Satzung Handballclub Medebach

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1 Satzung Handballclub Medebach Präambel 1 Name und Sitz des Vereins 2 Zweck und Aufgaben des Vereins 3 Auflösung & Aufhebung des Vereins 4 Zugehörigkeit des Vereins zu Verbänden und Organisationen 5 Mitgliedschaft 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 7 Verlust der Mitgliedschaft 8 Geschäftsjahr 9 Organe des Vereins 10 Die Mitgliederversammlung 11 Der Vorstand 12 Der geschäftsführende Vorstand 13 Der Mitarbeiterkreis 14 Die Geschäftsführung

2 Präambel Der Handballclub Medebach ist ein Verein der Großgemeinde Medebach. Er ist die Vertretung der Stadt MEDEBACH in dieser Sportart. 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Handballclub Medebach. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Medebach und ist in das Vereinsregister einzutragen. 2 Zweck und Aufgaben des Vereins 1. Der Handballclub Medebach verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Beiträge und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ihrem Ausschneiden oder der Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht die eingezahlten Beiträge zurück. 4. Aufgabe des Vereins ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, die Pflege der sportlichen Geselligkeit und des gegenseitigen Erfahrungsaustausches. 3 Auflösung und Aufhebung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zur Beschlussfassung über diesen Gegenstand einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Stimmberechtigten beschlossen werden. 2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. 4 Zugehörigkeit des Vereins zu Verbänden und Organisationen Der Verein ist Mitglied 1. des Handball-Verbandes Westfalen und dadurch Mitglied des Landessportbundes Nordrhein- Westfalen 2. im Hessischen Handball-Verband 3. im Stadtsportverband Medebach

3 5 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich den Bedingungen des Vereins unterwirft und der Pflege des Sportes dienen will. 2. Die Mitgliedschaft entsteht durch den Zugang der schriftlichen Beitrittserklärung an den Verein. Eine Aufnahmebestätigung wird nicht erteilt. 3. Ein minderjähriges Mitglied bedarf zur Beitrittserklärung der schriftlichen Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. 4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung. 2. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliederbeiträgen verpflichtet, die auf der Jahreshauptversammlung festgesetzt werden. Hierüber ist ein Beschluss mit Stimmenmehrheit zu fassen. 3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. 4. Bei der Beendigung der Mitgliedschaft sind vereinseigene Gegenstände ohne Aufforderung zurückzugeben. 5. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige, hohe Vergütungen begünstigt werden. 7 Verlust der Mitgliedschaft 1. Austritt Durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand können Mitglieder jederzeit aus dem Verein austreten. Mit Zugang der Erklärung endet die Mitgliedschaft. 2. Ausschluss Aus wichtigem Grund ist der fristlose Ausschluss eines Mitgliedes zulässig. Die Entscheidung trifft der geschäftsführende Vorstand. Das Mitglied erhält eine schriftliche Mittteilung. 3. Streichung Mitglieder, die den festgelegten Beitrag 6 Monate nicht gezahlt haben, werden gestrichen. Die Mitglieder erhalten keine schriftliche Nachricht. 8 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Geschäftsbücher sind in üblicher Form zum Jahresabschluss abzuschließen. Es ist ein Bericht anzufertigen, der, nach Prüfung durch die gewählten Kassenprüfern, der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.

4 9 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand (geschäftsführender Vorstand, Mitarbeiterkreis) 10 Die Mitgliederversammlung 1. Einberufung Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Als Jahreshauptversammlung soll sie in den ersten 3 Monaten des Jahres stattfinden. Zur Mitgliederversammlung ist mit 14-tägiger Ladungsfrist in schriftlicher Form und mit Angabe der Tagesordnung einzuladen. 2. Beschlussfähigkeit und Stimmberechtigung Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 33 % der Mitglieder ab 16 Jahren erschienen sind. Sollten die erforderlichen Mitglieder nicht erschienen sein, wird nach 15-minütiger Unterbrechung zur erneuten Versammlung einberufen, die dann auch beschlussfähig ist. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. 3. Abstimmungsverfahren Die zu fassenden Beschlüsse, außer Satzungsänderungen und Auflösung, sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen. Die Abstimmungen sind durch Handerheben vorzunehmen, es sei denn, 20 % der erschienenen Mitglieder verlangen eine schriftliche, geheime Abstimmung. 4. Aufgaben der Mitgliederversammlung Der Mitgliederversammlung obliegt: - Bestellung des Vorstandes - Bestellung des geschäftsführenden Vorstandes - Satzungsänderung (Dreiviertelmehrheit!) - Entlastung des Vorstandes - Beitragsfestsetzung - Wahl von 2 Kassenprüfern (mind. 18 Jahre) - Ernennung von Ehrenmitgliedern - Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand zu seiner Absicherung vorlegt - Auflösung (Dreiviertelmehrheit!) 5. Leitung und Protokoll Die Versammlung wird von einem Vorstandsmitglied (1. oder 2. Vorsitzender) geleitet. Über die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Geschäftsführer zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

5 11 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Jeder vertritt allein ( 26 BGB). Gewählt werden kann jedes Mitglied ab vollendetem 18. Lebensjahr. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, und zwar im Jahr mit gerader Zahl der 2. Vorsitzende und im Jahr mit ungerader Zahl der 1. Vorsitzende. Aufgaben sind u. a.: - gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins - Besorgung der Vereinsangelegenheiten - Berufung der Mitgliederversammlung - Anmeldung jeder Änderung des Vorstandes und der Änderung der Satzung - Erledigung von Vereinsgeschäften im Einzelfall bis zu 50,00 (im Innenverhältnis) - bei höheren Ausgaben ist die Zustimmung des Gesamtvorstandes einzuholen - Entsendung von Delegierten zu Veranstaltungen des Stadtsportverbandes Medebach 12 Der geschäftsführende Vorstand Zur Besorgung der internen Vereinsangelegenheiten, insbesondere zur Leitung von verschiedenen Aufgaben und Führung der laufenden Vereinsgeschäfte wird ein geschäftsführender Vorstand gebildet. Ihm gehören folgende Mitglieder an, die auf der Mitgliederversammlung zu wählen sind. Gewählt werden kann jedes Mitglied ab dem 18. Lebensjahr - ein Geschäftsführer - zwei Kassenführer Die Wahl bei den Kassenführern erfolgt abwechselnd im jährlichen Rhythmus auf die Dauer von 2 Jahren. Außerdem gehören der 1. und 2. Vorsitzende dem geschäftsführenden Vorstand an. 13 Der Mitarbeiterkreis Da ein reges Vereinsleben ständig neuer Impulse bedarf, wird ein Mitarbeiterkreis des Vorstandes die Aufgaben übernehmen. Zum Mitarbeiterkreis gehören alle ehrenamtlichen Helfer. Sie werden in Ihren Gruppen gewählt und auf der Jahreshauptversammlung bestätigt. Die Mitarbeiter sind in Ihrem Bereich zuständig und verantwortlich. Finanzielle Entscheidungen können sie jedoch nicht treffen. 14 Die Geschäftsordnung Der interne Geschäftsverkehr wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die vom Vorstand und dem Mitarbeiterkreis aufgestellt wird. Medebach, den 20. März 1981

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