Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VI

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VI"

Transkript

1 Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VI Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum:

2 Fall 1: Schadensrecht, Deliktsrecht Rentner R beauftragt den Maler M sein Haus neu zu streichen. M kommt am nächsten Tag mit seinem Lehrling L und fängt an das Gerüst aufzubauen. Als L nicht aufpasst und stolpert, stößt er einen Farbeimer auf den unter dem Gerüst parkenden Pkw des R. An diesem entsteht ein Schaden an der Windschutzscheibe in Höhe von Kann R von M den Schaden ersetzt verlangen? 2

3 Schadensrecht, Deliktsrecht A. Vertragliche Ansprüche Anspruch R gegen M auf Zahlung von 1000 gem. 280 I, 241 II BGB 280 I BGB ist immer Ausgangspunkt der Überlegungen, wenn vertraglicher Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung im Raum steht. Gilt für alle Verträge. Immer einschlägig, soweit keine spezielleren Sonderregelungen bestehen. Voraussetzungen: 1. Wirksames Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung 3. Vertretenmüssen 4. Schaden 3

4 Schadensrecht, Deliktsrecht I. Anspruch entstanden 1. Wirksames Schuldverhältnis Werkvertrag zwischen M und R gem. 631 BGB: geschuldet wird der Erfolg (+) 2. Pflichtverletzung 280 I BGB Hauptpflichtverletzung (jeweiliger Vertrag) Nebenpflichtverletzung ( 241 II BGB) Hier: Nebenpflicht zum sorgsamen Umgang mit Gütern des Vertragspartners verletzt PV i.s.d. 241 II BGB (+) Aber: nicht M hat Pflicht verletzt, sondern Lehrling L Zurechnung des Handelns des L? 278 BGB, Zurechnungsnorm 4

5 Schadensrecht, Deliktsrecht gesetzl. Vertreter (-) Erfüllungsgehilfe = wer mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Geschäftsherrn tätig wird hier: L (+) als Angestellter des M dessen Erfüllungsgehilfe 3. Vertretenmüssen, 280 I 2 BGB Wird grundsätzlich vermutet Bei 278 BGB wird Vertretenmüssen des L dem M zugerechnet Hier: L passt nicht auf und stolpert = Fahrlässigkeit (+) 4. Schaden Naturalrestitution ( 249 I BGB) bzw. Schadensersatz in Geld ( 249 II BGB) II. Ergebnis R hat gegen M einen Anspruch nach 280 I, 241 II BGB auf Zahlung von

6 Schadensrecht, Deliktsrecht B. Vertragsähnliche und Dingliche Ansprüche (-) C. Deliktische Ansprüche? I. Anspruch R gegen M auf Zahlung von 1000 gem. 823 I BGB 1. Rechtsgutsverletzung 2. Verletzungshandlung 3. Haftungsbegründende Kausalität 4. Rechtswidrigkeit 5. Verschulden 6. Schaden 7. Haftungsausfüllende Kausalität 6

7 Schadensrecht, Deliktsrecht 1. Rechtsgutsverletzung des M? (-), da L gehandelt hat Bei deliktischen Ansprüchen nur Haftung für eigenes Verschulden 278 BGB nicht anwendbar Grund: Sonderverbindung zwischen Vertragspartnern fehlt im Deliktsrecht 2. Ergebnis Kein Anspruch des R gegen M aus 823 I BGB 7

8 Schadensrecht, Deliktsrecht II. Anspruch R gegen M auf Zahlung von 1000 gem. 831 I 1 BGB Keine Zurechnung fremden Verschuldens Haftung für eigenes Fehlverhalten beim Einsatz von Hilfspersonen Voraussetzungen: 1. Bestellung eines Verrichtungsgehilfen 2. Verrichtungsgehilfe fügt Drittem widerrechtlich Schaden zu 3. Handeln im Rahmen der übertragenen Verrichtung zwei Vermutungen: Geschäftsherr hat seine Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt Ursächlicher Zusammenhang zwischen PV und Schaden 8

9 Schadensrecht, Deliktsrecht 1. Bestellung eines Verrichtungsgehilfen = wer eine bestimmte ihm übertragene Aufgabe weisungsgebunden und in gewisser sozialen Abhängigkeit für einen anderen ausführt. Hier: L als Lehrling (+) 2. Verrichtungsgehilfe muss Drittem widerrechtlich einen Schaden zufügen Rechtswidrige Handlung des L 823 I BGB a) Rechtsgutsverletzung (+) Eigentumsverletzung des R b) Verletzungshandlung (+) Umstoßen des Eimers c) Haftungsbegründende Kausalität (+) d) Rechtswidrigkeit (+) e) Verschulden (+) fahrlässiges Handeln des L f) Schaden (+) g) Haftungsausfüllende Kausalität (+) 9

10 Schadensrecht, Deliktsrecht 3. Handeln im Rahmen der übertragenen Verrichtung (+) 4. Eigenes Verschulden des Geschäftsherrn Wird vermutet, es sei denn Geschäftsherr kann sich gem. 831 I 2 BGB exkulpieren Hier: keine Anhaltspunkte für Exkulpationsmöglichkeit 5. Schaden (+) s.o. 6. Ergebnis R hat gegen M einen Anspruch nach 831 I 1 BGB auf Zahlung von

11 Fall 2: Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis A, der in den Urlaub fliegt, leiht dem B seinen Pkw für 10 Tage. B, der knapp bei Kasse ist, trifft am Abend in einer Kneipe den C und bietet ihm den Pkw zu einem günstigen Preis an. C sieht hierin ein gutes Geschäft und willigt ein, obwohl er weiß, dass sich der B ein solches Auto niemals leisten kann. Auf dem Weg nach Hause kommt C in einer rutschigen Kurve aufgrund zu hoher Geschwindigkeit von der Fahrbahn ab. An dem Auto entsteht durch den Unfall ein Schaden von Als A von dem Unfall erfährt, verlangt er von C den Ersatz der Reparaturkosten. Zu Recht? 11

