Versicherungsbedingungen für die HUK24-Unfallversicherung Stand

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1 Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, die Versicherungsbedingungen bilden die Grundlage für unser gemeinsames Vertrags verhältnis. Der konkret zwischen Ihnen und uns vereinbarte Versicherungsschutz ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen. Versicherungsbedingungen für die HUK24-Unfallversicherung Stand Inhalt Kundeninformation 2 Inhaltsverzeichnis zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung (AUB 2012) 4 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung (AUB 2012) 6 Bitte bewahren Sie diese wichtigen Vertragsunterlagen auf! Seite Eine Erläuterung von Fachbegriffen fi nden Sie im Glossar auf Seite 19. Auf gute Partnerschaft Ihre HUK24 AG HUSB412, Stand: HUK24 AG Willi-Hussong-Straße 2, Coburg

2 Kundeninformation Identität des Versicherers Versicherer ist die HUK24 AG. Registergericht Coburg. Handelsregister-Nr Sitz des Unternehmens: Willi-Hussong-Str. 2, Coburg. Ladungsfähige Anschrift Die ladungsfähige Anschrift der HUK24 lautet: HUK24 AG, Willi-Hussong-Str. 2, Coburg. Ladungsfähige Vertreter sind Detlef Frank und Daniel Thomas. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers In unserer Hauptgeschäftstätigkeit sind wir auf Versicherungen für private Haushalte spezialisiert. Kosten für Fernkommunikationsmittel Ist in Ihren Versicherungsunterlagen eine Telefonnummer angegeben, unter der Sie uns erreichen können, informieren wir Sie dort auch über die Höhe der Telekommunikationskosten. Vertragsgrundlagen Grundlagen des Versicherungsvertrags werden der Antrag, der Versicherungsschein sowie etwaige Nachträge. Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung (AUB 2012), eventuell mit Ihnen getroffene Vereinbarungen und die gesetzlichen Bestimmungen. Versicherungsschutz in der Unfallversicherung Die private Unfallversicherung bietet der versicherten Person weltweit und rund um die Uhr Versicherungsschutz bei Unfällen. Von einem Unfall spricht man, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Ihre Unfallversicherung enthält je nach Vereinbarung mindestens eine der beiden folgenden Leistungsarten: Invaliditätsleistung (mit oder ohne Progression) Rentenleistung Eine Sofortleistung, die wir bei bestimmten schweren Gesundheitsschäden erbringen, wird automatisch Vertragsbestandteil. Zusätzlich können Sie weitere Leistungsarten mit uns vereinbaren: Todesfall-Leistung Krankenhaus-Tagegeld mit Krankenhaus-Tagegeld PLUS Entscheiden Sie sich für die Unfallversicherung Classic, können Sie den Unfall-Schutzbrief und den Zusatzbaustein Unfall PLUS hinzuwählen. Für Unfall PLUS wird außerdem eine Invaliditätsleistung vorausgesetzt. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welchen Versicherungsumfang Sie abgeschlossen haben. Die Entschädigungsleistung wird fällig, wenn wir unsere Zahlungspfl icht und die Höhe der Leistung abschließend festgestellt haben. Beginn des Versicherungsvertrags Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. In der Regel geschieht dies durch Zugang des Versicherungsscheins. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten Beitrag rechtzeitig zahlen. Versicherungsbeitrag Die Höhe des Beitrags können Sie den Antragsunterlagen entnehmen. Ändern sich Angaben im Antrag, kann sich auch der Beitrag ändern. Im Endbeitrag ist die Versicherungsteuer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe enthalten. Beitragszahlung Der erste oder einmalige Beitrag wird mit dem 15. Tag nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Er ist dann unverzüglich, d. h. spätestens innerhalb von zwei Wochen, zu zahlen. Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist. 2

3 Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt am Tag, nachdem Ihnen der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Vertragsinformationen gemäß 7 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes und diese Belehrung in Textform zugegangen sind, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pfl ichten gemäß 312i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Er ist zu richten an: HUK24 Willi-Hussong-Str Coburg info@huk24.de Widerrufsfolgen Bei einem wirksamen Widerruf endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, können wir einbehalten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Haben Sie eine solche Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Beiträge erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach 8 des Versicherungsvertragsgesetzes wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt wurde, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. - Ende der Widerrufsbelehrung - Dauer des Vertrags Der Versicherungsvertrag wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht fristgerecht durch Sie oder uns in Textform gekündigt wird. Beendigung des Vertrags Sie, aber auch wir können den Vertrag zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres in Textform kündigen. Kündigen Sie, ist die Kündigung nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. Kündigen wir, muss Ihnen die Kündigung spätestens drei Monate vor Ablauf zugegangen sein. Anwendbares Recht Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand Wenn Sie uns aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung verklagen wollen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung (ZPO). Außerdem ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ihr Wohnsitz befi ndet. Haben Sie keinen Wohnsitz, tritt an dessen Stelle das Gericht, in dessen Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Verklagen wir Sie aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung, gilt: Örtlich zuständig ist ausschließlich das Gericht, in dessen Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Haben Sie keinen Wohnsitz, tritt an dessen Stelle das Gericht, in dessen Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Vertragssprache Die Vertragssprache ist deutsch. Außergerichtliches Beschwerdeverfahren Wenn Sie als Verbraucher mit einer unserer Entscheidungen nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach , Berlin; beschwerde@versicherungsombudsmann.de; Tel , Fax Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann ist aber, dass Sie uns zunächst die Möglichkeit gegeben haben, unsere Entscheidung zu überprüfen. Der ordentliche Rechtsweg bleibt davon unberührt. Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Sind Sie mit der Betreuung durch uns nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, Bonn; poststelle@bafi n.de; Tel ; Fax Die BaFin ist keine Schiedsstelle. Einzelne Streitfälle können deshalb nicht verbindlich entschieden werden. 3

4 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung (AUB 2012) A Umfang Ihrer Unfallversicherung 1. Wer ist versichert? Wo besteht Versicherungsschutz? Wer ist versichert? Welche Personen sind versichert? Welche Personen können nicht versichert werden? 1.2 Wo besteht Versicherungsschutz? In welchen Fällen besteht Versicherungsschutz? In welchen Fällen haben sie keinen Versicherungsschutz? Was ist ein Unfall? Welche Ereignisse sind einem Unfall gleichgestellt? Gesundheitsschäden infolge erhöhter Kraftanstrengung Erfrierungen Ertrinkungs- und Erstickungstod Tauchtypische Gesundheitsschäden 2.3 Was ist außerdem in der Unfallversicherung Classic und in der Unfallversicherung Basis versichert? Unfälle durch natürliche Übermüdung Fahren ohne Fahrerlaubnis bei Personen unter 18 Jahren Stern-, Zuverlässigkeits- und Orientierungsfahrten Gesundheitsschäden durch Strahlen Unfälle im Zusammenhang mit Luftfahrzeugen Psychische und nervöse Störungen 2.4 Was ist außerdem noch in der Unfallversicherung Classic versichert? Bewusstseinsstörungen durch ärztlich verordnete Medikamente Bewusstseinsstörungen durch Trunkenheit Unfälle durch Schlaganfall oder Herzinfarkt Infektionskrankheiten durch Insekten oder Zecken Allergische Reaktionen durch Insektenstiche und Insektenbisse Vergiftungen Gase und Dämpfe 2.5 In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz? Geistes- und Bewusstseinsstörungen Schlaganfälle, epileptische Anfälle und andere Krampfanfälle Vorsätzliche Straftaten Beteiligung an Rennfahrten Kernenergie Bandscheibenschäden, Blutungen der inneren Organe und des Gehirns Schäden durch Heilmaßnahmen Infektionen Vergiftungen Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse 3. Welche Leistungsarten können Sie mit uns vereinbaren und welche Regelungen gelten dafür? Welche Leistungsarten können Sie mit uns vereinbaren? Was gilt für die Invaliditätsleistung? Was sind die Voraussetzungen für die Leistung? In welcher Höhe leisten wir? 3.3 Was gilt für die Rentenleistung? Was sind die Voraussetzungen für die Leistung? In welcher Höhe leisten wir? Ab wann zahlen wir die Rente und für wie lange? 3.4 Was gilt für die Sofortleistung? Was sind die Voraussetzungen für die Sofortleistung? In welcher Höhe leisten wir? 3.5 Was gilt für die Todesfall-Leistung? Was ist die Voraussetzung für die Leistung? In welcher Höhe leisten wir? 3.6 Was gilt für das Krankenhaus-Tagegeld mit Krankenhaus-Tagegeld PLUS? Was sind die Voraussetzungen für das Krankenhaus-Tagegeld? Was sind die Voraussetzungen für das Krankenhaus-Tagegeld PLUS? Wie ist das Verhältnis zwischen Krankenhaus-Tagegeld und Krankenhaus-Tagegeld PLUS? In welcher Höhe und wie lange leisten wir? 4. Welche weiteren Leistungen bietet Ihre Unfallversicherung? Welche Kosten übernimmt Ihre Unfallversicherung? Arztkosten zur Begründung des Leistungsanspruchs Kosten für die Nutzung einer Dekompressionskammer Kosten für kosmetische Operationen Kosten für Bergungseinsätze und weitere Leistungen (»Serviceleistungen«) 4.2 Welche Mehrleistungen bietet Ihre Unfallversicherung? Vorsorge-Versicherung Reha-Beihilfe Zuzahlung bei ambulanten Operationen Rooming-In-Leistung für Kinder unter 14 Jahren Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern 4.3 Welche Mehrleistungen bietet Ihre Unfallversicherung gegen Zusatzbeitrag? Progression Progression Mehrleistung bei einem Invaliditätsgrad ab Sofortzahlung bei Knochenbrüchen und Oberschenkelhalsbruch Verbesserte Gliedertaxe Erhöhte Kostenübernahme bei kosmetischen Operationen Erhöhte Kostenübernahme bei Serviceleistungen Erhöhte Reha-Beihilfe B Gegenseitige Rechte und Pflichten 1. Ihr Recht auf Entschädigung was haben Sie zu beachten? Was sind die Grundlagen für die Entschädigungsberechnung? Welche Bedeutung hat die Versicherungssumme? Wie wird die Entschädigung berechnet? Welche Auswirkungen haben Krankheiten oder Gebrechen? 1.2 Wann zahlen wir die Entschädigung? Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Was gilt für die Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags? Wie müssen Sie sich verhalten? Welche Rechtsfolgen sind bei verspäteter Zahlung möglich? 2.2 Was gilt für die Zahlung des Folgebeitrags? Wie müssen Sie sich verhalten? Welche Rechtsfolgen sind bei verspäteter Zahlung möglich? 2.3 Was gilt bei Lastschriftermächtigung? Was gilt bei Teilzahlung? Was geschieht mit dem Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung? Was gilt grundsätzlich? In welchen Fällen gibt es spezielle Regelungen? 3. Welche Obliegenheiten haben Sie bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls? Wie müssen Sie sich verhalten? Welche Rechtsfolgen sind bei Verletzung dieser Obliegenheiten möglich?

5 4. Was passiert mit der Unfallversicherung bei einer Veränderung Ihrer persönlichen Lebenssituation und worauf müssen Sie achten? Welche Auswirkungen hat eine Teilnahme an militärischen Einsätzen auf Ihren Versicherungsschutz? Was müssen Sie bei einer Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung beachten? Wie müssen Sie sich verhalten? Was passiert mit dem Beitrag und Ihrem Versicherungsschutz und welche Rechte haben Sie? 4.3 Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens? Wie müssen Sie sich verhalten? Welche Folgen hat eine unterbliebene Mitteilung? 5. Welche Anpassungsregelungen gibt es in der Unfallversicherung? Wann nehmen wir eine Beitragsanpassung vor? Wann überprüfen wir die Beiträge? Welche Regeln beachten wir dabei? Welche Konsequenzen können sich aus der Überprüfung ergeben? Unter welchen Voraussetzungen ist die Anpassung begrenzt? Zu welchem Zeitpunkt wird die Anpassung wirksam? Was sind die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Anpassung? Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung? 5.2. Wann werden die Versicherungssumme und der Beitrag erhöht (»Dynamik«)? Wie wird erhöht? Für welche Unfallereignisse gilt die Erhöhung? Können Sie der Erhöhung widersprechen? Kann die dynamische Erhöhung widerrufen werden? 5.3 Was gilt, wenn die versicherte Person 18 Jahre alt wird? Welchen Tarif wenden wir an? Welche Rechte haben Sie? 5.4 Was gilt, wenn die versicherte Person 65 Jahre alt wird? Welchen Tarif wenden wir an und was bedeutet das für Sie? Welche Rechte haben Sie? 5.5 Unter welchen Voraussetzungen können die Versicherungsbedingungen angepasst werden? Wann können wir anpassen? Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung? C Was Sie zusätzlich noch zu beachten haben 1. Wann beginnt und wann endet der Vertrag? Wann beginnt der Versicherungsschutz? 1.2 Wie lange läuft der Vertrag und wie kann er gekündigt werden? 1.3 Wie kann der Vertrag nach Eintritt des Versicherungsfalls beendet werden? 2. Was gilt für andere an der Unfallversicherung beteiligte Personen? Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Welches Gericht ist zuständig? Welches Gericht ist zuständig, wenn Sie uns verklagen? 4.2 Welches Gericht ist zuständig, wenn wir Sie verklagen? 5. Welches Recht findet Anwendung? D Unfall-Schutzbrief für Erwachsene 1. Wer ist versichert? Welche Personen sind versichert? Welche Personen können nicht versichert werden? Welche Leistungen werden erbracht? Was sind die Voraussetzungen für die Leistungen? Was sind die Voraussetzungen für die Beratungsleistungen? Was sind die Voraussetzungen für die Hilfs- und Pfl egeleistungen? 2.2. In welchem Umfang werden die Leistungen erbracht? Welche Beratungsleistungen gibt es? Medizinische Beratung Reha-Beratung Pfl ege-beratung Beratung über Hilfsmittelversorgung, Umbau von Wohnung und Kraftfahrzeug 2.4 Welche Hilfs- und Pflegeleistungen gibt es und welche besonderen Regelungen gelten dafür? Hilfsleistungen für die versicherte Person Pfl egeleistungen für die versicherte Person Hilfs- und Pfl egeleistungen für den pfl egebedürftigen Partner, für nahe Verwandte oder für Schwiegereltern Für welchen Zeitraum erbringen wir die Hilfs- und Pfl egeleistungen? In welchem Verhältnis stehen unsere Hilfs- und Pfl egeleistungen zur gesetzlichen Pfl egeversicherung? Welche Obliegenheiten haben Sie nach dem Unfall und welche Rechtsfolgen sind bei Verletzung dieser Obliegenheiten möglich? 3. Was gilt für das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen, uns und dem Dienstleister? Wann nehmen wir eine Beitragsanpassung vor? Was passiert, wenn der Hauptvertrag beendet wird? E Unfall-Schutzbrief für Kinder 1. Wer ist versichert? Welche Personen sind versichert? Welche Personen können nicht versichert werden? Welche Leistungen werden erbracht? Was sind die Voraussetzungen für die Leistungen? Was sind die Voraussetzungen für die Beratungsleistungen? Was sind die Voraussetzungen für die Hilfsleistungen? 2.2. In welchem Umfang werden die Leistungen erbracht? Welche Beratungsleistungen gibt es? Telefonische Erstberatung Medizinische Beratung Reha-Beratung Pfl ege-beratung Beratung über Hilfsmittelversorgung, Umbau von Wohnung und Kraftfahrzeug Psychologische Erstberatung 2.4 Welche Hilfsleistungen gibt es und welche besonderen Regelungen gelten dafür? Welche Hilfsleistungen gibt es? Für welchen Zeitraum erbringen wir die Hilfsleistungen? In welchem Verhältnis stehen unsere Hilfsleistungen zur gesetzlichen Pfl egeversicherung? Welche Obliegenheiten haben Sie nach dem Unfall und welche Rechtsfolgen sind bei Verletzung dieser Obliegenheiten möglich? 3. Was gilt für das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen, uns und dem Dienstleister? Wann nehmen wir eine Beitragsanpassung vor? Was gilt, wenn die versicherte Person 18 Jahre alt wird? Was passiert, wenn der Hauptvertrag beendet wird? F Erweiterter Versicherungsschutz bei Gesundheitsschäden durch Infektionen für bestimmte Berufsgruppen 1. Für welche Berufsgruppen gilt der erweiterte Versicherungsschutz? Wogegen haben Sie Versicherungsschutz? Welche Fristen gelten für Eintritt, Feststellung und Geltendmachung der Invalidität? In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz?

