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1 schwere Erkrankung des Kindes und ALG Geschrieben von Marion :48 Guten Tag, ich bin durch Zufall auf diese Seite gestoßen, bin wie wild am Lesen und freue mich, hier auf ein so breites Forum zu stoßen, wo so viele Menschen mit so viel praktischem Wissen vertreten sind. Meine kleine Tochter erkrankte 2004 so schwer, das ich meine Halbtagsbeschäftigung zur Betreuung meines Kindes auf unbestimmte Zeit (ruhendes Beschäftigungsverhältnis) aufgeben musste. Das von der GKV zur Zeit noch gezahlte Krankengeld sowie die Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenkasse endet im Januar 2005 (Aussteuerung). Habe seit 1982 als Vollzeitkraft Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt und war zuletzt, nach 3 Jahren Erziehungsurlaub, 5 Monate Halbtags bis zur Erkrankung unserer Tochter berufstätig. Mein Ehemann ist als Außendienstmitarbeiter privat versichert. Habe ich nach der Aussteuerung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld? Für Antworten und Tips wäre ich sehr dankbar. Liebe Grüße Marion :( Geschrieben von Peter :38 evtl. ALG 1 beantragen und danach evtl. in der GKV "freiwillig" weiterversichern. Geschrieben von Remhagen :11 Eine Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist zunächst einmal die persönliche Arbeitslosmeldung und die damit in Verbindung stehende Antragstellung. Ein Antrag wird bei der persönlichen Arbeitslosmeldung automatisch durch die Agenturen für Arbeit ausgehändigt. An dieser Stelle sei noch mal darauf hingewiesen, dass die persönliche Arbeitslosmeldung nicht mit der frühzeitigen Meldung wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu verwechseln ist. Die frühzeitige Meldung hat unmittelbar bei bekannt werden der Kündigung zu erfolgen, während die persönliche Arbeitslosmeldung frühestens 3 Monate vor dem Ende der Beschäftigung durch die Agenturen angenommen werden. 1 / 6

2 Ein weitere Vorraussetzung für Arbeitslosengeld, ist die Arbeitslosigkeit. Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, aber ein mindestens wöchentlich 15 Stunden umfassendes Beschäftigungsverhältnis sucht. Beschäftigungssuche heißt für die Agenturen, dass der Arbeitslose alle Möglichkeiten nutzt, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden und deshalb den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Eine weitere Bedingung dabei, sind die so genannten Eigenbemühungen. Die Agenturen für Arbeit verlangen hier von dem Arbeitslosen während seiner Arbeitslosigkeit Eigenbemühungen nachzugehen und diese entsprechend nachzuweisen. Die dritte Vorraussetzung für ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ist die Erfüllung der Anwartschaftszeit. Die Anwartschaftszeit ist erfüllt, wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten 3 Jahre vor der Arbeitslosigkeit mindestens 1 Jahr versicherungspflichtige Zeiten nachweisen kann. Arbeitslosengeld ist damit eine Versicherungsleistung und für eine Versicherungsleistung müssen Beiträge gezahlt werden. Das Jahr Versicherungspflicht muss kein zusammenhängender Zeitraum sein. Mehrere Zeiträume innerhalb der letzten 3 Jahre summiert zu einem Jahr erfüllen gleichermaßen die Anwartschaftszeit. Im Übrigen sind Zeiten in denen man Krankengeld, Erwerbsunfähigkeitsrente (ab ) und Übergangsgeld bezogen hat auch Zeiten in denen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden. Eine wäre auch in diesem Fall gegeben. Hoffe du kannst etwas damit anfangen;) Remhagen Geschrieben von Marion :47 Remhagen schrieb: Eine wäre auch in diesem Fall gegeben. Hoffe du kannst etwas damit anfangen;) Remhagen Hallo Remhagen, da mein Arbeitsverhältnis (formell) fortbesteht, ich aber ohne Vergütungszahlung freigestellt bin, wären also nach der Antragstellung "Alle" erfüllt? Vielen Dank Marion :) 2 / 6