12 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I. Vertragliche Ansprüche? Kein Vertragsverhältnis zwischen A und C II. Vertragsähnliche Ansprüche? Keine Geschäftsführung durch C im Interesse des A III. Dingliche Ansprüche BGB begründen ein gesetzliches Schuldverhältnis Ansprüche sind schuldrechtlicher Natur und regeln das Verhältnis des Eigentümers zum nichtberechtigten Besitzer Voraussetzung all dieser Ansprüche ist die Vindikationslage bei Tatbestandsverwirklichung: 1. Anspruchsteller ist Eigentümer 2. Anspruchsgegner ist Besitzer 3. Anspruchsgegner hat kein Recht zum Besitz 12

13 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis Anspruch A gegen C auf Zahlung von 2000 gem. 990 I 1, 989 BGB 1. Vindikationslage a) Anspruchsteller (A) ist Eigentümer A ursprünglicher Eigentümer Verlust des Eigentums an B? (-) mangels Übereignung des PKW Verlust des Eigentums durch Übereignung des B an C? Übereignung in Erfüllung des KV gem. 929 S.1 BGB (1) Einigung 929 S.1 BGB (+) (2) Übergabe (+) tatsächliche Herrschaft bei C auf Veranlassung von B vollständiger Verlust des Besitzes bei B 13

14 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (3) Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe (+) (4) Eigentümer bzw. Berechtigung B war nicht Eigentümer und nicht berechtigt, den PKW zu veräußern (5) Gutgläubiger Erwerb? 932 I BGB: Gutgläubigkeit bzgl. der Eigentümerstellung des Veräußerers (B) fehlende Berechtigung ist nicht bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, vgl. 932 II BGB Hier: Zweifel bei C Nachprüfung erforderlich kein Eigentumserwerb des C Zwischenergebnis: A ist nach wie vor Eigentümer des PKW 14

15 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis b) Anspruchsgegner (C) ist Besitzer C ist unmittelbarer Besitzer (= tatsächliche Herrschaftsmacht) des PKW. c) Anspruchsgegner (C) hat kein Recht zum Besitz (+) 2. Fehlender guter Glaube beim Besitzerwerb, 989, 990 BGB C hatte keinen guten Glauben bzgl. des Besitzrechts des B bei Erwerb des Besitzes. 3. Verschulden, 990 S.1, 989 BGB (+) C hat den Untergang des PKW zu vertreten, da er zu schnell in die Kurve fuhr. 4. Schaden (+) Schaden am PKW i.h.v Ergebnis A hat gegen C einen Anspruch auf Ersatz der

16 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis IV. Deliktrechtliche Ansprüche Anspruch A gegen C auf Zahlung von 2000 gem. 823 II BGB i.v.m. 3 StVO 1. Anspruch grundsätzlich gegeben (+) 2. Sperrwirkung bei EBV 993 I HS. 2 BGB keine Anwendung der 823 ff. BGB Ausnahme: Nur im Falle des 992 BGB, wenn Besitzer den Besitz durch Straftat oder verbotene Eigenmacht erlangt hat. 16

17 Fall 3: Geschäftsführung ohne Auftrag A entdeckt, dass bei seinem in den Skiurlaub verreisten Nachbarn N ein umgestürzter Baum die Fensterscheibe an der Terrasse eingeschlagen hat. Um Wasser- und Kälteschäden durch eindringende Feuchtigkeit an der Einrichtung und dem Gebäude zu verhindern, setzt A am nächsten Tag eine neue Scheibe ein. A verlangt von N nach dessen Rückkehr 200,- für die Scheibe. Zu Recht? 17

18 Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) Aufwendungsersatzanspruch des Geschäftsführers bei berechtigter echter GoA aus 683 S.1, 670, 677 BGB 1. Geschäftsbesorgung, 677 BGB 2. Für einen anderen, 677 BGB a) Objektives Element: fremdes Geschäft b) Subjektives Element: Fremdgeschäftsführungswille, 687 I BGB 3. Kein Auftrag, 677 BGB 4. Berechtigung zur Geschäftsführung a) Interesse des Geschäftsherrn, 683 S.1 BGB UND b) Wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn 683 S.1 BGB 5. Rechtsfolge des 683, 670 BGB Aufwendungsersatz 18

19 Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) I. Vertragliche Ansprüche (-) II. Vertragsähnliche Ansprüche? Anspruch A gegen N auf Aufwendungsersatz i.h.v. 200 gem. 677, 683 S.1, 670 BGB 1. Geschäftsbesorgung, 677 BGB = jede rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Tätigkeit NICHT: bloßes Unterlassen, Dulden, Gewährenlassen Hier: Einsetzen der Scheibe = Geschäftsbesorgung 19

20 Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) 2. Für einen anderen, 677 BGB a) Objektives Element: fremdes Geschäft = Geschäft fällt (zumindest auch) in den Interessen- bzw. Pflichtenkreis eines anderen. Hier: Einbau der Scheibe diente dazu, weitere Schäden zu vermeiden. Interessenkreis des Eigentümers N b) Subjektives Element: Fremdgeschäftsführungswille, 687 I BGB Wird bei objektiv fremden Geschäft vermutet 3. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung, 677 BGB Hier: (+) 20

21 Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) 4. Berechtigung zur Geschäftsführung a) Geschäftsführung im Interesse des Geschäftsherrn, 683 S.1 BGB = wenn Geschäft objektiv nützlich Hier: Weitere Schäden werden abgewendet, daher (+). Und b) Geschäftsführung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprechend, 683 S.1 BGB aa) Wirklicher Wille? Hier: N war abwesend, wirklicher Wille nicht bekannt. bb) Mutmaßlicher Wille? = Wille, den Geschäftsherr im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung bei objektiver Betrachtung mutmaßlich geäußert hätte. Hier: Auch N hätte die Scheibe bei Anwesenheit gewechselt und es wären ihm Kosten entstanden. 21

22 Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) 5. Rechtsfolge des 683 BGB Ersatz der Aufwendungen wie Beauftragter nach 670 BGB Bewusste und freiwillige Vermögensopfer im Rahmen der Geschäftsführung Soweit Geschäftsführer die Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich halten darf Hier: (+) 6. Ergebnis A kann von N gem. 677, 683, 670 BGB Ersatz seiner Aufwendungen i.h.v. 200 verlangen. 22