6 A Umfang Ihrer Unfallversicherung 1. Wer ist versichert? Wo besteht Versicherungsschutz? 1.1 Wer ist versichert? Welche Personen sind versichert? Sie als Versicherungsnehmer können Versicherungsschutz für sich selbst oder auch für bestimmte andere Personen mit uns vereinbaren, z. B. für Familienmitglieder. Wer versicherte Person ist, können Sie aus Ihrem Versicherungsschein ersehen Welche Personen können nicht versichert werden? Nicht versicherbar sind Personen, die in der gesetzlichen Pfl egeversicherung mindestens in die Pfl egestufe II eingestuft werden können. Für diese Personen besteht auch dann kein Versicherungsschutz, wenn sie Beiträge zahlen. Wenn eine Person erst während der Vertragslaufzeit versicherungsunfähig wird, endet der Versicherungsschutz mit Eintritt der Versicherungsunfähigkeit. Gleichzeitig endet die Versicherung für diese Person. Beiträge, die seit Bestehen oder Eintritt der Versicherungsunfähigkeit gezahlt worden sind, erstatten wir zurück. 1.2 Wo besteht Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz besteht für Unfälle auf der ganzen Welt. 2. In welchen Fällen besteht Versicherungsschutz? In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz? Die versicherte Person hat Versicherungsschutz, wenn ihr während der Wirksamkeit des Vertrags ein Unfall zustößt. Das Gleiche gilt für Ereignisse, die einem Unfall gleichgestellt sind. 2.1 Was ist ein Unfall?»Unfall«ist ein Ereignis, das plötzlich von außen auf den Körper der versicherten Person einwirkt (Unfallereignis) und durch das die versicherte Person unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Gesundheitsschäden, die sich die versicherte Person zuzieht, weil sie sich rechtmäßig verteidigt (z. B. Notwehr), gelten immer als unfreiwillig erlitten und sind daher mitversichert. Das Gleiche gilt für Gesundheitsschäden, die sich die versicherte Person bei Rettungsbemühungen zuzieht. Dabei ist unerheblich, ob es um die Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen geht. 2.2 Welche Ereignisse sind einem Unfall gleichgestellt? Gesundheitsschäden infolge erhöhter Kraftanstrengung Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person eine erhöhte Kraftanstrengung unternimmt und sich dadurch an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln zerrt bzw. zerreißt; einen Bauch- oder Unterleibsbruch zuzieht Erfrierungen Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person erfriert oder sich Erfrierungen zuzieht. Voraussetzung ist jedoch, dass die versicherte Person durch ein plötzliches Ereignis unfreiwillig der Kälte ausgesetzt wurde und sich dieser Situation aus eigener Kraft nicht entziehen konnte Ertrinkungs- und Erstickungstod Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person unfreiwillig ertrinkt oder erstickt Tauchtypische Gesundheitsschäden Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person einen tauchtypischen Gesundheitsschaden erleidet, z. B. die Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzungen. 2.3 Was ist außerdem in der Unfallversicherung Classic und in der Unfallversicherung Basis versichert? Unfälle durch natürliche Übermüdung Versichert sind Unfälle, die durch natürliche Übermüdung hervorgerufen werden. Das gilt auch, wenn die versicherte Person aufgrund von Übermüdung einschläft und dadurch einen Unfall erleidet Fahren ohne Fahrerlaubnis bei Personen unter 18 Jahren Versichert sind Unfälle, die der versicherten Person durch das Führen eines Kraftfahrzeugs zustoßen, wenn sie noch nicht 18 Jahre alt ist und noch keinen Führerschein hat und keine weitere Straftat zur Ermöglichung der Fahrt begangen hat (z. B. unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs nach 248 b StGB). Wogegen kein Versicherungsschutz besteht, fi nden Sie insbesondere unter A Stern-, Zuverlässigkeits- und Orientierungsfahrten Versichert sind Unfälle bei Stern-, Zuverlässigkeits-, Orientierungs- und sonstigen Fahrtveranstaltungen mit einem Kraftfahrzeug, soweit es nicht darauf ankommt, Höchstgeschwindigkeiten zu erzielen. Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle, die der versicherten Person als Fahrer, Beifahrer oder Insasse zustoßen Gesundheitsschäden durch Strahlen Versichert sind Gesundheitsschäden durch Strahlen, z. B. Laser- oder Röntgenstrahlen. Voraussetzung ist, dass ein Unfall vorliegt. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit Kernenergie (siehe A 2.5.5); in Folge regelmäßigen Umgangs mit Geräten, die Strahlen erzeugen Unfälle im Zusammenhang mit Luftfahrzeugen Versichert sind Unfälle, die der versicherten Person als Führer oder sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs oder bei der berufl ichen Tätigkeit, die mit Hilfe eines Luftfahrzeugs ausgeübt wird (z. B. Luftverkehrsüberwacher, Luftbildfotograf) oder als Fluggast zustoßen. Beispiele für Luftfahrzeuge sind: Flugzeug (auch Segelfl ugzeug), Hubschrauber, Drachen, Gleitschirm, Fallschirm, Frei- und Fesselballon Psychische und nervöse Störungen Versichert sind psychische und nervöse Störungen, die als Folge eines Unfalls auftreten. Das gilt jedoch nur, wenn die Störung auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist: auf eine organische Erkrankung des Nervensystems, die durch den Unfall verursacht wurde; auf eine Epilepsie, die durch den Unfall neu entstanden ist. Wogegen kein Versicherungsschutz besteht, fi nden Sie insbesondere unter A Was ist außerdem noch in der Unfallversicherung Classic versichert? Der im Folgenden beschriebene Versicherungsschutz gilt nur, wenn Sie die Unfallversicherung Classic abgeschlossen haben Bewusstseinsstörungen durch ärztlich verordnete Medikamente Versichert sind Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, die durch die Einnahme von ärztlich verordneten Medikamenten verursacht wurden. Gesundheitsbeeinträchtigungen, die durch den Medikamentengebrauch selbst hervorgerufen werden, sind jedoch nicht versichert. Wogegen kein Versicherungsschutz besteht, fi nden Sie insbesondere unter A Bewusstseinsstörungen durch Trunkenheit Versichert sind Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, die durch Trunkenheit verursacht wurden. Voraussetzung ist, dass die Blutalkoholkonzentration folgende Werte nicht übersteigt: bei Lenkern von Kraftfahrzeugen 1,1 Promille; in allen sonstigen Fällen 1,6 Promille. Wogegen kein Versicherungsschutz besteht, fi nden Sie insbesondere unter A Unfälle durch Schlaganfall oder Herzinfarkt Versichert sind Unfälle, die der versicherten Person zustoßen, weil sie einen Schlaganfall oder einen Herzinfarkt hatte. Gesundheitsbeeinträchtigungen, die durch den Schlaganfall oder den Herzinfarkt selbst hervorgerufen werden, sind jedoch nicht versichert Infektionskrankheiten durch Insekten oder Zecken a) Versichert ist eine erstmalige Infektion (z. B. durch einen Insektenstich oder Zeckenbiss), wenn dadurch eine der folgenden Krankheiten ausgelöst wurde: Borreliose, Brucellose, Cholera, Dreitagefi eber, Fleckfi eber, Frühsommermeningitis, Zeckenenzephalitis, Gelbfi eber, Lepra, Malaria, Pest, Pocken, 6

7 Afrikanische Trypanosomiasis (Schlafkrankheit), Tularämie (Hasenpest), Typhus und Paratyphus. b) Als Unfalltag gilt die erstmalige ärztliche Diagnose der Infektion. c) Der Versicherungsschutz gilt jedoch nur für die Invaliditätsleistung (A 3.2), die Rentenleistung (A 3.3) und die Todesfall-Leistung (A 3.5). d) Hält sich die versicherte Person im Ausland auf, besteht der Versicherungsschutz nur für Reisen von höchstens 42 Tagen. e) Der Versicherungsschutz beginnt frühestens nach Ablauf von drei Monaten nach Vertragsschluss (Wartezeit). Die Wartezeit läuft für jede versicherte Leistungsart gesondert. Schließen Sie also eine Leistungsart erst nachträglich in den Vertrag ein, beginnt die Wartezeit dafür erst mit dem Einschluss. f) Sie müssen uns unverzüglich benachrichtigen, sobald ein Arzt die Infektion festgestellt hat. g) Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Verbreitung eines unter A a) genannten Erregers auf einem Terrorakt beruht; sich die versicherte Person bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes erstmalig infi ziert hatte. h) Für andere als die in A a) beschriebenen Infektionen gilt die Regelung in A Allergische Reaktionen durch Insektenstiche und Insektenbisse Versichert sind allergische Reaktionen durch Insektenstiche und Insektenbisse. Erfolgt aufgrund einer solchen allergischen Reaktion eine stationäre Desensibilisierung, gilt das als unfallbedingter Krankenhausaufenthalt. Eine Anrechnung von Krankheiten und Gebrechen (B 1.1.3) nehmen wir nicht vor Vergiftungen Versichert sind unfreiwillige Vergiftungen, die sich die versicherte Person durch die Einnahme von festen oder fl üssigen Stoffen durch den Schlund zugezogen hat. Für Alkoholvergiftungen, die sich Personen ab 14 Jahren zuziehen, besteht kein Versicherungsschutz. In der Unfallversicherung Basis gilt die unter A beschriebene Regelung Gase und Dämpfe Versichert sind Vergiftungen durch plötzlich austretende Gase und Dämpfe, wenn ihnen die versicherte Person durch unabwendbare Umstände bis zu einem Tag ausgesetzt war. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Berufs- und Gewerbekrankheiten. 2.5 In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz? Geistes- und Bewusstseinsstörungen Nicht versichert sind Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen. Das gilt auch, soweit diese Störungen auf Trunkenheit beruhen. Versicherungsschutz besteht jedoch in den Fällen, die unter A 2.4.1, A und A beschrieben sind; bei Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, die durch einen Unfall ausgelöst wurden Schlaganfälle, epileptische Anfälle und andere Krampfanfälle Nicht versichert sind Unfälle der versicherten Person infolge eines epileptischen Anfalls. Das Gleiche gilt für andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Für die Unfallversicherung Basis gilt zusätzlich: Nicht versichert sind Unfälle infolge eines Schlaganfalls. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Anfall durch einen Unfall ausgelöst wurde Vorsätzliche Straftaten Nicht versichert sind Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt. Das Gleiche gilt für den Versuch einer Straftat. Versicherungsschutz besteht jedoch in den Fällen, die unter A und A beschrieben sind Beteiligung an Rennfahrten Nicht versichert sind Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer eines Kraftfahrzeugs an Rennfahrten oder dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt. Rennfahrten sind Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt. Für Unfälle, die der versicherten Person als Beifahrer oder Insasse bei einer Rennfahrt oder dazugehörigen Übungsfahrt zustoßen, gilt das Gleiche Kernenergie Nicht versichert sind Unfälle, die durch Kernenergie verursacht werden, egal ob unmittelbar oder nur mittelbar Bandscheibenschäden, Blutungen der inneren Organe und des Gehirns Nicht versichert sind Schäden an Bandscheiben. Das Gleiche gilt für Schäden durch Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein Unfall nach A 2.1 die überwiegende Ursache ist Schäden durch Heilmaßnahmen Nicht versichert sind Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahme oder der Eingriff durch einen Unfall veranlasst wurden Infektionen Nicht versichert sind Infektionen. Versicherungsschutz besteht jedoch in der Unfallversicherung Classic für Infektionen nach A (z. B. durch Insektenstich oder Zeckenbiss); für Infektionen, die nicht durch eine geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzung verursacht wurden. Voraussetzung ist, dass die Infektion durch einen Unfall ausgelöst wurde; für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verursacht sind. Voraussetzung ist, dass die entsprechende Maßnahme durch einen Unfall veranlasst wurde; für Tollwut und Wundstarrkrampf Vergiftungen In der Unfallversicherung Classic gilt die Regelung in A In der Unfallversicherung Basis sind Vergiftungen durch die Einnahme fester oder fl üssiger Stoffe durch den Schlund nicht versichert Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen Nicht versichert sind krankhafte Störungen, die als Folge psychischer Reaktionen auftreten. Das gilt auch dann, wenn diese Reaktionen durch einen Unfall verursacht wurden. Versicherungsschutz besteht jedoch in dem Fall, der unter A beschrieben ist Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse a) Nicht versichert sind Unfälle, die durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht werden, egal ob unmittelbar oder nur mittelbar. b) Die versicherte Person hat aber Versicherungsschutz, wenn sie während einer Auslandsreise überraschend in Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse gerät. Der Versicherungsschutz besteht für volle 14 Tage nach Kriegsbeginn auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält. 3. Welche Leistungsarten können Sie mit uns vereinbaren und welche Regelungen gelten dafür? 3.1 Welche Leistungsarten können Sie mit uns vereinbaren? Versichert sind nur diejenigen Leistungsarten, für die Sie Versicherungsschutz mit uns vereinbart haben. Welche das sind, können Sie aus Ihrem Versicherungsschein ersehen. Vereinbart werden muss mindestens eine der folgenden Leistungsarten: Invaliditätsleistung (siehe A 3.2) oder Rentenleistung (siehe A 3.3). Haben Sie mit uns eine Invaliditäts- oder Rentenleistung vereinbart, erbringen wir unter bestimmten Voraussetzungen eine Sofortleistung (siehe A 3.4). Zusätzlich zur Invaliditäts- oder Rentenleistung können Sie weitere Leistungsarten mit uns vereinbaren: Todesfall-Leistung (siehe A 3.5); Krankenhaus-Tagegeld mit Krankenhaus-Tagegeld PLUS (siehe A 3.6). 3.2 Was gilt für die Invaliditätsleistung? Die Invaliditätsleistung erbringen wir als einmalige Kapitalzahlung Was sind die Voraussetzungen für die Leistung? Invalidität a) Bei der versicherten Person muss Invalidität eingetreten sein.»invalidität«liegt vor, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit 7

