Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
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- Norbert Busch
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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Klauselkontrolle bei vorformulierten Verträgen, BGB Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer
2 Was sind AGB? Klauseln, Kleingedrucktes, Weggeklicktes Jedenfalls: vorformulierte vertragliche Abweichungen von dispositivem Gesetzesrecht Gegensatz: AGB vs. Individualvereinbarungen Erinnerung: Die von Individualvereinbarungen geschieht nur nach folgenden Vorschriften: AGB: wesentlich weitergehende Kontrolle Und zwar: und Zivilrecht 14 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 2
3 Warum AGB, warum AGB-Recht? Rationalisierungseffekt von AGB (Massenverkehr) Anpassung: Zuschneiden von Verträgen auf das jeweilige Produkt jedoch: Gefahr von Missbrauch Ich kenne die AGB nicht, bzw. habe gar nicht gemerkt, dass es welche gibt, ich kenne die AGB, aber ich habe sie nicht verstanden, zu meinen Gunsten gälte Gesetzesrecht, von dem in AGB abgewichen wird, und das kenne ich nicht ( der Verwender aber schon, sonst würde er keine AGB einbringen). Branchen-AGB Privatautonomie? (Und zwar: materielle Privatautonomie) Zivilrecht 14 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 3
4 Also: AGB-Kontrolle dient dem Schutz vor einseitiger Inanspruchnahme der Privatautonomie durch eine Partei. AGB-Kontrolle lässt sich somit verstehen als: Beschränkung der formellen Privatautonomie zur Wahrung der materiellen Privatautonomie Zivilrecht 14 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 4
5 : Was sind AGB? 305 I BGB: (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Daraus folgt: 1. Vertragsbedingungen 2. Vorformuliert 3. Für eine Vielzahl von Verträgen 4. Nicht im Einzelnen ausgehandelt (= keine Individualvereinbarung) Zivilrecht 14 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 5
6 : Was sind AGB? 1. Vertragsbedingungen Unerheblich ist die Form, 305 I 2 BGB. Insbesondere Hinweisschilder stellen häufig AGB dar (Zollamtstraße) Aber z. B. auch Tickets 2. Ganz oder teilweise vorformuliert nicht notwendigerweise physisch (Gedächtnis-AGB) Zivilrecht 14 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 6
7 : Was sind AGB? 3. Für eine Vielzahl von Verträgen Einzahl Mehrzahl Vielzahl (also mindestens drei) Einmalige Verwendung von Formularverträgen? Wortlaut 305 BGB? Sinn und Zweck? 4. Nicht einzeln ausgehandelt (= keine Individualvereinbarungen). Ernsthaftes Zur-Disposition-Stellen soweit nicht einzeln ausgehandelt: Insofern nur einzelne Punkte verhandelt werden, bleiben die restlichen (nicht-verhandelten) Regelungen AGB und werden entsprechend kontrolliert. Zivilrecht 14 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 7
8 Parker Schröder fährt seinen Wagen in das Parkhaus Parker. Kurz nachdem er den Einfahrtsbeleg gezogen hat und sich die Einfahrtsschranke hinter ihm geschlossen hat, passiert er ein Schild mit der Aufschrift: Höchstbenutzung 24 Stunden. Jede darüber hinausgehende Nutzung wird doppelt berechnet. Als Schröder seinen Wagen nach 26 Stunden abholt, wird ihm von Parker für zwei Stunden der doppelte Preis in Rechnung gestellt. Mit Recht? Zivilrecht 14 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 8
9 Röstfrisch Kurt besorgt sich eine Kaffeemaschine der Marke Röstfrisch. Nach einer Woche klingelt es bei ihm: Zu Kurts großer Überraschung steht ein Lieferant von Röstfrisch mit einem halben Kilo Kaffee vor der Tür. Der Vertrag über die Kaffeemaschine hatte eine vorformulierte Klausel enthalten, mit welcher der Käufer gleichzeitig mit dem Kauf monatlich 500 Gramm Kaffee über die Laufzeit eines Jahres bestellt. Hat Röstfrisch einen Anspruch gegen Kurt auf Abnahme und Bezahlung des Kaffees? Einbeziehung also bei drei Voraussetzungen: 1. Ausdrücklicher Hinweis ( 305 II BGB) 2. Möglichkeit der Kenntnisnahme bei Vertragsschluss ( 305 II BGB) 3. Keine. Zivilrecht 14 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 9
