AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester Fall 15

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1 AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Fall 15 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof. Dr. Martin Heger Kommode Raum sajanee.arzner@rewi.hu-berlin.de 1 2 Sachverhalt Fall 1 Schwere Ausschreitungen nach Fußballspiel in Berlin, Polizist stirbt. Genetischer Fingerabdruck auf Tatwaffe gefunden Ein Bus mit 30 Hooligans kam aus dem Dorf D. Dort freiwillige Speichelprobenabgaben durchgeführt. 95 von 100 der männlichen Einwohnern beteiligten sich freiwillig. Ermittlungsverfahren gegen die anderen 5? Zwangsweise Probenentnahme gegen die 5? (1) Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft: Vssn. Anfangsverdacht: 152 II, 160 StPO Anfangsverdacht: zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die nach den kriminalistischen Erfahrungen die Beteiligung des Betroffenen an einer verfolgbaren strafbaren Handlung als möglich erscheinen lassen Nicht: Bloße Vermutungen Aber: gewisser Beurteilungsspielraum der StA 3 4

2 Prüfungsschritt 1: Vorliegen einer verfolgbaren strafbaren Handlung? Vorläufige Prüfung: In Betracht kommen hier Beteiligung an einer Schlägerei 231, Körperverletzung mit Todesfolge 223, 227, 18 StGB = verfolgbare strafbare Handlung + Prüfungsschritt 2: zureichende tatsächliche Anhaltspunkte? P: Bloße Nichtbeteiligung an der Reihenuntersuchung als zureichender tatsächlicher Anhaltspunkt? à - Freiwillige Untersuchung! Fehlende Kooperationsbereitschaft, kann nicht Anlass für negative Beweiswürdigung sein Ergebnis: kein Ermittlungsverfahren auf dieser Grundlage denkbar 5 6 (2) Zwangsweise Speichelprobe? Mögliche Rechtsgrundlagen: 81 a, c, h StPO 81 h: - da nur bei Freiwilligkeit möglich 81 a: - nur gegen den BESCHULDIGTEN (= nur, wenn schon ein Anfangsverdacht gegen den Betroffenen vorliegt: Die Maßnahme darf nicht dazu dienen erst einen Anfangsverdacht ggf. zu begründen 81 c Abs. 1: - nur bei Zeugen, nur um Spuren oder Tatfolgen am Körper aufzufinden 81 c Abs.2? Blutprobenentnahme bei anderen Personen, wenn zur Erforschung der Wahrheit unerlässlich und keine Gesundheitsgefährdung für den zu Untersuchenden Auch für Speichelprobe? +, geringe Eingriffsintensität -, Umgehung der Voraussetzungen des 81 a (Beschuldigtenstatus! Anfangsverdacht!) Ansonsten wäre 81 h mit Freiwilligkeitserfordernis sinnlos Ergebnis: Keine zwangsweise Speichelprobe, solange kein Anfangsverdacht besteht 7 8

3 Sachverhalt Fall 2 Am Honoratiorenstammtisch erfährt S von Bürgermeister B, dass dessen Sohn bei der Busfahrt dabei war und keine Speichelprobe abgab Der Baseballschläger aus seinem Zimmer sei verschwunden Seit dem Länderspiel sei der Junge ganz komisch und in sich gekehrt Verpflichtung des StA zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens? Verpflichtung des StA zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens? Grds. Legalitätsprinzip = Verpflichtung zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, wenn und soweit Anfangsverdacht vorliegt bzgl. Strafbarer verfolgbarer Handlung Strafbare verfolgbare Handlung +, s.o. 231, 223, 227 StGB Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte: + nach den Aussagen des Bürgermeisters 9 10 P: Private Kenntniserlangung Grds. Trifft den StA eine Erforschungspflicht auch wenn er auf anderem Wege als durch Anzeige von zureichenden Anhaltspunkten erfährt Nichteinleitung kann ggf. Strafvereitelung im Amt ( 258 a StGB) sein, wenn Einleitungspflicht bestand ABER: rechtlich geschützte Privatssphäre à ABWÄGUNG im EINZELFALL erforderlich Kriterien: Schwere der Tat Teilweise Orientierung an den Katalogtaten des 138 StGB, Verbrechensdefinition 12 StGB Art und Umfang der betroffenen öffentlichen Belange Privatsphäre des StA Auswirkungen auf die Allgemeinheit Faustformel: Je schwerwiegender die Straftat desto eher Ermittlungseinleitungspflicht Ergebnis: Hier wohl + à Schwere der Tat, öffentliches Interesse Sachverhalt Fall 3 H macht Aussage bei S, dass er nur an der Schlägerei beteiligt war, vor der Sache mit dem Polizisten das Geschehen aber verließ und nur seinen Schläger zurückließ Den Schläger habe er bei einem Sepp gelassen S erlässt vor dem WE keinen Haftbefehl und will alles überdenken Lägen Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls vor? (Länderspiel!)