8 der versicherten Person unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt ist. Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustands nicht erwartet werden kann. Fristen für Eintritt, Feststellung und Geltendmachung der Invalidität b) Unsere Leistung setzt voraus, dass die Invalidität innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall eingetreten ist und innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt worden ist und innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfall von Ihnen bei uns geltend gemacht worden ist In welcher Höhe leisten wir? Die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität bilden die Grundlage für die Berechnung unserer Leistung. Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Gliedertaxe a) Für den Grad der unfallbedingten Invalidität gilt folgende Gliedertaxe: Arm Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks Arm unterhalb des Ellenbogengelenks Hand Daumen Zeigefi nger anderer Finger Bein über der Mitte des Oberschenkels Bein bis zur Mitte des Oberschenkels Bein bis unterhalb des Knies Bein bis zur Mitte des Unterschenkels Fuß große Zehe andere Zehe Auge Gehör auf einem Ohr Geruchssinn Geschmackssinn Stimme eine Niere beide Nieren Milz Verliert die versicherte Person eines dieser Körperteile, Organe oder Sinnesorgane oder wird es funktionsunfähig, gelten ausschließlich die genannten Invaliditätsgrade. Verliert die versicherte Person das entsprechende Körperteil, Organ oder Sinnesorgan nur teilweise, bemisst sich der Invaliditätsgrad nach dem entsprechenden Teil des zugehörigen Prozentsatzes. Das Gleiche gilt, wenn das entsprechende Körperteil, Organ oder Sinnesorgan in seiner Funktion nur teilweise beeinträchtigt ist. Bemessung des Invaliditätsgrades außerhalb der Gliedertaxe b) Für Körperteile, Organe und Sinnesorgane, die in der Gliedertaxe nicht genannt sind, gilt: Der Invaliditätsgrad bemisst sich danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Sozialversicherungsrechtliche Einstufungen, z. B. nach dem Grad der Behinderung (GdB) oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE), sind für die Bemessung des Invaliditätsgrades nicht maßgebend. Anrechnung von Vorinvalidität c) Falls Körperteile, Organe oder Sinnesorgane oder deren Funktionen schon vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt waren, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Die Vorinvalidität berechnet sich nach den gleichen Grundsätzen wie der Invaliditätsgrad (siehe A a) bis b)). Addition mehrerer unfallbedingter Invaliditätsgrade d) Falls mehrere Körperteile, Organe oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt sind, rechnen wir die ermittelten Invaliditätsgrade zusammen. Ein Invaliditätsgrad von 100 bildet dabei aber die Höchstgrenze. Neubemessung der Invalidität e) Sie, aber auch wir können den Grad der Invalidität jährlich neu durch einen Arzt bemessen lassen. Längstens ist das bis zu drei Jahre nach dem Unfall möglich. Bei Kindern, die noch keine 14 Jahre alt sind, beträgt diese Frist fünf Jahre. Verlangen wir eine Neubemessung, müssen wir das zusammen mit unserer Erklärung über unsere Leistungspfl icht (siehe B 1.2) tun. Verlangen Sie eine Neubemessung, müssen Sie das innerhalb der genannten Frist tun. Falls die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung ergibt, als wir bereits erbracht haben, verzinsen wir den Mehrbetrag mit jährlich 5. Besonderheiten bei Tod der versicherten Person f) Stirbt die versicherte Person, gilt: Bei einem unfallbedingten Tod innerhalb eines Jahres nach dem Unfall besteht kein Anspruch auf die Invaliditätsleistung. In allen anderen Fällen leisten wir bei einem Unfall nach dem Invaliditätsgrad, mit dem nach den ärztlichen Befunden zu rechnen gewesen wäre. Der Invaliditätsgrad wird nach den Regelungen unter A a) bis e) bemessen. 3.3 Was gilt für die Rentenleistung? Die Rentenleistung erbringen wir als monatlich wiederkehrenden Geldbetrag Was sind die Voraussetzungen für die Leistung? Invalidität in Höhe von 50 a) Die versicherte Person ist durch einen Unfall invalide im Sinne von A a) geworden. Der Unfall hat zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 geführt. Für dessen Ermittlung gelten A und B Verbesserte oder besondere Gliedertaxen werden jedoch nicht berücksichtigt. Fristen für Eintritt, Feststellung und Geltendmachung der Invalidität b) Die Invalidität muss innerhalb der in A b) genannten Fristen eingetreten, ärztlich festgestellt und bei uns geltend gemacht worden sein In welcher Höhe leisten wir? Wir zahlen die Rente monatlich in Höhe der dafür vereinbarten Versicherungssumme. Diese Leistung erhalten Sie lebenslang Ab wann zahlen wir die Rente und für wie lange? Beginn der Rentenzahlung a) Wir zahlen die Rente, sobald feststeht, dass die Voraussetzungen für die Rentenleistung vorliegen. Unsere Rentenzahlung erbringen wir rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat. Für die Zukunft zahlen wir die Rente monatlich im Voraus. Ende der Rentenzahlung b) Die Rentenzahlung endet in den folgenden Fällen: Der Invaliditätsgrad der versicherten Person ist unter 50 gesunken. Hierauf können wir uns aber nur berufen, wenn dies im Rahmen einer Neubemessung der Invalidität nach A e) festgestellt worden ist. Außerdem müssen wir Sie über das Ergebnis der Neubemessung informiert haben. Ab dem Monat, der auf unsere Mitteilung über die Neubemessung folgt, besteht kein Anspruch mehr auf die Rentenleistung. Die versicherte Person ist gestorben. Ab dem Monat, der auf den Tod der versicherten Person folgt, besteht kein Anspruch mehr auf die Rentenleistung. Ruhen der Rentenzahlung c) Um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für den Rentenbezug noch erfüllt sind, dürfen wir Lebensbescheinigungen anfordern. Werden uns diese nicht unverzüglich vorgelegt, stellen wir die Rentenzahlung vorläufi g ein. Die Rentenzahlung ruht dann so lange, bis wir die Lebensbescheinigung erhalten. 3.4 Was gilt für die Sofortleistung? Was sind die Voraussetzungen für die Sofortleistung? Haben Sie mit uns eine Invaliditäts- oder Rentenleistung vereinbart, erbringen wir eine Sofortleistung. Der Anspruch entsteht direkt nach Eintritt des Unfalls. Voraussetzungen für die Sofortleistung sind: Querschnittslähmung, Verlust der Hand, Erblindung a) Die versicherte Person hat durch einen Unfall einen der folgenden Gesundheitsschäden erlitten: Querschnittslähmung nach einer Schädigung des Rückenmarks Amputation der ganzen Hand Erblindung auf beiden Augen Kein unfallbedingter Tod b) Wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb von einer Woche nach dem Unfall verstirbt, besteht kein Anspruch auf die Sofortleistung. 8

9 3.4.2 In welcher Höhe leisten wir? Wir zahlen die Sofortleistung einmalig in Höhe von Was gilt für die Todesfall-Leistung? Was ist die Voraussetzung für die Leistung? Die versicherte Person ist infolge des Unfalls innerhalb eines Jahres gestorben In welcher Höhe leisten wir? Wir zahlen die Todesfall-Leistung in Höhe der dafür vereinbarten Versicherungssumme. 3.6 Was gilt für das Krankenhaus-Tagegeld mit Krankenhaus-Tagegeld PLUS? Was sind die Voraussetzungen für das Krankenhaus-Tagegeld? Die versicherte Person hat sich wegen des Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befunden. Für vollstationäre Rehabilitationsmaßnahmen (z. B. in Kuranstalten oder Erholungsheimen) besteht kein Anspruch auf das Krankenhaus-Tagegeld. Wir leisten jedoch, soweit die ärztliche Behandlung der Unfallfolgen im Vordergrund steht Was sind die Voraussetzungen für das Krankenhaus-Tagegeld PLUS? Die versicherte Person ist aus der vollstationären Behandlung entlassen worden und hatte Anspruch auf Krankenhaus-Tagegeld nach diesem Vertrag Wie ist das Verhältnis zwischen Krankenhaus-Tagegeld und Krankenhaus-Tagegeld PLUS? Ohne Anspruch auf Krankenhaus-Tagegeld erhalten Sie auch kein Krankenhaus-Tagegeld PLUS In welcher Höhe und wie lange leisten wir? Wir zahlen das Krankenhaus-Tagegeld in Höhe der dafür vereinbarten Versicherungssumme. Dabei leisten wir für jeden Kalendertag, an dem sich die versicherte Person in vollstationärer Behandlung befunden hat. Längstens erbringen wir das Krankenhaus-Tagegeld für zwei Jahre, vom Unfalltag an gerechnet. das Krankenhaus-Tagegeld PLUS in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für die Anzahl von Kalendertagen, für die wir Krankenhaus-Tagegeld geleistet haben. Längstens erbringen wir das Krankenhaus-Tagegeld PLUS für 100 Tage. 4. Welche weiteren Leistungen bietet Ihre Unfallversicherung? 4.1 Welche Kosten übernimmt Ihre Unfallversicherung? Versichert sind die folgenden, aufgrund eines Versicherungsfalls notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten: Arztkosten zur Begründung des Leistungsanspruchs Wir ersetzen Arztkosten, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, in folgendem Umfang: bei der Invaliditätsleistung bis zu 1 der Versicherungssumme; bei der Rentenleistung einmalig bis zu 10 des monatlich wiederkehrenden Geldbetrags; bei der Sofortleistung bis zu 1 des dafür vereinbarten Betrags; beim Krankenhaus-Tagegeld mit Krankenhaus-Tagegeld PLUS bis zu einem Tagegeldsatz Kosten für die Nutzung einer Dekompressionskammer a) Wir ersetzen die Kosten für die Nutzung einer Dekompressionskammer bis insgesamt maximal Voraussetzung ist, dass die Nutzung durch einen tauchtypischen Gesundheitsschaden (siehe A 2.2.4) veranlasst wurde und medizinisch geboten war. b) Wir zahlen nur, soweit die versicherte Person keinen Erstattungsanspruch gegen einen anderen Ersatzpfl ichtigen (z. B. Krankenversicherer, Unfallverursacher) hat. Wenn ein anderer Ersatzpfl ichtiger seine Leistungspfl icht bestreitet, können Sie sich direkt an uns halten Kosten für kosmetische Operationen a) Wir ersetzen Kosten für kosmetische Operationen bis insgesamt maximal b) Voraussetzungen für unsere Leistung sind: Die versicherte Person hat sich dieser kosmetischen Operation wegen eines Unfalls unterzogen, der unter diesen Vertrag fällt.»kosmetische Operation«ist eine ärztliche Behandlung, die nach dem Abschluss der Heilbehandlung durchgeführt wird. Sie hat zum Ziel, eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der versicherten Person zu beheben. Die kosmetische Operation wurde innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall vorgenommen. Bei Unfällen von Minderjährigen reicht es jedoch aus, wenn sie vor dem 21. Geburtstag erfolgt ist. Die versicherte Person hat keinen Erstattungsanspruch gegen einen anderen Ersatzpfl ichtigen (z. B. Krankenversicherer, Zahnversicherer, Unfallverursacher) oder ein anderer Ersatzpfl ichtiger bestreitet seine Leistungspfl icht. c) Ersatzfähige Kosten sind ausschließlich: Arzthonorare und sonstige Operationskosten; notwendige Kosten für die Unterbringung und Verpfl egung in einem Krankenhaus; Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten, soweit die Zähne durch den Unfall beschädigt wurden. Das Gleiche gilt für den Verlust von Zähnen. d) In der Unfallversicherung Basis übernehmen wir diese Kosten allerdings nicht Kosten für Bergungseinsätze und weitere Leistungen (»Serviceleistungen«) Such-, Rettungs- oder Bergungskosten a) Wir ersetzen Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Diese Kosten ersetzen wir auch dann, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder ein Unfall nach den konkreten Umständen zu vermuten war. Information über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung b) Wir informieren Sie über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung. Außerdem stellen wir eine Verbindung zwischen dem Hausarzt der versicherten Person und dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus her, wenn Sie das wünschen. Kosten für den Transport der verletzten Person ins Krankenhaus c) Wir ersetzen die Kosten für den Transport der versicherten Person ins Krankenhaus oder in eine Spezialklinik, wenn dieser ärztlich angeordnet war. Kosten für den Rücktransport der verletzten Person an ihren ständigen Wohnsitz d) Wir ersetzen die Mehrkosten für den Rücktransport der versicherten Person an ihren ständigen Wohnsitz. Diese Mehrkosten übernehmen wir, soweit sie auf eine ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Art der Verletzung unvermeidbar waren. Kosten für die Rückkehr mitreisender Verwandter bei Auslandsunfällen e) Wir ersetzen bei einem Unfall im Ausland die zusätzlich anfallenden Unterbringungs- und Heimfahrtkosten für mitreisende Partner der versicherten Person. Das Gleiche gilt für mitreisende Kinder der versicherten Person, wenn diese noch nicht 18 Jahre alt sind. Kosten für die Überführung an den letzten ständigen Wohnsitz f) Wir ersetzen die Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz, wenn die versicherte Person unfallbedingt im Inland verstirbt. Stirbt die versicherte Person dagegen unfallbedingt im Ausland, kann gewählt werden: Entweder ersetzen wir die Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz oder wir übernehmen die Kosten für die Bestattung im Ausland. Höhe der Leistungen g) Die Kosten für die Leistungen nach den Buchstaben a) bis f) übernehmen wir bis insgesamt maximal Anderer Ersatzpflichtiger h) Wir zahlen nur, soweit die versicherte Person keinen Erstattungsanspruch gegen einen anderen Ersatzpfl ichtigen (z. B. Krankenversicherer, Unfallverursacher) hat. Wenn ein anderer Ersatzpfl ichtiger seine Leistungspfl icht bestreitet, können Sie sich direkt an uns halten. 4.2 Welche Mehrleistungen bietet Ihre Unfallversicherung? In der Unfallversicherung Basis erbringen wir nur die Leistung nach A Vorsorge-Versicherung a) Für bestimmte Personen gewähren wir zeitlich begrenzten Vorsorge- Versicherungsschutz. Dieser besteht nur für die Invaliditätsleistung und die Todesfall-Leistung. Dabei sind jedoch folgende Fälle und Leistungen nicht versichert: A 2.3, A 2.4, A bis A 4.2.5, A