23 Fall 4: Leistungskondiktion A feiert kräftig beim Italiener. Weil A innerhalb kürzester Zeit mehrere Gläser Grappa zu sich genommen hat, weiß er bereits um 17 Uhr nicht mehr, wie er heißt, geschweige denn, wo er sich gerade befindet. Der 5-jährige Sohn S des Lokalbesitzers ist fasziniert von dem I-Phone des A und fragt höflich, ob er es sich mal anschauen könnte. Bestens gelaunt lallt A, dass S das Smartphone gerne behalten könne und händigt es aus. S bedankt sich hocherfreut und nimmt das Telefon entgegen. Als A am nächsten Morgen wieder ausgenüchtert ist, möchte er sein I-Phone von S wieder zurück. Zu Recht? 23

24 Leistungskondiktion I. Vertragliche Ansprüche (-) II. Vertragsähnliche Ansprüche (-) III. Dingliche Ansprüche Anspruch A gegen S auf Herausgabe des I-Phones gem. 985 BGB 1. S ist Besitzer (+) 2. A ist Eigentümer a) A ursprünglicher Eigentümer b) Eigentumsverlust durch Übereignung an S gem. 929 S.1 BGB Einigung zwei korrespondierende WE WE des A gem. 105 II BGB nichtig WE des S gem. 105 I BGB nichtig 3. S ohne Recht zum Besitz (+) 4. Ergebnis S muss A das I-Phone gem. 985 BGB herausgeben. 24

25 Leistungskondiktion IV. Deliktische Ansprüche (-) V. Bereicherungsrechtliche Ansprüche Anspruch A gegen S auf Herausgabe des I-Phones gem. 812 I 1 Alt.1 BGB 1. Etwas erlangt Besitz am I-Phone 2. Durch Leistung des A (+) 3. Ohne rechtlichen Grund Schenkungsvertrag gem. 516 BGB zwei übereinstimmende WE WE des A gem. 105 II BGB nichtig WE des S gem. 105 I BGB nichtig 4. Ergebnis S muss A das I-Phone gem. 812 I 1 Alt.1 BGB herausgeben. 25

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden. Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch

Mehr

1. Kann F Ersatz der Kosten für die SMS nach 677, 683 S. 1, 670 BGB verlangen?

1. Kann F Ersatz der Kosten für die SMS nach 677, 683 S. 1, 670 BGB verlangen? 4. Fall Das gute Erbstück Nachdem F das Fahrrad des H an den Nachbarn seinen Bruders verkauft hat, verspürt er weiteren Tatendrang, um das Konto des H zu füllen. Am liebsten möchte er den ganzen Tag irgendwelche

Mehr

Fall 3 Lösung: 1. Sacheigenschaft des Fahrrads Das Fahrrad ist ein körperlicher Gegenstand i.s.v. 90 BGB, mithin eine Sache.

Fall 3 Lösung: 1. Sacheigenschaft des Fahrrads Das Fahrrad ist ein körperlicher Gegenstand i.s.v. 90 BGB, mithin eine Sache. Fall 3 Lösung: Grundfall: I. Anspruch gem. 985 BGB E könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrrads gemäß 985 BGB haben. Dann müsste es sich bei dem Fahrrad um eine Sache handeln, der E müsste

Mehr

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösung Fall 9: Gedankliche Vorüberlegungen: - Was möchte D hier? Schmerzensgeld für ihre Verbrennungen an Haaren und Kopfhaut Die Verbrennungen an ihren Haaren und ihrer Kopfhaut ist

Mehr

1. Ansprüche des G gegen N aus einem zwischen beiden Parteien bestehendem Vertrag scheiden mangels Vertragsschlusses aus.

1. Ansprüche des G gegen N aus einem zwischen beiden Parteien bestehendem Vertrag scheiden mangels Vertragsschlusses aus. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 9: Lösung I. Ansprüche des G gegen N 1. Ansprüche des G gegen N aus einem zwischen beiden Parteien bestehendem

Mehr

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage? 15. Fall Der verschwiegene Unfall - EBV Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft

Mehr

Inhalt. Einführung in das Schuldrecht BT 2

Inhalt. Einführung in das Schuldrecht BT 2 Inhalt Einführung in das Schuldrecht BT 2 Lektion 1: Das Deliktsrecht, 823 ff. 7 A. Der haftungsbegründende Tatbestand des 823 I 8 I. Handeln durch aktives Tun oder Unterlassen 8 II. Verletzung eines geschützten

Mehr

Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein. I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB

Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein. I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB 1. Unmittelbarer Besitz seitens B an den Wertpapieren(+), hier 21, 26 BGB einschlägig, sog. Organbesitz 2. Eigentum

Mehr

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Allgemeines Zivilrecht Fallbeispiel Der 16-jährige Jan will sein Fahrrad verkaufen, weil er Geld braucht. Er bittet seinen 17-jährigen Freund

Mehr

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V Lösungsskizze Klausur ZI SS 2012 Frage 1 A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag gem. 433 zwei übereinstimmende

Mehr

Lösungsskizze FB 6: Pfand oder Nichtpfand?

