über Hilfe zur Pflege im Arbeitgebermodell nach dem SGB XII: Kalkulation der Kosten
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- Martina Friedrich
- vor 6 Jahren
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1 Rundschreiben I Nr. 06/2010 über Hilfe zur Pflege im Arbeitgebermodell nach dem SGB XII: Kalkulation der Kosten vom 26. Juli Einordnung in die Regelungen des SGB XII, Entwicklung 2. Allgemeine Hinweise 3. Verfahren 3.1 Grundsätze für die Prüfung eingereichter Anträge 3.2 Antrag / Kalkulation 3.3 Bewilligung 3.4 Gesondertes Konto (Abwicklungskonto) 3.5 Abrechnung 3.6 Prüfung der Abrechnung 3.7 Rückzahlung 4. Ergänzende Hinweise auf der Basis einer Musterkalkulation (Anlage) 4.1 Entlohnung und Zuschläge 4.2 Kosten Dienstbesprechungen / Doppelbelegungen 4.3 Kosten für Fortbildung 4.4 Lohnbuchhaltung 4.5 Unfallversicherung 4.6 Verwaltungskosten 4.7 Weitere Kosten 4.8 Bedarf für Beratung und Unterstützung 5. Obergrenze Leistungskomplex 32 (LK 32) 6. Anlage: Musterkalkulation Hier erhalten Sie weitere Informationen
2 1. Einordnung in die Regelungen des SGB XII, Entwicklung In Folge der Einführung der Pflegeversicherung wurde in Berlin für den Bereich der ambulanten pflegerischen Versorgung zum seinerzeit als letztes Bundesland - ein Vergütungssystem auf der Basis so genannter Leistungskomplexe eingeführt. Damit wurden die bis dahin geltenden Stundenvergütungen abgelöst. Diese Vergütungsvereinbarung nach 89 SGB XI wurde flankiert von einer Vereinbarung nach 93 Abs. 2 BSHG (neu 75 Abs. 3 SGB XII) über die Erbringung von Leistungen der Haushilfe und Hauspflege nach 11 Abs. 3, 68ff., 70 BSHG (jetzt 27 Abs. 3, 61 ff., 70 SGB XII) zwischen den Dachorganisationen der ambulanten Pflegedienste und dem Land Berlin für den Träger der Sozialhilfe, die zum gleichen Zeitpunkt in Kraft trat. Bestandteil dieser Vereinbarung war der Leistungskomplex 32 (LK 32), 1. Variante Persönliche Assistenz, den die für Soziales zuständige Senatsverwaltung gemeinsam mit Betroffenen (Arbeitsgemeinschaft für selbstbestimmtes Leben schwerstbehinderter Menschen e.v.), Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Ambulanten Dienste und den Vertragspartnern (Verbänden) als Form der Absicherung des Hilfe- und Unterstützungsbedarfs für den speziellen und zahlenmäßig kleinen Personenkreis mit sehr hohem und vielschichtigem Hilfebedarf entwickelte. Seine Entstehung ist eng mit der Independent-Living-Bewegung behinderter Menschen (Leitgedanken: Teilhabe; Normalisierungsprinzip; Selbstbestimmungsgedanke; behinderte Menschen sind Experten in eigener Sache) und in Berlin mit dem Verein ambulante dienste e.v. (ad) verbunden. Der LK 32 ermöglichte es, dass behinderte Menschen, wenn sie eine umfangreiche Hilfe benötigten, nicht mehr nur die Wahl zwischen Familie oder Heim hatten, sondern nach ihrem persönlichen Bedarf in der eigenen Wohnung bzw. in einer selbstgewählten Umgebung versorgt und betreut werden konnten. Zentraler Bestandteil des LK 32 war, dass bei diesem Personenkreis der notwendige Hilfe- und Unterstützungsbedarf nicht adäquat durch die Aneinanderreihung von Leistungskomplexen gewährleistet werden kann und der Zeitbezug besser geeignet ist. Bei den Betroffenenorganisationen bestand darüber hinaus die Besorgnis, dass durch den verrichtungsbezogenen Pflegebegriff in der Pflegeversicherung das Maß an bis dahin erreichter Selbständigkeit bei der Organisation der Versorgung und die damit verbundene Lebensqualität mit Umstellung auf das Leistungskomplexsystem infrage gestellt werden könnten. Der Leistungskomplex bewährte sich, so dass die Pflegekassen dieser Regelung 1998 im Rahmen einer Ergänzungsvereinbarung beigetreten sind. Dies ermöglichte es, die Hilfeform Persönliche Assistenz seitdem auch bei den Pflegekassen stundenbezogen direkt als Sachleistung abzurechnen. Persönliche Assistenz (siehe Rundschreiben I Nr. 4/2005) sind die am individuellen Bedarf orientierten Hilfen bei den täglichen Verrichtungen, bestimmt durch die
