Vertiefungsseminar Berufliche Vorsorge

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1 Juristische Fakultät der Universität Basel Vertiefungsseminar Berufliche Vorsorge Frühjahr 2013 Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Advokat, Basel Lehrbeauftragter an der Universität Basel Partner Pico Vorsorge AG

2 Vertiefungsseminar Berufliche Vorsorge Leistungsfälle 2

3 Leistungsfälle Die Leistungsfälle der beruflichen Vorsorge Alter Tod Invalidität keine Leistungsfälle Freizügigkeit Wohneigentumsvorbezug Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung Formen der Aufrechterhaltung des Vorsorgeschutzes 3

4 Die drei Leistungsfälle Der Leistungsfall Alter 4

5 Der Leistungsfall Alter Altersleistungen Art. 13 BVG: Leistungsanspruch 1 Anspruch auf Altersleistungen haben: a. Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben; b. Frauen, die das 62. Altersjahr zurückgelegt haben. 2 Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. In diesem Fall ist der Umwandlungssatz (Art. 14) entsprechend anzupassen 5

6 Der Leistungsfall Alter Altersleistungen Art. 14 BVG Höhe der Altersrente 1. Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. 2. Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6,8 Prozent für das ordentliche Rentenalter 65 von Frau und Mann. 3. Der Bundesrat unterbreitet ab 2011 mindestens alle zehn Jahre einen Bericht über die Festlegung des Umwandlungssatzes in den nachfolgenden Jahren. 6

7 Der Leistungsfall Alter Vorzeitige Pensionierung Umsetzungsprobleme ab Alter 58 zulässig (Art. 1i Abs. 1 BVV2) Leistungskürzung (ø 7% p.a.) Konflikt Pensionierung/Freizügigkeit 7

8 Der Leistungsfall Alter Vorzeitiger Altersrücktritt mit Weiterversicherung Art. 33a BVG 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass für Versicherte, deren Lohn sich nach dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, auf Verlangen der versicherten Person die Vorsorge für den bisherigen versicherten Verdienst weitergeführt wird. 2 Die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes kann höchstens bis zum ordentlichen reglementarischen Rentenalter erfolgen. 8

9 Die drei Leistungsfälle Der Leistungsfall Tod 9

10 Der Leistungsfall Tod Hinterlassenenleistungen Art. 18 BVG: Voraussetzungen Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht nur, wenn der Verstorbene a. im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, versichert war oder ( ) d. von der Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt. 10

11 Der Leistungsfall Tod Anspruch auf Hinterlassenenleistungen Art. 19 BVG: Überlebender Ehegatte 1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten: a. für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder b. älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. 2 Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten. 11

12 Der Leistungsfall Tod Anspruch auf Hinterlassenenleistungen Umsetzungsfragen alternative Voraussetzungen: - für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen; oder - älter als 45 Jahre, und - Ehe mindestens fünf Jahre gedauert. doppelte Voraussetzung 12

13 Der Leistungsfall Tod Geschiedener Ehegatte Art. 20 BVV2 1 Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern: a. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; und b. dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde. 2 Die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung können jedoch um jenen Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigen. 13

14 Der Leistungsfall Tod Geschiedener Ehegatte Umsetzungsfrage (1) Ehe mindestens zehn Jahre gedauert; und geschiedenem Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente zugesprochen. doppelte Voraussetzung Kürzung auf Höhe des Unterhaltsbeitrags (unter Anrechnung der AHV-Rente) 14

15 Der Leistungsfall Tod Geschiedener Ehegatte Umsetzungsfrage (2) geschiedenem Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen... Ist die Kapitalzahlung ausgerichtet worden, besteht kein Versorgerschaden mehr Weshalb trotzdem Leistung der Vorsorgeeinrichtung? 15

16 Der Leistungsfall Tod Waisen Art. 20 BVG Die Kinder des Verstorbenen haben Anspruch auf Waisenrenten, Pflegekinder nur, wenn der Verstorbene für ihren Unterhalt aufzukommen hatte. Begrenzung auf Alter 18/25 Pflegkinder: Bei Bestehen einer gesetzlichen oder vertraglichen Unterhaltspflicht (B 84/03) Stiefkinder: kein Anspruch (B 84/03) 16