10 b) Folgende Personen sind versichert: leibliche und adoptierte Kinder der versicherten Person, beginnend mit dem Tag der Geburt oder der Adoption; der Ehepartner der versicherten Person und dessen leibliche oder adoptierte minderjährige Kinder, beginnend mit dem Tag der Heirat; eingetragene Lebenspartner der versicherten Person und deren leibliche oder adoptierte minderjährige Kinder, beginnend mit dem Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz. c) Der Vorsorge-Versicherungsschutz besteht bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres. Voraussetzung ist, dass die Unfallversicherung zu Beginn des Vorsorge-Versicherungsschutzes bereits bestanden hat und zum Unfallzeitpunkt noch besteht. d) Sie müssen uns die Geburt, die Adoption, die Heirat und die Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft anzeigen. Die Anzeige ist innerhalb eines Monats vorzunehmen, nachdem wir Sie in unserer Beitragsrechnung dazu aufgefordert hatten. Informieren Sie uns nicht rechtzeitig, entfällt der Versicherungsschutz aus der Vorsorge-Versicherung rückwirkend. e) Die Versicherungssumme beträgt je Person für den Invaliditätsfall ohne Progression, für den Todesfall 5.000, soweit Sie diese Leistungsart mit uns vereinbart haben. f) Sofern für die versicherte Person mehrere Unfallversicherungsverträge bei der HUK-COBURG, der HUK-COBURG-Allgemeine und der HUK24 bestehen, die diese Vorsorge-Versicherung beinhalten, gilt: Wir leisten eine Entschädigung nur aus einem dieser Verträge Reha-Beihilfe a) Wir leisten einmalig eine Reha-Beihilfe in Höhe von je Unfall. b) Voraussetzungen für unsere Leistung sind: Die versicherte Person hat einen Unfall erlitten; Sie ist durch diesen Unfall invalide im Sinne von A a) geworden; Die versicherte Person hat wegen der Gesundheitsschäden, die durch das Unfallereignis hervorgerufen wurden, eine medizinisch notwendige stationäre Reha-Maßnahme durchgeführt; Die Reha-Maßnahme hat innerhalb von drei Jahren stattgefunden, vom Unfalltag an gerechnet, und durchgehend mindestens drei Wochen gedauert. c) Wir leisten nicht bei Anschlussheilbehandlungen, Anschlussrehabilitationen und stationären Weiterbehandlungen, bei denen die ärztliche Behandlung der Unfallfolgen im Vordergrund steht. d) Eine Anrechnung von Krankheiten und Gebrechen (B 1.1.3) nehmen wir nicht vor. e) In der Unfallversicherung Basis erbringen wir diese Leistung allerdings nicht Zuzahlung bei ambulanten Operationen a) Haben Sie für die versicherte Person mit uns ein Krankenhaus-Tagegeld vereinbart, verdreifachen wir es unter den folgenden Voraussetzungen: Die versicherte Person hat einen Unfall erlitten; Wegen dieses Unfalls hat sie sich einer ambulanten chirurgischen Operation unterzogen. b) In der Unfallversicherung Basis erbringen wir diese Leistung allerdings nicht Rooming-In-Leistung für Kinder unter 14 Jahren a) Haben Sie in der Kinder-Unfallversicherung mit uns ein Krankenhaus- Tagegeld vereinbart, verdoppeln wir es unter den folgenden Voraussetzungen: Das versicherte Kind hat sich wegen eines Unfalls einer vollstationären Heilbehandlung unterzogen; Zu Beginn dieser Heilbehandlung war das Kind noch keine 14 Jahre alt; Während der Heilbehandlung wurde für einen Erziehungsberechtigten als Begleitung ein zusätzliches Krankenhausbett im Zimmer des Kindes bereitgestellt (Rooming-In). b) Wir zahlen das doppelte Krankenhaus-Tagegeld für die Dauer der Begleitung, höchstens aber für 100 Tage. c) In der Unfallversicherung Basis erbringen wir diese Leistung allerdings nicht Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern a) Haben Sie eine Person unter 18 Jahren nach dem Kindertarif versichert und sterben Sie während der Versicherungsdauer, gilt: Wir führen die Versicherung zunächst mit den Versicherungssummen beitragsfrei weiter, die zu diesem Zeitpunkt gelten. Das tun wir bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das versicherte Kind 18 Jahre alt wird. Neuer Versicherungsnehmer wird der gesetzliche Vertreter, wenn nichts anderes vereinbart ist. b) Voraussetzungen sind: Sie hatten bei Versicherungsbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, die Versicherung war nicht gekündigt und Ihr Tod wurde nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht. c) In der Unfallversicherung Basis erbringen wir diese Leistung allerdings nicht. 4.3 Welche Mehrleistungen bietet Ihre Unfallversicherung gegen Zusatzbeitrag? Wir übernehmen die folgenden Mehrleistungen nur, wenn sie gegen Zusatzbeitrag ausdrücklich vereinbart wurden (siehe Antrag und Versicherungsschein). Zur Unfallversicherung Basis können Sie die Leistungen nach A bis A nicht hinzuwählen. Die Progressionen 225 und 500 (siehe A bis A 4.3.2) sowie die Mehrleistung bei einem Invaliditätsgrad ab 90 (siehe A 4.3.3) sind nicht miteinander kombinierbar. Sie können nur eine dieser Varianten pro Versicherung wählen. Progressionen sowie die Mehrleistung bei einem Invaliditätsgrad ab 90 können nur zur Invaliditätsleistung abgeschlossen werden. Für andere Leistungsarten gelten sie nicht Progression 225 Die progressive Invaliditätsstaffel beginnt ab einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 26. Wie sich das bei der Progression 225 auf die Leistung aus der Versicherungssumme auswirkt, können Sie aus der folgenden Tabelle ersehen: Unfallbed. Inv.-Grad Leistung a. d. Vers.- Summe Unfallbed. Inv.-Grad Leistung a. d. Vers.- Summe Unfallbed. Inv.-Grad Leistung a. d. Vers.- Summe Unfallbed. Inv.-Grad Leistung a. d. Vers.- Summe

11 4.3.2 Progression 500 Die progressive Invaliditätsstaffel beginnt ab einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 26. Wie sich das bei der Progression 500 auf die Leistung aus der Versicherungssumme auswirkt, können Sie aus der folgenden Tabelle ersehen: Unfallbed. Inv.-Grad Leistung a. d. Vers.- Summe Unfallbed. Inv.-Grad Leistung a. d. Vers.- Summe Unfallbed. Inv.-Grad Pro versicherte Person ist die zusätzliche Leistung auf beschränkt. Sofern für die versicherte Person mehrere Unfallversicherungsverträge bei der HUK-COBURG, der HUK-COBURG-Allgemeine und der HUK24 bestehen, gilt der Höchstbetrag für alle Versicherungen zusammen Mehrleistung bei einem Invaliditätsgrad ab 90 a) Ab einem Invaliditätsgrad von 90 erbringen wir die doppelte Invaliditätsleistung. b) Pro versicherte Person ist die zusätzliche Leistung auf beschränkt. Sofern für die versicherte Person mehrere Unfallversicherungsverträge bei der HUK-COBURG, der HUK-COBURG-Allgemeine und der HUK24 bestehen, gilt der Höchstbetrag für alle Versicherungen zusammen Sofortzahlung bei Knochenbrüchen und Oberschenkelhalsbruch a) Für folgende Verletzungen leisten wir eine Sofortzahlung: bei einer Knochenfraktur. Dazu zählt auch ein Knocheneinriss (Haarriss des Knochens bzw. Fissur). bei einem Oberschenkelhalsbruch. Dieser liegt vor, wenn vom Oberschenkelknochen der Oberschenkelhals, der Oberschenkelkopf oder der große Rollhügel gebrochen ist. b) Voraussetzungen für unsere Leistung sind: Die Knochenfraktur ist durch einen Unfall, der unter diesen Vertrag fällt, entstanden. Bei einem Oberschenkelhalsbruch ist das jedoch nicht erforderlich. Die versicherte Person hat sich wegen dieser Verletzung in medizinisch notwendiger Heilbehandlung befunden. Für Rehabilitationsmaßnahmen (z. B. in Kuranstalten oder Erholungsheimen) besteht kein Anspruch auf Sofortzahlung. Wir leisten jedoch, soweit die ärztliche Behandlung der Unfallfolgen im Vordergrund steht. Die versicherte Person hat die Verletzung unverzüglich ärztlich feststellen lassen. Die versicherte Person hat die Sofortzahlung bei uns innerhalb von drei Monaten nach der ärztlichen Feststellung geltend gemacht. d) Ihre Versicherungssumme für die Sofortzahlung beträgt Die Höhe der Leistung richtet sich nach folgender Tabelle: Leistung a. d. Vers.- Summe Unfallbed. Inv.-Grad Leistung a. d. Vers.- Summe aa) Vollstationärer, ununterbrochener Krankenhausaufenthalt von mehr als 30 Tagen 100 der Versicherungssumme bis zu 30 Tagen 50 der Versicherungssumme weniger als 7 Tagen 25 der Versicherungssumme bb) Ausschließlich ambulante Behandlung e) Bei einem Oberschenkelhalsbruch nehmen wir eine Anrechnung von Krankheiten und Gebrechen (B 1.1.3) nicht vor. f) Wir leisten die Sofortzahlung einmal je versichertem Ereignis. Das gilt auch 10 der Versicherungssumme bei mehreren vollstationären Behandlungen. Maßgebend ist der längste Aufenthalt; bei mehreren ambulanten Behandlungen; bei mehreren Frakturen Verbesserte Gliedertaxe Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades nach A a) erhöhen wir die Werte der Gliedertaxe relativ um 20. Ein Invaliditätsgrad von 100 bildet dabei aber die Höchstgrenze. Daraus ergeben sich folgende Werte: Arm Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks Arm unterhalb des Ellenbogengelenks Hand Daumen Zeigefi nger anderer Finger Bein über der Mitte des Oberschenkels Bein bis zur Mitte des Oberschenkels Bein bis unterhalb des Knies Bein bis zur Mitte des Unterschenkels Fuß große Zehe andere Zehe ,4 Auge Gehör auf einem Ohr Geruchssinn Geschmackssinn Stimme eine Niere beide Nieren Milz Die erhöhten Werte sind in folgenden Fällen ebenfalls zu berücksichtigen: bei Anrechnung einer Vorinvalidität nach A c); bei vereinbarter Progression (A oder A 4.3.2); bei Mehrleistung bei einem Invaliditätsgrad ab 90 (A 4.3.3). Im Übrigen gelten für die Höhe der Invaliditätsleistung die Regelungen unter A Erhöhte Kostenübernahme bei kosmetischen Operationen Die Kosten für kosmetische Operationen ersetzen wir bis insgesamt maximal Im Übrigen gelten die Regelungen unter A b) bis d) Erhöhte Kostenübernahme bei Serviceleistungen Die Kosten für Serviceleistungen nach A a) bis f) (z. B. Bergungskosten) ersetzen wir bis insgesamt maximal Erhöhte Reha-Beihilfe Wir leisten einmalig eine Reha-Beihilfe in Höhe von je Unfall. Im Übrigen gelten die Regelungen unter A b) bis e). B Gegenseitige Rechte und Pflichten 1. Ihr Recht auf Entschädigung was haben Sie zu beachten? 1.1 Was sind die Grundlagen für die Entschädigungsberechnung? Welche Bedeutung hat die Versicherungssumme? Die Versicherungssumme ist der im Vertrag jeweils vereinbarte Betrag, bis zu dem wir Entschädigung leisten. Welche Versicherungssumme Sie für welche Leistungsart abgeschlossen haben, können Sie aus Ihrem Versicherungsschein ersehen. Haben Sie zur Invaliditätsleistung eine Progression (siehe A bis A 4.3.2) oder die Mehrleistung bei einem Invaliditätsgrad ab 90 (siehe A 4.3.3) mit uns vereinbart, kann die Entschädigungsleistung sogar höher ausfallen als die Versicherungssumme. Für Kosten und bestimmte Mehrleistungen gelten Entschädigungsgrenzen Wie wird die Entschädigung berechnet? Die Berechnung der Entschädigung unterscheidet sich von Leistungsart zu Leistungsart. Maßgebend sind daher die bei den einzelnen Leistungsarten (siehe A 3.2 bis A 3.6) geltenden Regelungen. 11

12 1.1.3 Welche Auswirkungen haben Krankheiten oder Gebrechen? Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der Gesundheitsschädigung, die durch den Unfall entstanden ist, oder ihren Folgen mitgewirkt, mindert sich im Invaliditätsfall der Prozentsatz des Invaliditätsgrades, im Todesfall und soweit nichts anderes bestimmt ist in allen anderen Fällen die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Wenn der Mitwirkungsanteil aber weniger als 50 beträgt, nehmen wir die Minderung nicht vor. 1.2 Wann zahlen wir die Entschädigung? Innerhalb eines Monats müssen wir in Textform erklären, ob wir einen Anspruch anerkennen und in welchem Umfang. Bei der Invaliditätsleistung haben wir hierfür drei Monate Zeit. Die jeweilige Frist beginnt erst, wenn folgende Unterlagen bei uns eingegangen sind: der Nachweis über den Unfallhergang und die Unfallfolgen; bei der Invaliditätsleistung und bei der Rentenleistung zusätzlich der Nachweis darüber, dass das Heilverfahren abgeschlossen ist. Das ist jedoch nur erforderlich, soweit es zur Bemessung der Invalidität notwendig ist. Wenn wir den Anspruch anerkannt haben, leisten wir innerhalb von zwei Wochen. Das Gleiche gilt, wenn wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe des Anspruchs geeinigt haben. Falls unsere Leistung zunächst nur dem Grunde nach feststeht, zahlen wir angemessene Vorschüsse, wenn Sie das wünschen. Für die Invaliditätsleistung gilt zusätzlich im ersten Jahr nach dem Unfall, wenn das Heilverfahren noch nicht abgeschlossen ist: Sie haben einen Anspruch nur bis zu der Höhe, in der sie eine Todesfall-Leistung mit uns vereinbart haben. 2. Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? 2.1 Was gilt für die Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags? Wie müssen Sie sich verhalten? Wenn Ihr Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt beginnen soll, müssen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlen. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie zum entsprechenden Fälligkeitszeitpunkt bewirkt ist. Der erste oder einmalige Beitrag wird mit dem 15. Tag nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Er ist dann unverzüglich, d. h. spätestens innerhalb von zwei Wochen, zu zahlen. Haben Sie mit uns vereinbart, dass Sie den Beitrag in Raten zahlen, gilt die erste Rate als erster Beitrag Welche Rechtsfolgen sind bei verspäteter Zahlung möglich? Rücktritt a) Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig gemäß B 2.1.1, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Haben Sie nicht zu verantworten, dass die Zahlung unterblieben ist, ist der Rücktritt ausgeschlossen. Leistungsfreiheit b) Falls Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, sind wir für einen Versicherungsfall, der vor Zahlung des Beitrags eingetreten ist, nicht zur Leistung verpfl ichtet. Voraussetzung für unsere Leistungsfreiheit ist, dass wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Haben Sie nicht zu verantworten, dass die Zahlung unterblieben ist, werden wir im Versicherungsfall leisten. 2.2 Was gilt für die Zahlung des Folgebeitrags? Wie müssen Sie sich verhalten? Um Ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden, müssen Sie die Folgebeiträge rechtzeitig zahlen. Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist Welche Rechtsfolgen sind bei verspäteter Zahlung möglich? Schadenersatz a) Kommen Sie mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, können wir Ersatz des Schadens verlangen, der uns dadurch entstanden ist (z. B. Verzugszinsen). Zahlen Sie Ihren Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können wir Sie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und Ihnen eine Frist zur Zahlung setzen (Mahnung). Diese muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Mahnung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beiträge, Zinsen und Kosten einzeln beziffern. Außerdem müssen wir Sie darin auf die Rechtsfolgen Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht (siehe b) und c)) hinweisen, die mit der nicht fristgerechten Zahlung verbunden sein können. Leistungsfreiheit b) Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn nach Ablauf der Ihnen gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall eintritt und Sie bis dahin mit einem der Beträge aus dem Vertrag in Verzug sind. Kündigung c) Wir können den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn Sie nach Ablauf der Ihnen gesetzten Zahlungsfrist mit einem der Beträge aus dem Vertrag in Verzug sind. Die Kündigung können wir schon in der Mahnung aussprechen. Sie wird dann zum Ablauf der Ihnen gesetzten Zahlungsfrist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit einem der Beträge aus dem Vertrag in Verzug sind. Darauf müssen wir Sie allerdings ausdrücklich hinweisen. Wenn Sie die Zahlung innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung leisten, wird die Kündigung unwirksam. Das Gleiche gilt für den Fall, dass wir die Kündigung bereits in der Mahnung ausgesprochen haben und Sie die rückständigen Beträge innerhalb eines Monats nach Fristablauf zahlen. Dies hat jedoch keinen Einfl uss auf die Regelung über unsere Leistungsfreiheit (siehe b)). 2.3 Was gilt bei Lastschriftermächtigung? Haben Sie mit uns eine Einzugsermächtigung für Ihr Konto vereinbart, gilt: Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie der Einziehung nicht widersprechen. Konnten wir den fälligen Beitrag nicht einziehen, ohne dass Sie dies zu verantworten haben, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu verantworten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, können wir verlangen, dass Sie Ihre Zahlung künftig anderweitig sicherstellen. 2.4 Was gilt bei Teilzahlung? Wenn Sie mit uns die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart haben und mit einer Teilzahlung in Verzug kommen, wird der restliche Beitrag sofort fällig. Außerdem können wir dann jährliche Beitragszahlung verlangen. 2.5 Was geschieht mit dem Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung? Was gilt grundsätzlich? Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode beendet, steht uns ein anteiliger Beitrag für den Zeitraum zu, in dem Versicherungsschutz bestanden hat In welchen Fällen gibt es spezielle Regelungen? Widerruf a) Nehmen Sie Ihr Widerrufsrecht wahr, müssen wir nur den Teil des Beitrags erstatten, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Das gilt jedoch nur, wenn wir Sie in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen haben. Außerdem müssen Sie einem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist zugestimmt haben. Haben wir Sie darüber nicht belehrt, müssen wir zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag erstatten. Das gilt jedoch nicht, wenn Sie bereits Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben. Rücktritt b) Beenden wir den Vertrag, indem wir zurücktreten, weil Sie Ihren vorvertraglichen Anzeigepfl ichten nicht nachgekommen sind, steht uns der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu. Anfechtung c) Beenden wir das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, steht uns der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu. 12