3 Lebensrealität der auf Assistenz angewiesenen Menschen, die eine kontinuierliche Arbeitstätigkeit erforderlich macht, deren Ausdifferenzierung in Einzelleistungen nicht sinnvoll ist. Dies insbesondere, weil nicht planbare pflegerische Leistungen im großen Umfang parallel zu anderen Leistungen anfallen. Persönliche Assistenz dient der eigenständigen Gestaltung des Alltags in der eigenen Wohnung bzw. in einer selbstgewählten Umgebung. Persönliche Assistenz ist eine von behinderten Menschen bewusst gewählte Versorgungsform und kann nicht gegen deren Willen angewendet werden. Erforderlich ist sowohl personelle Kontinuität als auch Flexibilität in der Leistungserbringung, die erreicht wird durch Hilfen aus einer Hand, d.h. alle während des Einsatzes anfallenden Arbeiten werden von einer Person verrichtet. Die Hilfen sind insbesondere im Bereich der Pflege (Zubettgehen, Körperpflege, Essenreichen, Toilettengang etc.) Hilfen im Haushalt (Einkaufen, Kochen, Spülen, Wäschewaschen etc.)* Mobilitätshilfen (Begleitung, Unterstützung, Vorlesen, Freizeitgestaltung etc.)* Kommunikationshilfen * Anwesenheit für unvorhergesehene, mitunter gefährliche Situationen, in denen schnelle, sachkundige Hilfe benötigt wird. * auch hier fallen pflegerische Tätigkeiten an Entscheidendes Kriterium der persönlichen Assistenz ist das Recht des auf Assistenz angewiesenen Menschen, seine Assistenten bzw. Assistentinnen selbst anzuleiten und deren Einsatz zu organisieren und somit das Recht, die Arbeitsinhalte und -umstände zu bestimmen, d.h. welcher Assistent bzw. welche Assistentin die Arbeiten ausführt, welche der o.a. Arbeiten verrichtet werden, wann die o.a. Arbeiten verrichtet werden, wo die o.a. Arbeiten verrichtet werden, wie die Arbeiten verrichtet werden. Neben der Form der Absicherung des Assistenzbedarfes durch Vertragspartner der Pflegekassen und des Trägers der Sozialhilfe entwickelte sich in engem inhaltlichen Kontext das Konzept der behinderten Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen (sog. Arbeitgebermodell). Auch hier erfolgt die Leistungsgewährung nach 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, ggf. in Verbindung mit 53 SGB XII. Bei diesem Modell übt der behinderte Mensch die Personal-, Anleitungs-, Organisations-, Raum- sowie die Finanzkompetenz selbst aus. Er verhandelt selbst mit den jeweiligen Kostenträgern, insbesondere dem Träger der Sozialhilfe, um die Kostenübernahme zu sichern, sucht seine Assistenten bzw. Assistentinnen auf dem freien Arbeitsmarkt, beschäftigt sie in abhängigen Arbeitsverhältnissen, weist sie selbst in die Tätigkeiten ein, bestimmt selbst, wo, wann und wie die Hilfen erbracht
4 werden und gewährleistet im ureigensten Interesse die notwendige Sicherung der Qualität, u.a. durch Fortbildungen. Hierzu betreibt er einen "Betrieb im eigenen Haushalt". Die Assistenten bzw. Assistentinnen haben als Ansprech- und (Arbeitsvertrags-)partner und -partnerinnen ausschließlich mit den behinderten Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberinnen und nicht mit den Kostenträgern zu tun. Die Verankerung dieses Konzeptes wird in Berlin auf Betroffenenseite insbesondere von der Arbeitsgemeinschaft für selbstbestimmtes Leben schwerstbehinderter Menschen (ASL e.v. ; Trendelenburgstr. 