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1 Contra Trenching Standpunkt der Straßenbauverwaltung Dipl.-Ing. Achim Kapp, Amt für Straßenbau & Verkehr

2 H Trenching (2014) Hinweise für die Anwendung des Trenchingverfahrens bei der Verlegung von Glasfaserkabeln in Verkehrsflächen in Asphaltbauweise Die Veröffentlichung Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) ist lediglich ein Hinweispapier, jedoch kein technisches Regelwerk. Hierin wird u.a. ausgeführt: Das Trenchingverfahren beansprucht nur sehr wenig Platz und ermöglicht eine sehr schnelle Fertigstellung von Trassen, beinhaltet aber gleichzeitig eine Reihe von Risiken. Dipl.-Ing. Achim Kapp, Amt für Straßenbau & Verkehr 2

3 Nutzungsbedingungen für Telekommunikationslinien und Leitungen der öffentlichen Ver- und Entsorgung Leitungen der öffentlichen Ver- u. Entsorgung Einräumung des Straßenbenutzungsrechtes durch den Träger der Straßenbaulast gem. 23 StrWG NRW bzw. 8 FStrG Gestattungsvertrag nach bürgerlichem Recht Telekommunikationslinien Wegebenutzungsberechtigter hat Nutzungsbefugnis, Träger der Wegebaulast hat Zustimmungskompetenz gem. 68 TKG Rechte der Wegebenutzungsberechtigten sowie der Träger der Wegebaulast sind öffentlich-rechtlich geregelt Dipl.-Ing. Achim Kapp, Amt für Straßenbau & Verkehr 3

4 Regelungen des 68 TKG nach dem Prinzip der -gegenseitigen Rücksichtnahme sowie -der gerechten Abwägung zwischen den Interessen zweier hoheitlich tätiger Aufgabenträger Der Wegenutzungsberechtigte (Betreiber oder Eigentümer gem. 69 TKG) ist befugt, Verkehrswege unentgeltlich zu benutzen, soweit deren Widmungszweck nicht dauerhaft beschränkt wird. Telekommunikationslinien müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Verlegungen von Telekommunikationslinien bedürfen der Zustimmung des Trägers der Wegebaulast. Diese kann mit Nebenbestimmungen versehen und von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. Dipl.-Ing. Achim Kapp, Amt für Straßenbau & Verkehr 4

5 Charakter und Inhalt der Zustimmung des Trägers der Wegebaulast Die Straßenbauverwaltung entscheidet durch Zustimmung über die Mitbenutzung von Straßen durch Telekommunikationslinien. Die Nebenbestimmungen können folgende Aspekte regeln: Art und Weise der Errichtung der Telekommunikationslinie sowie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die im Bereich des jeweiligen Wegebaulastträgers übliche Dokumentation der Lage der Telekommunikationslinie und die Verkehrssicherungspflicht. Max Mustermann, Amt für Sport und Freizeit Montag, 3. April

6 Wer kommt für die Risiken auf? Dipl.-Ing. Achim Kapp, Amt für Straßenbau & Verkehr 6

7 Sicherheitsleistung Die Zustimmung kann von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. Eine Sicherheitsleistung darf nach den Allgemeinen Technischen Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Kommunikationslinien nur die Instandsetzungskosten während der Bauarbeiten abdecken. Nach 68 TKG ist der wesentlich erhöhte Erhaltungsaufwand und die daraus resultierenden Folgekosten durch das Telekommunikationsunternehmen zu tragen. Die Kosten sind bereits bei der Genehmigung durch den Wegebaulastträger geltend zu machen. Dipl.-Ing. Achim Kapp, Amt für Straßenbau & Verkehr 7

8 Kosten des Trenchingverfahrens Instandsetzungskosten + Erhaltungsaufwand + Folgekosten Gesamtkosten des Wegenutzungsberechtigten Dipl.-Ing. Achim Kapp, Amt für Straßenbau & Verkehr 8

