Lösung Fall 5. I. Ansprüche des S gegen A Anspruch aus 823 Abs. 1 BGB S könnte gegen A ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß 823 Abs. 1 BGB haben.

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1 Lösung Fall 5 I. Ansprüche des S gegen A Anspruch aus 823 Abs. 1 BGB S könnte gegen A ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß 823 Abs. 1 BGB haben. 1.Verletzung eines Rechts oder Rechtsgutes Dies setzt zunächst voraus, dass A ein durch 823 BGB Abs. 1 BGB absolut geschütztes Rechtsgut des S verletzt hat. In Betracht kommt vorliegend eine Körperverletzung. Darunter versteht man jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Integrität nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. S wurde vorliegend von einem Wagen erfasst und nicht nur unerheblich an seinem Körper verletzt. Eine Körperverletzung liegt folglich vor. Ein Rechtsgut ist mithin verletzt. [Anmerkung: Auch eine Gesundheitsverletzung ist vorliegend zu bejahen.] 2. Verletzungshandlung Die Körperverletzung muss durch ein menschliches Verhalten- durch ein Handeln bzw. pflichtwidriges Unterlassen- zustande gekommen sein. Vorliegend liegt ein positives Tun in Form der Wagensteuerung durch A vor. Die Verletzungshandlung ist mithin gegeben. 3. Haftungsbegründende Kausalität. Zwischen der Körperverletzung des S und dem Handeln des A muss weiterhin auch ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Die Rechtsverletzung muss dem Schädiger im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität im Rechtssinne zuzurechnen sein. Dies wird anhand von drei Kausalitätstheorien bestimmt. a)zunächst müsste die äquivalente Kausalität gegeben sein. Eine Handlung ist im Sinne der Äquivalenztheorie dann kausal für den Eintritt des Erfolgs (der Rechtsgutsverletzung), wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg (die Rechtsgutsverletzung) entfiele. Der von A verursachte Unfall kann nicht hinweg gedacht werden, ohne dass die Rechtsgutsverletzung in ihrer konkreten Gestalt entfiele. Hätte der A den S nicht angefahren wäre es nicht zur Körperverletzung des S gekommen. Die Handlung des A war daher kausal im Sinne der Äquivalenztheorie für den Eintritt des Erfolgs (der Rechtsgutsverletzung). b)fraglich ist des Weiteren nach der Adäquanzformel, ob die Verursachung der Rechtsgutsverletzung dem A zuzurechnen ist. Dies ist dann der Fall, wenn mit der Rechtsgutsverletzung nach allgemeiner Lebenserfahrung gerechnet werden konnte und sie insbesondere nicht die Folge eines völlig atypischen, gegen die allgemeine Lebenserfahrung sprechenden Kausalverlaufs ist. Es liegt nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, dass jemand der angefahren wird eine Verletzung seiner Körperverletzung erleidet. Insbesondere liegt es auch nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass der S anschließend noch von einem weiteren, nachfolgenden Autofahrer (B) angefahren wird. Dies ist objektiv vorhersehbar und auch nicht ein völlig atypischer Kausalverlauf. A hat daher die Rechtsgutsverletzung kausal adäquat verursacht. c)fraglich ist weiterhin, ob die Rechtsgutsverletzung des S (Gesundheitsverletzung bei A) vom Schutzzweck der Norm umfasst ist. Ersatzfähig nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm sind nur Rechtsverletzungen, deren Schutz die betroffene Vorschrift bezweckt. Grundsätzlich ist es verboten einen anderen am Körper zu schädigen. Bei Verwirklichung einer Körperverletzung ist die Ersatzpflicht in der Regel aus 823 Abs. 1 BGB gegeben. Eine Ausnahme von dieser Regel ist nicht gegeben. Mithin ist die Körperverletzung des S vom Schutzzweck des 823 Abs. 1 erfasst. Die haftungsbegründende Kausalität ist folglich gegeben. 1