12, Berlin) mit Informations-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen betrieben. ASL berät schwerstbehinderte Menschen nach dem Peer-Counseling-Prinzip (d.h. Betroffene beraten Betroffene) über Möglichkeiten, sich nach dem Arbeitgebermodell ihre Assistenz selbst zu organisieren sowie zum Trägerübergreifenden Persönlichen Budget (TPB). Beratung zum Arbeitgebermodell und zum TPB bietet z.b. auch das Berliner Zentrum für Selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen e.v. an (BZSL e.v. ; Prenzlauer Allee 36; Berlin). Im Rahmen der Bearbeitung von Anträgen zum Arbeitgebermodell ist in besonderem Maße den jeweiligen Bedingungen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Angesichts der Vielschichtigkeit der Bedingungen des Einzelfalls kann es keinen für alle Fälle anzuwendenden Handlungsleitfaden, sondern nur Grundsätze und ergänzende Hinweise auf der Basis einer Musterkalkulation geben. Ich empfehle, diese bei der Prüfung der Anträge zu Grunde zu legen. 2. Allgemeine Hinweise Wie das Persönliche Budget nach 17 SGB IX beruht auch die Hilfegewährung nach dem Arbeitgebermodell auf dem Leitgedanken, den Leistungsberechtigten ein möglichst selbst bestimmtes Leben in eigener Verantwortung zu ermöglichen. Beide Hilfeformen sollen dabei eine nahtlose und kontinuierliche Leistungserbringung ermöglichen. Wird das Arbeitgebermodell auf der Basis von 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII organisiert, muss keine Zielvereinbarung abgeschlossen werden. Wird das Arbeitgebermodell im Rahmen eines Persönlichen Budgets organisiert, muss hingegen eine Zielvereinbarung abgeschlossen werden. Im Rahmen der Bearbeitung von Anträgen zum Arbeitgebermodell ist es erforderlich, gemeinsam mit dem Menschen mit Behinderung möglichst passgenaue individuelle Gestaltungen der Hilfegewährung zu entwickeln, die geeignet sind, Art und Umfang des Hilfebedarfs abzudecken, den individuellen Rahmenbedingungen (z.b. bisherige Erfahrungen mit der Deckung des Hilfebedarfs, verfügbares bzw. akquirierbares Personal oder individuelle Wünsche in der konkreten Ausgestaltung der Hilfe) Rechnung tragen, die Selbststeuerungskompetenz des Menschen mit Behinderung bei der Wahrnehmung der Arbeitgeberaufgaben berücksichtigen. Das Arbeitgebermodell garantiert eine größtmögliche Passgenauigkeit und
5 Flexibilität; andererseits erfordert es ein hohes Maß an Eigenverantwortung. Der mit der Selbst-Organisation verbundene Aufwand und Anforderungsgehalt kann erheblich sein, insbesondere wenn ein hoher Hilfebedarf von bis zu 24 Stunden besteht und mehrere Assistenten bzw. Assistentinnen benötigt werden. 3. Verfahren 3.1 Grundsätze für die Prüfung eingereichter Anträge Bei der Prüfung der Anträge sind als Grundsätze zu Grunde zu legen: 1. Die Hilfegewährung hat sich am erforderlichen pflegerischen Bedarf zu orientieren. Bei der Bedarfseinschätzung werden die pflegerischen und die darüber hinaus gehenden Assistenzbedarfe in den weiteren Bereichen der Lebensführung nach dem Zeitaufwand ermittelt. Dabei sind die individuellen Erfahrungen und Bedürfnisse jedes behinderten Arbeitgebers und jeder behinderten Arbeitgeberin einzubeziehen. Art und Qualifikation der eingesetzten Assistenten bzw. Assistentinnen haben sich an Inhalt und Umfang des individuellen Hilfebedarfs auszurichten. 2. Obergrenze für die Kosten der selbstorganisierten Assistenz sind die Kosten nach LK 32 für den zeitlich gleichen Assistenzumfang. 3. Vorrangige Leistungen, insbesondere Leistungen nach den SGB V und SGB XI, sind in Anspruch zu nehmen und in Anrechnung zu bringen. Im Rahmen des Arbeitgebermodells können allerdings Antragsteller bzw. Antragstellerinnen gegenüber den Pflegekassen im Gegensatz zur Absicherung des Hilfe- und Unterstützungsbedarfs durch Vertragspartner nicht den Sachleistungsanspruch, sondern nur den Geldleistungsanspruch geltend machen. Der daraus für den Träger der Sozialhilfe resultierende Mehrbedarf ist zu übernehmen ( 66 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB XII ). 