9 Kosten des Trenchingverfahrens Die Folgekosten sind bereits bei der Zustimmung geltend zu machen. Es ist zurzeit noch nicht geklärt, wie die Höhe dieser Folgekosten zu ermitteln ist. Es stellt sich die Frage, ob die Anwendung des Trenchingverfahrens unter Berücksichtigung der Folgekosten im Einzelfall noch wirtschaftlich ist. Es müssen standardisierte Regelungen zur Ermittlung der Folgekosten bei der Anwendung des Trenchingverfahrens entwickelt werden. Dipl.-Ing. Achim Kapp, Amt für Straßenbau & Verkehr 9

10 Haftungsfragen bei Schäden an Glasfaserkabeln durch Bauarbeiten Bei Straßenbauarbeiten werden die im Trenchingverfahren verlegten Telekommunikationslinien starken Erschütterungen und Vibrationen sowie auch einer hohen termischen Beanspruchung ausgesetzt. Wer haftet für Schäden durch Straßenbauarbeiten? Wer haftet gegenüber den Kunden bei Ausfall der Breitbandversorgung? Gegenüber klassisch verlegten Leitungen dürfen dem Träger der Wegebaulast keine erhöhten Haftungsrisiken entstehen. Dipl.-Ing. Achim Kapp, Amt für Straßenbau & Verkehr 10

11 Erhaltungsstrategie Instandsetzung Warnwert Schwellenwert Dipl.-Ing. Achim Kapp, Amt für Straßenbau & Verkehr 11

12 Trenchingverfahren und die allgemein anerkannten Regeln der Technik Voraussetzung für Zustimmung ist, dass die Telekommunikationslinie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die Richtlinien für die Benutzung von Bundesfernstraßen sind inzwischen angepasst worden; sodass bei Leitungsverlegungen im Trenchingverfahren geringere Verlegetiefen grundsätzlich möglich sind. Die anpassten Nutzungsrichtlinien erlauben ausschließlich eine Verringerung der Verlegetiefe. Alle anderen technischen Vorschriften sind weiterhin einzuhalten. Dipl.-Ing. Achim Kapp, Amt für Straßenbau & Verkehr 12

13 ATB-BeStra (2008) Allgemeine Technische Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Kommunikationslinien Sie beschreiben, wo und in welcher Weise Leitungen unter Berücksichtigung der verkehrlichen und technischen Belange der Straßenbauverwaltung, der Straßennutzer und bereits vorhandener Leitungseinrichtungen verlegt werden können. Diese technischen Bestimmungen stellen eine allgemeine Grundlage für die gebotene Interessensabwägung und die Gestaltung der technischen Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) dar. Sie dienen auch der Schadens- und Konfliktvermeidung. Dipl.-Ing. Achim Kapp, Amt für Straßenbau & Verkehr 13

14 Verlegebereiche für Trenchingverfahren Trenching nicht zulässig zulässig Dipl.-Ing. Achim Kapp, Amt für Straßenbau & Verkehr 14

15 Vereinbarkeit der ATB-BeStra mit dem Trenchingverfahren Es sind Bauweisen zu wählen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Sicherheit und die Gewährleistung der Versorgung nicht gefährden. Längsverlegungen im Bereich der Kronenbreite sind außerorts grundsätzlich nicht zulässig; Leitungen sind am äußeren Rand des Straßengrundstückes zu verlegen. Telekommunikationslinien dürfen außerhalb der Ortsdurchfahrten auch im Bankett verlegt werden (Mindestüberdeckung 1,20 m). Außerhalb von Ortsdurchfahrten wiederspricht das Trenchingverfahren den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik. Dipl.-Ing. Achim Kapp, Amt für Straßenbau & Verkehr 15

