FALL 4 LÖSUNG BREMSVERSAGEN

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1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II SOMMERSEMESTER 2015 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ BREMSVERSAGEN A. Anspruch des K gegen W aus eigenem Vertrag... 2 B. Anspruch des K gegen W aus 823 Abs. 1 BGB... 2 I. Rechtsgutsverletzung... 2 II. Durch ein Verhalten des Schädigers... 3 III. Zwischenergebnis... 3 C. Anspruch des K gegen W aus 831 Abs. 1 S. 1 BGB... 3 I. Verrichtungsgehilfe... 4 II. Erfüllung des Tatbestands einer unerlaubten Handlung durch Z... 4 III. Exkulpation... 4 IV. Zwischenergebnis... 4 D. Anspruch des K gegen W aus 631, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte... 5 I. Schuldverhältnis Leistungsnähe... 6 Gläubigernähe... 6 Erkennbarkeit... 6 Schutzwürdigkeit/Subsidiarität... 7 a) Kaufvertrag... 7 b) Sachmangel bei Gefahrübergang... 7 c) 280 Abs. 1 BGB... 7 aa) Vertretenmüssen... 7 (1) eigenes Vertretenmüssen... 7 (2) 278 S. 1 BGB... 8 bb) Kausalität, Schaden... 8 d) Zwischenergebnis zur Schutzbedürftigkeit... 8 II. Zwischenergebnis zu D... 8 E. Ergebnis... 9 SUSANNE ZWIRLEIN

2 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2015 SEITE 2 VON 9 K könnte gegen W einen Anspruch auf Zahlung von 3.000, haben. A. Anspruch des K gegen W aus eigenem Vertrag K hat gegen W keine Ansprüche aus einem eigenen Vertrag mit diesem, da W den Inspektionsauftrag von V erhalten hat und daher nur ein Vertrag zwischen V und W, nicht aber zwischen K und W geschlossen wurde. B. Anspruch des K gegen W aus 823 Abs. 1 BGB K könnte gegen W einen Schadensersatzanspruch aus 823 Abs. 1 BGB haben. Wiederholung aus Fall 24 des Wintersemesters: Die 823 ff. BGB regeln das Recht der unerlaubten Handlungen. Das Recht der unerlaubten Handlungen (Deliktsrecht) enthält Sanktionen für die Verletzung von Pflichten, die zwischen jedermann bestehen. Damit bezwecken die 823 ff. BGB den Schutz des Einzelnen gegen widerrechtliche Eingriffe in seinen Rechtskreis. Ansprüche aus Delikt sind daher grundsätzlich unabhängig vom Bestehen vertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien; sie können vielmehr gegenüber jedem Schädiger bestehen. 823 Abs. 1 BGB ist der Grundtatbestand des Deliktsrechts. Die Vorschrift räumt einem Geschädigten bei rechtswidriger und schuldhafter Verletzung seiner darin einzeln aufgezählten Rechtsgüter (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges absolutes Recht) einen Schadensersatzanspruch ein. Damit enthält 823 Abs. 1 BGB das Enumerationsprinzip: Nur die einzeln aufgezählten Rechte, nicht aber das Vermögen als solches werden deliktisch geschützt (anders ist das etwa in französischen Recht, das mit Art Code civil (CC) eine Generalklausel für deliktischen Schadensersatz kennt). 823 Abs. 1 BGB kann nach folgendem Schema geprüft werden: 1. Rechtsgutsverletzung 2. Haftungsbegründende Kausalität: Rechtsgutsverletzung durch ein Verhalten (positives Tun/Unterlassen) des Schädigers 3. Rechtswidrigkeit der Rechtsgutsverletzung 4. Verschulden des Schädigers bzgl. der Rechtsgutsverletzung 5. Haftungsausfüllende Kausalität: durch die Rechtsgutsverletzung verursachter Schaden I. Rechtsgutsverletzung Durch den Unfall an der Autobahnausfahrt wurde die Substanz des Ford Focus und damit das Eigentum des K verletzt, das dieser gem. 929 S. 1 BGB durch Einigung mit V und Übergabe des Wagens an ihn durch W als Geheißperson des V erworben hat. Das Eigentum an einer Sache kann durch Beschädigung oder Zerstörung der Substanz oder durch Sachentzug verletzt werden. Der Sachentzug stellt nicht nur eine Besitz-, sondern auch eine Eigentumsverletzung dar, weil dem Eigentümer dabei die ihm zugeordnete ( 903 BGB) Nutzungsmöglichkeit der Sache entzogen wird. Dass der Unfall letztlich durch die fehlende Bremsflüssigkeit und damit durch einen Mangel des Fahrzeugs verursacht wurde, tut der Eigentumsverletzung keinen Abbruch. Denn der Schaden an dem Wagen aufgrund des Unfalls geht