3.2 Antrag / Kalkulation Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin auf persönliche Assistenz in Form des Arbeitgebermodells hat auf der Basis des nach Stunden festgestellten Hilfebedarfs unter Zugrundelegung der in Ziffer 2 dargelegten Hinweise und in Ziffer 3.1 aufgeführten Grundsätze in schriftlicher Form eine nachvollziehbare und alle Kostenbestandteile umfassende Kalkulation für ein Jahr einzureichen, um alle im Verlauf eines Jahres anfallenden Aufwendungen zu erfassen (siehe Ziffer 4, Beispielfall). Zentrale Bestandteile der Kalkulation sind die benötigten Personalkapazitäten, Arbeitszeiten sowie die Kosten für Dienstbesprechungen und Doppelbelegungen (siehe auch Kosten Dienstbesprechungen und Doppelbelegungen, Ziffer 4.2). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Zeiten, die für Dienstbesprechungen benötigt werden sowie sonstige Zeiten mit Doppelbelegung nicht zur Deckung des Betreuungsbedarfs beitragen und deshalb in ausreichendem Umfang zusätzlich kalkuliert werden müssen. Die Kalkulation wird durch einen Assistenzplan ergänzt, der die zur Abdeckung des
6 Hilfebedarfs erforderlichen Hilfen zusammenfassend darstellt. 3.3 Bewilligung Die Bewilligung ist unter Zugrundelegung der in Ziffer 2 dargelegten Hinweise und in Ziffer 3.1 aufgeführten Grundsätze auszusprechen. Der festgestellte individuelle Hilfebedarf muss mit dem ermittelten Budget nachvollziehbar ausreichend und zweckmäßig abgedeckt werden können. Liegt eine nachvollziehbare Kalkulation vor, empfiehlt es sich, die geltend gemachten Kostenbestandteile erst einmal als angemessen zu betrachten. Das Hauptaugenmerk bei der Prüfung der Kosten ist auf die Abrechnung zu legen, da dann die tatsächlich erfolgten Aufwendungen feststehen. Entspricht der bewilligte Stundenumfang nicht dem beantragten Umfang, sind im Bescheid die Gründe für die vom Antrag abweichende Bewilligung darzulegen. Die Leistung ist gegebenenfalls entsprechend der zeitlichen Anteile auf die beiden Hilfearten Hilfe zur Pflege sowie Eingliederungshilfe für behinderte Menschen aufzuteilen. Die Bewilligung soll in der Regel entsprechend der Kalkulation für ein Jahr erfolgen. Zur Überprüfung der Umsetzung, z.b. bei Erstanträgen, kann die Leistungsstelle unterjährig ein Gespräch mit dem Menschen mit Behinderung vereinbaren. Zeigt sich hierbei, dass die Leistungen nicht oder nicht in vollem Umfang zweckentsprechend verwendet werden (können), ist der Bescheid gemäß 47 Abs. 2 SGB X zu widerrufen und durch einen modifizierten Bescheid zu ersetzen. Der Leistungsbescheid sollte deshalb immer einen Widerrufsvorbehalt enthalten. Bei einem Persönlichen Budget ist zusätzlich die Zielvereinbarung zu kündigen bzw. anzupassen. Die Möglichkeit einer Rücknahme des Verwaltungsaktes nach 45 SGB X bleibt davon unberührt. Die monatliche Budgethöhe wird grundsätzlich in Höhe des Durchschnittwertes der abgestimmten Kalkulation festgelegt. Sollte dem das Fälligwerden einzelner Ausgabenpositionen zu bestimmten Terminen entgegenstehen, sind Vereinbarungen zu treffen, die dies berücksichtigen. 3.4 Gesondertes Konto (Abwicklungskonto) Die vereinbarten Mittel werden in der Regel monatlich im Voraus per Überweisung in Geld zur Verwendung durch den behinderten Arbeitgeber bzw. die behinderte Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt. Der behinderte Arbeitgeber bzw. die behinderte Arbeitgeberin sollte für den Geldverkehr sowie für das Abrechnungsprocedere ein gesondertes Konto einrichten. Soweit möglich sollten auch alle Zahlungen des behinderten Arbeitgebers bzw. der behinderten Arbeitgeberin bargeldlos, d.h. von diesem Konto per Überweisung oder Lastschrift erfolgen.