Lösungsskizze FB 6: Pfand oder Nichtpfand? Frage 1 Lösungsskizze FB 6: Pfand oder Nichtpfand? A. Vertragliche Herausgabeansprüche (-) B. Herausgabeanspruch aus 985 BGB? I. Besitz der B (+) II. Eigentum der A 1. Ursprünglich Eigentum der A 2. Eigentumsverlust

Mehr

Umwandlung Fremdbesitz in Eigenbesitz

Umwandlung Fremdbesitz in Eigenbesitz Zivilrecht - Sachenrecht_ Übersicht Nr. 4 Seite 1 von 12 Examensprobleme EBV Regelungszweck des EBV: Schutz des unverklagten und redlichen Besitzers (Haftungsprivileg) Folge: Ansprüche aus 823 ff. BGB

Mehr

SchiedsamtsZeitung 72. Jahrgang 2001, Heft 06 Online-Archiv Seite 121-124 Organ des BDS. Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz

SchiedsamtsZeitung 72. Jahrgang 2001, Heft 06 Online-Archiv Seite 121-124 Organ des BDS. Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz Rechtsreferendarin Cristina Tinkl, Münster In den letzten Jahren ist aufgrund der zum Alltag gehörenden Parkplatznot die Anzahl der Privatparkplätze

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 1a

Lösungsvorschlag Fall 1a Lösungsvorschlag Fall 1a I. Anspruch V gegen R auf Herausgabe des Fahrrads aus 985 BGB 1. Anspruchsgegner ist Besitzer (+) 2. Anspruchsteller müsste Eigentümer des Fahrrads sein Ursprünglich war R Eigentümer

Mehr

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten A. Anspruch der T gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter T könnte einen Anspruch

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG 6 Fälle: Das Gebrauchte Fahrrad / Die Briefmarkensammlung I. Anspruch entstanden? 1. Tatbestandsvoraussetzungen a) Angebot (Prüfungsschema WE) b) Annahme

Mehr

Lösungsskizze. Teil I

Lösungsskizze. Teil I Fallbesprechung Grundkurs BGB II Sommersemester 2012 Surena Koller Schmid/Leisch/Dötterl/Maack Surena Koller, Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Martin Maties, Professur für Bürgerliches Recht,

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Tipp: meist sind die ersten Paragraphen die jeweiligen Titel die gesuchte Anspruchsgrundlage

Tipp: meist sind die ersten Paragraphen die jeweiligen Titel die gesuchte Anspruchsgrundlage Übersicht Wichtigste Anspruchsgrundlagen 1) Ansprüche auf Erfüllung vertraglicher Pflichten: a) aus typisierten Verträgen (im BGB ausdrücklich geregelte Vertragstypen, (vgl. Inhaltsverzeichnissen zum BGB,

Mehr

A. Anspruch des K gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB

A. Anspruch des K gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB A. Anspruch des K gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB K könnte einen Anspruch gegen V auf Zahlung seiner Behandlungskosten und ein angemessenes

Mehr

1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben.

1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben. Lösung Fall 4: Geplatzter Ferrari-Traum Ansprüche des K gegen F 1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben. Zwischen F und K ist ein

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 4

Lösungsskizze zu Fall 4 Lösungsskizze zu Fall 4 Ausgangsfall: A) Wer ist Eigentümer des Fernsehers? historische Prüfung! I. Ursprünglich E = Eigentümer II. Verlust des Eigentums an K gemäß 929 S. 1 BGB? a) Einigung? E und K müssten

Mehr

Jura Online - Fall: Marienkäfer am Kiez - Lösung

Jura Online - Fall: Marienkäfer am Kiez - Lösung Jura Online - Fall: Marienkäfer am Kiez - Lösung 1. Teil: Ansprüche der A A. Ansprüche der A gegen die T-GmbH I. Anspruch der A gegen die T-GmbH auf Neuherstellung des geschuldeten Tresens nach 631 I BGB

Mehr

Fall 2: Abgrenzung Willenserklärung / unverbindliche Gefälligkeit / unerfahrener LKW-Fahrer

Fall 2: Abgrenzung Willenserklärung / unverbindliche Gefälligkeit / unerfahrener LKW-Fahrer Kapitel I: Willenserklärung 5 Fall 2: Abgrenzung Willenserklärung / unverbindliche Gefälligkeit / unerfahrener LKW-Fahrer Sachverhalt: Die A fährt zum Einkaufen in die Stadt. Da sich die Parkplatzsuche

Mehr

Anspruch V gegen V gem. 985 BGB Viola (V) könnte gegen Schmitz (S) einen Anspruch auf Herausgabe des Netbooks gem. 985 BGB haben.

Anspruch V gegen V gem. 985 BGB Viola (V) könnte gegen Schmitz (S) einen Anspruch auf Herausgabe des Netbooks gem. 985 BGB haben. Lösung Fall 7: Das rosa Netbook Anspruch V gegen V gem. 985 BGB Viola (V) könnte gegen Schmitz (S) einen Anspruch auf Herausgabe des Netbooks gem. 985 BGB haben. 985 Herausgabeanspruch Der Eigentümer kann

Mehr

Vertraglicher Eigentumserwerb

Vertraglicher Eigentumserwerb Bei Mobilien durch Einigung über Übergabe 929,854I Bei Grundstücken durch Einigung (=Auflassung) und Eintragung g 873, 925 Was ist mit Gebäuden Bei Mobilien durch Einigung über Übergabe 929,854I Bei Mobilien

Mehr

Fall 24. Hinweise Fall nach: Begründung Bundestags-Drucksache 14/6040 S. 141 f., abrufbar unter: http://dip.bundestag.de/btd/14/060/1406040.

Fall 24. Hinweise Fall nach: Begründung Bundestags-Drucksache 14/6040 S. 141 f., abrufbar unter: http://dip.bundestag.de/btd/14/060/1406040. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 24 Hinweise Fall nach: Begründung Bundestags-Drucksache 14/6040 S. 141 f., abrufbar unter: http://dip.bundestag.de/btd/14/060/1406040.pdf

Mehr

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB Der 17-jährige Fußballfan F hat ohne das Wissen seiner Eltern von seinem reichen Patenonkel P einige wertvolle und seltene Panini-Bilder der WM 2006 geschenkt bekommen. Als er seinem 18-jährigen Klassenkameraden

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Lösungsvorschlag für die 9. Übungsklausur Vordiplom Zivilrecht SS 2009 Behandelte Gebiete: Herausgabeanspruch gem. 985,986 BGB; gutgläubiger Erwerb 929, 932 BGB; 1000 BGB als

Mehr

Fall Selbstvornahme im Kaufrecht

Fall Selbstvornahme im Kaufrecht Fall Selbstvornahme im Kaufrecht K kauft von V ein gebrauchtes Auto der Marke BMW zum Preis von 10.000. Nachdem K eine Weile problemlos mit dem Wagen herumgefahren ist, erleidet er plötzlich einen Getriebeschaden,

Mehr

Fall 1 Lösungsskizze. I. Anspruch des E gegen K auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB

Fall 1 Lösungsskizze. I. Anspruch des E gegen K auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB Fall 1 Lösungsskizze I. Anspruch des E gegen K auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB 1. Eigentümerstellung des E a) Einigung nach 929 S. 1 BGB aa) Einigungsangebot (1) Vorliegen einer eigenen

Mehr

Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung

Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung 1. Teil: Ansprüche E gegen X auf Herausgabe des Laptops A. Anspruch E gegen X auf Herausgabe des Laptops aus 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf

Mehr

Fall 7: Das rosa Netbook. Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag. I. Ansprüche in der Übersicht. Ansprüche in der Übersicht.

