EDI-Vereinbarung zum elektronischen Datenaustausch für die Abrechnung der Netznutzung (Stand 08/2008)

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1 EDI-Vereinbarung zum elektronischen Datenaustausch für die Abrechnung der Netznutzung (Stand 08/2008) Zwischen Und Stadtwerke Pfullingen (im Folgenden SWP genannt) Stadtwerke Pfullingen Marktplatz Pfullingen Telefon: 07121/703-0 Telefax: 07121/ Mail:stadtwerke@pfullingen.de Internet: (im Folgenden Kunde genannt) 1. Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1. Die Bestimmungen dieses Vertrages legen die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen mit Hilfe des elektronischen Datenaustauschs (EDI) im Rahmen der Festlegungen der Bundesnetzagentur zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom vom , Az.: BK (nachfolgend: GPKE), und Gas vom , Az.: BK (nachfolgend GeLi), unterliegen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der Bundesnetzagentur und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten Diese Vereinbarung gilt ergänzend zu den jeweils zwischen den Parteien abgeschlossenen Lieferantenrahmenverträgen, Ausspeiserahmenverträgen und Netznutzungsverträgen Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang (Anlage 1) ergänzt Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben. 2. Begriffsbestimmungen 2.1. EDI Als elektronischer Datenaustausch wird die elektronische Übertragung kommerzieller und administrativer Daten zwischen Computern nach einer vereinbarten Norm zur Strukturierung einer EDI- Nachricht bezeichnet EDI-Nachricht: Als EDI-Nachricht wird eine Gruppe von Segmenten bezeichnet, die nach einer vereinbarten Norm strukturiert, in ein rechnerlesbares Format gebracht wird und sich automatisch und eindeutig verarbeiten lässt UN/EDIFACT: Gemäß der Definition durch die UN/ECE (United Nations Economic Commission for Europe Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa) umfassen die Vorschriften der Vereinten Nationen für den elektronischen Datenaustausch in Verwaltung, Handel, Transport und Verkehr eine Reihe international vereinbarter Normen, Verzeichnisse und Leitlinien für den elektronischen Austausch strukturierter Daten, insbesondere für den Austausch zwischen unabhängigen rechnergestützten Informationssystemen in Verbindung mit dem Warenund Dienstleistungsverkehr Empfangsbestätigung: Als Empfangsbestätigung einer EDI-Nachricht wird das Verfahren bezeichnet, mit dem beim Empfang der EDI- Nachricht Syntax und Semantik geprüft werden und eine entsprechende Bestätigung vom Empfänger gesendet wird Arbeitstag: Der Begriff des Arbeitstags im Sinne dieser Vereinbarung entspricht dem Begriff des Werktags nach der jeweils anwendbaren Festlegung der Bundesnetzagentur GPKE oder GeLi.