17 Der Leistungsfall Tod Begünstigung Art. 20a BVG Weitere begünstigte Personen Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 20 BVG bestimmte Personen als Begünstigte bezeichnen. 17

18 Der Leistungsfall Tod Begünstigung Begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen: a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; b. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister 18

19 Der Leistungsfall Tod Begünstigung Begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen: ( ) c. beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang: 1. der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder 2. von 50 Prozent des Vorsorgekapitals. Kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, wenn die begünstigte Person eine Witwer- oder Witwenrente bezieht. 19

20 Die drei Leistungsfälle Der Leistungsfall Invalidität 20

21 Der Leistungsfall Invalidität Bindungswirkung der beruflichen Vorsorge an die Invalidenversicherung Art. 23 lit. a BVG Leistungsanspruch Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren ( ). vier kumulative Voraussetzungen 21

22 Der Leistungsfall Invalidität Bindungswirkung der beruflichen Vorsorge an die Invalidenversicherung Vier kumulative Voraussetzungen: Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren ( ). 22

23 Der Leistungsfall Invalidität 1. Erfordernis: Vorliegen einer Invalidität Invalidität muss vorliegen (Antrag auf IV genügt nicht) Begriff der Invalidität im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge: Grundsätzlich derselbe wie in der Invalidenversicherung. Im Bereich der weitergehenden Vorsorge steht es der Vorsorgeeinrichtung frei, den Invaliditätsbegriff in ihren Statuten oder Reglementen abweichend zu regeln, beispielsweise - Ausschluss der Unfallinvalidität - anderer Invaliditätsbegriff (bspw. Berufsunfähigkeit) 23

24 Der Leistungsfall Invalidität 2. Erfordernis: Invalidität mindestens 40 % Raster gemäss IVG findet Anwendung: IV-Grad > 70 %: ganze Rente IV-Grad 60-70%: Dreiviertelsrente IV-Grad 50-60%: halbe Rente IV-Grad 40-50%: Viertelsrente keine Rente aus BVG bei IV-Grad < 40% 24

25 Der Leistungsfall Invalidität 3. Erfordernis: Bestehen eines Vorsorgeverhältnisses Anspruch auf Leistungen aus BVG hat, wer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gemäss BVG versichert war (BGE 118 V 97). Bestand im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, die eine Invalidität zur Folge hat, kein Vorsorgeverhältnis, so hat die Vorsorgeeinrichtung, welcher sich der Versicherte später angeschlossen hat, nicht für die Verschlechterung des vorbestandenen Gesundheitszustandes einzustehen. Widerspricht dem Versicherungsprinzip (BGE 123 V 267). Ausnahme: Geburtsgebrechen und Kindheitsinvalidität 25

26 Der Leistungsfall Invalidität 4. Erfordernis: Kausalzusammenhang Kausalzusammenhang liegt vor, wenn der der Invalidität zugrunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (SVR 2001 BVG Nr. 18). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt haben. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte an Leistungsvermögen eingebüsst hat, etwa durch einen Abfall an Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnungen des Arbeitgebers, oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (B 86/01). 26

27 Der Leistungsfall Invalidität Unterbrechung des Kausalzusammenhanges Vorübergehende Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ändert an der Leistungspflicht der vorherigen Vorsorgeeinrichtung nichts (BGE 120 V 118). Es darf bei dreimonatiger voller Arbeitsfähigkeit angenommen werden, die Invalidität sei weggefallen. Bei erneuter Invalidität ist die neue Vorsorgeeinrichtung zur Leistung verpflichtet (BGE 120 V 118). 27

28 Der Leistungsfall Invalidität Unterbrechung des Kausalzusammenhanges Weitere Rechtsprechung - 6 Monate (BSV, MbV 54/2000, Rz. 324) - 10 Monate (SZS 2001, 81) - mehrjährige AF bei Schizophrenie (B 134/04). aber: - Tätigkeit von 12 Monaten nach Selbsteingliederung unterbricht den Kausalzusammenhang nicht (B 35/05). 28