7 Angesichts der Höhe der zu erwartenden monatlichen Zahlungseingänge ist auf die Einrichtung eines kostenfreien Kontos hinzuwirken. Ggf. anfallende Kontoführungsgebühren sind deshalb nur in Ausnahmefällen als Kosten anzuerkennen. 3.5 Abrechnung Bewilligungszeitraum und Abrechnungszeitraum sind grundsätzlich aufeinander abzustimmen. In Abhängigkeit vom Einzelfall kann es allerdings, wenn z.b. noch keine Erfahrungen mit der Umsetzung des Arbeitgebermodells vorliegen, erforderlich sein, den Abrechnungszeitraum kürzer als den Bewilligungszeitraum zu vereinbaren und z.b. nach einem halben Jahr eine Zwischenabrechnung vorzunehmen. Die Endabrechnung ist spätestens nach einem Jahr unverzichtbar. Als Nachweis ist für den Abrechnungszeitraum eine (monatliche) Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben einzureichen, die ausgabenseitig die jeweiligen Kostenbestandteile nach Art und Umfang sowie den Saldo ausweist. Personalkosten können als Gesamtsumme dargestellt werden, wenn weitgehende Kontinuität beim eingesetzten Personal bestanden hat und die Abrechnung über ein Lohnbüro erfolgt ist. In Ergänzung dazu sollten Kontoauszüge vorgelegt werden. Für den Fall größerer Abweichungen von Saldo und Kontostand sollte vereinbart werden, dass im Rahmen des Nachweises eine Erläuterung erfolgt. Darüber hinaus sind die von den Assistenten bzw. Assistentinnen geleisteten Betreuungsstunden monatsbezogen über den Dienstplan nachzuweisen und ihre Erbringung von dem behinderten Arbeitgeber bzw. der behinderten Arbeitgeberin durch Unterschrift zu bestätigen. Ergänzend ist zu vereinbaren, dass der behinderte Arbeitgeber bzw. die behinderte Arbeitgeberin die Leistungsstelle informiert, wenn die nicht verbrauchten Mittel auf dem Konto einen zu vereinbarenden Anteil am Gesamtbudget überschreiten. Tritt dieser Fall ein, verständigen sich Leistungsstelle und Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin über die weitere Vorgehensweise. 3.6 Prüfung der Abrechnung Grundsätzlich ist ein Abgleich der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben mit den Kontoauszügen für den jeweiligen Abrechnungszeitraum vorzunehmen. Sollten in der Abrechnung Positionen nicht über die Kontoauszüge nachweisbar sein, sind aussagekräftige Belege gesondert vorzulegen und einzubeziehen. Auf der Grundlage dieses Abgleichs entscheidet die Leistungsstelle nach den Bedingungen des Einzelfalls, ob sie eine weitergehende Prüfung von Einzelbelegen (Tiefenprüfung) vornimmt sowie über den Zeitraum und den Gegenstand der Tiefenprüfung. Hierbei sind Prüfungen, die an anderer Stelle erfolgten (z.b. Lohnbüro, Knappschaft) zu berücksichtigen. 3.7 Rückzahlung Grundsätzlich ist im Bescheid zu bestimmen, dass nicht benötigte Beträge nach einem Leistungszeitraum von 6 Monaten zurückgezahlt werden, es sei denn, in einer