Fall 7: Das rosa Netbook. Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag. I. Ansprüche in der Übersicht. Ansprüche in der Übersicht. Fall 7: Das rosa Netbook Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag Viola (V) 1.) 433 I, 929 S. 1 M-GmbH 2.) Werkvertrag, 631 (keine Übereignung, da dies nicht Wille der V war) II. Schmitz (S) 3.) 929 S.1,

Mehr

Klavier im Keller. Abschlussklausur Grundkurs BGB II

Klavier im Keller. Abschlussklausur Grundkurs BGB II Lehrstuhl Prof. Dr. Florian Bien, Universität Würzburg Sommersemester 2013 Klavier im Keller Abschlussklausur Grundkurs BGB II Die Konzertpianistin P kann auf Grund einer Sehnenscheidenentzündung an den

Mehr

Übung zur Vorlesung "Einführung in das Zivilrecht I" Wintersemester 2009/10

Übung zur Vorlesung Einführung in das Zivilrecht I Wintersemester 2009/10 Lösung Fall 8 Hinweis: Achtet bei der Nacharbeit noch einmal genau auf das Trennungs- und Abstraktionsprinzip! Dies wird hier vor allem auch bei der Frage des rechtlichen Vorteils relevant: Der Eigentumserwerb

Mehr

Reihenfolge der Anspruchsgrundlagen: Allgemein: 164 Stellvertreter. 116 Willenserklärung

Reihenfolge der Anspruchsgrundlagen: Allgemein: 164 Stellvertreter. 116 Willenserklärung Reihenfolge der Anspruchsgrundlagen: 1. Vertragliche Ansprüche 433, 451, 611, 631 3 2. Vertragsähnliche Ansprüche 311, 280, 678, 683 9 3. dingliche Ansprüche 985, 987 11 4. deliktische Ansprüche 823, 826,

Mehr

Lösungsskizze Fall 1

Lösungsskizze Fall 1 Prof. Dr. Harald Siems GK BGB II SS 2005 Lösungsskizze Fall 1 A. M E; 5.000,- und Abnahme; 433 II BGB I. Kaufvertrag II. Umwandlung durch Rücktritt gem. 323 I, 346 I 1. Rücktrittsrecht a) gegenseitiger

Mehr

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen? Fall 1: Die dreizehnjährige K wünscht sich schon seit langem einen MP3-Player. Ihre Eltern haben die Erfüllung des Wunsches versprochen, sobald sich die Gelegenheit für den günstigen Kauf eines gebrauchten

Mehr

Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr.

Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr. Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB) B kann von A Rückzahlung des Kaufpreises gem. 437 Nr. 2, 346 I BGB

Mehr

FÜ 4: Der unglückliche Fußballprofi

FÜ 4: Der unglückliche Fußballprofi FÜ SaR WS 12/13 FÜ 4: Der unglückliche Fußballprofi Peter Teschel (T) ist Fußballprofi beim VfL Castrop-Rauxel und seit dem Jahr 2009 mit der ehemaligen Kunstturnerin Ilonka Meschka liiert. Da das Paar

Mehr

Ist S Eigentümer des Hauses geworden? Beachte 181 und 566 BGB!

Ist S Eigentümer des Hauses geworden? Beachte 181 und 566 BGB! Fall 6: Geschenkte Belastung 24.11.2015 Sachverhalt V will seinem zwölfjährigen Sohn S ein vermietetes Haus schenken. Er geht am 26.10.2007 mit S zum Notar N, der das Schenkungsangebot des V und die Annahmeerklärung

Mehr

FB 13: DELIKTSRECHT, 823 FF. BGB

FB 13: DELIKTSRECHT, 823 FF. BGB Roßmanith/Kolper SS 2013 Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht Lösungsskizze FB 13 FB 13: DELIKTSRECHT, 823 FF. BGB Feb. 09 26.2.09 20.3.11 30.3.11 April 11 KV Abholung Unfall Fristsetzung SEA-Verlangen

Mehr

2. Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis

2. Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis Ausgangsfall Ansprüche der O gegen M I. Anspruch gemäß 280 I, 241 II BGB O könnte gegen M einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1000 aus 280 I, 241 II BGB haben. 1. Vorliegen eines Schuldverhältnisses

Mehr

Fall 17 - Lösung. SchuldR-BT Fall 17- Lösung - Seite 1. 2. Da B nur leicht fahrlässig handelte, trifft ihn kein Übernahmeverschulden ÜBERSICHT FALL 17

Fall 17 - Lösung. SchuldR-BT Fall 17- Lösung - Seite 1. 2. Da B nur leicht fahrlässig handelte, trifft ihn kein Übernahmeverschulden ÜBERSICHT FALL 17 SchuldR-BT Fall 17- Lösung - Seite 1 Fall 17 - Lösung ÜBERSICHT FALL 17 I. Anspruch aus 1922 i.v.m. 280 I wegen Pflichtverletzung der berechtigten GoA Vorliegen einer berechtigten GoA als Schuldverhältnis

Mehr

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : K könnte gegen die Bekl. einen Schadensersatzanspruch aus 832 I 1 BGB haben.