3 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2015 SEITE 3 VON 9 weit über den Unwert des Fahrzeugs infolge der ursprünglichen Mangelhaftigkeit hinaus und ist mit diesem nicht stoffgleich. 1 Der Mangel der Bremsflüssigkeit hätte nämlich vor dem Unfall ohne großen Aufwand behoben werden können und haftete dem Ford Focus nicht als Ganzem an. II. Durch ein Verhalten des Schädigers Der Unfall ist nicht auf ein aktives Tun des W zurückzuführen. Fraglich ist, ob W für das unterlassene Auffüllen der Bremsflüssigkeit haftet. Dies ist nur dann der Fall, wenn dieses Unterlassen im Rechtssinne einem positiven Tun gleichsteht. Das setzt voraus, dass für W eine Rechtspflicht zum Handeln bestand. Eine solche Pflicht wäre etwa eine Verkehrssicherungspflicht oder eine Verkehrspflicht. Eine Verkehrssicherungspflicht richtet sich an diejenigen, die eine Gefahrenquelle beherrschen und verpflichtet sie zur Abwendung der sich aus ihr ergebenden Gefahren (z.b. Pflicht des Bauherrn zur Umzäunung einer Baustelle). Eine Verkehrspflicht ist an Personen gerichtet, die gefahrenträchtige Tätigkeiten ausüben und verpflichtet die Handelnden zur sorgsamen Ausübung dieser Tätigkeiten (z.b. Pflicht der Ärzte zur Behandlung der Patienten nach den Regeln ärztlicher Kunst). Der Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass der W eine Verkehrspflicht verletzt hat. W hat die Bremsen nicht selbst inspiziert, sondern den gesamten Inspektionsvorgang unter Erteilung richtiger Anweisungen auf Z übertragen, so dass die Beachtung der Verkehrspflichten bei der Reparatur dem Z oblag. 2 Z hat dann seinerseits pflichtwidrig die Bremsflüssigkeit nicht aufgefüllt. Ein pflichtwidriges Handeln lag somit nur in der Person des Z, nicht aber in der Person des W vor. Daher ist die Rechtsgutsverletzung nicht auf ein Verhalten des W zurückzuführen. III. Zwischenergebnis K hat daher gegen W keinen Anspruch aus 823 Abs. 1 BGB. C. Anspruch des K gegen W aus 831 Abs. 1 S. 1 BGB K könnte gegen W einen Schadensersatzanspruch aus 831 Abs. 1 S. 1 BGB haben. 1 Das Kriterium der Stoffgleichheit dient in Fällen, bei denen sich in einem Schaden ein schon bei Vertragsschluss vorliegender Mangel realisiert, der Abgrenzung des Vertragsrechts vom Deliktsrecht und soll dabei verhindern, dass die besonderen Voraussetzungen des Gewährleistungsrechts über das Deliktsrecht umgangen werden. Nur wenn der eingetretene Schaden nicht stoffgleich mit dem Mangelunwert ist, neben dem vertraglichen Äquivalenzinteresse also auch noch das Integritätsinteresse des Käufers verletzt ist, kommt das Deliktsrecht zur Anwendung. Zu dieser sog. Weiterfresser-Problematik bei der Abgrenzung von Vertrags- und Deliktsrecht vgl. BGH NJW 1983, Ein Auswahl- und Überwachungsverschuldens des W bei der Überwachung des Z ist an dieser Stelle noch nicht zu prüfen, da diesbezüglich 831 BGB die speziellere Regelung ist. Grund hierfür ist u.a. das im Rahmen von 831 BGB vermutete Verschulden des Geschäftsherrn. Im Rahmen von 823 BGB wäre allenfalls ein darüber hinausgehendes Organisationsverschulden des W bei der Übertragung der Aufgaben in seinem Betrieb anzusprechen; hierfür gibt der Sachverhalt aber keine Anhaltspunkte.