8 Zielvereinbarung zum Persönlichen Budget wurden andere Vereinbarungen getroffen. Abweichende Rückzahlungstermine können sich ergeben, wenn zur Abrechnung gemäß Ziffer 3.5 Abs. 3 andere Vereinbarungen getroffen wurden. 4. Ergänzende Hinweise auf der Basis einer Musterkalkulation (Anlage) Die als Beispiel beigefügte Kalkulation wurde für einen jungen Menschen erarbeitet, der auf Grund einer sehr weit fortgeschrittenen progressiven spinalen Muskelatrophie rund um die Uhr auf persönliche Assistenz angewiesen ist. Für ihn war es wichtig, mit einem möglichst kleinen Team zu arbeiten, um insbesondere im Hinblick auf die in der Nacht notwendige Beatmung so wenige Assistenten bzw. Assistentinnen wie möglich anlernen zu müssen. Hieraus ergab sich die Notwendigkeit, einen großen Teil der benötigten Assistenz über so genannte Vollzeitkräfte abzudecken (von den jährlichen benötigten 8760 Stunden decken drei voll sozialversicherungspflichtige Kräfte mehr als 50 %, nämlich 4728,25 Stunden, ab). Darüber hinaus erschien es in diesem Fall sinnvoll, eine Kraft einzustellen, die sich nur um den hauswirtschaftlichen Bereich kümmert. Maßgeblich hierfür war, dass dies es den anderen Assistenten bzw. Assistentinnen ermöglicht, sich auf die pflegerischen Tätigkeiten zu konzentrieren. Für die Wahrnehmung dieser Aufgabe wurde im Beispielfall eine geringfügig beschäftigte Person mittleren Alters eingesetzt. Der restliche Stundenbedarf wurde durch studentische Kräfte sowie eine selbständig Beschäftigte / Honorarkraft abgedeckt. Auf Grund der notwendigen Beatmung kam im Beispielfall den Nachtschichten besondere Bedeutung zu. Um potentiellen Assistenten bzw. Assistentinnen einen finanziellen Anreiz zu bieten, die Betreuungsleistungen in der benötigten Qualität auch zu diesen ungünstigen Zeiten zu übernehmen, wurden Nachtzuschläge gewährt. Aus dem gleichen Grund wurden Sonn-, Feiertags- und Sonderfeiertagszuschläge sowie Zuschläge für kurzfristiges Einspringen gewährt. Im Gegenzug entschied man sich im Beispielfall gegen Sonderleistungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld als finanzielle Anreize anderer Art. Das Beispiel verdeutlicht die Notwendigkeit, die individuellen Bedürfnisse, Interessen und Rahmenbedingungen der behinderten Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen bei der Gestaltung der Hilfe zu berücksichtigen. Aus Art und Umfang des individuellen Hilfebedarfs ergeben sich einzelfallbezogen spezifische Anforderungen an die Art, Umfang und Qualifikation der eingesetzten Assistenten bzw. Assistentinnen (Personal). Mit welchen Helfergruppen dies möglichst verlässlich und qualitativ hochwertig erfolgen kann, muss deshalb in jedem Einzelfall eruiert und festgelegt werden. Erforderlich ist sowohl personelle Kontinuität als auch Flexibilität in der Leistungserbringung. In der Regel besteht bei voll sozialversicherungspflichtigen Kräften eine höhere Verbindlichkeit und Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung. Außerdem besteht bei diesen Kräften häufig ein Interesse an langfristigen Arbeitsverhältnissen, was den assistenzbedürftigen Menschen und ihrem Interesse an kontinuierlichen Arbeitsverhältnissen entgegenkommt.