2 5. Verschulden Weiterhin ist erforderlich, das A schuldhaft gehandelt hat. In Betracht kommt allein fahrlässiges Handeln. Fahrlässig handelt, wer gemäß 276 Abs. 2 BGB die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. A hat den S im ordnungsgemäßen Abstand überholt. Da nicht ersichtlich ist, dass A mit defektem Lenkgestänge fuhr, stellt das Brechen des Lenkgestänges für ihn ein nicht vorhersehbares Ereignis dar: Zwar muss man als Pkw-Fahrer damit rechnen, dass möglicherweise irgendwann einmal ein Schaden an der Lenkung eintritt. Dies zeigt schon die Lebenserfahrung. Jedoch meint die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, diejenige Sorgfalt, die nach dem Urteil gewissenhafter und besonnener Angehöriger des betreffenden Verkehrskreises von dem Handelnden zu verlangen ist. Danach musste A nicht mit dem Schaden in der konkreten Situation rechnen. Es war für ihn nicht vorhersehbar. A handelte mithin nicht fahrlässig Ein Verschulden ist somit zu verneinen. Ergebnis: Dem S steht kein Anspruch gegen A aus 823 Abs. 1 BGB zu. Anspruch aus 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 229 StGB S könnte gegen A einen Anspruch aus 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 229 StGB haben. 229 StGB stellt ein Schutzgesetz im Sinne des 823 Abs. 2 BGB dar. 229 StGB dient nicht nur dem Allgemeininteresse, sondern auch dem Schutz Einzelner. Ein Anspruch scheidet jedoch auch hier mangels Verschulden aus (s.o.). Anspruch aus 7 Abs. 1 i.v.m. 11 StVG S könnte gegen A einen Anspruch aus 7 Abs. 1 i.v.m. 11 StVG haben. 1.Halter Zunächst müsste A Halter sein. Halter eines Fahrzeugs im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes ist derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es für eigene Rechnung gebracht, auf die Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an. A hat die dauerhafte Sachherrschaft über das Fahrzeug ausgeübt. Er ist mithin Halter. 2. Rechtsgutsverletzung Weiterhin müsste eine Rechtsgutsverletzung vorliegen. S wurde bei einem Unfall, an dem das Kfz beteiligt war, am Körper (und an der Gesundheit) verletzt. (s.o) 3. bei Betrieb Weiterhin müsste die Rechtsgutsverletzung auch beim Betrieb des Kfz passiert worden. Die Rechtsgutsverletzung ist dann beim Betrieb des Kfz entstanden, wenn sie durch die dem Kfz innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht worden ist und sich die von einem Kfz üblicherweise ausgehenden Gefahren realisieren. Vorliegend ist die Verletzung des S bei voller Fahrt des A in seinem Kfz entstanden und damit gerade bei einer der innewohnenden Gefährlichkeit des Fahrzeugs. Das Betriebserfordernis ist mithin zu bejahen. Ohne den Betrieb wäre es nicht zur Verletzung des S gekommen (Äquivalenz). Es ist auch kein Grund ersichtlich warum die Schädigung nicht im Zurechnungszusammenhang stehen sollte. Das Betriebserfordernis ist mithin zu bejahen. 4. Haftungsausschluss Die Schadensersatzpflicht des A könnte ausgeschlossen sein, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht worden wäre, 7 Abs. 2 StVG. [Anmerkung: Mit Wirkung zum wurde das unabwendbare Ereignis durch den Begriff höhere Gewalt abgelöst. Damit sind die Voraussetzungen einer Entlastung des Fahrzeughalters zugunsten des Verkehrsopfers erschwert worden.] 2

3 Dabei geht es um die seltenen Fälle eines betriebsfremden, von außen durch elementare Nuturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführten Ereignisses, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist und auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann. Hinzukommen muss, dass das Ereignis auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist. Das Brechen des Lenkgestänges stellt vorliegend einen typischen Fall der Gefährdungshaftung dar, ebenso wie ein geplatzter Reifen. Hier handelt es sich mithin um einen typischen Beschaffenheitsfehler und nicht um ein betriebsfremdes Ereignis. Ein Haftungsausschluss ist somit zu verneinen. 5. Schadensumfang A haftet dem S auf Ersatz all seiner Schäden nach 7, 11 StVG bzw. 249 ff. BGB, begrenzt jedoch durch 12 Abs. 1 StVG. 11, 13 StVG bestimmen, dass im Fall des 7 StVG der Schädiger dem Geschädigten im Falle der Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit diesen Schaden durch Entrichtung einer Geldrente auszugleichen hat. Durch den Unfall ist S erwerbsunfähig geworden. Insofern hat A dem S die Nachteile der eingetretenen Erwerbsunfähigkeit zu ersetzen. Zu beachten ist, dass über 13 Abs. 2 StVG auch 843 Abs. 4 BGB anzuwenden ist. Daraus folgt, dass der Anspruch des S auf Geldrente nicht dadurch entfällt oder gemindert wird, dass V gegenüber dem S verpflichtet ist, Unterhalt zu gewähren, 1589,1601 BGB, bzw. für ihn personenrechtlich und vermögensrechtlich zu sorgen hat, 1626 BGB. [Anmerkung: 842, 843 BGB stellen für den Fall, dass der in Anspruch Genommene aus 823 BGB haftet, bei Angriffen gegen eine Person eine Regelung hinsichtlich der Art und des Umfangs des zu ersetzenden Schadens dar, welche die 249 ff. BGB teilweise konkretisiert bzw. ergänzt. 