13 3. Welche Obliegenheiten haben Sie bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls? 3.1 Wie müssen Sie sich verhalten? Damit wir unsere Leistung erbringen können, sind wir auf Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person angewiesen. Generelle Obliegenheiten bei und nach einem Unfall a) Bei und nach Eintritt eines Unfalls, der voraussichtlich eine Leistungspfl icht herbeiführt, müssen Sie aa) unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns informieren. Bei zunächst nicht erkennbaren Unfallfolgen müssen Sie das erst dann tun, wenn Sie den wirklichen Umfang erkennen können. Das Gleiche gilt für geringfügig erscheinende Unfallfolgen. Zusätzlich zu den Obliegenheiten müssen Sie bei der Invaliditätsund der Rentenleistung noch bestimmte Fristen beachten. Die Regelungen hierzu fi nden Sie unter A b) (Invaliditätsleistung) und A b) (Rentenleistung). bb) die von uns übersandte Unfallanzeige wahrheitsgemäß ausfüllen und uns unverzüglich zurücksenden. Wenn wir weitere Auskünfte benötigen, müssen Sie uns diese ebenfalls wahrheitsgemäß und unverzüglich erteilen. Sämtliche von Ihnen eingereichten Unterlagen werden unser Eigentum. cc) sich von den Ärzten untersuchen lassen, die wir beauftragen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht. dd) folgende Stellen ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen: die Ärzte, die auch aus anderen Anlässen Behandlungen oder Untersuchungen vorgenommen haben; andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung einem Dritten zu, hat dieser die Obliegenheiten nach B 3.1 ebenfalls zu erfüllen. Das gilt jedoch nur insoweit, als ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. Besondere Obliegenheiten bei Unfalltod b) Wenn der Unfall zum Tod geführt hat, müssen die Rechtsnachfolger des Verstorbenen oder sonstige Anspruchsteller (z. B. bezugsberechtigte Personen) aa) uns innerhalb von sieben Tagen informieren, sobald sie Kenntnis vom Unfalltod und vom Bestehen der Versicherung erlangt haben. Die Information müssen sie uns auch dann erteilen, wenn uns der Unfall schon vorher angezeigt war; bb) sich bei Bedarf darum bemühen, dass wir durch einen von uns beauftragten Arzt eine Obduktion vornehmen lassen können. 3.2 Welche Rechtsfolgen sind bei Verletzung dieser Obliegenheiten möglich? Verletzen Sie vorsätzlich eine der in B 3.1 geregelten Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Leistung. Verletzen Sie eine der Obliegenheiten grob fahrlässig, können wir unsere Leistung kürzen. Der Umfang der Kürzung richtet sich danach, wie schwer Ihr Verschulden wiegt. Im Einzelfall kann dies auch dazu führen, dass wir gar nicht leisten. Unser Recht, die Leistung zu kürzen, ist ausgeschlossen, wenn Sie beweisen, dass Sie die entsprechende Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Unabhängig davon müssen wir leisten, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspfl icht ursächlich war. Das gilt allerdings nicht bei einer arglistigen Obliegenheitsverletzung. In einem solchen Fall müssen wir nie leisten. Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, gilt: Wir sind nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. 4. Was passiert mit der Unfallversicherung bei einer Veränderung Ihrer persönlichen Lebenssituation und worauf müssen Sie achten? 4.1 Welche Auswirkungen hat eine Teilnahme an militärischen Einsätzen auf Ihren Versicherungsschutz? Sobald die versicherte Person Dienst in einer militärischen oder ähnlichen Formation leistet, hat sie keinen Versicherungsschutz mehr. Das gilt allerdings nur, wenn die Formation an einem Krieg oder kriegs- mäßigen Einsatz beteiligt ist, der zwischen den folgenden Ländern stattfi ndet: China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf, sobald die versicherte Person den Dienst beendet hat und uns Ihre Anzeige darüber zugegangen ist. 4.2 Was müssen Sie bei einer Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung beachten? Wie müssen Sie sich verhalten? Ändert sich die Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person, müssen Sie uns das unverzüglich mitteilen. Eine Ausnahme von dieser Mitteilungspfl icht gilt für den Bundesfreiwilligendienst, den freiwilligen Wehrdienst und für militärische Reserveübungen Was passiert mit dem Beitrag und Ihrem Versicherungsschutz und welche Rechte haben Sie? Wie hoch der Beitrag ist, den Sie zahlen müssen, hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten Person ab. Grundlage für die Beitragsbemessung ist unser geltendes Berufsgruppenverzeichnis. Das Berufsgruppenverzeichnis nimmt eine Unterteilung in verschiedene Gefahrengruppen vor. Bei einer Änderung der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung können sich zwei Fallgestaltungen auswirken: Die versicherte Person ist in eine tarifl ich ungünstigere Gefahrengruppe als bisher einzustufen. Die versicherte Person ist in eine tarifl ich günstigere Gefahrengruppe als bisher einzustufen. Im ersten Fall geschieht Folgendes: Wir lassen Ihren Beitrag unverändert und setzen die Versicherungssummen herab. Die niedrigeren Versicherungssummen gelten, sobald ein Monat nach der Änderung verstrichen ist. Wenn Sie das nicht möchten, können Sie Ihre Versicherungssummen beibehalten. Dann müssen wir Ihren Beitrag erhöhen. Das tun wir allerdings nur, wenn Sie uns diesen Wunsch ausdrücklich mitteilen. Im zweiten Fall geschieht Folgendes: Wir lassen Ihren Beitrag unverändert und erhöhen die Versicherungssummen. Die höheren Versicherungssummen gelten, sobald uns Ihre Anzeige zugegangen ist, spätestens jedoch einen Monat nach der Änderung. Wenn Sie das nicht möchten, behalten wir Ihre Versicherungssummen bei und senken Ihren Beitrag. Das tun wir allerdings nur, wenn Sie uns diesen Wunsch ausdrücklich mitteilen. 4.3 Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens? Wie müssen Sie sich verhalten? Bitte teilen Sie uns Adress- oder Namensänderungen umgehend mit Welche Folgen hat eine unterbliebene Mitteilung? Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die wir Ihnen gegenüber abgeben (z. B. eine Kündigung), die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Das trifft auch für eine uns nicht mitgeteilte Namensänderung zu. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. 5. Welche Anpassungsregelungen gibt es in der Unfallversicherung? 5.1 Wann nehmen wir eine Beitragsanpassung vor? Wann überprüfen wir die Beiträge? Wir sind einmal im Kalenderjahr berechtigt und verpfl ichtet, die Beiträge von bestehenden Verträgen darauf zu überprüfen, ob sie beibehalten werden können oder ob sie erhöht oder abgesenkt werden müssen. Mit der Überprüfung soll sichergestellt werden, dass a) wir unsere Verpfl ichtungen aus den Verträgen dauerhaft erfüllen können, b) die Beiträge sachgemäß berechnet werden und c) das bei Vertragsschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung (Versicherungsschutz bieten) und Gegenleistung (Versicherungsbeitrag zahlen) erhalten bleibt Welche Regeln beachten wir dabei? Bei der Überprüfung der Beiträge gelten folgende Regeln: a) Wir wenden die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik an. b) Versicherungsverträge, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, werden bei der Überprüfung zusammengefasst. 13

14 c) Wir dürfen nur Veränderungen der Entwicklung von Schadenaufwendungen (einschließlich Schadenregulierungskosten) berücksichtigen, die seit der letzten Festsetzung der Beiträge tatsächlich eingetreten sind und die bis zur nächsten Überprüfung erwartet werden. Der Ansatz für Gewinn sowie individuelle Beitragszuschläge und -abschläge bleiben unverändert Welche Konsequenzen können sich aus der Überprüfung ergeben? Ergibt die Überprüfung höhere als die bisherigen Beiträge, sind wir berechtigt, die bisherigen Beiträge um die Differenz anzuheben. Sind die neuen Versicherungsbeiträge niedriger als die bisherigen, sind wir andererseits aber auch verpfl ichtet, die bisherigen Beiträge um die Differenz abzusenken Unter welchen Voraussetzungen ist die Anpassung begrenzt? Wenn die nach B bis ermittelten Beiträge höher sind als die Beiträge für neu abzuschließende Verträge, können wir trotzdem höchstens Neuvertrags-Beiträge verlangen, sofern Beitragsberechnungsmerkmale und Umfang des Versicherungsschutzes von Bestands- und Neuverträgen gleich sind Zu welchem Zeitpunkt wird die Anpassung wirksam? Wir können die Anpassung erst mit Wirkung ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode vornehmen Was sind die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Anpassung? Eine Beitragserhöhung wird nur wirksam, wenn wir sie Ihnen mindestens einen Monat bevor sie wirksam werden soll mitteilen. Unsere schriftliche Mitteilung muss den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag aufzeigen und eine Belehrung über Ihr Kündigungsrecht nach B enthalten Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung? Sie können den Vertrag kündigen, wenn eine Änderung der Tarife zu einer Beitragserhöhung führt. Der Vertrag endet dann zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. Ihr Kündigungsrecht können Sie nur innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ausüben. 5.2 Wann werden die Versicherungssumme und der Beitrag erhöht (»Dynamik«)? Wie wird erhöht? Wir erhöhen die Versicherungssummen für die Invaliditätsleistung, die Rentenleistung und die Todesfall-Leistung, wenn Sie das mit uns vereinbart haben. Die Erhöhung beträgt jährlich 3 ( Dynamik ). Sie können jedoch auch einen anderen Prozentsatz (maximal 10 ) wählen oder auf die Dynamik verzichten (siehe Antrag und Versicherungsschein). Die Erhöhung nehmen wir jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres vor, beginnend mit dem zweiten Versicherungsjahr. Dabei runden wir die Versicherungssummen für die Invaliditäts- und die Todesfall-Leistung jeweils auf volle 500 auf. Die Versicherungssumme für die Rentenleistung wird auf volle 10 aufgerundet. Hierüber erhalten Sie eine Mitteilung von uns. Aus der neuen Versicherungssumme errechnen wir den künftigen Beitrag Für welche Unfallereignisse gilt die Erhöhung? Die erhöhten Versicherungssummen gelten für alle Unfälle und einem Unfall gleichgestellte Ereignisse, die nach Vornahme der Erhöhung eintreten Können Sie der Erhöhung widersprechen? Sie können der Anpassung innerhalb von sechs Wochen nach Zugang unserer Mitteilung über die neue Versicherungssumme durch Erklärung in Textform widersprechen. Auf diese Frist werden wir Sie hinweisen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Die Anpassung wird dann nicht wirksam Kann die dynamische Erhöhung widerrufen werden? Sie, aber auch wir können die dynamische Erhöhung für die gesamte weitere Laufzeit des Vertrags durch Erklärung in Textform widerrufen. Wenn der Widerruf mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres erfolgt, nehmen wir die dynamische Erhöhung ab dem folgenden Versicherungsjahr nicht mehr vor Was gilt, wenn die versicherte Person 18 Jahre alt wird? Welchen Tarif wenden wir an? Mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das nach dem Kindertarif versicherte Kind 18 Jahre alt wird, gilt: Wir stellen die Versicherung auf den Erwachsenentarif um Welche Rechte haben Sie? Für die Weiterversicherung nach dem Erwachsenentarif haben Sie ein Wahlrecht, über das wir Sie rechtzeitig informieren. Das Wahlrecht beinhaltet zwei Möglichkeiten: Wir lassen den bisherigen Beitrag unverändert und setzen die Versicherungssummen herab. Wir erhöhen Ihren Beitrag. Die Versicherungssummen bleiben unverändert. Wenn Sie die zweite Möglichkeit wünschen, müssen Sie uns das bis spätestens zwei Monate nach Beginn des neuen Versicherungsjahres mitteilen. Andernfalls führen wir den Vertrag fort, wie es im ersten Fall beschrieben ist Was gilt, wenn die versicherte Person 65 Jahre alt wird? Welchen Tarif wenden wir an und was bedeutet das für Sie? a) Mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person 65 Jahre alt wird, gilt: Wir stellen die Versicherung auf den Tarif für Personen ab 65 Jahren um. b) Ab diesem Zeitpunkt passen wir die Beiträge jährlich an das Lebensalter der versicherten Person an. Das gilt aber nur für die Invaliditätsleistung (siehe A 3.2) und die Rentenleistung (siehe A 3.3). Wenn sich gleichzeitig eine Beitragsänderung nach B 5.1 ergibt, berücksichtigen wir das bei der Beitragsberechnung. c) Den neuen Beitrag teilen wir Ihnen noch vor Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person 65 Jahre alt wird, schriftlich mit. Ab dann informieren wir Sie jährlich über jede Beitragsveränderung. d) Wir nehmen die Beitragsveränderung erst mit Wirkung ab Beginn der Versicherungsperiode vor, die auf das geänderte Lebensalter folgt Welche Rechte haben Sie? Sie können den Vertrag kündigen, wenn die Anpassung zu einer Beitragserhöhung führt. Der Vertrag endet dann zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. Ihr Kündigungsrecht können Sie nur innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ausüben. 5.5 Unter welchen Voraussetzungen können die Versicherungsbedingungen angepasst werden? Wann können wir anpassen? Wir können einzelne Regelungen mit Wirkung für bestehende Verträge ergänzen oder ersetzen, wenn sie durch Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Vertrags beruhen, höchstrichterliche Rechtsprechung, die unmittelbar den Vertrag betrifft, Änderungen der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder der Kartellbehörden, die für uns bindend sind, konkrete individuelle uns bindende Weisungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder die Kartellbehörden unwirksam geworden sind und hierdurch eine Vertragslücke entstanden ist. Voraussetzung ist, dass diese Vertragslücke das bei Vertragsabschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in erheblichem Maß stört. Die geänderten Regelungen dürfen Sie nicht schlechter stellen, als die bei Vertragsabschluss vorhandene Regelung. Dies betrifft die geänderte Regelung sowohl für sich genommen, als auch im Zusammenwirken mit anderen Bedingungen des Vertrags Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung? Die nach B geänderten Regelungen werden wir Ihnen schriftlich mitteilen und erläutern. Innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Mitteilung können Sie den Versicherungsvertrag kündigen. Tun Sie das nicht, wird die Änderung wirksam, wenn wir Sie spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Änderungstermin informiert und über Ihr Kündigungsrecht schriftlich belehrt haben. C Was Sie zusätzlich noch zu beachten haben 1. Wann beginnt und wann endet der Vertrag? 1.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von B zahlen. 1.2 Wie lange läuft der Vertrag und wie kann er gekündigt werden? Der Versicherungsvertrag wird für ein Jahr abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von Ihnen oder uns in Textform gekündigt wird. Kündigen Sie, ist die Kündigung nur wirksam, wenn 14