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : K könnte gegen die Bekl. einen Schadensersatzanspruch aus 832 I 1 BGB haben. Fall 26: Anspruch des K gegen die Bekl. auf Schadensersatz? K könnte gegen die Bekl. einen Schadensersatzanspruch aus 832 I 1 BGB haben. I. Bestehen einer gesetzlichen Aufsichtspflicht Voraussetzung hierfür

Mehr

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Leseprobe Text Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Der primäre Leistungsanspruch Die Wirkung auf den Primäranspruch ist in 275 Abs.1 geregelt. Danach ist der Anspruch

Mehr

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung 3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 3 (nach BGHZ 28, 16): S ist Fabrikant. Er hat bei G ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits haben S und G einen Sicherungsübereignungsvertrag

Mehr

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende Einführung in die Subsumtionstechnik Sachverhalt: S trinkt mit seiner Freundin in einer Bar einen Rotwein. Da betritt sein Erzfeind die Lokalität. Erzürnt darüber, dass dieser sich überhaupt traut, in

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Richardi Sommersemester 2001. Sachenrecht. Arbeitsblatt Nr. 2. Das Eigentum

Prof. Dr. Reinhard Richardi Sommersemester 2001. Sachenrecht. Arbeitsblatt Nr. 2. Das Eigentum Sachenrecht Arbeitsblatt Nr. 2 Das Eigentum A. Übersicht I. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (vgl. dazu Richardi, JA 1975 Zivilrecht, S. 241 ff.; Roth, Grundfälle zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, JuS

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

J verlangt nun von W Schadensersatz für den entwendeten Schmuck. Zu Recht?

J verlangt nun von W Schadensersatz für den entwendeten Schmuck. Zu Recht? Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 6: Trügerische Sicherheit (in Anlehnung an BGH NJW 1991, 2418) Elektroinstallateur W ist auf die Entwicklung und den Einbau von hochwertiger Sicherheitstechnik

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen 1 Frage 1: Anspruch auf Räumung der Wohnung R - C I. Vertraglicher Anspruch nach

Mehr

Modulabschlussklausur Z I (Wiederholungstermin) Sachverhalt. Fragestellungen und Bearbeitervermerk. Unruhiger Papagei

Modulabschlussklausur Z I (Wiederholungstermin) Sachverhalt. Fragestellungen und Bearbeitervermerk. Unruhiger Papagei Modulabschlussklausur Z I (Wiederholungstermin) Unruhiger Papagei Sachverhalt Manfred Marder (M) ist im September 2010 in eine von Valentin Vogel (V) vermietete 3 Zimmer Wohnung eingezogen. Der Vertrag

Mehr

Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme

Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme 3. Bundeskoordinatorentag Berlin, den 08.11.2007 Verantwortung Aufgaben begründen Pflichten Zwang zur Pflichterfüllung

Mehr

Methode der Fallbearbeitung im Bürgerlichen Recht. I. Sachverhalt und Fragestellung. 1. Sachverhalt

Methode der Fallbearbeitung im Bürgerlichen Recht. I. Sachverhalt und Fragestellung. 1. Sachverhalt Methode der Fallbearbeitung im Bürgerlichen Recht I. Sachverhalt und Fragestellung 1. Sachverhalt sorgfältiges, mehrmaliges Lesen: jedes Wort kann für die Lösung wichtig sein (Echo-Prinzip!). Lesen unter

Mehr

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Vorüberlegung Teil 1 keine Anspruchsprüfung, sondern Frage nach der dingliche Rechtslage (Eigentümerstellung) à historische/chronologische Prüfung verschiedene Aspekte

Mehr

Lösung Fall 7: Professor Dr. G. Wagner, LL.M. (Chicago) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Ökonomik. Berlin, im WiSe 2013/2014

Lösung Fall 7: Professor Dr. G. Wagner, LL.M. (Chicago) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Ökonomik. Berlin, im WiSe 2013/2014 Professor Dr. G. Wagner, LL.M. (Chicago) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Ökonomik Berlin, im WiSe 2013/2014 Lösung Fall 7: Frage 1: A. Vertragliche Ansprüche Vertragliche Ansprüche

Mehr

Fragen Übung 13. Was versteht man unter einem Verrichtungs- und was unter einem Erfüllungsgehilfen?

Fragen Übung 13. Was versteht man unter einem Verrichtungs- und was unter einem Erfüllungsgehilfen? Fragen Übung 13 Was versteht man unter einem Verrichtungs- und was unter einem Erfüllungsgehilfen? Besteller B hat von Unternehmer U sein Fahrrad reparieren lassen. Erläutern Sie wenigstens zwei Wege auf

Mehr

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: ) Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: 07.01.2013) Ausbildungsberuf: Polizeivollzugsbeamte Lehrgang: Unterweisungszeit Gesamte Stundenzahl: 28 Doppelstunden (entspricht

Mehr

Fall 1 a und b. B. Fall 1 a): vertragliche Ansprüche

Fall 1 a und b. B. Fall 1 a): vertragliche Ansprüche Fall 1 a und b A. Einführende Hinweise Die folgenden Lösungshinweise sind bewusst (fast) vollständig gehalten. Auf keinen Fall müsst Ihr jetzt schon alles verstehen, was Ihr hier lesen könnt! Die Fälle

Mehr

Fälle zum Schuldrecht II

Fälle zum Schuldrecht II Juristische Fall-Lösungen Fälle zum Schuldrecht II Gesetzliche Schuldverhältnisse von Prof. Dr. Jörg Fritzsche 3. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 Fall 12. Hilfe unter Nachbarn dd) Schmerzensgeld

Mehr

BGB AT Lösungsskizze Fall 23

BGB AT Lösungsskizze Fall 23 BGB AT Lösungsskizze Fall 23 Eigentumserwerb des S 1? I. Nach dem SV ist davon auszugehen, dass ursprünglich V Eigentümer war 2. II. Eigentumserwerb des S von V gem. 873 I, 925 3? 1. Eintragung des S als

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 11: Lösung Die Klage wird Erfolg haben, soweit sie begründet ist, soweit also die Klägerin gegen den Beklagten