10 , Nun: materielle Kontrolle von Klauseln 2. Prüfung (von hinten nach vorne): a) 309: Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit ( schwarze Liste ; vor allem Nr. 7) b) 308: Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit (vgl. Wortlaut: unangemessen, sachlich gerechtfertigter Grund, unzumutbar ) ( graue Liste ) c) 307 BGB: unangemessene Benachteiligung einschließlich Transparenzgebot (Generalklausel) Zivilrecht 14 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 10
11 mobile.de (LG Oldenburg): Haftungsausschluss im Mustervertrag, 309 Nr. 7 BGB Die Klägerin erwarb beim privaten Verkäufer einen gebrauchten PKW. Der Beklagte verwendete dazu den Musterverkaufs-Vertrag der Online-Plattform "mobile.de". In diesem Dokument stand u.a.: "Das Fahrzeug wird wie besichtigt und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft ( ). Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen." Zivilrecht 14 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 11
12 OLG Bremen ( 308 Nr. 1 BGB): Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage Die Versanddauerbestimmung voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage ist gemäß 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Mit dieser Angabe behält sich der Verwender eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung vor. ( ) Der Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot erschwert es dem Kunden insbesondere, das Fristende selbst zu erkennen oder zu errechnen. Wird die Angabe zur Versanddauer durch den Zusatz voraussichtlich relativiert, kann der Kunde nicht selbst zuverlässig einschätzen, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen die Fälligkeit eintritt und er den Verkäufer in Verzug setzen kann. Zivilrecht 14 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 12
13 OLG Düsseldorf: Internetprovider ( ) Sollte xy-internet mit der von mir gewünschten Bandbreite nicht zur Verfügung stehen, möchte ich das von mir ausgewählte Paket mit der maximal verfügbaren Bandbreite erhalten. Diese Klausel verstößt gegen 308 Nr. 4 BGB, da die vorbehaltene Änderung der Bandbreite des Internet-Anschlusses nicht für die Kunden zumutbar ist, da die Klausel offen lässt, aus welchen Gründen die zunächst vereinbarte Bandbreite künftig nicht mehr zur Verfügung stehen wird. Die Klausel verstößt zudem gegen wesentliche Grundgedanken der Regelung des 150 Abs. 2 BGB, wonach eine Annahme des Angebots mit Änderungen nur als neues Vertragsangebot angesehen werden kann. Zivilrecht 14 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 13
14 Zivilrecht 14 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 14
15 Unangemessene Benachteiligung: Kardinalpflichten Die Securitas GmbH bietet die Bewachung gefährdeter Objekte (Immobilien) an. In ihren AGB heißt es: Sollten Dritte sich während der durch die Securitas vorgenommenen Bewachung unberechtigten Zugang zum Schutzobjekt verschaffen, so übernimmt die Securitas keinerlei Haftung für die hieraus entstehenden Schäden. Zivilrecht 14 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 15
16 lieber körperlich fit als im AGB-Recht Das Mitbringen eigener Getränke ist verboten. Änderungen dieser Zeiten sowie Änderungen unseres Leistungsangebotes behalten wir uns vor. Der Aufenthalt und das Training erfolgen auf eigenes Risiko. Eine Verlegung des Studios innerhalb des Stadtbezirkes berechtigt nicht zur Kündigung. Zivilrecht 14 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 16
17 1. (Un-)Wirksamkeit einzelner AGB, 306 I BGB (1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften. ( ) 2. Keine geltungserhaltende Reduktion : Eine Klausel ist entweder wirksam oder nicht, wird aber nicht auf ihr zulässiges Maß zurückgestutzt. Zivilrecht 14 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 17
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