843 BGB regelt im Verhältnis zu 842 BGB das Wie in Form der Rente. Durch 842 BGB wird klargestellt, dass auch Schäden des Verletzten, die sich aus einer geminderten Erwerbsfähigkeit ergeben, vom Schädiger zu ersetzen sind. Grundsätzlich ist dem Verletzten eine Rente, nur ausnahmsweise ist eine Kapitalabfindung zu zahlen, 843 Abs. 1, 3 BGB.] Seit dem besteht zudem auch außerhalb des Deliktsrechts unabhängig von der Art der Schadensersatzanspruchsgrundlage gem. 11 Satz 2 StVG, 253 Abs. 2 ein Anspruch auf Schmerzensgeld. 6. Haftungsausfüllende Kausalität Der Schaden beruht kausal auf der Rechtsgutsverletzung. Ergebnis: S steht gegen A ein Anspruch aus 7 Abs. 1 i.v.m. 11 StVG in entsprechender Höhe zu. Anspruch aus 18 StVG Ein Anspruch entfällt, da dem A kein Verschulden am Unfall trifft, 18 Abs. 1 Satz 2 StVG (s.o.). II. Ansprüche der S gegen B S könnte gegen B ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß 823 Abs. 1 BGB haben. 1.Verletzung eines Rechts oder Rechtsgutes Eine Körperverletzung des S (und eine Gesundheitsschädigung) liegt vor (s.o.). 2. Verletzungshandlung Die Gesundheitsverletzung muss durch ein menschliches Verhalten- durch ein Handeln bzw. pflichtwidriges Unterlassen- zustande gekommen sein. Vorliegend liegt ein positives Tun des B in Form des Anfahrens des S vor. Die Verletzungshandlung ist mithin gegeben. 3

4 3. Haftungsbegründende Kausalität. Zwischen der Gesundheitsverletzung des S und dem Handeln des B muss weiterhin auch ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Die Rechtsverletzung muss dem Schädiger im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität im Rechtssinne zuzurechnen sein. Dies wird anhand von drei Kausalitätstheorien bestimmt. a)eine Handlung ist im Sinne der Äquivalenztheorie dann kausal für den Eintritt des Erfolgs (der Rechtsgutsverletzung), wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg (die Rechtsgutsverletzung) entfiele. Laut Sachverhalt lässt sich vorliegend jedoch nicht feststellen, ob die Amputation Folge des ersten, zweiten oder beider Unfälle war. Insofern kann nicht festgestellt werden, dass das Anfahren des S durch B Bedingung war für den Verletzungserfolg. Es fehlt also in diesem Falle schon am Ursachenzusammenhang zwischen Bedingung und Verletzung, d.h. zwischen Verletzungshandlung und Verletzungserfolg. Eine äquivalente Kausalität und damit die haftungsbegründende Kausalität ist mithin zu verneinen. Ergebnis: Mangels haftungsbegründender Kausalität scheidet daher ein Anspruch des S gegen B aus 823 Abs. 1 BGB aus. Aus dem gleichen Grund entfallen Ansprüche des S gegen B aus 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 229 StGB und aus 7, 18 StVG. Anspruch aus 830 Abs. 1 S.2 BGB Zunächst ist zu erörtern, ob 830 Abs. 1 S. 2 BGB überhaupt eine eigene Anspruchsgrundlage darstellt: Nach früherer Meinung stellte 830 Abs. 1 S. 2 BGB lediglich eine besondere Beweislastregel dar, welche den Geschädigten von dem Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität befreite, wenn feststand, dass die unerlaubte Handlung mehrerer Beteiligter zu einer Verletzung des Geschädigten führte, dieser aber nicht beweisen konnte, welche Handlung nun kausal war. Nach heute wohl h.m. stellt 830 Abs. 1 S.2 BGB eine eigene Anspruchsgrundlage dar. Begründet wird dies folgendermaßen: 830 BGB verzichtet unter seinen Voraussetzungen auf die sonst im Deliktsrecht unerlässliche Bedingung, dass der in Anspruch Genommene den Schaden gerade durch sein Verhalten verursacht hat. Nach 830 Abs. 1 S. 2 BGB soll der Schadensersatzanspruch des Geschädigten nicht daran scheitern, dass sich die Verursachung gerade durch einen bestimmten Beteiligten feststellen lässt. Insoweit ist der h.m. zu folgen. Voraussetzungen des 830 Abs. 1 S. 2 BGB: Bei jedem Beteiligten muss ein anspruchsbegründendes Verhalten gegeben sein, wenn man einmal von dem Nachweis der Ursächlichkeit absieht. Dies ist bei B zweifelsohne gegeben, da er zumindest fahrlässig (überhöhte Geschwindigkeit, verdreckter Scheinwerfer) den S angefahren hat. Fraglich erscheint dies bei A, der nicht schuldhaft handelte. Dennoch bejaht die h.m. eine Anwendbarkeit des 830 Abs. 1 S.2 BGB auch im Falle einer Gefährdungshaftung, denn ebenso wie in den Fällen des rechtswidrigen schuldhaften Verhaltens liegt hier die gleiche Beweisnot für den Geschädigten vor. Weiterhin müssen A und B Beteiligte i.s. d. 830 BGB sein. Dies könnte fraglich sein, da die Handlungen des A und des B unabhängig voneinander erfolgten. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass zwischen den Beteiligten eine subjektive Beziehung besteht, sie also 4