15 sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. Kündigen wir, muss Ihnen die Kündigung spätestens drei Monate vor Ablauf zugegangen sein. Das gilt auch, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil Sie einen vom Vertragsbeginn abweichenden Termin als Beginn des nächsten Versicherungsjahres mit uns vereinbart haben. Andere Verträge, die für eine kürzere Zeit als ein Jahr abgeschlossen wurden, verlängern sich nicht. Der Unfallversicherungsvertrag endet spätestens mit dem Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person 85 Jahre alt wird. Eine Kündigung unsererseits ist dafür nicht erforderlich. Über die Beendigung des Vertrags werden wir Sie spätestens drei Monate, bevor die versicherte Person 85 Jahre alt wird, informieren. 1.3 Wie kann der Vertrag nach Eintritt des Versicherungsfalls beendet werden? Sie, aber auch wir können den Versicherungsvertrag in Textform kündigen, wenn wir die Leistung erbracht haben. Die Kündigung muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach unserer Leistung zugegangen sein. Sie und wir haben auch dann ein Kündigungsrecht, wenn wir die Leistung abgelehnt und Sie gegen uns Klage erhoben haben. In diesem Fall muss die Kündigung der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Beendigung des Rechtsstreits in Textform zugegangen sein. Der Rechtsstreit kann durch Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils beendet worden sein. Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung durch uns wird erst einen Monat nach Zugang bei Ihnen wirksam. 2. Was gilt für andere an der Unfallversicherung beteiligte Personen? a) Wenn Sie die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen haben, die einer anderen Person zustoßen (Versicherung für fremde Rechnung), gilt Folgendes: Die Rechte aus diesem Vertrag können nur Sie und nicht auch die versicherte Person ausüben. Das gilt selbst dann, wenn die versicherte Person den Versicherungsschein besitzt. Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Sie den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Er kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Ihrer Zustimmung verlangen. Sie sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. b) Alle Bestimmungen, die für Sie gelten, sind auch auf Ihren Rechtsnachfolger und auf sonstige Anspruchsteller (z. B. versicherte oder bezugsberechtigte Personen) entsprechend anzuwenden. c) Ansprüche aus dieser Versicherung können ohne unsere Zustimmung weder übertragen noch verpfändet werden, solange sie noch nicht fällig sind. 3. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Für uns bestimmte Erklärungen und Anzeigen zur Unfallversicherung müssen Sie in Textform abgeben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn in diesem Vertrag Abweichendes geregelt ist oder gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben wird. Richten Sie Ihre Mitteilungen bitte an unsere Hauptverwaltung oder an die dafür zuständige Stelle. Welche das ist, fi nden Sie im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen. Es gelten die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen. 4. Welches Gericht ist zuständig? 4.1 Welches Gericht ist zuständig, wenn Sie uns verklagen? Wenn Sie uns aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung verklagen wollen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung (ZPO). Außerdem ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ihr Wohnsitz befi ndet. Haben Sie keinen Wohnsitz, tritt an dessen Stelle das Gericht, in dessen Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. 4.2 Welches Gericht ist zuständig, wenn wir Sie verklagen? Verklagen wir Sie aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung, gilt: Örtlich zuständig ist ausschließlich das Gericht, in dessen Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Haben Sie keinen Wohnsitz, tritt an dessen Stelle das Gericht, in dessen Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. 5. Welches Recht findet Anwendung? Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. D Unfall-Schutzbrief für Erwachsene Leistungen aus dem Unfall-Schutzbrief für Erwachsene erbringen wir nur, wenn sie gegen Zusatzbeitrag ausdrücklich vereinbart wurden. Die Leistungen erbringen wir ausschließlich in Deutschland. Um unsere Verpfl ichtungen aus dem Unfall-Schutzbrief für Erwachsene zu erfüllen, bedienen wir uns qualifi zierter Dienstleister. 1. Wer ist versichert? 1.1 Welche Personen sind versichert? Wer versicherte Person ist, können Sie aus Ihrem Versicherungsschein ersehen. 1.2 Welche Personen können nicht versichert werden? Im Unfall-Schutzbrief für Erwachsene sind nicht versicherbar: Personen, für die vor dem Unfall eine Pfl egestufe im Sinne der gesetzlichen Pfl egeversicherung anerkannt wurde. Für diese Personen besteht auch dann kein Versicherungsschutz, wenn sie Beiträge zahlen. Beiträge, die für den Unfall-Schutzbrief für Erwachsene seit Eintritt der Versicherungsunfähigkeit gezahlt worden sind, erstatten wir zurück. Für Personen, für die erst durch den Unfall eine Pfl egestufe im Sinne der gesetzlichen Pfl egeversicherung anerkannt wurde, gilt jedoch eine andere Regelung (siehe D 2.4.5). 2. Welche Leistungen werden erbracht? Im Unfall-Schutzbrief für Erwachsene gewähren wir Ihnen bestimmte Beratungs-, Hilfs- und Pfl egeleistungen. Sie sind in Voraussetzungen, Art und Umfang im Folgenden näher beschrieben. 2.1 Was sind die Voraussetzungen für die Leistungen? Was sind die Voraussetzungen für die Beratungsleistungen? Voraussetzungen für die Beratungsleistungen sind: Die versicherte Person hat einen Unfall erlitten, der unter diesen Vertrag fällt; Eine unfallbedingte Invalidität nach A a) von mindestens 50 droht oder ist eingetreten. Hierbei ist eine Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen im Sinne von B zu berücksichtigen Was sind die Voraussetzungen für die Hilfs- und Pflegeleistungen? Voraussetzungen für die Hilfs- und Pfl egeleistungen sind: Die versicherte Person hat einen Unfall erlitten, der unter diesen Vertrag fällt; Durch den Unfall ist die versicherte Person in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt; Die versicherte Person braucht daher bei Verrichtungen, die im Ablauf des täglichen Lebens gewöhnlich und regelmäßig anfallen, Hilfe (Hilfsbedürftigkeit). Eine Anrechnung von Krankheiten und Gebrechen (B 1.1.3) nehmen wir nicht vor In welchem Umfang werden die Leistungen erbracht? Der Umfang der Beratungs-, Hilfs- und Pfl egeleistungen bemisst sich nach dem individuellen Bedarf, der durch den Unfall entstanden ist Welche Beratungsleistungen gibt es? Medizinische Beratung Die versicherte Person kann sich über die Möglichkeiten medizinischer Versorgung informieren. Die Beratung umfasst Fragen der Diagnostik, der Akut-Behandlung und entsprechender Anschluss-Therapien Reha-Beratung Im Rahmen der Akut-Versorgung erfolgt auf Wunsch der versicherten Person eine persönliche Reha-Beratung. Diese wird in enger Absprache mit den behandelnden Ärzten durchgeführt. Die Reha-Beratung hat zum Ziel, einen nahtlosen Übergang zwischen Akut-Versorgung und Anschluss-Rehabilitation zu ermöglichen. Die Kosten für die Reha-Maßnahmen selbst übernehmen wir nicht Pflege-Beratung a) Im Rahmen der Reha-Maßnahmen ermittelt unser Dienstleister bei Bedarf die optimale Pfl ege zu Hause oder in geeigneten Einrichtungen. Der Dienstleister stimmt sich dabei mit der versicherten Person, ihren Ärzten und Therapeuten ab. b) Bei häuslicher Pfl ege empfi ehlt unser Dienstleister einen nach Möglichkeit ortsansässigen Pfl egedienst. Er beauftragt diesen nach Abstimmung mit der versicherten Person. Mit ihr stimmt der Dienstleister auch den Umfang der Beauftragung ab. Grundlage hierfür ist die Einschätzung der behandelnden Ärzte. c) Die Kosten für den Pfl egedienst selbst übernehmen wir nicht. 15

16 2.3.4 Beratung über Hilfsmittelversorgung, Umbau von Wohnung und Kraftfahrzeug a) Bei Bedarf entwickelt unser Dienstleister mit der versicherten Person, ihren Ärzten und Therapeuten ein Versorgungskonzept. Dieses Konzept stimmt der Dienstleister mit den zuständigen Kostenträgern ab und klärt dabei auch Fragen der Kostenübernahme. b) Bei Bedarf organisiert unser Dienstleister zur Erhaltung der Mobilität den behindertengerechten Umbau des Kraftfahrzeugs und der Wohnung der versicherten Person. c) Die Kosten für die Durchführung der Umbaumaßnahmen und für die Anschaffung von Hilfsmitteln übernehmen wir nicht. 2.4 Welche Hilfs- und Pflegeleistungen gibt es und welche besonderen Regelungen gelten dafür? Hilfsleistungen für die versicherte Person Menüservice a) Wir versorgen die versicherte Person mit täglich einem Mittagsmenü aus dem Angebot des Dienstleisters. Die Kosten hierfür übernehmen wir. Auch Ehe- oder Lebenspartner werden versorgt. Voraussetzung ist, dass häusliche Gemeinschaft besteht und die versicherte Person für die Verpfl egung gesorgt hat. Einkäufe und Besorgungen b) Wir kaufen für die versicherte Person einmal wöchentlich bis zu drei Stunden Waren des täglichen Bedarfs ein und erledigen notwendige Besorgungen. Kosten für die eingekauften Waren und anfallende Gebühren übernehmen wir nicht. Begleitung bei Arzt- und Behördengängen c) Wir bringen und begleiten die versicherte Person bis zu zweimal in der Woche zu notwendigen Arzt-, Therapie- und Behördenterminen. Diese Leistung erbringen wir bis zu einer Entfernung von 25 Kilometern, berechnet vom Aufenthaltsort der versicherten Person. Wohnungsreinigung d) Wir reinigen den Wohnbereich der versicherten Person einmal wöchentlich bis zu drei Stunden. Die Kosten hierfür übernehmen wir. Wäscheservice e) Wir waschen, trocknen und bügeln die Wäsche der versicherten Person und pfl egen deren Schuhe einmal wöchentlich bis zu zwei Stunden. Die Kosten hierfür übernehmen wir. Notruf f) Wir versorgen die versicherte Person mit einer Notrufanlage, über die eine Rufzentrale 24 Stunden am Tag erreichbar ist. Die Kosten hierfür übernehmen wir. Betreuung und Versorgung von Kindern g) Wir erbringen für Kinder, die noch keine 15 Jahre alt sind, bestimmte Betreuungs- und Versorgungsleistungen und übernehmen hierfür die Kosten. Voraussetzung ist jedoch, dass das Kind mit der versicherten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt. Unsere Leistungen beinhalten: Betreuung, z. B. bei Hausaufgaben Die Betreuung erfolgt nach Möglichkeit in der Wohnung der versicherten Person. Art und Ausmaß der Betreuung legen wir anhand des Alters und der Selbstständigkeit der Kinder fest. Versorgung mit täglich einem Mittagsmenü Bei Bedarf versorgen wir die Kinder mit täglich einem Mittagsmenü aus dem Angebot des Dienstleisters. Art und Umfang weiterer Mahlzeiten legen wir anhand des Alters und der Selbstständigkeit der Kinder fest. Fahrdienst zu notwendigen Terminen, z. B. zu Arztterminen oder zur Schule Wir gewährleisten den Fahrdienst innerhalb eines Umkreises von 25 Kilometern von der Wohnung der versicherten Person. Voraussetzung ist, dass diese Fahrten von der versicherten Person erbracht worden wären. Wir erbringen die oben genannten Leistungen direkt nach dem Unfall, höchstens über einen zusammenhängenden Zeitraum von 48 Stunden. Danach stehen für die Leistungen insgesamt bis zu zehn Stunden täglich zur Verfügung. Unsere Leistungen enden nach maximal 14 Tagen, gerechnet ab dem Unfallzeitpunkt. Unsere Leistungen entfallen ganz oder teilweise, wenn eine andere Person (z. B. ein Verwandter) Betreuung, Versorgung und Fahrdienst übernehmen kann. Organisation von Hilfsleistungen mit Kostenersatz h) Auf Wunsch übernehmen wir folgende Hilfsleistungen und tragen hierfür im vereinbarten Rahmen die Kosten: Medikamentenanlieferung Wir organisieren die Anlieferung von Medikamenten, die der versicherten Person ärztlich verordnet worden sind. Wir übernehmen die Kosten, die für die Lieferung anfallen. Dies gilt jedoch nur für Entfernungen bis 25 Kilometern, berechnet vom Aufenthaltsort der versicherten Person. Unterbringung von Haustieren Wir organisieren die Unterbringung und Versorgung der Haustiere der versicherten Person in einer Tierbetreuungsstätte. Die Kosten für die Unterbringung und Versorgung übernehmen wir für die Dauer von maximal vier Wochen Pflegeleistungen für die versicherte Person Grundpflege a) Die versicherte Person erhält von uns bis zu zweimal täglich eine Grundpfl ege, jedoch maximal zwei Stunden pro Tag. Zur Grundpfl ege gehören Körperpfl ege, An- und Auskleiden, Lagern und Betten, die Hilfe bei der Nahrungszubereitung, Nahrungsaufnahme und Nahrungsausscheidung. Wir informieren zur gesetzlichen Pfl egeversicherung und beraten bei der Auswahl und Anschaffung von notwendigen Hilfsmitteln. Pflegeschulung für Angehörige b) Wenn die versicherte Person ausschließlich von Angehörigen gepfl egt wird, organisieren und zahlen wir für maximal zwei Angehörige eine einmalige Pfl egeschulung. Die Pfl egeschulung wird von Fachpersonal geleitet und vermittelt die Aufgaben der täglichen Pfl ege Hilfs- und Pflegeleistungen für den pflegebedürftigen Partner, für nahe Verwandte oder für Schwiegereltern Wir erbringen die Hilfs- und Pfl egeleistungen (D und D 2.4.2) auch für Ehe-, Lebenspartner, Verwandte 1. Grades sowie Schwiegereltern der versicherten Person. Voraussetzungen für unsere Leistungen sind: Die versicherte Person hat sie gepfl egt und ist wegen des Unfalls hierzu nicht mehr in der Lage; Die versicherte Person und die zu pfl egende Person leben in häuslicher Gemeinschaft; Für die zu pfl egende Person wurde eine Pfl egestufe im Sinne der gesetzlichen Pfl egeversicherung anerkannt Für welchen Zeitraum erbringen wir die Hilfs- und Pflegeleistungen? Wir erbringen die Hilfs- und Pfl egeleistungen, solange die Voraussetzungen nach D und D vorliegen. Unsere Leistungen enden spätestens neun Monate nach dem Unfall der versicherten Person. Wenn für die einzelne Leistung ein kürzerer Zeitraum bestimmt ist, gilt dieser In welchem Verhältnis stehen unsere Hilfs- und Pflegeleistungen zur gesetzlichen Pflegeversicherung? a) Wurde für die versicherte Person wegen des Unfalls eine Pfl egestufe im Sinne der gesetzlichen Pfl egeversicherung anerkannt, gilt: aa) Gewährt die gesetzliche Pfl egeversicherung ausschließlich Sachleistungen, erbringen wir die Hilfs- und Pfl egeleistungen, soweit zusätzlicher Bedarf besteht. bb) Gewährt die gesetzliche Pfl egeversicherung Geldleistungen, lässt sich der zusätzliche Bedarf nicht objektiv feststellen. Unsere Leistungen enden dann insgesamt. b) Wurde für den pfl egebedürftigen Partner, einen Verwandten 1. Grades oder für Schwiegereltern eine Pfl egestufe im Sinne der gesetzlichen Pfl egeversicherung anerkannt, gilt: aa) Hat die zu pfl egende Person vor dem Unfall Sachleistungen erhalten, erbringen wir die Hilfs- und Pfl egeleistungen, soweit zusätzlicher Bedarf besteht. bb) Hat die zu pfl egende Person vor dem Unfall Geldleistungen erhalten, erbringen wir die Hilfs- und Pfl egeleistungen bis zu einem Monat nach dem Unfall. Werden die Geldleistungen innerhalb dieses Zeitraums auf Sachleistungen umgestellt, enden unsere Leistungen spätestens neun Monate nach dem Unfall der versicherten Person. Wenn für die einzelne Leistung ein kürzerer Zeitraum bestimmt ist, gilt dieser. 16