2 3. Gültigkeit und Zustandekommen des Vertrags 3.1. Die Parteien, die sich durch die Vereinbarung rechtlich binden wollen, verzichten ausdrücklich darauf, die Gültigkeit eines gemäß den Bedingungen der Vereinbarung mit Hilfe von EDI abgeschlossenen Vertrags lediglich mit der Begründung anzufechten, dass er mit Hilfe von EDI abgeschlossen wurde Jede Partei gewährleistet, dass der Inhalt einer gesendeten oder empfangenen Nachricht nicht von den gesetzlichen Vorgaben abweicht, deren Anwendung den Inhalt einer Nachricht einschränken könnte, und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die andere Partei unverzüglich über eine derartige Abweichung zu informieren. Die jeweils anwendbaren Vorschriften der GPKE / GeLi hinsichtlich inhaltlich fehlerhafter Nachrichten bleiben unberührt. 4. Beweiskraft Elektronische Urkunden haben die gleiche Beweiskraft wie schriftliche Urkunden. 5. Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI- Nachrichten, Zugang 5.1. Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der jeweils anwendbaren Fristen nach GPKE oder GeLi Nach den jeweils anwendbaren Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag, dem Ausspeiserahmenvertrag oder dem Netznutzungsvertrag ist eine Empfangsbestätigung erforderlich. Der Empfänger der zu bestätigenden EDI-Nachricht gewährleistet, dass die Bestätigung innerhalb der jeweils nach GPKE bzw. GeLi geltenden Fristen abgegeben wird, sofern im Technischen Anhang keine alternativen Fristen festgelegt sind. 6. Sicherheit von EDI-Nachrichten 6.1. Die Parteien verpflichten sich, Sicherheitsverfahren und -maßnahmen durchzuführen und aufrecht-zu erhalten, um EDI-Nachrichten vor unbefugtem Zugriff, Veränderungen, Verzögerung, Zerstörung oder Verlust zu schützen Zu den Sicherheitsverfahren und -maßnahmen gehören die Überprüfung des Ursprungs, die Überprüfung der Integrität, die Nichtabstreitbarkeit von Ursprung und Empfang sowie die Gewährleistung der Vertraulichkeit von EDI-Nachrichten. Sicherheitsverfahren und -maßnahmen zur Überprüfung des Ursprungs und der Integrität, um den Sender einer EDI-Nachricht zu identifizieren und sicherzustellen, dass jede empfangene EDI-Nachricht vollständig ist und nicht verstümmelt wurde, sind für alle Nachrichten obligatorisch. Bei Bedarf können im Technischen Anhang zusätzliche Sicherheitsverfahren und -maßnahmen festgelegt werden Führen die Sicherheitsverfahren und -maßnahmen zur Zurückweisung einer EDI-Nachricht oder zur Entdeckung eines Fehlers in einer Nachricht, informiert der Empfänger den Sender darüber innerhalb der in den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE / GeLi) gesetzten Frist und im jeweiligen Fall geltenden Frist. Der Empfänger einer EDI-Nachricht, die zurückgewiesen wurde oder einen Fehler enthält, reagiert erst dann auf die Nachricht, wenn er Anweisungen des Senders empfängt. Wird eine zurückgewiesene oder fehlerhafte EDI-Nachricht vom Sender erneut übermittelt, sollte darin eindeutig angegeben werden, dass es sich um eine korrigierte Nachricht handelt. Diese EDI-Nachricht wird mit einer neuen Transaktionsnummer versehen Die Parteien haben sich bei einer Störung des Kommunikationssystems gegenseitig unverzüglich zu informieren. 7. Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 7.1. Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundsdatenschutzgesetz ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad Die Parteien können übereinkommen, für bestimmte Nachrichten eine besondere Form des Schutzes zu verwenden, zum Beispiel ein Verschlüsselungssystem, sofern dies gesetzlich zulässig ist.

