Schweizerische Reisedokumente für ausländische Personen

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1 Kanton Zürich Sicherheitsdirektion Weisung Migrationsamt 8. Mai 2017 Schweizerische Reisedokumente für ausländische Personen

2 2/8 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlagen Reisedokumente und ihre Gültigkeitsdauer Art RDV Reisedokumente Rechtswirkung Art. 12 RDV Rechtsschutz Art. 112 AuG Gültigkeitsdauer Art. 13 RDV Zuständigkeiten Staatssekretariat für Migration (SEM) Kantonales Migrationsamt (MA) Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) Verfahren Art RDV Gesuch Art. 14 RDV / Art. 111 AuG Antragsstellung Identifikation Gesuchserfassung Erfassung der biometrischen Daten Art. 16 RDV / Art. 111 AuG Terminvergabe und Terminverwaltung Identifikation Erfassung von Gesichtsbild und Fingerabdruck Ausnahmen von der Erfassung Produktion der Reisedokumente Verlust Art. 20 RDV Ersatz Art. 21 RDV Gebühren Art. 23 RDV Inkasso Art. 26 RDV Inkrafttreten... 8

3 3/8 1. Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005, Artikel 59 und Artikel 111 [SR ] Asylgesetz vom 26. Juni 1998, Artikel 119 [SR ] Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, Artikel 28 [SR ] Übereinkommen über die Rechtstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954, Artikel 28 [SR ] Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 20. Dezember 1968 [SR ] Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) vom 14. November 2012 [SR 143.5] 2. Reisedokumente und ihre Gültigkeitsdauer Art RDV 2.1. Reisedokumente Das Staatssekretariat für Migration stellt folgende Schweizerische Reisedokumente für ausländische Personen aus: Reiseausweise für Flüchtlinge (blau, inkl. Datenchip) Pässe für ausländische Personen (grün, inkl. Datenchip) Identitätsausweise für asylsuchende Personen, welche die Schweiz definitiv verlassen, oder für Personen, deren Asylverfahren abgeschlossen ist und deren Wegweisungsverfügung rechtskräftig ist (grau) Reiseersatzdokumente für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung von ausländischen Personen Das Staatssekretariat für Migration kann eine Bewilligung zur Wiedereinreise in Form eines Rückreisevisums ausstellen Rechtswirkung Art. 12 RDV Die entsprechenden Rechtswirkungen der einzelnen Reisedokumente sind der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen vom 14. November 2012 (RDV) zu entnehmen Rechtsschutz Art. 112 AuG Die entsprechenden Rechtsansprüche bei der Ausstellung von Reisedokumenten sind dem Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 zu entnehmen.

4 4/ Gültigkeitsdauer Art. 13 RDV Die Reisedokumente sind gültig: Reiseausweis für Flüchtlinge Pass für ausländische Person für Personen nach Art. 4 Absätze 1 und 2 Pass für ausländische Person für Personen nach Art. 4 Absatz 4 5 Jahre*, ohne Verlängerungsmöglichkeit 5 Jahre*, ohne Verlängerungsmöglichkeit 10 Monate, ohne Verlängerungsmöglichkeit * Für ausländische Kinder, die im Zeitpunkt der Ausstellung das 3. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, ist die Gültigkeitsdauer auf drei Jahre beschränkt Identitätsausweis Reiseersatzdokument 7 Monate, ohne Verlängerungsmöglichkeit für einmalige Aus-, Rück- oder Einreise Die Gültigkeitsdauer eines Reisedokumentes kann nicht verlängert werden. 3. Zuständigkeiten 3.1. Staatssekretariat für Migration (SEM) Das SEM ist zuständig für die Ausstellung von Reisedokumenten und Rückreisevisa an schriftenlose ausländische Personen. Das SEM entscheidet über ein Gesuch um Ausstellung eines Reisedokumentes für ausländische Personen. Das SEM übernimmt die Funktion einer Koordinationsstelle zwischen allen beteiligten Ämtern, um einen reibungslosen Prozessdurchlauf zu gewährleisten Kantonales Migrationsamt (MA) Das MA ist für die Entgegennahme und für die entsprechende Erfassung der Gesuche im Informationssystem Reisedokumente (ISR) zuständig. Das MA ist verantwortlich für die elektronische Weiterleitung des Gesuches an das SEM. Das MA ist für die Erfassung der biometrischen Daten und deren Weiterleitung an das SEM zwecks Ausstellung der Reisedokumente zuständig.