4 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2015 SEITE 4 VON BGB ist im Gegensatz zu 278 BGB nicht Zurechnungsnorm, sondern selbständige Anspruchsgrundlage. Anders als bei 278 BGB handelt es sich bei der Anspruchsgrundlage 831 BGB nicht um eine Haftung für fremde Pflichtverletzungen, sondern für vermutetes eigenes Verschulden (und damit für vermutete eigene Pflichtverletzungen) des Geschäftsherrn bei Auswahl und Beaufsichtigung seiner Verrichtungsgehilfen. Nur unter den Voraussetzungen des 831 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich der Geschäftsherr exkulpieren. I. Verrichtungsgehilfe Z müsste Verrichtungsgehilfe des W sein und in Ausführung seiner Verrichtung (und nicht nur bei deren Gelegenheit) gehandelt haben. Verrichtungsgehilfe ist, wem von einem anderen, in dessen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall tätig wird und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht (sog. Weisungsabhängigkeit), eine Tätigkeit übertragen worden ist. Der Verrichtungsgehilfe muss immer weisungsabhängig sein, da nur dann ein Anknüpfungspunkt für Aufsichtsverschulden des Geschäftsherrn besteht. Z ist als dessen Angestellter weisungsabhängig von W und daher dessen Verrichtungsgehilfe. Z hat beim Inspizieren der Bremsen in Ausführung der Verrichtung gehandelt. II. Erfüllung des Tatbestands einer unerlaubten Handlung durch Z Z muss weiter den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt haben. Indem er die Bremsflüssigkeit nicht aufgefüllt hat, hat Z durch verkehrspflichtwidriges Unterlassen eine Eigentumsverletzung begangen und damit den objektiven Tatbestand des 823 Abs. 1 BGB erfüllt. 831 BGB setzt nicht voraus, dass der Verrichtungsgehilfe schuldhaft gehandelt hat. Denn die Vorschrift konstituiert ja eine Haftung des Geschäftsherrn für dessen eigenes (!) Auswahl- oder Überwachungsverschulden. III. Exkulpation W darf sich als Geschäftsherr nicht nach 831 Abs. 1 S. 2 BGB exkulpieren können. Der Geschäftsherr kann den Entlastungsbeweis führen, wenn er nachweisen kann, dass er bei Auswahl, Anweisung und Überwachung des Gehilfen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat (oder der Schaden auch bei der Einhaltung dieser Sorgfalt entstanden wäre). W hat den Z sorgfältig ausgewählt und ihm detaillierte und richtige Anweisungen zur Vornahme der Bremsinspektion gegeben. Angesichts des vierjährigen störungsfreien Verlaufs des Beschäftigungsverhältnisses mit Z bestand für W kein Anlass, den Z bei der Inspektion der Bremsen permanent zu beaufsichtigen. W hat daher die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei der Auswahl, Anweisung und Überwachung des Z beachtet. Er kann sich somit exkulpieren. IV. Zwischenergebnis K hat gegen W keinen Anspruch aus 831 Abs. 1 S. 1 BGB.

5 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2015 SEITE 5 VON 9 D. Anspruch des K gegen W aus 631, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte K könnte gegen W einen Schadensersatzanspruch aus 631, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte haben. Die Geltendmachung eines solchen Anspruchs ist deswegen von Vorteil für K, weil im Rahmen eines derartigen vertraglichen Schadensersatzanspruchs der W über die echte Zurechnungsnorm des 278 BGB für das fahrlässige Handeln des Z einstehen muss. Daran wird deutlich, dass die Konstruktion des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte letztlich Haftungsdefizite des Deliktsrechts ausgleicht. Nota bene aus rechtsvergleichender Perspektive: Dass vertragliche und deliktische Haftung zur Erreichung optimaler Ergebnisse für den Schadensersatzgläubiger kombiniert werden können, ist rechtsvergleichend nicht selbstverständlich. Im französischen Recht, das mit seiner deliktischen Generalklausel in Art CC. eine relativ großzügige außervertragliche Haftung vorsieht, ist es dem Gläubiger eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs untersagt, sich neben der vertraglichen Haftung auf das Deliktsrecht zu berufen (sog. règle du non-cumul). I. Schuldverhältnis Als ein die Schadensersatzpflicht aus 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB auslösendes Schuldverhältnis kommt der zwischen V und W geschlossene Werkvertrag in Betracht. Fraglich erscheint jedoch, ob hieraus auch K, der ja nicht Vertragspartner ist, irgendwelche Ansprüche ableiten kann. Grundsätzlich betrifft eine vertragliche Vereinbarung nur die jeweiligen Vertragspartner (Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse). V und W haben sich nicht dahingehend geeinigt, dass dem K als Drittem eigene Ansprüche aus dem Werkvertrag zustehen sollen und haben daher keinen Vertrag zu Gunsten Dritter i.s.v. 328 BGB geschlossen. Deswegen hat K keinen Leistungsanspruch aus dem Werkvertrag zwischen V und W. K könnte jedoch in den Schutzbereich des Vertrages zwischen V und W einbezogen sein. Der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte ist kein Anwendungsfall von 328 BGB. Denn der Dritte hat nicht wie bei 328 BGB einen im Vertrag begründeten Anspruch auf die Primärleistung. Vielmehr wird beim Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte der Dritte nur hinsichtlich des Schutzes seiner Rechtsgüter in den Vertrag einbezogen. Diese Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages wird von der wohl h.m. als Anwendungsfall der ergänzenden Vertragsauslegung angesehen. Andere sehen im Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte eine auf 242 BGB gestützte gesetzliche Ausgestaltung oder Erweiterung des Schuldverhältnisses oder gar eine gewohnheitsrechtlich begründete Haftung. Ob die Schuldrechtsreform mit 311 Abs. 3 BGB dem Institut ein gesetzliches Fundament gegeben hat, ist streitig; die wohl h.m. verneint das, da die Gesetzesbegründung und der explizit normierte Fall des 311 Abs. 3 S. 2 BGB andere Gestaltungen, insbesondere die c.i.c., im Auge haben. 3 3 S. zu alledem MünchKomm/Gottwald, 6. Aufl. 2012, 328 BGB Rn. 165 ff.

6 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2015 SEITE 6 VON 9 Sind die Voraussetzungen für die Einbeziehungen eines Dritten in den Schutzbereich eines zwischen zwei anderen Parteien geschlossenen Vertrages erfüllt, bestehen die Sekundärpflichten aus diesem Vertrag auch gegenüber dem Dritten, der dann bei Verletzung einer Schutzpflicht einen Schadensersatzanspruch aus 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB geltend machen kann. Probleme hinsichtlich der Anspruchsgrundlage des Dritten bestehen bei der Verletzung von Leistungspflichten gegenüber dem Hauptgläubiger, die zu einer Verletzung des Integritätsinteresses des Dritten führen. Grundsätzlich ergeben sich aus der Schutzwirkung für den Dritten keine Leistungspflichten diesem gegenüber. Die h.m. stützt den Anspruch des Dritten daher auch in diesen Fällen auf 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. 4 Unabhängig von der dogmatischen Einordnung des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte setzt die Einbeziehung des Dritten (hier des K) in den Schutzbereich des zwischen Gläubiger (hier V) und Schuldner (hier W) geschlossenen Vertrages Leistungsnähe, Gläubigernähe, Erkennbarkeit dieser beiden für den Schuldner und Schutzwürdigkeit des Dritten voraus. 1. Leistungsnähe Der Dritte (hier K) muss bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger (hier V). Vorliegend hat V dem W einen Auftrag zur Bremsinspektion des Ford Focus zur Vorbereitung der Übergabe des Kfz an K als dessen Käufer erteilt. Das zu inspizierende Kfz sollte sich also gemäß der Vereinbarung nach der Inspektion im Besitz des K befinden. Daher kam K bestimmungsgemäß mit der Inspektionsleistung in Berührung und war den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt wie V. Das Kriterium der Leistungsnähe ist daher erfüllt. 2. Gläubigernähe Erforderlich ist weiter ein besonderes Interesse des Gläubigers (hier V) an der Einbeziehung des Dritten (hier K) in den Vertrag. Ursprünglich wurde dies bei Schutzpflichtverletzungen nur bejaht, wenn der Gläubiger für Wohl und Wehe des Dritten einzustehen hatte und ein Verhältnis mit personenrechtlichem Einschlag vorliegt (aufgrund dessen entfaltet etwa ein Mietvertrag Schutzwirkung für die Kinder des Mieters). Inzwischen besteht aber Einigkeit darüber, dass Gläubigernähe schon dann gegeben ist, wenn die dem Gläubiger geschuldete Leistung bestimmungsgemäß dem Dritten zu Gute kommen soll oder zumindest in dessen Interesse liegt. Die Bremsinspektion sollte dem K als künftigem Halter des Ford Focus zu Gute kommen. Auch das Kriterium der Gläubigernähe ist daher erfüllt. 3. Erkennbarkeit Leistungsnähe und Gläubigernähe müssen für den Schuldner (hier W) erkennbar sein. Für W war erkennbar, dass Schutzpflichtverletzungen seinerseits den K als künftigen Besitzer des Kfz treffen können und dass die Inspektion dem K als künftigem Halter des Kfz zu Gute kommen wird. 4 Vgl. hierzu detailliert Höhne/Kühne, JuS 2012, 1063 ff.

