Nummer: 109/2011 den 4. Okt. 2011

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1 Landkreis Esslingen Sitzungsvorlage Nummer: 109/2011 den 4. Okt Mitglieder des Kreistags des Landkreises Esslingen Öffentlich KT 10. Nov Nichtöffentlich VFA Nichtöffentlich bis zum ATU Abschluss der Vorberatung ATU/BA 27. Okt SOA KSA JHA Betreff: Abfallgebühren- und Entgeltkalkulation 2012 bis 2015 und Abfallwirtschaftssatzung 2012 Anlagen: - Abfallgebühren- und Entgeltkalkulation (Anlage 1) - Vergleich der Primärkosten (Anlage 2) - Vergleich Kalkulationsergebnis / Gebühren und Entgelte 2012 (Anlage 3) - Vergleich Gebühren und Entgelte 2011 / Gebühren und Entgelte 2012 (Anlage 4) - Satzung zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung auf 1. Januar 2012 (Anlage 5) - Synoptische Darstellung der Satzungsänderungen (Anlage 6) - Festsetzung der Entgelte (Anlage 7) Verfahrensgang: Einbringung zur späteren Beratung Vorberatung für den Kreistag Abschließender Beschluss im Ausschuss BESCHLUSSANTRAG: 1. Der vorliegenden Abfallgebühren- und Entgeltkalkulation wird zugestimmt. 2. Den in der Gebühren- und Entgeltkalkulation enthaltenen gebührenfähigen Kosten, Abschreibungs- und Zinssätzen sowie den Berechnungsmethoden wird zugestimmt. Den in der Kalkulation enthaltenen Schätzungen, Prognosen und finanzpolitischen Bewertungen wird zugestimmt.

2 Die Gebührenkalkulation enthält keinen Ansatz von kalkulatorischen Zinsen. Dem wird zugestimmt. 4. In die Gebührenkalkulation wird der Restbetrag der Kostenüberdeckung von ,64 eingestellt. Des Weiteren wird im Vorgriff auf das noch vom Kreistag zu beschließende gebührenrechtliche Ergebnis eine Kostenüberdeckung von ,00 als zusätzliche Verrechnung eingestellt. 5. Die Abfallgebühren werden entsprechend den in der Anlage 3 (Vergleich Kalkulationsergebnis und Gebühren 2011) aufgeführten Gebührensätzen festgesetzt. Soweit diese vom Kalkulationsergebnis abweichen, wird dieser Abweichung zugestimmt. 6. Die Satzung zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Esslingen vom 14. Dezember 2000 auf 01. Januar 2012 wird gemäß Anlage 5 beschlossen. 7. Die Entgelte werden entsprechend Anlage 7 festgesetzt. Auswirkungen auf den Haushalt: Die Abfallgebühren- und Entgeltkalkulation bildet die Grundlage für die jährlich zu erstellenden Wirtschaftspläne Die im Erfolgsplan des Wirtschaftsplanentwurfs 2012 eingestellten Kosten, speziellen Entgelte und Gebührenerlöse führen zum Ausweis einer Überdeckung, die allerdings in den Jahren 2013 bis 2015 planmäßig ausgeglichen wird. Sachdarstellung: I. Allgemeines Der Kreistag hat am (Vorlage 14/2011) den Zeitraum der derzeit laufenden Kalkulationsperiode um ein Jahr auf verkürzt. Der Betriebsausschuss hat am (Vorlage 15/2011) einer weiteren mehrjährigen Gebührenkalkulation für 2012 bis 2015 grundsätzlich zugestimmt. Da Gebührenstabilität auch für die nächsten Jahre erklärtes Ziel ist, sind mit der vorgelegten Kalkulation auf 4 Jahre gleichbleibende Abfallgebühren geplant. So können einerseits die aufgelaufenen Überdeckungen gleichmäßig verteilt und andererseits die prognostizierten Kostensteigerungen (z. B. Müllverbrennungskosten, Einsammlungskosten) über mehrere Jahre ausgeglichen werden. Damit werden ansonsten unvermeidliche Gebührensprünge vermieden. Die Neukalkulation wurde mit der gerade auch bei mehrjährigen Kalkulationen gebotenen Vorsicht und Sorgfalt erstellt. Beim Aufwand können auf der Grundlage der bestehenden Verträge (Kooperationsvertrag mit der Landeshauptstadt Stuttgart, Mülleinsammlungsverträge etc.), verbunden mit der seit Jahren belegten Kostentransparenz, die Preisentwicklungen relativ zuverlässig prognostiziert werden. Bei den Müllmengen werden in den nächsten Jahren keine wesentlichen Veränderungen erwartet. Risikobehaftet ist grundsätzlich der Bereich der Wertstofferlöse. Die Preisentwicklungen der letzten Jahre, sowohl