Mehr

Lösungsskizze Fall 17

Lösungsskizze Fall 17 Lösungsskizze Fall 17 A. Anspruch der V auf Herausgabe des E-Pianos, Zug um Zug gegen Rückzahlung der angezahlten 1000.- aus 346 I, 323 I, 1. Alt., 348, 322, 320 I. Rücktrittsrecht 1.) Vertragliches Rücktrittsrecht

Mehr

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005 Lösungen zu den Fällen auf Blatt 7 Geschäftsunfähigkeit 1. Lösung Geschäftsunfähigkeit Kinder Fall (1) Um Eigentümer des Legobausatzes, sein zu können, müsste A möglicher Träger von Rechten sein (Eigentum

Mehr

Einführungsfall Drittschadensliquidation (JuS 2007, 610)

Einführungsfall Drittschadensliquidation (JuS 2007, 610) Einführungsfall Drittschadensliquidation (JuS 2007, 610) Der Hamburger Student V verkauft seinen Computer an den Berliner K und lässt ihn auf dessen Wunsch nach Berlin versenden. Transporteur T verwechselt

Mehr

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5.

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Beispielsfall: A betritt eine Bäckerei und bestellt zwei Brötchen. Die Verkäuferin

Mehr

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Was haben wir lieb? Das Abstraktionsprinzip!

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Was haben wir lieb? Das Abstraktionsprinzip! Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft Was haben wir lieb? Das Abstraktionsprinzip! Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft A verkauft dem B sein Auto. Wer ist nach Abschluss des Kaufvertrages Eigentümer?

Mehr

Die Verjährung der Vindikation

Die Verjährung der Vindikation Barbara Plambeck Die Verjährung der Vindikation PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften 7 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung: Die Vindikation als verjährbarer Anspruch 13 2 Die Verjährungsfrist

Mehr

0. Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht

0. Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht 0. Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Vorwort... 5 Inhaltsübersicht... 7 Inhaltsverzeichnis... 9 Abkürzungsverzeichnis... 18 A. Einleitung und Problemverortung... 27 I.. Thema... i27 II. Bedeutung von Rückabwicklungsansprüchen

Mehr

Die unechte GoA / Fälle zur Wiederholung und Vertiefung. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Die unechte GoA / Fälle zur Wiederholung und Vertiefung. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 27.04.201 Die unechte GoA / Fälle zur Wiederholung und Vertiefung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651

Mehr

Rieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F

Rieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F L 433 II? F T 433 II? A. Teil 1 Frage 1 I. F gegen T auf Zahlung der 100 aus 433 II 1. Anspruch entstanden? Vss.: wirksamer KV gem. 433 2 korrespondierende WE: Angebot und Annahme, 145 ff. erforderlich

Mehr

Jura Online - Fall: Friesischer Dachschaden - Lösung

Jura Online - Fall: Friesischer Dachschaden - Lösung Jura Online - Fall: Friesischer Dachschaden - Lösung 1. Teil: Ansprüche T gegen die Q-OHG auf Erneuerung des Reetdaches sowie Anpassung der Dachkonstruktion A. Anspruch T gegen die Q-OHG auf Erneuerung

Mehr

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.

Mehr

Profilwalzen. 1. Die G&P GmbH verlangt von der H GmbH Schadensersatz.

Profilwalzen. 1. Die G&P GmbH verlangt von der H GmbH Schadensersatz. Profilwalzen Die G&P GmbH bestellt beim Hersteller H GmbH zwecks Anfertigung spezieller Profilwalzen eine Maschine im Wert von 1,5 Mio.. Zwischen den Parteien wird als Liefertermin der 15.3.2005 vereinbart.

Mehr

Lösungsskizze: Vorsicht in der Rio Bar. I. Anspruch E gegen S auf Herausgabe der Jacke aus 985 BGB?

Lösungsskizze: Vorsicht in der Rio Bar. I. Anspruch E gegen S auf Herausgabe der Jacke aus 985 BGB? A. Ansprüche E gegen S Lösungsskizze: Vorsicht in der Rio Bar Hinweis: Prüfungseinstieg mit den Ansprüchen des E gegen den letzten Besitzer (hier S), da von deren Nicht-/Bestehen die Ansprüche gegen die

Mehr

Examensklausurenkurs Klausur im Zivilrecht 25.11.2011 Lösungsübersicht. Prof. Dr. Christine Windbichler, LL.M.

Examensklausurenkurs Klausur im Zivilrecht 25.11.2011 Lösungsübersicht. Prof. Dr. Christine Windbichler, LL.M. Klausur im Lösungsübersicht Prof. Dr. Christine Windbichler, LL.M. Allgemeine Hinweise Grundlage: alte Examensklausur NRW, angepasst und aktualisiert Herausforderung: unumgängliche Inzidentprüfung betr.

Mehr

Teil 1: Ansprüche des A gegen C

Teil 1: Ansprüche des A gegen C VORLESUNGSBEGLEITENDE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2010 Fall 11: Lösung Teil 1: Ansprüche des A gegen C I. Auf Herausgabe des Rings 1. Herausgabeanspruch nach

Mehr

Bürgerliches Recht I Abschlussklausur Modul ( LL.B ; Klausur Nr. 1102) vom Klausurbesprechung

Bürgerliches Recht I Abschlussklausur Modul ( LL.B ; Klausur Nr. 1102) vom Klausurbesprechung Bürgerliches Recht I Abschlussklausur Modul 55101 ( LL.B ; Klausur Nr. 1102) vom 17.09.2013 Klausurbesprechung Sachverhalt - 8-jähriger N, lebt bei seiner allein sorgeberechtigten Mutter M - Onkel O geht

Mehr

Examensrepetitorium Sachenrecht. Dr. Barbara v. Finckenstein WS 2012/2013

Examensrepetitorium Sachenrecht. Dr. Barbara v. Finckenstein WS 2012/2013 Examensrepetitorium Sachenrecht Sachverhalt Fall 5 Der gestohlene Audi A stiehlt dem E dessen Audi, den dieser wie üblich vor seinem Haus in Frankfurt/Oder geparkt hat. Am 1.9.2012 schließt A sodann mit