7 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2015 SEITE 7 VON 9 4. Schutzwürdigkeit/Subsidiarität Der Dritte (hier K) muss schließlich schutzwürdig sein. Die Schutzwürdigkeit fehlt insbesondere, wenn der Dritte wegen des Sachverhalts, der die Schutzpflichtverletzung begründet, einen inhaltsgleichen, vertraglichen Anspruch hat. Vorliegend könnte sich ein inhaltsgleicher Schadensersatzanspruch des K gegen seine Vertragspartnerin V aus 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB ergeben. a) Kaufvertrag K und V haben einen Kaufvertrag geschlossen, 433 BGB. b) Sachmangel bei Gefahrübergang Der Ford Focus hatte bei Übergabe und damit bei Gefahrübergang ( 446 BGB) zu wenig Bremsflüssigkeit und hatte daher nicht die von K und V vereinbarte Beschaffenheit sicher funktionierender Bremsen. Somit war er mangelhaft i.s.v. 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Im Übrigen eignete er sich damit auch nicht für die gewöhnliche Verwendung als Fortbewegungsmittel, weil er mangels uneingeschränkter Bremsfunktion nicht die bei Kfz zu erwartende Beschaffenheit hatte und deswegen auch mangelhaft i.s.v. 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB war. c) 280 Abs. 1 BGB Kaufvertrag und Sachmangel stellen zugleich Schuldverhältnis und Pflichtverletzung i.s.v. 280 Abs. 1 S. 1 BGB dar. aa) Vertretenmüssen Fraglich ist allein, ob V den Sachmangel zu vertreten hat, 280 Abs. 1 S. 2 BGB. (1) eigenes Vertretenmüssen Fraglich ist, ob V sich gem. 280 Abs. 1 S. 2 BGB exkulpieren kann. V kannte den Mangel an Bremsflüssigkeit des Ford Focus nicht. Möglicherweise kam ihr aber eine Untersuchungspflicht hinsichtlich der Kaufsache zu. Grundsätzlich muss ein Verkäufer die Kaufsache nicht auf nicht offensichtliche Mängel untersuchen. 5 Allerdings haben K und V im konkreten Fall eine Übergabeinspektion vereinbart, die eine Übereignung des Kfz in sicherem Zustand gewährleisten sollte. Damit haben sie das auf 433 BGB beruhende vertragliche Pflichtenprogramm um eine Untersuchung der Kaufsache erweitert. Allerdings hat V diese Untersuchung nicht selbst durchgeführt, sondern vertraglich auf W übertragen. Nachdem die V hinsichtlich der Auswahl der Werkstatt des W kein Verschulden trifft ( renommierte Werkstatt ) und sie die Untersuchung des Ford Focus im 5 Palandt/Weidenkaff, 74. Aufl. 2015, 433 BGB Rn. 31; MünchKomm/Westermann, 6. Aufl. 2012, 433 BGB Rn. 67; aus der Fülle der Rechtsprechung vgl. etwa BGH NJW 2014, 211 Tz. 24: nur äußere Besichtigung ( Sichtprüfung ).