3 - 3 - beim Altpapier als auch beim Schrott, lassen starke Schwankungen wohl auch in der Zukunft erwarten. Die Kalkulationsansätze folgen hier einem prognostizierten Mittelwert. II. Kalkulationsgrundlagen Die auf die Gebühren umzulegenden jährlichen Kosten erhöhen sich von also um Kalkulation : Kalkulation : 20,523 Mio. auf 21,210 Mio. p.a. 0,687 Mio. oder 3,3 v.h. Die wichtigsten Veränderungen zusammengefasst: Kostenbereich Veränderungen (in T ) Auf die Gebühren umzulegende Kosten Kalkulation A Mehrerträge (-) / Wenigererträge (+) Kostenüberdeckungen Vorjahre Biomüllanlieferungen der Stadt Stuttgart Erträge Spezialfonds und Zinsgutschriften B Mehraufwand (+) / Wenigeraufwand (-) Personalkosten Einsammlungskosten Rest-, Bio-, Sperrmüll Entsorgung RMHKW Stuttgart-Münster Kompostierungskosten KWK Sonstige Veränderungen + 72 Saldo Veränderungen Auf Gebühren umzulegende Kosten Kalkulation III. Abfallgebühren (vgl. Anlage 4) Trotz gestiegener Gesamtkosten ergeben sich partiell Gebührensenkungen. So ist beispielsweise u.a. durch gestiegene Behälterzahlen bei den Restmüllgefäßen eine deutliche Gebührensenkung möglich. Nach dem Gebührenvorschlag reduzieren sich die allgemeinen Abfallgebühren für die Restmüllgefäße der Haushalte und des hausmüllähnlichen Gewerbemülls um rd. 9 v. H.