Mehr

1. Klausur der Konversatorien BGB II a + b. L ö s u n g :

1. Klausur der Konversatorien BGB II a + b. L ö s u n g : Prof. Dr. Inge Scherer, vhb-kurs 1. Klausur der Konversatorien BGB II a + b L ö s u n g : 1. Teil: Hat Veromeit einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen Kriewitz? V könnte gegen K einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung

Mehr

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder 1 Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder Trennen: A. Ansprüche der I gegen S B. Ansprüche der S gegen I A. Ansprüche der I gegen S I. Anspruch auf Zahlung von 159 gemäß 433 II BGB 1. Kaufvertrag

Mehr

a) Einigung zwischen L und S über den gemeinsamen Zweck und gemeinsame Firma (+) b) Handelsgewerbe (+)

a) Einigung zwischen L und S über den gemeinsamen Zweck und gemeinsame Firma (+) b) Handelsgewerbe (+) Entstehung der OHG I. Bestehen einer wirksamen OHG 1. Einigung a) Einigung zwischen L und S über den gemeinsamen Zweck und gemeinsame Firma (+) b) Handelsgewerbe (+) 2. Wirksamkeit der Einigung a) Form

Mehr

Lösung Fall 20. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB

Lösung Fall 20. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB Lösung Fall 20 Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB Als Grundlage für einen Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung

Mehr

Konversationsübung BGB-AT Fall 8 WS 2007/2008. Lösung Fall 8

Konversationsübung BGB-AT Fall 8 WS 2007/2008. Lösung Fall 8 Lösung Fall 8 I. Anspruch M gegen D 1 auf Abnahme und Bezahlung der 3.600 Rollen Toilettenpapier aus 433 Abs. 2 BGB Voraussetzung für die Entstehung dieses Anspruchs: entsprechender wirksamer Kaufvertrag,

Mehr

Vorlesung BGB II - Übungsteil

Vorlesung BGB II - Übungsteil Vorlesung BGB II - Übungsteil Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger Sommersemester 2012 7. Besprechungsfall Viel Lärm zur Nachtzeit A. Herausgabe der Wohnung An.: 546 I BGB Voraussetzung: Beendigung

Mehr

A. Vergütungsansprüche B/A auf 30.000 gem. 631 I BGB. 1.) mit Abschluss des WV (+) 2.) Fälligkeit der nicht erbrachten Dachdeckerarbeiten?

A. Vergütungsansprüche B/A auf 30.000 gem. 631 I BGB. 1.) mit Abschluss des WV (+) 2.) Fälligkeit der nicht erbrachten Dachdeckerarbeiten? SchR-AT Fall 5 Frage 1: A. Vergütungsansprüche B/A auf 30.000 gem. 631 I BGB I.) Anspruch entstanden 1.) mit Abschluss des WV (+) 2.) Fälligkeit der nicht erbrachten Dachdeckerarbeiten? Prüfung hier sinnvoll,

Mehr

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) 1 Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) Echte GoA Unechte GoA berechtigte unberechtigte irrtümliche angemaßte GoA GoA Eigengeschäftsfhr. Eigengeschäftsfhr. (vgl. 683) (vgl. 684 S. 1) (vgl. 687 I) (vgl. 687

Mehr

Übung Bürgerliches Recht SS 2016

Übung Bürgerliches Recht SS 2016 Übung Bürgerliches Recht SS 2016 Bürgerliches Recht 1 Ablauf Teil 1: Einführung I. Das System II. Der Prüfungsaufbau III. Die Entstehung von Ansprüchen IV. Zusammenfassung V. Einführungsfälle Teil 2: Übungsfälle,

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Fall 8 Das Auto

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Fall 8 Das Auto Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann Fall 8 Das Auto K erwirbt

Mehr

Fall 2. Grundfall. A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB?

Fall 2. Grundfall. A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB? Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 2 Grundfall A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB? I. Anspruch entstanden Anspruchsvoraussetzungen

Mehr

01.11.2004 Kaufvertrag und Auflassung. 01.01.2005 B übernimmt Darlehen und Pacht. 14.10.2005 A setzt sich mit B in Verbindung

01.11.2004 Kaufvertrag und Auflassung. 01.01.2005 B übernimmt Darlehen und Pacht. 14.10.2005 A setzt sich mit B in Verbindung Fall 2 zum EBV: Maulaffenpacht A hatte sein Grundstück in Würzburg, Maulhardgasse 9 ("Maulaffenbäck"), an P verpachtet, der dort eine besuchenswerte Gaststätte betrieb. Am 01.11.2004 veräußerte A das Grundstück

Mehr

Aufsichtspflicht - Haftung

Aufsichtspflicht - Haftung Stand November 2014 Rechtsanwalt Dr. Wilfried Boms, StBI Jugendleiter verletzt Aufsichtspflicht Haus weg 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen Grundgedanke Vom Aufsichtsbedürftigen können Gefahren für

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

13. Fall - das Mofa Abwandlung

13. Fall - das Mofa Abwandlung 13. Fall - das Mofa F hat Mitleid mit dem H und leiht diesem daher sein altes Mofa im Werte von EUR 200,00 damit dieser eine Sommerreise in den Süden unternehmen kann. Nach drei Wochen on the road hat

Mehr

Fall 5 - Lassie. PÜ Sachenrecht Lösung Fall 5 1

Fall 5 - Lassie. PÜ Sachenrecht Lösung Fall 5 1 Fall 5 - Lassie A. Anspruch des E gg. K auf Schadensersatz gemäß 990, 989 BGB E könnte gegen K einen Anspruch auf Schadensersatz aus einem Eigentümer-Besitzer- Verhältnis (E-B-V) gegen K haben. Hierfür

Mehr

Probeexamen SS 2015 Prof. Bien

Probeexamen SS 2015 Prof. Bien Lösungsvorschlag Probeexamen Zivilrecht vom 16.09.2015 Schreiner gegen Fliesenleger Teil I Frage 1 Anspruch von T gegen E auf Zahlung von 1.200 I. Vergütungsanspruch aus 631 Abs. 1, 632 Abs. 1 und 2 BGB

Mehr