16 Vereinbarkeit der ATB-BeStra mit dem Trenchingverfahren Glasfaserleitungen oder Leerrohrsysteme können, in Abweichung zur ATB-BeStra, in geringerer Verlegetiefe, wie im Wege des Micro- oder Minitrenching, beantragt werden. Dem Antrag ist gem. 68 Abs. 2 TKG stattzugeben, wenn diese 1. nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzniveaus und 2. nicht zu einer wesentlichen Erhöhung des Erhaltungsaufwandes führt oder 3. der Antragsteller die Kosten für eine mögliche wesentliche Beeinträchtigung bzw. den höheren Verwaltungsaufwand trägt. Dipl.-Ing. Achim Kapp, Amt für Straßenbau & Verkehr 16

17 Vereinbarkeit der Grundsätze der ATB- BeStra mit dem Trenchingverfahren Leitungen dürfen den Ausbau, die Unterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung von Straßen und deren Ausstattung nicht mehr als unvermeidbar erschweren. Innerhalb der Ortsdurchfahrten sind Leitungen und Telekommunikationslinien deshalb vorrangig in den Nebenanlagen zu verlegen. Das Trenchingverfahren kommt deshalb in erster Linie für die Verlegung von Telekommunikationslinien in bituminös befestigten Nebenanlagen (Geh- und Radwege, Parkstreifen) innerhalb der Ortsdurchfahrten in Betracht. Nur wenn dort eine Verlegung nicht möglich ist, ist eine Längsverlegung in der Fahrbahn zu prüfen. Dipl.-Ing. Achim Kapp, Amt für Straßenbau & Verkehr 17

18 Vereinbarkeit der Grundsätze der ATB- BeStra mit dem Trenchingverfahren Schlitze sollten generell nicht über parallel verlaufenden Ver- und Entsorgungsleitungen angeordnet werden. Die Anwendung des Trenchingverfahrens ist innerorts grundsätzlich zulässig, eine Zustimmung gem. 68 TKG kann durch den Träger der Wegebaulast erteilt werden. Dipl.-Ing. Achim Kapp, Amt für Straßenbau & Verkehr 18

19 Auswirkungen von Schlitzen auf die Tragfähigkeit und Ebenheit von Fahrbahnen Leitungen dürfen die Tragfähigkeit der Straße und die Ebenheit von Fahrbahnoberflächen nicht gefährden. Insbesondere bei vorgeschädigten Asphaltstraßen ist die vorhandene Spannung in der Fahrbahndecke bereits eingeschränkt. Durch den zusätzlichen Schlitz beim Trenchingverfahren wird die Oberfläche weiter belastet. Dies kann dazu führen, dass die Asphaltdecke frühzeitig ausgetauscht werden muss. Hierbei muss u.u. das im Straßenoberbau verlegte Glasfaserkabel ebenfalls ausgetauscht bzw. neu verlegt werden. Dipl.-Ing. Achim Kapp, Amt für Straßenbau & Verkehr 19

20 Ausblick aus Sicht der Straßenbaulastträger Das Trenchingverfahren kann einen Beitrag zur Beschleunigung des Breitbandausbaus leisten. Die technischen Restriktionen könnten insbesondere außerorts abgebaut werden. Es wäre z.b. vertretbar, das Trenchingverfahren im Zuge von Radwegen und Mehrzweckstreifen außerorts grundsätzlich zuzulassen. Asphaltierte Wirtschaftswege und selbstständig geführte Radwege eignen sich ebenfalls für eine Leitungsverlegung im Trenchingverfahren. Dipl.-Ing. Achim Kapp, Amt für Straßenbau & Verkehr 20

21 Trenchingverfahren aus Sicht der Straßenbaulastträger Mehr Risiken als Chancen Mehr Fragen als Antworten Mehr Schaden als Nutzen Risiken Fragen Schaden Chancen Antworten Nutzen Dipl.-Ing. Achim Kapp, Amt für Straßenbau & Verkehr 21

22 Ausblick: Mobilität und digitale Infrastruktur Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Integration des Verkehrs in Datenautobahnen? Dipl.-Ing. Achim Kapp, Amt für Straßenbau & Verkehr 22

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