29 Der Leistungsfall Invalidität Leistungsbeginn (Bindung an IV-Entscheid) Leistungsbeginn ist mit demjenigen der IV koordiniert. Ein Versicherter, der eine Invalidenrente erhält, hat vom gleichen Zeitpunkt an auch Anspruch auf eine Rente der beruflichen Vorsorge (SZS 1997, 554). Reglementarische Wartefrist von 24 Monate ist gesetzeswidrig. Nur bei Leistungen für einen Invaliditätsgrad von weniger als 40 %, für die keine obligatorische Leistungspflicht besteht, darf eine längere Wartefrist eingeführt werden (BGE 118 V 42, SZS 1994, 235). 29

30 Der Leistungsfall Invalidität Leistungsbeginn (Aufschub) Leistungsaufschub ist zulässig, wenn der versicherten Person weiterhin Lohnansprüche zustehen (Art. 26 Abs. 2 BVG) Entstehung des Anspruchs bei Eingliederungsmassnahmen: Anspruch entsteht nicht, solange noch Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden und der Versicherte deshalb Taggelder der Invalidenversicherung bezieht (BGE 123 V 273; SVR 1998 BVG Nr. 7). 30

31 Der Leistungsfall Invalidität Leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung Zuständig zur Ausrichtung einer Invalidenrente ist diejenige Vorsorgeeinrichtung, bei der die versicherte Person im Zeitpunkt des Eintritts des versicherten Ereignisses (Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität führt) versichert war. Dieser Zeitpunkt ist nicht mit demjenigen des Leistungsbeginns einer IV-Leistung gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG identisch (BGE 117 V 33; SZS 2001, 90; SZS 2001, 84). 31

32 Der Leistungsfall Invalidität Abweichen von Bindung an IV - bei offensichtlicher Unrichtigkeit: offensichtlich unhaltbare Invaliditätsbemessung (BGE 126 V 311): keine Bindung - keine Eröffnung des IV-Entscheides an Vorsorgeeinrichtung: Der Entscheid kann jederzeit (auch nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist) frei überprüft werden 32

33 Der Leistungsfall Invalidität Zulässigkeit von Gesundheitsvorbehalten Im Bereich der obligatorischen Vorsorge sind die Vorsorgeeinrichtungen nicht befugt, Vorbehalte für die Deckung der Risiken Tod und Invalidität einzuführen. Hingegen sind solche Vorbehalte im Bereich der weitergehenden Vorsorge zulässig (BGE 115 V 226). 33

34 Der Leistungsfall Invalidität Zulässigkeit des Unfallausschlusses Unfallausschluss im überobligatorischen Bereich: In einem Reglement kann bei einer durch Unfall verursachten Invalidität die Leistung der Vorsorgeeinrichtung auf die gesetzlichen Minimalleistung reduziert werden (SZS 2000, 295). 34

35 Der Leistungsfall Invalidität Anwendbares Reglement; Reglementsänderung Rentenanspruch richtet sich nach demjenigen Reglement, das im Zeitpunkt des Entstehens des Leistungsanspruchs in Kraft steht, und nicht nach demjenigen Reglement, das im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidisierung führte, bestand. Fehlt es im neuen Reglement an einer Übergangsbestimmung, nach welcher sich der Rentenanspruch nach dem im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit geltenden Reglement richtet, ist ausschliesslich das neue Reglement anwendbar (BGE 121 V 101). 35

36 Der Leistungsfall Invalidität Höhe der Rente; Art. 24 BVG 1. Der Versicherte hat Anspruch auf: a. eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid ist; b. eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60 Prozent invalid ist; c. eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist; d. eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. 36

37 Der Leistungsfall Invalidität Berechnung der Invalidenrente Art. 24 BVG 3. Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus: a. dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat; b. der Summe der Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen. 4. Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet. 37

38 Der Leistungsfall Invalidität Berechnung der Invalidenrente 2. Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr. Für die Versicherten der Übergangsgeneration gilt der vom Bundesrat nach Buchstabe b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 festgelegte Umwandlungssatz. Berechnung: Rentenumwandlungssatz 6.8% Altersguthaben: Jahresrente 38

39 Versicherungspflicht Übungsfälle 39

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