9 Bei der Bewertung der Vorschläge der Menschen mit Behinderung zur Ausgestaltung der Hilfe sollte bedacht werden, dass jeder behinderte Arbeitgeber bzw. jede behinderte Arbeitgeberin im ureigensten Interesse gefordert ist, die Deckung des Hilfebedarfs so gut wie möglich sicher zu stellen, da sich jede Unzulänglichkeit unmittelbar gegen ihn selbst auswirkt. 4.1 Entlohnung und Zuschläge Grundsätzlich müssen behinderte Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen, um geeignetes Personal akquirieren und halten zu können, mindestens eine ortsübliche Arbeitsvergütung (vgl. 72 Abs. 3 SGB XI ) zahlen. In der Regel ist die Entlohnung ein wesentliches Steuerungselement, um qualitativ gutes Personal akquirieren und an sich binden zu können. Bei der Bewertung geplanter Lohnniveaus muss allerdings berücksichtigt werden, dass a) von den persönlichen Assistenten bzw. Assistentinnen eine deutlich höhere Flexibilität verlangt werden muss, weil sie zur gegenseitigen Krankheitsvertretung verpflichtet sind und sie b) ein deutlich höheres wirtschaftliches Risiko tragen, weil ihnen bei gravierenden Problemen mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin gekündigt wird, statt sie in einen anderen Einsatz zu vermitteln. Gegebenenfalls kann es sinnvoll sein, potentiellen Assistenten bzw. Assistentinnen auch andere finanzielle Anreize in Form von z. B. Nacht-, Sonn-, Feiertags- und Sonderfeiertagszuschlägen bzw. Weihnachts- oder Urlaubsgeld zu gewähren. Dies ist im Einzelfall gemeinsam mit dem behinderten Arbeitgeber bzw. der behinderten Arbeitgeberin abzustimmen. Dies verbietet es gleichzeitig, im Rahmen dieses Schreibens Festlegungen zu Stundensätzen vorzunehmen. Diese Vorgehensweise entspricht auch der Intention des TPB. 4.2 Kosten Dienstbesprechungen / Doppelbelegungen Mit der Gewährleistung der Zusammenarbeit im Team und der Abstimmung der zur Abdeckung der Betreuungszeiten benötigten Arbeitszeiten sind gegebenenfalls besondere Anforderungen verbunden, die regelmäßige Dienstbesprechungen, in der Regel eine Stunde pro Woche, erforderlich machen. Es empfiehlt sich, im Bedarfsfall die Kosten hierfür zu berücksichtigen. Darüber hinaus werden gegebenenfalls in beschränktem Umfang Stunden benötigt, die nicht direkt in die Deckung des Unterstützungsbedarfs eingehen (Doppelbelegung). Hierbei handelt es sich insbesondere um Zeiten, die für die Einarbeitung neuer Kräfte benötigt werden. Es empfiehlt sich, auch hierfür im Bedarfsfall die Kosten zu berücksichtigen. 4.3 Kosten für Fortbildung Die Übernahme der Kosten für Fortbildung kann im Einzelfall berücksichtigt werden,
10 muss aber begründet werden. Sie können insbesondere erforderlich werden, um sich verändernden Betreuungsanforderungen (z.b. aufgrund der Progredienz von Erkrankungen wie im Beispielfall) angemessen Rechnung tragen zu können. 4.4 Lohnbuchhaltung Grundsätzlich sollten behinderte Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen zur eigenen Entlastung ein Lohnbüro für die monatliche Lohnabrechnung nutzen. Die hierfür anfallenden Kosten sind im Rahmen ortsüblicher Preise zu berücksichtigen. 4.5 Unfallversicherung Die Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen Unfallversicherung sind zu berücksichtigen. Die Kosten werden jährlich von der Unfallkasse Berlin festgesetzt. Zurzeit belaufen sie sich auf 90 bei sozialversicherungspflichtig sowie nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigten / Studenten und 45 bei geringfügig Beschäftigten / Minijob (siehe Rundschreiben I Nr. 15/2006). 4.6 Verwaltungskosten Es wird empfohlen, im Rahmen des Arbeitgebermodells auch Verwaltungskosten (für Ausdrucke, Telefonate etc.) zu berücksichtigen. Es erscheint angemessen, hierfür die Beträge, die im Rahmen des Modellprojektes zum Trägerübergreifenden Persönlichen Budget in den Kalkulationen berücksichtigt werden, zugrunde zu legen, d.h. pauschal 300 pro Jahr für Verwaltungskosten. 