4 Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls I. Dringender Tatverdacht: Nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer strafbaren Handlung ist Strafbare Handlungen hier: (1) 231 für H? Objektive Bedingung der Strafbarkeit ist mit Tod des P eingetreten Muss nicht vom Vorsatz erfasst sein! P: vor dem Eintritt der schweren Folge hat sich der H von der Schlägerei entfernt: Strafbarkeit? BGH: +, früher entfernt, später hinzu irrelevant A.A. früher entfernt +, später hinzu Hier: nach beiden Ansichten + (2) Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung mit Todesfolge. 223, 227, 27? Überlassung des Schlägers als vorsätzliche Beihilfe? Vertretbar bedingten Vorsatz anzunehmen, da nach eigener Aussage klar war dass Sepp möglicherweise mit dem Schläger einen anderen verletzen würde Schwere Folge: für jeden Beteiligten ist Fahrlässigkeit bzgl. schwerer Folge gesondert zu prüfen Objektive Erkennbarkeit des gefahrspezifischen Zusammenhangs (str. ob Handlung oder Erfolg des Grunddelikts als Anknüpfungspunkt) und Vorhersehbarkeit des Eintritts der schweren Folge: Schuld: subjektive Erkennbarkeit des gefahrspezifischen Zusammenhangs und Vorhersehbarkeit des Eintritts der schweren Folge Hier: wohl +, zwar nicht mit tödlichem Ausgang gerechnet, aber dieser durchaus nach subjektiven Fähigkeiten erkennbar und vorhersehbar (3) Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung, 223, 224 Abs.1 Nr. 2 (gefährliches Werkzeug), Nr.4 (gemeinschaftlich), Nr.5 (lebensgefährdende Behandlung): + Beachte: vertretbar wäre es auch gewesen Glaubhaftigkeit der Einlassung des H in Frage zu stellen à dann eigenhändig verwirklichte Taten nach 223, 224, 227 StGB annehmen Zwischenergebnis: Dringender Tatverdacht

5 II. Haftgrund Verdunkelungsgefahr gemäß 112 Abs.2 Nr. 3b = wenn aufgrund bestimmter Tatsachen das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken und wenn deshalb Gefahr droht, dass die Wahrheitsermittlung erschwert würde Hier: +, denn Verdunkelungsgefahr wegen möglicher Absprache mit den anderen Hooligans annehmbar III. Verhältnismäßigkeit: + Zwischenergebnis: Haftbefehl müsste beim zuständigen Richter beantragt werden, 112 Abs.1 S.1 und Abs.2 Nr. 3b 17 Beachte: Anordnung nach 112 Abs.3 bei Katalogtat auch ohne Haftgrund nach Abs.2 ABER: BVerfGE NJW 1966, 243, nur wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls Fluchtoder Verdunkelungsgefahr nicht auszuschließen sind oder Wiederholung ähnlicher Taten ernstlich zu befürchten ist 18 Sachverhalt Fall 4 Aus dem Urlaub zurückgekommen stellt der StA das Verfahren gemäß 170 Abs. 2 StPO in dubio pro reo ein Ist dieses Vorgehen zulässig? Einstellung nach 170 Abs.2 StPO: Einstellung, wenn kein hinreichender Tatverdacht vorliegt, 170 I, II, 203 StPO = Veurteilungswahrscheinlichkeit Einstellung unter Verweis auf den in dubio pro reo Grundsatz? Grds. Keine Geltung dieses Grundsatzes im Ermittlungsverfahren Nur mittelbare Berücksichtigung: wenn es sich aufgrund einer Beweisbarkeitsprognose geradezu aufdrängt, dass der zuständige Richter zumindest nach diesem Grundsatz zu einem Freispruch gelangen wird Hier: - auch mittelbare Auswirkung kommt nicht in Betracht 19 20

6 Außerdem: Es ist nicht ausgeschlossen, dass H die Unwahrheit sagt Auch bei Unterstellung seiner Aussage als wahr, kommen zumindest Straftaten nach 223, 227, 27 und 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 27, 231 StGB in Betracht Hier: Der StA ist zur Erhebung der öffentlichen Klage verpflichtet! 170 Abs.1! Legalitätsprinzip! Denn Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht! Exkurs: Bindung der StA an die höchstrichterliche Rechtsprechung? (Anknüpfungspunkt 231 StGB, wenn der StA überzeugt wäre, dass 231 nicht verwirklicht ist bei Verlassen der Schlägerei vor Eintritt der schweren Folge) Teilweise: -, vgl. 150 GVG H.M. +, jedenfalls muss der StA anklagen, wenn nach höchstrichterlicher Rspr. Straftat vorliegt (und darf anklagen, wenn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine vorliegt) Grund: Möglichkeit der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung Möglichkeit des Gerichts abweichend zu eröffnen, 207 Abs. 2 StPO oder Erteilung eines rechtlichen Hinweises gemäß 265 StPO Möglichkeit der StA ihre Auffasung in der HV zu vertreten und ggf. Freispruch zu beantragen 23

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