17 cc) Wird für die versicherte Person eine Pfl egestufe im Sinne der gesetzlichen Pfl egeversicherung anerkannt, enden unsere Leistungen einen Monat nach der Anerkennung. Das gilt auch bei Tod der versicherten Person Welche Obliegenheiten haben Sie nach dem Unfall und welche Rechtsfolgen sind bei Verletzung dieser Obliegenheiten möglich? a) Für Sie und die versicherte Person gelten zusätzlich zu B 3.1 folgende Obliegenheiten: aa) Bevor wir unsere Leistungen erbringen, müssen Sie uns über den aktuellen Gesundheitszustand der versicherten Person umfassend informieren. Auch während der Leistungserbringung müssen Sie uns Veränderungen des Gesundheitszustandes mitteilen. Das gilt auch für Personen, die nach D unsere Leistungen erhalten. bb) Wenn ein Unfall der versicherten Person zu einer Pfl egebedürftigkeit im Sinne der gesetzlichen Pfl egeversicherung führen könnte, müssen Sie beim zuständigen Versicherungsträger Leistungen beantragen. Der Antrag ist unverzüglich nach dem Unfall zu stellen. cc) Wenn eine Pfl egestufe anerkannt wird und wenn Leistungen aus der gesetzlichen Pfl egeversicherung bezogen werden, müssen Sie uns das unverzüglich anzeigen. b) Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, gelten die in B 3.2 beschriebenen Rechtsfolgen. 3. Was gilt für das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen, uns und dem Dienstleister? Wir beauftragen qualifi zierte Dienstleister, um unsere Leistungspfl icht zu erfüllen. Dadurch entstehen keine vertraglichen Beziehungen zwischen Ihnen oder der versicherten Person und den von uns beauftragten Dienstleistern. Geben Sie allerdings selbst Dienstleistungen in Auftrag, übernehmen wir die hierdurch entstehenden Kosten nicht. 4. Wann nehmen wir eine Beitragsanpassung vor? Für den Unfall-Schutzbrief für Erwachsene gelten die Regelungen zur Beitragsanpassung unter B 5.1. Einzelheiten dazu, wann und wie wir anpassen dürfen, fi nden Sie dort. 5. Was passiert, wenn der Hauptvertrag beendet wird? Der Versicherungsschutz aus dem Unfall-Schutzbrief für Erwachsene erlischt, wenn der Hauptvertrag beendet wird. E Unfall-Schutzbrief für Kinder Leistungen aus dem Unfall-Schutzbrief für Kinder erbringen wir nur, wenn sie gegen Zusatzbeitrag ausdrücklich vereinbart wurden. Die Leistungen erbringen wir ausschließlich in Deutschland. Um unsere Verpfl ichtungen aus dem Unfall-Schutzbrief für Kinder zu erfüllen, bedienen wir uns qualifi zierter Dienstleister. 1. Wer ist versichert? 1.1 Welche Personen sind versichert? Wer versicherte Person ist, können Sie aus Ihrem Versicherungsschein ersehen. 1.2 Welche Personen können nicht versichert werden? Im Unfall-Schutzbrief für Kinder sind nicht versicherbar: Kinder, für die vor dem Unfall eine Pfl egestufe im Sinne der gesetzlichen Pfl egeversicherung anerkannt wurde. Für diese Kinder besteht auch dann kein Versicherungsschutz, wenn für sie Beiträge gezahlt werden. Beiträge, die für den Unfall-Schutzbrief für Kinder seit Eintritt der Versicherungsunfähigkeit gezahlt worden sind, erstatten wir zurück. Für Kinder, für die erst durch den Unfall eine Pfl egestufe im Sinne der gesetzlichen Pfl egeversicherung anerkannt wurde, gilt jedoch eine andere Regelung (siehe E 2.4.3). 2. Welche Leistungen werden erbracht? Im Unfall-Schutzbrief für Kinder gewähren wir Ihnen bestimmte Beratungs- und Hilfsleistungen. Sie sind in Voraussetzungen, Art und Umfang im Folgenden näher beschrieben. 2.1 Was sind die Voraussetzungen für die Leistungen? Was sind die Voraussetzungen für die Beratungsleistungen? Voraussetzungen für die Beratungsleistungen sind: Das versicherte Kind hat einen Unfall erlitten, der unter diesen Vertrag fällt; Für eine telefonische Erstberatung (E 2.3.1) ist weitere Voraussetzung, dass unfallbedingt eine Entwicklungsstörung droht; Für alle anderen Beratungsleistungen (E bis 2.3.6) ist weitere Voraussetzung, dass eine unfallbedingte Invalidität nach A a) von mindestens 50 droht oder eingetreten ist Was sind die Voraussetzungen für die Hilfsleistungen? Voraussetzungen für die Hilfsleistungen sind: Das versicherte Kind hat einen Unfall erlitten, der unter diesen Vertrag fällt; Eine unfallbedingte Invalidität nach A a) von mindestens 50 droht oder ist eingetreten In welchem Umfang werden die Leistungen erbracht? Der Umfang der Beratungs- und Hilfsleistungen bemisst sich nach dem individuellen Bedarf, der durch den Unfall entstanden ist Welche Beratungsleistungen gibt es? Telefonische Erstberatung Unser Dienstleister übernimmt eine medizinische Erstberatung. Die Beratung erfolgt telefonisch. Die Beratungskosten übernehmen wir Medizinische Beratung Unser Dienstleister informiert über die Möglichkeiten medizinischer Versorgung. Die Beratung umfasst Fragen der Diagnostik, der Akut-Behandlung und entsprechender Anschluss-Therapien Reha-Beratung Im Rahmen der Akut-Versorgung erfolgt auf Wunsch eine persönliche Reha-Beratung. Diese wird in enger Absprache mit den behandelnden Ärzten durchgeführt. Die Reha-Beratung hat zum Ziel, einen nahtlosen Übergang zwischen Akut-Versorgung und Anschluss-Rehabilitation zu ermöglichen. Die Kosten für die Reha-Maßnahmen selbst übernehmen wir nicht Pflege-Beratung a) Im Rahmen der Reha-Maßnahmen ermittelt unser Dienstleister bei Bedarf die optimale Pfl ege zu Hause oder in geeigneten Einrichtungen. Der Dienstleister stimmt sich dabei mit dem versicherten Kind und seinen Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sowie mit den Ärzten und Therapeuten ab. b) Bei häuslicher Pfl ege empfi ehlt unser Dienstleister einen nach Möglichkeit ortsansässigen Pfl egedienst. Er beauftragt diesen nach Abstimmung mit dem versicherten Kind und seinen Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Mit ihnen stimmt er auch den Umfang der Beauftragung ab. Grundlage hierfür ist die Einschätzung der behandelnden Ärzte. c) Die Kosten für den Pfl egedienst selbst übernehmen wir nicht Beratung über Hilfsmittelversorgung, Umbau von Wohnung und Kraftfahrzeug a) Bei Bedarf entwickelt unser Dienstleister mit dem versicherten Kind und seinen Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, seinen Ärzten und Therapeuten ein Versorgungskonzept. Dieses Konzept stimmt der Dienstleister mit den zuständigen Kostenträgern ab und klärt dabei auch Fragen der Kostenübernahme. b) Bei Bedarf organisiert unser Dienstleister zur Erhaltung der Mobilität den behindertengerechten Umbau des Kraftfahrzeugs und der Wohnung, in der das versicherte Kind lebt. c) Die Kosten für die Durchführung der Umbaumaßnahmen und für die Anschaffung von Hilfsmitteln übernehmen wir nicht Psychologische Erstberatung Auf Wunsch übernimmt unser psychologischer Beratungsdienst bis zu drei Beratungen. 2.4 Welche Hilfsleistungen gibt es und welche besonderen Regelungen gelten dafür? Welche Hilfsleistungen gibt es? Menüservice a) Wir versorgen das versicherte Kind mit täglich einem Mittagsmenü aus dem Angebot des Dienstleisters. Die Kosten hierfür übernehmen wir. Einkäufe und Besorgungen b) Wir kaufen für die Familie des versicherten Kindes einmal wöchentlich bis zu drei Stunden Waren des täglichen Bedarfs ein und erledigen notwendige Besorgungen. Kosten für die eingekauften Waren und anfallende Gebühren übernehmen wir nicht. 17

18 Begleitung bei Arzt- und Behördengängen c) Wir bringen und begleiten das versicherte Kind bis zu zweimal in der Woche zu notwendigen Arzt-, Therapie- und Behördenterminen. Diese Leistung erbringen wir bis zu einer Entfernung von 25 Kilometern, berechnet vom Aufenthaltsort des versicherten Kindes. Wohnungsreinigung d) Wir reinigen den Wohnbereich der Familie des versicherten Kindes einmal wöchentlich bis zu drei Stunden. Die Kosten hierfür übernehmen wir. Wäscheservice e) Wir waschen, trocknen und bügeln die Wäsche der Familie des versicherten Kindes einmal wöchentlich bis zu zwei Stunden. Die Kosten hierfür übernehmen wir. Betreuung von Geschwistern f) Wir betreuen Geschwister des versicherten Kindes, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben und noch keine 15 Jahre alt sind. Die Kosten hierfür übernehmen wir. Es kann sich z. B. um die Betreuung bei der Erledigung von Hausaufgaben handeln. Die Betreuung erfolgt nach Möglichkeit in der Wohnung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Art und Ausmaß der Betreuung legen wir anhand des Alters und der Selbstständigkeit der Geschwister fest Für welchen Zeitraum erbringen wir die Hilfsleistungen? Wir erbringen die Hilfsleistungen, solange die Voraussetzungen nach E vorliegen. Unsere Leistungen enden spätestens drei Monate nach dem Unfall des versicherten Kindes. Wenn für die einzelne Leistung ein kürzerer Zeitraum bestimmt ist, gilt dieser In welchem Verhältnis stehen unsere Hilfsleistungen zur gesetzlichen Pflegeversicherung? Wurde für das versicherte Kind wegen des Unfalls eine Pfl egestufe im Sinne der gesetzlichen Pfl egeversicherung anerkannt, gilt: Gewährt die gesetzliche Pfl egeversicherung ausschließlich Sachleistungen, erbringen wir die Hilfsleistungen, soweit zusätzlicher Bedarf besteht. Gewährt die gesetzliche Pfl egeversicherung Geldleistungen, lässt sich der zusätzliche Bedarf nicht objektiv feststellen. Unsere Leistungen enden dann insgesamt Welche Obliegenheiten haben Sie nach dem Unfall und welche Rechtsfolgen sind bei Verletzung dieser Obliegenheiten möglich? a) Für Sie und das versicherte Kind gelten zusätzlich zu B 3.1 folgende Obliegenheiten: aa) Bevor wir unsere Leistungen erbringen, müssen Sie uns über den aktuellen Gesundheitszustand des versicherten Kindes umfassend informieren. Auch während der Leistungserbringung müssen Sie uns Veränderungen des Gesundheitszustandes mitteilen. bb) Wenn ein Unfall des versicherten Kindes zu einer Pfl egebedürftigkeit im Sinne der gesetzlichen Pfl egeversicherung führen könnte, müssen Sie beim zuständigen Versicherungsträger Leistungen beantragen. Der Antrag ist unverzüglich nach dem Unfall zu stellen. cc) Wenn eine Pfl egestufe anerkannt wird und wenn Leistungen aus der gesetzlichen Pfl egeversicherung bezogen werden, müssen Sie uns das unverzüglich anzeigen. b) Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, gelten die in B 3.2 beschriebenen Rechtsfolgen. 3. Was gilt für das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen, uns und dem Dienstleister? Wir beauftragen qualifi zierte Dienstleister, um unsere Leistungspfl icht zu erfüllen. Dadurch entstehen keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem versicherten Kind und den von uns beauftragten Dienstleistern. Dies gilt auch für die Eltern oder Erziehungsberechtigten des versicherten Kindes. Geben Sie allerdings selbst Dienstleistungen in Auftrag, übernehmen wir die hierdurch entstehenden Kosten nicht. 4. Wann nehmen wir eine Beitragsanpassung vor? Für den Unfall-Schutzbrief für Kinder gelten die Regelungen zur Beitragsanpassung unter B 5.1. Einzelheiten dazu, wann und wie wir anpassen dürfen, fi nden Sie dort. 5. Was gilt, wenn die versicherte Person 18 Jahre alt wird? Mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das versicherte Kind 18 Jahre alt wird, gilt: Wir stellen den Unfall-Schutzbrief für Kinder auf den Unfall- Schutzbrief für Erwachsene um. 6. Was passiert, wenn der Hauptvertrag beendet wird? Der Versicherungsschutz aus dem Unfall-Schutzbrief für Kinder erlischt, wenn der Hauptvertrag beendet wird. F Erweiterter Versicherungsschutz bei Gesundheitsschäden durch Infektionen für bestimmte Berufsgruppen 1. Für welche Berufsgruppen gilt der erweiterte Versicherungsschutz? Für folgende Berufsgruppen gilt bei Gesundheitsschäden durch Infektionen ein erweiterter Versicherungsschutz: Ärzte/innen Zahnärzte/innen Zahntechniker/innen Heilpraktiker/innen Hebammen und Entbindungspfl eger Krankenpfl egepersonal (Krankenschwester/Krankenpfl eger, Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfl eger, Krankenpfl egehelfer/in) Tierärzte/innen Studenten/innen der Medizin, der Zahnheilkunde, der Tierheilkunde Chemiker/innen und Desinfektoren 2. Wogegen haben Sie Versicherungsschutz? Versichert sind Gesundheitsschäden durch Infektionen. Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind: Die versicherte Person hat sich die Infektion in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zugezogen; Die Krankheitserreger sind auf eine der beiden folgenden Weisen in den Körper gelangt: durch eine Beschädigung der Haut, bei der mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt wurde; bei Chemikern oder Desinfektoren durch plötzliches Eindringen infektiöser Substanzen in Auge, Mund oder Nase; bei den anderen unter F 1. beschriebenen Berufsgruppen durch Einspritzen infektiöser Substanzen in Auge, Mund oder Nase. Ist die versicherte Person in einem unter F 1. genannten Heilberuf tätig, gilt für Infektionen durch Anhauchen, Anniesen oder Anhusten: Es besteht Versicherungsschutz, wenn sich die versicherte Person in Ausübung ihrer berufl ichen Tätigkeit mit Diphterie oder Tuberkulose infi ziert hat. In allen anderen Fällen sind Infektionen durch Anhauchen, Anniesen oder Anhusten nicht versichert. 3. Welche Fristen gelten für Eintritt, Feststellung und Geltendmachung der Invalidität? Die Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung fi nden Sie unter A Für den Eintritt, die Feststellung und die Geltendmachung der Invalidität gelten jedoch folgende Besonderheiten: Unsere Leistung setzt voraus, dass die Invalidität innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall eingetreten ist und innerhalb dieses Zeitraums von einem Arzt schriftlich festgestellt worden ist und innerhalb von weiteren drei Monaten von Ihnen bei uns geltend gemacht worden ist. 4. In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz? Bei Chemikern und Desinfektoren besteht kein Versicherungsschutz, wenn die Schädigung als Folge der berufsmäßigen Beschäftigung mit Chemikalien allmählich zu Stande gekommen und eine Berufskrankheit ist. 18