4.7 Weitere Kosten Die Übernahme weiterer Kosten wie Rechtsschutzversicherung, Fortbildung des behinderten Arbeitgebers bzw. der behinderten Arbeitgeberin, Supervision oder Mediation kann im Einzelfall berücksichtigt werden, bedarf aber einer gesonderten Begründung. 4.8 Bedarf für Beratung und Unterstützung Erfahrungen zeigen, dass Menschen mit Behinderung gegebenenfalls Beratungsund Unterstützungsleistungen benötigen, um die notwendigen Kompetenzen zur Organisation der persönlichen Assistenz nach dem Arbeitgebermodell zu erwerben bzw. weil sie nicht sämtliche Angelegenheiten zur Organisation der Assistenz selbst (auf Dauer) übernehmen können. Diese kann der Träger der Sozialhilfe zurzeit nicht in jedem Fall in ausreichendem Umfang mit eigenem Personal zur Verfügung stellen. Vor diesem Hintergrund ist gegebenenfalls eine externe Unterstützung erforderlich. Hierfür erscheint ein Stundensatz von bis zu 35 angemessen. Es ist davon auszugehen, dass sich der Umfang des Unterstützungs- und Beratungsbedarfs im Laufe der Zeit im Sinne des Empowerment behinderter Menschen reduziert. Auch kann sich der Inhalt des Unterstützungsbedarfs ändern. Inhalt und Umfang des erforderlichen Unterstützungs- und Beratungsbedarfs sind im
11 Zeitverlauf zu überprüfen und gegebenenfalls neu festzulegen. Hierbei muss selbstverständlich immer der tatsächliche Bedarf gedeckt werden. Soweit Beratungs- und Unterstützungsleistungen erforderlich sind, müssen diese aus dem zur Verfügung gestellten Budget beglichen werden. Vor diesem Hintergrund muss es auch Aufgabe des externen Unterstützers sein, seine Kosten zu reduzieren bzw. wegfallen zu lassen, insbesondere indem dem Budgetnehmer bzw. der Budgetnehmerin möglichst zügig soweit möglich notwendige Kompetenzen vermittelt werden. 5. Obergrenze Leistungskomplex 32 (LK 32) Die Summe aller Personalkosten und aller Nebenkosten (vgl. Ziffer 4) darf grundsätzlich die Obergrenze von LK 32 für den zeitlich gleichen Assistenzumfang nicht überschreiten. Überschreitet die Summe aller Personalkosten und aller Nebenkosten monatlich , soll mittel- bis langfristig darauf hingewirkt werden, dass die monatlichen Gesamtausgaben um mindestens den halben Differenzbetrag zwischen Pflegegeld- und Sachleistungsanspruch nach dem SGB XI niedriger liegt als bei zeitlich gleichem Assistenzumfang nach LK 32. Bei Inanspruchnahme der Leistung in Form eines Persönlichen Budgets soll dies entsprechend in die Verhandlungen zu einer Zielvereinbarung einfließen. Hier erhalten Sie weitere Informationen: SGB XII (Kapitel 7 - Hilfe zur Pflege) Rundschreiben I Nr. 4/2005 über Ambulante Versorgung Hilfe- und Pflegebedürftiger, insbesondere Anlage 9 Rundschreiben I Nr. 37/2004 über Hilfe zur Pflege Rundschreiben I Nr. 2/2007 über Ambulante Pflege - neue Verträge in Berlin ab Pflege zu Hause - Persönliche Assistenz (Informationen auf dem Pflegeportal des Landes Berlin) Trägerübergreifendes Persönliches Budget (Informationen auf der Internetseite des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin) Kontakt Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Oranienstraße Berlin Kontakt Ihre Fragen richten Sie bitte direkt an die: Berliner Sozialämter Berliner Jugendämter Berliner JobCenter
12 oder das LAGeSo Zu unserem Angebot: Newsletter abonnieren / kündigen Link funktioniert nicht Vorschriften ABC Verzeichnis der Abkürzungen Weiterführende Links Bundesrecht Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bei der Senatsverwaltung für Justiz Kulturbuch-Verlag GmbH bietet Leseservice für Amtsblatt von Berlin und Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Bundesgesetzblatt Entscheidungen der Gerichte in Berlin und Brandenburg Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v. Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe
Rundschreiben I Nr. 4/ Anlage 9. Persönliche Assistenz (1. Variante) / Zeitlich umfangreiche Pflegen (2. Variante); Stand
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