5 voneinander wissen. Es genügt mithin ein tatsächlicher, einheitlicher, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang. Aber auch von diesen Voraussetzungen ist der BGH mittlerweile abgewichen: Nach seiner jetzigen Rechtsprechung ist 830 Abs. 1 S.2 BGB anwendbar, wenn wegen des Zusammenhanges mehrerer Ereignisse ihre Ursächlichkeit für einen Schaden nicht mehr festgestellt werden könne. Vorliegend konnte nicht festgestellt werden welches Ereignis für den Schaden des S ursächlich war. Die Bedingungen des BGH sind mithin erfüllt. [Merke: Die Beteiligung des in Anspruch Genommenen muss aber feststehen! 830 Abs. 1 S. 2 BGB überbrückt nicht auch den Zweifel, ob der in Anspruch Genommene überhaupt unerlaubt und mit Verletzungsneigung in die Schutzsphäre des Betroffenen eingegriffen hat! Beispiel: Bei einer Demonstration fliegt aus einer Fünfergruppe ein Ei und trifft die Kanzlerin am Kopf. Es steht aber nicht fest, welcher Chaot geworfen hat.] Des Weiteren ist erforderlich, dass sich nicht mehr feststellen lässt, welcher von den Beteiligten den Schaden tatsächlich ganz oder teilweise verursacht hat. Im vorliegenden Fall steht fest, das A den Schaden des verursacht hat; auf Grund der Adäquanz wird ihm auch das Zweitschädigerverhalten zugerechnet. Insoweit könnte für die Anwendung des 830 Abs. 1 S. 2 BGB kein Raum sein, denn 830 Abs. 1 S.2 BGB soll dem Geschädigten nur aus der Beweisnot helfen. Der BGH hat früher die Ansicht vertreten, dass sich aus dem Interesse des Geschädigten ergeben könne, auch dann, wenn er von einem Schädiger vollen Ersatz verlangen könne, daneben einen anderen Schädiger in Anspruch nehmen zu können. Dies komme vor allem dann in Frage, wenn zwar feststeht, dass der Erstverursacher voll haftet, wenn sich aber nicht mehr feststellen lässt, wer der Erstverursacher war, oder wenn dieser vermögenslos ist. Könnte sich der Zweitschädiger in diesen Fällen darauf berufen, dass der Geschädigte ich an den Erstschädiger zu halten habe, so würde dies dem Sinn des 830 Abs. 1 S. 2 BGB widersprechen. Die Rechtsprechung war aber mit dem Sinn und Zweck des 830 Abs. 1 S.2 BGB nicht vereinbar. Sie soll dem Geschädigten nur aus einer Beweisnot helfen, wenn sich überhaupt nicht aufklären lässt, wie sich der Schaden auf die verschiedenen potentiellen Verursacher verteilt. Sie soll dem Geschädigten hingegen nicht das Unauffindbarkeits- bzw. Insolvenzrisiko abnehmen. 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist daher nicht mehr anwendbar, wenn und soweit für einen der Beteiligten positiv feststeht, dass er für den Schaden haftet. Denn das erhebliche Interesse des Geschädigten, einen zweiten Schuldner hinzuzubekommen, kann nicht zur Anwendung des 830 Abs. 1 S. 2 BGB führen, denn ein solches Interesse hat im Zweifel jeder Geschädigte. Damit scheidet ein Schadenersatzanspruch des S gegen B aus 830 Abs. 1 S. 2 BGB aus. III. Anspruch des S gegen die Kfz-Versicherung des A und B Ein Anspruch des S könnte sich aus 115 VVG ivm 1 PflVG ergeben. Dieser Anspruch setzt Schadensersatzansprüche des S gegen die jeweiligen Versicherungsnehmer A und B voraus. Die HV haftet nur, wenn uns soweit der Versicherer haftet. Da Schadensersatzansprüche des S wegen der Amputation seines Armes nur gegen den A bestehen, haftet dessen Versicherungsgesellschaft in Höhe dieser Ansprüche. [Anmerkung: Zum haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang bei einem Zweitunfall, der dadurch verursacht wird, dass ein Kraftfahrer ungebremst in die durch den Erstunfall veranlasste ordnungsgemäße Absicherungsmaßnahmen fährt, lesen Sie BGH NJW 2004, 1375 ff. In dieser Entscheidung geht es auch um die Abwägung der Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge gem. 17 StVG.] 5

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