3 Geschrieben von Petra W :12 Marion, bewege dich doch einfach mal zu deinem Arbeitsamt und du bekommst deine Fragen beantwortet.:) Geschrieben von Carsten :02 Erhält man keine Leistungen nach 125 SGB III,weil man z. B. selbst nicht erkrankt ist, sollte der Krankenversicherungsschutz nach der Aussteuerung evtl. durch eine freiwillige Versicherung bei der Krankenkasse aufrecht erhalten werden. Geschrieben von Carsten :04 Erhält man keine Leistungen nach 125 SGB III,weil man z. B. selbst nicht erkrankt ist, sollte der Krankenversicherungsschutz nach der Aussteuerung evtl. durch eine freiwillige Versicherung bei der Krankenkasse aufrecht erhalten werden. Geschrieben von Werner :54 Gunten Tag, das stimmt so nicht ganz. Zunächst hat Marion nach entsprechender Antragsstellung einen Anspruch auf reguläres ALG 1, da sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt hat. Geschrieben von Dirk :15 Petra W. schrieb: Marion, bewege dich doch einfach mal zu deinem Arbeitsamt und du bekommst deine Fragen beantwortet.:) 3 / 6

4 hallo Petra W. sehe ich auch so. Ich würde sagen die Anspruchsvorraussetzugen für Arbeitslosengeld bzw. für ALG nach 125 SGB III liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Bei der GKV kann man sich auch weiterversichern. Dirk Geschrieben von Bernd :19 Remhagen schrieb: Im Übrigen sind Zeiten in denen man Krankengeld, Erwerbsunfähigkeitsrente (ab ) und Übergangsgeld bezogen hat auch Zeiten in denen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden. Eine wäre auch in diesem Fall gegeben. Hoffe du kannst etwas damit anfangen;) Remhagen Würde also heißen wenn jemand (nicht Marion) aus nicht nachvollziebaren Gründen (kein Bock auf Arbeit)eine entsprechend formulierte Bescheinigung vom Arbeitgeber der Arbeitsverwaltung vorlegt, bleibt dieser zunächst nichts anderes übrig als die beantragte Leistung (bei obiger Fallgestaltung) zu erbringen? Geschrieben von heinz :47 Bernd schrieb: Remhagen schrieb: Würde also heißen wenn jemand (nicht Marion) aus nicht nachvollziebaren Gründen (kein Bock auf Arbeit)eine entsprechend formulierte Bescheinigung vom Arbeitgeber der Arbeitsverwaltung vorlegt, bleibt dieser zunächst nichts anderes übrig als die beantragte Leistung (bei obiger Fallgestaltung) zu erbringen? Man gönnt sich ja sonst nichts 4 / 6

5 Geschrieben von Jim :40 Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt doch auch voraus, das man dem Arbeitsmarkt auch zur Verfügung steht. In diesem Fall ist es doch leider so, daß dieses durch die Erkrankung des Kleinkindes nicht der Fall ist. Die vorherige Beschäftigung kann aus diesem Grunde nicht mehr fortgesetzt werden. Da es sich hier nur um eine Beurlaubung handelt, besteht meiner Meinung nach das auch das Beschäftigungsverhältnis weiter und eine Arbeitslosigkeit ist nicht zu erkennen. Geschrieben von Michaela :08 Jim schrieb: Da es sich hier nur um eine Beurlaubung handelt, besteht meiner Meinung nach das auch das Beschäftigungsverhältnis weiter und eine Arbeitslosigkeit ist nicht zu erkennen. Hallo Jim, es kommt darauf an was der Arbeitgeber im erforderlich Formular bescheinigt. Geschrieben von Jim :03 Entscheidend ist bei Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 das man dem Arbeitsmarkt auch zur Verfügung steht. Dieses ist hier nicht der Fall. Unabhängig davon wünsche ich Marion eine baldige Genesung ihrer Tochter. Geschrieben von Herbert :23 Werner schrieb: Gunten Tag, das stimmt so nicht ganz. Zunächst hat Marion nach entsprechender Antragsstellung einen Anspruch auf reguläres ALG 1, da sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt 5 / 6

6 hat. Oftmals besteht nach der Aussteuerung noch ein Urlaubsanspruch, da der zustehende Urlaub vor bzw. während des Bezuges von Krankengeld nicht genommen werden konnte. Evtl.mal beim Arbeitgeber anfragen. Viel Glück Herbert 6 / 6

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