3 8. Aufzeichnung und Speicherung von Nachrichten 8.1. Jede Partei speichert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen vorgeschrieben sind. Die Service-Nachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format gespeichert, in dem sie empfangen werden Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden. 9. Betriebsanforderungen für EDI 9.1. Die Parteien verpflichten sich, das EDI-Betriebsumfeld gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung bereitzustellen und zu warten, wobei unter anderem folgende Bedingungen zu beachten sind: 9.2. Betriebseinrichtungen Die Parteien stellen die für die Übertragung, den Empfang, die Übersetzung, Aufzeichnung und Speicherung von Nachrichten erforderlichen Einrichtungen, Software-Programme und Dienstleistungen bereit und warten sie Kommunikationsmittel Die Parteien legen die zu verwendenden Kommunikationsmittel fest, einschließlich der Telekommunikationsprotokolle und gegebenenfalls der Wahl von Dritten als Diensterbringer EDI-Nachrichtennormen Alle EDI-Nachrichten werden in Übereinstimmung mit den von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE-WP4) gebilligten UN/EDIFACT-Normen, -Empfehlungen und -Verfahren (1), sowie nach europäischen Normen übertragen Codes Datenelement-Codelisten, auf die in EDI-Nachrichten verwiesen wird, umfassen UN/EDIFACT-Codelisten, als internationale ISO-Normen herausgegebene 3 internationale Codelisten sowie UN/ECE- und andere offiziell veröffentlichte Codelisten. Stehen solche Codelisten nicht zur Verfügung, werden bevorzugt Codelisten verwendet, die veröffentlicht wurden, fortgeschrieben werden und Entsprechungen zu anderen Codiersystemen aufweisen. 10. Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen unter anderem die folgenden Bedingungen gehören: Ansprechpartner Kontaktdaten 11. Haftung Der Verantwortungsbereich des Senders von Nachrichten umfasst seine Kommunikationseinrichtung, seine Kommunikationssicherung sowie den Zeitraum bis zum Zugang der Nachricht. Der Verantwortungsbereich des Empfängers von Nachrichten umfasst seine Kommunikationseinrichtung, seine Kommunikationssicherung und den Zeitraum ab dem Zugang der Nachricht Die Haftung der Parteien richtet sich nach der Haftungsregelung im jeweils gültigen Lieferantenrahmenvertrag, Ausspeiserahmenvertrag oder Netznutzungsvertrag. 12. Anwendbares Recht Unbeschadet der zwingenden Rechtsvorschriften, die in Bezug auf die Aufzeichnung und Speicherung von Nachrichten oder die Vertraulichkeit und den Schutz personenbezogener Daten für die Parteien gelten können, unterliegt diese Vereinbarung deutschem Recht. 13. Inkrafttreten, Änderungen und Dauer Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft Änderungen

4 Sollten sich die rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen, die dieser Vereinbarung zugrunde liegen, insbesondere die Festlegungen der Bundesnetzagentur GPKE / GeLi oder technischen Standards, die sich auf EDI auswirken, ändern, ist die FairEnergie GmbH berechtigt, die Regelungen dieses Vertrages anzupassen. Vor der Anpassung ist der Vertragspartner von FairEnergie GmbH innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu informieren. Widerspricht der Vertragspartner innerhalb von vier Wochen seit Zugang der Anpassungsmitteilung nicht, gilt die Anpassung als genehmigt Dauer Jede Partei kann die Vereinbarung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich kündigen. Eine Kündigung der Vereinbarung wirkt sich nur auf Transaktionen nach diesem Datum aus. Ungeachtet einer Kündigung aus einem beliebigen Grund bestehen die in den Ziffern 4, 6, 7 und 8 genannten Rechte und Pflichten der Parteien auch nach der Kündigung fort. 14. Schlussbestimmungen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach 7 EnWG gehen die Rechte und Pflichten des Vertrages ohne Zustimmung über. oder Stimmen des übertragenden oder übernehmenden Unternehmens verfügt Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihnen im wirtschaftlichen und technischen Erfolg für beide Vertragsparteien möglichst gleichkommende rechtsgültige Bestimmungen zu ersetzen. Dies gilt entsprechend bei unbeabsichtigten Regelungslücken. Zur Schließung von Regelungslücken sowie zur Auslegung des Vertrages sind die einschlägigen Regelwerke Transmission Code (sofern für diesen Vertrag einschlägig), Distribution Code sowie Metering Code ergänzend heranzuziehen. Ausdrückliche Regelungen des Rahmenvertrags haben jedoch Vorrang vor den Bestimmungen der genannten Regelwerke Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern und dadurch für eine der Vertragsparteien das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar sein, so werden die Vertragsparteien den Vertrag baldmöglichst den geänderten Rahmendbedingungen anpassen Kündigung sowie Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform Gerichtsstand ist der Sitz der Stadtwerke Pfullingen Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages. Die Übertragung auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des 15 Aktiengesetz bedarf nicht der vorherigen Zustimmung, sondern lediglich einer schriftlichen Mitteilung an den anderen Vertragspartner. Ein verbundenes Unternehmen ist auch ein solches Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar oder über mindestens 50 % der Gesellschaftsanteile 4

5 Kunde: Stadtwerke Pfulingen... Ort, Datum... Unterschrift... Unterschrift 5

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