19 Glossar Erläuterung von Fachbegriffen Ganz ohne das berühmte»kleingedruckte«geht es leider nicht. Vielleicht fragen Sie sich an der einen oder anderen Stelle, was mit einem bestimmten Begriff genau gemeint ist. Daher möchten wir Ihnen die wichtigsten Fachbegriffe mit unserem Glossar näher erläutern. Dieser Abschnitt ist kein Bestandteil Ihrer Bedingungen. Unsere Ausführungen erheben nicht den Anspruch, die Begriffe juristisch erschöpfend zu erläutern. Vielmehr sollen unvermeidbare Fachbegriffe anschaulich dargestellt werden, damit Sie sich ein möglichst klares Bild von deren Bedeutung machen können. 1. Unfall Die Versicherungsbedingungen defi nieren den Begriff des Unfalls. Dieser Unfallbegriff beinhaltet folgende Merkmale: plötzliches Ereignis; von außen auf den Körper wirkend; dadurch unfreiwillige Gesundheitsschädigung. Der Begriff»plötzlich«meint die zeitliche Dauer des Ereignisses. Hierbei existiert keine Grenze in Minuten oder Stunden. Vielmehr ist eine Entscheidung von Fall zu Fall erforderlich. Stets als plötzlich werden Geschehnisse eingestuft, die sich innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums abspielen. Unabhängig von der zeitlichen Dauer ist ein Ereignis aber auch dann plötzlich, wenn es so unerwartet und überraschend eintritt, dass Sie keine Möglichkeit haben, ihm auszuweichen. Bei einem»von außen auf den Körper wirkenden Ereignis«führt typischerweise ein Kontakt des Körpers mit der Außenwelt zur Gesundheitsschädigung. Beispiele: Sie verletzen sich bei einer Kollision im Straßenverkehr, bei einem Sturz von der Leiter oder bei einem Zusammenprall mit ihrem Gegner beim Fußballspielen. Dagegen sind Gesundheitsschäden, die ohne Einfl uss von außen auf einem rein inneren Vorgang des Körpers beruhen, kein Unfall. Eine»Gesundheitsschädigung«ist eine nachteilige Beeinträchtigung Ihrer Gesundheit, die nach medizinischen Gesichtspunkten feststellbar ist.»unfreiwillig«erleiden Sie eine Gesundheitsschädigung, wenn Sie diese weder gewollt noch billigend in Kauf genommen haben. 2. Erhöhte Kraftanstrengung Nahezu jede Bewegung erfordert einen gewissen Muskeleinsatz. Von einer erhöhten Kraftanstrengung kann man nur sprechen, wenn die Kraftentfaltung über das normale Maß hinausgeht. Erforderlich ist also eine erhebliche Entfaltung von Muskelkraft. Beispiel: Während eines Fußballspiels ziehen Sie sich bei einem Sprint einen Riss an der Achillessehne zu. Hier stellt der Sprint eine erhöhte Kraftanstrengung dar, die zu einem Riss einer Sehne geführt hat. 3. Geistes- und Bewusstseinsstörungen Bei normaler Verfassung ist ein Mensch in der Lage, Sinneseindrücke schnell und genau zu erfassen, sie geistig zu verarbeiten und auf sie angemessen zu reagieren. Diese Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit kann jedoch durch Krankheit, Alkohol oder andere Mittel beeinträchtigt sein. Bei einer Geistes- oder Bewusstseinsstörung ist diese Beeinträchtigung so stark, dass Sie den Anforderungen der konkreten Situation nicht mehr gewachsen sind. Die Beurteilung, ob eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung vorliegt, hängt im Wesentlichen von zwei Faktoren ab: Zum einen kommt es auf das Ausmaß an, in dem Ihre Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt ist. Zum anderen ist die konkrete Situation entscheidend, in der Sie sich zum Zeitpunkt des Unfalls befunden haben. Ein Unfall beruht z. B. auf einer Geistes- oder Bewusstseinsstörung, wenn Sie beim Schlafwandeln aus dem offenen Schlafzimmerfenster stürzen. Das Gleiche gilt bei einem Treppensturz infolge eines Ohnmachtsanfalls. 4. Invalidität Eine Invalidität liegt vor, wenn Ihre körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt ist. Die Leistungsfähigkeit eines Menschen erfasst alle körperlichen und geistigen Funktionen des gesamten Organismus. Für den Grad der Invalidität ist entscheidend, inwieweit das gesamte Leistungsspektrum des Verletzten durch den Unfall beeinträchtigt wird. Dieses Leistungsspektrum bezieht sich auf alle Lebensbereiche. So kann sich ein Unfall nicht nur auf Ihre Leistungsfähigkeit im berufl ichen Bereich, sondern auch im Freizeitbereich auswirken. Die Leistungsfähigkeit muss durch den Unfall dauerhaft beeinträchtigt sein. Eine solche Feststellung setzt eine ärztliche Prognose voraus. Diese muss beinhalten, dass die gesundheitlichen Einbußen länger als drei Jahre bestehen und eine Besserung nicht zu erwarten ist. 5. Gliedertaxe Für den Grad der unfallbedingten Invalidität enthalten die Versicherungsbedingungen bei bestimmten Gesundheitsschäden pauschalierte Sätze. Das regelt die sog. Gliedertaxe. Die Gliedertaxe gibt für den Verlust und die Funktionsunfähigkeit der in ihr genannten Körperteile, Organe und Sinnesorgane feste Invaliditätsgrade vor. Bei teilweisem Verlust ist nach medizinischen Gesichtspunkten der entsprechende Bruchteil des vorgegebenen Prozentsatzes zu ermitteln. Das Gleiche gilt bei teilweiser Funktionsbeeinträchtigung. 19

20 6. Progression Die Entschädigungsleistung aufgrund einer unfallbedingten Invalidität errechnen wir aus dem festgestellten Invaliditätsgrad und der vereinbarten Versicherungssumme. Gerade bei Unfällen mit schwerwiegenden Verletzungsfolgen steigen die fi nanziellen Belastungen. Die Vereinbarung einer Progression mildert diese Folgen ab, weil dadurch unter den folgenden Voraussetzungen höhere Beträge von uns ausbezahlt werden. Wir bieten zwei verschiedene progressive Invaliditätsstaffeln an: die Progression 225 und die Progression 500. Eine Progression bewirkt eine Steigerung der Entschädigungsleistung, die in Stufen erfolgt. Dieser Leistungszuwachs beginnt ab einem Invaliditätsgrad von 26. Die Versicherungsbedingungen enthalten Tabellen, die ab diesem Invaliditätsgrad den Anstieg der Invaliditätsleistung pro Prozentpunkt aufzeigen. Beispiel: Sie haben mit uns für die Invaliditätsleistung eine Versicherungssumme von und eine Progression 500 vereinbart. Im Schadenfall wird ein unfallbedingter Invaliditätsgrad von 80 festgestellt. Die Entschädigungsleistung errechnet sich folgendermaßen: Für die ersten 25 der Invalidität leisten wir aus der einfachen Versicherungssumme, hierfür zahlen wir also 25 von = Für die Stufe zwischen 26 und 50 ermitteln wir die Entschädigungsleistung aus der dreifachen Versicherungssumme, d. h. wir zahlen dafür 25 von = Die nächste Stufe beginnt bei 51 und geht bis maximal 75. Auf dieser Stufe erbringen wir die Entschädigungsleistung aus der sechsfachen Versicherungssumme, so dass wir dafür 25 von = bezahlen. Schließlich folgt die letzte Stufe ab 76 bis zu einer vollständigen Invalidität von 100. Hier wird die zehnfache Versicherungssumme zu Grunde gelegt, in unserem Beispiel also 5 von = Insgesamt erhalten Sie daher = Diese entsprechen damit 300 Ihrer mit uns vereinbarten Versicherungssumme. Daher wird dieser Prozentsatz in der Tabelle Ihrer Versicherungsbedingungen unter»leistung aus der Versicherungssumme«ausgewiesen. 7. Leistungspflicht dem Grunde nach Eine Leistungspfl icht dem Grunde nach beschreibt den Umstand, dass unserer Leistung bis auf die Höhe Ihres Anspruchs nichts mehr im Wege steht. Wann das der Fall ist, hängt von der jeweiligen Leistungsart ab. Am Beispiel der Invaliditätsleistung wollen wir das näher darlegen. Bevor wir unsere Leistungspfl icht dem Grunde nach anerkennen können, müssen wir verschiedene Aspekte prüfen: Es liegt ein Unfall oder ein dem Unfall gleichgestelltes Ereignis vor. Es ist Invalidität eingetreten, also eine unfallbedingt dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit. Die Fristen für Eintritt, Feststellung und Geltendmachung der Invalidität sind gewahrt. Der Versicherungsschutz ist nicht durch einen der Tatbestände, die in den Versicherungsbedingungen geregelt sind, ausgeschlossen. Im Einzelfall müssen wir noch weitere Umstände berücksichtigen, z. B. ob wir bei einer Verletzung von Obliegenheiten ganz oder teilweise leistungsfrei sind. Dagegen betreffen der Grad der Invalidität und die Berechnung der Entschädigungsleistung lediglich die Frage, in welcher Höhe wir leisten. 8. Obliegenheiten Ihr Vertrag enthält verschiedene Obliegenheiten. Obliegenheiten sind typisch für das Versicherungsrecht und fi nden sich auch im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wieder. Eine Obliegenheit ist einer Pfl icht ähnlich. Sie stellt eine Verhaltensregel auf, der Sie als Versicherungsnehmer nachkommen müssen. Obliegenheiten können z. B. darauf gerichtet sein, den Schaden zu mindern, anzuzeigen und aufzuklären. Beispiel: Sie müssen uns einen Unfall unverzüglich anzeigen, wenn erkennbar ist, dass die Unfallverletzungen nicht folgenlos verheilen werden. Wenn wir Ihnen anschließend ein Schadenanzeigeformular zusenden, müssen Sie die darin enthaltenen Fragen wahrheitsgemäß beantworten. Anschließend müssen Sie uns das ausgefüllte Formular unverzüglich zurücksenden. Wir können Sie nicht zwingen, Ihre Obliegenheiten einzuhalten. Trotzdem ist es für Sie in Ihrem eigenen Interesse wichtig, sie sorgfältig zu erfüllen. Denn wenn Sie das nicht tun, setzen Sie Ihre Entschädigung aufs Spiel: Verletzen Sie Obliegenheiten vorsätzlich, können wir im Regelfall vollständig ablehnen zu leisten. Verletzen Sie Obliegenheiten grob fahrlässig, haben wir u. a. das Recht, unsere Leistung zu kürzen. Außerdem berechtigen uns bestimmte Obliegenheitsverletzungen, den Vertrag zu kündigen. 9. Textform Für vielerlei rechtserhebliche Erklärungen müssen Sie, aber auch wir, die Textform einhalten. Dabei handelt es sich um eine Formerleichterung gegenüber der Schriftform. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht nötig. Sie können uns Ihre Erklärung deshalb als Brief, aber auch als Fax, Computerfax oder beispielsweise als zukommen lassen. Hauptsache, es handelt sich um eine dauerhaft lesbare Erklärung. Wichtig ist allerdings, dass Sie als Absender für uns erkennbar sind. Außerdem müssen Sie deutlich machen, wo Ihre Erklärung endet z. B. durch eine Grußformel. 10. Zahlungen»bewirken«Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, müssen Sie Ihre Beitragszahlungen rechtzeitig»bewirken«.»bewirken«bedeutet, dass Sie alles getan haben müssen, was von Ihrer Seite her erforderlich war, um die Zahlung endgültig auf den Weg zu bringen. Beispiel: Überweisen Sie Ihren Beitrag, ist die Zahlung bewirkt, sobald der Überweisungsauftrag bei der Bank eingegangen ist vorausgesetzt, Ihr Konto ist ausreichend gedeckt. Die ausreichende Deckung des Kontos ist auch entscheidend, wenn wir den Beitrag von Ihrem Konto einziehen. Unerheblich ist dagegen, wann die Bank die Überweisung oder die Einziehung vornimmt und den Betrag unserem Konto gutschreibt. 20

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