8 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2015 SEITE 8 VON 9 Übrigen nicht selbst durchgeführt hat, hat sie etwaige Fehler bei der Untersuchung nicht selbst zu vertreten. Da V als Verkäuferin den Mangel an Bremsflüssigkeit nicht kannte und sie selbst keinen Fehler bei der Inspektion des Ford Focus gemacht hat, kann sie sich selbst also grundsätzlich gem. 280 Abs. 1 S. 2 BGB exkulpieren. (2) 278 S. 1 BGB Allerdings muss V möglicherweise gem. 278 S. 1 BGB für die Fahrlässigkeit ( 276 Abs. 2 BGB) des Z bei der Untersuchung des Ford Focus haften, da dieser eine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Die Untersuchung und etwaige Reparatur der Bremsen waren also Teil des vertraglichen Pflichtenprogramms zwischen K und V. Zur Erfüllung dieser Pflicht zur Inspektion hat sich V des W bedient, der mit ihrem Wissen und Wollen in ihrem Pflichtenkreis tätig wurde und daher deren Erfüllungsgehilfe war, 278 S. 1 BGB. Im Pflichtenkreis des W gegenüber V wurde wiederum mit Wissen und Wollen des W der Z tätig und war damit dessen Erfüllungsgehilfe gem. 278 S. 1 BGB. Diese doppelte Erfüllungsgehilfenschaft hat zur Folge, dass gem. 278 S. 1 BGB auch V für das Verschulden des Z haftet. V haftet zwar, kann aber im Rahmen ihres Werkvertrages mit W bei diesem den Betrag, den sie dem K zahlen muss, als eigenen Schaden (sog. Haftungsschaden) geltend machen. V hat daher den Mangel der fehlenden Bremsflüssigkeit zu vertreten. bb) Kausalität, Schaden Aufgrund des Mangels an Bremsflüssigkeit ereignete sich der Unfall an der Autobahnausfahrt, der einen Blechschaden von 3.000, zur Folge hatte. K kann gem. 249 Abs. 1, 2 BGB verlangen, so gestellt zu werden wie wenn der Unfall nicht stattgefunden hätte. Er kann daher von V Ersatz der 3.000, verlangen. d) Zwischenergebnis zur Schutzbedürftigkeit K hat gegen V einen, dem gegenüber W geltend gemachten Schadensersatzanspruch inhaltsgleichen, vertraglichen Anspruch aus 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB. Er ist daher gegenüber W nicht schutzbedürftig und muss somit nicht in den Schutzbereich des Vertrages zwischen V und W einbezogen werden. II. Zwischenergebnis zu D K hat gegen W keinen Schadensersatzanspruch aus 631, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 i.v.m. den Grundsätzen des Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte.

9 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2015 SEITE 9 VON 9 Nota bene: Die Situation der Kumulation von Haftungsrisiken beim Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (der Schuldner haftet gegenüber dem Gläubiger und gegenüber gläubigernahen, schutzbedürftigen Dritten, die bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommen) ist abzugrenzen von der Drittschadensliquidation, bei der nur eine Risikoverlagerung stattfindet, indem ein Schaden, der eigentlich beim Vertragspartner eintritt, nicht bei diesem, sondern stattdessen bei einem Dritten eintritt. In den Fällen der Drittschadensliquidation wird kein zusätzlicher Anspruch des Dritten angenommen, sondern der Schaden des Dritten zum Anspruch des Vertragspartners gezogen. Bei der Drittschadensliquidation klagt also der Nichtgeschädigte wegen eines fremden Schadens, beim Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte klagt der Geschädigte aus einem fremden Vertrag. 6 Im Fall wäre eine Drittschadensliquidation denkbar, wenn K und V das kaufvertragliche Pflichtenprogramm nicht um die Inspektion erweitert hätten, sondern V den Ford Focus von sich aus vor dem Verkauf an K dem W zur Inspektion gegeben hätte. Dann würde V mangels Untersuchungspflicht dem K nämlich nicht für den Sachmangel haften und hätte daher im Rahmen eines etwaigen Schadensersatzanspruchs gegenüber W keinen Schaden. In diesem Fall wäre es möglich den Schaden des K zum Anspruch der V zu ziehen. Diesen Schadenersatzanspruch könnte die V dann an K abtreten, der so seinen Blechschaden ersetzt bekäme. E. Ergebnis K hat gegen W weder einen vertraglichen noch einen deliktischen Anspruch auf Ersatz der 3000,. Ihm ist daher zu raten, sich wegen des Schadens an dem Ford Focus an seinen eigenen Vertragspartner, den V, zu halten. Daneben könnte er auch den Z aus 823 Abs. 1 BGB in Anspruch nehmen. Weiterführende Literatur: Höhne, Christiane und Kühne, Aline Sagan, Adam und Hübner, Leonhard Weiss, Alexander Der Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter Anspruchsgrundlage und Anspruchsumfang, JuS 2012, 1063 ff. Die Abgrenzung von Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und Drittschadensliquidation, JA 2013, 741 ff. Die Drittschadensliquidation alte und neue Herausforderungen, JuS 2015, 8 ff. Rechtsprechung: BGH NJW 1993, 665. BGH NJW 2014, Vgl. Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 24. Aufl. 2013, Rn. 839.

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