4 - 4 - Bei den Selbstanlieferern auf den Entsorgungsstationen wird eine Reduzierung der bisherigen Gebühr um 5,00 auf 152,00 /t (bzw. 140,00 /t bei Direktanlieferung im RMHKW Stuttgart-Münster) empfohlen. Für den gewerblichen Einsammlungsbereich wird eine Gebührensenkung von rd. 1 v. H. empfohlen. Hier wirken sich die Steigerungen insbesondere bei den Einsammlungs- und Entsorgungskosten stärker. Andererseits liegen die Gebühren für die Gewerbebehälter zwischen 11 v. H. und 24 v. H. unter dem Niveau der allgemeinen Abfallgebühren, da in der Kalkulation dieser Bereich bei den Kosten keine sog. abfallwirtschaftlichen Maßnahmen (Altpapierentsorgung, Sperrmüllentsorgung, Grünschnittkompostierung etc.) enthält. Abweichend vom reinen Kalkulationsergebnis werden einzelne Gebührensätze als (rechtlich zulässige) Lenkungsgebühren empfohlen. Die Gegenüberstellung von kalkulierten und empfohlenen Gebührensätzen erfolgt in Anlage 3. Insbesondere ist auf folgende Gebühren mit Lenkungscharakter hinzuweisen: Restmüllsack (Anlage 3, Ziffer 1.3): Der Müllsack (ca Stück jährlich) dient der flexiblen Reaktion auf einen evtl. entstehenden Spitzenbedarf und soll keine lohnende Alternative zur Restmülltonne darstellen. Die Verwaltung schlägt deshalb (und aus Praktikabilitätsgründen) mit 5,00 /Sack eine unveränderte Satzungsgebühr vor, die geringfügig über der kalkulierten Gebühr liegt. Bodenaushub und Bauschutt (Anlage 3, Ziffer 2.4): Die Gebühren für Bodenaushub wurden vom Kreistag zum von 6,00 /m³ auf 7,50 /m³ angehoben (Beschluss vom , Vorlage 8/2011). Die Verwaltung empfiehlt die Gebühren für Bodenaushub mit 7,50 /m³ und Bauschutt mit 16,50 /qm³ unverändert beizubehalten. Abhängig von der zukünftigen Mengenentwicklung könnten Gebührenanpassungen notwendig werden, um innerhalb der Zielmengen nach dem Abfallwirtschaftskonzept zu bleiben. Altreifen (Anlage 3, Ziffer 2.5): Ziel ist, einerseits den Preisunterschied zur Entsorgung im Fachhandel nicht zu lukrativ auszugestalten und andererseits den Anreiz zur wilden Müllentsorgung so gering wie möglich zu halten. Die Verwaltung schlägt deshalb gegenüber dem Vorjahr unveränderte Satzungsgebühren vor, die geringfügig unter den kalkulierten Gebühren liegen. Biotonne (Anlage 3, Ziffer 1.2): Die Verwaltung empfiehlt, die Biotonnengebühren gegenüber dem Vorjahr unverändert beizubehalten. Durch Kostenreduzierungen bei der Verwertung im Kompostwerk Kirchheim (insbes. durch geringere Abschreibungen und Zinsaufwendungen) steigt der Kostendeckungsgrad von 75 v. H. auf 87 v. H. deutlich an. Per Saldo beträgt die Entlastung bei der Kombination Restmüllbehälter/Biotonne durchschnittlich 5 v. H.

5 - 5 - IV. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung (Anlage 5) Neben den rein redaktionellen Korrekturen zur Vereinheitlichung des Sprachgebrauchs und der besseren Lesbarkeit (Nr. 2 a), Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7 b), Nr. 8, Nr. 15 b)) wurden die Verweise auf das Landesabfallgesetz korrigiert, da sich durch eine Novelle des Gesetzes im Oktober 2008 die Paragraphen-Struktur geändert hat (Nr. 1 a) u. e), Nr. 2 b, Nr. 10, Nr. 15 a) u. d). Ebenfalls eingepflegt wurden neue Änderungen der vom Landkreistag herausgegebenen Mustersatzung (Nr. 1 b) u. c), Nr. 9, Nr. 13, Nr. 15 c)) Darüber hinaus sind folgende wesentliche Änderungen hervorzuheben: Nr. 3 Die Definition der Abfallart Baustellenabfälle wurde konkretisiert. Zusätzlich wurden die Definitionen der Abfallarten Mineralfaserabfälle und Sonstige nicht thermische Abfälle zur Beseitigung in 6 aufgenommen, da für diese Abfallarten unterschiedliche Entgelte festgesetzt sind. Nr. 7a) Die seit 2010 angebotene Bio-Saisontonne wurde in die Satzung aufgenommen. Der Nutzungszeitraum und der Abfuhrrhythmus wurden in 15 Abs. 1 definiert. Nr. 11 Die Behältergebühr für die Saison-Biotonne wurde in 25 Abs. 3 festgelegt. 25 Abs. 3 und 5 weisen die ab gültigen Behältergebühren aus. Nr weist die ab gültigen Gebühren für Selbstanlieferer aus. Nr. 14 Die Regelungen zum Deponieverbot bei Missachtungen der Bestimmungen der Benutzungsordnungen wurden auf alle Entsorgungsanlagen des Landkreises ausgedehnt. Heinz Eininger Landrat Hahn Geschäftführer

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