspr. ei Hadel. bb) Eie Streitetscheidug ist erforderlich, we das Opfer die Sache zwar äußerlich herausgibt, der Täter sich die Sache aber auch selbst hätte ehme köe. Häufige Klausursituatio: Der Beschuldigte (B) hat das Opfer (Z) auf offeer Straße überfalle ud erzwigt uter Vorhalte eier Waffe die Herausgabe vo Geld. Hier sollte ma mit der Rspr. Raub vereie. Die gutachtliche Prüfug köte wie folgt aussehe: OLG Celle, Beschl. v Ws 355/11, RÜ 2012,

25 3. Teil Vermögesdelikte I. Der Beschuldigte B köte wege Raubes gemäß 249 hireiched verdächtig sei, weil er uter Vorhalte der Waffe die Geldbörse des Z erlagte. 1. Durch Vorhalte der Waffe küdigte B gegeüber Z schlüssig a, ih bei Nichtbefolgug seier Aweisug zur Herausgabe des Geldes zu verletze oder zu töte. Er hat also mit gegewärtiger Gefahr für Leib ud Lebe seies Opfers gedroht. 2. Portemoaie ud Ihalt stade im Eigetum des Z, ware also für B fremde bewegliche Sache. 3. Fraglich ist, ob das Herausgebelasse als Wegahme i.s.d. Raubes agesehe werde ka. Die Auslegug dieses Merkmals ist mit Blick auf de Tatbestad der räuberische Erpressug gemäß 253, 255 umstritte: a) Im Schrifttum wird vielfach die Asicht vertrete, dass sich Raub ud räuberische Erpressug geauso tatbestadlich ausschlösse wie Diebstahl ud Betrug. So wie der Betrug, sei auch die (räuberische) Erpressug ei Selbstschädigugsdelikt, das als schadestiftedes Opferverhalte eie Vermögesverfügug verlage. Diese sei bei der Erpressug dadurch gekezeichet, dass das Opfer i der Vorstellug hadele, es müsse für de Verlust des Gegestades eie otwedige Mitwirkugsakt vorehme. Habe es dieses Bewusstsei, liege zugleich ei Eiverstädis i de Gewahrsamsverlust beim Raub vor. Sage sich der Geötigte aber, dass er de Gewahrsamsverlust letztlich icht verhider köe, liege keie Vermögesverfügug ud damit auch kei Eiverstädis vor. Nach dieser Asicht ist das bloße Hergebe der Geldbörse kei Mitwirkugsakt, de B beötigte, um a das Geld zu komme. Er hätte sich das war ach der Situatio auch für de Zeuge Z klar ach Ausschalte des Opfers durch Gebrauch der Waffe das Geld auch selbst ehme köe. Nach diesem Verstädis hat der Beschuldigte das Geld i.s.d. 249 weggeomme. Die Aahme, dass die Erpressug ei Selbstschädigugsdelikt sei, steht jedoch scho mit dem Gesetzeswortlaut icht i Eiklag. 253 (ud damit 255) et als Opferverhalte auch,dulde ud Uterlasse, das sogar bei eiem zuvor bewusstlos gemachte Opfer möglich ist. Damit ist der Parallele zum Betrug ud der für Betrug ud Erpressug geforderte Vermögesverfügug die juristische Grudlage etzoge. Auch psychologisch ist ei ur täuschugsbedigtes Opferverhalte icht mit eiem durch Raubmittel erzwugee vergleichbar. Selbst ei Opfer, das sich sagt, es köe de Gewahrsamswechsel verhider, vollzieht magels Freiwilligkeit keie Vermögesverfügug ud erteilt damit kei Eiverstädis i de Gewahrsamsverlust. Die iere Willesrichtug ist kei überzeugedes Kriterium für die Defiitio des Tatbestadsmerkmals,Wegahme bei 249. b) Vorzugswürdig ist deshalb die Rechtsprechug, die Raub gegeüber der räuberische Erpressug icht im Verhältis der Ausschließlichkeit, soder der Spezialität sieht. Daach ist der Wegahmebegriff bei 249 deliktsspezifisch zu defiiere ud ur da gegebe, we der Nötigede sich die Sache ach dem äußere Erscheiugsbild selbst immt. Das war hier icht der Fall, weil der Zeuge Z die Geldbörse herausgegebe hat. Hireicheder Tatverdacht für Raub scheidet aus. II. Ifrage kommt ach der hier zugrude gelegte Rechtsprechug aber räuberische Erpressug gemäß 253,

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