5 5/ Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) Das BBL ist für die Personalisierung und physische Ausfertigung der Reisedokumente zuständig. Das BBL ist für den Versand der Reisedokumente an die ausländischen Personen verantwortlich. 4. Verfahren Art RDV 4.1. Gesuch Art. 14 RDV / Art. 111 AuG Antragsstellung Die ausländische Person muss zwingend persönlich am Schalter des MA vorsprechen. Minderjährige müssen in Begleitung eines Elternteils sein, welcher das Sorgerecht besitzt. Entmündigte Personen müssen in Begleitung ihrer gesetzlichen Vertretung sein Identifikation Die ausländische Person hat sich bei der Antragsstellung zu identifizieren: Original Ausländerausweis Original Reisedokument (falls vorhanden) Gesuchserfassung Das Migrationsamt erfasst das Gesuch in der Datenbank des ISR. Zu diesem Zweck werden aus der Datenbank ZEMIS die persönlichen Daten der antragsstellenden Person entnommen. Die Gesuchstellung und die erhobenen Daten werden elektronisch an das SEM weiter geleitet. Allfällige weitere Gesuchsunterlagen werden mit einer entsprechenden Kurzmitteilung postalisch an das SEM gesandt. Gleichzeitig wird der antragsstellenden Person ein Merkblatt des MA abgegeben, worin das weitere Vorgehen erklärt wird, insbesondere im Hinblick auf die Erfassung der biometrischen Daten. Wenn das SEM nach Gesucheingang entscheidet, dass das Schweizerische Reisedokument auszustellen ist, schickt es der ausländischen Person eine Empfangsbestätigung und einen Einzahlungsschein für die Gebühren. Nach Entrichtung dieser Gebühren innerhalb von 30 Tagen fordert das SEM die ausländische Person schriftlich auf, innerhalb von 14 Tagen einen Termin beim MA zwecks Erfassung der biometrischen Daten zu vereinbaren.

6 6/ Erfassung der biometrischen Daten Art. 16 RDV / Art. 111 AuG Terminvergabe und Terminverwaltung Die antragsstellende Person vereinbart gemäss Merkblatt mit dem MA telefonisch einen Termin zwecks Erfassung der biometrischen Daten (Telefonnummer: ). Die Terminreservation erfolgt durch das MA. Es erfolgt keine schriftliche Terminbestätigung Identifikation Die ausländische Person hat sich bei der Erfassung der biometrischen Daten zu identifizieren: Original Ausländerausweis Original des durch das MA erstellten Personalienblattes (falls vorhanden) Erfassung von Gesichtsbild und Fingerabdruck Das MA erstellt von der antragsstellenden Person eine digitale Fotografie. Die Anforderungen an die Fotografie werden vom Departement festgelegt. Das MA erfasst digital zwei Fingerabdrücke in Form des flachen Abdrucks des linken und des rechten Zeigefingers. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck des Mittelfingers, des Ringfingers oder des Daumens erfasst. Das MA übermittelt den erfassten Datensatz mit den biometrischen Daten elektronisch in der Datenbank des ISR dem SEM zwecks Freigabe zur Produktion des Reisedokumentes Ausnahmen von der Erfassung Für die Ausstellung von Identitätsausweisen und Reiseersatzdokumenten müssen keine biometrischen Daten erfasst werden. Fingerabdrücke sind nicht zu erfassen, wenn die antragsstellende Person das 12. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat. Fingerabdrücke sind nicht zu erfassen, wenn die Abnahme aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist. Können Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nur vorübergehender Art sind (durch ärztliches Zeugnis zu belegen), nicht erfasst werden, wird ein Pass mit verkürzter Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt. Eine verkürzte Gültigkeitsdauer hat keinen Einfluss auf die Höhe der Gebühren. 5. Produktion der Reisedokumente Das SEM übermittelt den vollständigen Datensatz elektronisch in der Datenbank des ISR dem BBL zur Produktion (Druckauftrag) des Reisedokumentes.

7 7/8 Das BBL empfängt den vollständigen Datensatz für die Personalisierung des Reisedokumentes. Das BBL stellt abschliessend das personalisierte Reisedokument der ausländischen Person mittels eingeschriebener Post direkt zu. 6. Verlust Art. 20 RDV Der Verlust des Reisedokumentes ist sofort nach Feststellung der örtlichen Polizeistelle anzuzeigen. Ist der Verlust im Ausland erfolgt, so ist er zusätzlich noch der zuständigen schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu melden. Diese leitet die Verlustmeldung an das SEM weiter. 7. Ersatz Art. 21 RDV Im Falle eines Verlustes wird ein Reisedokument nur ersetzt, wenn die ausländische Person eine polizeiliche Verlustanzeige vorlegt. 8. Gebühren Art. 23 RDV Die Ausstellung eines Reisedokumentes ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Gebühren betragen: Erwachsene Kinder Ausstellung Reisedokument CHF CHF 35.-* Ausstellung Identitätsausweis CHF CHF 50.- Eintragung eines Rückreisevisums EURO 60.- Gratis ** Verlustgebühr pro Dokument gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a-c RDV CHF CHF * Kinder die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. ** gebührenfreie Visumserteilung (Art. 13 Gebührenverordnung AuG; SR ) 9. Inkasso Art. 26 RDV Das MA erhebt die kantonale Bearbeitungsgebühr von CHF für die Entgegennahme des Gesuches bei Antragsstellung direkt bei der ausländischen Person. Gebühren und Auslagen für das Reisedokument werden zusammen bei Gutheissung des Antrages durch das SEM mittels Rechnungsstellung erhoben.

8 10. Inkrafttreten Die Weisung tritt per 01. Dezember 2012 in Kraft. Migrationsamt 8/8

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